Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1. Januar 2020

Das BMF gibt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 5. November 2019 veröffentlichten Sterbetafel 2016/2018 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind.

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Quelle: BMF, Schreiben IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :003 vom 02.12.2019

Maßnahmen zur energetischen Sanierung

Die Bundesregierung hat die Verordnung ( 19/15312 ) zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG vorgelegt. Die Verordnung enthält u. a. detaillierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen und zur Wärmedämmung von Geschossdecken. Außerdem sind Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen enthalten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019

Steuervergünstigungen für die Schifffahrt

Kreuzschifffahrt und Handelsschifffahrt sind nach Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich der Subventionen und Steuervergünstigungen ähnlich zu bewerten. Das geht aus der Antwort der Regierung ( 19/15323 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 19/14810 ) hervor. Die Handelsschifffahrt befinde sich in einem schwierigen und, wie die Kreuzschifffahrt, sehr wettbewerbsintensiven Marktumfeld, schreibt die Regierung. Deshalb gelte es, die Wettbewerbssituation deutscher Reeder im internationalen Verkehr zu erhalten und zu verbessern. Insbesondere sollten deutsche Reeder im Verhältnis zu ausländischen Konkurrenten nicht benachteiligt werden. Dies gelte umso mehr, als die angesprochenen Regelungen überwiegend weltweiter, aber insbesondere europäischer Standard seien.

Vor diesem Hintergrund sei die von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Form der Gewinnermittlung nach der Tonnage (§ 5a EStG) ab 1999 eingeführt worden, heißt es in der Antwort. Für Kreuzfahrtschiffe gelte diese aber nur insoweit, „als der Gewinn auf die reine Transportleistung entfällt“. Der Gewinn, der auf die Unterbringung (Hotelleistungen), die Verpflegung der Passagiere und auf die Durchführung der immer zahlreicheren Veranstaltungsprogramme und Nebenleistungen während der Kreuzfahrt entfällt, unterliege der regulären Besteuerung, schreibt die Regierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019

Steuerberater als unabhängiges „Organ der Steuerrechtspflege“ im Gesetz verankert

Am 29. November 2019 stimmte der Bundesrat dem sog. Jahressteuergesetz zu, welches, neben anderen Themenbereichen auch den Status von Steuerberatern als „unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege“ per Gesetz vorsieht.

BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab begrüßt diese Gesetzes­änderung: „Unsere langjährige Arbeit trägt endlich Früchte. Unser Berufsstand wird aufgewertet und statusmäßig mit Rechtsanwälten gleichgestellt. Steuerberater stehen nun auf Augenhöhe mit der Finanzverwaltung und können damit das Kompetenzgefälle zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen noch wirksamer ausgleichen als bisher.“

Gerade in Zeiten der zunehmenden Deregulierungsaktivitäten der EU-Kommission ist diese Klarstellung von immensem Wert für den Berufsstand. Schwab: „Die hohe Qualität unserer umfassenden Beratung ist in anderen Mitgliedstaa­ten noch nicht ausreichend bekannt. Nun haben wir einen Gleichklang mit dem in Europa überall bekannten Rechtsanwalt und können die Besonderheiten und Vorteile des deutschen Berufsrechts auf europäischer Ebene besser vermitteln.“

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und nach dessen Unterzeichnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 05.12.2019

Elektronische Vollmachtsdatenbank zukünftig im Eigenbetrieb der BStBK – DATEV eG technischer Dienstleister der Übergangslösung

Am 03.12.2019 hat das Bundeskartellamt sein Verfahren gegen die Bundessteuerberaterkammer und ihre Mitglieder wegen der Exklusivvergabe der sog. elektronischen Vollmachtsdatenbank an die DATEV eG eingestellt. Mit der Zusage, die Vollmachtsdatenbank künftig im Eigenbetrieb zu führen, konnte die BStBK erreichen, dass die Online-Anwendung mit ihren bisherigen Funktionalitäten bestehen bleibt und sich für die Steuerberater nichts ändert.

Das Gesetz zur „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ führte u. a. die „vorausgefüllte Steuererklärung“ ein. Seitdem können Steuerberater – sofern entsprechend bevollmächtigt – auf die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Veranlagungsdaten ihrer Mandanten zugreifen und diese entsprechend verarbeiten. Über die Vollmachtsdatenbank der Berufskammern wird sichergestellt, dass nur zugelassene Steuerberater Mandantendaten abrufen.

Zum damaligen Zeitpunkt wurde das Vorhaben der vorausgefüllten Steuererklärung intensiv in der Fachliteratur diskutiert und schließlich unter großem Zeitdruck bei allen Beteiligten eingeführt. Im Markt der Steuerberatersoftware hatte sich nach erstem Markterkunden nur die DATEV eG mit dem Betrieb der notwendigen Online-Anwendung beschäftigt. Grund genug, sie mit dem Aufbau dieses Berechtigungsmanagements zu beauftragen.

Das Bundeskartellamt kritisierte dieses Vorgehen und führte seit dem Jahr 2017 ein Verfahren gegen die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern. Da die IT-Systeme der Finanzverwaltung aber derzeit nur mit einer Online-Datenbank zur Übermittlung der Vollmachten arbeiten können, wurde eine generelle Öffnung für andere Marktteilnehmer verworfen.

BStBK und Steuerberaterkammern haben zugesagt, dass die BStBK die Vollmachtsdatenbank ab Mitte 2020 im Eigenbetrieb führen wird. Über diesen Weg ist sichergestellt, dass sich in der praktischen Anwendung keine Änderungen ergeben und die in der Vollmachtsdatenbank gespeicherten Vollmachten vollumfänglich erhalten bleiben. Das Bundeskartellamt hat anerkannt, dass die DATEV eG der technische Dienstleister dieser Übergangslösung ist, die sich nun in Vorbereitung befindet.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 05.12.2019

Energiebesteuerung: Rat fordert aktualisierten Rahmen als Beitrag zu einer klimaneutralen EU

Der Rat hat Schlussfolgerungen zum EU-Rahmen für die Energiebesteuerung angenommen.

Die Schlussfolgerungen sind eine direkte Reaktion auf die Aufforderung des Europäischen Rates, die Beratungen über die Voraussetzungen, Anreize und günstigen Rahmenbedingungen voranzubringen, um einen Übergang zu einer klimaneutralen EU im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu vollziehen. Ziel ist es, einen Beitrag zu den politischen Zielen und Maßnahmen zur Erreichung der Umwelt‑, Energie- und Klimaziele für 2030 zu leisten und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu erhalten, für gerechte und sozial ausgewogene Regeln zu sorgen und das Recht der Mitgliedstaaten zu achten, über ihren eigenen Energiemix zu entscheiden.

In der 2003 angenommenen Energiebesteuerungsrichtlinie werden mit Blick auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts die den harmonisierten Verbrauchsteuervorschriften unterliegenden Energieerzeugnisse bestimmt, Mindeststeuerbeträge festgesetzt und die Bedingungen für die Anwendung von Steuerbefreiungen und ‑ermäßigungen festgelegt. Die Richtlinie hat zwar anfänglich einen positiven Beitrag zum Binnenmarkt geleistet, die derzeitigen Vorschriften tragen aber nicht zu dem neuen Regelungsrahmen der EU und den politischen Zielen in den Bereichen Klima und Energie bei, wobei die Technologie, die nationalen Steuersätze und die Energiemärkte sich in den letzten fünfzehn Jahren erheblich weiterentwickelt haben.

Der Rat spricht sich daher dafür aus, den Rechtsrahmen für die Energiebesteuerung so zu überarbeiten, dass er zur Verwirklichung der umfassenderen wirtschafts- und umweltpolitischen Ziele der EU beiträgt.

Deshalb fordert der Rat die Kommission auf, mögliche Optionen für eine etwaige Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie zu analysieren und zu evaluieren, die den aktuellen Bedarf der EU und der Mitgliedstaaten widerspiegeln würde. Dabei wird die Kommission ersucht, dem Geltungsbereich der Richtlinie, Mindestsätzen und spezifischen Steuerermäßigungen und -befreiungen besondere Beachtung zu schenken.

Außerdem wird die Kommission aufgefordert, gegebenenfalls Bestimmungen dahingehend zu überarbeiten, dass ihre praktische Anwendung möglich ist und mehr Sicherheit und Klarheit bei der Umsetzung besteht; dies betrifft insbesondere

  • die Behandlung von Biokraftstoffen und anderen alternativen Kraftstoffen,
  • die Anwendbarkeit von Kontroll- und Beförderungsvorschriften auf bestimmte Produkte, etwa die Behandlung von Schmiermitteln und Designer-Kraftstoffen,
  • neue Energieprodukte und ‑technologien,
  • relevante Sektoren wie die Luftfahrt, unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten und bestehender Ausnahmeregelungen sowie der internationalen Dimension,
  • Auswirkungen auf die Staatseinnahmen,
  • Verfahren und Regelungen für staatliche Beihilfen.

Ferner hebt der Rat hervor, wie wichtig es ist, dass Kosten und Nutzen der Kommissionsvorschläge in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht, ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Vernetzung, die Beschäftigung und das nachhaltige Wirtschaftswachstum, insbesondere für die am stärksten dem internationalen Wettbewerb ausgesetzten Sektoren, umfassend analysiert werden.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.12.2019

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörden der BRD und der USA über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2018 beginnende Wirtschaftsjahre

Das BMF übersendet die am 14./15. November 2019 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2018.

Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen – in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte – die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.

Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2018 und vor dem 1. Januar 2019 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne – Austausch im März 2020 – angewendet. Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den letzten beiden Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016 und 2017 vorgenommen.

Der Spontanaustausch wird nach Abschluss eines Abkommens mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch den automatischen Informationsaustausch abgelöst.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 6 – S-1315 / 19 / 10050 :003 vom 02.12.2019

 

BFH: Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

Die entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05.09.2019 – V R 57/17 entschieden.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erwarb. Der Kaufpreis lag über dem sog. Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Anschließend änderte die Klägerin die Versicherungsverträge, indem sie die für die Ablaufleistung unerheblichen Zusatzversicherungen kündigte und die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umstellte. Danach veräußerte sie ihre Rechte an den so modifizierten Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften. Ihre Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen behandelte die Klägerin im Streitjahr (2007) als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt (FA) ging hingegen davon aus, dass es sich bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung handele. Diese Leistung sei auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises zu versteuern. Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt. Nach seinem Urteil handelt es sich um steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes.

Die Klägerin erbrachte mit der Veräußerung ihrer Rechte und Pflichten an den vertraglich angepassten Kapitallebensversicherungen eine einheitliche sonstige Leistung. Dabei ist die Übertragung der (künftigen) Forderung (Ablaufleistung) als Hauptleistung anzusehen, weil die Erwerber auf dem Zweitmarkt (Fonds) lediglich Interesse am Sparanteil der Versicherung haben.

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von „gebrauchten“ Lebensversicherungen. Diesem wäre bei der vom FA und vom FG vertretenen Umsatzbesteuerung die Geschäftsgrundlage entzogen worden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 78/19 vom 05.12.2019 zum Urteil V R 57/17 vom 05.09.2019

Steuerliche Beurteilung des Ausfalls eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen – alles auf Anfang?

Der Bundesfinanzhof hat 2017 seine langjährige Rechtsprechung zur Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen aufgegeben. Jetzt steuert der Gesetzgeber dagegen. Mit einer neuen Definition nachträglicher Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG will er zurück zum alten Rechtsverständnis. Übergangsprobleme sind vorprogrammiert.

Der Ausfall eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen beschäftigt seit geraumer Zeit die Gemüter. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019″) ( BR-Drs. 552/19 ) kommt nun eine gesetzliche Neuerung. Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) nimmt dies zum Anlass für eine Kurzinformation:

Aufgabe langjähriger Rechtsprechung zur Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen

Im Sommer 2017 gab der Bundesfinanzhof seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen auf ( Urteil v. 11.07.2017, IX R 36/15 ). Mit Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2018 sei die gesetzliche Grundlage für die bis dato geltende normspezifische Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs entfallen. Diese Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof inzwischen bestätigt ( Urteil v. 02.07.2019, IX R 13/18 ).

Für eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen, die bis zur (Online-)Veröffentlichung des Urteils (27.09.2017) gewährt bzw. die bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend wurden, hat der Bundesfinanzhof eine Vertrauensschutzregelung ausgesprochen. Die Finanzverwaltung hat die Übergangsregelung in dem BMF-Schreiben v. 05.04.2019 (IV C 6 – S-2244 / 17 / 10001, BStBl I 2019, S. 257) bestätigt.

Private Darlehnsverluste können Steuern mindern

Im Herbst 2017 entschied der BFH, dass ab Einführung der Abgeltungsteuer 2009 der Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 EStG führt ( Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15 ). Durch die Einführung der Abgeltungsteuer sollte – so der BFH – eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Damit sei die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen hinfällig.

In der Literatur herrscht die Meinung vor, dass die Grundsätze dieses Urteils auch auf den Ausfall bzw. den Verzicht von Gesellschafterdarlehen anzuwenden sein dürften (Ott, DStZ 2019, 412, Stenert/Selle, Ubg 2018, S. 183; Moritz/Strohm, DB 2018, S. 88). Während zum Ausfall einer Darlehensforderung noch die Revision zum Urteil des FG Köln vom 18.01.2017 (Az. 9 K 267/14) anhängig ist (Az. X R 9/17), hat der Bundesfinanzhof inzwischen – entgegen der Verwaltungsauffassung in Rz. 61 des BMF-Schreibens vom 18.01.2016 – die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG und des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b i. V. m. Satz 2 EStG bei einem Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil einer Darlehensforderung grundsätzlich bejaht (Urteil v. 06.08.2019, VIII R 18/16 ). Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat (was im Urteilssachverhalt nicht der Fall war).

Damit können Gesellschafter, die zu mindestens 10 % an einer darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind, grundsätzlich ihre Verluste durch einen Darlehensausfall vollständig steuerlich berücksichtigen – während eine Berücksichtigung im Rahmen des § 17 EStG aufgrund des Teileinkünfteverfahrens auf 60 % beschränkt wäre. Ungeklärt ist derzeit noch das Verhältnis der Vertrauensschutzregelung im Rahmen des § 17 EStG zu § 20 Abs. 2 EStG.

Änderungen durch das „JStG 2019″

Der Referentenentwurf des „JStG 2019″ verhieß zunächst nichts Gutes. Er sah noch eine Anpassung des § 20 Abs. 2 EStG vor, die dazu geführt hätte, dass der durch den Ausfall einer Kapitalforderung entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich gewesen wäre. Es sollte ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich die BFH-Rechtsprechung vom 24.10.2017 korrigiert werden. Diese Neuerung hat es letztlich nicht durch das parlamentarische Verfahren geschafft.

Stattdessen hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung in § 17 Abs. 2a Satz 3 EStG einen anderen Weg eingeschlagen: Er hat die Anschaffungskosten im Sinne des § 17 EStG neu definiert. Demnach gelten u. a. Darlehensverluste sowie Ausfälle von Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen explizit als nachträgliche Anschaffungskosten, soweit die Gewährung des Darlehens oder dessen Stehenlassen in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Der neue § 17 Abs. 2a EStG gilt grundsätzlich bereits ab dem 31.07.2019.

Gesellschafter können daher aufatmen. Abweichend von der genannten Rechtsprechung aus dem Sommer 2017 sind Darlehensverluste künftig wieder gewinnmindernd im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen; auch wenn das Darlehen nach den Grundsätzen des MoMiG zu behandeln ist. Eigen- und Fremdkapital werden steuerlich mithin wieder gleichbehandelt. Die neue Definition der Anschaffungskosten gilt erfreulicherweise auch für Kleinanleger mit einer Beteiligung von weniger als 10 %.

Etwaige Übergangsprobleme in der Praxis

Auf Antrag kann der Steuerpflichtige die Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG auch für Altfälle anwenden. Betroffene sollten jedoch beachten, dass keine Pflicht besteht, die Neuregelung auch für Altfälle anzuwenden. Unter Umständen kommt für die Zeit nach Ablauf der Vertrauensschutzregelung am 27.09.2017 bis zum Inkrafttreten des § 17 Abs. 2a EStG am 31.07.2019 auch eine Verlustberücksichtigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Satz 2 und Abs. 4 EStG in Betracht. Für Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 10 % käme dann womöglich ein 100 %-iger Verlustausgleich auch mit anderen Einkunftsarten in Betracht.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 04.12.2019

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2020

Das BMF gibt die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Pauschbeträge (in Euro) nach Gewerbezweig, Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer, gegliedert nach ermäßigtem Steuersatz, vollem Steuersatz und insgesamt:

Bäckerei 1.218 | 406 | 1.624

Fleischerei/Metzgerei 891 | 865 | 1.756

Gaststätten aller Art

  1. mit Abgabe von kalten Speisen 1.126 | 1.087 | 2.213
  2. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.689 | 1.768 | 3.457

Getränkeeinzelhandel 105 | 302 | 407

Café und Konditorei 1.179 | 642 | 1.821

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 590 | 79 | 669

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.140 | 681 | 1.821

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 275 | 236 | 511

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV A 4 – S-1547 / 19 / 10001 :001 vom 02.12.2019

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin