🏗 Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau: Kein Steuervorteil beim Ersatzneubau?

Neue steuerliche Impulse für den Mietwohnungsbau – aber nicht bei Abriss und Neubau? Das Finanzgericht Köln hat entschieden: Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist nicht anwendbar auf Ersatzneubauten, wenn kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Jetzt muss der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.


💡 Hintergrund: Steuerliche Förderung für neuen Wohnraum

Im Rahmen der Wohnraumoffensive wurde 2019 ein steuerlicher Anreiz geschaffen, um die Neubautätigkeit für Mietwohnungen zu fördern. Ziel: Mehr bezahlbarer Wohnraum in Ballungszentren. Das Instrument dafür: die Sonderabschreibung nach § 7b EStG.

Die Regelung im Überblick:

  • Zusätzlich zur linearen AfA (2 %) dürfen in den ersten drei Jahren nach Fertigstellung jährlich 5 % Sonderabschreibung geltend gemacht werden
  • Gilt für neue Mietwohnungen in neu errichteten Gebäuden
  • Voraussetzungen: Antragstellung, Baukostenobergrenzen und anschließende Vermietung

⚖ Der Streitfall: Ersatzneubau nach Abriss – neuer Wohnraum?

Ein Ehepaar besaß ein sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus, das sie vollständig abreißen ließen. Im Anschluss errichteten sie ein neues Wohngebäude, das ebenfalls vermietet wurde. In der Steuererklärung machten sie die Sonderabschreibung für Neubau geltend – das Finanzamt lehnte ab.

Argument des Finanzamts:

Die Maßnahme diene nicht der Schaffung von neuem Wohnraum, sondern lediglich dem Ersatz bestehenden Wohnraums.

Argument der Steuerpflichtigen:

Im Gesetz selbst ist nicht ausdrücklich geregelt, dass nur zusätzlicher Wohnraum gefördert werde. Auch in der Gesetzesbegründung fänden sich keine klaren Einschränkungen.


🧑‍⚖ Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 12.09.2024, Az. 1 K 2206/21)

Das Finanzgericht Köln schloss sich der Auffassung des Finanzamts an:

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG diene gezielt der Förderung von neu geschafftem Wohnraum. Im Fall des Ersatzneubaus sei kein zusätzlicher Wohnraum entstanden, daher entfalle der Steuervorteil.


🔍 Ausblick: BFH-Revision anhängig

Die Steuerpflichtigen haben Revision eingelegt – das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 beim Bundesfinanzhof anhängig. Eine endgültige Entscheidung zur Auslegung des § 7b EStG im Zusammenhang mit Ersatzneubauten steht also noch aus.


🧾 Praxistipp für Vermieter & Investoren

Wer mit dem Gedanken spielt, bestehende Objekte abzureißen und durch Neubauten zu ersetzen, sollte bei der steuerlichen Gestaltung vorsichtig sein:

  • Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist derzeit nicht sicher anwendbar, wenn kein zusätzlicher Wohnraum entsteht
  • Bei Ablehnung durch das Finanzamt kann auf das laufende BFH-Verfahren verwiesen und ggf. Einspruch eingelegt werden
  • Wichtig: Feststellung der Voraussetzungen und Dokumentation der Bau- und Vermietungsverhältnisse sind entscheidend

📌 Fazit:
Das Urteil des FG Köln schränkt den Anwendungsbereich der Sonderabschreibung erheblich ein. Ob dies Bestand hat, wird nun der BFH klären müssen. Wir halten Sie über die Entwicklung des Verfahrens IX R 24/24 auf dem Laufenden.

📞 Sie haben Fragen zur steuerlichen Förderung von Mietwohnraum oder stehen vor einem Ersatzneubau?
Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie rechtssicher zur optimalen Gestaltung.

💡 Steuertermine im Überblick: Mai und Juni 2025

Pünktliche Steuerzahlungen helfen, Säumniszuschläge und Mahnverfahren zu vermeiden. Damit Sie keinen wichtigen Termin verpassen, haben wir die kommenden Fälligkeiten für Mai und Juni 2025 für Sie zusammengefasst – inklusive der dreitägigen Zahlungsschonfrist.


📅 Steuertermine im Mai 2025

12. Mai 2025 – Fälligkeit folgender Steuern:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist:
Die dreitägige Frist endet am 15. Mai 2025.
Achtung: Sie gilt nicht für Barzahlungen oder Scheckzahlungen!

✉️ Hinweis bei Scheckzahlungen:
Ein Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang bei der Finanzbehörde als geleistet. Um rechtzeitig zu zahlen, muss der Scheck daher spätestens am 09. Mai 2025 eingereicht werden.


15. Mai 2025 – Fälligkeit folgender Steuern:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist:
Die dreitägige Frist endet am 19. Mai 2025. Auch hier gilt: keine Fristverlängerung bei Bar- oder Scheckzahlungen!

✉️ Hinweis bei Scheckzahlungen:
Spätester Einreichungstermin für rechtzeitige Zahlung ist 12. Mai 2025.


🔜 Vorschau: Steuertermine im Juni 2025

10. Juni 2025 – Fälligkeit folgender Steuern:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer
  • Einkommensteuer
  • Kirchensteuer
  • Körperschaftsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist:
Endet am 13. Juni 2025.
Auch hier: Barzahlungen und Schecks sind von der Schonfrist ausgenommen!

✉️ Scheckzahlung beachten:
Ein Scheck muss bis spätestens 06. Juni 2025 bei der zuständigen Stelle eingegangen sein, um fristgerecht zu gelten.


📌 Unser Tipp als Steuerberater
Nutzen Sie Lastschriftverfahren oder Onlinebanking, um unnötige Verzögerungen oder formale Fehler bei der Zahlung zu vermeiden. Besonders bei Zahlung per Scheck ist Vorsicht geboten!

Alle Angaben ohne Gewähr – bitte prüfen Sie zusätzlich Ihre persönlichen Fristen im Steuerbescheid oder mit Ihrer Finanzbehörde.


Fragen zu Ihren Steuerterminen?
Wir unterstützen Sie gern bei der fristgerechten Abwicklung Ihrer steuerlichen Pflichten. Kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie Hilfe bei den Zahlungen oder Ihrer Buchhaltung benötigen.

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  • Für Angestellte & Einsteiger: Tax 2025, Check24 oder Steuerbot
  • Für Selbstständige: WISO Steuer, SteuerSparErklärung oder Smartsteuer
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Eine Software kann helfen – ersetzt aber keine individuelle Beratung, vor allem bei komplexeren Sachverhalten wie Vermietung, Selbstständigkeit, Auslandsbezug oder Erbschaften.

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BFH: Zugangsvermutung gilt auch bei eingeschränkter Postzustellung

BFH, Urteil vom 20.02.2025 – VI R 18/22
(Veröffentlicht: 02.05.2025)

Mit Urteil vom 20. Februar 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die gesetzliche Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch dann gilt, wenn der Postdienstleister an einzelnen Werktagen keine Zustellungen vornimmt. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Post nur an ausgewählten Werktagen oder mit Einschränkungen zugestellt wird.


📬 Was ist die Zugangsvermutung?

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der per einfachem Brief versandt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen – unabhängig vom tatsächlichen Zugang. Diese sogenannte „Dreitagesfiktion“ erleichtert den Behörden die Nachweisführung bei Bekanntgaben.


⚖️ Was war der Streitpunkt?

Im konkreten Fall ging es um einen Einkommensteuerbescheid, der dem Kläger nachweislich nicht innerhalb der Dreitagesfrist zugegangen war. Grund: Der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister stellte an einem Werktag innerhalb der Frist keine Post zu – und zwar an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, von denen einer auf einen Samstag fiel.

Der Kläger argumentierte, dass die Zugangsvermutung nicht greifen könne, wenn faktisch keine Zustellung am vorgesehenen Tag möglich gewesen sei.


🧾 Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Klage ab:

„Die gesetzliche Zugangsvermutung gilt auch dann, wenn innerhalb der Dreitagesfrist an einem oder zwei Werktagen keine Postzustellung erfolgt.“

Maßgeblich sei allein, dass die Post ordnungsgemäß abgesendet wurde. Ob die Zustellung innerhalb der Frist tatsächlich erfolgte, spiele nur dann eine Rolle, wenn der Adressat substantiiert das Gegenteil beweisen kann – etwa durch Zeugen oder andere Belege.


💡 Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung stärkt die Position der Finanzbehörden und verschärft die Anforderungen an Steuerpflichtige, die sich auf einen verspäteten Zugang berufen wollen.

Praxistipps:

  • Die Zugangsvermutung gilt auch bei eingeschränkter oder verzögerter Zustellung.
  • Wer einen verspäteten Zugang geltend machen möchte, muss konkrete Gegenbeweise vorlegen – pauschale Hinweise auf fehlende Zustellung reichen nicht aus.
  • Besonders in Fristsachen (z. B. Einsprüche, Klagen) ist sorgfältige Dokumentation des tatsächlichen Posteingangs unerlässlich.

📣 Fazit

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil: Die Zugangsvermutung ist strikt anzuwenden – selbst bei eingeschränktem Postbetrieb. Für Steuerpflichtige und ihre Berater bedeutet das: Fristen sollten nie „auf Kante“ kalkuliert werden, und der tatsächliche Posteingang sollte im Zweifel dokumentiert werden.


Quelle:
BFH, Urteil vom 20.02.2025 – VI R 18/22

BFH: Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei Ersatzaufforstung gegen Entgelt

BFH, Urteil vom 19.12.2024 – V R 18/22
(Veröffentlicht am 02.05.2025)

Mit seinem aktuellen Urteil stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass Aufforstungsleistungen auf eigenen Flächen, die entgeltlich zur Erfüllung von Ersatzaufforstungsverpflichtungen Dritter erbracht werden, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen. Damit grenzt das Gericht die begünstigten landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Umsatzsteuerrecht enger aus.


🌲 Hintergrund: Aufforstung und Durchschnittssätze

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG können Land- und Forstwirte für bestimmte Umsätze die Besteuerung nach Durchschnittssätzen anwenden. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand bei der Umsatzsteuer zu vereinfachen. Die Regelung soll dabei grundsätzlich nur für Tätigkeiten gelten, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen.

Die zugrundeliegende EU-Richtlinie – Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL – verlangt, dass solche Dienstleistungen „normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen“.


⚖️ Der Fall: Ersatzaufforstung gegen Entgelt

Ein Forstwirt hatte auf seinen eigenen Flächen Aufforstungsmaßnahmen durchgeführt – allerdings nicht zu eigenen Produktionszwecken, sondern gegen Entgelt für einen Dritten, der gegenüber einer Behörde zum Nachweis einer Ersatzaufforstung verpflichtet war.

Der Forstwirt wollte diese Leistung nach § 24 UStG pauschal mit dem Durchschnittssteuersatz versteuern.


🧾 Entscheidung des BFH

Der BFH lehnte die Anwendung des Durchschnittssatzes ab:

„Für die Anwendung des § 24 UStG ist erforderlich, dass die Dienstleistung typischerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt – das ist bei Ersatzaufforstungen gegen Entgelt nicht gegeben.“

Wesentliche Argumentation:

  • Die Leistung erfolgt nicht im Rahmen der eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Produktion, sondern zur Erfüllung behördlicher Verpflichtungen Dritter.
  • Die Tätigkeit ist somit keine landwirtschaftliche Dienstleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.

💡 Praxishinweise für Unternehmer und Berater

Wann greift § 24 UStG nicht?

  • Wenn die Leistung nicht der eigenen landwirtschaftlichen Produktion dient
  • Wenn sie ausschließlich im Interesse Dritter erbracht wird (z. B. als Ausgleichsmaßnahme)
  • Wenn keine unmittelbare Verbindung zur normalen landwirtschaftlichen Erzeugung besteht

Empfohlenes Vorgehen:

  • Umsätze aus entgeltlichen Aufforstungen Dritter müssen zum Regelsteuersatz von 19 % versteuert werden.
  • Die Anwendung des Durchschnittssatzes nach § 24 UStG sollte bei solchen Sonderfällen kritisch geprüft und dokumentiert werden.
  • Im Zweifel ist eine vorherige verbindliche Auskunft beim Finanzamt ratsam.

📣 Fazit

Der BFH schafft Klarheit: Nicht jede forstwirtschaftliche Leistung ist umsatzsteuerlich begünstigt.
Aufforstungen gegen Entgelt zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen Dritter sind keine typischen landwirtschaftlichen Dienstleistungen – und unterliegen daher nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.


Quelle:
BFH, Urteil vom 19.12.2024 – V R 18/22

Kindergeld während des Freiwilligen Wehrdienstes – BFH schafft Klarheit

BFH, Urteil vom 20.02.2025 – III R 43/22
(Pressemitteilung Nr. 28/25 vom 02.05.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Der Freiwillige Wehrdienst (FWD) allein begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Kindergeld. Ein Anspruch kann jedoch weiterhin bestehen – etwa bei Ausbildungsplatzmangel oder geplanter Berufsausbildung.


👨‍✈️ Was war passiert?

Ein Vater hatte für seinen Sohn Kindergeld beantragt, obwohl dieser nach dem Abitur einen zehnmonatigen Freiwilligen Wehrdienst ableistete. Während der Grundausbildung wurde Kindergeld bewilligt, für die Zeit danach verweigerte die Familienkasse weitere Zahlungen – mit Verweis darauf, dass der FWD nicht wie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr als begünstigter Tatbestand im Einkommensteuergesetz gelte.


⚖️ Was entschied der BFH?

Der BFH stellte klar:

  • Der FWD selbst ist kein Kindergeldtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG.
  • Ein Kindergeldanspruch kann dennoch bestehen, wenn das Kind während des Wehrdienstes:
    • eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann, oder
    • sich nachweislich in einer Übergangszeit zu einer Ausbildung oder Studium befindet.

Wichtig:

  • Der BFH akzeptierte den Vortrag, dass der Sohn mangels Studienplatz keine Ausbildung aufnehmen konnte.
  • Allerdings: Ein konkreter Ausbildungswille muss objektivierbar sein – bloße Behauptungen reichen nicht.
  • Für einen Monat wurde das Kindergeld daher versagt, weil der Studienwunsch nicht frühzeitig nachgewiesen war.

💡 Praxistipps für Eltern und Berater

  • Dokumentieren Sie den Ausbildungswunsch frühzeitig (z. B. Bewerbungen, Absagen, Studienplatzsuche).
  • Der Freiwillige Wehrdienst zählt nicht automatisch wie ein FSJ/FÖJ für den Kindergeldanspruch.
  • Ein Kindergeldanspruch kann bestehen, wenn das Kind ausbildungswillig ist, aber keinen Platz erhält.
  • Die Grundausbildung im FWD zählt nicht als abgeschlossene Berufsausbildung.

📣 Fazit

Der Freiwillige Wehrdienst schließt einen Kindergeldanspruch nicht kategorisch aus – entscheidend ist, ob das Kind weiterhin ausbildungswillig und ausbildungsfähig ist, aber tatsächlich keine Ausbildung aufnehmen kann. Eltern sollten daher frühzeitig und lückenlos dokumentieren, dass sich das Kind aktiv um einen Ausbildungsplatz bemüht.


Quelle:
BFH, Urteil vom 20.02.2025 – III R 43/22

BFH: Rentenzahlungen aus liechtensteinischer Stiftung unterliegen der Erbschaftsteuer

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2024 – II R 50/22
(Veröffentlicht am 02.05.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Rentenzahlungen, die einem Dritten nach dem Tod des Stifters aus dem Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung gewährt werden, als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung auf den Todesfall einzuordnen sein können. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Stiftungsgestaltungen.


📌 Worum geht es?

Im Streitfall gewährte das Stiftungsstatut einer liechtensteinischen Stiftung einer begünstigten Person nach dem Tod des Stifters einen Anspruch auf wiederkehrende Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen.

Das zuständige Finanzamt sah hierin eine steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Kläger vertrat die Auffassung, es liege keine steuerbare Zuwendung vor, da keine Verfügung von Todes wegen im zivilrechtlichen Sinne erfolgt sei.


⚖️ Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts:

„Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen gewährt, ist hinsichtlich des Rentenstammrechts als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren.“

Das bedeutet konkret:

  • Nicht die einzelnen Rentenzahlungen, sondern das Rentenstammrecht, also der Anspruch auf die Rentenzahlungen als solches, wird mit dem Tod des Stifters unmittelbar ausgelöst.
  • Dieses Rentenstammrecht ist nach deutschem Steuerrecht eine steuerpflichtige Zuwendung von Todes wegen – vergleichbar mit einem Erbfall oder Vermächtnis.

🌍 Relevanz für internationale Stiftungen

Die Entscheidung betrifft insbesondere:

  • Stiftungen mit Sitz im Ausland (z. B. Liechtenstein, Schweiz, Luxemburg)
  • Fälle, in denen deutsche Begünstigte nach dem Tod des Stifters Zahlungen erhalten
  • Situationen, in denen durch das Stiftungsstatut eine indirekte Nachfolgegestaltung erfolgt

Der BFH stellt klar: Auch ohne zivilrechtliche Verfügung von Todes wegen kann eine steuerpflichtige Übertragung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorliegen – wenn der Anspruch erst mit dem Tod des Stifters entsteht.


💡 Praxishinweise für Berater

  • Stiftungen sollten sorgfältig prüfen, wie ihre Satzung die Begünstigung von Personen regelt – insbesondere im Hinblick auf Ansprüche, die erst nach dem Tod des Stifters entstehen.
  • Für deutsche Empfänger solcher Leistungen kann Erbschaftsteuerpflicht bestehen, selbst wenn die Stiftung ihren Sitz im Ausland hat.
  • Steuerliche Vorabberatung bei internationalen Vermögensgestaltungen ist unerlässlich, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden.

📣 Fazit

Der BFH stärkt mit dieser Entscheidung die deutsche Finanzverwaltung in ihrer Auffassung, dass Begünstigungen aus ausländischen Stiftungen mit Bezug zum Tod des Stifters steuerpflichtig sein können. Für Berater ergibt sich daraus die klare Empfehlung: Internationale Stiftungsgestaltungen mit deutschem Inlandsbezug sollten stets auch erbschaftsteuerlich bewertet werden.


Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2024 – II R 50/22

BFH: Option zur Vollverschonung von Betriebsvermögen kann im Änderungsbescheid nachgeholt werden

BFH, Urteil vom 11.12.2024 – II R 44/21
(Veröffentlicht: 02.05.2025)

In einer praxisrelevanten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Erklärung zur optionalen Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG (a. F. 2013) auch erstmals im Rahmen eines Änderungs- oder Einspruchsverfahrens berücksichtigt werden kann – sofern der Änderungsrahmen nicht überschritten wird.


🧾 Hintergrund: Regel- vs. Optionsverschonung

Beim Erwerb von Betriebsvermögen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft können Steuerpflichtige zwischen:

  • der Regelverschonung (85 %) und
  • der Optionsverschonung (100 %) wählen.

Letztere setzt voraus, dass bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden – z. B. eine längere Behaltensfrist und eine strengere Lohnsummenregelung.

Wichtig:

Die Option auf 100 %-Verschonung muss ausdrücklich erklärt werden, eine automatische Anwendung erfolgt nicht.


⚖️ Der Fall vor dem BFH

Ein Steuerpflichtiger hatte bei Abgabe seiner Erklärung keine Option auf die Vollverschonung erklärt. Erst im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid zur Schenkungsteuer wurde die Option nachträglich ausgeübt.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Optionserklärung ab – unter Verweis auf die Bindungswirkung des ursprünglichen Bescheids gemäß § 351 Abs. 1 AO.


📌 Die Entscheidung des BFH

Der BFH urteilte zugunsten des Steuerpflichtigen:

  • Die Optionserklärung zur Vollverschonung ist nicht fristgebunden und kann im Einspruchsverfahren nachgeholt werden.
  • Maßgeblich ist, ob die steuerlichen Auswirkungen der Option im Änderungsrahmen des § 351 Abs. 1 AO liegen.
  • Verlässt die Wirkung der Option den Änderungsrahmen, ist nicht automatisch die gesamte Verschonung zu versagen – nur der übersteigende Teil darf nicht berücksichtigt werden.

💡 Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung bringt mehr Flexibilität bei der Gestaltung erbschaftsteuerlicher Betriebsübertragungen:

Optionserklärungen sind grundsätzlich nicht verfristet, wenn der Bescheid noch änderbar ist.
✅ Auch im Einspruchsverfahren kann erstmals die Option auf 100 %-Verschonung ausgeübt werden.
⚠️ Die Änderungsmöglichkeiten nach § 351 AO begrenzen aber die Reichweite der Berücksichtigung.
🔎 In der Praxis empfiehlt es sich, bei Betriebsübertragungen regelmäßig zu prüfen, ob die Option zur Vollverschonung strategisch vorteilhaft ist – auch nachträglich.


📣 Fazit

Der BFH stärkt mit seinem Urteil die Rechte von Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der Betriebsnachfolge. Die erstmalige Optionserklärung zur Vollverschonung nach § 13a ErbStG kann auch nachträglich im Änderungsverfahren erfolgen – allerdings nur im zulässigen Rahmen der Änderungsbefugnis der Finanzverwaltung.


Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2024 – II R 44/21

BFH: Zweifel an rückwirkender Verlängerung der Nachbehaltensfrist bei Grunderwerbsteuer

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.04.2025 – II B 54/24 (AdV)
(Quelle: BFH, veröffentlicht am 02.05.2025)

Mit aktuellem Beschluss hat der BFH im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) erhebliche Zweifel an der Rückwirkung einer gesetzlichen Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes geäußert. Im Mittelpunkt steht die Verdoppelung der sog. Nachbehaltensfrist für steuerbegünstigte Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen.


🔍 Worum geht es?

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG bleibt ein Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden – unter anderem eine sog. Nachbehaltensfrist, also eine Mindestdauer der Beteiligungsverhältnisse nach dem Erwerb.

Diese Frist wurde durch das GrEStG-Änderungsgesetz vom 12.05.2021 von fünf auf zehn Jahre verlängert. Fraglich ist nun, ob diese Änderung auch für Erwerbsvorgänge gilt, die vor dem Inkrafttreten am 01.07.2021 erfolgt sind.


⚖️ Entscheidung des BFH

Im Rahmen einer summarischen Prüfung im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) stellte der BFH fest:

Es bestehen ernstliche Zweifel an der rückwirkenden Anwendung der neuen 10-Jahresfrist auf Altfälle.

Die Aussetzung der Vollziehung wurde daher zugunsten des Steuerpflichtigen gewährt. Es sei offen, ob der Gesetzgeber mit der Verlängerung der Frist in laufende Rechtsverhältnisse eingreifen durfte.


💡 Praxishinweis

Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen mit Umstrukturierungen vor dem 01.07.2021 von großer Bedeutung. Sie eröffnet betroffenen Konzernen die Möglichkeit, sich gegen Nachforderungen der Grunderwerbsteuer zur Wehr zu setzen – insbesondere dann, wenn die ursprüngliche 5-Jahresfrist bereits erfüllt wurde.

▶️ Ihre To-dos:

  • Prüfen Sie Grunderwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021, bei denen die Steuerfreiheit wegen einer vermeintlich nicht eingehaltenen 10-Jahresfrist versagt wurde.
  • Lassen Sie Steuerbescheide prüfen, bei denen die verlängerte Frist zur Begründung herangezogen wurde.
  • Beantragen Sie ggf. Aussetzung der Vollziehung, wenn gegen den Bescheid Einspruch eingelegt wurde.

📣 Fazit

Der BFH zweifelt an der rückwirkenden Anwendung der verlängerten Nachbehaltensfrist bei Konzernumstrukturierungen. Für betroffene Unternehmen ist dies eine wichtige Chance, sich gegen zusätzliche Steuerbelastungen zu wehren.


Quelle: BFH, Beschluss vom 10.04.2025 – II B 54/24 (AdV)

BFH: Missbräuchliche Nutzung des Schachtelprivilegs über Luxemburger Zwischengesellschaft unzulässig

BFH-Urteile vom 18.12.2024 – I R 12/21 und I R 13/21
(Pressemitteilung, veröffentlicht am 02.05.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit zwei Urteilen vom 18. Dezember 2024 zur missbräuchlichen Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Luxemburg (DBA 1958/2009) geäußert. Im Fokus: eine Konstellation, bei der eine deutsche KGaA über eine faktisch funktionslose Luxemburger Tochtergesellschaft steuerlich privilegierte Dividenden generieren wollte.


📌 Was ist das Schachtelprivileg?

Das sogenannte Schachtelprivileg ermöglicht es in vielen Doppelbesteuerungsabkommen – so auch im DBA Luxemburg – dass Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden. Damit soll Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Konzernstrukturen vermieden werden.


⚖️ Der Fall: Künstlich erzeugte Dividende durch Rechtsakte in Serie

Die Klägerin, eine deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), hatte eine Luxemburger Tochtergesellschaft errichtet, die kaum operative Tätigkeit entfaltete. Im Mittelpunkt stand vielmehr ein künstlich erzeugter Dividendenfluss, der durch folgende Abfolge von Maßnahmen initiiert wurde:

  1. Einlage eines Gesellschafterdarlehens
  2. Darlehensverzicht durch die deutsche Muttergesellschaft
  3. Ausschüttung der so geschaffenen Eigenmittel als Dividende

Durch diese Gestaltung sollten die Ausschüttungen unter Berufung auf das Schachtelprivileg des DBA steuerfrei bleiben.


🧾 Die Entscheidung des BFH

Der BFH erkannte in dieser Konstruktion einen steuerlichen Missbrauch im Sinne von § 42 AO. Die Luxemburger Gesellschaft habe keine wirtschaftliche Funktion erfüllt, sondern lediglich als „Durchleitungsgesellschaft“ fungiert, um eine steuerlich privilegierte Dividende zu simulieren.

👉 Folge: Das Schachtelprivileg konnte nicht angewendet werden – die Dividenden unterlagen somit voll der Besteuerung in Deutschland.


📍 Relevanter Zusatz: § 15b EStG nicht auf Gewerbesteuer anwendbar

In dem zusammenhängenden Verfahren I R 13/21 entschied der BFH zudem, dass die Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG) nicht auf die Gewerbesteuer übertragbar ist. Dies ist insbesondere für Fonds- oder Modellinvestoren von Bedeutung, die Verluste aus solchen Strukturen geltend machen wollen.


💡 Fazit und Praxishinweise

Der BFH sendet ein klares Signal:
Gestaltungen ohne wirtschaftliche Substanz, die nur auf Steuervermeidung abzielen, sind nicht durch DBA-Privilegien geschützt.

👉 Für die Praxis heißt das:

  • Substanzanforderungen im Ausland müssen ernst genommen werden.
  • Nur funktionsfähige Gesellschaften mit eigenständiger Geschäftsleitung und wirtschaftlicher Tätigkeit können sich auf DBA-Vergünstigungen berufen.
  • Sogenannte Durchleitungsgesellschaften oder „Briefkastenstrukturen“ bergen ein hohes Risiko der steuerlichen Nichtanerkennung.
  • Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 15b EStG greifen nicht im Bereich der Gewerbesteuer – ein Punkt, der insbesondere bei der Planung gewerblicher Fondsbeteiligungen berücksichtigt werden sollte.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteile vom 18.12.2024 – I R 12/21 und I R 13/21

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin