Verfügung betr. bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Rückkaufoptionen im Kfz-Handel im Zusammenhang mit Leasing-Restwertmodellen des Volkswagenkonzerns

Bilanzierung der Rückkaufoption im Kfz-Handel

Aufgrund des BFH-Urteils vom 17. 11. 2010 I R 83/09 (BStBl. 2011 II S. 812) bestimmte das BMF-Schreiben vom 12. 10. 2011 (BStBl. I S. 967)[1] , dass Kraftfahrzeughändler Rückkaufoptionen zu vorher festgelegten Restwerten unter bestimmten Voraussetzungen als Verbindlichkeit zu passivieren haben. Die Verbindlichkeit ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit dem für die Rückkaufoption geleisteten Entgelt zu bewerten. Für den rückkaufverpflichteten Händler kann darüber hinaus – z. B. aufgrund eines sich abzeichnenden Preisverfalls auf dem Gebrauchtwagenmarkt – ein die Höhe des Entgelts für die Rückkaufoption übersteigendes Risiko bestehen, welches als Drohverlust aus einem schwebenden Geschäft gem. § 5 Abs. 4 a EStG nicht passivierungsfähig ist.

Beim Käufer und Optionsberechtigten (Leasinggesellschaft) ist nach dem BMF-Schreiben vom 12. 10. 2011 (BStBl. I S. 967)[2] ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut anzusetzen, das gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist und dem Wert der beim Kfz-Händler angesetzten Verbindlichkeit entspricht.

Wird im ursprünglichen Kaufvertrag kein gesondertes Entgelt für die Rückkaufoption ausgewiesen, muss der Wert der anzusetzenden Verbindlichkeit und des immateriellen Wirtschaftsguts durch Schätzung ermittelt werden (vgl. BFH vom 17. 11. 2010 I R 83/09 , BStBl. 2011 II S. 812). Der Wert kann dabei aus Vergleichen von Veräußerungen mit und ohne Einräumung von Rückkaufoptionen abgeleitet werden. Zu einer ggf. erfolgten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, dass sie der Option im Zeitpunkt der Einräumung wirtschaftlich keinen eigenen Wert beimessen, wird auf die Verfügung OFD Nordrhein-Westfalen vom 25. 7. 2014 (DB S. 1770) [3] verwiesen.

Absicherung des Restwertrisikos des Händlers durch sog. Restwertmodelle

Zur Absicherung des Risikos aus der Rückkaufverpflichtung des Händlers bieten verschiedene Automobilhersteller sog. Restwertmodelle an. Dabei werden die Restwertrisiken, die sich durch Abweichungen zwischen dem Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Rückkaufs und dem vorher im Rahmen der Option vereinbarten Restwert ergeben, durch den jeweiligen Hersteller (z. B. der Audi AG) oder von anderer Seite (zum Teil) ausgeglichen.

Bei Teilnahme eines Händlers an den Restwertmodellen des Volkswagenkonzerns für die Rückkaufverpflichtung des Händlers ist weiterhin eine Verbindlichkeit nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 12. 10. 2011 (BStBl. I S. 967)[4] auszuweisen. Die Höhe der anzusetzenden Verbindlichkeit wird durch die Absicherung des Restwerts grds. nicht beeinflusst. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 17. 11. 2010 I R 83/09 (BStBl. 2011 II S. 812) ausgeführt, dass der Optionsverkäufer das für die erzwingbare Erfüllung seiner Verpflichtung bezogene Entgelt als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, bezieht. Der Optionsverkäufer verpflichte sich als „Stillhalter”, die Ausübung der Option zu dulden und sich zur Erfüllung der Abnahmepflicht bereitzuhalten. Diese Rücknahmeverpflichtung besteht gegenüber dem Optionsberechtigten folglich unabhängig davon, ob das Unternehmen an einem Restwertmodell teilnimmt.

In einigen Fällen wurde die Schätzung des Werts der für die Rückkaufoption anzusetzenden Verbindlichkeit an das vom Händler an den Hersteller zur Absicherung des vollen Restwertrisikos zu zahlende Entgelt angelehnt. Soweit für die Gewährung der Rückkaufoption kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird und dies auch nicht durch Vergleiche von Veräußerungen mit und ohne Einräumung von Rückkaufoptionen ermittelt werden kann, bestehen gegen diese Handhabung grds. keine Bedenken.

Erfolgt die Absicherung des Händler-Restwertrisikos jedoch anteilig durch den Berechtigten der Rückkaufoption selbst, dürfte das Vorstehende nicht gelten. Da in diesem Fall das Restwertrisiko (ggf. zum Teil) bei dem Berechtigten der Rückkaufoption – der Leasinggesellschaft – verbleibt, muss dieser Umstand bei der Bewertung der Verbindlichkeit, die vor allem das Restwertrisiko des Händlers ausweist, berücksichtigt werden.

Der Ausgleichsanspruch, der gegenüber dem Hersteller aufgrund der Restwertabsicherung besteht, entsteht in den meisten Fällen erst dann, wenn die Option durch den Berechtigten ausgeübt wird und sich eine negative Differenz zwischen dem aktuellen Händlereinkaufswert und dem vereinbarten Restwert ergibt. Bei Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrags mit Vereinbarung der Rückkaufoption ist daher (noch) keine Forderung auszuweisen. Im Zeitpunkt des Rückkaufs mindert der Anspruch gegenüber dem Hersteller die Anschaffungskosten des zurückerworbenen Fahrzeugs, sodass auch hier keine Forderung zu aktivieren ist.

Teilnahme des Händlers am Leasing-Restwertmodell der Audi AG

Entsprechend dem Ergebnis einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene wird im sog. Leasing-Restwertmodell der Audi AG der endfällig zu zahlende Beteiligungsbetrag der Kfz-Händler zur betragsmäßigen Sicherung der Höhe der Anschaffungskosten des zurückerworbenen Pkw gezahlt und gehört daher zu den Anschaffungskosten i. S. d. § 255 Abs. 1 HGB . Die Beteiligungsbeträge sind beim Kfz-Händler nicht rückstellungsfähig, da diese Aufwendungen zukünftige Anschaffungskosten darstellen, für die nach § 5 Abs. 4 b Satz 1 EStG keine Rückstellungen gebildet werden dürfen. Die näheren Einzelheiten sind dem Schreiben des FM Rheinland-Pfalz vom 21. 11. 2011 an das BMF zu entnehmen.

Als Sicherungsgeschäft i. S. d. § 5 Abs. 1 a Satz 2 EStG „zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken” kann das entgeltliche Audi-Restwertmodell nicht qualifiziert werden. Eine eventuell handelsbilanziell gebildete Bewertungseinheit ist demzufolge für die steuerliche Bilanz nicht zu übernehmen.

Diese Verfügung ersetzt die Verfügung der OFD Rheinland vom 16. 4. 2012 .

OFD Nordrhein-Westfalen – S 2137 – 2012/0007 – St 143

Kindergeld – Urteile des FG Münster

Ist der Besuch der Josia-Missionsschule eine Berufsausbildung? (Urteil vom 22. Dezember 2017, Az. 4 K 3336/17 Kg, Rev. BFH III R 25/18)

Stellen die Ausbildung zur Bankkauffrau und das nachfolgende Fortbildungsstudium („Fachwirt BankColleg“ und „Bankbetriebswirt BankColleg“) eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung dar? (Urteil vom 11. April 2018, Az. 9 K 2210/17 Kg)

Stellen die Ausbildung zur Finanzwirtin und die nachfolgende Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung dar? (Urteil vom 11. April 2018, Az. 9 K 3850/17 Kg)

Stellen die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und ein sich anschließender Studiengang zum „Master of Arts in Taxation“, der zugleich der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung dient, eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung dar? (Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 10 K 768/17 Kg)

Eine nur nach ausländischem Recht zulässige Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses führt zu einer Zuwendung durch den Erben

Mit Urteil vom 12. April 2018 (Az. 3 K 2050/16 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine – nach britischem Recht zulässige – nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses („Deed of Variation“) eine freigiebige Zuwendung durch den Erben darstellt.

Der Kläger ist Enkel der Erblasserin, einer britischen Staatsangehörigen, die in Spanien lebte. Sie hatte als Alleinerben ihren Sohn, den Vater des Klägers, eingesetzt. Nach dem Tod der Großmutter machte der Vater von der nach britischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, eine von der Erbfolge abweichende schriftliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses gemeinsam mit dem „personal representative“ (vergleichbar mit einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) abzuschließen. Danach erhielten der Kläger und sein Bruder Anteile an den im Nachlass befindlichen Grundstücken. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.

Das inländische Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger eine Schenkung von seinem Vater erhalten habe und setzte Schenkungsteuer ohne Anrechnung britischer Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass ihm sein Vater kein eigenes Vermögen zugewandt habe, sondern Vermögen der Erblasserin.

Der Senat wies die Klage ab. Die Zuwendung der Grundstücksanteile an den Kläger stelle keinen Erwerb von Todes wegen von der Großmutter dar. Die nach britischem Recht auf den Todestag der Erblasserin zurück zu beziehende „Deed of Variation“ sei nach deutschem Recht nicht zulässig. Sie sei vielmehr mit einer Abtretung nach § 2033 BGB vergleichbar. Dabei könne ein Miterbe jedoch nur über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Demgegenüber sei die „Deed of Variation“ nicht wie eine nach deutschem Recht zulässige Ausschlagung gegen Abfindung zu behandeln, weil sich eine Ausschlagung nur auf die gesamte Erbschaft, nicht aber auf einen Teil davon beziehen könne. Darüber hinaus könne der Ausschlagende nicht bestimmen, dass ein anderer die Erbschaft erhalten soll. Schließlich entspreche die „Deed of Variation“ auch nicht einem Erbvertrag oder einem Erbvergleich, weil hierin Regelungen zwisch en den Erben getroffen würden. Dritte würden danach nicht zu Erben. Da der Kläger nach deutschem Steuerrecht nicht als Erbe, sondern als Beschenkter anzusehen sei, komme eine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG nicht in Betracht.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

FG Münster, Newsletter 07/18

Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung zulasten des leistenden Unternehmers in Bauträgerfällen bei Abtretbarkeit der Ansprüche gegen den Leistungsempfänger zulässig

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 15. Mai 2018 (Az. 5 K 3278/15 U) entschieden, dass es für die Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen zulasten eines Bauunternehmers in sog. Bauträgerfällen gemäß § 27 Abs. 19 UStG ausreicht, wenn dem Unternehmer gegen den Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Änderung Festsetzung ein abtretbarer Anspruch zustand.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen und erbrachte im Jahr 2012 Bauleistungen an eine Bauträgerin. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer hatte die Leistungsempfängerin nach § 13b UStG entrichtet, machte aber unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22.8.2013 (V R 37/10) einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend. Trotz Hinweises des Finanzamts erteilte die Klägerin zunächst keine korrigierten Rechnungen und erklärte auch nicht die Abtretung der Zahlungsansprüche gegen die Bauträgerin. Das Finanzamt änderte daraufhin die Umsatzsteuerfestsetzung für 2012 im Jahr 2015 zulasten der Klägerin. Hiergegen wandte die Klägerin ein, keinen abtretbaren Anspruch gegen ihre Leistungsempfängerin zu haben; jedenfalls sei dieser verjährt. Während des Klageverfahrens erklärte die Klägerin dennoch die Abtretung und stellte berichtigte Rechnungen aus.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung sei durch § 27 Abs. 19 UStG gedeckt. Gegen diese Vorschrift bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie sei im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung allerdings unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Änderung dann zulässig sei, wenn dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Ein solcher Anspruch stehe der Klägerin gegen die Bauträgerin gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu, weil die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit der damals geltenden Verwaltungsauffassung davon ausgegangen seien, dass die Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer schulde. Durch die BFH-Rechtsprechung sei es zu einer schwerwiegenden Veränderung in Bezug auf die Person des Steuerschuldners als Vertragsgrundlage gekommen. Ob der Anspruch verjährt sei, sei unerheblich, da eine Verjährung lediglich eine Einrede ermögliche, an der Abtretbarkeit aber nichts ändere. Jedenfalls sei aber die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2012 im Jahr 2015 noch nicht abgelaufen gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob für den Beginn der Verjährung die Ausführung der Bauleistung (2012), die Kenntnis des leistenden Unternehmers vom Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers (2015), die Verkündung des BFH-Urteils vom 22.8.2013 oder die Verkündung der ersten höchstrichterlichen Entscheidung über mögliche Nachzahlungsansprüche (BFH-Urteil vom 23.2.2017, V R 16, 24/16) maßgeblich sei.

Die erst im Klageverfahren erklärte Abtretung führe zu keinem anderen Ergebnis. Hierüber könne nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Verfahren über einen Abrechnungsbescheid, entschieden werden. Gleiches gelte für die berichtigten Rechnungen.

 

FG Münster, Newsletter 07/18

Bonuszahlungen einer Krankenversicherung können den Sonderausgabenabzug mindern

Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug jedenfalls dann, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. Juni 2018 (Az. 7 K 1392/17 E) entschieden.

Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhielten im Streitjahr 2015 Bonuszahlungen aus einem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse, die sich jeweils aus einem Sofortbonus (50 €) und einem Vorsorgebonus (100 €) zusammensetzten. Nach dem Bonusprogramm waren hierfür mehrere Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog Voraussetzung (z.B. Nichtraucher, Impfschutz, Zahnvorsorge). Für bestimmte sportliche Maßnahmen (z.B. Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio) gewährte die Krankenkasse einen Sportbonus in Höhe von 75 €, den die Kläger im Streitjahr jedoch nicht erhielten.

Das Finanzamt behandelte die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen und minderte den Sonderausgabenabzug der Kläger für 2015 um insgesamt 300 €. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass es sich um Leistungen der Krankenkasse handele, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten. Hierbei handele es sich um Gesundheitsmaßnahmen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Sonderausgabenabzug für 2015 sei um 300 € zu mindern, weil die Kläger in dieser Höhe nicht endgültig wirtschaftlich belastet seien. Es handele sich nicht um die Erstattung von Gesundheitsaufwendungen. Zwar hätten die Kläger Zahlungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio geleistet. Die Bonuszahlungen stünden hiermit jedoch nicht in einem Zusammenhang, weil die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht Voraussetzung für die Gewährung des Sofortbonus bzw. des Vorsorgebonus sei. Ob und in welchem Umfang die Kläger andere Aufwendungen zur Erfüllung der Bonuszahlungen getragen haben, hätten sie nicht nachgewiesen.

FG Münster, Newsletter 07/18

Auswertung sog. Steuer-CDs in Niedersachsen nahezu abgeschlossen

Finanzminister Hilbers: „Internationaler Datenaustausch macht Steuerhinterziehern auch künftig das Leben zurecht schwer“

Zahl der Selbstanzeigen weiterhin rückläufig: 471 Selbstanzeigen im 1. Halbjahr 2018
Hannover. Die Auswertung steuerrelevanter Datenträger wie z.B. Steuer-CDs ist in Niedersachsen nahezu abgeschlossen. Die Einnahmen Niedersachsens im Zusammenhang mit Ankäufen solcher Daten aus den Ländern Schweiz, Luxemburg und Liechtenstein betrugen (seit 2008) zum 30.06.2018 insgesamt rund 371 Millionen Euro. Hierzu wurden in Niedersachsen über 14.100 Vorgänge bearbeitet, von denen über die Hälfte aus Selbstanzeigen resultierten. Dabei machen die Verfahren im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der Schweiz mit rund 280 Millionen Euro den Großteil aus. Niedersachsen hat sich mit rund 900.000 Euro an den Datenankäufen beteiligt. Die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Datenankäufen sind mit 99 Prozent (Schweiz) bzw. 98 Prozent (Fürstentum Liechtenstein und Luxemburg) nahezu abgeschlossen.

Der niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers erklärte dazu: „Steuerkriminalität ist unsolidarisch und schadet der gesamten Gesellschaft. Die Entdeckung und Verfolgung dürfen aber nicht von Zufälligkeiten abhängen. Daher setze ich auch weiter auf effektive Regelungen zum internationalen Datenaustausch, die den Steuerhinterziehern auch künftig das Leben zurecht schwer machen werden“.

 

Minister Hilbers wies darauf hin, dass die Menge der Daten aus dem automatischen internationalen Datenaustausch, die jährlich zu einem bestimmten Termin geliefert würden, die Finanzverwaltung bundesweit vor große Herausforderungen stelle. Zwar erfolgten viele Arbeitsschritte und Prüfungen bei der Auswertung der internationalen Daten in den Finanzämtern demnächst schon automatisiert. Konkrete Einzelfallprüfungen müssten aber auch weiterhin personell durchgeführt werden.

Der Bund nimmt die Auslandsdaten des automatischen internationalen Datenaustauschs an. Für dessen technische Umsetzung fungiert Niedersachsen als zentraler Ansprechpartner für den Bund. Darüber hinaus koordiniert Niedersachsen für den Datenimport die Anforderungen der Länder an die Weiterleitung der Daten des Bundes an die Länderfinanzbehörden.

 

Die Entwicklung der Selbstanzeigen in Niedersachsen ist nach wie vor rückläufig. Im ersten Halbjahr 2018 haben die niedersächsischen Finanzbehörden 471 Selbstanzeigen registriert. Im vergleichbaren Vorjahreszeitraum lag die Zahl bei 601 und zum Stichtag 30.06.2016 bei 626. Minister Hilbers betont: „Die 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Verschärfung der rechtlichen Anforderungen an Selbstanzeigen haben ihre Wirkung nicht verfehlt. Nach dem enormen Anstieg der Selbstanzeigen seit dem Jahr 2013 war die Rückläufigkeit zu erwarten. Niemand sollte heutzutage noch davon ausgehen, dass Steuerhinterziehung unentdeckt bleibt.“

PM Nds. Finanzministerium

 

Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

Mit Urteil vom 24. Mai 2018 (Az. 11 K 3448/15 H (L)) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung nur zulässig ist, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden.

Der Kläger hatte im Jahr 2011 mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen und sich darin verpflichtet, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Der Bruttoarbeitslohn wurde zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert. Im Jahr 2014 traf der Kläger mit seinen Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung, wonach die Zuschüsse rein freiwillig geleistet wurden.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die vom Kläger für die geleisteten Zuschüsse durchgeführte Lohnsteuerpauschalierung zu Unrecht erfolgt sei und erließ einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid. Eine Pauschalierung komme nur dann in Betracht, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden. Im Streitfall lägen hingegen schädliche Gehaltsumwandlungen vor.

Die dagegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Gericht hat die Pauschalbesteuerung der geleisteten Zuschüsse abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die beiden relevanten Lohnbestandteile nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden seien.

Für die Jahre 2011 bis 2013 scheitere eine Pauschalversteuerung bereits daran, dass den betroffenen Arbeitnehmern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die fraglichen Leistungen zugestanden habe. In der ersten Änderungsvereinbarung aus dem Jahr 2011 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Zuschüsse nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen.

Ab dem Jahr 2014 hätten die Arbeitnehmer wegen der neu getroffenen Freiwilligkeitsvereinbarung zwar keinen Rechtsanspruch auf die Leistung der Zuschüsse gehabt. Der Pauschalbesteuerung stehe aber entgegen, dass gegenüber der ursprünglichen Lohnvereinbarung kein Mehr an Arbeitslohn hinzugekommen sei.

Das Kriterium der Freiwilligkeit sei für die Anwendung der Pauschalbesteuerung nicht allein entscheidend. Es müsse eine Zusatzleistung zu dem bisherigen Arbeitslohn hinzukommen. Mit dem Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ solle die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen ausgeschlossen werden.

Im Streitfall sei im Jahr 2014 eine Umwandlung von verbindlichen in freiwillige zweckgebundene Zusatzleistungen erfolgt. Es sei offenbar bezweckt worden, eine günstigere steuerliche Behandlung des bereits vereinbarten Arbeitslohns zu erreichen. Es handele sich daher um eine für die Pauschalbesteuerung (schädliche) Gehaltsumwandlung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.07.2018 zum Urteil 11 K 3448/15 H (L) vom 24.05.2018 (nrkr)

Künstlersozialabgabesatz 2019 stabil bei 4,2 Prozent

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2019 weiterhin 4,2 Prozent betragen. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Der unveränderte Künstlersozialabgabesatz zeigt, dass die beabsichtigten Effekte des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes und die verstärkten Prüf- und Beratungstätigkeiten der Deutschen Rentenversicherung sowie der Künstlersozialkasse anhalten. Immer mehr Unternehmen, die abgabepflichtig sind, kommen ihrer Abgabepflicht nach. Seit Beginn des Jahres 2015 wurden rund 80.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst. Dies sorgt für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen und stärkt die Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 185.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 12.07.2018MAS

Auf die Qualität der Gründung kommt es an

Die beste Gründungsförderung sind wirtschaftsfreundliche Rahmenbedingungen

Zeichnet sich eine Region durch eine besonders hohe Anzahl an Gründungen aus, bedeutet dies nicht automatisch, dass sich auch das Wirtschaftswachstum überdurchschnittlich entwickelt. „Sehr anschaulich zeigt sich dieser Effekt anhand verschiedener Metropolen: Hier finden sich zwar deutlich höhere Startup-Raten als in den ländlichen Gebieten. Aufgrund des Wettbewerbsdrucks sind jedoch viele Neugründungen nicht bestandsfest. Unter Umständen verdrängen sie auch etablierte Unternehmen, ohne dass sich hierdurch Impulse für die wirtschaftliche Entwicklung ergeben“, erläutert Hans-Jürgen Wolter, der mit seinem Team den Einfluss des Gründungsgeschehens auf das regionale Wirtschaftswachstum untersucht hat.

Nach Ansicht der IfM-Wissenschaftler ist daher die landläufige Vorstellung nicht generell zutreffend, nach der ein „Mehr“ an Gründungen per se gut für die wirtschaftliche Entwicklung einer Region sei. Zwar zeigte die Datenauswertung, dass es sowohl Kreise gibt, in denen ein aktives Gründungsgeschehen mit einem hohen Wachstum bzw. wenige Gründungen mit niedrigem Wachstum einhergehen. Zugleich gibt es aber auch zahlreiche Regionen, in denen das Wachstum trotz regem Gründungsgeschehen dauerhaft unterdurchschnittlich bleibt. Ebenso finden sich aber auch Kreise, die trotz geringer Startup-Raten wirtschaftlich sehr gut dastehen.

Aus diesem Grund ist nach Ansicht der IfM-Wissenschaftler eine intensiv betriebene Gründungspolitik, die nicht die Qualität der Neugründungen berücksichtigt, kritisch zu sehen. Stattdessen empfiehlt Hans-Jürgen Wolter wirtschaftsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen: „Dazu gehört nicht nur, dass die Infrastruktur gut ausgebaut ist, sondern auch, dass die öffentlichen Verwaltungen personell so gut ausgestattet sind, dass die Anträge der Unternehmen zeitnah bearbeitet werden.“

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 12.07.2018

Ungenehmigte Untervermietung von Wohnraum

Wer ausstehende Miete für ungenehmigte Untervermietung von Wohnraum zu heftig einfordert, kann diesen verlieren.

Das Amtsgericht München verurteilte am 17.11.2017 den 39-jährigen beklagten Unternehmer zur Herausgabe einer Einzimmerwohnung im Münchner Bahnhofsviertel an den klagenden Vermieter.

Anfang 2016 mietete der Beklagte besagte Wohnung, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Kochnische und 1 Bad/Dusche mit WC nebst Kellerabteil zu einer Grundmiete von 1.300 Euro und Heizkosten- und sonstigen Nebenkostenvorauszahlungen von 295 Euro an.

Die klagende Vermieterin gibt an, dass der Beklagte selbst nach ihrem ausdrücklichen Hinweis, dass sie entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung eine Untervermietung nicht dulden würde, die Wohnung unverändert weiter zum Preis von 150 Euro täglich an kuwaitische Medizintouristen untervermietet habe.

Der in anderer Wohnung lebende und arbeitende Beklagte, der gewerblich arabische Medizintouristen u. a. durch die Vermietung von Limousinen und Immobilien betreut, bestritt, diese Wohnung an die Medizintouristen untervermietet zu haben. Im September 2016 ließ er sie mit Unterstützung eines Schlüsseldienstes öffnen, um seine Gäste, die ihm Geld schuldig waren, hinauszuwerfen. Diese Gäste aus den Arabischen Emiraten hatten seinerzeit die Polizei zu Hilfe gerufen, wobei sie angaben, dem Beklagten für zwei vorangegangene Monate bereits 7.500 Euro an Wohnungsmiete bezahlt und in den letzten beiden zwei Wochen mit 1.500 Euro in Mietrückstand geraten zu sein. Der Beklagte gibt demgegenüber an, dass es sich nur um Besucher, nicht aber um Untermieter gehandelt habe, die ihm Geld lediglich für die an sie vermietete Limousine schuldig geblieben seien.

Die erstattete Strafanzeige hatte dem Beklagten eine kurzzeitige Festnahme und nachfolgend eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung zu einer kleineren Geldstrafe wegen versuchter Nötigung eingetragen. Bereits im April 2015 war der Beklagte überdies wegen gewerblicher Untervermietung dreier Wohnungen gegen bis zu vierfach höherer Untermiete zu einem Bußgeld wegen unterlassener Anmeldung eines Gewerbes verurteilt worden.

Der anstelle der nun unter unbekannter Adresse lebenden und damit für eine Vernehmung unerreichbaren Medizintouristen einvernommene Polizeibeamte bestätigte den oben zitierten Inhalt der damals von ihm mit Dolmetscher gefertigten Zeugenvernehmung der Touristen. Der vom Beklagten als damalige Begleitperson benannte Zeuge hingegen erklärte, dass es nur um Forderungen aus einem Autoverleih gegangen sein soll.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München glaubte dem unsicher auftretenden Zeugen des Beklagten nicht, konnte keinen Grund erkennen, warum die Touristen gegenüber der Polizei hinsichtlich dem Grund der Mietforderung falsche Angaben gemacht haben sollten und gab der Klagepartei Recht.

„Zur Überzeugung des Gerichts steht (…) fest, dass der Beklagte an diese zwei Medizintouristen über einen längeren Zeitraum die streitgegenständliche Wohnung zu einem sehr hohen Preis, der den eigenen geschuldeten Mietzins deutlich überstiegen hat, vermietet hat, (…) Für eine solche Untervermietung hatte der Beklagte keine Erlaubnis und hätte auch keinerlei Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis durch die Vermieterin gehabt, was er – aus seiner beruflichen Tätigkeit – auch sehr wohl wusste und die Vermietung deswegen zu verheimlichen versuchte.

Ein solches Verhalten stellt eine erhebliche und schuldhafte, da vorsätzliche, Pflichtverletzung im Rahmen des Mietverhältnisses dar. (…) Eine Abmahnung vor Vermietung an die zwei Medizintouristen aus Kuwait war (…) für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht erforderlich. Ein lediglich leicht fahrlässiges Versehen des Beklagten lag nicht vor.

Eine Räumungsfrist war unter Abwägung aller relevanten Umstände nicht zu gewähren, insbesondere waren hier die schwere Pflichtverletzung und der Versuch, dies zu verschleiern zu berücksichtigen. Zudem verfügt der Beklagte noch über eine weitere Wohnung in München, die ohnehin seinen Lebensmittelpunkt darstellt.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung des Beklagten seit 09.04.2018 rechtskräftig.

AG München, Pressemitteilung vom 13.07.2018 zum Urteil 411 C 2150/17 vom 17.11.2017 (rkr)AG München

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin