I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, V R 18/18
Aufgrund des vorrangigen Unternehmensinteresses, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnsitzes zurücktritt, ist in einem solchen Fall der Arbeitgeber aus den von ihm bezogenen Maklerleistungen entsprechend seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Mai 2020 – III C 3 – S-7359 / 19 / 10010 :001 (2020/0461613), BStBl I S. 530, geändert worden ist, Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:
- „12. Die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 6. 2019, V R 18/18, BStBl II S. XXX).“
III. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :015 vom 03.06.2020