Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) ist nicht umsatzsteuerfrei. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Mai 2019 – V R 7/19 (V R 38/16) handelt es sich um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen, wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist.

Im Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, eine Fahrschule. Sie wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Der BFH wies die Revision der Fahrschule zurück. Im Revisionsverfahren hatte der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichtet. Dieses hatte der EuGH mit seinem Urteil C-449/17 A & G Fahrschul-Akademie vom 14. März 2019 beantwortet.

Nach dem Urteil des BFH ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei. Denn es handelt sich mangels der hierfür erforderlichen Bescheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die i. S. von § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei ist. Die Fahrschule kann sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL mit dem danach von der Umsatzsteuer zu befreienden „Schul- und Hochschulunterricht“ berufen. Denn der Fahrunterricht in einer Fahrschule ist nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und der deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL fällt (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie). Dem hat sich der BFH angeschlossen.

Redaktioneller Hinweis

Das Verfahren V R 38/16 ruhte gemäß Vorlagebeschluss vom 16. März 2017 bis zur Entscheidung des EuGH. Das Verfahren V R 38/16 wurde wieder aufgenommen und unter dem Az. V R 7/19 fortgeführt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 50/19 vom 16.08.2019 zum Urteil V R 7/19 (V R 38/16) vom 23.05.2019

USt-Vergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk

Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte

Mit dem BMF-Schreiben wird Tz. 64 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 (BStBl I S. 1200) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2017 (BStBl I S. 998) geändert.

Die amerikanischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung erleichtern soll (vgl. Tz. 64 und 65 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004). Die dafür ausgegebenen sog. GPC-Kreditkarten (Government Purchase Cards) beginnen jeweils mit der Nr. 4485, 4715, 4716 oder 5405 (vgl. o. g. BMF-Schreiben vom 24. Juli 2017). Seit dem 30. November 2018 werden vom Anbieter Mastercard auch GPC-Kreditkarten mit den Anfangsziffern 5568 ausgegeben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Tz. 64 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 in der Fassung des o. g. BMF-Schreibens vom 24. Juli 2017 die Angabe „Nr. 4485, 4715, 4716 oder 5405“ durch die Angabe „Nr. 4485, 4715, 4716, 5405 oder 5568“ ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7492 / 19 / 10002 :003 vom 14.08.2019

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Das Konzept des Wetteraukreises zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 35 Abs. 1 SGB XII ist auch für den Zeitraum ab 01.01.2018 schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Im Rahmen der abstrakten Angemessenheit wird der Bedarf von Leistungsberechtigten ohne persönliche Besonderheiten anhand abstrakter wohnungsmarktbezogener Kriterien ermittelt. Personenbezogene Umstände des Einzelfalls sind demgegenüber bei der konkreten Angemessenheit zu berücksichtigen.

Der Sachverhalt

Der 1932 geborene Antragsteller und seine mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende 1937 geborene Ehefrau wohnen seit 15.10.1974 in Karben. Die Wohnfläche der Mietwohnung beträgt 102 qm, die Nettomiete 818,16 Euro. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller antragsgemäß bis zum 30.06.2018 Leistungen nach dem SGB XII unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Mit Bescheiden vom 15.06.2018 und 03.09.2018 übernahm der Antragsgegner ab 01.07.2018 lediglich 420 Euro Kaltmiete, nachdem er bereits im Dezember 2017 darauf hingewiesen hatte, dass sich die angemessenen Kosten der Unterkunft bei zwei Personen im Wetteraukreis in Karben ab 01.01.2018 auf monatlich 420 Euro Nettomiete zuzüglich angemessener Betriebs- und Heizkosten beliefen. Gegen diese Absenkung richtet sich der Eilantrag vom 21.06.2019, mit dem der Antragsteller die Berücksichtigung der vollen Nettomiete begehrt.

Die Entscheidung

Der Eilantrag hatte teilweisen Erfolg. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein schlüssiges Konzept zu Grunde liegen muss, um die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Ergebnisses zu ermöglichen. Das Konzept des Antragsgegners entspreche diesen Vorgaben. Die Anpassung nach Evaluation zum 01.01.2018 auf der Basis des Konzepts vom 01.01.2014 sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Wohnraumgröße von der im vorliegenden Fall auszugehen sei, betrage nach dem schlüssigen Konzept, das der Antragsgegner zutreffend herangezogen habe, für zwei Haushaltsmitglieder grundsätzlich 60 qm. An dieser Regelung sei für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 35 Abs. 1 SGB XII anzuknüpfen. Die abstrakt angemessene Wohnraumgröße sei nicht zu erhöhen, weil persönliche Lebensumstände des Leistungsberechtigten nicht zu einer Veränderung bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Vergleichsmiete führen könnten. Jedoch seien bei der konkreten Angemessenheit der Kostensenkungsobliegenheit im Rahmen der subjektiven Zumutbarkeit solche persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen. Darauf, dass insbesondere die Situation älterer Menschen einen Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen darstellen könne, wies das Gericht besonders hin. In der Konsequenz sei bei Vorliegen bestimmter Besonderheiten in der Person des Leistungsberechtigten das soziale Umfeld im stärkeren Maße geschützt bis hin zum Anspruch auf Verbleib in der bisher innegehabten und abstrakt zu teuren Wohnung als bei einem Leistungsberechtigten ohne persönliche Besonderheiten. Die abstrakten Parameter würden nur im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, also der relevanten persönlichen Besonderheiten modifiziert. Vor diesem Hintergrund folge aus der in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vorgesehenen Möglichkeit einer Bezugnahme auf die Besonderheit des Einzelfalles für Personen mit persönlichen Besonderheiten eine abweichende Regelung zu treffen. Das Gericht hielt daher die Mietobergrenze für eine Wohnung, die von fünf Personen bewohnt werde im Vergleichsraum Karben für angemessen und ausreichend. Hieraus ergebe sich eine monatliche Differenz von 200,10 Euro zugunsten des Antragstellers.

Quelle: SG Gießen, Pressemitteilung vom 15.08.2019 zum Beschluss S 18 SO 56/19 ER vom 04.07.2019 (rkr)

Keine umsatzsteuerfreie Vermietung an Prostituierte bei weiteren Zusatzleistungen

Mit Urteil vom 4. Juli 2019 (Az. 5 K 2423/17 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig ist, wenn der Vermieter zusätzliche Leistungen an die Mieterinnen (z. B. Werbung, Teilnahme am „Düsseldorfer Verfahren“ und Videoüberwachung) erbringt.

Die Klägerin vermietete Räume in einem ehemaligen Hotelgebäude ausschließlich an Prostituierte. Die monatliche Miete betrug pro Zimmer (10 m² mit Bad und Dusche) 900 Euro oder – bei kürzerer Mietdauer – 60 Euro täglich. Von der Miete behielt die Klägerin Beträge ein und führte diese an das Finanzamt im sog. „Düsseldorfer Verfahren“ ab. In den schriftlichen Mietverträgen wurden die Mieterinnen teilweise nur mit ihren „Künstlernamen“ bezeichnet. Auf einschlägigen Internetseiten warb die Klägerin für das Haus bzw. für einzelne Prostituierte. Schließlich waren im Eingangsbereich und im Flur des Gebäudes Überwachungskameras angebracht. Während das Finanzamt die Mietumsätze dem Regelsteuersatz unterwarf, ging die Klägerin von einer steuerfreien Grundstücksüberlassung aus.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass im Streitfall keine reinen Grundstücksvermietungen vorlägen. Vielmehr habe aus Sicht der Mieterinnen die Möglichkeit der Prostitutionsausübung im Vordergrund gestanden. Dass die Klägerin ihr Zimmerangebot ausschließlich an Prostituierte richte, hierfür auf einschlägigen Internetseiten werbe und die Möglichkeit der bloß tageweisen Anmietung der Zimmer einräume, die beträchtliche Höhe der Miete sowie die Beteiligung an der Werbung für die Prostituierten machten aus der Immobilie einen bordellartigen Betrieb. Hierfür spreche auch die Teilnahme am „Düsseldorfer Verfahren“, das ein vereinfachtes Steuervorauszahlungsverfahren für Bordellbetreiber darstelle. Die hierfür erforderliche Anwesenheitskontrolle habe der Geschäftsführer der Klägerin täglich vorgenommen, was bei einer bloßen Grundstücksüberlassung untypisch sei. Ungewöhnlich sei auch die Möglichkeit, dass sich mehrere Mieterinnen ein Zimmer teilen konnten. Zudem habe die Klägerin den Mieterinnen bereits bei Abschluss der Mietverträge unter den „Künstlernamen“ Anonymität gewährt. Schließlich habe die angebrachte Videokamera den Mieterinnen ein Sicherheitsgefühl verschafft, was ebenfalls für einen Bordellbetrieb typisch sei.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2019 zum Urteil 5 K 2423/17 vom 04.07.2019

Keine umsatzsteuerfreie Vermietung an Prostituierte bei weiteren Zusatzleistungen

Mit Urteil vom 4. Juli 2019 (Az. 5 K 2423/17 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig ist, wenn der Vermieter zusätzliche Leistungen an die Mieterinnen (z. B. Werbung, Teilnahme am „Düsseldorfer Verfahren“ und Videoüberwachung) erbringt.

Die Klägerin vermietete Räume in einem ehemaligen Hotelgebäude ausschließlich an Prostituierte. Die monatliche Miete betrug pro Zimmer (10 m² mit Bad und Dusche) 900 Euro oder – bei kürzerer Mietdauer – 60 Euro täglich. Von der Miete behielt die Klägerin Beträge ein und führte diese an das Finanzamt im sog. „Düsseldorfer Verfahren“ ab. In den schriftlichen Mietverträgen wurden die Mieterinnen teilweise nur mit ihren „Künstlernamen“ bezeichnet. Auf einschlägigen Internetseiten warb die Klägerin für das Haus bzw. für einzelne Prostituierte. Schließlich waren im Eingangsbereich und im Flur des Gebäudes Überwachungskameras angebracht. Während das Finanzamt die Mietumsätze dem Regelsteuersatz unterwarf, ging die Klägerin von einer steuerfreien Grundstücksüberlassung aus.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass im Streitfall keine reinen Grundstücksvermietungen vorlägen. Vielmehr habe aus Sicht der Mieterinnen die Möglichkeit der Prostitutionsausübung im Vordergrund gestanden. Dass die Klägerin ihr Zimmerangebot ausschließlich an Prostituierte richte, hierfür auf einschlägigen Internetseiten werbe und die Möglichkeit der bloß tageweisen Anmietung der Zimmer einräume, die beträchtliche Höhe der Miete sowie die Beteiligung an der Werbung für die Prostituierten machten aus der Immobilie einen bordellartigen Betrieb. Hierfür spreche auch die Teilnahme am „Düsseldorfer Verfahren“, das ein vereinfachtes Steuervorauszahlungsverfahren für Bordellbetreiber darstelle. Die hierfür erforderliche Anwesenheitskontrolle habe der Geschäftsführer der Klägerin täglich vorgenommen, was bei einer bloßen Grundstücksüberlassung untypisch sei. Ungewöhnlich sei auch die Möglichkeit, dass sich mehrere Mieterinnen ein Zimmer teilen konnten. Zudem habe die Klägerin den Mieterinnen bereits bei Abschluss der Mietverträge unter den „Künstlernamen“ Anonymität gewährt. Schließlich habe die angebrachte Videokamera den Mieterinnen ein Sicherheitsgefühl verschafft, was ebenfalls für einen Bordellbetrieb typisch sei.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2019 zum Urteil 5 K 2423/17 vom 04.07.2019

Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung

Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ist auch zulässig, wenn das FA – abweichend von der im Gesetz angelegten Reihenfolge – zuerst den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Steuerbescheid erlässt oder ändert und erst dann die Aufhebung oder Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen durchführt, auf der die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO beruht. Dies setzt voraus, dass die Aufhebung oder Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen vor Erlass der Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Steuerbescheid erfolgt ist. Das entschied der 13. Senat des Finanzgerichts mit Urteil vom 9. Februar 2018 (Az. 13 K 89/17). Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen (Az. VI R 20/19).

Die Klägerin hatte im Jahr 2007 landwirtschaftlich genutzte Grundstücke veräußert, die zuletzt verpachtet waren. Das beklagte Finanzamt (FA) unterwarf die Veräußerung im Einkommensteuerbescheid 2007 in vollem Umfang der sog. Bodengewinnbesteuerung, weil die Grundstücke bis zur Veräußerung zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Klägerin gehört hätten. Nachdem das Finanzgericht in einem Aussetzungsverfahren entschieden hatte, dass der Veräußerungsgewinn je zur Hälfte im Jahr 2007 und im Jahr 2008 zu versteuern sei, änderte das FA die Einkommensteuer 2007 mit Bescheid vom 17. September 2014 zu Gunsten und die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom 15. September 2014 zu Lasten der Klägerin ab, indem es den Veräußerungsgewinn in den beiden Veranlagungszeiträumen je zur Hälfte erfasste. Die gegen die Änderungsbescheide erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 18. November 2016 für 2007 und vom 13. Dezember 2016 für 2008). Mit den hiergegen erhobenen Klagen wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2007 wurde unter dem Az. 13 K 3773/16 geführt und mit Urteil des Senats vom 9. Februar 2018 entschieden (vgl.Newsletter 2/2019 ). Mit ihrer Klage gegen den nach § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 2008 bestritt die Klägerin eine Änderungsbefugnis des FA und berief sich auf Festsetzungsverjährung. In der Sache machte sie wie für das Jahr 2007 geltend, die Bodengewinnbesteuerung hätte wegen einer früheren Betriebsaufgabe nicht durchgeführt werden dürfen.

Dem folgte das Finanzgericht nicht. Die ursprüngliche Einkommensteuerfestsetzung 2008 hätte zwar mit Ablauf des Jahres 2013 grundsätzlich nicht mehr geändert werden dürfen. Die Einkommensteuerklärung 2008 sei im November 2009 eingereicht worden und die regelmäßige Festsetzungsfrist daher zum Jahresende 2013 abgelaufen (§§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Das FA sei aber nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO zur Änderung der Einkommensteuer 2008 befugt gewesen: Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird (hier der Einkommensteuerbescheid 2007), so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Für den Erlass eines rechtmäßigen Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reiche es aus, dass die Voraussetzungen für die Änderung – insbesondere die Änderung des Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen – bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheid vorliegen. Das sei hier der Fall.

Das FA sei bei Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2007 zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der streitbefangene Veräußerungsgewinn der Bodenbesteuerung unterliege. Das FA habe aber anfänglich nicht berücksichtigt, dass der Veräußerungsgewinn den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 jeweils hälftig zuzuordnen sei. Das FA habe den Sachverhalt insoweit i. S. d. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO „irrig“ beurteilt. Der Umstand, dass das FA in der Folge bei Erlass der Einkommensteueränderungsbescheide für 2007 vom 17. September 2014 und für 2008 vom 15. September 2014 abweichend von der im Gesetz angelegten Reihenfolge den Änderungsbescheid für 2008 schon vor der Änderung des Bescheids für 2007 erlassen habe, sei unschädlich. Denn für die Rechtmäßigkeit des aufgrund § 174 Abs. 4 AO geänderten Einkommensteuerbescheids 2008 reiche es aus, dass zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung über den Einkommensteuerbescheid 2008 am 13. Dezember 2016 die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2007 erfolgt gewesen sei. Es sei also insoweit zulässig, zuerst den zweiten Bescheid zu ändern oder zu erlassen, und erst dann den ersten Bescheid aufgrund des Rechtsbehelfs oder Antrags des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, vorausgesetzt, dass diese Aufhebung oder Änderung des ersten Bescheids – wie im Streitfall – vor Erlass der Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den zweiten Bescheid erfolgte.

Der reguläre Ablauf der Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013 habe der Änderung des Einkommensteuerbescheids 2008 nicht entgegengestanden. Denn nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. Entsprechendes müsse gelten, wenn – wie im Streitfall – die steuerlichen Folgerungen sogar schon zwei Tage vor der Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen würden.

Eine Durchbrechung der Festsetzungsfrist sei im Streitfall auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der später im Einspruchsverfahren geänderte Einkommensteuerbescheid für 2007 erging, die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung für 2008, bei der der Sachverhalt richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, bereits abgelaufen war (§ 174 Abs. 4 Satz 4 AO) Denn der im Anschluss an die Außenprüfung geänderte Einkommensteuerbescheid für 2007, bei dem der Veräußerungsgewinn zu Unrecht in vollem Umfang angesetzt worden war, wurde am 11.Dezember 2013 erlassen und zu diesem Zeitpunkt war die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid für 2008 noch nicht abgelaufen. Die Behörde durfte daher die zutreffende Entscheidung später noch so durchsetzen, wie es ihr bei Erlass des angefochtenen Bescheids für 2007 möglich gewesen wäre, hätte sie die richtige Entscheidung bereits in diesem Zeitpunkt getroffen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.08.2019 zum Urteil 13 K 89/17 vom 09.02.2018 (nrkr – BFH-Az.: VI R 20/19)

Kein Betriebsausgabenabzug für Reisekosten der den Steuerberater begleitenden Ehefrau

Aufwendungen für Auslandsreisen zu beruflichen Veranstaltungen eines Steuerberaters, die auf seine ihn begleitende Ehefrau entfallen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. 2 K 2355/18 E) entschieden.

Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, nahm an internationalen Konferenzen in Delhi, Barcelona und Prag teil, die von einem beruflichen Netzwerk veranstaltet wurden. Auf diesen Reisen begleitete ihn seine Ehefrau, wobei die Eheleute im Anschluss an die Veranstaltungen noch an den jeweiligen Tagungsorten Urlaub machten. Der Kläger machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Hiervon erkannte das Finanzamt nur die anteilig auf den Kläger entfallenden Kosten für die Konferenztage an.

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage führte der Kläger aus, dass seine Ehefrau ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt habe, insbesondere durch die Kontaktpflege zu Mandanten und Kollegen.

Die Klage ist ganz überwiegend erfolglos geblieben. Die auf die Ehefrau entfallenden Reisekosten seien – so der 2. Senat des Finanzgerichts Münster – nicht zu berücksichtigen, da es sich insgesamt um private Aufwendungen handele. Die Unterstützung der Ehefrau bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu ausländischen Berufsträgern gehe nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlange. Die Begleitung des Klägers an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub sei ganz vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Motivation trete dahinter als unbedeutend zurück.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII B 127/19 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2019 zum Urteil 2 K 2355/18 vom 14.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: VIII B 127/19)

Leistungsort bei Vermittlung von Sportwetten an eine belgische Gesellschaft

Das Finanzgericht hat mit Urteil vom 9. Mai 2019 (Az. 1 K 412/17) angeblich an belgische Gesellschaften vermittelte Sportwetten der Umsatzsteuer unterworfen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie ihre Vermittlungsleistungen im Ausland erbracht hat. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. XI B 50/19).

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2014 und 2015 in Deutschland Wettannahmestellen und Wettbüros, in denen sie auch Sportwetten vermittelte. Hierfür stand die Klägerin nach ihrem Vortrag in Geschäftsbeziehungen mit einer belgischen Gesellschaft C und ab deren Umfirmierung ab Dezember 2014 mit einer Gesellschaft D. Die Umsatzerlöse für die Vermittlung von Sportwetten wurden von der Klägerin als nicht steuerbare Umsätze erklärt, weil sie davon ausging, dass sich die Wetthalter der vermittelten Wetten im Ausland befänden. Laut den von der Klägerin vorgelegten als Vermittlungsverträge bezeichneten Schriftstücken, verpflichtete sich die Klägerin als sog. Vermittler, Wettangebote für den Abschluss von Sportwetten, die seitens abschlusswilliger Kunden erstellt werden, an die C, dem Wetthalter, weiterzuleiten. Für den Fall der Annahme des jeweiligen Wettangebots komme die Wette mit dem Wetthalter am Sitz des Vermittlers zustande. Der Vermittler (Klägerin) erhalte vom Wetthalter entweder eine fixe Provision von 2.500 Euro oder eine prozentuale Provision aus dem Gewinn (sog. Hold). Auf ein Auskunftsersuchen an die belgische Finanzverwaltung erfuhr das beklagte Finanzamt (FA), dass die D keine Glückspiellizenz in Belgien habe und keine Lotteriesteuer zahle. „Auf den ersten Blick“ übe D ihre Tätigkeit nur in Deutschland aus.

Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das FA davon aus, dass C (später D) aufgrund der Auskunft der belgischen Finanzbehörde nur in Deutschland ansässig sei, da sie ihre eigentliche Tätigkeit nur hier ausübe. Die von der Klägerin erbrachten Vermittlungsleistungen seien daher nicht nach § 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Belgien, sondern nach § 3a Abs. 1 am Sitz der Klägerin in Deutschland steuerbar.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Die Frage nach dem Ort, an dem die streitigen Leistungen ausgeführt wurden, ließ der Senat offen. Nach der Vernehmung eines in den Streitjahren für die C (später D) tätigen Zeugen konnte sich das Gericht bereits nicht davon überzeugen, dass die Klägerin die streitigen – von ihr als Vermittlungsleistungen bezeichneten – Leistungen überhaupt erbracht habe. Es kam zu dem Ergebnis, dass ein Empfängerort von (möglichen) Vermittlungsleistungen im Ausland nicht festgestellt werden könne. Das Gericht ging daher davon aus, dass die streitigen Bemessungsgrundlagen das Entgelt für Leistungen gewesen seien, die die Klägerin im Inland ausgeführt habe, etwa indem sie selbst Wetten eingegangen sei. Die Zweifel daran, an welchen Empfänger die Klägerin die von ihr behaupteten Vermittlungsleistungen ausgeführt habe, sei nur mit deren Bemühen zu erklären, den inländischen Behörden vorzuspiegeln, sie selbst habe Sportwetten lediglich „vermittelt“. Jedenfalls müsse sich die Klägerin an der zu ihren Lasten wirkenden Darlegungs- und Beweislastregelung festhalten lassen. Danach hätten die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Daraus folge, dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richte (hier § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG), aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen sei. Denn unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands „als das Gebiet, das … nicht Inland ist“, komme die Annahme einer Leistungserbringung in einem dritten Gebiet, das weder In- noch Ausland ist, nicht in Betracht.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.08.2019 zum Urteil 1 K 412/17 vom 09.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: XI B 50/19)

Kein Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw durch nachträglich erstellte Auflistungen

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 10. Juli 2019 (Az. 7 K 2862/17 E) entschieden, dass die für Zwecke des § 7g EStG erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann.

Der als Rechtsanwalt tätige Kläger bildete für die geplante Anschaffung von Pkw in den Streitjahren 2009 und 2013 Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG. Tatsächlich schaffte er innerhalb der Reinvestitionsfristen jeweils gebrauchte Audi Q5 an. Da er keine Fahrtenbücher führte, ermittelte er die Privatnutzung nach der 1 %-Methode. Aus diesem Grund ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge. Der Kläger reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten für die Zeiträume ab Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete der Kläger anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes. Hiernach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von (knapp) über 90 %. Ferner hätten für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.

Der 7. Senat hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachgewiesen habe. Die eingereichten Aufstellungen genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden könne, sei dieser nicht gelungen. Der Kläger habe bereits die Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen. Angesichts der nach den eigenen Berechnungen des Klägers nur geringfügigen Unterschreitung der 10 %-Grenze seien strenge Maßstäbe an den Nachweis anzulegen. Aus den eingereichten Auflistungen ergebe sich nicht zwingend der Umfang der betrieblichen Fahrten des Klägers. Da seine Mitarbeiterin diese nachträglich anhand der Terminkalender erstellt habe, sei nicht sichergestellt, dass der Kläger für alle im Kalender enthaltenen Termine den jeweils fraglichen Audi Q5, ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe. Schließlich könne der Umstand, dass weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden hätten, lediglich den für die Privatnutzung eines Fahrzeugs bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern, nicht aber einen Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 24/19 anhängig.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.08.2019 zum Urteil 7 K 2862/17 vom 10.07.2019 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 24/19)

Besteuerung von Optionsgeschäften

Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, Gewinne aus Optionsgeschäften zu besteuern, Verluste allerdings steuerlich nicht anzuerkennen. In der Antwort ( 19/11387 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/10976 ) heißt es, bei Optionsgeschäften handele es sich um hochspekulative Geschäfte, die aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerlich günstiger behandelt würden als dies im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bezweckt gewesen sei. Mit einer Gesetzesänderung solle jetzt der ursprüngliche Gesetzeszweck wiederhergestellt werden, so die Bundesregierung. Wenn der Steuerpflichtige das hochspekulative Risiko eines Optionsgeschäfts eingehe und hieraus Wertzuwächse erzielt würden, seien diese der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Kapitalerträge über Gestaltungen mit diesen Derivaten der Besteuerung entzogen werden könnten. Der Gesetzgeber sei allerdings beim Verfall einer Option nicht gezwungen, die Allgemeinheit mit den Kosten des Steuerpflichtigen für seine Risikogeschäfte zu belasten, wenn die Spekulation nicht aufgehe. In der Antwort wird außerdem auf die Anwendung verschiedener Urteile des Bundesfinanzhofs eingegangen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2019

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin