2019-12-02-bewertung-eine-lebenslaenglichen-nutzung-oder-leistung-fuer-stichtage-ab-1-1-2020
Quelle: BMF, Schreiben IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :003 vom 02.12.2019
2019-12-02-bewertung-eine-lebenslaenglichen-nutzung-oder-leistung-fuer-stichtage-ab-1-1-2020
Quelle: BMF, Schreiben IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :003 vom 02.12.2019
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019
Gerade in Zeiten der zunehmenden Deregulierungsaktivitäten der EU-Kommission ist diese Klarstellung von immensem Wert für den Berufsstand. Schwab: „Die hohe Qualität unserer umfassenden Beratung ist in anderen Mitgliedstaaten noch nicht ausreichend bekannt. Nun haben wir einen Gleichklang mit dem in Europa überall bekannten Rechtsanwalt und können die Besonderheiten und Vorteile des deutschen Berufsrechts auf europäischer Ebene besser vermitteln.“
Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und nach dessen Unterzeichnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 05.12.2019
Zum damaligen Zeitpunkt wurde das Vorhaben der vorausgefüllten Steuererklärung intensiv in der Fachliteratur diskutiert und schließlich unter großem Zeitdruck bei allen Beteiligten eingeführt. Im Markt der Steuerberatersoftware hatte sich nach erstem Markterkunden nur die DATEV eG mit dem Betrieb der notwendigen Online-Anwendung beschäftigt. Grund genug, sie mit dem Aufbau dieses Berechtigungsmanagements zu beauftragen.
Das Bundeskartellamt kritisierte dieses Vorgehen und führte seit dem Jahr 2017 ein Verfahren gegen die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern. Da die IT-Systeme der Finanzverwaltung aber derzeit nur mit einer Online-Datenbank zur Übermittlung der Vollmachten arbeiten können, wurde eine generelle Öffnung für andere Marktteilnehmer verworfen.
BStBK und Steuerberaterkammern haben zugesagt, dass die BStBK die Vollmachtsdatenbank ab Mitte 2020 im Eigenbetrieb führen wird. Über diesen Weg ist sichergestellt, dass sich in der praktischen Anwendung keine Änderungen ergeben und die in der Vollmachtsdatenbank gespeicherten Vollmachten vollumfänglich erhalten bleiben. Das Bundeskartellamt hat anerkannt, dass die DATEV eG der technische Dienstleister dieser Übergangslösung ist, die sich nun in Vorbereitung befindet.
Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 05.12.2019
In der 2003 angenommenen Energiebesteuerungsrichtlinie werden mit Blick auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts die den harmonisierten Verbrauchsteuervorschriften unterliegenden Energieerzeugnisse bestimmt, Mindeststeuerbeträge festgesetzt und die Bedingungen für die Anwendung von Steuerbefreiungen und ‑ermäßigungen festgelegt. Die Richtlinie hat zwar anfänglich einen positiven Beitrag zum Binnenmarkt geleistet, die derzeitigen Vorschriften tragen aber nicht zu dem neuen Regelungsrahmen der EU und den politischen Zielen in den Bereichen Klima und Energie bei, wobei die Technologie, die nationalen Steuersätze und die Energiemärkte sich in den letzten fünfzehn Jahren erheblich weiterentwickelt haben.
Der Rat spricht sich daher dafür aus, den Rechtsrahmen für die Energiebesteuerung so zu überarbeiten, dass er zur Verwirklichung der umfassenderen wirtschafts- und umweltpolitischen Ziele der EU beiträgt.
Deshalb fordert der Rat die Kommission auf, mögliche Optionen für eine etwaige Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie zu analysieren und zu evaluieren, die den aktuellen Bedarf der EU und der Mitgliedstaaten widerspiegeln würde. Dabei wird die Kommission ersucht, dem Geltungsbereich der Richtlinie, Mindestsätzen und spezifischen Steuerermäßigungen und -befreiungen besondere Beachtung zu schenken.
Außerdem wird die Kommission aufgefordert, gegebenenfalls Bestimmungen dahingehend zu überarbeiten, dass ihre praktische Anwendung möglich ist und mehr Sicherheit und Klarheit bei der Umsetzung besteht; dies betrifft insbesondere
Ferner hebt der Rat hervor, wie wichtig es ist, dass Kosten und Nutzen der Kommissionsvorschläge in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht, ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Vernetzung, die Beschäftigung und das nachhaltige Wirtschaftswachstum, insbesondere für die am stärksten dem internationalen Wettbewerb ausgesetzten Sektoren, umfassend analysiert werden.
Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.12.2019
Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2018 und vor dem 1. Januar 2019 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne – Austausch im März 2020 – angewendet. Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den letzten beiden Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016 und 2017 vorgenommen.
Der Spontanaustausch wird nach Abschluss eines Abkommens mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch den automatischen Informationsaustausch abgelöst.
Quelle: BMF, Schreiben IV B 6 – S-1315 / 19 / 10050 :003 vom 02.12.2019
Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt. Nach seinem Urteil handelt es sich um steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes.
Die Klägerin erbrachte mit der Veräußerung ihrer Rechte und Pflichten an den vertraglich angepassten Kapitallebensversicherungen eine einheitliche sonstige Leistung. Dabei ist die Übertragung der (künftigen) Forderung (Ablaufleistung) als Hauptleistung anzusehen, weil die Erwerber auf dem Zweitmarkt (Fonds) lediglich Interesse am Sparanteil der Versicherung haben.
Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von „gebrauchten“ Lebensversicherungen. Diesem wäre bei der vom FA und vom FG vertretenen Umsatzbesteuerung die Geschäftsgrundlage entzogen worden.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 78/19 vom 05.12.2019 zum Urteil V R 57/17 vom 05.09.2019
Im Sommer 2017 gab der Bundesfinanzhof seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen auf ( Urteil v. 11.07.2017, IX R 36/15 ). Mit Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2018 sei die gesetzliche Grundlage für die bis dato geltende normspezifische Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs entfallen. Diese Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof inzwischen bestätigt ( Urteil v. 02.07.2019, IX R 13/18 ).
Für eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen, die bis zur (Online-)Veröffentlichung des Urteils (27.09.2017) gewährt bzw. die bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend wurden, hat der Bundesfinanzhof eine Vertrauensschutzregelung ausgesprochen. Die Finanzverwaltung hat die Übergangsregelung in dem BMF-Schreiben v. 05.04.2019 (IV C 6 – S-2244 / 17 / 10001, BStBl I 2019, S. 257) bestätigt.
Im Herbst 2017 entschied der BFH, dass ab Einführung der Abgeltungsteuer 2009 der Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 EStG führt ( Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15 ). Durch die Einführung der Abgeltungsteuer sollte – so der BFH – eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Damit sei die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen hinfällig.
In der Literatur herrscht die Meinung vor, dass die Grundsätze dieses Urteils auch auf den Ausfall bzw. den Verzicht von Gesellschafterdarlehen anzuwenden sein dürften (Ott, DStZ 2019, 412, Stenert/Selle, Ubg 2018, S. 183; Moritz/Strohm, DB 2018, S. 88). Während zum Ausfall einer Darlehensforderung noch die Revision zum Urteil des FG Köln vom 18.01.2017 (Az. 9 K 267/14) anhängig ist (Az. X R 9/17), hat der Bundesfinanzhof inzwischen – entgegen der Verwaltungsauffassung in Rz. 61 des BMF-Schreibens vom 18.01.2016 – die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG und des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b i. V. m. Satz 2 EStG bei einem Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil einer Darlehensforderung grundsätzlich bejaht (Urteil v. 06.08.2019, VIII R 18/16 ). Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat (was im Urteilssachverhalt nicht der Fall war).
Damit können Gesellschafter, die zu mindestens 10 % an einer darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind, grundsätzlich ihre Verluste durch einen Darlehensausfall vollständig steuerlich berücksichtigen – während eine Berücksichtigung im Rahmen des § 17 EStG aufgrund des Teileinkünfteverfahrens auf 60 % beschränkt wäre. Ungeklärt ist derzeit noch das Verhältnis der Vertrauensschutzregelung im Rahmen des § 17 EStG zu § 20 Abs. 2 EStG.
Der Referentenentwurf des „JStG 2019″ verhieß zunächst nichts Gutes. Er sah noch eine Anpassung des § 20 Abs. 2 EStG vor, die dazu geführt hätte, dass der durch den Ausfall einer Kapitalforderung entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich gewesen wäre. Es sollte ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich die BFH-Rechtsprechung vom 24.10.2017 korrigiert werden. Diese Neuerung hat es letztlich nicht durch das parlamentarische Verfahren geschafft.
Stattdessen hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung in § 17 Abs. 2a Satz 3 EStG einen anderen Weg eingeschlagen: Er hat die Anschaffungskosten im Sinne des § 17 EStG neu definiert. Demnach gelten u. a. Darlehensverluste sowie Ausfälle von Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen explizit als nachträgliche Anschaffungskosten, soweit die Gewährung des Darlehens oder dessen Stehenlassen in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Der neue § 17 Abs. 2a EStG gilt grundsätzlich bereits ab dem 31.07.2019.
Gesellschafter können daher aufatmen. Abweichend von der genannten Rechtsprechung aus dem Sommer 2017 sind Darlehensverluste künftig wieder gewinnmindernd im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen; auch wenn das Darlehen nach den Grundsätzen des MoMiG zu behandeln ist. Eigen- und Fremdkapital werden steuerlich mithin wieder gleichbehandelt. Die neue Definition der Anschaffungskosten gilt erfreulicherweise auch für Kleinanleger mit einer Beteiligung von weniger als 10 %.
Auf Antrag kann der Steuerpflichtige die Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG auch für Altfälle anwenden. Betroffene sollten jedoch beachten, dass keine Pflicht besteht, die Neuregelung auch für Altfälle anzuwenden. Unter Umständen kommt für die Zeit nach Ablauf der Vertrauensschutzregelung am 27.09.2017 bis zum Inkrafttreten des § 17 Abs. 2a EStG am 31.07.2019 auch eine Verlustberücksichtigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Satz 2 und Abs. 4 EStG in Betracht. Für Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 10 % käme dann womöglich ein 100 %-iger Verlustausgleich auch mit anderen Einkunftsarten in Betracht.
Quelle: DStV, Mitteilung vom 04.12.2019
Vorbemerkungen
Pauschbeträge (in Euro) nach Gewerbezweig, Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer, gegliedert nach ermäßigtem Steuersatz, vollem Steuersatz und insgesamt:
Bäckerei 1.218 | 406 | 1.624
Fleischerei/Metzgerei 891 | 865 | 1.756
Gaststätten aller Art
Getränkeeinzelhandel 105 | 302 | 407
Café und Konditorei 1.179 | 642 | 1.821
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 590 | 79 | 669
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.140 | 681 | 1.821
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 275 | 236 | 511
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben IV A 4 – S-1547 / 19 / 10001 :001 vom 02.12.2019