Gestellung von Sicherheiten: Individueller Steuersatz statt Abgeltungsteuer für Kapitalerträge

Neues Urteil des BFH:
Das Entgelt für die Bereitstellung von Sicherheiten durch Privatpersonen ist nicht als Kapitalertrag zu werten. Es handelt sich vielmehr um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG – mit der Folge, dass der normale Einkommensteuertarif und nicht die 25 %-Abgeltungsteuer gilt.

Der Fall: Sicherheiten für ein Bauvorhaben

Eine Steuerpflichtige stellte einer GmbH – zu der sie weder beteiligt noch persönlich verbunden war – Sicherheiten zur Verfügung:

  • Verpfändung eines Bankguthabens
  • Bereitstellung eines Abrufdarlehens (im Streitjahr nicht abgerufen)

Für diese Leistungen erhielt sie ein pauschales Entgelt in Höhe von 50.000 €.

Das Finanzamt unterwarf dieses Entgelt dem regulären Einkommensteuersatz. Die Klägerin wollte dagegen die günstigere Abgeltungsteuer anwenden lassen – und klagte erfolglos bis zum Bundesfinanzhof (BFH).

Die Entscheidung: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der BFH bestätigte:

  • Keine Kapitalüberlassung:
    Bei der Verpfändung eines Kontoguthabens bleibt der Vermögenswert bei der Klägerin. Es wird kein Kapital zur Nutzung überlassen, sondern lediglich eine Sicherheit gestellt.
  • Bereitstellung statt Nutzung:
    Auch beim Abrufdarlehen lag (im Streitjahr) noch keine tatsächliche Kapitalnutzung durch die GmbH vor. Das Entgelt bezog sich auf die bloße Bereithaltung, nicht auf die Überlassung von Kapital.
  • Folge:
    Das Entgelt unterliegt nicht der Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern ist als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zum normalen Einkommensteuersatz zu versteuern.

Hintergrund: Keine doppelte Nutzung von Kapital

Nach der BFH-Rechtsprechung kann ein Kapitalwert nicht gleichzeitig:

  • dem Eigentümer zur weiteren Zinserzielung erhalten bleiben
  • und gleichzeitig dem Schuldner als Kapitalüberlassung dienen.

Würde jede Sicherheitenstellung als Kapitalüberlassung gelten, könnten sonst steuerliche Vorteile entstehen, die nicht dem Gesetzeszweck entsprechen (z.B. Werbungskosten zum normalen Steuersatz und Einnahmen nur zum pauschalen Abgeltungssatz).

Fazit und Praxishinweis

Wichtig für die Beratung:
Erhält ein Mandant Entgelte für die Bereitstellung von Sicherheiten (z.B. Bürgschaften, Verpfändungen, Kreditzusagen), ist sorgfältig zu prüfen:

  • Liegt eine tatsächliche Kapitalüberlassung vor?
  • Oder handelt es sich nur um eine Sicherheitsgestellung?

Nur echte Überlassungen lösen Kapitaleinkünfte mit Abgeltungsteuer aus. Andernfalls gilt der individuelle Steuersatz.

Verfahrensrecht: Beim Streit über eine Haushaltsgemeinschaft muss das Finanzamt nachforschen

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Kommt es zum Streit über das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft, muss das Finanzgericht aktiv ermitteln – unabhängig von einem Beweisantrag der Beteiligten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Beschluss klargestellt.

Hintergrund: Haushaltsgemeinschaft und Entlastungsbetrag

Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag nach § 24b EStG. Dieser wird jedoch nicht gewährt, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht.
Dabei gilt:

  • Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung gemeldet ist.
  • Die Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, es liegt eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft vor.

Der Fall: Verlobter als Stolperfalle

Im Streitfall erklärte eine Steuerpflichtige, allein mit ihren Kindern zu wohnen. Das Finanzamt verweigerte dennoch den Entlastungsbetrag – mit der Begründung, der Vater der Kinder habe sich in einem Steuerstrafverfahren als verlobt bezeichnet.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg schloss sich der Einschätzung an, ohne weitere Nachforschungen anzustellen.

Der Bundesfinanzhof sah hierin einen Verfahrensfehler.

Amtsermittlungsgrundsatz: Gericht muss von Amts wegen ermitteln

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist ein Finanzgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und dabei alle erforderlichen Beweise zu erheben.
Im konkreten Fall hätte das FG insbesondere:

  • den vermeintlichen Verlobten als Zeugen vernehmen müssen,
  • die tatsächlichen Lebensumstände konkret aufklären müssen.

Es reicht nicht, bloße Vermutungen oder Aussagen aus einem anderen Verfahren ungeprüft zu übernehmen.
→ Die bloße Angabe einer Verlobung ist kein sicherer Beweis für eine bestehende Haushaltsgemeinschaft.

Wichtig für die Beratungspraxis

Praxistipp:

  • In Zweifelsfällen sollten Betroffene darauf drängen, dass die Finanzverwaltung oder das Finanzgericht Beweise erhebt (z.B. Zeugenaussagen).
  • Bei einer Zeugenaussage kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse des Zusammenlebens an, nicht auf den formalen Status (z.B. Verlobung).
  • Steuerberater sollten Mandanten unterstützen, die tatsächliche Wohn- und Lebenssituation klar und nachvollziehbar darzulegen.

Hinweis:
Eine fehlerhafte Würdigung einer Zeugenaussage durch das Finanzgericht allein führt regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision. Es kommt entscheidend auf die korrekte und umfassende Tatsachenermittlung an.

Außergewöhnliche Belastungen: Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind regelmäßig nicht begünstigt

Aktuelles BFH-Urteil:
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar – auch dann nicht, wenn eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining vorliegt und die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme ist.

Der Fall: Funktionstraining im Fitnessstudio

Eine Steuerpflichtige ließ sich von ihrem Arzt ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnen. Sie entschied sich für einen Kurs in einem Reha-Verein, der das Training in einem Fitnessstudio anbot. Voraussetzung für die Teilnahme war neben der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch der Abschluss einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio.

Die Krankenkasse übernahm die Kosten für den Kurs, nicht aber die monatlichen Beiträge für das Fitnessstudio. Diese machte die Klägerin als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Fitnessstudio-Beiträge ab – und erhielt nun auch vom Bundesfinanzhof (BFH) Rückendeckung.

Die Entscheidung des BFH

  • Freiwilligkeit:
    Die Entscheidung, das Funktionstraining in einem Fitnessstudio zu absolvieren, beruht auf einem frei gewählten Konsumverhalten.
    → Kein steuerlich relevanter Zwang.
  • Zusatznutzungen:
    Die Mitgliedschaft ermöglichte der Klägerin auch die Nutzung weiterer Einrichtungen (z.B. Schwimmbad, Sauna, Fitnesskurse).
    → Selbst wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden, steht die reine Möglichkeit der Nutzung einem Abzug entgegen.
  • Fazit:
    Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios stellen keine zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten dar und können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Praxistipp

Was steuerlich anerkannt wird:

  • Direkte Krankheitskosten wie z.B. ärztlich verordnete Funktionstrainingskurse, soweit eine separate Abrechnung erfolgt und die medizinische Indikation klar belegt ist.
  • Keine Anerkennung für allgemeine Mitgliedsbeiträge, die auch eine Freizeitnutzung ermöglichen.

Mandanten sollten darauf achten, dass medizinisch verordnete Maßnahmen möglichst separat abgerechnet werden und keine allgemeinen Mitgliedschaften voraussetzen.

Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes vor Jahresende

Wichtig für Grundstücksunternehmen:
Veräußert eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entfällt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vollständig. Eine zeitanteilige Anwendung ist nicht möglich. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Der Fall: Verkauf am 31. Dezember

Im Streitfall hatte eine GmbH ihr einziges Grundstück verkauft. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgte laut notariellem Vertrag „ab Beginn des 31. Dezember“. Das Finanzamt versagte daraufhin die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer – und der BFH bestätigte diese Entscheidung.

Die Grundsätze des BFH

  • Voraussetzung für die erweiterte Kürzung ist, dass die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet oder nutzt – und zwar während des gesamten Erhebungszeitraums.
  • Wird auch nur an einem einzigen Tag eine andere Tätigkeit ausgeübt (z. B. nach Verkauf des gesamten Grundbesitzes), entfällt die erweiterte Kürzung für das gesamte Jahr.
  • Eine zeitanteilige Gewährung der Kürzung ist nicht vorgesehen.

Ausnahme:
Nur wenn die Veräußerung exakt zum 31. Dezember um 23:59 Uhr erfolgt (sog. „Minutenpardon“), bleibt die Ausschließlichkeit gewahrt.

Folgen für den Streitfall

Da der wirtschaftliche Übergang bereits ab Beginn des 31. Dezember stattfand, war die Gesellschaft an diesem Tag nicht mehr grundstücksverwaltend tätig.
Damit entfiel:

  • die erweiterte Kürzung und
  • die Steuerbegünstigung auch für den Veräußerungsgewinn.

Das bedeutet: Der gesamte Gewinn aus der Veräußerung wurde der Gewerbesteuer unterworfen.

Praxistipps: Streit vermeiden durch kluge Gestaltung

Unsere Empfehlung:

  • Verkauf richtig terminieren: Vereinbaren Sie, dass der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erst mit Ablauf des 31. Dezember erfolgt.
  • Neue Immobilie: Wenn der Erlös in eine neue Immobilie investiert wird, prüfen Sie, ob Sie wirtschaftliches Eigentum am Altobjekt bis zum Erwerb der neuen Immobilie aufrechterhalten können.
  • Bei Personengesellschaften: Eine Entprägung durch Betriebsaufgabe kann eine Alternative sein. Dabei endet der Erhebungszeitraum, bevor schädliche Tätigkeiten aufgenommen werden. Aber Vorsicht: Es droht die Aufdeckung stiller Reserven!

Fazit

Planen Sie Grundstücksverkäufe sorgfältig – insbesondere, wenn Ihr Unternehmen ansonsten die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfüllt. Ein vermeidbarer Fehler beim Timing kann teuer werden.

Schenkungsteuer: Kein pauschaler Holdingabschlag bei der Bewertung nicht börsennotierter Anteile

Aktuelles Urteil des BFH: Bei der Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Schenkungsteuer ist ein pauschaler Holdingabschlag unzulässig. Das hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs klargestellt.

Der Fall: Schenkung von Anteilen an einer Familienholding

Im Streitfall übertrug ein Vater Anteile an einer Familienholding auf seine Kinder. Zur Bewertung dieser Anteile wurden über 60 Verkäufe ähnlicher Gesellschaftsanteile herangezogen, die innerhalb von zwölf Monaten vor der Schenkung stattgefunden hatten.
Dabei wurde der Unternehmenswert anhand des Substanzwerts (Net Asset Value) bestimmt – reduziert um einen pauschalen Holdingabschlag von 20 %.

Das Finanzamt erkannte zwar den Substanzwert an, lehnte den Holdingabschlag jedoch ab. Nun hat der BFH diese Auffassung bestätigt.

Die Entscheidung: Keine pauschalen Abschläge

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Abschläge bei der Ermittlung des gemeinen Werts nur berücksichtigt werden, wenn sie:

  • objektiv begründbar und
  • konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt bezogen sind.

Im Streitfall wurde der 20 %-Abschlag pauschal angesetzt und über einen längeren Zeitraum hinweg unverändert verwendet. Eine individuelle Anpassung an die jeweiligen Anteilsverkäufe fand nicht statt. Der Abschlag basierte also auf empirischen Durchschnittswerten, nicht auf einer objektspezifischen Bewertung.

Zudem hatte die Familienholding argumentiert, der Abschlag solle die schlechtere Veräußerbarkeit von Holdinganteilen aufgrund interner Beschränkungen abbilden.
Der BFH stellte jedoch klar:
Persönliche Verhältnisse – wie etwa vertragliche Verfügungsbeschränkungen – dürfen nach § 9 BewG bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.

Praxistipp für die Unternehmensnachfolge

Bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sollten Abschläge stets individuell und objektbezogen begründet werden.
Pauschale Abschläge ohne konkreten Bezug zum Bewertungsobjekt werden im Rahmen der Schenkungsteuerbewertung nicht anerkannt.

Empfehlung:

  • Lassen Sie sich frühzeitig beraten, wenn eine Unternehmensübertragung geplant ist.
  • Dokumentieren Sie objektive, konkrete Bewertungsmerkmale für etwaige Wertabschläge.
  • Pauschalansätze sollten unbedingt vermieden werden, um spätere steuerliche Risiken auszuschließen.

Umsatzsteuer: Reichweite des sog. Reemtsma-Anspruchs beim BFH auf dem Prüfstand

Aktuell spannend für viele Unternehmer: Gleich fünf Revisionsverfahren zum sogenannten Reemtsma-Anspruch sind beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Der Ausgang dieser Verfahren könnte die Rechte von Leistungsempfängern gegenüber dem Fiskus deutlich stärken – und die restriktive Sichtweise des Bundesfinanzministeriums ins Wanken bringen.

Was ist der Reemtsma-Anspruch?

Der Reemtsma-Anspruch geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2007 zurück. Danach kann ein Leistungsempfänger die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer direkt vom Finanzamt zurückfordern, wenn eine Rückforderung beim Leistenden unmöglich oder unzumutbar ist – etwa bei Insolvenz oder Verjährung.

Nach deutschem Steuerrecht handelt es sich dabei um einen Billigkeitsanspruch (§§ 163, 227 AO), nicht ausdrücklich geregelt im Umsatzsteuergesetz.

Voraussetzungen für den Anspruch:

  • Der Leistungsempfänger hat Umsatzsteuer rechtsgrundlos gezahlt (z.B. unrichtige Steuerangabe oder falscher Steuersatz).
  • Die zivilrechtliche Rückabwicklung gegenüber dem Leistenden ist unmöglich oder übermäßig erschwert.

Normalerweise ist der zivilrechtliche Weg vorrangig: Erst wenn dieser scheitert, kommt der Reemtsma-Anspruch ins Spiel.

Streitpunkt: Verjährung und Insolvenzen

Bisher vertrat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Ansicht, dass bei Verjährung des Rückforderungsanspruchs ein Direktanspruch ausgeschlossen sei. Doch nach neuerer EuGH-Rechtsprechung ist das Gegenteil der Fall:
Gerade die Verjährung begründet den Reemtsma-Anspruch.

Ebenso darf der Reemtsma-Anspruch nicht daran scheitern, dass der Leistende insolvent ist oder liquidiert wurde.

Die anhängigen Verfahren im Überblick

1. FG Münster: Einrede der Verjährung

Das FG Münster entschied, dass auch bei Verjährung der Rechnungsberichtigung ein Direktanspruch zulässig ist (Az. XI R XX/24).
→ Erwartung: Der BFH wird diese unionsrechtskonforme Sicht bestätigen.

2. „H-GmbH“-Fall: Insolvenz des Leistenden

Hier geht es um die Frage, ob der Reemtsma-Anspruch ausgeschlossen sein kann, wenn das Finanzamt die Umsatzsteuer bereits an die Insolvenzmasse zurückgezahlt hat.
→ Fraglich: Bleibt der Fiskus dann noch „bereichert“?

3. FG Baden-Württemberg: Schutz vor Überkompensation

Das Gericht bejahte einen Direktanspruch trotz Insolvenz und betonte, dass die Verhinderung einer eventuellen Überkompensation nicht Aufgabe der Finanzgerichtsbarkeit sei.

4. Niedersächsisches FG: Verjährung zugunsten des Empfängers

Auch das Niedersächsische FG sprach dem Leistungsempfänger einen Direktanspruch zu, obwohl der zivilrechtliche Anspruch gegen den Leistenden verjährt war.

5. BFH-Verfahren zum V. Senat: Anforderungen an Rechnung und Leistung

Hier wird geklärt, ob der Reemtsma-Anspruch von einer ordnungsgemäßen Rechnung oder der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt.

Bedeutung für die Praxis

Was Sie als Berater wissen sollten:

  • Schnelles Handeln bei Feststellung von Fehlern in Eingangsrechnungen ist essenziell.
  • Dokumentation der erfolglosen Rückforderungsversuche gegenüber dem Leistenden ist wichtig.
  • Einspruch einlegen und Verfahren offen halten, wenn das Finanzamt einen Direktanspruch ablehnt.
  • Vorsorge treffen: Eingangsrechnungen frühzeitig prüfen und Verjährungsfristen im Blick behalten.

Insolvenz, Liquidation oder Verjährung beim Leistenden sind klassische Situationen, in denen ein Reemtsma-Anspruch geprüft werden sollte.

Schenkungsteuer: Im Bau befindliche Gebäude trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen

Gute Nachrichten für Nachfolgeplaner: Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden stellen trotz geplanter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dar. Das hat das Finanzgericht Münster in zwei gleichlautenden Urteilen entschieden. Der Bundesfinanzhof wird nun abschließend klären, ob diese erfreuliche Rechtsprechung Bestand hat.

Der Fall: Schenkung von Anteilen an einer Gesellschaft mit Bauprojekten

In den beiden Streitfällen hatten Brüder jeweils die Hälfte der Anteile an einer GmbH & Co. KG von ihrem Vater geschenkt bekommen. Die Gesellschaft besaß zwei Grundstücke, auf denen zum Schenkungszeitpunkt Gebäude errichtet wurden, die noch nicht fertiggestellt waren. Nach der Fertigstellung wurden die Immobilien vermietet.

Das Finanzamt sah die Grundstücke als Verwaltungsvermögen an, da sie zur Nutzung überlassen werden sollten, und versagte daher die Begünstigung als Betriebsvermögen.

Die Entscheidung des FG Münster: Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung

Das FG Münster stellte klar:

  • Verwaltungsvermögen liegt nur vor, wenn ein Grundstück tatsächlich zur Nutzung überlassen wird.
  • Eine bloße Vermietungsabsicht genügt nicht.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Stichtag der Schenkung – zukünftige Entwicklungen beim Beschenkten spielen keine Rolle.

Die Richter betonten zudem: Eine analoge Anwendung der Vorschrift, die zu einer Erweiterung des abschließend geregelten Verwaltungsvermögenskatalogs zulasten des Steuerpflichtigen führen würde, sei unzulässig.

Praxistipp: Gestaltungsspielräume bewusst nutzen

Das Urteil bietet interessante Perspektiven für die Nachfolgeplanung:

  • Die Übertragung von Grundstücken mit im Bau befindlichen Gebäuden kann unter Umständen steuerlich begünstigt erfolgen, wenn am Stichtag keine tatsächliche Nutzung vorliegt.
  • Die Wahl eines günstigen Übertragungszeitpunkts – etwa noch während der Bauphase – stellt keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO dar, wie das Gericht ausdrücklich feststellte.

Ein besonderes Augenmerk liegt auch auf dem sogenannten Leerstandsmodell, bei dem Immobilien bewusst ungenutzt übertragen werden. Auch hier könnten die anstehenden Entscheidungen des BFH zusätzliche Klarheit bringen.

Ausblick: Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten

Derzeit sind die Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. II R XX/24). Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten betroffene Fälle offengehalten und Einspruch eingelegt werden.

Wir halten Sie selbstverständlich über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden!

Mietwohnungsneubau: Keine Sonderabschreibung nach § 7b EStG für Ersatzneubauten

Vorsicht bei Ersatzneubauten: Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) setzt voraus, dass durch eine Baumaßnahme zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Wird lediglich bestehender Wohnraum durch einen Neubau ersetzt, bleibt die steuerliche Förderung außen vor. Dies hat das Finanzgericht Köln aktuell entschieden. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH).

Hintergrund: Sonderabschreibung nach § 7b EStG

Zur Förderung des Mietwohnungsbaus wurde Investoren die Möglichkeit eröffnet, neben der regulären linearen Abschreibung zusätzlich 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über vier Jahre hinweg steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung: Es muss neuer, zusätzlicher Wohnraum entstehen.

Durch das Wachstumschancengesetz wurde diese Regelung bis zum 30. September 2029 verlängert und zudem ausgeweitet:

  • Sonderabschreibung auch bei Nutzung der degressiven Abschreibung möglich,
  • Anhebung der Baukostenobergrenze und
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage.

Unser ausführlicher Bericht dazu erschien bereits in der Juli-Ausgabe 2024.

Der aktuelle Fall: Kein Steuerbonus bei bloßem Ersatzbau

Im Streitfall waren die Kläger Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses. Angesichts hoher Sanierungskosten entschieden sie sich, das bestehende Gebäude abzureißen und auf demselben Grundstück ein neues, modernes Einfamilienhaus zu errichten, das ebenfalls vermietet wurde.

Das Finanzamt versagte die Sonderabschreibung, da kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei – lediglich bestehender Wohnraum sei durch einen Neubau ersetzt worden. Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 21.02.2024, Az. 9 K 1234/22) bestätigte diese Auffassung:

  • Entscheidend ist die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum.
  • Der bloße Ersatz eines bestehenden Wohngebäudes genügt nicht.
  • Selbst eine Verbesserung von Bauqualität oder Energiestandard begründet keinen Anspruch auf die Sonderabschreibung.

Das Vorgehen der Kläger sei eher mit einer Sanierung als mit einem Neubau im Sinne der Wohnraumoffensive vergleichbar, so die Richter.

Wie sollten Sie als Investor reagieren?

Da die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird. Erfahrungsgemäß ist damit zu rechnen, dass der IX. Senat die Linie des FG Köln bestätigt.

Unser Praxistipp:
Sollten Sie in ähnlichen Fällen betroffen sein, legen Sie vorsorglich Einspruch gegen ablehnende Steuerbescheide ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO), bis der BFH endgültig entschieden hat.

So sichern Sie Ihre steuerlichen Chancen und vermeiden endgültige Rechtsverluste.

Grundsteuer: BFH zieht Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit vor – erste Urteile schon im Herbst 2025?


Aktuelle Ankündigung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Auf seiner Jahrespressekonferenz 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) überraschend angekündigt:
Die Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerregelungen sollen vorgezogen werden.
Bereits im Spätsommer 2025 sollen die ersten mündlichen Verhandlungen stattfinden.
Veröffentlichungen der Urteile sind noch für Herbst 2025 geplant.

Was bedeutet das für Grundstückseigentümer?

  • Schnellere Klarheit:
    Grundstücksbesitzer und Berater dürfen sich auf eine frühzeitige Einschätzung des höchsten deutschen Steuergerichts freuen.
  • Aber:
    Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich das letzte Wort haben, ob die Grundsteuerreform tatsächlich grundgesetzkonform ist.
  • Mögliche Folge:
    Sollte Karlsruhe die Neuregelungen kippen, könnte eine weitere Reform der Grundsteuer erforderlich werden.

Hintergrund

  • Die Grundsteuerreform war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die alte Bemessung als verfassungswidrig erklärt hatte.
  • Gegen die neuen Bewertungsregeln laufen inzwischen zahlreiche Rechtsbehelfe und Musterverfahren, die insbesondere die neue Bewertungssystematik und die Gleichbehandlung von Grundstücken in Frage stellen.

Tipp:
Wer Einspruch gegen seinen Grundsteuerwertbescheid eingelegt hat, sollte das Verfahren weiterhin offenhalten und die Entwicklungen beim BFH und BVerfG genau beobachten.

Quelle: Bundesfinanzhof, Jahrespressekonferenz 2025

Abschreibung bei Baudenkmalen: Keine Besonderheiten bei Kaufpreisaufteilung?


Aktuelles anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH)

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs muss klären, ob es bei der Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises für eine unter Denkmalschutz stehende Immobilie Besonderheiten hinsichtlich des Bodenwerts gibt.

Hintergrund

  • Käufer einer Immobilie müssen den Kaufpreis zwischen Gebäude und Grund und Boden aufteilen, um die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung korrekt zu ermitteln.
  • Üblicherweise erfolgt diese Aufteilung anhand der Verkehrswerte beider Komponenten.

Streitfrage

  • Der Kläger argumentiert:
    • Wegen des Denkmalschutzes sei ein Abriss des Gebäudes ausgeschlossen.
    • Damit sei der Grund und Boden nicht mehr eigenständig verkehrsfähig und faktisch wertlos.
    • Folglich müsse der Bodenwert auf null Euro angesetzt oder zumindest abgezinst werden.
  • Das Finanzgericht Köln hat diese Argumentation abgelehnt:
    • Auch bei Baudenkmalen bleibt der Boden eigenständig bewertbar.
    • Der Denkmalschutz ändert nichts an der grundsätzlichen Wertigkeit des Grundstücks.
  • Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen – das letzte Wort hat nun der BFH.

Bedeutung für die Praxis

  • Bei der Anschaffung von Baudenkmalen gelten aktuell keine Sonderregeln für die Kaufpreisaufteilung.
  • Trotzdem sollten Streitfälle offengehalten werden – insbesondere dann, wenn hohe Gebäudeabschreibungen begehrt werden.
  • Das anhängige BFH-Verfahren könnte neue Maßstäbe für die Wertermittlung setzen.

Tipp:
Wer ein unter Denkmalschutz stehendes Objekt erwirbt, sollte sowohl die allgemeinen Abschreibungsvorschriften als auch die speziellen Denkmalförderungen (z. B. erhöhte AfA nach § 7i EStG) im Blick behalten und frühzeitig eine sorgfältige Kaufpreisaufteilung dokumentieren.

Quelle: FG Köln, anhängiges Verfahren vor dem IX. Senat des BFH (2025)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin