Klimaschutzprogramm: Umweltfreundliches Verhalten wird steuerlich gefördert

Die Bundesregierung setzt das Klimaschutzprogramm 2030 auch steuerrechtlich um. Sie stellt so die Weichen für eine schnellere CO2-Reduktion. Das Kabinett hat beschlossen, Bahnfahren günstiger zu machen, Pendler zu entlasten und die energetische Gebäudesanierung zu fördern. Dem hat der Bundestag nun zugestimmt.

Das Gesetz sieht steuerliche Anpassungen vor, um die Herausforderung der CO2-Reduktion bis zum Jahr 2030 entschlossen und sozial ausgewogen anzugehen. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen daran teilhaben können. Vier Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 stehen im Fokus. Sie werden nun im Steuerrecht umgesetzt und sollen ein umweltfreundliches Verhalten stärker fördern:

1. Förderung energetischer Gebäudesanierung

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen wie zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

2. Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um fünf auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale wählen können.

Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Gewährung einer Mobilitätsprämie sind befristet für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026.

3. Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr

Um die Attraktivität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr ab 2020 von 19 auf sieben Prozent gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.

4. Erhöhter Hebesatz bei der Grundsteuer für Windparks

Gemeinden sollen bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festlegen können. Dadurch werden sie als Ausgleich für damit verbundenen Aufwand an den Erträgen beteiligt. Auch diese Regelung soll dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.

 

Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 15.11.2019

Einheitliche EU-Standards: Bessere Bekämpfung von Geldwäsche

Die Bundesregierung hat Maßnahmen für eine bessere Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem den öffentlichen Zugang zum Transparenzregister und weitere Kompetenzen für die Geldwäschebekämpfungseinheit des Bundes vor.

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist ein zentrales Anliegen der Finanzmarktpolitik der Bundesregierung. Sie ist Teil der staatlichen Aufgabe, Bürger und Wirtschaft vor Verbrechen und Terror zu schützen. Für den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist es gut und effizient, dass auf europäischer Ebene einheitliche Standards festgelegt worden sind.

Das Bundeskabinett hat deshalb den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf, der eine Einigung auf EU-Ebene umsetzt, zugestimmt.

Schutz vor Verbrechen und Terror

Die Änderung stärkt die Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Gleichzeitig werden die Befugnisse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erweitert.

Diese Regelungen sind im Wesentlichen vorgesehen:

  • Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird um Finanzdienstleistungen mit bestimmten Kryptowerten und das Kryptoverwahrgeschäft als neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung erweitert.
  • Im Nicht-Finanzsektor werden als Mietmakler tätige Immobilienmakler, Kunstgalerien und Kunstauktionshäuser sowie Kunstlagerhalter in den Kreis der Verpflichteten einbezogen, die geldwäscherechtliche Verpflichtungen erfüllen müssen.
  • Bei öffentlichen Versteigerungen sind künftig bei Barzahlungen ab 10.000 Euro bestimmte Pflichten des Geldwäschegesetzes einzuhalten, insbesondere bei Zwangsversteigerungen von Immobilien durch Gerichte.
  • Das 2017 geschaffene Transparenzregister wird für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich sein. Ein Nachweis eines berechtigten Interesses ist nicht mehr notwendig.
  • Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wird beim Abgleich polizeilicher Datenbanken auch über Treffer in geschützten Dateien informiert, und sie erhält Zugang zum Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister.
  • Die Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen wird angesichts aktueller Geldwäscheverdachtsfälle und erhöhter Geldwäscherisiken in diesem Sektor konkretisiert.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 14.11.2019

Zollämter dürfen vorläufig bei im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmen Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz durchführen

Im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster am 26. September 2019 beschlossen (Az. 9 V 1280/19 AO), dass ein Zollamt bei einem im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmen eine Prüfung bezüglich der Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) durchführen darf.

Die Antragstellerin ist eine in Tschechien ansässige Kapitalgesellschaft, die dort ein Speditionsunternehmen betreibt. Im Juli 2018 überprüften Mitarbeiter des Hauptzollamts auf einem Autobahnparkplatz einen Lkw der Antragstellerin. Der Fahrer gab an, dass er 8 bis 10 Stunden pro Tag für einen Monatslohn von 1.500 Euro arbeite. Aus den vom Fahrer übergebenen Unterlagen ergab sich, dass dieser auch Transporte zu Empfängern in Deutschland durchgeführt hatte.

Das Hauptzollamt erließ daraufhin gegenüber der Antragstellerin eine Prüfungsverfügung, die das Beschäftigungsverhältnis des angetroffenen Fahrers für den Zeitraum 1. Juni bis 10. Juli 2018 im Hinblick auf die Vorschriften des MiLoG umfassen sollte. Hiergegen wandte die Antragstellerin ein, dass dieses Gesetz auf EU-Ausländer nicht anwendbar sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob sie Klage und stellte außerdem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung.

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Aussetzungsantrag abgelehnt. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung. Das MiLoG gelte auch für ausländische Arbeitgeber, soweit sie Arbeitnehmer im Inland beschäftigten. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin den angetroffenen Fahrer im Inland beschäftigt habe. Im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften sei derzeit zwar noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Transportunternehmen im Inland Arbeitnehmer beschäftigten. Bei reinen Transitfahrten ohne Be- und Entladung im Inland habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Prüfungen nach dem MiLoG ausgesetzt, sodass Prüfungsverfügungen ermessenswidrig seien. Demgegenüber bestünden bei Transporten mit Start und Ziel im Inland (sog. Kabotagefahrten) keine Bedenken gegen eine Prüfung. Für grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen Start oder Ziel im Inland liegen, sei die Rechtslage umstritten. Vor diesem Hintergrund sei die Prüfungsverfügung im Streitfall nicht willkürlich erfolgt, da sich aus den Unterlagen jedenfalls die Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen ergebe. Im Übrigen sei eine abschließende Beurteilung, ob der angetroffene Fahrer auch Kabotagefahrten vorgenommen habe, erst nach Durchführung der Prüfung möglich.

Überdies führte die Aussetzung der Vollziehung zu einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. In diesem Fall käme eine Prüfung endgültig nicht mehr in Betracht, da die für eine Prüfung vorzulegenden Dokumente nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MiLoG nur für zwei Jahre aufbewahrt werden müssten und das Hauptsacheverfahren insbesondere vor dem Hintergrund mehrerer bereits beim Bundesfinanzhof anhängiger Revisionsverfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden könne.

Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2019 zum Urteil 9 V 1280/19 vom 26.09.2019

Steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen eines Präsidiumsmitglieds

Die Aufwandsentschädigungen eines Präsidiumsmitglieds des Städte- und Gemeindebundes NRW sind steuerpflichtig.

Mit Urteil vom 24. September 2019 (Az. 3 K 2458/18 E) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands nicht greift.

Der Kläger ist Bürgermeister einer Gemeinde und Mitglied des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Kommunen des Landes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, wobei die Mitgliedschaft freiwillig ist. Aufgabe und Zweck dieses Vereins ist u. a. der Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltung der Mitglieder und die Beratung und Unterstützung dieser bei der Durchführung der gemeindlichen Aufgaben. Eine Körperschaftsteuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit liegt nicht vor.

Die für seine Tätigkeit im Streitjahr 2016 bezogenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in Höhe von insgesamt 5.120 Euro erklärte der Kläger als nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Einkünfte. Dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen seien als kommunalem Spitzenverband öffentlich-rechtlich Aufgaben zugewiesen und die Zahlungen stammten aus öffentlich-rechtlichen Kassen. Dies sah das Finanzamt anders und unterwarf die Zahlungen der Einkommensteuer.

Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hielt keine Befreiungsvorschrift für einschlägig. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG scheitere bereits daran, dass die Zahlungen nicht aus einer öffentlich-rechtlichen Kasse geleistet worden seien, da es aufgrund der privatrechtlichen Organisation des Städte- und Gemeindebundes an einer Dienstaufsicht und an der Prüfung des Finanzgebarens durch die öffentliche Hand fehle. Dabei sei unerheblich, dass das Beitragsaufkommen aus öffentlichen Kassen stamme. Darüber hinaus leiste der Städte- und Gemeindebund keine öffentlichen Dienste, da der Zusammenschluss auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhe und im Wesentlichen eine Interessenvertretung gegenüber Gesetzgebung und Politik zum Ziel habe.

Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG scheide wegen der fehlenden Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer aus. Daher könne nicht festgestellt werden, ob er tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolge.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2019 zum Urteil 3 K 2458/18 vom 24.09.2019

Mehrwertsteuerflucht: Online-Plattformen müssen Lücken schließen

Online-Plattformen sollen verpflichtet werden, Buch über mehrwertsteuerpflichtige Verkäufe zu führen, um allen EU-Ländern die Eintreibung von Steuerschulden zu erleichtern.

Rund 5 Milliarden Euro an Mehrwertsteuer entgehen jährlich den Staatskassen der EU-Ländern im Online-Handel. Im nächsten Jahr erwartet die Kommission einen Anstieg der Verluste auf 7 Milliarden Euro.

Die am 13.11.2019 von den Abgeordneten verabschiedete Richtlinie ergänzt die allgemeinen Bestimmungen über Online-Handel (e-commerce Richtlinie 2017), um Steuerflucht zu vereiteln. Plattformen wie Amazon, eBay oder Alibaba müssen ab 2021 sicherstellen, dass Mehrwertsteuerschulden bei Verkäufen in der EU den jeweiligen Steuerbehörden gemeldet werden.

Der Gesetzestext legt fest, welche Daten Online-Plattformen in Zukunft aufzeichnen und den jeweiligen Behörden zur Berechnung der Mehrwertsteuerschuld unabhängiger Verkäufer übermitteln müssen, auch und vor allem für Verkäufe aus Drittländern. Bislang haben EU-Mitgliedstaaten kaum Möglichkeiten, Mehrwertsteuer-Schulden von Verkäufern außerhalb der EU einzutreiben, es sei denn die Verkäufer deklarieren sie selbst ordnungsgemäß.

Die Abgeordneten stimmten Abänderungen des Kommissionsvorschlags zu, die festlegen, welches Mitgliedsland jeweils für die Einholung der Mehrwertsteuer verantwortlich ist und welche digitalen Plattformen als Verkaufsvermittler die neuen Verpflichtungen zu erfüllen haben. Plattformen sollen überdies detaillierte Angaben machen, welche Steuerschuld pro EU-Land anfällt.

Der Berichterstatter des Parlaments, Ondřej Kovařík (Renew, CZ), erklärte: „Wir brauchen ein Mehrwertsteuer-System, das den Anforderungen des digitalen Handels gewachsen ist. Diese Modernisierung wird die Berechnung und Abwicklung der Mehrwertsteuer im Binnenmarkt vereinfachen und vorhandene Steuerlücken schließen.“

Nächste Schritte

Dank der Zustimmung des Parlaments kann der Rat nun seine endgültige Position verabschieden.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 14.11.2019

Solidaritätszuschlag entfällt schrittweise – Milliardenschwere Entlastung ab 2021

Künftig entfällt der Solidaritätszuschlag für die große Mehrheit derer, die ihn heute zahlen. Die Bundesregierung hatte eine Regelung auf den Weg gebracht, die 35,5 Millionen Bürgerinnen und Bürger um fast elf Milliarden Euro im Jahr entlastet. Auch der Bundestag hat dafür nun grünes Licht gegeben.

Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent wird als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Er ist nur zu zahlen, wenn eine Steuerlast entsteht, die bei der Einkommensteuer über einer Freigrenze liegt.

Was ist neu?

Für 90 Prozent der heutigen Zahler wird der Soli ab 2021 vollständig entfallen – so wie es im Koalitionsvertrag vorgesehen ist. Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird von heute 972 Euro auf 16.956 Euro der Steuerzahlung angehoben, sodass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro zukünftig kein Soli mehr fällig wird.

An die neue deutlich ausgedehnte Freigrenze schließt sich eine sog. Milderungszone an. Wie bereits heute verhindert sie, dass sofort auf den vollen Steuerbetrag Soli erhoben wird. Davon profitieren weitere 6,5 Prozent der Soli-Zahler. Die Milderungszone gilt für zu versteuernde Einkommen bis 96.409 Euro. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beträge.

Zwei Beispiele:

Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und zwei Einkommen (Jahresbrutto: 66.000 Euro und 54.800 Euro) spart ab 2021 durch den kompletten Wegfall des Soli fast 1.000 Euro im Jahr. Für einen Single ohne Kinder mit einem Bruttolohn von 31.200 Euro im Jahr beträgt die Ersparnis gut 200 Euro jährlich.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 14.11.2019

Beteiligung ausscheidender Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 01.08.2014

Der für das private Versicherungsrecht zuständige 7. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Norbert Taxis hat am 14.11.2019 entschieden, dass ein Lebensversicherer nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) im Jahr 2014 gegenüber einem danach wegen Vertragsbeendigung ausscheidenden Versicherungsnehmer bei der Ermittlung von Bewertungsreserven berücksichtigen darf, dass er seiner Konzernmutter zur Gewinnabführung verpflichtet ist.

In dem zu entscheidenden Rechtsstreit hatte der klagende Versicherungsnehmer die Berechnung von Bewertungsreserven für den von ihm beendeten Lebensversicherungsvertrag angezweifelt und geltend gemacht, ihm stehe ein höherer als der ausbezahlte Betrag zu.

Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass Versicherungsnehmer bei Beendigung des Lebensversicherungsvertrags gemäß § 153 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich zur Hälfte an den Bewertungsreserven zu beteiligen sind. Dieser Anspruch des Versicherungsnehmers sollte durch das LVRG gesichert werden. Der Gesetzgeber wollte der durch die anhaltende Niedrigzinsphase geschürten Befürchtung entgegenwirken, dass es durch Ausschüttungen an Aktionäre oder infolge von Überschussbeteiligungen ausscheidender Versicherungsnehmer dazukommen könne, dass die Lebensversicherer langfristig die von ihnen garantierten Leistungen nicht mehr gewährleisten können. Dazu sah § 56a Abs. 2-4 Versicherungsaufsichtsgesetz a. F. (jetzt § 139 Abs. 2 – 4 VAG) – auch für bestehende Verträge – einerseits vor, dass die Beteiligung ausscheidender Versicherungsnehmer nur insoweit zulässig ist, als die Bewertungsreserven einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie übersteigen. Andererseits darf auch ein Bilanzgewinn an Aktionäre nur ausgeschüttet werden, soweit er diesen Sicherungsbedarf überschreitet.

Diese für die Ausschüttung an Aktionäre geltende Begrenzung ist nach der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf den Fall eines Gewinnabführungsvertrags zwischen einer Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft und ihrer Muttergesellschaft (ein solcher lag auch im vom 7. Zivilsenat zu entscheidenden Fall vor) zu übertragen. Eine Gewinnabführung unterscheide sich nicht nur im Wortlaut, sondern auch strukturell von einer Ausschüttung an Aktionäre. Während bei Letzterer das ausgeschüttete Kapital der Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft endgültig entzogen sei, treffe im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages den Mutterkonzern nach § 302 Aktiengesetz eine Verlustausgleichspflicht. Dies rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung, sodass die Berücksichtigung einer Verpflichtung zur Gewinnabführung den Zielen des LVRG, u. a. der Vermeidung ungerechtfertigter Mittelabflüsse, nicht zuwiderlaufe. Das sieht der Senat auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang der Evaluierung des LVRG im Jahr 2018 keine Veranlassung zu einer Änderung oder Klarstellung der gesetzlichen Bestimmungen gesehen habe.

Ungeachtet dieser Rechtsfrage, steht es dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens jedoch offen, den in die Berechnung der Überschussbeteiligung einbezogenen Sicherungsbedarf überprüfen lassen. Hierzu hat der Senat ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten eingeholt, aufgrund dessen er zu dem Schluss gelangt ist, dass Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung des Sicherungsbedarfs nicht vorliegen. Daher hat die Klage keinen Erfolg gehabt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob eine Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages unter die Ausschüttungssperre des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a. F. fallen kann und welche Auswirkung eine Gewinnabführung gegebenenfalls für die Annahme eines Sicherungsbedarfs gegenüber dem Versicherungsnehmer hat, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Relevante Normen (Auszug):

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 153 Überschussbeteiligung in der Fassung vom 01.08.2014:

Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zu ermitteln. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausbezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81 c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

§ 56a Absatz 2 Satz 3 in der Fassung vom 01.08.2014:

Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.

§ 56a Abs. 3 in der Fassung vom 01.08.2014:

Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nach § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

§ 56a Abs. 4 Satz 1 in der Fassung vom 01.08.2014:

Der Sicherungsbedarf aus Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt.

Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 14.11.2019 zum Urteil 7 U 12/18 vom 14.11.2019

Fahrtenbuchauflage für 15 Monate rechtmäßig

Das Führen eines Fahrtenbuchs kann gegenüber einem Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zur Abwendung der Anordnung genügt es nicht, wenn der Halter nach dem Verkehrsverstoß den Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldstelle bestreitet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Pkw wurde außerhalb einer Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (bereinigt) 34 km/h überschritten. Zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers suchte die Polizeibehörde u. a. den Fahrzeughalter mehrfach erfolglos zu Hause auf, befragte Nachbarn zu dem bei der Verkehrskontrolle gefertigten Lichtbild und bemühte sich um behördliche Vergleichsfotos. Eine Identifizierung des Fahrers konnte jedoch nicht vorgenommen werden. Nachdem der Fahrzeughalter telefonisch eine Mitwirkung an dem Sachverhalt verweigert hatte, ordnete die Antragsgegnerin unter Sofortvollzug die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 15 Monaten an. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Fahrzeughalters, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, einen Anhörbogen der Bußgeldbehörde nicht erhalten und auch in Telefonaten mit den Polizeibehörden keine Angaben über den Tatvorwurf erfahren zu haben. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Der für den begangenen Geschwindigkeitsverstoß vorgesehene Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister lasse die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter zu, weil in der Punktzuordnung die Schwere des Verkehrsverstoßes zum Ausdruck komme. Auf der Grundlage der von der Polizeibehörde in ausreichendem Umfang vorgenommenen Nachforschungen habe der für die Tat verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden können. Nachdem der Antragsteller als Fahrzeughalter die Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers in einem Telefonat gegenüber der Polizei generell verweigert und mitgeteilt habe, dass Anfragen (nach seinem bevorstehenden Urlaub) schriftlich an ihn gerichtet werden könnten, komme es nicht darauf an, ob ihm ein Anhörungsbogen der Bußgeldstelle tatsächlich nicht zugegangen sei. Angesichts des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Gefahr der Wiederholung sowie der fehlenden Aufklärungsbereitschaft des Antragstellers bei dem anlassgebenden Verkehrsverstoß sei die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch mit Blick auf die Dauer von 15 Monaten ermessensgerecht. Mit der Auferlegung der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs solle nämlich die Ahndung eines künftigen Verkehrsverstoßes ohne Schwierigkeiten ermöglicht werden. Hierbei werde der Halter eines Fahrzeugs in die Verantwortung genommen, dem es freigestanden habe, den Kreis der für den erfolgten Verkehrsverstoß in Betracht kommenden Fahrer zu benennen.

Quelle: VG Mainz, Pressemitteilung vom 14.11.2019 zum Beschluss 3 L 1039/19.MZ vom 08.11.2019

Bundestag beschließt weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Neun von zehn Steuerpflichtigen zahlen in Zukunft keinen Soli mehr

Der Deutsche Bundestag hat am 14. November 2019 die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent derjenigen, die ihn heute zahlen, für weitere 6,5 Prozent wird er reduziert. Bundesfinanzminister Olaf Scholz sagte in seiner Rede, die Abschaffung sei auch ein wichtiges Zeichen für Erfolge beim Zusammenwachsen Deutschlands nach der Deutschen Einheit.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 14.11.2019

Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

Seit einiger Zeit versuchen Betrüger per E-Mail an Informationen von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zu gelangen.

Sie geben sich per E-Mail als „Bundeszentralamt für Steuern“ aus und behaupten, die betroffenen Bürgerinnen und Bürger hätten Anspruch auf eine Steuerrückerstattung. Um diese zu erhalten, müsse eine der E-Mail angehängte Datei ausgefüllt werden und an das Bundeszentralamt für Steuern geschickt werden.

Das Bundeszentralamt für Steuern warnt ausdrücklich davor, die der E-Mail angehängte, vermutlich mit einem Schadprogramm infizierte Datei zu öffnen und auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren. Steuererstattungen müssen nicht per E-Mail beantragt werden.

Es wird dringend empfohlen, diese E-Mails zu löschen und aus dem E-Mail-Papierkorb zu entfernen.

Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 14.11.2019

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin