Bundeskabinett billigt fünfte Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 27.03.2019 die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III) zur Kenntnis genommen. Die Tarifvertragsparteien hatten einen gemeinsamen Antrag auf Erlass einer Verordnung nach § 7 Absatz 1 AEntG für den von ihnen geschlossenen Tarifvertrag eingereicht. Der Tarifvertrag enthält erstmals eine Differenzierung der Mindeststundenentgelte. Mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrags am 1. April 2019 gilt damit für die Branche ein Mindestlohn 1 in Höhe von 15,72 Euro beziehungsweise ein Mindestlohns 2 in Höhe von 15,79 Euro je Zeitstunde. In drei Schritten bis zum 1. Januar 2022 werden die Entgelte angehoben.

Nach § 7 Absatz 1 AEntG kann das BMAS aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Tarifvertragsparteien ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die vorhergehende vierte Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen trat am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Zudem hat das Bundeskabinett am 27.03.2019 auch die Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II oder SGB III für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 zur Kenntnis genommen. Mit dieser Verordnung wird zum zweiten Mal ein vergabespezifisches Mindestentgelt auf Bundesebene festgesetzt. Bis zum Jahr 2022 soll das Mindestentgelt auf brutto 17,18 Euro bzw. 17,70 Euro je Zeitstunde steigen. Mit dem vergabespezifischen Mindestentgelt werden bestehende Lücken der ebenfalls am 27.03.2019 vorgelegten Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III geschlossen.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 27.03.2019

Bundesrat fordert Ende der Doppelverbeitragung bei Betriebsrenten

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, Betriebsrentner zu entlasten und die sog. Doppelverbeitragung abzuschaffen. In einer am 12. April 2019 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, zu prüfen, wie die bisherige Praxis der Beitragserhebung in der Krankenversicherung beendet werden kann.

Bundesregierung soll geeignete Maßnahmen prüfen

Zu überlegen ist nach Ansicht der Länder insbesondere, ob die Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase halbiert werden können und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag möglich ist. Außerdem soll die Bundesregierung prüfen, wie die Gesetzlichen Krankenkassen die Mindereinnahmen beim Wegfall der Doppelverbeitragung kompensieren können.

Bürgerinnen und Bürger entlasten

Angesichts der aktuell besseren Finanzlage gesetzlicher Krankenkassen und der demografischen Entwicklung sollte es Ziel des Gesetzgebers sein, Bürgerinnen und Bürger bei der privaten Altersvorsorge zu unterstützen und nicht übermäßig zu belasten, unterstreicht der Bundesrat seine Forderung.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Doppelverbeitragung: Eine Entscheidung aus 2004

Die Doppelverbeitragung geht auf eine Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahr 2004 zurück. Zur Stärkung der Gesetzlichen Krankenkassen wurde damals beschlossen, Betriebsrenten nicht nur in der Anspar-, sondern auch in der Auszahlphase im Rentenalter mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten. Das GKV-Modernisierungsgesetz galt ohne Übergangsfrist und wurde rückwirkend für bestehende Verträge eingeführt. Hierdurch entstand die sog. Doppelverbeitragung.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 12.04.2019

Mietspiegel 2015 ist keine geeignete Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete

Im Rechtsstreit der GEHAG GmbH gegen Mieterinnen bzw. Mieter einer ihrer Wohnungen hat eine der Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin, die Zivilkammer 63, im Verfahren zum Az. 63 S 230/16 am 26. März 2019 ein Urteil verkündet, mit dem auf die Berufung der Klägerin das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten verurteilt wurden, der begehrten Mieterhöhung zuzustimmen.

Dabei hat die Zivilkammer 63 zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht den Mietspiegel 2015 zur Grundlage genommen, da sie diesen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im konkreten Einzelfall nicht als geeignete Schätzgrundlage erachtete. Die Kammer hat dazu ausgeführt, dass der Mietspiegel 2015 auf Daten beruhe, die nicht nach anerkannten Grundsätzen ausgewertet worden seien. Die Kammer hat daher die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgesetzt.

Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung vom 12.04.2019 zum Urteil 63 S 230/16 vom 26.03.2019

Finanzkontrolle Schwarzarbeit stärken

Der Bundesrat hat sich am 12. April 2019 ausführlich mit den Plänen der Bundesregierung befasst, die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls auszuweiten. Ziel ist es, Scheinarbeit oder vorgetäuschte Selbstständigkeit, Menschenhandel und Arbeitsausbeutung sowie die Anbahnung illegaler Beschäftigung auf Tagelöhnerbörsen effektiver aufzudecken – ebenso missbräuchliches Anbieten von Schrottimmobilien oder Kindergeldmissbrauch.

Sicherheitsbranche in den Blick nehmen

In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat ausdrücklich das Ziel der Bundesregierung, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu stärken. Verstärktes Augenmerk sei dabei auf das Wach- und Sicherheitsgewerbe zu richten, bei dem es sich um eine besonders von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit betroffene Branche handelt.

Insbesondere Konstruktionen mit Subunternehmerketten dienten der Verschleierung organisierten Umsatzsteuerbetrugs. Die Bundesregierung soll daher steuerrechtliche Änderungen prüfen – zum Beispiel die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, das bereits in der Bau- und Gebäudereinigerbranche gilt. Sinnvoll könnte auch eine der Bauabzugsteuer vergleichbare Regelung für das Sicherheitsgewerbe sein.

Sozialleistungsmissbrauch durch Unionsbürgern bekämpfen

Weiteres Verbesserungspotenzial zeigt der Bundesrat auch an anderen Stellen des Gesetzentwurfes auf. So fordert er eine Regelung, mit der die Jobcenter Sozialleistungsmissbrauch bei so genannten Aufstockern aus anderen EU-Staaten vermeiden können. Außerdem schlägt er eine Formulierung vor, um Unternehmer auch dann in die Haftung zu nehmen, wenn sie aus Fahrlässigkeit nichts von der Schwarzarbeit der von ihnen beauftragten Handwerker wussten.

Zusammenarbeit von Bund und Ländern

Weitere Anregungen des Bundesrates betreffen die Zusammenarbeit des Bundes-Zolls mit den Länderbehörden und die Kompetenzverteilung zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und den Staatsanwaltschaften; ebenso die elektronische Kommunikation zwischen den verschiedenen Behörden wie Sozialhilfeträger, Familienkassen, Elterngeldstellen. Zu prüfen ist nach Ansicht des Bundesrates auch, ob das automatisierte Abrufverfahren auf weitere Leistungen wie den Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende ausgeweitet werden kann.

Was die Bundesregierung plant

Die Bundesregierung plant erweiterte Befugnisse und mehr Personal für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. So sollen Ermittler künftig auch solche Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit prüfen, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch gar nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen; ebenso wie vorgetäuschte Dienst- oder Werkleistungen, die dazu dienen, unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten.

Missbrauch beim Kindergeld unterbinden

Um missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld zu verhindern, plant die Bundesregierung eigene Prüfungskompetenzen der Familienkasse und einen Leistungsausschluss für neu zugezogene, nicht erwerbstätige EU-Bürger in den ersten drei Monaten. Auch laufende Kindergeldzahlungen könnte die Familienkasse in begründeten Zweifelsfällen künftig vorläufig einstellen.

Mehr Befugnisse, mehr Personal

Durch Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung gehen dem Staat jedes Jahr erhebliche Steuereinnahmen und Sozialabgaben verloren. Daher müsse der Zoll wirksamer ermitteln dürfen und mehr Personal einstellen, begründet die Bundesregierung ihren Entwurf.

Stellungnahme ins laufende Bundestagsverfahren

Mit den Verbesserungsvorschlägen des Bundesrates beschäftigt sich zunächst die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung. Dann bringt sie beide Dokumente in das bereits seit 4. April 2019 laufende Bundestagsverfahren ein. Nach der dortigen Verabschiedung des Gesetzes in 2. und 3. Lesung befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit. Das Vorhaben bedarf der Zustimmung der Länder.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 12.04.2019

Nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG

Auswirkungen der BFH-Urteile vom 11. Juli 2017 (IX R 36/15), vom 6. Dezember 2017 (IX R 7/17) und vom 20. Juli 2018 (IX R 5/15)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der BFH-Urteile vom 11. Juli 2017 (IX R 36/15, BStBl 2019 II S. xxxx), vom 6. Dezember 2017 (IX R 7/17, BStBl 2019 II S. xxxx) und vom 20. Juli 2018 (IX R 5/15, BStBl 2019 II S. xxxx) Folgendes:

Das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2010 (IV C 6 – S-2244 / 08 / 10001, BStBl I S. 832) zur Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG ist aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen auf die Behandlung des Darlehens/der Bürgschaft die Vorschriften des MoMiG anzuwenden sind, wenn die bisher als eigenkapitalersetzend angesehene Finanzierungshilfe bis einschließlich 27. September 2017 gewährt wurde oder wenn die Finanzierungshilfe bis einschließlich 27. September 2017 eigenkapitalersetzend geworden ist.

Ein Darlehen ist nach den Vorschriften des MoMiG zu behandeln, wenn das Insolvenzverfahren bei einer GmbH nach dem 31. Oktober 2008 eröffnet wurde oder wenn Rechtshandlungen, die nach § 6 AnfG der Anfechtung unterworfen sind, nach dem 31. Oktober 2008 vorgenommen wurden.

In allen übrigen Fällen ist nach den Grundsätzen der oben genannten BFH-Entscheidungen § 255 HGB für die Bestimmung der Anschaffungskosten i. S. v. § 17 Abs. 2 EStG maßgeblich. Nachträgliche Anschaffungskosten stellen damit nur noch solche Aufwendungen dar, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen und verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen insbesondere Nachschüsse (§§ 26ff GmbHG) und sonstige Zuzahlungen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung. Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung führen hingegen grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Etwas anderes gilt, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen, wie beispielsweise der Vereinbarung eines Rangrücktritts i. S. des § 5 Abs. 2a EStG, im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2011, I R 100/10, BStBl 2012 II S. 332). In einem solchen Fall kommt dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu (BFH-Urteil vom 15. April 2015, I R 44/14, BStBl II S. 769). Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt gleichfalls nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2244 / 17 / 10001 vom 05.04.2019

DStV zur Umsetzung des Kassengesetzes

Es verbleiben nur noch wenige Monate: Ab dem 01.01.2020 müssen elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Vieles deutet indes darauf hin, dass das Umsetzungsverfahren noch immer in den Kinderschuhen steckt.

In einem gemeinsamen Austausch am 20.03.2019 waren sich der für das sog. Kassengesetz zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags, MdB Uwe Feiler, und der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) einig: es dürfte zeitlich sehr, sehr eng werden.

Kassengesetz: Verbleibende Zeit für Umsetzung dürfte kaum mehr ausreichen

Der Stichtag für die neuen Kassenvorgaben rückt unaufhaltsam näher – und dennoch sind nach wie vor keine zertifizierten TSE am Markt in Sicht. In dem Gespräch ging es daher insbesondere um den aktuellen Verfahrensstand. Feiler zeigte viel Verständnis für die Sorgen der Beraterschaft. Denn selbst im besten Fall, wenn in naher Zukunft zumindest Prototypen existieren sollten, sind noch einige Hürden zu nehmen: In den verbleibenden rund neun Monaten müssten die Geräte nach dem Verständnis des DStV

  • zertifiziert,
  • in Serie gefertigt,
  • durch die Kassenhersteller systemkonform in die Kassen integriert und schließlich
  • von den Steuerpflichtigen installiert werden.

Vor diesem Hintergrund sind Zweifel, ob bis Ende des Jahres ein für alle Seiten zufriedenstellendes Ergebnis steht, durchaus angebracht.

Die Sorgen werden durch die jüngst veröffentlichte Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion nicht abgemildert ( BT-Drs. 19/8684 ): Danach werde das Zertifizierungsverfahren im Projekt „Zertifizierung eines Sicherheitsmoduls für Registrierkassen und weitere Aufzeichnungssysteme“ (ZERSIKA) erprobt. Das Projekt laufe planmäßig. Für die in ZERSIKA begleitete Zertifizierung sehe der Projektplan eine Freigabe im zweiten Quartal und einen Abschluss der Zertifizierung im vierten Quartal dieses Jahres vor. Weiter heißt es, dass jeder Hersteller die Zertifizierung einer technischen Sicherheitseinrichtung beantragen könne – unabhängig davon, ob die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung im ZERSIKA-Projekt abgeschlossen sei. Dennoch hat der DStV Bedenken: Selbst wenn diese Planungen reibungslos verlaufen sollten, bleibt aus seiner Sicht offen, ob die Verbreitung der zertifizierten TSE von verschiedenen Anbietern am Markt mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf erfolgt.

DStV wendet sich an Finanzausschuss des Deutschen Bundestages

Der DStV adressierte seine Bedenken bereits im Rahmen seiner Stellungnahme S 03/19 zu dem Entwurf eines Anwendungserlasses zu § 146a AO an das Bundesministerium der Finanzen. Entschärfen könnte die Problematik allerdings nur eine Verschiebung des Stichtags – und dies bedarf einer Gesetzesänderung. Da der aktuelle Stand der Umsetzung des Gesetzes auch auf der Tagesordnung der Sitzung des Finanzausschusses am 03.04.2019 stand, wandte sich der DStV mit seiner Stellungnahme S 05/19 an dessen Vorsitzende, MdB Bettina Stark-Watzinger (FDP).

Neben einer Verschiebung des Stichtags regt der DStV in der Eingabe eine Verlängerung der Frist für die erstmalige Mitteilung der Kassen i. S. d. § 146a Abs. 4 AO an: aktuell sieht das Gesetz nämlich vor, dass die erstmalige Mitteilung der Millionen von betroffenen Kassen bis spätestens 31.01.2020 erstattet werden muss. Abhängig davon, wann mit den Mitteilungen begonnen werden kann, droht insbesondere bei kleinen und mittleren Kanzleien eine erhebliche Störung der Kanzleiabläufe. Damit der Praxis in jedem Fall ausreichend Zeit bleibt, die Meldungen in zumutbarer Weise vorzunehmen, hat der DStV eine Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Stichtag der erstmaligen Anwendung des § 146a AO, gefordert.

Auf der Agenda des Gesprächs mit MdB Feiler stand außerdem das Thema Anzeigepflicht für Steuergestaltungen. Der DStV vermittelte erneut seine Sorge, dass sich das Instrument zu einem Bürokratiemonster für die Steuerberaterschaft und die Finanzverwaltung entwickeln wird.

Für den DStV nahmen an dem Gespräch die stellvertretende Geschäftsführerin, RAin/StBin Sylvia Mein, sowie die Referenten Daniela Ebert, LLM., und Denis Basta, M.A., teil.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 04.04.2019

Keine Umlagefähigkeit der Grundsteuer

Die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieter soll abgeschafft werden. Dies sieht ein von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachter Gesetzentwurf ( 19/8827 ) vor. Mit dem Gesetzentwurf sollen das Bürgerliche Gesetzbuch und die Betriebskostenverordnung geändert werden. Damit würden 36,4 Millionen Menschen, die zur Miete wohnen entlastet, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Zudem werde die Neuordnung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer erleichtert, erwartet die Fraktion.

Wenn die Vermieter die Grundsteuer nicht auf ihre Mieter umlegen würden, könnten sie diese Ausgaben für die Grundsteuer bereits heute steuerlich als Betriebs- beziehungsweise Werbungskosten geltend machen. Diese Möglichkeit bleibe auch nach Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer bestehen. Dadurch komme es zu einer Entlastung der Vermieter, sodass die finanziellen Belastungen aus der Abschaffung der Umlagefähigkeit deutlich abgemildert würden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 363/2019

Sonderausgabenabzug für im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragene Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. März 2018 (Az. X R 25/15) entschieden, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG, nach der Eltern die von ihnen getragenen Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines unterhaltsberechtigten Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigen können, auch dann gelte, wenn das Kind erwerbstätig sei und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten habe. Nach Auffassung des BFH ist aber Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet, d. h. in Form von Barunterhalt getragen haben. Hingegen reiche eine Leistung in Form von Sachunterhalt laut BFH nicht aus. Zum anderen bedürfe es laut Urteilsbegründung im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern – ggf. unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge – einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit.

Der BFH knüpft damit für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG – der bestehenden Verwaltungsauffassung folgend – entscheidend an eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber dem als Versicherungsnehmer auftretenden Kind an (§§ 1610 Abs. 2 i. V. m. 1601 BGB). Daneben setzen sowohl die Finanzverwaltung als auch der BFH in seiner o. g. Entscheidung für einen Sonderausgabenabzug bei den unterhaltsverpflichteten Eltern eine durch die Tragung der Beiträge des Kindes entstandene wirtschaftliche Belastung der Eltern voraus, welche jedenfalls nicht allein dadurch, dass die Beiträge im Rahmen eines Dienstverhältnisses vom Lohn des Kindes einbehalten wurden, ausgeschlossen ist.

In Bezug auf die vorstehend genannten Anspruchsvoraussetzungen steht das BFH-Urteil X R 25/15 damit dem Grunde nach im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsauffassung (vgl. Randziffer 81 des Bezugsschreibens sowie R 10.4 EStR). Im Hinblick auf die konkrete Beurteilung dieser beiden wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen legt der BFH die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG jedoch deutlich enger als die Finanzverwaltung aus, die ihre Rechtsansicht auf die Regelungen der Randziffer 81 des Bezugsschreibens stützt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil vom 13. März 2018 (Az. X R 25/15) daher lediglich in Bezug auf die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze, nicht aber bezüglich der laut Urteilsbegründung enger ausgestalteten Anforderungen zur Umsetzung dieser Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Damit gilt im Umgang mit dem o. g. Urteil zur steuerlichen Berücksichtigung von im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragenen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG Folgendes:

Randziffer 81 des BMF-Schreibens zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24. Mai 2017 (BStBl I 2017 S. 820; ergänzt durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017, BStBl I 2017 S. 1455) sowie R 10.4 EStR bleiben von der BFH-Entscheidung X R 25/15 vom 13. März 2018 (BStBl II 2019 S. …) unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Randziffer 81 des BMF-Schreibens zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24. Mai 2017 (BStBl I 2017 S. 820), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl I 2017 S. 1455) sowie R 10.4 EStR

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 10 / 10005 :005 vom 03.04.2019

Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company im Rahmen des „Spin-offs“ der Hewlett-Packard Incorporated

Aktionäre der Hewlett-Packard Company (HPC) haben durch die Ausgabe der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 29.01.2019 (Az. 13 K 2119/17 E) entschieden.

Die HPC führte im Jahr 2015 eine Kapitalmaßnahme durch. Zum 31.10.2015 änderte sie ihren Namen in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Anschließend übertrug sie zum 01.11.2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines sog. Spin-Offs auf eine Tochtergesellschaft, die HPE. Die Aktionäre erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten Gesellschaft HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Für die Aktie der HPI wurde von einer internationalen Agentur eine neue internationale Wertpapiernummer (ISIN) erteilt.

Im Streitfall war der Kläger Aktionär der HPC. Seine depotführende Bank behielt auf die Ausgabe der Aktien der HPE Kapitalertragsteuer ein. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass die von seiner Bank ausgestellte Steuerbescheinigung unzutreffend sei. Der Vorgang sei ein steuerfreier Aktiensplit. Das beklagte Finanzamt hielt die Besteuerung der Aktienzuteilung als steuerpflichtige Sachausschüttung für zutreffend. Dabei verwies es auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I 2017 S. 431).

Dem ist das Finanzgericht entgegengetreten. Nach seiner Auffassung ist die Zuteilung der Aktien der HPE kein steuerpflichtiger Vorgang. Anzuwenden seien die einkommensteuerrechtlichen Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen. Der von der HPI durchgeführte „Spin-off“ sei eine Abspaltung im Sinne dieser Sondervorschriften. Diese Abspaltung löse im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus.

In seiner Urteilsbegründung hat das Gericht ausführlich zu dem Begriff der „Abspaltung“ Stellung genommen. Dabei hat es der Verwaltungsanordnung der Finanzverwaltung widersprochen, wonach bei einer Abspaltung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmen die ISIN des abspaltenden Unternehmens erhalten bleiben müsse. Die Vergabe einer neuen ISIN für die lediglich umbenannte Gesellschaft hielt das Gericht für unschädlich.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Aktienzuteilung zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich relevant werden könne. Eine abschließende steuerrechtliche Beurteilung des Vorgangs sei bei der Veräußerung der betreffenden Aktien vorzunehmen.

Der Vizepräsident des Finanzgerichts Düsseldorf, Harald Junker, betonte die Breitenwirkung des Urteils: „Die Frage, welche steuerlichen Folgen der „Spin-off“ der Hewlett-Packard Incorporated im Jahr 2015 hat, dürfte auch für Kapitalmaßnahmen anderer Gesellschaften und damit für eine Vielzahl von Aktionären von Bedeutung sein. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung wegen der Abweichung von dem BMF-Schreiben die vom Finanzgericht zugelassene Revision einlegen wird.“

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.04.2019 zum Urteil 13 K 2119/17 vom 29.01.2019

Swapzinsen führen nach Ablösung der Immobiliendarlehen nicht zu nachträglichen Werbungskosten

Aufgrund von Swapvereinbarungen geleistete Zinsausgleichszahlungen sind nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, wenn das Mietobjekt veräußert und das Immobiliendarlehen abgelöst wurde. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 20. Februar 2019 (Az. 7 K 1746/16 F) entschieden.

Die Klägerin, eine Immobilien-GbR, schloss zunächst unabhängig von einem konkreten Projekt ein Zinsswapgeschäft ab. Hierbei handelt es sich um eine Zinswette, bei der Geldbeträge in Abhängigkeit von einem Referenzzinssatz ausgetauscht werden. Zwei Jahre später finanzierte sie ein Bauprojekt mit Darlehen. Hierfür wurden Zinssätze in Anlehnung an die Zinsswapgeschäfte vereinbart. Nach Fertigstellung vermietete die Klägerin das Therapiezentrum zunächst an eine Betriebsgesellschaft. Später veräußerte sie die Immobilie. Aus dem Veräußerungserlös tilgte sie die Darlehen. Die Swapzinsen, die in den beiden auf die Veräußerung folgenden Jahren anfielen, setzte die Klägerin als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug.

Die hiergegen erhobene Klage wies der 7. Senat des Finanzgerichts Münster ab. Zwar entfalle ein einmal begründeter wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang eines Darlehens mit Vermietungseinkünften nicht allein deshalb, weil die mit den Darlehensmitteln angeschaffte Immobilie veräußert werde. Nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfielen, seien grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden könnten. Für einen fortbestehenden (wirtschaftlichen) Veranlassungszusammenhang zwischen laufenden Zinsausgleichszahlungen aus einem Swapgeschäft und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei aber Voraussetzung, dass eine fortbestehende inhaltliche Verknüpfung zwischen Immobilienfinanzierung einerseits und Swapgeschäft andererseits vorliege. Daran fehle es im Streitfall. Die Swapvereinbarungen hätten keinen Hinweis auf das von der Klägerin geplante Therapiezentrum enthalten. Mit der Ablösung der Darlehen sei außerdem die Voraussetzung weggefallen, die Zinsausgleichszahlungen im Rahmen eines einheitlichen Finanzierungskonzeptes als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 02.04.2019 zum Urteil 7 K 1746/16 vom 20.02.2019

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