Elterngeld: 2 % mehr Empfängerinnen und Empfänger im Jahr 2019

Rund 1,9 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2019 Elterngeld erhalten. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, waren das insgesamt 2,0 % mehr Personen als im Jahr 2018. Während die Anzahl der Elterngeld beziehenden Frauen um 0,9 % auf 1,41 Millionen zunahm, stieg die Zahl der Männer um 5,3 % auf rund 456.000.

32,5 % der berechtigten Frauen und 13,3 % der Männer wählen Elterngeld Plus

Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus immer stärker nachgefragt. Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können zwischen dem Bezug von Basiselterngeld (bisheriges Elterngeld) und dem Bezug von Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren. Zwar fällt das Elterngeld Plus in der Regel niedriger aus, wird dafür aber erheblich länger gezahlt (bis zu 36 Bezugsmonate für beide Elternteile zusammen). Insbesondere Frauen nutzen das Elterngeld Plus. Mit 32,5 % entschied sich im Jahr 2019 fast jede dritte berechtigte Frau in Deutschland im Rahmen ihres Elterngeldbezuges für Elterngeld Plus (2017: 25,9 %; 2018: 30,1 %), bei den Männern waren es 13,3 % (2017: 11,2 %; 2018: 12,6 %). Die Spanne reichte bei den Frauen von 22,1 % in Mecklenburg-Vorpommern bis zu 43,8 % in Thüringen. Unter den Männern wurde das Elterngeld Plus besonders häufig in Berlin in Anspruch genommen (23,0 %).

Geplante Bezugsdauer bei Frauen wesentlich länger als bei Männern

Die geplante Bezugsdauer bei Frauen, die ausschließlich Basiselterngeld beantragten, betrug durchschnittlich 11,7 Monate, bei geplantem Bezug von Elterngeld Plus betrug sie 19,9 Monate. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 2,9 Monaten bei ausschließlichem Basiselterngeld beziehungsweise mit durchschnittlich 8,6 Monaten bei Bezug von Elterngeld Plus vergleichsweise kurz.

Diese und weitere Ergebnisse für das Jahr 2019 sowie für das 4. Quartal 2019 sind abrufbar im Bereich “ Eltern- und Kindergeld „.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.03.2020

Neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten bereits ab 01.03.2020

Mit Kurzarbeit gemeinsam Beschäftigung sichern

Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben.

Bundesminister Hubertus Heil:

„Die deutschen Unternehmen und die Beschäftigten brauchen jetzt unsere volle Unterstützung. Neben der Gesundheit der Menschen müssen wir deshalb auch ihre Arbeitsplätze schützen. Dazu haben wir in der vergangenen Woche kurzfristig ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht.

Wir erleichtern jetzt den Zugang zu Kurzarbeitergeld, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Unternehmen jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen können.

Das heißt konkret, dass nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen (statt bisher 1/3) und den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet werden. Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Die Agenturen für Arbeit vor Ort sind für alle Unternehmen der Ansprechpartner. Mein Ziel ist es, das die Unternehmen in diesen Zeiten ihre Leute an Bord halten. Dafür haben wir jetzt die Voraussetzungen geschaffen.“

Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit sie Entlassungen vermeiden und sie zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können. So sichern wir gemeinsam Arbeitsplätze.

Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.

Quelle: BMAS, Mitteilung vom 16.03.2020

Informationen rund um die Corona-Pandemie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Die BRAK hat auf ihrer Website eine Reihe von Informationen rund um die Corona-Pandemie zusammengetragen und aktualisiert diese laufend.

Neben Links rund um das Virus selbst finden sich dort insbesondere berufsrechtliche Hinweise für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, wie sie sich im Falle einer Erkrankung oder der Verhängung von Quarantänemaßnahmen zu verhalten haben bzw. wie sie für diese Situationen vorsorgen können. Zudem gibt es auch Informationen zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen und zur Situation in der Justiz.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 17.03.2020

Umsetzung der Transparenzrichtlinie

Wie die Bundesregierung in einer Unterrichtung ( 19/17965 ) mitteilt, hat der Bundesrat in seiner 986. Sitzung am 24. Februar 2020 beschlossen, gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes gegen den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie keine Einwendungen zu erheben. Dem Entwurf ( 19/17343 ) zufolge sollen bestimmte Kapitalmarktunternehmen ihre Jahresfinanzberichte in Zukunft elektronisch in einem bestimmten Format offenlegen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.03.2020

Corona-Krise: Anwälte sind systemrelevant!

Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen die Corona-Ausbreitung sieht vor, das öffentliche und soziale Leben zwingend auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dabei darf nicht übersehen werden, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen zentralen Beitrag zum funktionierenden Rechtsstaat leisten und den Bürgern den Zugang zum Recht sichern. Die Arbeit der Anwältinnen und Anwälte sowie der Zugang zum Recht müssen zwingend aufrechterhalten und unterstützt werden, fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV).

„Anwältinnen und Anwälte sind Organe der Rechtspflege. Die Fristen laufen weiter. Arbeitsrechtsrechtliche Beratung in der Corona-Krise, der Streit um das Sorgerecht für das Kind, Verfahren vor dem Sozialgericht – das alles muss sicher weiterverfolgt werden – auch in Zeiten einer Pandemie“, so Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Präsidentin des DAV. Hinzu kämen gerade jetzt zahlreiche Rechtsfragen der Bürgerinnen und Bürger in Zusammenhang mit der Corona-Krise. „Wir dürfen die Betroffenen nicht allein lassen, sie brauchen Rechtsrat“, ergänzt Kindermann.

Der DAV fordert zur Unterstützung der Arbeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für die Sicherstellung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger in Corona-Zeiten:

  • Anwälte und ihre Mitarbeiter gehören den systemrelevanten Berufen an. Deshalb müssen auch sie Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben.
  • Großzügige Regelung bei Fristversäumnis, zum Beispiel bei Wiedereinsetzung, auch bei technischen Schwierigkeiten in der Korrespondenz mit Gerichten. Man sollte in Betracht ziehen, für eine beschränkte Zeit § 245 der Zivilprozessordnung (Unterbrechung bei Stillstand der Rechtspflege) entsprechend anzuwenden.
  • Liquiditätshilfen und Steueraufschübe für Anwältinnen und Anwälte, da viele kleine und mittlere Kanzleien – anders als allgemein geglaubt wird – nur knappe Liquidität für kurze Zeit haben. Kredite wie die der Bundesregierung mit zu 7 % Zinsen helfen nicht, vgl. KfW, weil in dieser Krise niemand so hohe Zinsen bezahlen kann.
  • Das Kurzarbeitergeld muss praktisch und einfach beantragt werden können. Die derzeitigen Unterlagen darüber scheinen so kompliziert zu sein, dass sie abschrecken und gerade nicht helfen.

„Der Beitrag der Anwaltschaft zur Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist zentral. Das darf niemals vergessen und muss von Seiten der Bundesregierung unterstützt werden“, schließt Kindermann.

Quelle: Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 17.03.2020

Corona-Krise: Kulturstaatsministerin kündigt Hilfen für Kultur- und Kreativwirtschaft an

Die Bundesregierung wird mit Maßnahmen in Milliardenhöhe Arbeitnehmer und Unternehmen vor den Folgen des Coronavirus schützen. Zu den beschlossenen Schritten gehören die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes, Liquiditätshilfen und die Stundung von Steuerzahlungen, die auch der Kultur- und Kreativwirtschaft zugutekommen sollen. Diese brauche dringend Hilfe, um die großen Belastungen auszugleichen, erklärte Kulturstaatsministerin Grütters.

„Diese Branche ist durch Veranstaltungsabsagen, Auftragsstornierungen oder wegbrechende Einnahmen aus Ticketverkäufen und den ersatzlosen Wegfall von Gagen besonders hart und zum Teil existenziell getroffen„, sagte Kulturstaatsministerin Monika Grütters.

Mit einer Bruttowertschöpfung von mehr als 100 Milliarden Euro ist die Kultur- und Kreativwirtschaft einer der größten Wirtschaftszweige – noch vor chemischer Industrie, Energieversorgern und Finanzdienstleistern. Deshalb sei es so wichtig, dass Kultur-, Kreativ- und Medienwirtschaft durch das Hilfspaket der Bundesregierung massiv gestützt werden.

Kultur ist kein dekorativer Luxus

„Was im Kultur- und Medienbereich an gewachsenen Strukturen einmal wegbricht, lässt sich so schnell nicht wiederaufbauen“, mahnte Grütters. „Das kann mittelfristig kaum vorstellbare Auswirkungen auf die Vielfalt unserer Kultur- und Medienlandschaft haben. Deshalb gilt jetzt mehr denn jemals zuvor: Kultur ist kein dekorativer Luxus, den man sich nur in guten Zeiten gönnt. Wie sehr wir sie brauchen – insbesondere was den gesellschaftlichen Zusammenhalt betrifft – sehen wir jetzt, da wir in großen Teilen auf sie verzichten müssen. Umso wichtiger sind jetzt diese Hilfen.“

Erste Maßnahmen der Kulturstaatsministerin

In ihrem Bereich will die Staatsministerin schon bestehende Programme so schärfen und einsetzen, dass die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen sowohl Kultureinrichtungen und insbesondere in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern sowie anderen in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern gezielt zugutekommen.

Weiterhin kündigte Grütters an, bei vom Bund geförderten Projekten und Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt werden müssen, auf Rückforderungen so weit wie möglich zu verzichten. „Wir werden unsere rechtlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen, weil klar ist, dass bereits viel Engagement und Geld in diese Aktivitäten geflossen sind. Möglicherweise können hier statt analoger auch digitale Formate zum Einsatz kommen.“

Die Hilfsmöglichkeiten waren Thema beim Kulturpolitischen Spitzengespräch, das Grütters am vergangenen Freitag in Berlin mit ihren Kolleginnen und Kollegen aus den Ländern und den Vertretungen der kommunalen Spitzenverbände geführt hat.

Die Sofortmaßnahmen auf einen Blick

1. Sicherheit für verausgabte Fördermittel

Bei einem vorzeitigen Abbruch von geförderten Kulturprojekten und Veranstaltungen aufgrund des neuartigen Coronavirus/COVID-19 ist es im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach dem öffentlichen Haushalts- und Zuwendungsrecht möglich, von Rückforderungen für bereits zur Projektdurchführung verausgabter Fördermittel abzusehen. Fördermittel, die infolge ausgefallener Veranstaltungen vom Zuwendungsempfänger aufgrund ersparter Ausgaben nicht benötigt werden, sind grundsätzlich zurückzuerstatten.

In Anwendung des geltenden Rechts kann damit sichergestellt werden, dass den begründeten Belangen der Zuwendungsempfänger in der gegenwärtigen Ausnahmesituation Rechnung getragen und es nicht zu unbilligen Härten für diese kommen wird.

2. Schärfung bestehender Programme

Bestehende Förderprogramme der Staatsministerin für Kultur und Medien sollen konsequent so geschärft werden, dass die Maßnahmen sowohl Kultureinrichtungen als auch insbesondere in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern und anderen in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern zugutekommen. Sie werden zielgerichtet zu diesem Zweck eingesetzt.

3. Einsatz zusätzlicher Mittel

Wir setzen uns über den bestehenden Haushalt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien hinaus dafür ein, zusätzliche Mittel für Kultur und Medien als Nothilfe zur Verfügung zu stellen, um die bereits entstandenen und noch entstehenden Belastungen zu mindern.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 17.03.2020

Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen aussetzen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Hierzu erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht:

„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.“

Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 16.03.2020

Corona-Krise wird Deutschland Hunderte von Milliarden Euro kosten

Das Coronavirus wird Deutschlands Wirtschaft Hunderte von Milliarden Euro Produktionsausfälle bescheren, Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit in die Höhe schießen lassen und den Staatshaushalt erheblich belasten. Das haben aktuelle Berechnungen des ifo Instituts ergeben. „Die Kosten werden voraussichtlich alles übersteigen, was aus Wirtschaftskrisen oder Naturkatastrophen der letzten Jahrzehnte in Deutschland bekannt ist“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest. „Je nach Szenario schrumpft die Wirtschaft um 7,2 bis 20,6 Prozentpunkte. Das entspricht Kosten von 255 bis 729 Milliarden Euro.“
„Es lohnt sich daher, quasi jeden denkbaren Betrag für gesundheitspolitische Maßnahmen einzusetzen. Ziel muss es sein, die Teilschließung der Wirtschaft zu verkürzen, ohne die Bekämpfung der Epidemie zu beeinträchtigen“, sagt Fuest. „Strategien sind erforderlich, die es erlauben, eine Wiederaufnahme der Produktion mit einer weiteren Eindämmung der Epidemie zu verbinden.“
 

„Wenn die Wirtschaft zwei Monate lang teilweise stillsteht, entstehen Kosten je nach Szenario zwischen 255 und 495 Milliarden Euro. Die Wirtschaftsleistung schrumpft dann im Jahr um 7,2 bis 11,2 Prozentpunkte“, sagt Fuest. Unterstellt ist dabei im besten Szenario, dass die Wirtschaftsleistung für zwei Monate auf 59,6 Prozent zurückgeht, sich im dritten Monat wieder auf 79,8 Prozent erholt und schließlich im vierten Monat wieder 100 Prozent erreicht. „Bei drei Monaten Teilschließung erreichen die Kosten bereits 354 bis 729 Milliarden Euro, das sind 10,0 bis 20,6 Prozentpunkte Wachstumsverlust“, sagt Fuest.

Eine einzige Woche Verlängerung der Teilschließung verursacht den ifo-Berechnungen zufolge zusätzliche Kosten von 25 bis 57 Milliarden Euro und damit einen Rückgang des Wachstums um 0,7 bis 1,6 Prozentpunkte. Eine Verlängerung von einem auf zwei Monate erhöht die Kosten bis zu 230 Milliarden Euro oder 6,5 Prozentpunkte Wachstum.

„Auch am Arbeitsmarkt kommt es durch die Krise zu massiven Verwerfungen. Diese stellen die Zustände auf dem Höhepunkt der Finanzkrise in den Schatten“, sagt Fuest. In den vom ifo betrachteten Szenarien könnten bis zu 1,8 Millionen sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze (oder 1,4 Millionen Vollzeitjobs) abgebaut werden und mehr als sechs Millionen Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen sein.

Ohne Berücksichtigung der umfangreichen geplanten Bürgschaften und Kredite sowie eventueller europäischer Rettungsschirme werden die öffentlichen Haushalte um bis zu 200 Milliarden Euro belastet. „Für eine gesamtwirtschaftliche Stabilisierung sind die Mindereinnahmen bei den Steuern und Mehrausgaben insbesondere für Transfers aber erwünscht und notwendig“, sagt Fuest.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 23.03.2020

Corona-Krise: Zusätzliches KfW-Sonderprogramm 2020 für die Wirtschaft startet ab 23.03.2020

Am 23.03.2020 geht das neue KfW-Sonderprogramm 2020 an den Start. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe. Die verbesserten Bedingungen werden durch das Temporary Framework der Europäischen Kommission zum Beihilferecht ermöglicht, das am 19.03.2020 in Kraft getreten ist.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Es kommt jetzt darauf an, den Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen. Eine wichtige Säule ist der Zugang zu Liquidität. Die verbesserten Förderbedingungen im KfW-Sonderprogramm 2020 sind hier eine wichtige Stütze für die Wirtschaft. Anträge werden schnell und unbürokratisch abgewickelt. Die Auszahlung erfolgt schnellstmöglich, denn wir wissen, dass für viele Unternehmen jede Woche zählt.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Wir schützen unser Land, die Beschäftigten und die Unternehmen mit einem beispiellosen Hilfsprogramm. Zusammen mit der KfW sorgen wir dafür, dass die Unternehmen auch in der Krise liquide bleiben. Dafür setzen wir auch die große Finanzkraft unseres Staates ein. Die Bundesregierung wird die nötigen Garantievolumina für die KfW zur Verfügung stellen.“

KfW-Vorstandsvorsitzender Dr. Günther Bräunig: „Die Banken und die KfW haben sich intensiv auf den heutigen Tag vorbereitet. Noch nie haben wir ein Programm so schnell startklar bekommen. Der Bund übernimmt fast vollständig die Haftung und die Kreditmargen sind extrem niedrig.“

Das KfW-Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076) umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert werden. Daneben ermöglicht das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ (855) große Konsortialfinanzierungen unter Risikobeteiligung der KfW.

Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.

Anträge können ab 23.03.2020 über die Hausbank gestellt werden. Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung wird sichergestellt.

Quelle: BMWi/KfW, Pressemitteilung vom 23.03.2020

Kurzarbeitergeld – eine Brücke für Beschäftigung in der Krise

Die Corona-Pandemie und die notwendigen Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung treffen die Betriebe in Deutschland. Produktionen fahren zurück, Aufträge und Kunden bleiben weg und Betriebe müssen vorübergehend geschlossen werden. Unternehmen stehen deshalb vor der großen Herausforderung, wie sie ihre Beschäftigten halten können. Das Instrument des Kurzarbeitergeldes hatte sich in der Finanzkrise 2008/2009 als wesentliche Stütze für Beschäftigung erwiesen und auch jetzt kommt ihm eine Schlüsselrolle zu.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Mit dem Kurzarbeitergeld können Betriebe Arbeits- und Entgeltausfall teilweise ausgleichen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt den ausfallenden Lohn zu 60 Prozent bzw. zu 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind im Haushalt wohnt. Arbeitsausfälle müssen dazu konjunkturelle Ursachen haben, aber auch die derzeitige Pandemie gilt als Ursache. Der Betrieb muss normalerweise zuvor alles Mögliche tun, um die Kurzarbeit zu vermeiden – hierzu zählen u. a. die Gewährung von Urlaub und das Abbauen von Überstunden bzw. der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, sofern diese im Betrieb zulässig sind. Zum Erhalt des Kurzarbeitergeldes ist es nötig, dass der Arbeitsausfall zunächst bei der zuständigen Arbeitsagentur angezeigt wird und dort auch das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die Agentur im Anschluss. Informationen der BA zum Verfahren finden sich auf ihrer Website.

Erleichterter Bezug

Als Reaktion auf die aktuelle Entwicklung hat die Bundesregierung in einem Eilverfahren Sonderregelungen und Erleichterungen zum Kurzarbeitergeldbezug beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen:

  • Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bereits dann, wenn zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sind. Üblicherweise muss es ein Drittel der Beschäftigten sein.
  • Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden trägt normalerweise der Arbeitgeber allein. Diese werden nun sofort zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Kurzarbeitergeld wird jetzt auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit ermöglicht, diese waren zuvor ausgenommen.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet. Dies betrifft Betriebe, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, die ansonsten vor dem Kurzarbeitergeldbezug zu nutzen sind.

Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Daher sollten Betriebe ab sofort den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur anzeigen, auch wenn weniger als ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein sollten. Das Kurzarbeitergeld kann online beantragt werden – diese Möglichkeiten sollten die Betriebe nutzen.

Bereits 2008/2009 hatten sich die Erleichterungen als effektiv erwiesen und sie sind auch jetzt richtig. Sie entlasten die Betriebe und erleichtern den Bezug des Kurzarbeitergeldes und bieten damit die Möglichkeit, Beschäftigte zu halten, die nach überstandener Krise in den Betrieben wieder dringend benötigt werden.

Umsetzung unbürokratisch ermöglichen

Das Kurzarbeitergeld muss schnell und unkompliziert auch von kleinen und mittleren Unternehmen genutzt werden können, die derzeit vor vielen weiteren Herausforderungen stehen. Die Prüfung durch die Arbeitsagenturen muss daher auf das Nötigste beschränkt werden, um eine rasche Auszahlung zu ermöglichen. Außerdem ist es notwendig, die Betriebe über die Möglichkeiten und Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeld zu informieren und sie bei der Beantragung zu unterstützen. Hierzu unterstützen die IHKs in den Regionen in dieser Krise die Agenturen für Arbeit vor Ort. In einer solchen Notsituation ist eine gute Kooperation besonders wichtig.

Auch der DIHK stellt auf seiner Homepage erste Informationen zum Kurzarbeitergeld zur Verfügung. Er bündelt die Erfahrungen der Unternehmen und spiegelt sie der Politik, um so schnelle Reaktionen im Sinne der Betriebe zu ermöglichen. Bei Fragen rund um das Kurzarbeitergeld helfen Ihnen unsere FAQ .

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 19.03.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin