Urlaubsgeld als Corona-Sonderzahlung? – BFH muss über steuerfreie Auszahlung entscheiden

Ein aktueller Fall sorgt für Unruhe bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern:
Darf ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld steuerfrei als Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG behandelt werden? Ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen verneint das – doch der Fall liegt jetzt beim Bundesfinanzhof. Die Entscheidung wird weitreichende Folgen haben – auch über die Corona-Zeit hinaus.


Worum geht es im Kern?

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber – wie in den Vorjahren – ein freiwilliges Urlaubsgeld gezahlt. Im Jahr 2020 deklarierte er die Zahlung jedoch als steuerfreie Corona-Prämie, mit dem Hinweis, dass die Zahlung wegen der Belastungen in der Pandemie erfolgt sei. Die Arbeitnehmer erhielten so mehr Netto vom Brutto, da die Sonderzahlung steuerfrei behandelt wurde.

Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit nicht an – und das FG Niedersachsen gab der Behörde recht:

Die Begründung:

  1. Keine „zusätzliche“ Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
  2. Kein erkennbarer Zusammenhang mit einer pandemiebedingten Mehrbelastung.

Das Problem: Wann ist eine Leistung „zusätzlich“?

§ 3 Nr. 11a EStG sieht vor, dass Corona-Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei gewährt werden können – vorausgesetzt, sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt.

Was aber, wenn ein freiwilliges Urlaubsgeld nicht vertraglich geschuldet ist, sondern jedes Jahr neu entschieden wird?

Ist eine solche Zahlung dann „zusätzlich“? Oder bloß „üblich“, aber nicht mehr freiwillig?

Der Fall zeigt: Die Grenze zwischen freiwilliger Leistung und wiederholter Erwartung ist fließend – und birgt steuerliche Risiken.


Was der Bundesfinanzhof klären muss

Der VI. Senat des BFH muss nun entscheiden:

  • Wann liegt eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 3 Nr. 11a EStG vor?
  • Muss der Zweck der Zahlung – pandemiebedingter Ausgleich – ausdrücklich erklärt oder dokumentiert werden?
  • Welche Gestaltungsfreiheit haben Arbeitgeber bei freiwilligen Sonderzahlungen?

Unsere Einschätzung und Praxistipp

Wir erwarten eine praxisnahe Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die auch für andere Steuerbefreiungen mit dem „Zusätzlichkeits-Kriterium“ wegweisend sein wird – etwa bei Jobtickets, Kinderbetreuungskosten oder Gesundheitszuschüssen.

Bis dahin gilt:

Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt eine Corona-Sonderzahlung nicht anerkennt.
Ruhen des Verfahrens beantragen – unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren.
Dokumentation stärken: Arbeitgeber sollten künftig klar kommunizieren, warum eine Zahlung erfolgt – insbesondere bei Sonderzuwendungen in besonderen Krisenzeiten.


Fazit: Noch ist nichts entschieden

Die Frage, ob ein freiwilliges Urlaubsgeld als steuerfreie Corona-Prämie gelten kann, bleibt offen. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof – und dessen Entscheidung wird viele Betriebe und Beschäftigte betreffen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Photovoltaikanlagen: Betriebsausgabenabzug ab 2022 auf dem Prüfstand

Worum geht es?
Seit dem 1. Januar 2022 gilt die neue Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG. Das Ziel: Bürokratieabbau und Förderung der Energiewende. Doch die Praxis zeigt erste Bruchstellen – insbesondere bei nachlaufenden Betriebsausgaben für frühere steuerpflichtige Jahre. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg sorgt hier für Zündstoff.


Der Streitfall: Umsatzsteuer für 2021 in 2022 bezahlt – abziehbar oder nicht?

Ein Steuerpflichtiger zahlte im Jahr 2022 Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 2021. Für das Jahr 2021 waren die Einnahmen aus seiner Photovoltaikanlage noch steuerpflichtig. Ab 2022 ist der Betrieb der Anlage steuerfrei. Der Betriebsausgabenabzug für die Zahlung im Jahr 2022 wurde vom Finanzamt abgelehnt – mit Hinweis auf das neue Gewinnermittlungsverbot.

Das FG Nürnberg bestätigte diese Sichtweise:

§ 3 Nr. 72 EStG sei nicht nur eine Steuerbefreiungsvorschrift, sondern schließe auch den Abzug von Betriebsausgaben aus – selbst wenn diese wirtschaftlich klar einem früheren (steuerpflichtigen) Jahr zuzuordnen sind.


Kritik: Verfassungsrechtlich und systematisch problematisch

Viele Steuerexperten sehen das anders. Insbesondere Michael Seifert argumentiert in der NWB:

  • § 3 Nr. 72 EStG enthalte kein ausdrückliches Betriebsausgabenverbot, sondern befreie lediglich die Einnahmen von der Steuer.
  • Der Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung sei verletzt, wenn klar zuordenbare Betriebsausgaben nachträglich komplett unberücksichtigt bleiben.
  • Das führe zu einem verfassungsrechtlich fragwürdigen Ergebnis, denn der Steuerpflichtige wird belastet, obwohl die Einnahmen versteuert wurden.

BFH muss entscheiden: Musterverfahren läuft

Der Kläger hat Revision eingelegt, der Fall ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig. Ob auch andere Finanzgerichte dieser restriktiven Sichtweise folgen, ist noch offen – mehrere weitere Verfahren sind derzeit in Vorbereitung.


Praxistipp: Einspruch einlegen und Verfahren ruhen lassen

In allen vergleichbaren Fällen gilt:

Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, wenn Betriebsausgaben nach 2021 nicht berücksichtigt wurden.
Ruhen des Verfahrens beantragen mit Hinweis auf das Musterverfahren vor dem BFH.

Typische Fälle:

  • Umsatzsteuerzahlungen für frühere Jahre
  • Wartungs- oder Reparaturkosten mit wirtschaftlichem Bezug zum Jahr 2021
  • Rechtsberatungskosten oder Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit dem ehemaligen PV-Betrieb

Fazit: Betriebsausgaben dürfen nicht ins Leere laufen

Die neue Steuerfreiheit für PV-Anlagen ist grundsätzlich positiv zu bewerten – doch sie darf nicht zu unlogischen Härtefällen führen, bei denen Betriebsausgaben ins Leere laufen. Eine materiell-rechtliche Schlechterstellung von Steuerpflichtigen, die frühere Jahre ordnungsgemäß versteuert haben, ist weder sachgerecht noch verfassungsrechtlich unbedenklich.

Wir bleiben für Sie an dem Musterverfahren dran und unterstützen Sie bei der richtigen Einordnung – individuell, rechtssicher und mandantenorientiert.

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Weniger Papierkram, mehr Zeit fürs Wesentliche

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) will der Gesetzgeber ein deutliches Zeichen setzen: Wirtschaft, Bürger und Verwaltung sollen spürbar entlastet werden – mit einem Einsparpotenzial von rund 944 Millionen Euro jährlich. Wir zeigen, was sich durch das BEG IV ändert, was Sie als Unternehmer, Arbeitgeber oder Berater jetzt wissen müssen – und welche praktischen Fragen offen bleiben.


1. Aufbewahrungsfristen: Ab 2024 nur noch 8 Jahre für Belege

Ein zentrales Highlight des Gesetzes: Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre. Das spart Lagerkosten, reduziert Stromverbrauch bei elektronischer Archivierung und sorgt für ökologische wie ökonomische Entlastung.

Die neue Frist gilt rückwirkend ab 30.10.2024außer für Unternehmen, die der BaFin-Aufsicht unterliegen. Hier gilt weiterhin eine zehnjährige Frist bis einschließlich 2025. Der Hintergrund: Mögliche Auswirkungen auf laufende Cum-Ex-Verfahren sollen vermieden werden.

📌 Wichtig: Die Verkürzung gilt nicht für Handelsbücher und Jahresabschlüsse. Auch die sechsjährigen Aufbewahrungsfristen (z. B. für Geschäftsbriefe) bleiben bestehen.


2. Neue Herausforderungen bei Selbstanzeigen

Ein brisanter Punkt: Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen wirft neue Fragen bei steuerlichen Selbstanzeigen auf.

Wenn Unterlagen rechtmäßig nach acht Jahren vernichtet wurden – wie sollen Jahre neun und zehn noch vollständig erklärt werden?

Hier empfiehlt es sich, für diese Jahre einen „Sicherheitszuschlag“ vorzusehen – etwa auf Basis eines Mittelwerts oder einer linearen Hochrechnung der Vorjahre zzgl. 10 %. Ziel ist es, die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht zu gefährden.

🔍 Fazit: Selbstanzeigen werden aufwendiger – steuerliche Beratung ist hier unerlässlich.


3. Neue Vollmachtsdatenbank für die Sozialversicherung

Ein echter Fortschritt für Steuerberater und Arbeitgeber: Ab 2028 startet die neue Vollmachtsdatenbank (VDB) Sozialversicherung – zunächst optional, ab 2030 verpflichtend. Generalvollmachten werden dann zentral hinterlegt und müssen nicht mehr für jeden Träger einzeln erteilt werden.

✅ Vorteil: Weniger Bürokratie, schnellere Verfahren, geringerer Verwaltungsaufwand – für Arbeitgeber, Berater und Sozialversicherungsträger gleichermaßen.


4. Weitere Highlights im Überblick

📑 Digitale Verträge und Bescheide

  • Arbeitsverträge können künftig digital (z. B. per E-Mail) abgeschlossen werden – nur in risikobehafteten Branchen bleibt die Papierform Pflicht.
  • Digitale Steuerbescheide: Ab 2026 ist keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers mehr nötig – wer lieber Papier möchte, muss widersprechen.

📉 Umsatzsteuer-Voranmeldung: Weniger oft, mehr Spielraum

  • Die Schwelle für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung steigt ab 2025 von 7.500 auf 9.000 Euro – mehr Unternehmer profitieren vom vierteljährlichen Rhythmus.

💶 Differenzbesteuerung: Erleichterung für Händler

  • Der Schwellenwert für die vereinfachte Besteuerung bei Wiederverkäufern steigt von 500 auf 750 Euro pro Wirtschaftsgut.

🧾 Freistellungsbescheinigung: Gültigkeit verlängert

  • Die Gültigkeitsdauer nach § 50c EStG steigt ab 2025 von drei auf fünf Jahre – weniger Anträge, mehr Planungssicherheit.

📬 Hotelmeldepflicht entfällt

  • Deutsche Staatsangehörige müssen sich künftig nicht mehr in Hotels anmelden – ein Symbol für spürbaren Bürokratieabbau im Alltag.

5. Fazit: Spürbare Erleichterungen mit Detailfragen

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz bringt viele praxisnahe Erleichterungen, die Unternehmen, Verwaltung und Beratern Zeit und Ressourcen sparen. Gleichzeitig wirft es neue Fragen auf – etwa bei der Steuerstrafverteidigung, der Verfahrensdokumentation und der Beweispflicht bei Selbstanzeigen.

Sie wollen wissen, wie Sie die neuen Möglichkeiten gezielt nutzen und Risiken vermeiden?

📞 Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin – wir unterstützen Sie beim Übergang in die neue Bürokratie-Realität.

Insolvenzverfahren und Werbungskosten: BFH verwehrt Abzug bei rein insolvenzbedingten Aufwendungen

Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren ist immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 6. Februar 2024 (IX R 10/21) klargestellt: Aufwendungen, die ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursacht sind, dürfen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Kosten auch außerhalb des Insolvenzverfahrens angefallen wären.


Hintergrund: Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist

Im Urteilsfall ging es um die steuerliche Behandlung von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks während eines Insolvenzverfahrens angefallen waren. Die Veräußerung erfolgte innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist und unterlag damit der Einkommensteuer gemäß § 23 EStG. Der Kläger machte verschiedene Kosten – darunter Steuerberatungskosten und Vorfälligkeitsentschädigungen – als Werbungskosten geltend.


Das Urteil des BFH: Keine Werbungskosten bei reiner Insolvenzveranlassung

Der BFH verneinte den Werbungskostenabzug, soweit die Aufwendungen allein auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens zurückzuführen waren. Diese Kosten seien der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und steuerlich irrelevant.

Aber: Aufwendungen, die auch bei einer Veräußerung außerhalb des Insolvenzverfahrens angefallen wären (z. B. Notarkosten, Steuerberaterhonorare für die Verkaufsabwicklung, Bankentgelte), können anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden – soweit sie eindeutig dem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft zuzuordnen sind.

Praxis-Tipp: Die Aufwendungen müssen entsprechend aufgeteilt werden. Der steuerlich relevante Anteil ist – wie vom BFH gefordert – zu schätzen.


Insolvenzverfahren: Keine außergewöhnliche Belastung

Neben dem Werbungskostenabzug prüfte der BFH auch, ob die Insolvenzkosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend gemacht werden können. Auch hier erteilte das Gericht eine klare Absage: Insolvenzen seien nicht unüblich, sondern ein allgemeines Lebensrisiko. Damit fehlt es an der gesetzlich geforderten Außergewöhnlichkeit.

Die frühere – großzügigere – Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2016, die eine Ausnahme bei unverschuldeter Überschuldung zuließ, ist damit überholt.


Betriebsvermögen: Insolvenzkosten ggf. als Betriebsausgaben abzugsfähig

Abweichend davon können Insolvenzaufwendungen durchaus Betriebsausgaben sein, wenn sie mit dem Betriebsvermögen im Zusammenhang stehen. Das gilt etwa dann, wenn der Insolvenzverwalter mit der Fortführung oder Abwicklung eines Betriebs beauftragt wurde. Entscheidend ist hier die betriebliche Veranlassung – unabhängig davon, ob im Verfahren auch private Schulden angemeldet werden.


Offene Rechtsfrage: Einkommensteuer aus Zwangsversteigerung – Masseverbindlichkeit oder nicht?

Ein weiteres, nun beim BFH (Az. IX R 5/24) anhängiges Verfahren betrifft die einkommensteuerliche Einordnung der Steuerlast aus einer Zwangsversteigerung während des Insolvenzverfahrens. Das FG Münster entschied, dass die Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit ist, wenn die Beschlagnahme vor, die Versteigerung aber nach Insolvenzeröffnung stattfand. Das Finanzamt müsse sich in die Gläubigerliste einreihen und bekomme nur die Quote.

Anders hatte dies der X. Senat des BFH im Jahr 2020 gesehen, wenn der Insolvenzverwalter vor der Versteigerung ausreichend Zeit zur Freigabe des Grundstücks hatte.

Das neue Urteil des IX. Senats dürfte hier für Klärung sorgen – und ist für viele laufende Insolvenzverfahren von erheblicher Bedeutung.


Fazit: Insolvenzaufwendungen nur in Ausnahmefällen steuerlich relevant

  • Kosten rein aufgrund des Insolvenzverfahrens sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
  • Kosten, die unabhängig vom Insolvenzverfahren angefallen wären, können anteilig berücksichtigt werden.
  • Eine Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ist ausgeschlossen.
  • Für Betriebsausgaben gelten andere Maßstäbe – bei betrieblicher Veranlassung ist ein Abzug möglich.
  • Offene Fragen zur steuerlichen Einordnung von Insolvenzfolgen bleiben – das BFH-Verfahren IX R 5/24 wird mit Spannung erwartet.

Sie betreuen ein Insolvenzverfahren oder möchten Veräußerungskosten steuerlich geltend machen?

Wir prüfen, welche Kosten im Einzelfall steuerlich abzugsfähig sind – und sichern Ihre Interessen im laufenden Verfahren bestmöglich ab. Sprechen Sie uns an!

Keine Steuerermäßigung bei freiwilliger Anzahlung ohne sachlichen Grund: Was bei Handwerkerleistungen nach § 35a EStG zu beachten ist

Wer Handwerkerleistungen in Auftrag gibt, hofft oft auf eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Doch was gilt, wenn die Zahlung im alten Jahr erfolgt, die Leistung aber erst im neuen Jahr erbracht wird? Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil klar positioniert – mit wichtigen Auswirkungen für Steuerpflichtige und deren Berater.


Der Fall: Vorzeitige Zahlung in Erwartung einer Steuerersparnis

Ein Ehepaar beauftragte Ende 2022 ein Handwerksunternehmen mit dem Austausch der Heizungsanlage im Eigenheim. Die Arbeiten sollten jedoch erst im Jahr 2023 durchgeführt werden. Um dennoch bereits für das Jahr 2022 die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu nutzen, leisteten sie auf eigene Initiative hin eine Anzahlung in Höhe von rund 5.000 Euro – ohne dass der Handwerksbetrieb eine solche Zahlung gefordert hätte. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung. Das FG Düsseldorf bestätigte diese Auffassung: Ohne sachlichen Grund und ohne Anforderung durch den Handwerksbetrieb ist eine freiwillige Vorauszahlung nicht begünstigt.


Die Grundsätze aus dem Urteil im Überblick

  • Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Zahlung: Eine vom Handwerker nicht angeforderte und nicht marktübliche Anzahlung führt nicht zu einer Steuerermäßigung – auch wenn sie nachweislich gezahlt wurde.
  • Steuerermäßigung bei marktüblicher Anzahlung möglich: Verlangt ein Handwerksunternehmen eine marktübliche Anzahlung (z. B. bei Maßanfertigungen, Materialvorleistungen etc.), kann der Steuerpflichtige die begünstigten Arbeitskostenanteile bereits im Jahr der Zahlung geltend machen – auch wenn die Arbeiten erst später erfolgen.
  • Keine Begünstigung bei Lohnkosten-Anzahlungen „ins Blaue hinein“: Im Streitfall hatte das Ehepaar gezielt den Arbeitskostenanteil vorausgezahlt – ein Konstrukt, das nach Ansicht des Gerichts weder marktüblich noch sachlich begründet war.

Gestaltungstipps für die Praxis

Damit Ihre Mandanten von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG profitieren können, sollten folgende Punkte beachtet werden:

✅ Nur unbare Zahlungen zählen

  • Die Zahlung muss per Überweisung, Lastschrift oder EC-Zahlung erfolgen.
  • Barzahlungen sind nicht begünstigt – selbst wenn sie später unbar „nachgeholt“ werden.

✅ Zahlung auf das richtige Konto

  • Begünstigt sind Zahlungen auf das Konto des Handwerksunternehmens.
  • Zahlungen an Factoring- oder Inkassounternehmen sind ebenfalls zulässig.
  • Nicht zulässig: Zahlungen an Privatkonten, Gesellschafterverrechnungskonten oder per Aufrechnung.

✅ Rechnung erforderlich

  • Die Rechnung muss alle wesentlichen Inhalte enthalten: Aussteller, Empfänger, Leistungszeitraum, Art der Leistung, Entgelt.
  • Auch elektronische Rechnungen oder Rechnungen über Portale (z. B. IKEA-Servicedienstleister) werden anerkannt – wenn diese im Namen des Leistungserbringers erstellt wurden.

Besonderheit: Vorauszahlungen bei § 35a EStG vs. § 35c EStG

Wichtig: Anders als bei energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG, bei denen Anzahlungen und Teilzahlungen nicht begünstigt sind, können bei § 35a EStG Teilzahlungen bereits im Jahr der Zahlung berücksichtigt werdensofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.


Was tun, wenn der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist?

Der maximale Steuerbonus für Handwerkerleistungen liegt bei 1.200 Euro pro Jahr, also bei 20 % von maximal 6.000 Euro Lohnkosten. Wird dieser Rahmen bereits im laufenden Jahr ausgeschöpft, kann ein Zahlungsaufschub mit dem Handwerksbetrieb sinnvoll sein. So lässt sich ein Teil der begünstigten Arbeitskosten ins Folgejahr verschieben – und erneut steuerlich geltend machen.


Fazit: Steuerersparnis durch kluge Gestaltung – nicht durch Eigeninitiative

Das FG Düsseldorf hat klargestellt: Steuerermäßigung nur bei sachlich begründeter, marktüblicher Anzahlung auf Anforderung des Handwerkers. Wer eigenmächtig zahlt, geht leer aus. Für Mandanten heißt das: Zahlung, Rechnung und Zeitpunkt müssen abgestimmt sein. Für Berater gilt: vorausschauend planen, steuerliche Höchstbeträge beachten – und Handwerker sensibilisieren.

Sie haben Fragen zur Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen?
Wir beraten Sie gerne – sprechen Sie uns an.

Musiker und Sänger aufgepasst: Was steuerlich auf Sie zukommt
Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern laut OFD Karlsruhe vom 08.05.2024 (Az. St1-S 2045-1 – St 117)

Wer musikalisch auf der Bühne steht, denkt oft nicht zuerst an Steuern. Doch ob auf Tour, im Studio oder auf Streamingplattformen – Einkünfte von Musikern und Sängern unterliegen vielfältigen steuerlichen Regelungen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat am 08.05.2024 einen Leitfaden veröffentlicht, der die wichtigsten Punkte für musikalisch Tätige in Deutschland zusammenfasst. Wir haben die wichtigsten Aspekte für Sie aufbereitet:


1. Selbstständig oder angestellt?

Zunächst ist zu klären, ob Sie als Musikerin oder Musiker selbstständig oder nichtselbstständig (also als Arbeitnehmer) tätig sind.

  • Nichtselbstständig sind Sie typischerweise bei festem Arbeitsvertrag, Lohnfortzahlung, Urlaub etc.
  • Selbstständig sind Sie bei Auftritten auf eigene Rechnung, etwa als Einzelkünstler, in Bands oder projektbezogen.

Freiberuflich tätige Musiker gelten steuerlich als Künstler gem. § 18 EStG. Dies setzt eine eigenschöpferische, künstlerische Tätigkeit voraus. Eine „Coverband“ kann darunterfallen – entscheidend ist die künstlerische Gestaltungshöhe.


2. Einkommensteuer: Was müssen Musiker erklären?

2.1 Einkünfte

Als Musiker können Sie Einkünfte aus:

  • nichtselbstständiger Arbeit
  • freiberuflicher Tätigkeit oder
  • Gewerbebetrieb (z. B. Verkauf von Tonträgern, Merchandise) erzielen.

Achtung: Verluste aus „Hobby-Tätigkeiten“ erkennt das Finanzamt nicht an (Stichwort: Liebhaberei).

2.2 Gewinnermittlung

Regel ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) per Anlage EÜR. Nur bei über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn pro Jahr kann eine Buchführungspflicht bestehen.

2.3 Betriebsausgaben

Abziehbar sind u.a.:

  • Fahrtkosten zu Auftritten
  • Instrumente und Equipment (abzuschreiben bei über 800 € netto)
  • Reparatur, Proberaummiete, Werbung, Portokosten

Nicht abziehbar sind bürgerliche Kleidung, selbst wenn sie nur auf der Bühne getragen wird.

2.4 Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Musiker können vorab für geplante Investitionen (z. B. neues Instrument) bis zu 50 % der Kosten gewinnmindernd ansetzen (max. 200.000 €).

2.5 Abgabefristen

  • Ohne Steuerberater: bis 31.07. des Folgejahres (ab VZ 2025)
  • Mit Steuerberater: bis Ende Februar des übernächsten Jahres

3. Umsatzsteuer: Pflicht oder Kleinunternehmer?

3.1 Kleinunternehmerregelung

Wenn der Umsatz im Vorjahr unter 22.000 € und im laufenden Jahr unter 50.000 € liegt, können Musiker die Kleinunternehmerregelung nutzen (§ 19 UStG). Dann dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und haben kein Recht auf Vorsteuerabzug.

3.2 Umsatzsteuerpflicht

Wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten oder sie nicht anwenden können:

  • Regelsteuersatz: 19 %
  • Ermäßigter Steuersatz: 7 % für Konzerte und vergleichbare künstlerische Leistungen
  • Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG möglich, wenn Sie eine Bescheinigung der Landesbehörde vorlegen, dass Ihre Auftritte kulturelle Aufgaben erfüllen

3.3 Sonderfall: Gutschrift statt Rechnung

Ein Veranstalter kann Ihnen eine sogenannte Gutschrift statt einer Rechnung ausstellen – das ist zulässig, sofern vorher vereinbart.


4. Rechnungsstellung: Pflichtangaben nicht vergessen

Eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt:

  • Name und Adresse von Leistungserbringer und -empfänger
  • Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Datum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt, Steuersatz, Steuerbetrag bzw. Hinweis auf Steuerfreiheit

Kleinbetragsrechnungen bis 250 € benötigen weniger Angaben.


5. Fazit

Wer als Musiker oder Sänger auftritt, muss sich nicht nur mit Noten, sondern auch mit Paragrafen befassen. Die steuerlichen Anforderungen sind vielfältig – aber mit einer guten Struktur und früher Beratung gut zu bewältigen.

Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, insbesondere wenn Sie die Kleinunternehmerregelung verlassen oder ins Ausland touren wollen. Die Bescheinigung für die Umsatzsteuerbefreiung sollten Sie rechtzeitig beantragen.


Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine steuerliche Beratung im Einzelfall dar. Für individuelle Anliegen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder einen Steuerberater.

Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Influencern: Das sollten Sie wissen

Influencer sind längst keine Randerscheinung mehr: Auf Plattformen wie YouTube, Instagram, TikTok oder Twitch erreichen sie ein Millionenpublikum. Damit einher geht die Monetarisierung ihrer Inhalte – sei es durch Werbung, Kooperationen, eigene Produkte oder bezahlte Dienstleistungen. Aus steuerlicher Sicht sind Influencer Unternehmer. Der folgende Beitrag beleuchtet die einkommensteuer- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung digital agierender Steuerpflichtiger und gibt Tipps für die steuerliche Beratung.


1. Einkunftsart: Gewerbe oder freiberuflich?

Die Tätigkeit von Influencern ist in der Regel als gewerblich im Sinne des § 15 EStG einzuordnen. Typische gewerbliche Einkünfte entstehen durch:

  • Affiliate-Marketing und Provisionen
  • Einnahmen aus Werbeanzeigen (z. B. YouTube AdSense)
  • Produktplatzierungen
  • Verkauf eigener Produkte (z. B. Kleidung, Kosmetik)
  • Einnahmen aus bezahlten Kooperationen

Eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, z. B. wenn ein Influencer eine beratende oder schriftstellerische Tätigkeit ausübt, die auf einer einschlägigen beruflichen Qualifikation beruht (z. B. Rechtsanwalt, Psychologe, Journalist). Werbeeinnahmen sind dabei grundsätzlich immer dem gewerblichen Bereich zuzuordnen.


2. Betriebseinnahmen: Was ist steuerpflichtig?

Influencer müssen sämtliche Einnahmen versteuern, darunter fallen:

  • Geldzahlungen (z. B. für Werbung, bezahlte Posts, Beratungen)
  • Sachzuwendungen (z. B. Kosmetik, Kleidung, Elektronik, Reisen)
  • Erhaltene Dienstleistungen (z. B. Friseurbesuche, Hotelleistungen)

Diese Zuwendungen gelten nicht als Geschenke, sondern als Entgelt für eine Gegenleistung und sind mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme zu erfassen. Erfolgt später eine private Verwendung oder eine Spende an gemeinnützige Organisationen, ist eine Entnahme zu buchen.


3. Betriebsausgaben: Was kann abgesetzt werden?

Abziehbar sind alle betrieblich veranlassten Ausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), z. B.:

  • Arbeitsmittel, Büroausstattung, Software
  • Reisekosten für betriebliche Anlässe (anteilig bei gemischter Veranlassung)
  • Internet- und Telefonkosten
  • Domainkosten (als immaterielles Wirtschaftsgut aktivierungspflichtig)
  • Marketing und externe Dienstleistungen

Nicht abziehbar sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder allgemeine Lebensführung (§ 12 EStG), auch wenn diese für Content genutzt werden.


4. Umsatzsteuerliche Behandlung

Influencer erbringen regelmäßig umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Dazu zählen:

  • Werbeleistungen, Kooperationen, Produkttests
  • Affiliate-Links mit Provisionszahlung
  • Beratung, Coaching, Workshops

Wer unter der Umsatzgrenze von 22.000 Euro bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG nutzen. In allen anderen Fällen ist Umsatzsteuer abzuführen. Bei Kooperationen mit ausländischen Unternehmen gelten besondere Ort-der-Leistung-Regeln (§ 3a UStG). Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren und sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu melden.


5. Besonderheit: Kommerzialisierung des Namens

Der wirtschaftlich verwertbare Teil eines Influencer-Namens kann als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden, sofern dieser durch Einlage in den Betrieb übergeht. Der Ansatz erfolgt mit dem gemeinen Wert, sofern der Name bereits einen Marktwert hat. Eine Abschreibung erfolgt über die voraussichtliche Nutzungsdauer (z. B. 10 Jahre).


6. Praxistipps für Influencer und ihre Steuerberater

  • Rechtzeitig steuerlich erfassen lassen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer beantragen, ggf. Umsatzsteuerpflicht prüfen.
  • Einnahmen und Ausgaben genau dokumentieren, auch bei Sachleistungen.
  • Verträge und Kooperationsvereinbarungen archivieren, um die steuerliche Einordnung abzusichern.
  • Trennung von beruflich und privat sauber nachweisen.
  • Professionelle Beratung frühzeitig einholen, insbesondere bei internationaler Tätigkeit oder wachsendem Einkommen.

Fazit: Die steuerliche Behandlung von Influencern ist komplex und vielfältig. Durch die Kombination aus gewerblichen Einnahmen, Sachzuwendungen und internationalen Leistungen ergeben sich zahlreiche steuerliche Fallstricke. Wer hier von Anfang an auf eine strukturierte Beratung setzt, kann rechtssicher agieren – und unangenehme Nachzahlungen vermeiden.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

Besteuerung Influencer Steuerliche Pflichten


Influencer im Fokus der Finanzämter

Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) hat in einer aktuellen Querschnittsuntersuchung massive Defizite bei der steuerlichen Erfassung und Prüfung professioneller Influencer festgestellt. Für Steuerberater, Mandanten und Behörden ergibt sich daraus akuter Handlungsbedarf.

Wer ist Influencer – und warum ist das steuerlich relevant?

Influencer produzieren Inhalte auf Social-Media-Plattformen und monetarisieren diese u.a. durch Werbung, Abonnements, Produktplatzierungen, Affiliate-Links oder Geschenke von Followern. Auch wenn die Formate und Plattformen vielfältig sind – von Instagram und TikTok über Twitch bis OnlyFans – gilt: Wer Einkünfte erzielt, ist steuerlich verpflichtet, diese korrekt zu erklären.

Bereits 2023 belief sich der Umsatz mit Influencer-Werbung in Deutschland auf über 600 Millionen Euro. Prognosen zufolge wird 2027 die Milliardengrenze überschritten. Umso wichtiger ist eine rechtssichere und vollständige steuerliche Erfassung.

Zentrale Feststellungen des ORH

Der ORH prüfte 266 Influencerfälle aus den Jahren 2019 bis 2021 und stellte u.a. folgende Defizite fest:

  • Verzögerte oder fehlende Gewerbeanmeldung: In vielen Fällen wurde die Tätigkeit erst nachträglich oder gar nicht angezeigt.
  • Unvollständige Angaben: Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (FsE) enthielt keine Pflichtfelder zum Internetauftritt.
  • Mangelhafte Mitwirkung: Steuerpflichtige reichten häufig keine vollständigen Unterlagen ein oder verzögerten die Bearbeitung.
  • Schwierige Prüfungslage: Einflussreiche Influencer mit hohen Einnahmen blieben häufig ungeprüft – teils wegen mangelnder Erfahrung, teils wegen fehlender Plattformdaten.
  • Unklare Einnahmenquellen: Virtuelle Währungen, Sachzuwendungen und informelle Vertragsverhältnisse erschwerten die Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte.
  • Fehlende Auskunftsersuchen: Trotz der Möglichkeit, bei Plattformen gezielt Informationen anzufordern (§ 93 AO), wurden diese Instrumente bislang kaum genutzt.

Empfehlungen des ORH

Der ORH fordert eine Vielzahl an Maßnahmen zur Verbesserung der Besteuerungspraxis:

  1. Erweiterung des FsE um Pflichtangaben zu Plattformen, Künstlernamen, Kooperationspartnern und Einnahmearten.
  2. Automatisierte Fragebögen für Influencer zur laufenden Aktualisierung der Tätigkeitsinformationen.
  3. Regelmäßige Sammelauskunftsersuchen an Plattformbetreiber – insbesondere bei Verdacht auf nicht erfasste Einkünfte.
  4. Stärkung von Betriebsprüfungen bei Werbepartnern, um Kontrollmaterial zu gewinnen.
  5. Zentralisierung von Expertise, z. B. durch Nutzung der Taskforce für Online-Recherchen im Landesamt für Steuern.

Was bedeutet das für Steuerberater?

Influencer sind längst kein steuerliches Randphänomen mehr. Steuerberater sollten:

  • Influencer-Mandanten frühzeitig auf ihre Anzeigepflichten und steuerliche Transparenz hinweisen.
  • Einnahmequellen systematisch erfassen – inkl. Plattform, Zahlungsmodell und Sachzuwendungen.
  • Betriebsausgaben sauber abgrenzen – insbesondere bei Reisen, Kleidung oder Technik.
  • Bei ausbleibender Mitwirkung auf mögliche Schätzungen und Ermittlungen durch das Finanzamt hinweisen.
  • Auf grenzüberschreitende Sachverhalte achten – etwa durch Auslandswohnsitze oder Plattformanbieter im Ausland.

Fazit: Einflussreich sein heißt auch steuerlich verantwortlich handeln

Professionelle Social-Media-Akteure erzielen oft erhebliche Einkünfte – tragen aber nicht immer im gleichen Maße ihre steuerlichen Pflichten. Die Steuerverwaltung zieht nun Konsequenzen. Für Influencer und ihre steuerlichen Berater ist es wichtiger denn je, die steuerliche Erfassung korrekt und vollständig sicherzustellen. Wer sich rechtzeitig professionell aufstellt, vermeidet unangenehme Nachfragen, Schätzungen – oder gar Außenprüfungen.


Wenn Sie Fragen zur Besteuerung von Influencern oder zur steuerlichen Bewertung digitaler Geschäftsmodelle haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Formularmäßiger Verzicht auf NRW-Soforthilfen 2020 ist wirksam

OVG NRW: Rückzahlungspflicht bei erklärtem Verzicht trotz früherer Rücknahmeurteile


Klare Entscheidung des OVG NRW

In zwei am 16. Mai 2025 verkündeten Urteilen (Az. 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein über das Rückmeldeformular erklärter Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020 rechtlich wirksam ist. Damit hob das OVG die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klagen zweier Unternehmer ab.


Der Fall im Überblick

Die Kläger hatten im Frühjahr 2020 pandemiebedingt NRW-Soforthilfe für drei Monate erhalten. Im Jahr 2021 forderte das Land NRW zur Rückmeldung über tatsächliche Liquiditätsengpässe im Bewilligungszeitraum auf – unter anderem mit der Option, auf die Förderung zu verzichten, wenn kein Engpass bestanden hatte.

In dem Formular war ausdrücklich wählbar:

„Ich hatte keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die gewährte Soforthilfe nicht in Anspruch nehme […].“

Die Kläger kreuzten diese Option an. Später erhielten sie Erstattungsbescheide, gegen die sie klagten – zunächst mit Erfolg. Das OVG korrigierte nun jedoch die Rechtslage.


Kernaussagen des Gerichts

🔹 Verzicht eindeutig und wirksam: Die Kläger hätten mit ihrer Erklärung zweifelsfrei auf die Soforthilfe verzichtet. Dies schließe auch einen fiktiven Unternehmerlohn mit ein.

🔹 Keine Unklarheiten oder Zwang: Das Gericht sah keinen Druck zur Abgabe des Verzichts, weder durch das Formular noch durch Hinweise auf Strafbarkeit bei Falschangaben.

🔹 Rechtskenntnis zumutbar: Die Förderbedingungen seien bekannt gewesen und hätten durch Auslegung nachvollzogen werden können – auch wenn es bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses Unsicherheiten gab.

🔹 Verzicht war freiwillige Option: Die Verzichtserklärung war nicht zwingend, sondern eine alternative Rückmeldemöglichkeit, die von den Antragstellern bewusst gewählt wurde.


Bedeutung für Unternehmen

✅ Wer im Rückmeldeformular auf die Soforthilfe verzichtet hat, ist rechtlich an diese Erklärung gebunden – auch wenn der tatsächliche Liquiditätsbedarf später schwer zu beurteilen war.

❌ Eine Rückforderung auf Basis des erklärten Verzichts ist zulässig – selbst wenn sich die Berechnung der Hilfeberechtigung im Nachhinein als schwierig oder fehlerbehaftet herausstellt.

📌 Unternehmen sollten prüfen, ob und wie sie das Rückmeldeformular ausgefüllt oder archiviert haben. Wer einen Verzicht erklärt hat, wird sich künftig nicht mehr erfolgreich auf eine fehlerhafte Ausfüllung berufen können.


Unsere Empfehlung

  • Dokumentieren Sie Ihre Rückmeldungen zur Soforthilfe umfassend – insbesondere Erklärungen zu Verzicht oder Zweckverwendung.
  • Lassen Sie Rückforderungsbescheide im Einzelfall prüfen, z. B. bei Fragen zur Freiwilligkeit der Erklärung oder bei nachträglicher Änderung der Rechtsauffassung.
  • Setzen Sie Fristen nicht ungenutzt aus – auch wenn die Revision nicht zugelassen wurde, kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.05.2025

Verbundene Unternehmen müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen

OVG NRW: Rücknahme der Bewilligungen unionsrechtskonform


Hintergrund

Mit Urteil vom 15. Mai 2025 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in mehreren Verfahren (Az. 4 A 2550/22, 4 A 2551/22, 4 A 274/23) entschieden, dass die Bewilligung von Corona-Soforthilfen 2020 in Nordrhein-Westfalen unionsrechtswidrig war, wenn sie an Unternehmen gewährt wurden, die Teil eines Unternehmensverbundes waren – ohne dass dieser Verbund bei der Antragstellung berücksichtigt wurde.


Was war passiert?

Die Kläger – Betreiber mehrerer Gastronomiebetriebe – hatten für jeden Betrieb getrennte Soforthilfe-Anträge beim Land NRW gestellt. Sie versicherten dabei jeweils, dass es sich um unabhängige Unternehmen handelt. Tatsächlich waren die Betriebe mittelbar oder unmittelbar miteinander verbunden, etwa durch gleiche Gesellschafter oder Geschäftsführungen.

Trotz zunächst bewilligter Soforthilfen nahm das Land NRW die Bescheide später zurück – wegen unzutreffender Angaben zum Unternehmensstatus. Die Verwaltungsgerichte hatten die Rücknahmen zunächst für rechtswidrig erklärt. Das OVG NRW hob diese Urteile nun auf.


Das sagt das OVG NRW

🔹 Verstoß gegen EU-Beihilfenrecht: Die Corona-Soforthilfen waren als staatliche Beihilfen im Sinne des europäischen Rechts nur zulässig, wenn die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmensverbundes berücksichtigt wurde.

🔹 Unrichtige Angaben im Antrag: Durch die Versicherung, kein verbundenes Unternehmen zu sein, wurde die Bewilligung rechtswidrig erwirkt. Ein Vertrauensschutz wurde den Klägern versagt – der europäische Unternehmensbegriff sei seit Jahren klar geregelt.

🔹 Keine Treuwidrigkeit des Landes NRW: Auch wenn die Antragsformulare missverständlich gewesen seien, durfte das Land die Bescheide zur Einhaltung des EU-Rechts zurücknehmen.


Was bedeutet das für Unternehmen?

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen:

Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sind rechtlich zulässig, wenn der Antrag unrichtige Angaben zum Unternehmensverbund enthielt – selbst bei fehlender Kenntnis oder irreführenden Formularen.

Vertrauensschutz greift nicht, wenn das EU-Beihilfenrecht einschlägig ist und die maßgeblichen Regeln öffentlich zugänglich waren.

📌 Besonders relevant für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten oder Gesellschaften mit gleicher Beteiligungsstruktur.


Unsere Empfehlung

  • Prüfen Sie Bescheide zur Corona-Soforthilfe: Wurden im Antrag Unternehmenseigenschaften unzutreffend erklärt?
  • Dokumentieren Sie Entscheidungswege und Beteiligungsverhältnisse, falls Rückforderungen angekündigt oder bereits erfolgt sind.
  • Lassen Sie Widersprüche und Klagen rechtlich prüfen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Fristversäumnisse oder EU-rechtliche Aspekte.
  • Nichtzulassungsbeschwerde möglich: Da die Revision nicht zugelassen wurde, kann nur das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin noch entscheiden.

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Quellenhinweis: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.05.2025

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