Steuervergünstigungen für die Schifffahrt

Kreuzschifffahrt und Handelsschifffahrt sind nach Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich der Subventionen und Steuervergünstigungen ähnlich zu bewerten. Das geht aus der Antwort der Regierung ( 19/15323 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 19/14810 ) hervor. Die Handelsschifffahrt befinde sich in einem schwierigen und, wie die Kreuzschifffahrt, sehr wettbewerbsintensiven Marktumfeld, schreibt die Regierung. Deshalb gelte es, die Wettbewerbssituation deutscher Reeder im internationalen Verkehr zu erhalten und zu verbessern. Insbesondere sollten deutsche Reeder im Verhältnis zu ausländischen Konkurrenten nicht benachteiligt werden. Dies gelte umso mehr, als die angesprochenen Regelungen überwiegend weltweiter, aber insbesondere europäischer Standard seien.

Vor diesem Hintergrund sei die von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Form der Gewinnermittlung nach der Tonnage (§ 5a EStG) ab 1999 eingeführt worden, heißt es in der Antwort. Für Kreuzfahrtschiffe gelte diese aber nur insoweit, „als der Gewinn auf die reine Transportleistung entfällt“. Der Gewinn, der auf die Unterbringung (Hotelleistungen), die Verpflegung der Passagiere und auf die Durchführung der immer zahlreicheren Veranstaltungsprogramme und Nebenleistungen während der Kreuzfahrt entfällt, unterliege der regulären Besteuerung, schreibt die Regierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019