Im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarte Ausgleichszahlungen sind einkommensteuerrechtlich Werbungkosten

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hatte Ansprüche aufgrund Entgeltumwandlungen, sog. Betriebsrentenanwartschaften, erworben. Anlässlich des im September 2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung. Die erste Rate zahlte der Kläger im Streitjahr 2010. Er machte in deren Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zunächst den Werbungskostenabzug. Es änderte jedoch sodann die Steuerfestsetzung, da es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 19. März 2018 (Az. 10 K 3881/16) zugunsten des Klägers. „Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ seien „mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten.“ Der Kläger habe mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert. Es habe zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits die Neuregelung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich gegolten. Danach ist grundsätzlich „jedes Versorgungsrecht separat innerhalb eines Versorgungssystems zwischen den Ehegatten aufzuteilen“. Dem Kläger fließen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu. Komme es infolge der Vereinbarung nicht „zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge“, stelle die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern diene der Sicherung der Einnahmen. Sie ermögliche einen Werbungskostenabzug.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Finanzamts wurde vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15. November 2018 als unzulässig verworfen (Az. VI B 34/18).

Anmerkung

Im Streitjahr galt die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eingeführte Norm § 10 Abs. 1a Nr. 3 Einkommensteuergesetz (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.04.2019 zum Urteil 10 K 3881/16 vom 19.03.2018 (rkr)

Zur Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach langjähriger Eigennutzung bei einer kurzzeitigen Zwischenvermietung

Ist der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von 10 Jahren seit deren Erwerb steuerpflichtig?

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg verneinte dies mit Urteil vom 7. Dezember 2018 (Az. 13 K 289/17).

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative Einkommensteuergesetz (EStG) erfordere „nach seinem klaren Wortlaut – anders als die 1. Alternative – keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung.“ Es genüge „eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren.“ Diese müsse – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres – nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Es genüge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre erstrecke.

Für diese Auslegung spreche auch die Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber habe eine „ungerechtfertigte Besteuerung von Veräußerungsvorgängen bei Aufgabe des Wohnsitzes (z. B. wegen Arbeitsplatzwechsels) vermeiden“ wollen. Diesem Zweck widerspreche es, den Veräußerungsgewinn bei einer kurzzeitigen Zwischenvermietung bis zur Veräußerung zu besteuern. Sei im Übrigen die (längerfristige) Vermietung vor Beginn des Dreijahreszeitraums unschädlich, sei nicht nachvollziehbar, warum eine kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung zur Steuerpflicht führen sollte. Eine kurzzeitige Vermietung am Ende des Dreijahreszeitraums müsse „erst recht“ dazu führen, dass die Veräußerung nicht steuerbar sei. Entgegen der Ansicht des beklagten Finanzamts sei nicht zwischen einem steuerunschädlichen Leerstand und einer steuerschädlichen Vermietung zu differenzieren.

Der Kläger hatte 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er diese an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 2014 veräußerte er die Eigentumswohnung. Das beklagte Finanzamt ermittelte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 44.338 Euro. Hiergegen wandte sich der Kläger. Seiner Ansicht nach war die Veräußerung nicht steuerbar, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. § 23 EStG erfordere keine „ausschließliche“ Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Das Finanzamt legte Nichtzulassungsbeschwerde ein (BFH-Az.: IX B 28/19). Daher ist das Urteil des FG noch nicht rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.04.2019 zum Urteil 13 K 289/17 vom 07.12.2018 (nrkr – BFH-Az.: IX B 28/19)

Anwendung von BMF-Schreiben – BMF-Schreiben, die bis zum 15. März 2019 ergangen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2018 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 19. März 2018 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 19. März 2018 (BStBl I S. 322) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2018 (BStBl I S. 323) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

Anhang

  • Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 15. März 2019 ergangen sind
  • Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; Gleich lautende Erlasse, die bis zum 15. März 2019 ergangen sind
  • Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
  • Gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 19. März 2018 (BStBl I S. 322) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2018 (BStBl I S. 323) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O-2000 / 18 / 10001 vom 18.03.2019

Bezug: BMF-Schreiben IV A 2 – 0-2000 / 17 / 10001 vom 19.03.2018 (BStBl I S. 322)

 

Unterkunftskosten für behinderte BAföG-Empfängerin als soziale Teilhabeleistung

Behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – haben, können zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 4. April 2019 entschieden (Az. B 8 SO 12/17 R).

Zwar war dem Senat eine abschließende Entscheidung wegen der fehlenden Beiladung der Bundesagentur für Arbeit als nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – zuständig gewordenem Rehabilitationsträger nicht möglich. Der Senat hat aber darauf verwiesen, dass eine Wohnung nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des „Grundbedürfnisses des Wohnens“ dient, sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so eine gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird. Als Leistungen der Eingliederungshilfe sind Kosten der Unterkunft allerdings nicht notwendig und deshalb auch nicht zu übernehmen, wenn der Bedarf durch andere Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, abgedeckt werden kann. Verbleibt aber ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts nicht vollständig erfasst werden, sind zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen. Diese drücken sich in der Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sog. abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten aus.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 04.04.2019 zum Urteil B 8 SO 12/17 R vom 04.04.2019

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5%

Das FG Hamburg hat wegen verfassungsrechtlicher Zweifel vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5% gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewährt.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Das mit Wirkung vom 01.01.1999 eingeführte Abzinsungsgebot soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unverzinsliche Geldleistungsverpflichtungen weniger belastend sind als marktüblich verzinste Schulden; sie gebieten deshalb eine Abzinsung auf den niedrigeren Teilwert. In einer anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten typisierenden Zinssätze von 6% (§ 238 AO und § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) bzw. von 5,5% (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zunehmend in die Kritik geraten, weil sie durch ihre „realitätsferne Bemessung“ den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben. Beim BVerfG sind verschiedene Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze anhängig (2 BvR 2706/17, 2 BvL 22/17, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Der BFH hat mit Beschlüssen vom 25.4.2018 (IX B 21/18 – BStBl II 2018, 415) und vom 3.9.2018 (VIII B 15/18 – BFH/NV 2018, 1279) bezogen auf § 233a AO Aussetzung der Vollziehung gewährt wegen „schwerwiegender verfassungsrechtlicher Zweifel“ an der Zinshöhe von 6% nach § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Auch die Verwaltung setzt deswegen seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 aus.

Vor diesem Hintergrund hat das FG Hamburg auch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes von 5,5% gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und hat Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts war dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zu gewähren.

Die Beschwerde an den BFH wurde zugelassen.
Beschluss vom 31. Januar 2019, (2 V 112/18), rechtskräftig.

Quelle: Newsletter FG Hambrug

Surf- und Segelkurse als umsatzsteuerfreier Schul- bzw. Hochschulunterricht?

Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 24. Januar 2019 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens betrieb in den Streitjahren eine Surf- und Segelschule. Seine Kurse wurden überwiegend von Privatpersonen, aber auch von Schulklassen im Rahmen von Klassenreisen gebucht und waren insoweit teilweise Bestandteil des Sportunterrichts. Ferner nahmen Hochschulgruppen an den Kursen teil, etwa im Rahmen der Sportlehrerausbildung. Für die Kursteilnehmer bot der Kläger auch Übernachtungsmöglichkeiten an. Er ist der Ansicht, dass seine Kurse nebst
Beherbergungsleistungen nach nationalem und nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit seien.
Das FG Hamburg verneint in seinem Beschluss eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, hält aber eine Berufung des Klägers auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j oder h der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für möglich. Danach befreien die Mitgliedstaaten u.a. von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht sowie eng damit verbundene Dienstleistungen durch private, vom Mitgliedsstaat anerkannte Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts wird vom EuGH herkömmlich weit verstanden. Auf dieser Grundlage haben Finanzgerichte zum Teil sehr weitreichende Steuerbefreiungen ausgesprochen, beispielsweise für den Unterricht von Tango-Lehrern. Derzeit ist beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH zur Umsatzsteuerfreiheit von Fahrschulunterricht anhängig (C-449/17).
Das FG Hamburg hat Zweifel, ob die Steuerbefreiung nach Unionsrecht derart weit ausgelegt werden kann. Es will deshalb u.a. vom EuGH wissen, ob Surf- und Segelunterricht unter den unionsrechtlichen Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts fällt und ob es dafür ausreichend ist, wenn er an mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedstaates angeboten wird.
Vorlagebeschluss vom 24. Januar 2019 (6 K 187/17), Az. EuGH C-47/19.

Quelle: Newsletter FG Hamburg

Bemessung des Elterngelds bei mehrfachem Steuerklassenwechsel: Die relativ am längsten geltende Steuerklasse entscheidet

Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019 entschieden (Az. B 10 EG 8/17 R).

Vor der Geburt ihres Sohnes am 11.2.2016 bezog die Klägerin Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Der Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte der beklagte Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum 6 Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.

Diese Berechnung hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 2c Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 18.12.2014 (BGBl I 2325) – Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

(3) 1Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. 2Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat …

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zum Urteil B 10 EG 8/17 vom 28.03.2019

Keine Vertretung durch Lohnsteuerhilfeverein im Verfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, ein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019 entschieden (Az. B 10 KG 1/18 R).

Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen Mitglied der Beigeladene war. Dieser erhielt für seine Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz. Anschließend stellte der Beigeladene einen Antrag auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, weil er sich wegen Entsendung zusammen mit seiner Familie in Rumänien aufhielt. Die Beklagte wies den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen in dessen Kindergeldverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz zurück. Anschließend bewilligte sie für die Entsendungsmonate Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Die gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter im Antragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz gerichtete Revision des Klägers hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts zurückgewiesen: Die Rechtsdienstleistung des Klägers für den Beigeladenen ist weder durch das Steuerberatungsgesetz noch durch das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt. Die Vertretung in Kindergeldantragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz wird von der Befugnis zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich nicht umfasst. Die Tätigkeit kann auch nicht als Nebenleistung zur Hilfe in Steuersachen verstanden werden, weil sich die hierfür nachzuweisenden Rechtskenntnisse nicht auf Auslandskindergeldsachen erstrecken. Eine merkliche Beeinträchtigung der Berufsausübung ist damit nicht verbunden.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 13 SGB X – Bevollmächtigte und Beistände

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

§ 2 RDG – Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

§ 3 RDG – Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

§ 5 RDG – Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind …

§ 4 Steuerberatungsgesetz – Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

1Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

11.

Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, …

2Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer …. 3Soweit zulässig, berechtigt sie auch … zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes …

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zum Urteil B 10 KG 1/18 R vom 28.03.2019

Gesetzliche Neuregelungen zum 1. April 2019

Gesetzlich Versicherte sollen künftig schneller einen Arzttermin bekommen. Schwangere in Konfliktlagen gelangen einfacher an Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch. Energieausweise für ältere Gebäude verlieren ihre Gültigkeit. Diese und andere gesetzliche Neuregelungen gelten ab April 2019.

Innerhalb von vier Wochen zum Facharzttermin: Das sieht das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz vor.

1. Gesundheit

Schnellere Arzttermine, bessere Versorgung

Wer gesetzlich versichert ist, der soll schneller einen Termin beim Arzt bekommen. Der Terminservice ist über die bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116117 rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche erreichbar. Ärztinnen und Ärzte müssen statt der bisherigen 20 Stunden mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstundenzeit anbieten. Ausschreibungen für Hilfsmittel, beispielsweise Windeln und Gehhilfen, werden abgeschafft. Ländliche und strukturschwache Regionen werden besser versorgt. Daneben gibt es viele weitere Verbesserungen: von der Ärztevergütung über die Hebammenversorgung bis zum Zuschuss für Zahnersatz. Das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz tritt am 1. April in Kraft.

Weitere Informationen zum Terminservice- und Versorgungsgesetz

Leichter Zugang zu Informationen über Schwangerschaftsabbruch

Schwangere in Konfliktlagen gelangen künftig einfacher an Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch. Qualitätsgesicherte Informationen werden nun auch von staatlichen oder staatlich beauftragten Stellen zur Verfügung gestellt. Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, werden künftig auf einer zentralen Liste der Bundesärztekammer aufgeführt. Diese Liste soll monatlich aktualisiert werden und ist für betroffene Frauen öffentlich im Internet einsehbar. Veröffentlicht wird die Liste von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Ärzte und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, dürfen jetzt auch darüber informieren. Eine entsprechende Änderung des Paragrafen 219a tritt im April in Kraft.

Weitere Informationen zur Reform des Paragrafen 219a

2. Energie

Ältere Energieausweise laufen ab

Seit Anfang des Jahres verlieren Energieausweise, die seit 2009 für Häuser Baujahr 1966 und später ausgestellt worden sind, nach und nach ihre Gültigkeit. Wer in naher Zukunft sein Haus verkaufen, vermieten oder verpachten will, sollte sich einen neuen Energieausweis in Form eines „Bedarfsausweises“ ausstellen lassen. Dieser ist – wie schon der alte Energieausweis – für zehn Jahre gültig.

Weitere Informationen zur Erneuerung des Energieausweises

3. Arbeit

Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen steigt

Beschäftigte von Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen bekommen mehr Geld: Ab dem 1. April 2019 beträgt der Mindestlohn bundesweit 15,72 Euro beziehungsweise 15,79 Euro brutto je Zeitstunde – je nach Qualifikation des Arbeitnehmers. Bis zum Jahr 2022 steigt das Mindestentgelt dann schrittweise auf 17,18 Euro beziehungsweise 17,70 Euro brutto je Zeitstunde. Diese Regelung gilt auch für Auftragnehmer des Bundes, die Ausbildungs- und Weiterbildungsdienstleistungen anbieten.

Weitere Informationen zur Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.03.2019

Al­ter­sein­künf­te / Al­ters­vor­sor­ge / „Müt­ter­ren­te“ – Nütz­li­che Hin­wei­se des BMF

Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung. Ziel der Bundesregierung ist daher, die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, im Folgenden kurz „Altersrente“ genannt, dauerhaft auf eine solide Finanzgrundlage zu stellen und nachhaltig zu sichern.

Ein Baustein der Altersrente ist seit dem 1. Juli 2014 die sogenannte Mütterrente. Man erhält sie für Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder. Die Mütterrente besteht in einem Zuschlag auf die Altersrente in Höhe von einem Rentenentgeltpunkt pro Kind. Durch diesen zusätzlichen Punkt erhöht sich die Bestandsrente.

Die Mütterrente ist als Teil der Altersrente steuerpflichtig. Es handelt sich um eine außerordentliche Rentenanpassung, so dass der sogenannte Rentenfreibetrag neu zu berechnen ist. Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nicht besteuert wird. Die Erhöhung des Rentenfreibetrags beruht auf den Wertverhältnissen im Jahr der erstmaligen Festschreibung des Rentenfreibetrags der Altersrente. Der Wert der Mütterrente wird anhand der in diesem Jahr gültigen Rentenentgeltpunkte errechnet. Auf diesen Wert ist der Besteuerungsanteil anzuwenden, der im Jahr des Rentenbeginns der Altersrente gilt, um den steuerfreien Teil der Rente zu ermitteln (bei Rentenbeginn vor 2005 gilt als Anfangsjahr 2005). Er bildet – zusammen mit dem bisher steuerfreien Betrag der gesetzlichen Rente – den festzustellenden Rentenfreibetrag. Die enthaltenen regelmäßigen Rentenanpassungen unterliegen vollständig der Besteuerung.

Beispiel 1
Eine Steuerpflichtige, die bereits vor 2005 in Rente gegangen ist, erhält ab dem 1. Juli 2014 eine Mütterrente für ein Kind (1 Entgeltpunkt x aktueller Rentenwert (West) = 28,61 Euro). Ihre Rente erhöht sich somit in 2014 um insgesamt 171,66 Euro (6 x 28,61 Euro). Bezogen auf die Ermittlung des Rentenfreibetrags geht der Gesetzgeber von einem Rentenbeginn im Jahr 2005 aus, so dass ein Besteuerungsanteil von 50 % gilt und die verbleibenden 50 % steuerfrei bleiben. Da 2005 der aktuelle Rentenwert (West) bei 26,13 Euro lag, führt dies zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrages um 78,39 Euro ([6 x 26,13 Euro] x 50% steuerfreier Anteil).
Beispiel 2
Eine Steuerpflichtige, die 2007 in Rente gegangen ist, erhält ab dem 1. Juli 2014 eine Mütterrente für ein Kind (1 Entgeltpunkt x aktueller Rentenwert (West) = 28,61 Euro). Ihre Rente erhöht sich somit in 2014 um insgesamt 171,66 Euro (6 x 28,61 Euro). Bezogen auf den Besteuerungsanteil sind das Jahr 2007 und auf den Rentenfreibetrag die Wertverhältnisse des Jahres 2008 maßgebend, so dass ein Besteuerungsanteil von 54 % gilt und die verbleibenden 46 % steuerfrei bleiben. 2008 lag der Rentenwert (West) bis zum 30.06. bei 26,27 Euro und ab 01.07 bei 26,56 Euro, im Durchschnitt also aufgerundet bei 26,42 Euro. Da 2008 der durchschnittliche Rentenwert (West) bei 26,42 Euro lag, führt dies zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrages um 72,92 Euro ([6 x 26,42 Euro] x 46% steuerfreier Anteil).

Die Bezieherinnen und Bezieher der Mütterrente müssen diese in ihrer Steuererklärung nicht gesondert ausweisen. Sie wird als Teil der Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund an das Finanzamt gemeldet. Mit diesen Daten berechnet das Finanzamt automatisch den Rentenfreibetrag neu. Um das Ausfüllen der Steuererklärung zu erleichtern, stellt die Deutsche Rentenversicherung auf Wunsch eine Mitteilung über die Rentenhöhe und den Rentenanpassungsbetrag aus. Diese Mitteilung enthält auch den Hinweis, in welche Zeile des Steuererklärungsvordrucks die verschiedenen Angaben einzutragen sind.

Speziell zur Besteuerung von Alterseinkünften gibt es auch eine Broschüre des Bundeministeriums der Finanzen. In der Broschüre „Besteuerung von Alterseinkünften“ werden die wichtigsten Fragen zur Besteuerung von Renten erklärt. Es finden sich darin auch Erläuterungen zur Besteuerung der Mütterrente mit einem Berechnungsbeispiel.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist aber nur eine Säule der Alterssicherung. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten erkennen Bürgerinnen und Bürger die Notwendigkeit ergänzender Alterssicherung. Vor allem dann, wenn die Menschen ihren Lebensstandard auch im Alter halten wollen, werden die betriebliche Altersvorsorge und zusätzliche private Vorsorge immer wichtiger. Hierzu bietet der Staat zahlreiche Fördermöglichkeiten an – mit Zulagen und Steuererleichterungen.

Neben dem Broschürenangebot des Bundesministeriums der Finanzen werden auf seiner Internetseite zum Thema „Alterseinkünfte / Altersvorsorge“ im Glossar relevante Begriffe erläutert und vor allem fachliche Informationen wie z.B.BMF-Schreiben zur Verfügung gestellt. Das BMF ist bemüht, die Informationen fortlaufend zu aktualisieren, kann aber keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte übernehmen (siehe auch Haftungsausschluss). Soweit Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an das Referat für Bürgerangelegenheiten (Tel.: 03018/682-3300; Fax: 03018/682-4420). Das Bundesministerium der Finanzen darf aber weder Rechtsauskünfte in Einzelfällen noch rechtliche Ratschläge erteilen. Deshalb darf keine Einzelfallberatung oder -bearbeitung durchgeführt werden. Bei Fragen zu Ihren persönlichen steuerlichen Angelegenheiten ist Ihr Finanzamt zuständig, bei der Suche hilft www.finanzamt.de. Anfragen in der Zuständigkeit anderer Bundesministerien oder des nachgeordneten Geschäftsbereichs werden ggf. entsprechend weitergeleitet.

Neben dem Bundesministerium der Finanzen bieten insbesondere auch die obersten Finanzbehörden der LänderInformationen zum Thema „Alterseinkünfte / Altersvorsorge“ an. Überdies informieren u.a. nachfolgende Ministerien, Behörden und Einrichtungen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Eine zentrale Aufgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist es, die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, zu sichern und fortzuentwickeln. Gleichzeitig schafft es die Rahmenbedingungen für eine solide Alterssicherung für alle Bürgerinnen und Bürger – unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten. Ziel ist, dass sich die Alterssicherung jedes Einzelnen in Zukunft neben der gesetzlichen Rente auf zwei weitere Säulen stützt: die betriebliche und die private Altersvorsorge. Darüber informiert das BMAS auf eigenen Themenseiten, so auch über die zusätzliche Altersvorsorge. Neben grundsätzlichen Informationen werden beispielsweise Checklisten für die private und betriebliche Altersvorsorge angeboten. Im Broschürenangebot findet sich mit der Broschüre „Zusätzliche Altersvorsorge“ ein praktischer Ratgeber auf dem Weg zu einem finanziell gesicherten Ruhestand.

Deutsche Rentenversicherung Bund

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist der größte Träger der deutschen Rentenversicherung und unterliegt der Rechtsaufsicht des Bundesversicherungsamtes (BVA), das zum unmittelbaren Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gehört. Unter Anderem informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund über die Möglichkeiten der privaten Zusatzvorsorge in ihrer Rubrik „Zusätzlich vorsorgen – Chancen nutzen“. Dazu werden passende Broschüren angeboten: „Altersvorsorge – heute die Zukunft planen“, „Betriebliche Altersversorgung“ und „Privatvorsorge von A bis Z“.

Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bietet auf einer eigenen Internetseite hauptsächlich Informationen für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (Riester-Verträge), Besoldungsstellen und anderen übermittelnden Stellen der ZfA an.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Sie bietet Informationen rund um die Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister, Fonds, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie Finanzthemen wie die Altersvorsorge an.

Bundeszentralamt für Steuern

Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 18 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)zuständig für die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dazu bedient es sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG ist. Diese Stelle ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die im Wege der Organleihe für das BZSt und insoweit als Bundesfinanzbehörde handelt und damit der Fachaufsicht des BZSt unterliegt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin