Weitere steuerliche Erleichterungen für vom Corona-Virus betroffene Unternehmen

Es gibt zusätzliche steuerliche Erleichterungen für Unternehmen, die von der Ausbreitung des Corona-Virus betroffen sind. „Wir prüfen laufend, wie wir gezielt und unbürokratisch helfen können“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. Neben zinslosen Stundungen und erlassenen Säumniszuschlägen ist es nun auch möglich, Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabzusetzen.

Dabei geht es um eine Sonderzahlung für eine Dauerfristverlängerung, mit der die Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer um einen Monat nach hinten geschoben wird. Man zahlt also eine Art Abschlag, um erst später abrechnen zu müssen.

„Das hilft insbesondere dem umsatzstarken Handel, der derzeit teils gar keine Umsätze macht“, erklärte Sitzmann. Bereits gezahlte Sondervorauszahlungen können erstattet werden. Sollte die Sondervorauszahlung erst noch fällig werden, weil die Dauerfristverlängerung neu beantragt wird, verzichten die Finanzämter auf Antrag auf die Sondervorauszahlung. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen nachweislich unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen sind. In welcher Höhe die Sondervorauszahlung herabgesetzt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Bereits gewährte Dauerfristverlängerungen bleiben unabhängig von der Herabsetzung der Sondervorauszahlung unverändert bestehen.

Am einfachsten und schnellsten kann ein Antrag auf Herabsetzung über ELSTER, die elektronische Steuersoftware, gestellt werden. Dafür ist eine berichtigte Anmeldung nötig. Hierzu steht der Vordruck „Dauerfristverlängerung/Sonderzahlung (monatlich)“ zur Verfügung. „Wir tun alles dafür, dass Unternehmen liquide bleiben“, so Finanzministerin Edith Sitzmann.

Weiterhin gilt, dass bei einem Antrag auf Stundung von Steuern keine strengen Voraussetzungen für Nachweise mehr erfüllt werden müssen. Dies gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen.

Darüber hinaus können die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und in Bezug auf den Gewerbesteuer-Messbetrag gesenkt werden. Wer wegen der Corona-Pandemie Probleme hat, seine Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, kann Fristverlängerungen beantragen.

Derzeit sind die Finanzämter in Baden-Württemberg für den allgemeinen Besuchsverkehr geschlossen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten möglichst von zu Hause aus. Die Finanzämter sind per Telefon, Kontaktformular im Internet und das Portal Mein ELSTER erreichbar.

Für die Anträge auf Stundungen steht auf den Webseiten der Finanzämter in Baden-Württemberg ein vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung, um eine schnelle, unbürokratische und praktikable Handhabung für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Nähere Informationen sind unter folgendem Link erhältlich:

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus

Digitale Kontakte zur Finanzverwaltung:

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kontaktformular

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.03.2020

Corona-Krise: Weitere Unterstützung für Unternehmen durch die mögliche Rückzahlung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Um den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen weitere Erleichterungen zu

verschaffen, ist es ab sofort auch möglich, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabzusetzen. Demnach können dann bereits gezahlte Beträge erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet werden. Für die Nutzung dieser Möglichkeit genügt ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt.

Für die Stundung von Steuern oder die Herabsetzung von Vorauszahlungen steht jetzt zudem ein sehr einfach handhabbares Antragsformular zur Verfügung.

Auf der Internetseite sind unter dem Themenbereich „Steuern und Finanzen“ viele oft gestellte Fragen leicht verständlich beantwortet.

Quelle: FinMin Sachsen, Pressemitteilung vom 23.03.2020

Gesetzliche Neuregelungen April 2020

Flugtickets teurer, Kinder im Netz besser geschützt

Die Steuer auf Flugtickets steigt – eine gesetzliche Maßnahme, um das Klima zu schützen. Kinder und Jugendliche sollen besser vor sexuellem Missbrauch geschützt werden, der durch das Internet angebahnt wird. Wölfe zu füttern wird verboten. Sie zu jagen wird erleichtert.

Coronavirus: Sonderveröffentlichung

Alle gesetzlichen Maßnahmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Coronavirus-Pandemie zu begegnen, werden gesondert veröffentlicht. Sie sind in Kürze unter www.bundesregierung.de zu finden.

Klimaschutz: Luftverkehrssteuer steigt

Die Steuer auf Flugtickets wird erhöht – je nach Strecke um rund sechs bis 17 Euro pro Ticket. So steht es im geänderten Luftverkehrssteuergesetz, das am 1. April 2020 in Kraft tritt. Die Maßnahme gehört zum Klimaschutzprogramm 2030 .

Weitere Informationen

Justiz: Mehr Schutz für Kinder und Jugendliche im Netz

Cybergrooming – so lautet der Begriff, wenn Erwachsene im Internet nach minderjährigen Opfern für sexuellen Missbrauch suchen. Der Begriff leitet sich ab vom englischen Anbahnen oder Vorbereiten. Täter können jetzt effektiver verfolgt werden. So macht sich bereits strafbar, wer nur glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren – tatsächlich aber mit verdeckten Ermittlern oder den Eltern Kontakt hat. Das Gesetz hierzu trat am 13. März 2020 in Kraft.

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Landwirtschaft/Naturschutz: Rechtssicherheit im Umgang mit dem Wolf

Seit dem 13. März 2020 ist es verboten, Wölfe in freier Wildbahn zu füttern. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die Tiere zur sehr an den Menschen gewöhnen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus dürfen Wölfe, wenn sie im Verdacht stehen, Schafe oder andere Nutztiere gerissen zu haben, gejagt werden. Wolf-Hund-Mischlinge, sog. Wolfshybriden, gefährden den Bestand von Wolfsrudeln, weshalb die gesetzliche Änderung eine Tötung dieser Tiere durch die zuständigen Naturschutzbehörden vorsieht.

Weitere Informationen

Rückzahlung von BAföG

Ab dem 1. April 2020 wird die neue Regelrate für die Darlehensrückzahlung nach dem Bezug von BAföG von 105 Euro auf 130 Euro angehoben. Wer aber 77 Monatsraten getilgt hat, ist künftig endgültig schuldenfrei, ganz gleich, wie hoch sein Darlehen ursprünglich war. In der Regel ist die Rückzahlung des Darlehensanteils beim BAföG daher künftig nach sechseinhalb Jahren abgeschlossen – für diejenigen, die ohnehin weniger als 10.000 Euro BAföG-Schulden haben, natürlich entsprechend früher.

Weitere Informationen

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.03.2020

Bundesrat sieht Korrekturbedarf an geplanter Grundrente

Der Bundesrat sieht einigen Korrekturbedarf an der von der Bundesregierung geplanten Einführung der Grundrente, die die Altersarmut von Rentnerinnen und Rentnern verringern soll.

Anpassungen für Neurentner erforderlich

In seiner am 27. März 2020 beschlossenen Stellungnahme fordert er vor allem Anpassungen zugunsten der Neurentnerinnen und Neurentner. Die vorgeschlagene Regelung führe dazu, dass sie in den ersten Jahren ihres Rentenlebens größtenteils keinen Anspruch auf Grundrente haben werden. Um dies zu verhindern, dürften bei ihnen nicht die Einkommensverhältnisse der vorvergangenen Jahre maßgeblich sein.

Warnung vor niedrigeren Rentenanpassungen

Zudem warnt der Bundesrat davor, dass die Finanzierung der Grundrente niedrigere Rentenanpassungen zur Folge haben könnte. Er bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einführung eines Erstattungssystems zwischen Bund und Rentenversicherungsträgern zu prüfen.

Kraftakt für Rentenversicherungsträger

Die Länder haben Zweifel, ob die Einführung der Grundrente rechtzeitig zu realisieren ist. Für die Finanzverwaltung und die Rentenversicherungsträger bedeute das Vorhaben eine enorme Herausforderung, da das Datenaustauschverfahren neu entwickelt werden müsse. Zeitliche Verzögerungen bei der Einführung sollten aber unbedingt vermieden werden, da sie das Vertrauen in die Grundrente und gesetzliche Rentenversicherung insgesamt erschüttern würden, betont der Bundesrat.

Gestaffelte Umsetzung

Die Bundesregierung solle deshalb für Bestandsrentner eine gestaffelte Prüfung und Umsetzung der Grundrente umsetzen. Dazu habe auch die Rentenversicherung geraten. Um finanzielle Einbußen für die Versicherten zu vermeiden, müssten die Zuschläge rückwirkend zum 1. Januar 2021 ausgezahlt werden. Außerdem schlagen die Länder vor, dass die Regelungen zum automatisierten Datenaustausch unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. So könnten die Rentenversicherungsträger die erforderlichen Verfahren frühzeitig aktivieren.

Belastungen für Rentenversicherungsträger zu groß

Weiter macht der Bundesrat deutlich, dass die Kosten für die Implementierung des automatischen Datenaustauschs seiner Ansicht nach vom Bund zu tragen sind. Denn hierbei handele es sich um eine Dienstleistung für die Träger der Rentenversicherung, stellt er klar.

Neue Freibeträge: Enorme Belastung für die Länder

Daneben richtet er den Blick auf die Kosten der neuen Freibeträge. Allein beim Wohngeld seien damit für die Länder und Kommunen jährlich rund 30 Millionen Euro Mehrkosten verbunden. Hinzu kämen die zusätzlichen Belastungen, die den Ländern in der näheren Vergangenheit durch andere Gesetzesvorhaben entstanden sind – wie das Angehörigen-Entlastungsgesetz oder das soziale Entschädigungsrecht. Die Bundesregierung solle deshalb sämtliche Kosten, die den Ländern und Kommunen durch das Gesetz entstehen, vollständig kompensieren.

Bürokratieabbau bei Mobilitätsprämie

Darüber hinaus möchten die Länder das Gesetzgebungsverfahren nutzen, um die Ausgestaltung der Mobilitätsprämie zu ändern, die zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht eingeführt wurde. Nach ihrem Vorschlag sollte sie im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung geltend gemacht werden, um den Bürokratieaufwand zu reduzieren.

Eckpunkte der geplanten Grundrente

Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Grundrente als einkommensunabhängiger Zuschlag rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentnern zu Gute kommen und niedrige Renten aufwerten. Laut Gesetzentwurf hat Anspruch auf den Zuschlag, wer mindestens 33 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient hat – über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Der Zuschlag ist gestaffelt – in voller Höhe wird er ab 35 Pflichtversicherungsjahren gezahlt.

Automatisierte Einkommensprüfung

Für den Erhalt der Grundrente muss kein Antrag gestellt werden. Stattdessen findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Einkommen – etwa Betriebsrenten oder die Pension des Partners – zusammen, gilt ein Freibetrag, bis zu dem das Einkommen nicht angerechnet wird. Für Alleinstehende liegt der Freibetrag bei 1.250 Euro, für Paare bei 1.950 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente gekürzt: zunächst um 60 Prozent des Betrags, der den Freibetrag übersteigt; ab einem Einkommen von 1.600 Euro bei Singles und 2.300 Euro bei Paaren um 100 Prozent.

Maximal 404,86 Euro im Monat

Die Höhe der jeweiligen Grundrente richtet sich nach den erworbenen Entgeltpunkten. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen 0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt – maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent verringert. Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist. Maximal kann die Grundrente 404,86 Euro im Monat betragen.

Weitere Freibeträge werden eingeführt

Neben der Grundrente sind im Gesetzentwurf Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vorgesehen.

Nächste Stationen: Bundesregierung, Bundestag

Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die in den nächsten Wochen dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 27.03.2020

Erleichterungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 zahlreiche Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt, die der Bundestag zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Ziel des Gesetzes ist, die Folgen der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger abzumildern.

Mieterschutz erhöhen

Mieterinnen und Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen geschützt: durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Insolvenzverfahren vermeiden

Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.

Strafprozesse unterbrechen

Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, ohne dass der Prozess „platzt“. Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung von höchstens 10 Tagen möglich.

Zahlreiche weitere Rechtsänderungen

In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten gibt es Erleichterungen, unter anderem im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht.

Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell – ohne Präsenz der Aktionäre – durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Wohnungseigentümer können zunächst auf die Durchführung von WEG-Versammlungen verzichten.

Nur während des Ausnahmezustands

Alle Regelungen gelten grundsätzlich begrenzt. Mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage.

Baldiges Inkrafttreten

Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen innerhalb weniger Tage. Auch der Bundesrat hatte sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten.

Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die einzelnen Regelungen sollen zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zum Teil rückwirkend – in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 27.03.2020

Vorübergehende Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie rechtmäßig

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschlüssen vom 21. März 2020 und 23. März 2020 zwei Eilanträge von Betreibern einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts abgelehnt, mit denen diese sich gegen die Schließung ihrer Betriebe gewendet hatten. Grundlage für die Schließung ist eine Allgemeinverfügung der Stadt Würselen vom 18. März 2020, mit der angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus ab sofort – zunächst bis zum 19. April 2020 – u. a. der Weiterbetrieb bestimmter Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt worden ist.

Das Gericht hat zur Begründung der ablehnenden Entscheidungen ausgeführt, die Stadt Würselen habe in der Allgemeinverfügung nachvollziehbar dargelegt, dass die dort getroffenen Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich seien, um nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders anfällige Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen. Wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen sei das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betriebsfortführungen erforderlich. Nur so sei die Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zu verzögern. Sowohl die Lottoannahmestelle als auch das Pralinenfachgeschäft seien von diesem Verbot erfasst. Denn beide gehörten nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und seien zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs nicht notwendig. Schließlich sei das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ohne jeden Zweifel höher einzustufen als die drohenden wirtschaftlichen Einbußen, zumal Bund und Land Finanzhilfen zugesagt hätten.

Gegen die Beschlüsse können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Aachen, Pressemitteilung vom 24.03.2020 zu den Beschlüssen 7 L 230/20 vom 21.03.2020 und 7 L 233/20 vom 23.03.2020

Bundestag beschließt Soforthilfen für kleine Unternehmen

Altmaier: „Wirtschaftliche Substanz unseres Landes erhalten. Jetzt zählt Geschwindigkeit und Geschlossenheit!“

Am 25.03.2020 hat der Bundestag die Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler sowie den Wirtschaftsstabilisierungsfonds final verabschiedet. Am Freitag, den 27.03.2020, wird der Bundesrat über das Hilfspaket entscheiden. Auch der für die Programme notwendige Nachtragshaushalt soll in dieser Woche final vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Mit Verabschiedung des Nachtragshaushalts in dieser Woche stehen die Gelder für die Soforthilfen für kleine Unternehmen den Ländern zur Verfügung.Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hierzu: „Der Bundestag hat heute erneut bewiesen, wie schnell er wichtige Gesetze verabschieden kann, wenn es wirklich drauf ankommt. Es geht jetzt darum, die wirtschaftliche Existenz gerade von Soloselbständigen und Kleinstunternehmern abzusichern und alles zu tun, damit unsere Unternehmen möglichst gut durch die Krise kommen. Es geht darum, die wirtschaftliche Substanz unseres Landes zu erhalten. Jetzt zählt Geschwindigkeit und Geschlossenheit.“

Parallel zu den Beratungen im parlamentarischen Verfahren arbeitet das Bundeswirtschaftsministerium mit Hochdruck zusammen mit den Ländern an der Finalisierung einer Verwaltungsvereinbarung zur schnellen und unbürokratischen Umsetzung der Soforthilfen für kleine Unternehmen durch die Länder. Die Soforthilfen werden über die Länder abgewickelt, beispielsweise über die Landesförderbanken (z. B. in Niedersachsen über niedersächsische Landesförderbank NBank).

Kernpunkte der Soforthilfen für kleine Unternehmen:

Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Mit den Zuschüssen soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert werden, indem mit den Soforthilfen laufende Betriebskosten, wie Mieten, Kredite für Betriebsmittel, Leasingraten etc. beglichen werden können. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Die im Kabinett beschlossenen Eckpunkte über die Soforthilfen für kleine Unternehmen finden Sie auf der Website des BMWi.

Weitergehende Liquiditätshilfen für Unternehmen

Neben den Soforthilfen für kleine Unternehmen stehen umfassende Kreditprogramme für Unternehmen zur Verfügung. Das neue KfW Sonderprogramm 2020 ist am 23.03.2020 gestartet. Anträge sind ab sofort möglich. Zahlreiche Unternehmen machen hiervon aktuell bereits Gebrauch. Bei der KfW sind bereits Kreditanträge über mehr als drei Milliarden Euro eingegangen ( www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-2.html ).

Das KfW Programm 2020 steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Millionen Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft.

Mit einer höheren Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen schöpfen wir die nach EU-Recht zulässige Risikoübernahme bis zum Maximalbetrag aus. Das erleichtert Banken und Sparkassen die Kreditvergabe und erhöht für Unternehmen das Kreditangebot am Markt.

Ein Faktenblatt finden Sie auf der Website des BMWi. Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie auf der Website der KfW: www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html .

Neben Krediten steht auch das Instrument der Bürgschaften über die Bürgschaftsbanken zur Verfügung. Bürgschaftsbanken dürfen „Expressbürgschaften“ bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen, ohne Beteiligung der Länder. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der Bürgschaftsbanken.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 25.03.2020
Tipp:

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 1 3b UStG) auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten

Durch Artikel 12 Nr. 9 i. V. m. Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG zum 1. Januar 2020 neu gefasst. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ausgeweitet. Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführten Übertragungen von Gasund Elektrizitätszertifikaten an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. März 2020 – III C 2 – S-7100 / 19 / 10008 :003 (2020/0256754) , BStBl S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. 1Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. 7. 2011 (BGBl. I S. 1475), Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes sowie Gas- und Elektrizitätszertifikaten (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG). 2Zu den Elektrizitätszertifikaten gehören insbesondere Herkunftsnachweise nach § 79 Erneuerbare-Energien-Gesetz und Regionalnachweise nach § 79a Erneuerbare-Energien-Gesetz.“

2. In Abschnitt 13b.18 wird nach Satz 10 folgender Satz 11 angefügt:

11Zum Übergang auf die Anwendung der Änderung des § 13b UStG ab 1. 1. 2020 auf Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten vgl. Teil II des BMF- Schreibens vom xx. xx. 2020, BStBl I S. xxx.“

II. Anwendungsregelungen

1. Anwendung

Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden.

a) Schlussrechnung über nach dem 31. Dezember 2019 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1. Januar 2020

Bei nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführten Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist. Entsprechend hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben ist sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Dies ist unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2020 vereinnahmt hat oder nicht.

Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2020 vereinnahmt und hierfür auch eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) über diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet wurde.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur das um das vor dem 1. Januar 2020 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird (Nichtbeanstandungsregelung). Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anzahlung(en) vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe erklärt (= in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) und gezahlt wurde(n). In derartigen Fällen sind die Rechnungen, mit denen über die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen.

b) Berichtigung einer vor dem 1. Januar 2020 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31. Dezember 2019 erfolgt

Wurden für Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 13b A bs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG nach dem 31. Dezember 2019, ist hierfür der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 1. Januar 2020 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.

c) Abrechnungen nach dem 31. Dezember 2019 über Leistungen, die vor dem 1. Januar 2020 erbracht worden sind

Für Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG, die vor dem 1. Januar 2020 erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. § 13b Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. Abs. 5 UStG ist insoweit nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen, die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu gehört auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).

d) Berichtigung nach dem 31. Dezember 2019 einer vor dem 1. Januar 2020 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen

Hat der leistende Unternehmer für Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG einen Teil des Entgelts vor dem 1. Januar 2020 vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Steuerschuldner war im Zeitpunkt der Vereinnahmung zunächst der leistende Unternehmer.

Stellt sich nach dem 31. Dezember 2019 heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche Rechnung bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (vgl. Tz. II.1.a) nur insoweit zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG), als der überzahlte Betrag zurückgezahlt wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.

Entsprechend wird der Leistungsempfänger bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung durch den leistenden Unternehmer hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem 31. Dezember 2019 vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.

Beispiel 1:

Unternehmer A und Unternehmer B vereinbaren eine Übertragung von Elektrizitätszertifikaten im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG. A und B geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. A stellt am 2. Dezember 2019 eine Abschlagsrechnung über 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird von B noch im Dezember 2019 bezahlt. Im Januar 2020 stellt sich heraus, dass der Anzahlung eine falsche Anzahl von Elektrizitätszertifikaten zugrunde gelegen hat. Danach hätte nur eine Anzahlung mit einem Entgelt von 6.000 Euro in Rechnung gestellt werden dürfen. Der überzahlte Betrag wird B im Januar 2020 zurückerstattet. Die Übertragung der Elektrizitätszertifikate wird im Februar 2020 ausgeführt.

Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.a) hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass nur noch ein Entgelt in Höhe von 6.000 Euro zuzüglich 1.140 Euro Umsatzsteuer auszuweisen ist. Die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Rechnung hat er in seiner UmsatzsteuerVoranmeldung für Januar 2020 entsprechend zu berücksichtigen. B hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2019 geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2020 entsprechend zu mindern.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch hätte eine Anzahlung mit einem Entgelt von 11.000 Euro in Rechnung gestellt werden müssen. B zahlt den Mehrbetrag im Februar 2020.

Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.a) hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in Höhe von 11.000 Euro enthält. Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2020 geleisteten Anzahlung bleibt es bei der Steuerschuld des A, so dass insoweit weiterhin eine Umsatzsteuer von 1.900 Euro auszuweisen ist. Die ursprüngliche Besteuerung (A erklärt den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2019, B hat den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2019 geltend gemacht) bleibt unverändert. Für die (Rest-)Anzahlung, die im Februar 2020 geleistet wird, ist in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 1.000 Euro anzugeben. Außerdem muss A den B insoweit auf dessen Steuerschuldnerschaft hinweisen. B muss das (Netto-)Entgelt von 1.000 Euro sowie die Steuer hierauf von 190 Euro in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2020 anmelden und kann gleichzeitig diese Steuer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

2. Übergangsregelung

Bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. April 2020 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. April 2020 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Tz. II.1 gilt entsprechend.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7279 / 19 / 10003 :002 vom 23.03.2020

Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung von § 2b UStG

Die Bundesregierung hält eine Verlängerung der Übergangsfrist unionsrechtlich für möglich und beabsichtigt daher dem Gesetzgeber den Vorschlag zu unterbreiten, die Frist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG über den 31.12.2020 hinaus um weitere 2 Jahre zu verlängern ( 19/17709 ).

Der Gesetzgeber hat für die Anwendung des § 2b UStG eine fünfjährige Übergangsregelung vorgesehen. Das BMF hält die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsregelung bis zur zwingenden Anwendung des neuen Rechts grundsätzlich für ausreichend bemessen, damit alle betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften die notwendigen Anpassungen vornehmen können. Richtig ist aber auch, dass der Prozess zur Klärung bestimmter Zweifelsfragen in Zusammenhang mit § 2b UStG nach wie vor im Gange ist.

Der Wunsch nach einer Verlängerung der Übergangsfrist wurde dem BMF von verschiedenen Seiten vorgetragen, z. B. von den kommunalen Spitzenverbänden und der evangelischen und katholischen Kirche, von verschiedenen Kommunen, aber auch aus dem politischen Raum.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.03.2020

Umsatzsteuerliche Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung

I. Grundsätzliches

Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Oktober 2017, Rs. C-164/16, Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd, entschieden, dass die in Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b MwStSystRL verwendete Formulierung „Mietvertrag, der die Klausel enthält, dass das Eigentum unter normalen Umständen spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird“ dahin auszulegen ist, dass für die Annahme einer Lieferung zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Zum einen muss der Vertrag, aufgrund dessen die Übergabe des Gegenstands erfolgt, ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten. Diese Voraussetzung sieht der EuGH als erfüllt an, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.

Zum anderen muss aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden – Vertragsbedingungen deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann. Bei einer im Vertrag enthaltenen – formal zwar völlig unverbindlichen – Kaufoption ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint.

Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasing- und Mietverträgen in Abschnitt 3.5 Abs. 5 und 6 UStAE steht teilweise nicht im Einklang mit der EuGH-Entscheidung.

Abschnitt 3.5 Abs. 5 UStAE stellt für die Annahme einer Lieferung darauf ab, ob der Leasingnehmer wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann, und verweist hierzu auf die einkommensteuerrechtliche Zurechnung des Gegenstandes. Danach sind für eine Zurechnung des Leasinggegenstands – unabhängig von einer Kaufoption – u. a. das Verhältnis der unkündbaren Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendbarkeit nach Ablauf der Mietzeit beim Leasinggeber und das Verhältnis des Kaufpreises zum Buchwert zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mietzeit maßgeblich.

Nach Abschnitt 3.5 Abs. 6 Satz 1 UStAE liegt bei Mietverträgen i. S. des § 535 BGB mit dem Recht zum Kauf, nach denen der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums von weiteren Willenserklärungen abhängig ist, eine Lieferung erst zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Willenserklärung vor. Dies widerspricht der Auffassung des EuGHs, nach der sich die Frage, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, im Sinne der Rechtssicherheit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eindeutig klären lassen muss.

Die Abs. 5 und 6 des Abschnitts 3.5 UStAE sind in ihrer derzeitigen Fassung insoweit nicht mehr anwendbar.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 3.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 – III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :001 (2020/0057950), BStBl I S. 235, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 4 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Lieferungen und sonstige Leistungen bei Miet – und Leasingverträgen “

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Werden Gegenstände im Leasingverfahren überlassen, ist die Übergabe des Gegenstands durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer nur dann eine Lieferung, wenn:

  1. der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthält und
  2. aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden – Vertragsbedingungen deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

2Eine ausdrückliche Klausel zum Eigentumsübergang liegt auch vor, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Gegenstand enthält. 3Bei einer im Vertrag enthaltenen – formal zwar völlig unverbindlichen – Kaufoption ist die zweite Voraussetzung erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. 4Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann. 5Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn nach dem Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Option ausgeübt werden darf, die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten entspricht und der Leasingnehmer wegen der Ausübung der Option nicht zusätzlich eine erhebliche Summe entrichten muss (vgl. EuGH-Urteil vom 4. 10 2017, C-164/16, Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd, BStBl II 2020, S. XXX). 6Eine erhebliche Summe ist im Sinne des Satzes 5 zu entrichten, wenn der zusätzlich zu entrichtende Betrag 1 Prozent des Verkehrswertes des Gegenstandes im Zeitpunkt der Ausübung der Option übersteigt. 7Für die Überlassung eines Gegenstands außerhalb des Leasingverfahrens (z. B. Mietverträge im Sinne des § 535 BGB mit Recht zum Kauf) gelten die Sätze 1 bis 5 sinngemäß.

3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Erfolgt bei einer grenzüberschreitenden Überlassung eines Leasing- Gegenstands (sog. Cross-Border-Leasing) die Zuordnung dieses Gegenstands auf Grund eines Rechts eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise abweichend von Absatz 5 bei dem im Inland ansässigen Vertragspartner, ist dieser Zuordnung zur Vermeidung von endgültigen Steuerausfällen zu folgen; ist die Zuordnung abweichend von Absatz 5 bei dem im anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartner erfolgt, kann dieser gefolgt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Überlassung in dem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterlegen hat.“

4. Absatz 7 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„5 Daher ist z. B. bei einer nach Absatz 5 als Lieferung zu qualifizierenden Nutzungsüberlassung mit vorangehender Eigentumsübertragung auf den Überlassenden (sog. sale-and-Mietkauf-back) ein Finanzierungsgeschäft anzunehmen.“

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 18. März 2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge wird es jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Beteiligten Abschnitt 3.5 Abs. 5 und 6 UStAE übereinstimmend in der am 17. März 2020 geltenden Fassung anwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10008 :003 vom 18.03.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin