Leistungsort bei Vermittlung von Sportwetten an eine belgische Gesellschaft

Das Finanzgericht hat mit Urteil vom 9. Mai 2019 (Az. 1 K 412/17) angeblich an belgische Gesellschaften vermittelte Sportwetten der Umsatzsteuer unterworfen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie ihre Vermittlungsleistungen im Ausland erbracht hat. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. XI B 50/19).

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2014 und 2015 in Deutschland Wettannahmestellen und Wettbüros, in denen sie auch Sportwetten vermittelte. Hierfür stand die Klägerin nach ihrem Vortrag in Geschäftsbeziehungen mit einer belgischen Gesellschaft C und ab deren Umfirmierung ab Dezember 2014 mit einer Gesellschaft D. Die Umsatzerlöse für die Vermittlung von Sportwetten wurden von der Klägerin als nicht steuerbare Umsätze erklärt, weil sie davon ausging, dass sich die Wetthalter der vermittelten Wetten im Ausland befänden. Laut den von der Klägerin vorgelegten als Vermittlungsverträge bezeichneten Schriftstücken, verpflichtete sich die Klägerin als sog. Vermittler, Wettangebote für den Abschluss von Sportwetten, die seitens abschlusswilliger Kunden erstellt werden, an die C, dem Wetthalter, weiterzuleiten. Für den Fall der Annahme des jeweiligen Wettangebots komme die Wette mit dem Wetthalter am Sitz des Vermittlers zustande. Der Vermittler (Klägerin) erhalte vom Wetthalter entweder eine fixe Provision von 2.500 Euro oder eine prozentuale Provision aus dem Gewinn (sog. Hold). Auf ein Auskunftsersuchen an die belgische Finanzverwaltung erfuhr das beklagte Finanzamt (FA), dass die D keine Glückspiellizenz in Belgien habe und keine Lotteriesteuer zahle. „Auf den ersten Blick“ übe D ihre Tätigkeit nur in Deutschland aus.

Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das FA davon aus, dass C (später D) aufgrund der Auskunft der belgischen Finanzbehörde nur in Deutschland ansässig sei, da sie ihre eigentliche Tätigkeit nur hier ausübe. Die von der Klägerin erbrachten Vermittlungsleistungen seien daher nicht nach § 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Belgien, sondern nach § 3a Abs. 1 am Sitz der Klägerin in Deutschland steuerbar.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Die Frage nach dem Ort, an dem die streitigen Leistungen ausgeführt wurden, ließ der Senat offen. Nach der Vernehmung eines in den Streitjahren für die C (später D) tätigen Zeugen konnte sich das Gericht bereits nicht davon überzeugen, dass die Klägerin die streitigen – von ihr als Vermittlungsleistungen bezeichneten – Leistungen überhaupt erbracht habe. Es kam zu dem Ergebnis, dass ein Empfängerort von (möglichen) Vermittlungsleistungen im Ausland nicht festgestellt werden könne. Das Gericht ging daher davon aus, dass die streitigen Bemessungsgrundlagen das Entgelt für Leistungen gewesen seien, die die Klägerin im Inland ausgeführt habe, etwa indem sie selbst Wetten eingegangen sei. Die Zweifel daran, an welchen Empfänger die Klägerin die von ihr behaupteten Vermittlungsleistungen ausgeführt habe, sei nur mit deren Bemühen zu erklären, den inländischen Behörden vorzuspiegeln, sie selbst habe Sportwetten lediglich „vermittelt“. Jedenfalls müsse sich die Klägerin an der zu ihren Lasten wirkenden Darlegungs- und Beweislastregelung festhalten lassen. Danach hätten die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Daraus folge, dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richte (hier § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG), aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen sei. Denn unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands „als das Gebiet, das … nicht Inland ist“, komme die Annahme einer Leistungserbringung in einem dritten Gebiet, das weder In- noch Ausland ist, nicht in Betracht.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.08.2019 zum Urteil 1 K 412/17 vom 09.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: XI B 50/19)