Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer

Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise Folgendes:

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.

Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR vorliegt. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch genommen werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2342 / 20 / 10009 :001 vom 09.04.2020

DBA: Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Königreich der Niederlande am 6. April 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 6. April 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 08.04.2020

2020-04-08-DBA-Niederlande-Konsultationsvereinbarung

BFH: Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18 seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers umsatzsteuerpflichtig sind. Auch Unionsrecht steht dem nicht entgegen.

Der Kläger, ein Unternehmer, der an verschiedenen Orten (auch in einer eigenen Spielhalle) Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betrieb, war der Auffassung, dass seine Umsätze nach neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden. Es fehle an einem besteuerbaren Leistungsaustausch; dabei sei von Bedeutung, dass es vom Zufall abhängig sei, ob der jeweilige Spieler gewinne oder verliere.

Der BFH folgt dieser Sichtweise nicht. Der Kläger ist Veranstalter eines Geldspielautomaten-Glücksspiels. Da aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die Automaten technisch so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, verbleibt dem Betreiber für die Bereitstellung der Spielgelegenheit wegen der Zufallsabhängigkeit des Spielverlaufs zwar nicht spielbezogen, aber zeitbezogen ein durchschnittlicher Gewinn. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist auf dieser Grundlage daher auch nur der Teil der Spieleinsätze, über den der Automatenaufsteller effektiv (damit unter Berücksichtigung der an die Spieler ausgezahlten Spielgewinne) selbst verfügen kann. Die Entscheidung des BFH ist für den Automatenbetreiber nicht nur nachteilig. Denn die Steuerpflicht führt dazu, dass er im Zusammenhang mit seinen Umsätzen angefallene Vorsteuer abziehen kann.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 20/20 vom 09.04.2020 zum Urteil XI R 13/18 vom 11.12.2019

Änderungen eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen bei Arbeitgeberzuschüssen zu Beiträgen an berufsständisches Versorgungswerk

Der Kläger ist angestellter Rechtsanwalt. Er ist von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk.

In den Streitjahren 2012 bis 2016 war der Kläger sog. Selbstzahler. Er zahlte den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Versorgungswerk. Hierzu zahlte ihm sein Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge zweckgebunden aus.

In den Steuererklärungen der Streitjahre 2012 bis 2016 erklärte der Kläger die Zahlungen an das Versorgungswerk in voller Höhe als „Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen“. Nur in den Jahren 2015 und 2016 erfolgten Eintragungen zum Arbeitgeberanteil. Für das Jahr 2012 reichte der Kläger eine Bescheinigung des Versorgungswerks ein, aus der die Gesamthöhe der entrichteten Mitgliedsbeiträge – ohne Angaben zur Höhe des Arbeitgeberzuschusses – hervorging.

Nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte die um den Arbeitgeberanteil gekürzten Zahlungen bei den Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen an. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vorliege, da den Steuererklärungen keine Belege über die Zusammensetzung der geleisteten Beträge beigefügt gewesen seien.

Der Kläger wandte dagegen ein, dass keine neue Tatsache vorläge. Dem Finanzamt hätte aufgrund der Vorjahre und der für das Jahr 2012 eingereichten Bescheinigung klar sein müssen, dass eine Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zu erfolgen habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.01.2020 entschieden, dass die Änderung der Einkommensteuerbescheide zu Recht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgt ist.

Die Beitragszahlungen an ein berufsständisches Versorgungswerk (anstelle von Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung) und die jeweilige Höhe des vom Kläger selbst getragenen Betrages nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses stellten nachträglich bekannt gewordene Tatsachen dar. Durch die Bescheinigung des Versorgungswerks für 2012 hätte das Finanzamt keine positive Kenntnis davon gehabt, dass ausschließlich Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk und nicht auch Beträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet worden seien. Die Höhe der vom Kläger selbst getragenen Altersvorsorgeaufwendungen hätte sich daraus nicht ergeben.

Die Bescheidänderung sei auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Das Finanzamt habe zwar gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen. Denn die Angaben des Klägers hätten Anlass für Nachfragen gegeben. Dieser Pflichtverstoß des Finanzamts wiege aber nicht deutlich schwerer als die Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers. Trotz eindeutiger Hinweise in den Anleitungen zur Steuererklärung habe der Kläger die Beiträge falsch und für die Jahre 2012 bis 2014 ohne Angaben zum Arbeitgeberzuschuss eingetragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.04.2020 zum Urteil 10 K 546/19 vom 28.01.2020 (rkr)

Wert von Depots gestiegen – Einführung von Spekulationsfrist nicht geplant

In Deutschland wurden zum Jahresende 2019 23,465 Millionen Wertpapierdepots geführt. Der Kurswert pro Depot habe 50.035 Euro betragen, berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/18042 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/17455 ). Danach lag der durchschnittliche Kurswert je Depot im Jahre 2010 noch bei 30.967 Euro. Wie die Bundesregierung weiter mitteilt, unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent. Im Rahmen einer Günstigerprüfung könne die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer beantragt werden, wenn dies zu einer niedrigeren Steuerbelastung führe. Die Einführung einer Spekulationsfrist für langfristige Anlagen in Wertpapieren sei derzeit nicht geplant.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.04.2020

Corona-Krise: BdSt formuliert Maßnahmen-Katalog – „Corona-Soli“ ist kontraproduktiv

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) appelliert an die Politik, jetzt die Grundlagen zu schaffen, um Bürgern und Betrieben den Start nach der Corona-Krise zu erleichtern. „Die Steuerzahler brauchen Rückenwind, um nach der Krise ihre Geschäfte wieder anzupacken“, mahnt BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „In den nächsten Wochen und Monaten sollten sämtliche Spielräume für ein unbürokratisches Entgegenkommen und steuerliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden!“

Diese weiteren Schritte müssen jetzt folgen

In der Notsituation hatte die Politik entschlossen gehandelt und mit dem „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ die ersten unterstützenden Maßnahmen auf den Weg gebracht. „Jetzt müssen weitere Schritte folgen“, betont Holznagel und verweist auf einen eigenen Maßnahmen-Katalog, in dem der Bund der Steuerzahler zusammenstellt, wie Bürger und Betriebe konkret unterstützt werden können: „Weitere Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie – Mit Rückenwind aus der Krise.“

Dazu zählt, den Solidaritätszuschlag für alle Bürger und Betriebe noch in diesem Jahr komplett abzuschaffen. Darüber hinaus enthält das Maßnahmen-Paket auch kleine Hilfen wie die Verschiebung der Pflicht, bis Ende September neue Ladenkassen anzuschaffen. Dies wäre eine sinnvolle und praktische Unterstützung vor allem für den finanziell angeschlagenen Einzelhandel und die Gastronomie. Auch Arbeitnehmer, die derzeit im Homeoffice die Wirtschaft am Laufen halten, sollten sich nicht mit dem Finanzamt streiten müssen, wenn es um die steuerliche Berücksichtigung von Telefonkosten oder der Arbeitsecke geht. Zudem enthält der Katalog zahlreiche weitere Punkte zum Beispiel zur Verlustverrechnung oder zur sogenannten Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer. BdSt-Präsident Holznagel stellt klar: „Jetzt muss der Blick nach vorn gerichtet werden. Diskussionen um einen `Corona-Soli´ oder Extra-Abgaben sind absolut kontraproduktiv!“

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 06.04.2020

Weitere Maßnahmen zur Bewältigung
der Corona-Pandemie – Mit Rückenwind aus der Krise!

https://www.steuerzahler.de/fileadmin/user_upload/Presseinformationen/2020/BdSt_Ma%C3%9Fnahmenpaket_Mit_Ru%CC%88ckenwind_aus_der_Krise.pdf

 

DBA Grenzpendler: Verständigungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogstum Luxemburg vom 3. April 2020

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 3. April 2020 die in der Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 4. April 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung verlängert sich nach dem 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-LUX / 19 / 10007 :002 vom 06.04.2020

2020-04-06-entlastung-der-grenzueberschreitend-taetigen-arbeitnehmer-innen-im-hinblick-auf-die-massnahmen-zur-bekaempfung-der-Covid-19-pandemie

Corona-Krise: EU-Kommission befreit Einfuhr von medizinischer Ausrüstung aus Nicht-EU-Ländern von Zöllen und Mehrwertsteuer

Als Beitrag im Kampf gegen das Coronavirus hat die Kommission am 03.04.2020 beschlossen, den Anträgen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs auf eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer stattzugeben. Dadurch wird die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit der dringend benötigten medizinischen Ausrüstung finanziell erleichtert. Die Maßnahme betrifft Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung. Sie gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten, kann jedoch noch weiter verlängert werden.

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni sagte: „In dieser Notlage ist es von entscheidender Bedeutung, dass medizinische Ausrüstung und Geräte rasch dorthin gelangen, wo sie gebraucht werden. Indem die Europäische Kommission Einfuhren dieser Gegenstände von außerhalb der Union von Zöllen und der Mehrwertsteuer befreit, trägt sie dazu bei, diese Produkte leichter verfügbar zu machen. Ich möchte dem medizinischen Personal in ganz Europa erneut meinen tiefen Respekt und Dank aussprechen. Die heutige Maßnahme sollte diesen Menschen helfen, die Ausrüstung zu erhalten, die sie benötigen, um sich selbst zu schützen und weiter Menschenleben zu retten.“

Am 20. März 2020 hatte die Kommission alle Mitgliedstaaten sowie das Vereinigte Königreich aufgefordert, eine Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung von aus Drittländern importierten Schutzausrüstungen und anderen medizinischen Geräten zu beantragen. Alle Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich haben dies getan. Die Kommission hat die Anträge aller Mitgliedstaaten rasch genehmigt. Der am 03.04.2020 gefasste Beschluss gilt für alle Einfuhren rückwirkend ab dem 30. Januar 2020.

Hintergrund

Das geltende EU-Recht enthält Instrumente für Ausnahmesituationen, die es ermöglichen, den Opfern von Katastrophen zu helfen; diese können in der beispiellosen, durch das Coronavirus ausgelösten Gesundheitskrise eingesetzt werden.

Das Zollrecht der EU ( Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates ) sieht die Möglichkeit der zollfreien Einfuhr von Waren vor, die „für Katastrophenopfer bestimmt sind“. Sie kann von staatlichen Organisationen oder anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Beschluss der Kommission, den sie auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten fasst.

Entsprechende Bestimmungen für die Befreiung der Einfuhr bestimmter Gegenstände von der Mehrwertsteuer finden sich auch im Mehrwertsteuerrecht der EU ( Richtlinie 2009/132/EG des Rates ).

Weitere Informationen:

Die vollständige Pressemitteilung

Beschluss der Kommission über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

Leitlinien zu zollrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit COVID-19 Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufen

Website zum Coronavirus

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.04.2020

Eilanträge gegen Einschränkungen der Wohnmobilnutzung abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat durch Beschlüsse vom 8. April 2020 (Az. 7 B 842/20 und 7 B 859/20) die Eilanträge eines aus dem Landkreis Leer stammenden Wohnmobiltouristen gegen die Parkverbote in den Landkreisen Aurich und Wittmund abgelehnt, welche diese für den Zeitraum der bevorstehenden Feiertage angeordnet haben.

Das Gericht hat sich nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit dieser auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Parkverbote befasst, sondern seine Entscheidungen aufgrund einer Güterabwägung getroffen. Dazu hat es die Schutzpflicht des Staates aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung den Freiheitsrechten des Einzelnen aus Artikel 11 Abs. 1 GG auf Freizügigkeit gegenübergestellt und gewichtet. Danach hat das Gericht entschieden, dass hier der Wunsch des Wohnmobilisten auf freies Reisen in Deutschland und insbesondere Parken seines Wohnmobiles auch in den Landkreisen Aurich und Wittmund nicht so schwer zu gewichten ist wie die Absicht der beiden Landkreise, die Bürger vor einer weiteren Verbreitung des Corona-Virus zu schützen und die intensivmedizinische Versorgung weiterhin zu gewährleisten. Der Wohnmobilist muss sich ggfls. andere Zielorte für seine Reisen suchen oder zu Ostern 2020 ganz darauf verzichten. Er kann ggfls. versuchen, im Zuge der noch anhängigen Hauptsacheverfahren später eine eventuelle gerichtliche Abklärung der Rechtmäßigkeit der Parkverbote zu erzielen.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 08.04.2020 zu den Beschlüssen 7 B 842/20 und 7 B 859/20 vom 08.04.2020

Bundesamt für Justiz schafft wegen Corona-Krise Erleichterungen für Unternehmen

Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.

Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 Handelsgesetzbuch weiterhin fort. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Es folgt insoweit der Empfehlung der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27. März 2020.

Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem wird den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvortrag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reicht der sachlich nachvollziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus. Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

Quelle: BfJ, Pressemitteilung vom 08.04.2020

Unternehmen_Erleichterung

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin