Steuerstundungsmodell setzt Werbung mit steuerlichen Vorteilen voraus

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 21. Februar 2020 (Az. 4 K 794/19 F) entschieden, dass kein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG vorliegt, wenn das Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt, auch wenn dies in betrügerischer Absicht erfolgt.

Der Kläger schloss Kaufverträge über zwei Blockheizkraftwerke und mit einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen Verträge über die Anmietung einer Standortfläche, Verwaltungsverträge und Premium-Service-Verträge ab. Diesen Verträgen lagen Prospekte und andere Kundeninformationen zugrunde, wonach die Stromerzeugung über Blockheizkraftwerke bei einer über 20 Jahre gesetzlich fixierten Einspeisevergütung einen jährlichen Überschuss von ca. 20.000 Euro bis ca. 30.000 Euro (je nach Anlageleistung, ohne Abschreibungen) ausweise. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass keine steuerlichen Aspekte berücksichtigt würden. Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke – wie von den Initiatoren von vornherein beabsichtigt – nicht geliefert, was beim Kläger zu einem Verlust führte.

Das Finanzamt behandelte das Konzept als Steuerstundungsmodell und stellte die Verluste gemäß § 15b EStG als nicht ausgleichsfähig, sondern nur verrechenbar gesondert fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass das Konzept auf die Erzielung von Renditen ausgerichtet gewesen sei.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Ein Steuerstundungsmodell liege nicht vor. Das Konzept stelle zwar eine modellhafte Gestaltung dar. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass hierdurch steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollten. Dies folge bereits daraus, dass steuerliche Aspekte nicht nur nicht angesprochen, sondern ausdrücklich aus der Betrachtung ausgeschlossen worden seien. Die Attraktivität des vorgestellten Modells beruhe vielmehr – anders als bei einem Steuerstundungsmodell – nicht auf Verlusten, sondern ausdrücklich auf laufenden und von Beginn an zu erzielenden Renditen. Die prognostizierten Überschüsse berücksichtigten bereits die Fixkosten und deckten auch die in der Prognose nicht enthaltenen Abschreibungen sowie etwaige Schuldzinsen ab. Im Übrigen baue das Modell auch nicht auf einer Fremdfinanzierung auf, sondern eröffne vielmehr eine Wahlmöglichkeit zur Eigenkapitalfinanzierung. Die Frage, ob die Anwendung des § 15b EStG auch deswegen rechtswidrig ist, weil die tatsächliche Umsetzung des Modells von den Initiatoren nie beabsichtigt war, sei nicht entscheidungserheblich.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2020 zum Urteil 4 K 794/19 F vom 21.02.2020

Bonuszahlungen eines Dritten können den Vorsteuerabzug nachträglich mindern

Mit Urteil vom 5. März 2020 (Az. 5 K 1670/17 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass vom Franchisegeber an den Franchisenehmer weitergeleitete Bonuszahlungen den Vorsteuerabzug nachträglich gemäß § 17 UStG mindern können.

Die Klägerin ist eine GmbH und in ein Franchisesystem eingebunden. Die Franchisegeberin handelte mit Lieferanten Rahmenvereinbarungen aus, nach denen die Franchisenehmer Rabatte und Bonuszahlungen erhalten, die sich nach dem getätigten Nettoumsatz aller von der Franchisegeberin betreuten Abnehmer richten. Die Jahresboni wurden von den Lieferanten an die Franchisegeberin ausgezahlt, die diese an die Franchisenehmer weitergaben.

Das Finanzamt minderte den aus den Leistungen der Lieferanten in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug der Klägerin um die in den Bonuszahlungen enthaltenen Steuerbeträge nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass die Franchisegeberin die Boni für ihre Vermittlungsleistungen erhalten habe und keine Verpflichtung bestanden habe, diese an die Franchisenehmer weiterzuleiten.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die Bonuszahlungen stellten zwar unstreitig kein Entgelt für Leistungen der Klägerin an die Franchisegeberin – etwa in Form der Inanspruchnahme des Warenwirtschaftssystems – dar. Allerdings führten sie zur Minderung des Vorsteuerabzugs für die erhaltenen Warenlieferungen. Die Zahlungen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Lieferungen der Lieferanten an die Franchisenehmer. Dies ergebe sich daraus, dass die Boni nach dem Umfang der Lieferungen bemessen und in voller Höhe weitergeleitet wurden.

Demgegenüber könne nicht festgestellt werden, dass die Bonuszahlungen Entgelte für Leistungen der Franchisegeberin darstellten. Zum einen erhalte diese von den Lieferanten gesonderte Zahlungen für Vermittlungstätigkeiten und Werbeleistungen. Zum anderen bezögen sich die Bonuszahlungen nach den Konditionsvereinbarungen ausdrücklich auf die Warenlieferungen, was wie bei Rabatten eine typische Einkaufsmodalität darstelle. Dass die Franchisegeberin nicht verpflichtet war, die Boni weiterzuleiten, sei für diese Beurteilung ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass den Franchisenehmern die Bonuszahlungen bei Erhalt der Lieferungen noch nicht bekannt waren.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2020 zum Urteil 5 K 1670/17 vom 05.03.2020

Keine Haftung für eine Duldungsverpflichtung

Ein GbR-Gesellschafter kann für eine Verpflichtung der GbR auf Leistung von Wertersatz aus einem Duldungsbescheid nicht in Haftung genommen werden. Dies hat der 9. Senat mit Urteil vom 20. November 2019 (Az. 9 K 315/17 K) entschieden.

Das Finanzamt hatte gegenüber einer GbR einen auf Wertersatz in Höhe von 285.000 Euro gerichteten Duldungsbescheid erlassen. Hintergrund war eine nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbare Zahlung der GbR an eine AG, die wiederum dem Finanzamt Steuern schuldete. Gegenüber dem Kläger als persönlich haftendem Gesellschafter der GbR erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über die Höhe der sich aus dem Duldungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass gesetzlich nur eine Haftung für Steuern, nicht aber für Duldungsverpflichtungen vorgesehen sei.

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Senats ist der Erlass eines Haftungsbescheids für eine Duldungsverpflichtung ausgeschlossen. Die für den Erlass von Haftungsbescheiden geltende Regelung des § 191 Abs. 1 AO verwende lediglich den Begriff der Steuer, worunter zwar auch steuerliche Nebenleistungen und Haftungsinanspruchnahmen für Steuern fielen. Demgegenüber zähle eine Duldungspflicht, die inhaltlich nur auf die Duldung der Vollstreckung in das eigene Vermögen gerichtet sei, aber nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Das Gesetz enthalte insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde jedoch nicht eingelegt.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Urteil 9 K 315/17 K vom 20.11.2019

Corona-Krise: EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz

Die Frage, wie Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz gewährleistet werden kann, bewegt derzeit viele Arbeitgeber. Dazu hat die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) am 24.04.2020 Leitlinien veröffentlicht. „Diese Leitlinien enthalten Antworten auf praktische Fragen der Arbeitgeber, z. B. wie sich die Exposition gegenüber Coronaviren am Arbeitsplatz minimieren lässt, wie sie ihre Risikobewertung aktualisieren und Arbeitnehmer betreuen können, die krank gewesen sind“, sagte Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte. „Die Leitlinien werden den Arbeitgebern und Unternehmen dabei helfen, die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu steuern und dem Personal mit praktischem Rat zur Seite zu stehen.“

Konkret wird z. B. vorgeschlagen, den physischen Kontakt zwischen den Arbeitnehmern soweit wie möglich zu verringern, auch bei Sitzung oder in Pausen. Wenn ein enger Kontakt unvermeidlich ist, sollte dieser auf weniger als 15 Minuten begrenzt werden. Gefährdete Arbeitnehmer sollten von zu Hause aus zu arbeiten (ältere Menschen und Personen mit chronischen Krankheiten (einschließlich Bluthochdruck, Lungen- oder Herzproblemen, Diabetes oder Personen, die sich einer Krebsbehandlung oder einer anderen Immunsuppression unterziehen), ebenfalls schwangere Arbeitnehmerinnen. Arbeitnehmer mit engen Familienangehörigen, die einem hohen Risiko ausgesetzt sind, sollten unter Umständen ebenfalls Telearbeit leisten.

Die Leitlinien decken mehrere Bereiche ab:

  • Risikobewertung und geeignete Maßnahmen
  • Einbeziehung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Betreuung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die krank gewesen sind
  • Planung und Lernen für die Zukunft
  • Über aktuelle Entwicklungen informiert bleiben
  • Informationen für bestimmte Branchen und Berufe

In die von der EU-OSHA in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Leitlinien sind auch Beiträge des dreigliedrigen Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter eingeflossen. Sie werden regelmäßig mit zuverlässigen Informationen entsprechend der Entwicklung der Lage aktualisiert.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.04.2020

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Darum einigte sich der Koalitionsausschuss am 22. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis Ende des Jahres.

Bereits am 16. März 2020 hatte die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März erleichtert. Unternehmen konnten somit direkt zu Beginn der Corona-Krise Kurzarbeit beantragen und ihre Beschäftigten schützen. Am 22. April 2020 einigte sich der Koalitionsausschuss auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. So haben bei der Bundesagentur für Arbeit bereits über 700.000 Betriebe Kurzarbeit angemeldet.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Sie ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens: Bei kinderlosen Beschäftigten 60 Prozent und bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

Was gilt bereits seit 16. März?

  • Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet (durch die Bundesagentur für Arbeit, BA)
  • Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer: Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
  • Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.

Welche Erhöhungen wurden am 22. April beschlossen?

  • Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
  • Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
  • Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.04.2020

Luftfahrtunternehmen müssen Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie die Gebühren für Kreditkartenzahlung angeben

Luftfahrtunternehmen müssen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im Internet die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie die Gebühren für Kreditkartenzahlung angeben.

Ebenso müssen sie die Check-in-Gebühren angeben, wenn keine andere, kostenfreie Art des Check-ins angeboten wird.

Im Jahr 2011 warf die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust (italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden: Autorità) Ryanair vor, auf ihrer Website Flugpreise veröffentlicht zu haben, in deren erstmaliger Angabe folgende Bestandteile fehlten: 1. die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, 2. die Gebühren für den Online-Check-In und 3. die Gebühren für die Zahlung mit einer anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte. Die Autorità hielt diese Preisbestandteile für unvermeidbar und vorhersehbar; weshalb sie dem Verbraucher ab der erstmaligen Angabe des Preises, also noch bevor mit einem Buchungsvorgang begonnen werde, mitzuteilen seien. Daher verhängte sie Geldbußen gegen Ryanair wegen unlauterer Geschäftspraktiken.

Ryanair klagte vor den italienischen Verwaltungsgerichten auf Aufhebung der Entscheidung der Autorità. Im ersten Rechtszug wurde die Klage abgewiesen, und Ryanair legte beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein Rechtsmittel ein. Dieser möchte vom Gerichtshof wissen, ob die betreffenden Preisbestandteile unvermeidbar und vorhersehbar im Sinne der Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten1 sind und daher in der erstmaligen Veröffentlichung des Angebots ausgewiesen werden müssen.

In seinem Urteil vom 23.04.2020 verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung2, wonach ein Luftfahrtunternehmen wie Ryanair verpflichtet ist, in seinen Online-Angeboten bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises (also im ursprünglichen Angebot) den Flugpreis sowie – gesondert – die unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen. Hingegen hat es die fakultativen Zusatzkosten erst zu Beginn des Buchungsverfahrens klar und transparent mitzuteilen.

Was zunächst die Gebühren für den Online-Check-in betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass, wenn es mindestens eine kostenfreie Art des Check-ins gibt (wie ein Check-in vor Ort am Flughafen), diese Gebühren fakultative Zusatzkosten sind und daher im ursprünglichen Angebot nicht notwendigerweise ausgewiesen zu werden brauchen. Bietet das Luftfahrtunternehmen hingegen unter Ausschluss jeder Art kostenfreien Eincheckens (eine oder mehrere) kostenpflichtige Arten des Check-ins an, sind die Gebühren für den Online-Check-in als unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile einzustufen, die im ursprünglichen Angebot auszuweisen sind.

Was sodann die Mehrwertsteuer auf fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass es sich hierbei um fakultative Zusatzkosten handelt, im Gegensatz zur Mehrwertsteuer auf die Flugpreise für Inlandsflüge, die im ursprünglichen Angebot auszuweisen ist.

Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass die Gebühren, die für die Zahlung mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte erhoben werden, unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile sind, die daher im ursprünglichen Angebot ausgewiesen werden müssen. Während sie vorhersehbar sind, weil sie auf der Politik des Luftfahrtunternehmens im Hinblick auf die Zahlungsweise beruhen, erklärt sich ihre Unvermeidbarkeit damit, weil die dem Verbraucher ersichtlich überlassene Wahl (nämlich die vom Luftfahrtunternehmen bevorzugte Kreditkarte zu benutzen oder nicht) in Wirklichkeit von einer vom Luftfahrtunternehmen vorgegebenen Bedingung abhängt, wonach die Leistung nur für einen beschränkten Kreis privilegierter Verbraucher kostenlos ist, während alle anderen Verbraucher entweder auf die Unentgeltlichkeit dieser Leistung oder auf den sofortigen Abschluss der Buchung verzichten und potenziell teure Schritte unternehmen müssen, um die Bedingung zu erfüllen, wobei sie Gefahr laufen, das Angebot nicht mehr oder nicht mehr zum ursprünglich angegebenen Preis wahrnehmen zu können, wenn diese Schritte abgeschlossen sind.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3).

2 Urteile vom 6. Juli 2017 in der Rechtssache C-290/16, Air Berlin (Pressemitteilung Nr. 75/17), vom 18. September 2014 in der Rechtssache C-487/12, Vueling Airlines (Pressemitteilung Nr. 127/14), und vom 19. Juli 2012 in der Rechtssache C-112/11, ebookers.com Deutschland (Pressemitteilung Nr. 105/12).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 23.04.2020 zum Urteil C-28/19 vom 23.04.2020

Mehr Flexibilität beim Elterngeld

Um junge Familien auch während der Corona-Pandemie unterstützen zu können, werden die Regelungen für das Elterngeld zeitlich befristet angepasst. Das ist wichtig, damit Eltern, die aufgrund der aktuellen Corona-Maßnahmen Einkommenseinbußen erleiden, keine Nachteile haben. Das hat das Kabinett im Umlaufverfahren beschlossen.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Elterngeld steht allen Eltern nach der Geburt ihres Kindes zu. Es soll das Einkommen des Elternteils, der sich um die Betreuung des neugeborenen Kindes kümmert, ersetzen und so die Familie finanziell unterstützen. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten. Neben dem Elterngeld gibt es noch eine ganze Reihe weiterer finanzieller Leistungen. Einen Überblick über die staatlichen Hilfen für Familien finden Sie hier .

Was ist das Ziel der zeitlich befristeten Neuregelungen?

Ziel ist es, die Situation von Eltern aufzufangen, die die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug anlässlich der Corona-Pandemie nicht mehr einhalten können. Die Elterngeldregelungen sollen für betroffene Familien zeitlich befristet angepasst werden, um sie in der aktuellen Lebenslage weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützen zu können.

Was hat sich konkret geändert?

Eltern, die in sog. systemrelevanten Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Das heißt: Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021.

Der Partnerschaftsbonus bleibt bestehen, auch wenn ein Elternteil infolge der aktuellen Situation mehr oder weniger arbeitet als geplant. Der Bonus ist eine zusätzliche Leistung, die an Mütter und Väter ausgezahlt wird, die beide in Teilzeit arbeiten und sich gemeinsam um die Kindererziehung kümmern.

Familien und werdende Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkommensverluste verzeichnen, sollen keinen Nachteil haben. Das bedeutet: Die Zeiten mit verringertem Einkommen reduzieren das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.

Wo kann man Elterngeld beantragen?

Elterngeld beantragt man nach der Geburt des Kindes. Den Antrag dafür stellt man bei der zuständigen Elterngeldstelle. Alternativ erhält man das Formular auch bei vielen Gemeinde-Verwaltungen, bei den meisten Krankenkassen und in Krankenhäusern mit Geburten-Station. Welche Stelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie hier .

Wie geht es weiter?

Über die Formulierungshilfe des Bundeskabinetts, die im Umlaufverfahren beschlossen wurde, muss der Bundestag noch entscheiden. Ein sog. Umlaufverfahren kann eingeleitet werden, wenn eine mündliche Beratung der Kabinettsmitglieder nicht erforderlich ist. Sie können dann in einem schriftlichen Verfahren zustimmen. Für das Umlaufverfahren ist der Chef des Bundeskanzleramtes zuständig. Eine Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Koalitionsfraktionen ist gängige Praxis.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 22.04.2020

Pflegebranche: Höhere Mindestlöhne, mehr Urlaub

Gute Nachrichten für alle, die in der Alten- und ambulanten Krankenpflege arbeiten: Das Bundeskabinett hat den Weg für höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub freigemacht. Die Regelungen im Einzelnen.

Gut 1,2 Millionen Menschen arbeiten in der Altenpflege. Ob Hilfskraft oder Pflegefachkraft: Für alle gelten künftig höhere Mindestlöhne. Das regelt eine Verordnung des Bundearbeitsministeriums, mit der sich das Bundeskabinett befasst hat.

Schrittweise Erhöhung der Mindestlöhne

Für Pflegehilfskräfte werden ab 1. Mai 2020 die Mindestlöhne in vier Schritten bis zum 1. April 2022 auf im Osten und im Westen einheitliche 12,55 Euro pro Stunde steigen. Bereits ab dem 1. September 2021 wird es keine regional unterschiedlichen Pflegemindestlöhne mehr geben.

Die Pflegekommission hat darüber hinaus zum ersten Mal einen Mindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und für Pflegefachkräfte festgelegt: Für qualifizierte Hilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung wird ab 1. April 2021 ein Mindestlohn von 12,50 Euro (im Westen) bzw. 12,20 Euro (im Osten) gelten. Ab 1. April 2022 sind es dann in Ost und West 13,20 Euro.

Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung werden ab dem 1. Juli 2021 bundesweit mindestens 15 Euro erhalten, ab dem 1. April 2022 soll der Mindestlohn 15,40 Euro betragen.

Mehr Urlaubstage

Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch wird es für alle Beschäftigte in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben: bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 wird der Anspruch auf jeweils sechs zusätzliche Tage steigen.

Anerkennung der wichtigen Arbeit

Die Pflegekräfte tragen eine große Verantwortung für das Leben und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Das zeigt nicht zuletzt auch die aktuelle Corona-Pandemie. Um dem gerecht zu werden und die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern, hatte die Bundesregierung im Juli 2018 die Konzertierte Aktion Pflege ins Leben gerufen. Mit der Verordnung des Bundesarbeitsministeriums setzt die Bundesregierung Empfehlungen der Pflegekommission um. Diese hatte höhere Mindestlöhne und mehr Urlaubstage empfohlen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 22.04.2020

Renten steigen zum 1. Juli 2020

Erfreuliche Nachrichten für alle Rentnerinnen und Rentner: Ab 1. Juli 2020 steigen die Renten. Möglich wird das Rentenplus durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in den vergangenen Jahren und steigende Löhne. Die Altersbezüge in Ost und West gleichen sich weiter an.

Ab Juli steigen die Renten in Deutschland, in Westdeutschland um 3,45 Prozent, im Osten um 4,2 Prozent. Für eine Standardrente bedeutet das: Künftig beträgt sie im Westen monatlich 1.538,55 Euro (51,37 Euro mehr als im Vorjahr) und im Osten 1.495,35 Euro (60,30 Euro mehr als im Vorjahr).

Ost- und West-Renten gleichen sich weiter an

In diesem Jahr greift für die neuen Bundesländer zum dritten Mal die 2017 gesetzlich beschlossene Ost-West-Rentenangleichung. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird so angepasst, dass er mindestens die gesetzlich festgelegte Angleichungsstufe von 97,2 Prozent des Westwerts erreicht.

Die Standardrente ist eine Regelaltersrente, die eine Durchschnittsverdienerin oder ein Durchschnittsverdiener erhält, wenn sie beziehungsweise er 45 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Da die Lebensläufe der Versicherten sehr unterschiedlich sind, wird diese fiktive Rente stellvertretend für die gesamten Altersrenten in der Berechnung der Anpassung verwendet.

Guter Arbeitsmarkt und steigende Löhne

Möglich wird das Rentenplus durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und steigende Löhne der letzten Jahre. Die Löhne stiegen 2019 im Westen im Vergleich zu 2018 um 3,28 Prozent. Im Osten waren es 3,83 Prozent.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Der allgemeine Rentenwert (West) für im Ruhestand befindliche Landwirte beträgt ab Juli 2020 15,79 Euro bzw. 15,32 Euro (Ost). Gleichzeitig ändern sich auch die Leistungen für Versorgungsberechtigte wie Kriegs- und Wehrdienstopfer sowie Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten. Die Versorgungsbezüge erhöhen sich zum 1. Juli 2020 um 3,45 Prozent.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 22.04.2020

Dieselskandal: Kein Schadenersatz von Volkswagen AG wegen Verjährung

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Hans-Joachim Rast hat mit verschiedenen Urteilen vom 07.04. und 14.04.2020 den Berufungen der Volkswagen AG jeweils stattgegeben und die Klagen von Autokäufern zurückgewiesen, mit denen diese jeweils Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund des Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs verlangten.

Den genannten Entscheidungen lag zugrunde, dass die Kläger jeweils im Jahr 2012 und 2013 von Privatpersonen oder Händlern Fahrzeuge gekauft hatten, die mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) ausgestattet waren. Für die Fahrzeugmodelle mit diesen Motoren, die vom sog. Abgasskandal betroffen sind, lag zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrzeuge durch die jeweiligen Kläger eine EG-Typgenehmigung vor.

Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der beklagten Volkswagen AG den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.

Mit verschiedenen im Jahr 2016 erteilten Bestätigungen hatte das KBA sämtliche betroffenen Fahrzeug- und Motorvarianten, darunter auch die streitgegenständlichen Fahrzeugtypen, unter der Auflage freigegeben, dass ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update der Motorsteuerungsgerätesoftware installiert wird.

Die Kläger verlangten im Jahr 2019 jeweils Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB ohne Abzug von Nutzungsvorteilen Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung der Fahrzeuge sowie entsprechende Zinsen. Dem wurde erstinstanzlich von den jeweiligen Landgerichten überwiegend, allerdings u. a. unter Abzug von Nutzungsvorteilen bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches, entsprochen, weshalb die Kläger ebenso wie die Beklagte, diese gegen ihre Verurteilung zu Schadensersatzzahlungen, jeweils Berufung einlegten.

Das OLG hat die erstinstanzlichen Entscheidungen jeweils abgeändert und die Klagen abgewiesen, da gegen die Schadensersatzansprüche erfolgreich die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden könne.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen hätten nach Ansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen und dem Verjährungsbeginn habe seinerzeit nicht die fehlende Zumutbarkeit einer Klageerhebung entgegengestanden. Vielmehr sei ein Verfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen -und von der obergerichtlichen Rechtsprechung seinerzeit noch nicht entschiedenen- Rechtsfrage stets zumutbar. Zuwarten allein lasse keine Klärung der Rechtslage erwarten.

Weiter hätten die Autokäufer, die ihre jeweiligen Dieselfahrzeuge mit einem EA 189-Motor bereits im Jahr 2012 oder 2013 erworben hatten, nach der Überzeugung des Senats bereits im Jahr 2015 mindestens eine grob fahrlässige Unkenntnis von den gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen gehabt, sodass die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2015 begonnen habe. Das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Motorenherstellerin im Jahr 2015 z. B. über die vom Volkswagenkonzern ab Oktober 2015 zur Verfügung gestellte Online-Abfrage sei angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin als grob fahrlässig anzusehen. Somit seien die entsprechenden deliktischen Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt.

Die Verjährung sei auch nicht durch eine zwischenzeitliche Anmeldung der Kläger zum Klageregister des Musterfeststellungsverfahrens vor dem OLG Braunschweig gehemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB. Vielmehr müsse der jeweilige Fahrzeugkäufer und Kläger bei einer Berufung auf eine Verjährungshemmung wegen des Beitritts zu einem Musterfeststellungsverfahren auf das Bestreiten des Beklagten hin den konkreten Beitrittstermin benennen und gegebenenfalls auch belegen.

Der Senat hat die Revisionen gegen die Urteile jeweils zugelassen, so dass die Kläger die Möglichkeit haben, diese Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,

1a.

die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,

Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG:

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

  1. die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;
  2. die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;
  3. die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Urteil 10 U 455/19 vom 07.04.2020

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