Verfahrensmangel bei fehlender Vertretungsbefugnis des Finanzamtsvertreters
Nicht abziehbare Schuldzinsen – Berücksichtigung von Verlusten
Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier: Steuerfachangestelltenausbildung und Zweitausbildung an der Wirtschaftsfachschule)
Prozessführungsbefugnis eines von mehreren Miterben; Billigkeitserlass von Aussetzungszinsen vor Einführung der Vollverzinsung
Entschädigung und Schadenersatz
BFH zum Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung
BFH: Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Übertragung der Einkunftsquelle auf Rechtsnachfolger
Sozialversicherungspflicht für späteren Trainer der 1. Fußball Bundesliga
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein späterer Erstligatrainer in seiner Zeit als Trainer eines Landesligisten aus der Region Hannover sozialversicherungspflichtig war.
In einer späteren Betriebsprüfung gelangte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jedoch zu dem Ergebnis einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Gegen die Nachforderung von rd. 15.000 Euro klagte der Verein mit dem Argument, der Trainer habe seine Mannschaft eigenverantwortlich und weisungsfrei trainiert. Er habe sich dort eine Basis für anspruchsvollere Aufgaben verschafft und sei damit unternehmerisch tätig gewesen. Außerdem habe er noch weitere freiberufliche Tätigkeiten als Spielerberater und Scout ausgeübt, die den überwiegenden Teil seines Einkommens ausgemacht hätten.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der DRV bestätigt. Es hat die Trainertätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bewertet. Der Trainer sei unter der Verantwortung des Vorstandes in das Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen eingebunden gewesen und habe kein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Er sei auch weisungsabhängig gewesen, da der Verein die Leistungen des Trainers durch Einzelangaben habe konkretisieren können. Es komme nicht darauf an, dass dieses vertragliche Recht nicht ausgeübt worden sei. Ebenso wenig komme der äußeren Bezeichnung als Honorarvertrag eine Bedeutung zu. Der Verein trage letztendlich das Risikos eines Irrtums über die Rechtlage und müsse im Zweifelfall rechtzeitig ein Statusfeststellungsverfahren durchführen.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.07.2018 zum Urteil L 2 BA 17/18 vom 06.06.2018
Bestellung des Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt wirksam
Die gesetzliche Anordnung in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Eröffnung nicht berührt wird, gilt nicht nur für das Geschäftsjahr vor Verfahrenseröffnung, sondern auch für die davorliegenden Geschäftsjahre. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Mai 2018 (II ZB 17/17, veröffentlicht am 6. Juli 2018) entschieden.
Konsequenz des Beschlusses des BGH ist, dass Insolvenzverwalter die Durchführung von Prüfungsaufträgen für Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch bereits bestellte Abschlussprüfer insgesamt nicht ablehnen können, sondern insoweit an den Wahlbeschluss der Gesellschafterversammlung gebunden sind. Ist der Insolvenzverwalter der Auffassung, dass der bestellte Abschlussprüfer die Prüfung aus einem in seiner Person liegenden Grund (beispielsweise Besorgnis der Befangenheit) nicht durchführen darf, kann er die gerichtliche Ersetzung des Abschlussprüfers nach § 318 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB beantragen.
Quelle: WPK, Mitteilung vom 18.07.2018