„Corona-Schutzschild“: Größtes Hilfspaket in der Geschichte Deutschlands

Die globale Ausbreitung des Coronavirus stellt Deutschland vor beispiellose Herausforderungen. Um die Gesundheit der Bürger zu schützen, Arbeitsplätze und Unternehmen zu stützen und um unseren sozialen Zusammenhalt zu bewahren, bringt die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket von historischem Ausmaß, ein Schutzschild, auf den Weg.

Die Bundesregierung geht entschlossen, kraftvoll und zielgerichtet voran, um Deutschland zu schützen. Sie bringt das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik auf den Weg. Sie errichtet damit ein Schutzschuld für Beschäftigte, Selbständige und Unternehmen.

Zur Finanzierung wird der Bund neue Kredite in Höhe von rund 156 Milliarden Euro aufnehmen. Das Kabinett hat einen entsprechenden Nachtragshaushalt gebilligt.

Um die Gesundheitsversorgung in Krisenzeiten zu sichern, werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen:

  • Die Bundesregierung stellt 3,5 Milliarden Euro zusätzlich bereit, unter anderem für Schutzausrüstung sowie die Entwicklung eines Impfstoffs und von weiteren Behandlungsmaßnahmen.
  • Weitere 55 Milliarden Euro stehen für die Pandemiebekämpfung zur Verfügung. Das ist wichtig, um flexibel und kurzfristig auf die Entwicklung der Pandemie reagieren zu können.
  • Der Bund spannt einen Schutzschirm für Krankenhäuser, um Einnahmeausfälle und höhere Kosten abzufedern. Zusätzlich erhalten Krankenhäuser einen Bonus für zusätzliche Intensivbetten.
  • Auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte werden die derzeitigen Einnahmeausfälle abgefedert.
  • Der Zoll überwacht die Einhaltung des EU-Ausfuhrverbots für Schutzmasken, Schutzbrillen und Schutzanzüge.

Die Bundesregierung greift Familien unter die Arme, um Einkommen zu sichern:

  • Verdienstausfälle von Familien, die sich aus Kita- oder Schulschließungen ergeben, werden weitgehend aufgefangen. Das gilt auch für Selbständige und Freiberufler.
  • Familien, die wegen Kurzarbeit geringere Einkommen haben, erhalten leichteren Zugang zum Kinderzuschlag.

Kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler erhalten sehr umfangreiche und rasche Unterstützung:

  • Der Bund stellt 50 Milliarden Euro bereit, um unbürokratische Soforthilfe für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler zu gewähren. Damit werden einmalig für drei Monate Zuschüsse zu Betriebskosten bewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen:
    • Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten bis zu 9.000 Euro
    • Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu 15.000 Euro.
  • Selbständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Die Vermögensprüfung wird für sechs Monate ausgesetzt, Leistungen sollen sehr schnell ausgezahlt werden.

Die Realwirtschaft wird in umfassendem Maße unterstützt, um Unternehmen sowie Beschäftigte und ihre Arbeitsplätze zu schützen:

  • Der Bund gründet einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds, der sich insbesondere an große Unternehmen richtet und großvolumige Hilfen gewähren kann. Er ergänzt die bereits beschlossenen Liquiditätshilfen über die KfW Sonderprogramme. Der Fonds erhält:
    • 100 Milliarden Euro für Kapitalmaßnahmen
    • 400 Milliarden Euro für Bürgschaften
    • Mit bis zu 100 Milliarden Euro kann der Fonds bereits beschlossene KfW-Programme refinanzieren.
  • Über die staatliche KfW wird ein Milliarden-Hilfsprogramm zur Verfügung gestellt, um Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit Liquidität zu versorgen. Dazu stellt die KfW in unbegrenztem Volumen verschiedene Kreditprogramme bereit. Dies lindert gerade für kleine und mittelständische Unternehmen unverschuldete Finanznöte. Betroffene Unternehmen erhalten Zugang zu den KfW-Krediten über ihre Hausbank. Dort können sie bei Bedarf auch auf das Instrument von Bürgschaften zurückgreifen.

    Ein detaillierter Überblick über die verschiedenen Programme ist hier abrufbar: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-18-Corona-Hilfsprogramme-fuer-alle.html

  • Unternehmen jeder Größe erhalten steuerliche Hilfen, um ihre Liquidität zu verbessern. Für unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen gilt bis Ende 2020:
    • Finanzbehörden gewähren Stundungen von Steuerschulden.
    • Steuervorauszahlungen können angepasst werden.
    • Auf Vollstreckungsmaßnahmen werden verzichtet.

      Mehr dazu hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html

  • Unternehmen können Kurzarbeitergeld nun bereits beantragen, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Mit dem Kurzarbeitergeld können betroffene Unternehmen Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen. Dies schließt auch Leiharbeitnehmer ein.

    Details zum Kurzarbeitergeld auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

Gemeinsames Krisenmanagement

Die Auswirkungen des Coronavirus betreffen Deutschland, Europa und die Welt. Auch auf europäischer und internationaler Ebene ist deshalb Koordination wichtig. Die Eurogruppe hat sich bereits auf ein erstes Maßnahmenpaket verständigt. Bundesfinanzminister Olaf Scholz bleibt mit den europäischen Partnern weiter im Austausch. Gespräche laufen darüber hinaus auch auf G7- und G20-Ebene.

Wir verzahnen unsere Maßnahmen mit anderen europäischen Regierungen und begrüßen das Vorhaben der EU-Kommission, eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro einzurichten.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.03.2020

Coronavirus: Milliarden-Schutzschild für Deutschland

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise einzudämmen, hat das Bundesfinanzministerium zahlreiche weitreichende Maßnahmen ergriffen. Dazu zählt ein umfassender Schutzschild mit milliardenschweren Hilfskrediten und steuerlichen Erleichterungen.

Die globale Ausbreitung des Coronavirus stellt Beschäftigte und Unternehmen auch in Deutschland vor große Herausforderungen. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb am 13. März 2020 gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium einen umfassenden Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen errichtet. Damit sollen Arbeitsplätze geschützt und Folgen für Unternehmen alle Größen und Branchen abgefedert werden.

Um das Gesundheitssystem zu wappnen, werden unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Dem Bundesgesundheitsministerium stehen insbesondere für Schutzausrüstung und das Robert Koch-Institut zusätzlich eine Milliarde Euro bereit.
  • Das Bundesministerium für Forschung und Bildung erhält 145 Millionen Euro für die Entwicklung eines Impfstoffs.
  • Der Zoll überwacht die Einhaltung des EU-Ausfuhrverbots für Schutzmasken, Schutzbrillen und Schutzanzüge.

Um betroffene Unternehmen sowie Beschäftigte und ihre Arbeitsplätze zu schützen, werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, damit sie gut durch die Krise zu kommen. Möglichst kein Unternehmen soll durch die Pandemie in Existenznot geraten und möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen. Dafür gilt:

Milliarden-Hilfsprogramm

Die Versorgung von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern mit Liquidität wird erleichtert. Dazu stellt die staatliche KfW-Bankengruppe in unbegrenztem Volumen verschiedene Kreditprogramme bereit. Dies lindert gerade für kleine und mittelständische Unternehmen unverschuldete Finanznöte.

Betroffene Unternehmen erhalten Zugang zu den KfW-Krediten über ihre Hausbank. Dort können sie bei Bedarf auch auf das Instrument von Bürgschaften zurückgreifen.

Ein detaillierter Überblick über die verschiedenen Programme ist hier abrufbar: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-18-Corona-Hilfsprogramme-fuer-alle.html

Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Unternehmen jeder Größe erhalten steuerliche Hilfen, um ihre Liquidität zu verbessern. Für unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen gilt bis Ende 2020:

  • Finanzbehörden gewähren Stundungen von Steuerschulden.
  • Steuervorauszahlungen können angepasst werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen werden verzichtet.

Mehr dazu hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html

Beschäftigung und Einkommen sichern

Unternehmen können Kurzarbeitergeld nun bereits beantragen, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Mit dem Kurzarbeitergeld können betroffene Unternehmen Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen. Dies schließt auch Leiharbeitnehmer ein.

Details zum Kurzarbeitergeld auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

Wer infolge der Corona-Krise plötzlich kein Einkommen mehr hat, muss dennoch weiter seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Dazu steht in Deutschland das System der Grundsicherung zur Verfügung. Sie steht nicht nur Arbeitnehmern offen, sondern auch Selbständigen. Um schnell und unbürokratisch zu helfen, soll nun für einige Monate auf die dabei grundsätzlich vorgesehene Vermögensprüfung verzichtet werden.

Gemeinsames europäisches Krisenmanagement

Die Auswirkungen des Coronavirus betreffen ganz Europa. Deswegen verzahnen wir unsere Maßnahmen mit anderen europäischen Regierungen und begrüßen das Vorhaben der EU-Kommission, europaweit Unternehmen, die vom Coronavirus betroffen sind, bei Liquiditätsengpässen zu unterstützen und eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro einzurichten.

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Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 20.03.2020

KMU bei Modernisierung des Unternehmensteuerrechts nicht vernachlässigen!

Der Koalitionsausschuss der CDU/CSU und SPD hat die Einführung einer Veranlagungsoption für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer beschlossen. Damit soll die Wirtschaft gestärkt und Anreize für private Investitionen gesetzt werden. DStV-Präsident Elster sieht KMU benachteiligt. Er wirbt in einem Brandbrief gegenüber den maßgeblichen politischen Entscheidungsträgern stattdessen für eine Stärkung der Thesaurierungsbegünstigung.

Die Flüchtlingssituation an den Grenzen Europas spitzt sich zu. Das Coronavirus fegt über die Welt hinweg und stellt nicht nur die Gesundheitssysteme, sondern auch die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger vor immense Herausforderungen. Das Wirtschaftswachstum flaut ab.

CDU/CSU und SPD legen Lösungsvorschläge vor

Der Koalitionsausschuss der CDU/CSU und SPD geht die aktuellen Krisen mit den am 08.03.2020 gefassten Beschlüssen kraftvoll an (vgl. CDU-Zusammenfassung der Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 08.03.2020). Die Große Koalition (GroKo) verständigte sich unter anderem darauf, das Wirtschaftswachstum Deutschlands durch steuerpolitische Maßnahmen zu steigern. Dieses Ziel möchte die Koalition etwa mit der Einführung einer „Veranlagungsoption“ für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer erreichen. Die unterschiedlichen Besteuerungsformen könnten heute zu einer höheren Steuer für Personenunternehmer führen. Dies solle künftig vermieden werden – so der Koalitionsausschuss.

Steuerliche Maßnahmen aus Sicht des DStV teilweise nicht zeitgemäß

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erachtet viele der Beschlüsse in den gegenwärtig unsicheren Zeiten als gute erste Schritte. Die GroKo sendet damit wichtige Signale an Deutschlands Bürgerinnen und Bürger. Die geplante Einführung der „Veranlagungsoption“ für Personengesellschaften sieht der DStV hingegen äußerst kritisch.

In einem Brandbrief an die maßgeblichen politischen Entscheidungsträger begründete DStV-Präsident StB/WP Harald Elster seine Bedenken. Er gab in dem Schreiben deutlich zu verstehen, dass er von der Wirksamkeit der Maßnahme nicht überzeugt sei. Deutlich zielführender wäre es aus seiner Sicht, sich auf eine Stärkung der bestehenden Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG und deren Öffnung für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) zu verständigen.

Benachteiligung von KMU

DStV-Präsident Elster warnte in dem Schreiben vor der Gefahr, dass die „Veranlagungsoption“ – wenn überhaupt – nur eine Stütze für große Personengesellschaften bieten würde. Die Vielzahl von KMU würden so nicht gestärkt.

Die Überlegungen zur „Veranlagungsoption“ dürften auf dem „Optionsmodell“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) fußen (vgl. IDW-Positionspapier zum Einstieg in eine rechtsformneutrale Besteuerung („Optionsmodell“) – Stand: 13.11.2019). Bereits die Vorbemerkung des Papiers deute an, dass KMU die Option möglicherweise nicht nutzen würden, weil sie ihnen unpraktikabel erscheint – so Elster.

Als Vertreter von kleinen und mittleren Steuerberatungskanzleien hat der DStV-Präsident die Einschätzung des IDW zu KMU auf ein Gros des Berufsstands übertragen: Die Ausgangsidee des Optionsmodells – die Fiktion einer Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach dem Umwandlungssteuergesetz – zähle nicht zum alltäglichen Beratungsfeld kleiner und mittlerer Kanzleien. Elster warf die Frage auf: Wie solle die „Veranlagungsoption“ so in der Breite der Unternehmerschaft ankommen? Zumal das Modell Einzelunternehmen explizit ausschließe.

Aus der Vergangenheit lernen

Elster gab in dem Brandbrief darüber hinaus zu bedenken: Bereits der erste Aufschlag zur Einführung eines Optionsmodells im Entwurf des Steuersenkungsgesetzes aus 2000 sei gescheitert – inpraktikabel für die Mehrheit der KMU und zu kompliziert (BR-Drs. 289/1/00). Mit entschiedenem Widerstand hätten die Bundesländer zudem beklagt, dass das Modell administrativ nicht umsetzbar sei (BR-Plenarprotokoll 752 vom 09.06.2000).

Das aktuell diskutierte „Optionsmodell“ mag die damalige Kritik zwar teilweise aufgegriffen haben. Verfolge man die gegenwärtige fachliche Diskussion, seien aber noch längst nicht alle grundlegenden Fragen geklärt, hob der DStV-Präsident hervor.

Ihn hätten hingegen die Tendenzen der letzten Zeit erfreut. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen habe die Modernisierung des Instruments schon 2018 mit einem Antrag in die Erörterungen des Bundesrats eingebracht (BR-Drs. 310/18). Sehr vielversprechend seien zudem die Verlautbarungen von Vertretern des Bundesfinanzministeriums, des Bundeswirtschaftsministeriums und nicht zuletzt der Bundestagsfraktion der Union (vgl. Positionspapier der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zur Modernisierung der Unternehmensbesteuerung vom 05.11.2019) in den letzten Monaten gewesen. Danach schien es so, als gingen die gesetzgeberischen Überlegungen endlich in die Richtung der vom DStV und Vertretern der Wirtschaft seit Jahren angeregten Maßnahmen.

Öffnung der Thesaurierungsbegünstigung für KMU gefordert

Elster forderte in seinem Schreiben: Statt ein unausgereiftes „Optionsmodell“ mit neuen Unsicherheiten für die Praxis in Gesetzesform zu gießen, solle der Gesetzgeber die 2008 eingeführte und in der Praxis erprobte Thesaurierungsbegünstigung fortentwickeln. Es müssten nur die hinlänglich bekannten Stellschrauben gesetzlich nachjustiert werden: die Absenkung des Nachversteuerungssatzes zur Öffnung des Instruments für KMU, die Flexibilisierung der Verwendungsreihenfolge, die Einbeziehung der Ertragsteuern in die Begünstigungsfähigkeit und der Abbau von Umstrukturierungshemmnissen.

Mit diesen Schritten gelänge eine echte Stütze für alle Unternehmen. Die Eigenkapitalquote aller Unternehmen würde gestärkt. Deren Investitionsfähigkeit würde spürbar verbessert.

Der DStV-Präsident bat die maßgeblichen Entscheidungsträger in dem Brandbrief daher dringend, den Beschluss des Koalitionsausschusses in puncto Einführung einer „Veranlagungsoption“ zu überdenken. Stattdessen sollten sie sich einer Stärkung der bestehenden Thesaurierungsbegünstigung zuwenden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 19.03.2020

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (CO­VID-19/SARS-CoV-2)

In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:

  1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
  2. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
  4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0336 / 19 / 10007 :002 vom 19.03.2020

Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – G-146.0 / 4 vom 19.03.2020

BFH: Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2020 (Az. VIII R 27/17) entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 EStG vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig.

Im Streitfall war der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 gerichtete Einspruch des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidung jetzt bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übe der Kläger keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür müsse er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z. B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber – anders als der Rechtsanwalt – nicht nachweisen. Aus diesem Grunde sei der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich sei – so der BFH – auch keine sonstige selbständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 14/20 vom 19.03.2020 zum Urteil VIII R 27/17 vom 14.01.2020

Corona: Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten

Der DStV gibt einen Überblick, welche Regelungen und Erleichterungen Steuerberater und ihre Mandanten im Hinblick auf die Corona-Lage kennen sollten.

Die Ausbreitung des Coronavirus beeinflusst zusehends das tägliche Leben. Nicht nur gesundheitlich; auch wirtschaftlich.

Die Bundesregierung hat bereits erste Maßnahmenpakete beschlossen, die die Auswirkungen des Coronavirus abfedern sollen. Mit weiteren Erleichterungen ist zu rechnen.

Die DStV-Übersicht fasst wesentliche Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten zusammen. Sofern sich Neuerungen ergeben, wird der DStV die Übersicht möglichst zeitnah aktualisieren. Bitte beachten Sie, dass die Übersicht lediglich der Orientierung dient. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 18.03.2020

Bauabzugssteuer: Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 5. Februar 2020 (Az. 9 K 95/13) – soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – darüber entschieden, ob die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung findet. Das Urteil erging im zweiten Rechtsgang, nachdem der BFH das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts im ersten Rechtsgang allein aus formellen Gründen aufgehoben hatte (BFH, Urteil vom 7. Juni 2018, IV R 11/16, BFH/NV 2018, 1156).

§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gewährt Empfängern von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebsausgabenabzug, wenn der Bauleistungsempfänger seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 v. H. für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag anmeldet und an das zuständige Finanzamt abführt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine inländische Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG), nahm im Streitjahr 2002 umfangreiche Bauleistungen britischer Subunternehmer im Zusammenhang mit der Realisierung diverser Großprojekte in Anspruch. Nach den Feststellungen der Informationszentrale Ausland des Bundesamtes für Steuern handelte es sich bei den britischen Firmen um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften. Die KG nahm von den Gegenleistungen den Steuerabzug von 15 v. H. für Rechnung der Subunternehmer vor, meldete diese Bauabzugssteuer beim zuständigen Finanzamt an und führte die Steuer ab. Da die KG die tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benennen konnte, kürzte das Finanzamt jedoch auf Grundlage des § 160 AO die Betriebsausgaben um 70 v. H. der Gesamtgegenleistung. § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG, der nach seinem Wortlaut die Anwendung des § 160 AO ausschließt, sei auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften nicht anzuwenden.

Dem ist der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nun entgegengetreten und hat der Klage auch im zweiten Rechtsgang stattgegeben. Der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gilt danach auch dann, wenn Bauleistender eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft ist. Eine einschränkende Auslegung gegen den klaren Wortlaut – zumal zum Nachteil des Steuerpflichtigen – kommt nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht in Betracht, da die teilweise in der steuerrechtlichen Literatur vorgebrachten Bedenken sich weder in den Gesetzesmaterialien widerspiegeln, noch Eingang in den Gesetztext gefunden haben. Insbesondere fehle ein gesetzlich verankerter Aktivitätsvorbehalt.

Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sei weder eine andere (verfassungskonforme) Auslegung geboten noch bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG im Hinblick auf einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss Dritter, die nicht Bauleistungen empfangen. Eine Anwendung der Ausschlussregelung auf inaktive Domizilgesellschaften ist danach nur dann unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) bedenklich, wenn der Bauleistungsempfänger § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG „instrumentalisiert“ und sich den Abzug entgegen § 160 AO im Zusammenwirken mit einer formal als Subunternehmer eingeschalteten Domizilgesellschaft in rechtsmissbräuchlicher Weise erschlichen hat. Anhaltspunkte hierfür waren im Streitfall aber nicht gegeben.

Die von dem Senat zugelassene Revision wurde eingelegt.

Das Verfahren wird bei dem Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 4/20 geführt.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.03.2020 zum Urteil 9 K 95/13 vom 05.02.2020 (nrkr – BFH-Az.: IV R 4/20)

EU-Kommission lockert Regeln für Staatshilfen in der Corona-Krise

Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten am 17.03.2020 einen temporären Beihilferahmen zwecks Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Krise übermittelt. „Die EU-Beihilferegeln stellen den Mitgliedstaaten einen Werkzeugkasten zur Verfügung, um schnell und wirksam zu handeln (…) – ohne die Einheit zu untergraben, die Europa gerade in einer Krise braucht“, sagte Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager. Der neue Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten unter anderem, Unternehmen Zuschüsse oder Erleichterungen (z. B. bei Steuern) von 500.000 Euro zu gewähren und Kredite durch staatliche Garantien abzusichern. Die gelockerten Regeln sollen in den kommenden Tagen greifen.

Am 13.03.2020 hatte die Kommission in einer Mitteilung aufgelistet, welche Staatshilfen schon jetzt ohne Probleme mit der EU-Wettbewerbsaufsicht möglich sind. Gestützt auf die Erfahrungen aus der Finanzkrise in den Jahren 2007-2009 wird der temporäre Rahmen, der nun rasch mit den Mitgliedstaaten konsultiert wird, weitere Hilfen kurzfristig ermöglichen. Zum Beispiel können Fluggesellschaften kurzfristige Unterstützung erhalten, auch wenn sie in der Vergangenheit bereits strenge Auflagen für Staatshilfen bekommen haben.

Weitere Informationen:

Erklärung von Exekutiv-Präsidentin Vestager zu Staatshilfen in der Coronakrise

EU-Kommission präsentiert koordinierte Maßnahmen für die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (13. März 2020)

Koordinierte europäische Reaktion auf das Coronavirus: Fragen und Antworten

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.03.2020

Steuererleichterungen wegen Corona-Krise: Das können Sie jetzt tun – das muss noch kommen!

Ein erstes Maßnahmenpaket der Bundesregierung ist geschnürt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie in Deutschland abzufedern. Dort sind einige Punkte im Steuerrecht erhalten, die der Bund der Steuerzahler gefordert hatte. Wir sagen aber: In einem zweiten Schritt müssen jetzt weitere Punkte folgen! Der Bund der Steuerzahler macht deutlich: Vor allem Solo-Selbständige und kleine Mittelständler brauchen ein weiteres Entgegenkommen der Politik. Wir zeigen, was jetzt möglich ist und was noch kommen sollte.

1. Der Bund der Steuerzahler informiert: Das können Sie jetzt tun!

  • Erste wichtige Schritte sind nun getan: So können Vorauszahlungen zum Beispiel zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt werden, sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Dies lässt sich etwa mit einem Auftragsrückgang, mit Stornierungen oder bei Geschäften mit angeordneten Schließungen wie Restaurants, Kneipen, Discotheken etc., nachweisen. Um die Vorauszahlungen herabzusetzen, muss ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Gewerbetreibende sollten auch an einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen denken. Dafür ist die Gemeinde zuständig.
  • Zudem sollen Steuern gestundet werden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellt. Auch dazu muss man sich beim Finanzamt melden und einen Antrag stellen. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob dies auch für die Umsatzsteuer und Lohnsteuer gilt, bleibt abzuwarten. Bei dieser Steuerart ist das Finanzamt naturgemäß sehr streng, weil es sich um sogenannte durchlaufende Posten für den Betrieb handelt.
  • Darüber hinaus sollen die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge bis Ende 2020 verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung unmittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.

2. Der Bund der Steuerzahler fordert: Weitere Maßnahmen müssen folgen!

An dieser Stelle formulieren wir Maßnahmen, die den Steuerzahlern etwas Luft verschaffen. Darüber hinaus sollten aber weitere Schritte folgen.

  • Ladenkassenumstellung verschieben: So sollte die für Herbst geplante Umstellung der Ladenkassen verschoben werden: Eigentlich müssen alle Geschäfte, die eine elektronische Registrierkasse einsetzen, bis Ende September eine Kasse mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung einsetzen. Die Kosten für den Kassenkauf bzw. die Nachrüstung sind nicht ganz trivial. Deshalb sollte die Pflicht auf Mitte kommenden Jahres verschoben werden. Das entlastet insbesondere die Gastronomie und Einzelhändler, denen jetzt die Umsätze wegbrechen. Wichtig: Eine nur kurzzeitige Verschiebung nützt auch nichts, denn im Weihnachtsgeschäft werden die betroffenen Branchen einiges aufholen wollen – dann wäre eine Kassenumstellung fehl am Platz.
  • Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer erlauben: Auch bei der Umsatzsteuer muss nachgesteuert werden. So sollte die Ist-Versteuerung auf das europarechtlich zulässige Maß ausgeweitet werden. Bislang können nur Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von 600.000 Euro diese Möglichkeit nutzen. Unternehmen mit höheren Umsätzen haben diese Chance nicht, selbst wenn sie nur geringe Gewinne einfahren. Der Vorteil bei der Ist-Besteuerung: Die Umsatzsteuer entsteht erst, wenn die Kunden oder Auftraggeber ihre Rechnung bezahlen. Die Steuer muss also – anders als bei der Sollversteuerung – nicht vorfinanziert werden. Gerade wenn Zahlungen von Kunden ausbleiben, ist die vorfinanzierte Umsatzsteuer nicht zu stemmen.
  • Keine belastenden Maßnahmen: Zudem sollten Gesetzgeber und Finanzverwaltung bei anstehenden Gesetzesverfahren darauf achten, keine belastenden oder bürokratischen Maßnahmen einzuführen. Die Wirtschaft wird wohl noch einige Monate brauchen, um die Corona-Auswirkungen zu verarbeiten.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 16.03.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin