Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für den Brexit ohne Austrittsabkommen

Ab dem 30. März 2019 00.00 Uhr (MEZ), wird Großbritannien nicht mehr Mitglied der europäischen Union (EU) sein. Das bedeutet, dass die Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten der EU anzuwenden sind, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für Großbritannien gelten, es sei denn, ein ratifiziertes Austrittsabkommen sieht ein anderes Datum vor.

Wichtiger Hinweis zur Vorsteuervergütung an Unternehmer in EU-Staaten

Aufgrund gesetzlicher Änderung im Bereich der Abgabenordnung, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2017, sind die Anforderungen hinsichtlich der Bekanntgabe elektronisch erlassener Verwaltungsakte geändert worden. Für die elektronische Bekanntgabe von Bescheiden über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen wurden die neuen Anforderungen in § 61 Abs. 4 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung aufgenommen. Die Bekanntgabe der Bescheide über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen erfolgt weiterhin auf schriftlichem Wege. An einer technischen Lösung für die Bereitstellung zum Datenabruf wird intensiv gearbeitet. Sobald diese Funktion zur Verfügung steht, wird an dieser Stelle eine Information veröffentlicht werden.

Wichtige Hinweise zur Vorsteuervergütung an Unternehmer in Drittstaaten – Antragstellung ab 1. Juli 2016

Anträge auf Vorsteuervergütung von ausländischen Unternehmern aus Drittstaaten müssen ab dem 1. Juli 2016 ausschließlich auf elektronischem Weg über das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) eingereicht werden.

Details zur Antragstellung und den Voraussetzungen finden Sie hier .

Wichtig:

Nach dem 30. Juni 2016 ist eine Übermittlung von Anträgen über den bisherigen elektronischen Zugangsweg Formularserver (FfW) und auf dem Postweg mit dem Formular USt 1 T nicht mehr zulässig.

Ausnahme:

Auf Antrag kann das BZSt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Der Unternehmer muss hierfür glaubhaft machen, dass eine elektronische Antragstellung für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

In diesem Fall hat der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben.

Informationen über Einzelheiten zur Änderung der Antragstellung ab dem 1. Juli 2016 finden Siehier .

Vorsteuervergütung an ausländische Unternehmer durch das BZSt

Grundsätzlich können ausländische Unternehmer beim BZSt einen Antrag auf Vorsteuervergütung stellen. Der Antrag ist form- und fristgebunden.

  • Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten müssen einen elektronischen Antrag stellen. Der Antrag ist über die zuständige Stelle im Ansässigkeitsstaat einzureichen. Weitere Informationen erhalten Sie hier .
  • Unternehmer aus Drittstaaten müssen einen elektronischen Antrag stellen. Der Antrag ist über das Online-Portal (BOP) des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) einzureichen. Weitere Informationen finden Sie hier .

Vorsteuervergütung an deutsche Unternehmer durch ausländische Staaten

Die Antragstellung in den EU-Mitgliedstaaten ist für deutsche Unternehmer nur noch elektronisch über das BZSt möglich. Weitere Informationen finden Sie hier .

Inländische Unternehmer, die im Drittland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können die Erstattung der ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern dort direkt beantragen. Die für die Antragstellung erforderlichen Formulare, soweit diese dem BZSt bekannt sind, finden Sie hier .

Vorsteuervergütung an diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen

Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie ihre nicht ständig in der Bundesrepublik ansässigen ausländischen Mitglieder haben auch die Möglichkeit, sich die in Deutschland in Rechnung gestellte Vorsteuer erstatten zu lassen.

Weitere Informationen finden Sie hier .

Vorsteuervergütung an internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen

Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen können sich die Umsatzsteuer auf in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen erstatten lassen. Leistungen, die im EU-Ausland gegenüber in Deutschland ansässigen internationalen Organisationen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen erbracht wurden, können von der Umsatzsteuer freigestellt werden.

Nähere Informationen finden Sie hier .

Bevollmächtigte im Vorsteuervergütungsverfahren

Für die Vertretung durch Bevollmächtigte im Verfahren der Vorsteuervergütung gibt es je nachdem, wo Bevollmächtigter und Antragsteller ansässig sind, spezielle Voraussetzungen.

Diese finden Sie zusammen mit Informationen zur Antragstellung hier .

Vorsteuervergütung an Privatpersonen

Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an Privatpersonen ist in keinem Fall möglich, da nur ein Unternehmer abzugsberechtigt ist.

Weitere Informationen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren finden Sie hier:

Inländische Unternehmer

Britische Unternehmer

Quelle: BZSt, Mitteilung vom 27.03.2019

Werbungskostenbetrag oft nicht erreicht

Viele einkommensteuerpflichtige Personen bleiben mit ihren Werbungskosten unterhalb der Pauschbeträge. So machen von den rund 39,7 Millionen Personen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit rund 24,8 Millionen oder 62,5 Prozent keine Werbungskosten geltend, die über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro hinausgehen, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/8050 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/7602 ) schreibt.

Ferner machen nach Schätzungen der Bundesregierung von den rund 5,1 Millionen Personen mit ausschließlich Versorgungsbezügen rund 3,3 Millionen oder 64,7 Prozent keine Werbungskosten geltend, die über dem Pauschbetrag von 102 Euro liegen.

Von den rund 8,1 Millionen Personen mit sonstigen Einkünften bleiben den Angaben zufolge 7,8 Millionen oder 96,3 Prozent unter dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.03.2019

Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe – Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1 %-Regelung

Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. November 2018 III R 13/16 zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung entschieden. Listenpreis ist dabei nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.

In dem vom BFH beurteilten Fall nutzte der Kläger sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat. Einkommensteuerrechtlich entschied er sich für die sog. 1 %-Regelung, d. h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Im Streitfall legte der Kläger den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger zunächst Erfolg.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied, dass der für die 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.

Das Urteil betrifft einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 10/19 vom 06.03.2019 zum Urteil III R 13/16 vom 08.11.2018

BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 2018 III R 37/17 sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der Zins, der für einen gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entsteht, ist hinzurechnungsfähig. Der BFH hat sich damit erstmals materiell-rechtlich zur Behandlung von Cash-Pools im Steuerrecht geäußert.

Die Klägerin ist eine GmbH und Teil einer Unternehmensgruppe. Die Gesellschaften der Gruppe beteiligten sich zur Zins- und Finanzierungsoptimierung an einer Liquiditätsbündelung ihrer Konten (Cash-Pooling). Hierzu unterhielten die Klägerin und die anderen Tochterunternehmen bei verschiedenen Kreditinstituten Quellkonten und die Muttergesellschaft zu jedem dieser Quellkonten ein paralleles Zielkonto. Die Konten wurden in unterschiedlichen Währungen geführt. Der Saldo jedes Quellkontos der Klägerin wurde bankarbeitstäglich auf Null gestellt, indem ein etwaiges Guthaben auf das Zielkonto der Muttergesellschaft überwiesen wurde oder ein etwaiger Negativsaldo durch eine Überweisung vom Zielkonto der Muttergesellschaft ausgeglichen wurde. Die dadurch entstehenden wechselseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft wurden mit 5,5 % p. a. verzinst. In ihrer Buchhaltung führte die Klägerin für jedes Quellkonto ein gesondertes Verrechnungskonto, berechnete täglich die Zinsen und buchte diese monatlich saldiert als Aufwand oder Ertrag. In ihrem auf dem 31. Dezember 2010 aufgestellten Jahresabschluss nahm die Klägerin eine Saldierung von Zinsaufwendungen und -erträgen vor und erfasste im Ergebnis keine Zinsaufwendungen. Entsprechend erklärte die Klägerin in ihrer Gewerbesteuererklärung für 2010 keine Zinsaufwendungen aus dem Cash-Pool. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass eine Saldierung der Zinsaufwendungen und -erträge aus dem Cash-Pool unzulässig sei. Dieser Auffassung schloss sich auch das Finanzgericht (FG) an und wies die Klage ab.

Demgegenüber sieht der BFH eine Verrechnung der Zinsaufwendungen und -erträge als möglich an. Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Nach dem Urteil des BFH gilt hinsichtlich der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen zwar grundsätzlich ein Saldierungsverbot, aufgrund dessen weder die mehreren Schuldverhältnisse noch die daraus entstehenden Schuldzinsen miteinander verrechnet werden dürfen.

Ausnahmsweise können wechselseitig zwischen zwei Personen gegebene Darlehen gewerbesteuerrechtlich aber als einheitliches Darlehensverhältnis beurteilt werden, wenn sie gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden. Diese Voraussetzungen hat der BFH im vorliegenden Fall bejaht. Deshalb können sämtliche in den Cash-Pool einbezogenen Quellkonten bankarbeitstäglich miteinander verrechnet werden. Der dann entstehende Saldo ist fortzuschreiben, indem er mit dem Saldo verrechnet wird, der sich am jeweiligen Folgetag ergibt. Nur soweit danach am jeweiligen Tag ein Schuldsaldo zu Lasten der Klägerin verbleibt, ist der darauf entfallende Zins ein hinzurechnungsfähiges Entgelt im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Ein solcher Schuldsaldo entfällt auch nicht dadurch, dass an einem späteren Tag ein Guthabensaldo zugunsten der Klägerin entsteht. Da das FG für die insoweit notwendigen Berechnungen noch keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, wies der BFH die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurück.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 11/19 vom 06.03.2019 zum Urteil III R 37/17 vom 11.10.2018

Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 5. Dezember 2018 XI R 44/14 entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen ist, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.

Der Kläger hatte für den Erwerb eines Blockheizkraftwerks den Kaufpreis an eine Verkäuferin (A-GmbH) im Voraus gezahlt. Zur Lieferung, Verpachtung und zum Betrieb des Blockheizkraftwerks kam es – wie auch in zahlreichen anderen Fällen – nicht. Die Verantwortlichen der A-Firmengruppe hatten tatsächlich niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgebaut und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Die von der A-GmbH vermeintlich als monatliche Pacht an den Käufer getätigten Zahlungen zzgl. Umsatzsteuer meldete der Kläger an und führte die Umsatzsteuer an das Finanzamt (FA) ab. Kurze Zeit später wurde die A-GmbH insolvent.

Das FA ließ den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug aus der geleisteten Kaufpreiszahlung nicht zu. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH, der im Revisionsverfahren Zweifel an der zutreffenden Auslegung der einschlägigen europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie hatte, legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Nach dem Ergehen des EuGH-Urteils „Kollroß“ vom 31. Mai 2018 C-660/16 wies der BFH die Revision des FA nun als unbegründet zurück. Dem Kläger steht als Unternehmer der streitige Vorsteuerabzug zu. Zum Zeitpunkt seiner Zahlung erschien die versprochene Lieferung als sicher, weil alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Kläger bekannt angesehen werden konnten, und er zu diesem Zeitpunkt weder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war. Schließlich hat der Kläger den Vorsteuerabzug auch nicht (nachträglich) zu berichtigen, da die A-GmbH den von ihm geleisteten Kaufpreis nicht zurückgezahlt hat. Die Vorsteuerberichtigung ist offenkundig unangemessen und daher ausgeschlossen, wenn ein Erwerber nach einer Berichtigung von der Steuerbehörde die Erstattung der auf eine derartige Berichtigung entfallenden Steuer beanspruchen könnte.

Entsprechende Entscheidungen ergingen in den Parallelverfahren XI R 8/14 und XI R 10/16. Zur Einkommensteuer hatte der BFH hinsichtlich des die A-GmbH betreffenden Anlagebetrugs mit Blockheizkraftwerken im sog. Verwaltungsvertragsmodell bereits mit Urteil vom 7. Februar 2018 X R 10/16 entschieden, dass der Verlust des Kapitals bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sein kann (Pressemitteilung Nr. 24 vom 14. Mai 2018).

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 12/19 vom 06.03.2019 zum Urteil XI R 44/14 vom 05.12.2018

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019

Gemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2019 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2018; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 anzuwenden sind.

Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)

Gebäudearten*

1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG – 122,0

Gebäudearten*

5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG – 122,7

*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-3225 / 16 / 10001 vom 22.02.2019

Steuerverschärfung geplant: Grunderwerbsteuer beim Share-Deal

Die Grunderwerbsteuer wird generell immer dann fällig, wenn ein Grundstück oder eine Immobilie den Eigentümer wechselt. Es findet also ein sog. Asset-Deal statt. Wenn aber ein Share-Deal stattfindet, wenn also Anteile an einem Unternehmen mit Grundbesitz verkauft werden, dann bleibt das Unternehmen der Eigentümer der Immobilien. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erhebung von Grunderwerbsteuer liegt also im Grunde genommen nicht vor. Damit könnten Share-Deals als Gestaltungsmöglichkeit zur Steuerminderung genutzt werden, weil sie grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber Ersatztatbestände für die Übertragung von Anteilen geschaffen, sodass auch im Falle von Share-Deals Grunderwerbsteuer fällig wird.

Anknüpfungspunkt der Grunderwerbsteuer ist der vollständige Eigentümerwechsel. Daher sollen die Ersatztatbestände grundsätzlich nur in den Fällen greifen, in denen in vergleichbarer Art und Weise zu einem Asset-Deal das Eigentum übergeht, also sämtliche Anteile an der Immobilien besitzenden Gesellschaft an den neuen Anteilseigner übergehen. Gingen aber beispielsweise nur 99,9 Prozent der Anteile über, wäre der Share-Deal nicht uneingeschränkt mit dem Asset-Deal zu vergleichen. Damit wäre auch in diesem Fall keine Grunderwerbsteuer zu erheben.

Dipl.-Fw. (FH) Dirk Krohn, StOAR, Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes Schleswig-Holstein machte beim Steuerforum 2019 in Hannover auf diese – aus Fiskalsicht – unerfreuliche Tatsache aufmerksam. Die Lösung des Gesetzgebers ist einfach. Er setzte das notwendige Quantum für eine steuerfreie Übertragung auf unter 95 Prozent fest. Bei einem geringeren Wert als 95 Prozent ist der Erwerb der Anteile an einem Unternehmen, das auch Grundbesitz hat, also von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Sofern aber bei einer Transaktion mindestens 95 Prozent der Unternehmensanteile veräußert werden, ist der Erwerb grunderwerbsteuerpflichtig. Das aus Steuerzahler-Sicht Unangenehme dabei ist, dass auch bei einem nur anteiligen Erwerb die Grunderwerbsteuer in voller Höhe, also für den Gesamtwert der Immobilie, fällig wird.

Krohn riet, den Kauf von Unternehmensanteilen unterhalb des Grenzwerts von 95 Prozent als Gestaltungsoption zu nutzen, wenn Immobilien im Betriebsvermögens sind. Der Grenzwert von 95 Prozent gilt bei Personengesellschaften für fünf Jahre, das heißt in diesem Zeitraum dürfen nicht mehr als 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Krohn wies aber auch darauf hin, dass es nach dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung eine Reform der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Share-Deals geben wird. Geplant ist unter anderem, die bisherige 95 Prozent-Grenze um fünf Prozentpunkte abzusenken auf 90 Prozent und die bisherige Frist von fünf auf zehn Jahre zu verlängern.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Sicherung und Erhalt des Familien-Vermögens durch eine Verwaltungs-GmbH & Co. KG

Eine Familienverwaltungs-GmbH & Co. KG ist ein in der Praxis häufig genutztes Instrument, um effizient und flexibel privates oder betriebliches Vermögen in einer Gesellschaft zu bündeln, über Generationen hinweg zu erhalten und beispielsweise durch strenge Kündigungs- und Nachfolgeregelungen vor fremden Einflüssen zu schützen, stellte Prof. Dr. Guido Förster, Steuerberater, Universität Düsseldorf, beim Steuerforum 2019 in Hannover fest. Ist die GmbH & Co. KG gewerblich geprägt, ist sie auch ein klassisches Instrument zur Absicherung einer Betriebsaufspaltung im Rahmen der Unternehmensnachfolge.

Um die Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung durch den ungewollten Wegfall der sachlichen oder personellen Verflechtung zu vermeiden, ist es nach Förster ratsam, das Besitz-Einzelunternehmen oder die Besitz-Personengesellschaft durch eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG zu ummanteln. Unabhängig von der Existenz der Betriebsaufspaltung kann dadurch die Betriebsvermögens-Eigenschaft der überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlage(n) sowie der Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft sichergestellt werden.

Daneben eignet sich die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG auch zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge bei einer Betriebsaufspaltung. Um vor allem die personelle Verflechtung bei der Betriebs-Kapitalgesellschaft nicht zu zerstören, müssen grundsätzlich die wesentlichen Betriebsgrundlagen sowie die Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft synchron auf die nächste Generation erfolgen. Während eine isolierte Übertragung von Anteilen an der Betriebs-Kapitalgesellschaft in einem Umfang, mit dem die Mehrheitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, zwar möglich ist, aber eine Entnahme der Anteile mit Versteuerung der stillen Reserven auslöst, führt die mehrheitliche Übertragung der Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft – ohne gleichzeitige Übertragung von Teilen der wesentlichen Betriebsgrundlagen – zur Auflösung der Betriebsaufspaltung. Wird jedoch z. B. das Besitzunternehmen – gegebenenfalls einschließlich der Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft – steuerneutral nach § 24 UmwStG in das Gesamthandsvermögen einer GmbH & Co. KG eingebracht, können die Anteile an der GmbH & Co. KG sukzessive in gewünschtem Umfang auf die Unternehmensnachfolger übertragen werden, ohne dass die Betriebsaufspaltung ungewollt aufgelöst wird.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Mitarbeiterbindung durch Beteiligungen an der Familien-GmbH


Beteiligungen sind bei Großunternehmen ein gängiges Mittel, um Führungspersonen und qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und sie an der Wertentwicklung teilhaben zu lassen. Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies wies beim Steuerforum 2019 in Hannover darauf hin, dass auch kleine und mittelgroße Familien-GmbHs vor allem mit Blick auf die Unternehmensnachfolge und dem bereits akuten Fachkräftemangel Mitarbeiterbeteiligungen nutzen sollten, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Es gibt viele Formen der Mitarbeiterbeteiligung, die sich für Familien-GmbHs im Grundsatz aber auf drei Formen zurückführen lassen, nämlich die Einräumung der Gesellschafterstellung durch Übertragung von GmbH-Anteilen, von Optionen auf Erwerb von GmbH-Anteilen sowie von schuldrechtlichen Beteiligungen, auch „Phantom-Stocks“ genannt. Das jeweilige Modell hat völlig unterschiedliche zivil- und steuerrechtliche Konsequenzen.

Eine unmittelbare Gesellschafterstellung durch Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen an die Mitarbeiter macht sie zu GmbH-Gesellschaftern mit Ansprüchen auf Dividende und Veräußerungs- oder Aufgabegewinne, die als Einkünfte aus Kaitalvermögen mit 25 Prozent begünstigt besteuert werden. Rechtlich dagegen lehnen gerade die Gesellschafter von Familien-GmbHs diese Art der Beteiligung ab. Der Grund: Die Übertragung von GmbH-Anteilen vermittelt den Mitarbeitern echte Mitgliedschaftsrechte, wie beispielsweise das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, vor allem aber das Einsichts- und Auskunftsrecht nach § 51a GmbHG, das im Gegensatz zu den anderen Gesellschafterrechten nicht eingeschränkt werden kann.

Dagegen gewährt eine Option, die dem Mitarbeiter eingeräumt wird, lediglich das einseitige Recht auf Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils. Mit der Option an sich sind noch keinerlei gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte verbunden, die Einräumung der Option stellt vielmehr eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen GmbH und Mitarbeitern dar.

Auch durch Phantom-Stocks werden die Mitarbeiter nicht zu GmbH-Gesellschaftern. Sie haben lediglich einen vertraglichen Anspruch darauf, dass ihnen die GmbH einen bestimmten Geldbetrag zahlt. Der Mitarbeiter wird also bei Gewinnausschüttungen oder Veräußerungen von GmbH-Anteilen so gestellt, als hätte er die Vermögensrechte eines Gesellschafters, ohne jedoch rechtlich Gesellschafter zu sein.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin