Soli wird größtenteils abgeschafft

Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 29. November 2019 gebilligt.

Bis 61.717 Euro Jahreseinkommen: Kein Soli mehr

Er hebt die Freigrenze für den Zuschlag von aktuell 972 Euro auf 16.956 Euro an. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 Euro ist dadurch zukünftig kein Soli mehr fällig. Davon profitieren rund 90 Prozent der Steuerzahler.

Kontinuierlicher Anstieg

Auf die deutlich ausgedehnte Freigrenze folgt die sog. Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wird der Soli hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Die Milderungszone gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 Euro. Davon profitieren rund 6,5 Prozent der Steuerzahler. Lediglich die verbleibenden 3,5 Prozent müssen als Topverdiener weiterhin den vollen Satz zahlen. Er beträgt 5,5 Prozent der Körper- oder Einkommenssteuer.

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 29.11.2019

Rentenbesteuerung jetzt nachbessern!

Bund der Steuerzahler: Geltende Regeln können zur Zweifachbesteuerung führen

 

Weil die Absicherung im Alter für viele Bürger ein wichtiges Thema ist, muss endlich über die Rentenbesteuerung diskutiert werden! „Gute Rentenpolitik setzt immer gute Steuerpolitik voraus“, betont der Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt), Reiner Holznagel, mit Blick auf aktuelle Medienberichte. „Bisher wird vor allem darüber gesprochen, wie die Bruttorente erhöht wird – es muss aber auch auf den Tisch, was den Bürgern nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung zum Leben bleibt.“

Wir warnen vor der Doppelbesteuerung bei Rentnern

Schon seit Jahren weist der Verband auf Mängel in diesem Bereich hin, weil die geltenden Regeln zu einer Zweifachbesteuerung führen können. Denn schon heute gibt es erste Fälle, bei denen Senioren doppelt belastet werden: Sie haben aus ihrem bereits versteuerten Einkommen Beiträge in eine Altersvorsorge eingezahlt und werden bei der Auszahlung ihrer Rente erneut besteuert. Ein entsprechender Fall liegt aktuell dem Bundesfinanzhof vor (Az. X R 20/19). An diesem Punkt warnt der Bund der Steuerzahler: Deutlich stärker werden künftige Rentnerjahrgänge betroffen sein. Diese können heute nur einen Teil ihrer Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen, müssen die Rente später aber voll versteuern. Deshalb fordert der Verband, dass die Politik nachbessert. Dazu hatte der BdSt bereits vor Monaten die Rentenkommission angeschrieben.

Wir setzen uns konkret dafür ein, dass

  1. die geltenden Steuerregeln überarbeitet werden, sodass keine Zweifachbesteuerung eintritt.
  2. die Steuern direkt von der Rentenversicherung einbehalten werden (ähnlich wie der Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern).
  3. alle Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten und damit – von Amts wegen – bis zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs offenbleiben.

Der dritte Punkt ist besonders erwähnenswert. vor allem, weil viele Senioren stark verunsichert sind, ob in ihrem Fall eine Doppelbelastung vorliegt. Häufig folgt dann ein aufwendiger Schriftwechsel mit dem Finanzamt – mit einem Vorläufigkeitsvermerk lässt sich dies jedoch vermeiden. Zur Rentenbesteuerung hatte der BdSt in den vergangenen Monaten mehrere tausend Anfragen erhalten. Holznagel fordert: „Es muss besser darüber aufgeklärt werden, wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss und ob eine Zweifachbelastung vorliegt.“

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 28.11.2019

GoBD – Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung

Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ in Form der Neufassung durch das BMF-Schreiben vom 11. Juli 2019 sehen vor, dass im Rahmen einer Außenprüfung auf Verlangen der Finanzverwaltung – neben den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten – auch alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form durch das geprüfte Unternehmen bereit gestellt werden. Die angeforderten Strukturinformationen sind jedoch vor allem kleineren und mittleren Unternehmen häufig nicht bekannt.

Da gerade die Datenträgerüberlassung dem geprüften Unternehmen erhebliche Probleme bereiten kann, werden nachfolgende Informationen zur Datenträgerüberlassung als Hilfe bereitgestellt.

Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung

Die Finanzverwaltung hat mit Softwareherstellern sowie dem deutschen Vertrieb der bundeseinheitlichen Prüfsoftware der Finanzverwaltung „IDEA“ (Firma Audicon GmbH) eine einheitliche, technische Bereitstellungshilfe zur Format- und Inhaltsbeschreibung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten entwickelt.

Umfang, Struktur oder Bezeichnung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten werden durch den Beschreibungsstandard nicht vorgegeben.

Beschreibungsstandard als technische Bereitstellungshilfe

Der Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung definiert die Datenimport-Schnittstelle zur automatisierten Übernahme aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtiger Daten einschließlich der zur maschinellen Auswertung erforderlichen Strukturinformationen und Verknüpfungen. Er ermöglicht Softwareherstellern und geprüften Unternehmen auf freiwilliger Basis eine problemlose Datenübergabe bei angeforderter Datenträgerüberlassung im Rahmen einer Außenprüfung.

Funktionsweise und Inhalt des XML-basierten Beschreibungsstandards

Um die unterschiedlichen Datenstrukturen verarbeiten zu können, muss das geprüfte Unternehmen oder ein beauftragter Dritter die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten weitgehend „denormalisiert“ zur Verfügung stellen. Der Beschreibungsstandard legt das Dateiformat für diese Daten auf gängige Standardformate fest. Zusätzlich liefert der Beschreibungsstandard eine maschinell auswertbare Beschreibung der Daten, Datenformate und Verknüpfungen im XML-Format. Beides, aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten und Beschreibungsdaten, werden auf einem Datenträger oder auf mehreren gemeinsamen Datenträgern bereitgestellt.

Weiterführende Informationen zum Beschreibungsstandard

Die aktuelle technische Beschreibung kann bei der Firma Audicon GmbH (www.audicon.net) kostenlos angefordert werden. Sie beinhaltet insbesondere die technische Organisation des Beschreibungsstandards und eine Erläuterung der zugrunde liegenden DTD (Document Type Definition).

Digitale LohnSchnittstelle

Für den Bereich der Lohnsteuer-Außenprüfung hat die Finanzverwaltung die Digitale LohnSchnittstelle (DLS) erarbeitet.

Die DLS ist eine Datensatzbeschreibung für den standardisierten Datenexport aus dem Lohnabrechnungsprogramm des Arbeitgebers zur Übergabe an den Lohnsteuer-Außenprüfer. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach § 41 EStG und § 4 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten in Dateien und Datenfelder sicherstellen – unabhängig von dem Lohnabrechnungsprogramm des Arbeitgebers. Eine abschließende Definition und Aufzählung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten sind mit der DLS nicht verbunden.

Das Datenzugriffsrecht nach § 147 Abs. 6 S. 2 AO auf weitere prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt von der Anwendung der DLS unberührt.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) hat der Gesetzgeber die Einführung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle -DLS-) verbindlich festgeschrieben, vgl. BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017, BStBl I 2017, 789. Die DLS ist für ab dem 1. Januar 2018 aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Die bisher im BMF-Schreiben vom 29. Juni 2011, BStBl I S. 675, ausgesprochene bloße Empfehlung zur Anwendung der DLS ist damit überholt.

Die jeweils aktuelle Version der DLS steht mit weiteren Informationen auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de zur Einsicht und zum Download bereit.

Weitere unterstützte Dateiformate der Prüfsoftware

Neben dem Beschreibungsstandard unterstützt die von der Finanzverwaltung eingesetzte Prüfsoftware IDEA folgende Dateiformate – sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in maschinell auswertbarer Form bereitgestellt werden und das Einlesen der Daten ohne Installation zusätzlicher Fremdsoftware möglich ist:

  • ASCII feste Länge (zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • ASCII Delimited (einschließlich kommagetrennter Werte, zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • EBCDIC feste Länge (zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • EBCDIC Dateien mit variabler Länge (zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Excel (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Access (nur Dateien im mdb-Format / Dateien im accdb-Format werden nicht unterstützt, zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • dBASE (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Lotus 123 (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • ASCII-Druckdateien (zzgl. Info für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)• Dateien von SAP/AIS (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Konvertieren von AS/400 Datensatzbeschreibungen (FDF-Dateien erstellt von PC Support/400) in RDE-Datensatzbeschreibungen (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form).

Des Weiteren ist bei passwortgeschützten Dateien erforderlich, das Kennwort anzugeben.

Nicht erkennbare Dateiformate müssen in lesbare Formate konvertiert werden.

Werden die Daten aus einer Tabellenkalkulation angeliefert, sollten in den Tabellen nur die reinen Daten und keine leeren Zeilen, Zwischensummenzeilen oder Summenzeilen enthalten sein. Die Felder sollten entsprechend dem Feldtyp formatiert werden und in der ersten Zeile einen entsprechenden Feldnamen enthalten. Verknüpfungen sollten als eindeutige Schlüsselfelder mitgeliefert werden.

Für eine maschinelle Auswertbarkeit ist die Verwendung eindeutiger Feld- und Datensatztrennkriterien erforderlich (so darf zum Beispiel das Feldtrennzeichen nicht als Feldinhalt verwandt werden).

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 14. November 2014.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 28.11.2019

Freiberufler: Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Standortbestimmung der BRAK zur Abfärberegelung

Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

Einige im Kanzleialltag recht gebräuchliche Konstellationen bergen im Besonderen die Gefahr der Gewerblichkeit. Hierzu zählen etwa die Beschäftigung angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, das Verbleiben nicht mehr als Anwalt aktiver Partner in der Sozietät, die Tätigkeit als ausschließlich akquisitorisch oder geschäftsführend tätiger Partner, aber auch Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter oder Insolvenzverwalter.

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat eine Standortbestimmung zur Abfärberegelung vorgelegt, in der auch zahlreiche Praxishinweise enthalten sind. Damit wird das Dokument u. a. an die neueste Rechtsprechung des BFH angepasst. Die Standortbestimmung schließt mit einem berufspolitischen Ausblick.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 04.12.2019

Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk auch bei freien Mitarbeitern beitragspflichtig

Versorgungsbezüge gelten bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als der Rente vergleichbare Einnahmen. Dies sind insbesondere auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, zu denen auch die Zusatzrenten der Pensionskasse Rundfunk zählen. Dies entschied in einem am 03.12.2019 veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Eine frühere freie Mitarbeiterin des Hessischen Rundfunks erhält Zusatzrente und muss deshalb höhere Versicherungsbeiträge zahlen

Eine 67-jährige Frau aus Kassel war seit April 1995 freie Mitarbeiterin beim Hessischen Rundfunk und Mitglied der Pensionskasse Rundfunk – einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. In diese Pensionskasse zahlte die Versicherte ebenso wie die Rundfunkanstalt Beiträge in Höhe von 4 % ihrer beitragspflichtigen Honorare. Seit dem Bezug der Altersrente erhält die Versicherte auch eine Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk, welche die gesetzliche Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde legte. Die Versicherte wandte sich dagegen mit der Begründung, dass die Pensionskasse keine Institution der betrieblichen Altersversorgung sei.

Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk unterliegt der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Eine Rente der Pensionskasse Rundfunk sei als Renten der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen. Maßgeblich seien insoweit die Altersbezüge, die im Zusammenhang zur früheren Beschäftigung stehen. Diese Altersbezüge hätten eine Einkommensersatzfunktion und seien daher mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Gegensatz dazu stünden die privaten Lebensversicherungen, für die Prämien unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zu zahlen seien.

Keine Voraussetzung für eine Beitragspflicht sei zudem, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Vielmehr sei auch bei freien Mitarbeitern die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 226 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,

2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)

(…)

§ 229 SGB V

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (…)

5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. (…)

§ 57 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekassen (…) gelten die §§ 226 bis 232a (…) des Fünften Buches (…).

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 03.12.2019 zum Urteil L 8 KR 482/17 vom 24.10.2019

Kein Schadensersatz gegen Hersteller des Dieselmotors EA 189 bei Kauf im Januar 2016

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller des Dieselmotors EA 189, wenn das betroffene Fahrzeug im Januar 2016 bei einem Vertragshändler erworben wurde.

Eine Käuferin, die im Januar 2016 bei einem Vertragshändler ein gebrauchtes Fahrzeug erworben hat, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen. Das hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 29.11.2019 entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin kaufte im Januar 2016 von einem VW-Vertragshändler einen gebrauchten VW Touran 1,6 l TDI (Erstzulassung April 2012). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von dem „Abgasskandal“ hatte. Sie behauptet, erstmals davon erfahren zu haben, als sie schriftlich aufgefordert wurde, das Software-Update aufspielen zu lassen. Sie verlangt von der Beklagten als Herstellerin des Motors Schadensersatz, und zwar Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu, denn im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses lag kein vorsätzliches Schädigungsverhaltender Beklagten vor.

Zwar handelte die Beklagte sittenwidrig, als sie das Fahrzeug mit dem manipulierten Motor im April 2012 in den Verkehr brachte, denn dem Fahrzeug drohte die Stilllegung. Doch selbst wenn sie in diesem Zeitpunkt auch vorsätzlich gehandelt haben sollte, so wirkt dieser Vorsatz nicht bis in den Januar 2016 fort. Die Beklagte ergriff nämlich in dem Zeitraum nach Veröffentlichung ihrer „ad-hoc-Mitteilung“ (September 2015) weitere Maßnahmen zur Aufklärung. Diese Maßnahmen betrafen insbesondere die Aufklärung potentieller Käufer, die ein Fahrzeug – so wie im vorliegenden Fall – bei einem Vertragshändler erwerben wollten. Die Beklagte teilte den Vertragshändlern im internen Händlerinformationssystem mit, welche Fahrzeuge betroffen waren und wies die Vertragshändler unmissverständlich darauf hin, dass eine Pflicht bestehe, die Käufer zu informieren. Die Beklagte stellte dafür ein Formular zur Verfügung, aus dem sich für die Käufer mit ausreichender Deutlichkeit ergab, dass sie mit dem Erwerb des Fahrzeugs Nachteile auf sich nehmen würden. Die Beklagte machte also jedenfalls im Januar 2016 deutlich, dass sie an der Aufklärung der betroffenen Käufer interessiert war und wirkte hieran mit. Sie kooperierte mit den staatlichen Stellen und verdeckte den Einsatz der Manipulationssoftware nicht mehr. Zudem arbeitete sie im Januar 2016 bereits an der Entwicklung eines Software-Updates und anderer Maßnahmen, um die Zulassungsfähigkeit der betroffenen Fahrzeuge für den Straßenverkehr wiederherzustellen. Damit war ihr Wille insgesamt darauf gerichtet, insbesondere für Gebrauchtwagenkäufer, die ein Fahrzeug bei einem Vertragshändler erwerben wollten, die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs und damit den Zustand, der den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung begründet, zu beseitigen.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus anderen Vorschriften.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 29.11.2019 zum Urteil 1 U 32/19 vom 29.11.2019

Kein Schadensersatz gegen Hersteller des Dieselmotors EA 189 bei Weiterverkauf ohne Verlust

Abgasskandal

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller, wenn das betroffene Fahrzeugs ohne Verlust weiterverkauft wurde.

Der Käufer eines Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Käufer das Fahrzeug ohne Mindererlös weiterveräußert hat. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger kaufte im Oktober 2012 von einem Audi-Vertragshändler einen „Vorführwagen“ der Marke Audi Q 5 2,0. In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Der Kläger nutzte das Fahrzeug zunächst selbst. Im April 2016 bestellte er dann ein Neufahrzeug und gab das im Jahre 2012 erworbene Fahrzeug im Oktober 2016 in Zahlung. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten die Zahlung von 14.690 Euro und errechnet diesen Betrag aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis (33.990 Euro) und dem im Rahmen der Inzahlungnahme erzielten Betrag (19.300 Euro). Das Landgericht Kiel hat der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB zu, denn der Kläger hat tatsächlich keinen Schaden erlitten.

Zwar kann ein Schaden grundsätzlich darin gesehen werden, dass der Kläger im Oktober 2012 ein Fahrzeug erworben hat, das er in Kenntnis der wahren Tatsachen nicht erworben hätte. Dieser ungewollte Erwerb des Fahrzeugs ist hier jedoch durch den Verkauf des Fahrzeugs im Wege der Inzahlunggabe im Oktober 2016 korrigiert worden. Ein Schaden kann bei einem Weiterverkauf in einem Mindererlös gegenüber einem normalerweise zu erwartenden Verkaufserlös liegen. Dass der Kläger vorliegend einen derartigen Mindererlös erzielt hat, ist nicht erkennbar. Dann aber ist durch den Verkauf des ungewollten Fahrzeugs der Zustand wiederhergestellt, der vor dem Kauf im Oktober 2012 bestand.

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.11.2019 zum Urteil 17 U 70/19 vom 22.11.2019

Ergebnisse der IAB-Arbeitszeitrechnung für das dritte Quartal 2019: Mehr Kurzarbeit, weniger Überstunden

„Mehr Kurzarbeit, weniger Überstunden und eine schwächere Entwicklung gerade bei exportabhängigen Vollzeitjobs: Der Wirtschaftsabschwung drückt auf die Arbeitszeit“, erklärte Enzo Weber, Leiter des Forschungsbereichs „Prognosen und gesamtwirtschaftliche Analysen“ des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), am Dienstag in Nürnberg. Dass die Zahl der Arbeitsstunden pro Erwerbstätigem trotzdem leicht stieg, liegt vor allem an einem Kalendereffekt – im dritten Quartal 2019 gab es aufgrund der Lage der Wochenenden einen Arbeitstag mehr als im dritten Quartal 2018.

Die Zahl der Erwerbstätigen lag im dritten Quartal 2019 bei 45,4 Millionen. Gegenüber dem Vorjahr stieg sie um 0,8 Prozent und damit deutlich schwächer als in den Vorquartalen. Insgesamt arbeiteten die Erwerbstätigen in Deutschland im dritten Quartal 2019 16,1 Milliarden Stunden. Saison- und kalenderbereinigt zeigt sich eine Zunahme von 0,1 Prozent gegenüber dem Vorquartal.

Die Arbeitszeit pro Erwerbstätigem lag im dritten Quartal 2019 bei 353,9 Stunden. Sie stieg damit um 0,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Gegenüber dem Vorquartal ist die Arbeitszeit pro Erwerbstätigem saison- und kalenderbereinigt unverändert. Die durchschnittliche vereinbarte Wochenarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten betrug 38,3 und die der Teilzeitbeschäftigten 17,8 Stunden.

Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten stieg im dritten Quartal gegenüber dem Vorjahresquartal um 1,4 Prozent. Die Zahl der Vollzeitbeschäftigten legte um 0,8 Prozent zu, nur noch halb so stark wie im letzten Jahr. Die Teilzeitquote lag mit 38,7 Prozent 0,2 Prozent über dem Stand des Vorjahres.

Nach ersten vorläufigen Hochrechnungen betrug die Zahl der Kurzarbeiter im dritten Quartal 2019 rund 64.000. Das bedeutet einen Zuwachs von 28.000 Personen gegenüber dem Stand des Vorjahresquartals.

Die Beschäftigten machten im dritten Quartal 2019 im Durchschnitt 6,2 bezahlte Überstunden und 5,4 unbezahlte Überstunden. Das sind 0,7 bezahlte und 0,4 unbezahlte Stunden weniger als im dritten Quartal 2018.

Mit knapp 4,1 Millionen Mehrfachbeschäftigten wurde im dritten Quartal 2019 erstmals die Vier-Millionen-Marke überschritten. „Der Trend zu Mehrfachbeschäftigungen hält seit 16 Jahren an“, so Weber. Mehrfachbeschäftigungen können sozialversicherungspflichtig oder auch geringfügig sein. Mehrfachbeschäftigte arbeiteten in ihrer Nebentätigkeit im dritten Quartal 2019 im Durchschnitt insgesamt 73,3 Stunden.

Eine Tabelle zur Entwicklung der Arbeitszeit steht im Internet unter
http://doku.iab.de/arbeitsmarktdaten/tab-az1903.pdf.

Eine lange Zeitreihe mit den Jahreszahlen ab 1991 ist unter
http://doku.iab.de/arbeitsmarktdaten/AZ_Komponenten.xlsx abrufbar.

Weitere Informationen zur Verbreitung von bezahlten und unbezahlten Überstunden sind unter
http://doku.iab.de/aktuell/2014/aktueller_bericht_1407.pdf zu finden.

Quelle: Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung , Pressemitteilung vom 03.12.2019

CO2-Steuer an der Grenze – was heißt das für die Wirtschaft?

Die EU soll nach dem Willen der EU-Kommission bis 2050 die erste klimaneutrale Volkswirtschaft werden. Als wichtiges Instrument hierfür ist derzeit ein CO2-Grenzausgleich im Gespräch, damit strenge EU-Klimaschutzvorgaben nicht zum Wettbewerbsnachteil für europäische Unternehmen werden. Da ein solcher Mechanismus ein Novum wäre, wirft die Diskussion für die Wirtschaft wichtige Fragen auf: zu technischen und rechtlichen Herausforderungen wie auch zur Wirksamkeit.

Statt komplexem Alleingang Klimaschutz weltweit denken

Freier Handel und Klimaschutz sind kein Widerspruch. Gute Klimapolitik bietet für deutsche Unternehmen wirtschaftliche Chancen. So trägt die deutsche Wirtschaft durch den Export von Umwelttechnologien global zum Klimaschutz bei. Eine Vorbildfunktion der EU bei diesem Thema ist daher durchaus im Interesse der Betriebe. Die neue EU-Kommission plant nun, die europäischen Ziele für die Reduktion der Treibhausgasemissionen weiter zu verschärfen. Die Kosten pro emittierter Tonne CO2 würden auch für die Unternehmen signifikant steigen. Andere große Volkswirtschaften sind – jedenfalls aus heutiger Sicht – weit von einem ähnlich ambitionierten Kurs entfernt. Ein Alleingang birgt deshalb die Gefahr, dass energieintensive Unternehmen ihre Produktion in Länder außerhalb der EU verlagern könnten, in denen weniger strenge Auflagen gelten. Um dieses sog. Carbon Leakage zu verhindern, schlägt EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen eine CO2-Grenzsteuer vor. Ein Modell wäre, Importe mit Zöllen zu belegen, um im Produktionsland anfallende und im Vergleich zur EU geringere CO2-Kosten auszugleichen. Europäische Exporteure, die in Drittländer liefern, würden dementsprechend höhere CO2-Kosten erstattet bekommen.

Gründliche Prüfung nötig

Bei solch einer grundlegenden Entscheidung ist es wichtig, dass die EU-Kommission frühzeitig und schon zu Beginn der Überlegungen detaillierte Folgenabschätzungen und umfassende Stakeholder-Konsultationen vorsieht. Bei der Bewertung der Optionen sollten bestehende Maßnahmen zum Schutz vor Carbon Leakage berücksichtigt werden. Im Emissionshandel der EU werden die Emissionsrechte zum Teil kostenlos an die energie- und handelsintensive Industrie verteilt. Solch wirksame Instrumente dürfen, wenn überhaupt, erst dann in Frage gestellt werden, wenn Alternativen effektiv und rechtssicher wirken. Denn es ist kaum vorstellbar, dass Grenzausgleich und kostenlose Zuteilung parallel zur Anwendung kommen.

Völkerrecht achten, Handelsverhandlungen nutzen

Für die internationalisierte deutsche Wirtschaft ist es von großer Bedeutung, dass neue Regelungen zu Carbon Leakage den globalen Handel nicht einschränken und in Zeiten zunehmender Handelskonflikte nicht zum Einfallstor für mehr Protektionismus werden. Ein Grenzausgleich müsste daher so ausgestaltet werden, dass er mit dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar ist. Experten halten dies für möglich, jedoch scheint ein Konsens unter den 164 WTO-Mitgliedern für eine rechtliche Absicherung per „Klima-Waiver“ derzeit in weiter Ferne. Ein solcher Waiver würde es den Mitgliedern erlauben, von den üblichen Verpflichtungen der WTO abzuweichen, wenn dies für den Klimaschutz notwendig ist. Erforderlich wäre in jedem Fall ein feingliedriges und somit komplexes System, das für Unternehmen erheblichen Verwaltungsaufwand und hohe zusätzliche Kosten schaffen würde. Für jedes importierte Produkt müssten die Betriebe die angefallenen CO2-Emissionen treffsicher bestimmen und Informationen über die gezahlten CO2-Kosten bereitstellen. Dies wäre insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen kaum handhabbar.

Alternativen stärker in den Blick nehmen

Unter dem Strich wäre die EU gut beraten, mögliche Alternativen intensiv zu beleuchten. Einen greifbaren handelspolitischen Beitrag zum Klimaschutz würde das WTO-Umweltgüterabkommen leisten, indem der Handel mit für Klima- und Umweltschutz notwendigen Technologien erleichtert würde. Dessen Abschluss sollte Europa vorantreiben, um durch den Zollabbau weltweit erneuerbare Energien zu stärken. In den bilateralen Handelsabkommen kann die EU mit ehrgeizigen Energie- und Nachhaltigkeitskapiteln eine Vorreiterrolle spielen. Dem Klimaschutz gedient wäre auch, wenn Europa sich noch stärker als bisher für die globale Bepreisung von CO2 in besonders emissions- und handelsintensiven Branchen einsetzte.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 28.11.2019

Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD)

Mit dem BMF-Schreiben werden die GoBD neugefasst. Es tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. November 2014, BStBl I S. 1450..

Er­gän­zen­de In­for­ma­tio­nen zur Da­ten­trä­ger­über­las­sung

Die  Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) sehen vor, dass im Rahmen einer Außenprüfung auf Verlangen der Finanzverwaltung – neben den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten – auch alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form durch das geprüfte Unternehmen bereit gestellt werden. Die angeforderten Strukturinformationen sind jedoch vor allem kleineren und mittleren Unternehmen häufig nicht bekannt. Da gerade die Datenträgerüberlassung dem geprüften Unternehmen erhebliche Probleme bereiten kann, werden Informationen zur Datenträgerüberlassung als Hilfe bereitgestellt.

2019-11-28-GoBD-Ergaenzende-Informationen-zur-Datentraegerueberlassung

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin