BFH: Geldauflagen nach § 153a StPO nicht abziehbar – Einziehung und Wiedergutmachung aber schon?

📅 BFH-Urteil vom 29.01.2025 – X R 6/23


Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Leitlinien zur ertragsteuerlichen Behandlung strafrechtlicher Vermögensabschöpfungen formuliert. Besonders relevant: Nicht jede Geldzahlung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren ist vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen.


Kernaussagen des BFH im Überblick

Nicht abziehbar:

Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO (z. B. Zahlungen an die Staatskasse zur Verfahrenseinstellung)
➡️ gelten als nichtabziehbare Ausgaben der Lebensführung nach § 12 Nr. 4 EStG

Abziehbar (nach BFH):

  1. Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO
    ➝ Zahlungen an das Opfer der Tat
  2. Einziehungen von Taterträgen nach § 73 StGB n.F. (ab 01.07.2017)
    ➝ Vermögensabschöpfung durch den Staat zur Rückführung unrechtmäßig erlangter Vorteile

Rechtliche Einordnung

Nach § 12 Nr. 4 EStG sind Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Dies betrifft auch Strafzahlungen mit Ahndungscharakter.

Der BFH differenziert aber nun klar:

  • Geldauflagen an die Staatskasse dienen der Sanktionierung – und sind daher nicht abziehbar.
  • Zahlungen zur Wiedergutmachung oder zur Abschöpfung unrechtmäßiger Gewinne verfolgen keinen Strafzweck, sondern zivilrechtliche bzw. vermögensbezogene Ziele – und können daher abziehbar sein, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Einkunftserzielung besteht.

Praxisrelevanz: Wann ist eine Zahlung abziehbar?

Art der ZahlungBehandlung
Geldauflage an die Staatskasse (§ 153a Abs. 1 Nr. 2)❌ Nicht abziehbar
Wiedergutmachung an Geschädigte (§ 153a Abs. 1 Nr. 1)✅ Abziehbar (ggf.)
Einziehung nach § 73 StGB (n.F. ab 01.07.2017)✅ Abziehbar (ggf.)

➡️ Wichtig: Ein Abzug setzt jeweils voraus, dass die Zahlung betrieblich oder beruflich veranlasst ist – z. B. bei Straftaten im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit.


Fazit: BFH differenziert klar zwischen Sanktion und Vermögensrückführung

Das Urteil schafft Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit Strafverfahren. Während reine Geldauflagen zur Verfahrenseinstellung steuerlich unberücksichtigt bleiben, können Wiedergutmachungen und Einziehungen steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie betrieblich veranlasst sind.

💡 Tipp: Bei Strafzahlungen im Unternehmenskontext sollte genau geprüft werden, welchen Charakter die Zahlung hat – Sanktion oder wirtschaftlich bedingte Rückführung?


📌 Quelle: BFH, Urteil vom 29.01.2025 – X R 6/23


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BFH: Kein voller Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Teilübertragung eines Vermietungsobjekts

📅 BFH-Urteil vom 03.12.2024 – IX R 2/24


Werden Immobilien unentgeltlich – z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – auf Angehörige übertragen, bleibt oft ein Teil der ursprünglichen Finanzierung bestehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 3. Dezember 2024 entschieden, dass in solchen Fällen der Schuldzinsenabzug anteilig zu kürzen ist, wenn nur noch ein Teil der Immobilie im eigenen Vermietungsvermögen verbleibt.


Sachverhalt: Unentgeltliche Übertragung – Finanzierung bleibt beim Übertragenden

Der Kläger war Alleineigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses, das er mit einem Bankdarlehen finanziert hatte. Später übertrug er unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an seinem Sohn, behielt aber das Darlehen in voller Höhe bei sich. Die Immobilie wurde weiterhin gemeinsam vermietet.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die gesamten Schuldzinsen weiterhin als (Sonder-)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzamt erkannte jedoch nur den anteiligen Zinsaufwand für den beim Kläger verbliebenen Miteigentumsanteil an. Zu Recht, wie nun auch der BFH entschied.


Kernaussage des BFH: Schuldzinsen sind nur anteilig abzugsfähig

Der BFH stellt klar:

Wer einen Teil eines Vermietungsobjekts unentgeltlich überträgt, kann nur noch die anteiligen Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen, die auf den weiterhin im Eigentum verbleibenden Anteil entfallen.

Der auf den übertragenen Teil entfallende Finanzierungsanteil ist nicht mehr durch die eigene Einkünfteerzielung veranlasst. Damit entfällt die Veranlassung im steuerrechtlichen Sinne für den Zinsabzug.


Rechtlicher Hintergrund

Nach ständiger Rechtsprechung sind Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Wird jedoch ein Teil der Immobilie unentgeltlich übertragen, wird dieser Teil nicht mehr zur Einkunftserzielung des Übertragenden genutzt.

Dass der Übertragende das Darlehen vollständig weiterträgt, ist für den Werbungskostenabzug nicht entscheidend – ausschlaggebend ist vielmehr die tatsächliche Zurechnung der Einkünfte und der wirtschaftlichen Nutzung.


Praxishinweis: Gestaltungen mit Bedacht planen

Dieses Urteil ist besonders praxisrelevant für:

  • Eltern, die Immobilienanteile an Kinder übertragen
  • Vererber in der vorweggenommenen Erbfolge
  • Miteigentümer mit unterschiedlich hoher Beteiligung an Finanzierung und Nutzung

💡 Tipp: Wird eine Immobilie ganz oder teilweise unentgeltlich übertragen, sollte auch die Finanzierung entsprechend angepasst oder anteilig mitübertragen werden – z. B. durch Schuldübernahme – um den vollständigen Zinsabzug zu sichern.


Fazit: Finanzierung muss zur Einkunftserzielung passen

Das BFH-Urteil verdeutlicht erneut: Steuerlich abzugsfähig ist nur, was der eigenen Einkünfteerzielung dient. Wer ein vermietetes Objekt ganz oder teilweise überträgt, muss bei der Schuldzinsenverteilung zwischen dem verbleibenden und dem übertragenen Anteil differenzieren – auch dann, wenn das Darlehen vollständig beim Übertragenden verbleibt.


📌 Quelle: BFH, Urteil vom 03.12.2024 – IX R 2/24


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BFH: Keine Betriebsübertragung bei Vorbehaltsnießbrauch – aber späterer Übergang möglich

📅 BFH-Urteil vom 29.01.2025 – X R 35/19


Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Klarstellung zur unentgeltlichen Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch getroffen. Im Zentrum steht die Frage, ob eine solche Übertragung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt – also steuerneutral zum Buchwert erfolgen kann.


Kernaussage: Kein Betriebsübergang bei Fortführung durch den Nießbraucher

Nach Auffassung des BFH liegt keine steuerlich begünstigte Betriebsübertragung vor, wenn der übertragende Unternehmer die gewerbliche Tätigkeit trotz Eigentumsübertragung weiterführt, etwa im Wege eines Vorbehaltsnießbrauchs.

🔹 Was wurde entschieden?

  • Werden Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs auf einen Dritten übertragen, unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, und führt der Nießbraucher selbst die gewerbliche Tätigkeit fort,
    ➡️ liegt keine unentgeltliche Betriebsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG vor.
  • Das gilt sowohl für aktive als auch für verpachtete Betriebe.
  • Die übertragenen Wirtschaftsgüter gelten zunächst als Privatvermögen des Erwerbers – unabhängig davon, ob der Erwerber selbst einen Betrieb führt.

Späterer Betriebsübergang bei Erlöschen des Nießbrauchs

Erst wenn der Nießbrauch unentgeltlich erlischt (z. B. durch Tod des Nießbrauchers oder Schenkung des Rechts), geht der Betrieb steuerneutral auf den Erwerber über, sofern dieser die betriebliche Tätigkeit fortführt.

  • Der Übergang erfolgt nach § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert.
  • Wirtschaftsgüter, die beim Erwerber bis dahin als Privatvermögen galten, sind beim Übergang mit dem Teilwert ins Betriebsvermögen einzulegen, sofern sie weiterhin betrieblich genutzt werden.

Beispiel zur Veranschaulichung

Ein Unternehmer überträgt seine gewerblich genutzte Immobilie auf seinen Sohn – unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Der Vater vermietet die Immobilie weiterhin im Rahmen seines Gewerbebetriebs.

➡️ Ergebnis laut BFH:

  • Kein Betriebsübergang im Zeitpunkt der Übertragung, da der Vater (Nießbraucher) die Tätigkeit fortführt.
  • Der Sohn erwirbt die Immobilie als Privatvermögen.
  • Erst beim Wegfall des Nießbrauchs (z. B. Tod), wenn der Sohn das Gewerbe fortführt, liegt ein steuerneutraler Betriebsübergang vor.

Rechtliche Einordnung und Praxisrelevanz

📌 Rechtsgrundlagen:

  • § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (ehemals § 7 Abs. 1 EStDV a. F.)
  • Voraussetzung: Unentgeltlichkeit und Betriebsfortführung

🔍 Praktische Bedeutung:

  • Das Urteil betont erneut die Bedeutung der Tatsachenverfügung: Wer die gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist entscheidend – nicht, wer das zivilrechtliche Eigentum hat.
  • Gestaltungen mit Vorbehaltsnießbrauch bedürfen sorgfältiger steuerlicher Planung, um spätere Einlagen zum Teilwert zu vermeiden.

💡 Tipp: Bereits beim Übertragungsvertrag sollte geklärt werden, wann der Betrieb tatsächlich übergehen soll – und wie die Nutzung und Besteuerung der Wirtschaftsgüter ausgestaltet wird.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.01.2025 – X R 35/19


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BFH: Heilbehandlungen durch Ärzte im Krankenhaus können umsatzsteuerfrei sein – auch ohne Erfüllung der „Einrichtungsanforderung“

📅 BFH-Urteil vom 19.12.2024 – V R 10/22


Mit einem praxisrelevanten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt: Auch medizinische Leistungen, die ein Arzt in einem Krankenhaus erbringt, können umsatzsteuerfrei sein, selbst wenn der Arzt nicht selbst Träger eines zugelassenen Krankenhauses oder einer Einrichtung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG ist.


Hintergrund: Umsatzsteuerbefreiung medizinischer Leistungen

Nach § 4 Nr. 14 UStG sind bestimmte Leistungen im Gesundheitsbereich von der Umsatzsteuer befreit. Die Norm unterscheidet dabei:

  • Buchstabe a: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärzte, Zahnärzte oder Heilpraktiker
  • Buchstabe b: Heilbehandlungen durch bestimmte Einrichtungen, z. B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder ähnliche anerkannte Träger

Streitpunkt war, ob ein selbständiger Arzt, der in einem Krankenhaus tätig ist, aber nicht die Voraussetzungen nach Buchstabe b erfüllt, sich auf die Steuerbefreiung nach Buchstabe a berufen kann.


BFH: Steuerfreiheit greift auch in Krankenhäusern – unabhängig von der Einrichtung

Der BFH bejaht in seinem Urteil die Anwendung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG auf ärztliche Leistungen im Krankenhaus, wenn es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handelt.

🏥 Entscheidendes Kriterium ist nicht die Art der Einrichtung, sondern die Qualifikation des Leistenden (z. B. Arzt) und die medizinische Zweckbestimmung der Leistung.

Damit sind auch Leistungen steuerfrei, die z. B. von Belegärzten oder Honorarärzten in Krankenhäusern erbracht werden – sofern es sich um heilberuflich begründete Tätigkeiten handelt.


Abgrenzung zur Steuerbefreiung nach Buchst. b: „Einrichtungskomponente“ nicht erforderlich

Werden die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nicht erfüllt (z. B. keine Krankenhauszulassung, kein Vertrag mit Sozialversicherungsträgern), kann dennoch die Steuerbefreiung nach Buchst. a eingreifen – sofern die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind:

  • Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin
  • Durchführung durch eine Person mit entsprechender Qualifikation (z. B. Arzt)

Praxishinweis: Bedeutung für Ärzte in Kliniken und Belegarztmodelle

Dieses Urteil schafft Rechtssicherheit für freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte, die medizinische Leistungen im Krankenhaus erbringen, z. B.:

  • Honorarärzte
  • Belegärzte
  • Konsiliarärzte

Sie können sich auch ohne eigene „Einrichtungsstruktur“ auf die Steuerbefreiung berufen – sofern ihre Leistungen dem unmittelbaren Zweck der Gesundheitsversorgung dienen.

💡 Wichtig bleibt: Eine genaue Prüfung der Leistungsinhalte ist unerlässlich – etwa bei medizinischen Gutachten, ästhetischen Behandlungen oder Leistungen mit wirtschaftlichem Hauptzweck.


📌 Quelle: BFH, Urteil vom 19.12.2024 – V R 10/22


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BFH: Kein Werbungskostenabzug für Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers

📅 BFH-Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23
📢 Pressemitteilung Nr. 24/25 vom 17.04.2025


Ein Umzug, um erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, ist steuerlich nicht begünstigt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05. Februar 2025 klargestellt. Selbst unter den Bedingungen der Corona-Pandemie oder in Zeiten zunehmender Homeoffice-Tätigkeit bleiben Umzugskosten nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Anlass im häuslichen Bereich liegt.


Hintergrund: Umzug wegen Homeoffice-Bedarf

Im entschiedenen Fall zogen die Kläger – zwei Berufstätige mit Kind – im Mai 2020 aus einer 3-Zimmer-Wohnung in eine größere 5-Zimmer-Wohnung. Grund war der gestiegene Bedarf an geeigneten Arbeitsbedingungen im Homeoffice, nachdem beide im Zuge der Pandemie dauerhaft von zu Hause aus arbeiteten.

Sie machten sowohl die Kosten für die neuen Arbeitszimmer als auch die Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Während das Finanzamt die Arbeitszimmerkosten anerkannte, lehnte es die Berücksichtigung der Umzugskosten ab – zu Recht, wie nun auch der BFH entschied.


Kernaussage des BFH: Wohnortwahl ist grundsätzlich privat veranlasst

Der BFH betont:

🏠 „Ein Wohnungswechsel gehört grundsätzlich zur privaten Lebensführung“
und ist nur in Ausnahmefällen beruflich veranlasst – z. B. bei einem Arbeitsplatzwechsel oder wenn sich der tägliche Arbeitsweg durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt.

Die erstmalige Möglichkeit, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn die Wahl einer Wohnung – etwa Größe, Lage oder Zuschnitt – sei stets auch durch private Lebensumstände geprägt. Dies gelte selbst dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder Homeoffice notwendig ist.


Auswirkungen auf die Steuerpraxis

Nicht abziehbar:

  • Umzugskosten bei Vergrößerung der Wohnung zur Einrichtung eines Arbeitszimmers
  • Auch dann, wenn Homeoffice vom Arbeitgeber angeordnet wurde oder pandemiebedingt erforderlich war

Abziehbar bleiben:

  • Kosten für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer
  • Umzugskosten bei Arbeitsplatzwechsel oder erheblicher Fahrzeitverkürzung

Fazit: Kein Steuervorteil für „Arbeitszimmer-Umzüge“

Das Urteil verdeutlicht: Trotz der veränderten Arbeitswelt und der gewachsenen Bedeutung des Homeoffice bleibt das Steuerrecht bei der Trennung von beruflicher und privater Sphäre streng. Die Entscheidung für eine größere Wohnung – auch zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf – ist steuerlich nicht relevant, wenn sie im häuslichen Bereich begründet ist.

💡 Tipp: Wer plant, wegen Homeoffice umzuziehen, sollte sich vorab steuerlich beraten lassen – insbesondere, wenn der Umzug auch andere berufliche Gründe hat (z. B. Versetzung oder Ortswechsel des Arbeitgebers).


📌 Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23


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BFH: Betriebsstätte ist kein Arbeitgeber im Sinne von Doppelbesteuerungsabkommen

📅 BFH-Urteil vom 12.12.2024 – VI R 25/22


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass eine ausländische Betriebsstätte einer in Deutschland ansässigen, rechtlich selbstständigen Person nicht als Arbeitgeber im Sinne bestimmter Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gelten kann.

Damit klärt der BFH eine grundlegende Streitfrage zur abkommensrechtlichen Zurechnung des Besteuerungsrechts für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer.


Kernaussage des BFH: Keine Arbeitgebereigenschaft der Betriebsstätte

Laut Urteil des BFH ist eine Betriebsstätte, auch wenn sie organisatorisch eigenständig tätig ist, kein eigenständiger Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne, wenn die rechtliche Arbeitgeberstellung bei der inländischen Gesellschaft verbleibt.

Dies gilt insbesondere für die Anwendung der sogenannten 183-Tage-Regel in verschiedenen DBA (z. B. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA), wonach das Besteuerungsrecht beim Tätigkeitsstaat verbleibt, wenn die Vergütung von einem dort ansässigen Arbeitgeber gezahlt oder getragen wird.


Betroffene Doppelbesteuerungsabkommen

Das Urteil betrifft explizit die Anwendung folgender DBA-Vorschriften:

  • Art. 14 Abs. 2 Buchst. b:
    • Niederlande (2012/2016)
    • Japan (2015)
    • Großbritannien (2010/2014)
    • Spanien (2011)
    • Australien (2015)
    • Irland (2011/2014)
  • Art. 15 Abs. 2 Nr. 2:
    • Belgien (1967/2010)
  • Art. 15 Abs. 2 Buchst. b:
    • Schweiz (1971/2010)
    • Italien (1989)
    • Dänemark (1995)
    • Kanada (2001)
    • Singapur (2004)
    • Norwegen (1991/2013)
  • Art. XI Abs. 3 Buchst. b:
    • Griechenland (1966)
  • Art. 13 Abs. 4 Nr. 2:
    • Frankreich (1959/2015)

Bedeutung für die Praxis

🔍 Warum ist die Arbeitgeberdefinition so wichtig?

Die Arbeitgebereigenschaft entscheidet im Rahmen der 183-Tage-Regel darüber, welcher Staat das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn erhält:

  • Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers (z. B. Deutschland)
    wenn keine Abkommensvoraussetzung für den Tätigkeitsstaat erfüllt ist
  • Tätigkeitsstaat
    wenn der dortige Arbeitgeber die Vergütung zahlt oder wirtschaftlich trägt

📌 Konsequenz des Urteils

Auch wenn ein Arbeitnehmer „faktisch“ für eine ausländische Betriebsstätte tätig ist, führt das allein nicht dazu, dass diese Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinne als Arbeitgeber gilt.
Die rechtliche Zuordnung bleibt ausschlaggebend – und liegt regelmäßig beim Hauptunternehmen im Ansässigkeitsstaat.


Fazit: Wichtig für Arbeitgeber mit grenzüberschreitenden Einsätzen

Unternehmen, die Mitarbeiter ins Ausland entsenden und dabei auf Betriebsstätten im Tätigkeitsstaat zurückgreifen, können sich nicht allein auf die organisatorische Funktion der Betriebsstätte berufen, um das Besteuerungsrecht zu verlagern.

💡 Tipp: Prüfen Sie bei Auslandseinsätzen sorgfältig, ob abkommensrechtlich ein Arbeitgeberwechsel vorliegt – andernfalls bleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.12.2024 – VI R 25/22


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Neue Verwaltungsauffassung zur Besteuerung von Einkünften auf hoher See – Änderung nach über 45 Jahren

📅 BMF-Schreiben vom 15.04.2025


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben vom 15. April 2025 die bisherige Verwaltungsauffassung zur Besteuerung von Einkünften aus Tätigkeiten auf Seeschiffen im internationalen Verkehr grundlegend geändert. Dies betrifft insbesondere die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).


Was ändert sich?

🚢 Keine „schwimmenden Gebietsteile“ mehr

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1977 (BStBl II 1978 S. 50) hatte entschieden, dass Schiffe auf hoher See als Gebietsteile des Flaggenstaats anzusehen seien. Diese Sichtweise wird nun für die Zwecke der Anwendung von DBA ausdrücklich aufgegeben.

Nach der neuen Verwaltungsauffassung gilt:

Ein Schiff auf hoher See ist nicht mehr als Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats anzusehen, dessen Flagge es führt – es sei denn, das jeweilige DBA sieht ausdrücklich etwas anderes vor.


Welche DBA-Regelungen sind nun maßgeblich?

🔹 DBA mit Regelung nach Artikel 15 Absatz 3 OECD-MA 2014

→ Besteuerungsrecht liegt beim Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, das die Schifffahrt betreibt.

🔹 DBA mit Regelung nach Artikel 15 Absatz 3 OECD-MA 2017

→ Besteuerungsrecht liegt beim Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers.

🔹 DBA ohne spezielle Regelung

→ Es gelten die allgemeinen Bestimmungen (Artikel 15 Absätze 1 und 2 OECD-MA):

  • Arbeit an Bord eines Schiffes zählt nicht als Tätigkeit im Tätigkeitsstaat (z. B. Flaggenstaat),
  • das Besteuerungsrecht verbleibt beim Ansässigkeitsstaat, sofern keine abweichenden DBA-Regelungen bestehen.

Praktische Auswirkungen für die Lohnbesteuerung

🛠️ Arbeitsausübung auf hoher See

Arbeitstage auf einem Schiff auf hoher See stellen keine Arbeitstage im Tätigkeitsstaat dar. Sie gelten für steuerliche Zwecke nicht als im anderen Staat ausgeübt, selbst wenn dieser Staat der Flaggenstaat ist.

📅 Anwendungszeitpunkt

Die neue Verwaltungsauffassung gilt erstmals für:

  • Veranlagungszeiträume ab 2026
  • Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Januar 2026

Was bleibt bestehen?

Die völkerrechtlich anerkannte Praxis, dass sich die Staatsangehörigkeit und Rechtsordnung eines Schiffes nach seiner Beflaggung richtet, bleibt unberührt. Die Änderung betrifft ausschließlich die abkommensrechtliche Zurechnung für Steuerzwecke.


Fazit: Bedeutung für Arbeitgeber in der internationalen Schifffahrt

Diese Änderung betrifft insbesondere:

  • Reedereien und Schifffahrtsunternehmen mit international tätigem Bordpersonal
  • Arbeitnehmer, die auf Schiffen im internationalen Verkehr beschäftigt sind
  • Lohnsteuerabzugspflichtige Stellen, insbesondere bei DBA-Anwendung und Aufteilung der Arbeitstage

💡 Unternehmen sollten ihre DBA-Prüfung und Lohnabrechnungssysteme bis Ende 2025 auf die geänderte Sichtweise anpassen – insbesondere bei Grenzgängern und Seefahrtsbeschäftigten mit internationalem Bezug.


📌 Quelle: BMF-Schreiben vom 15.04.2025
Fundstelle: IV B 2 – S 1301/01408/007/001
📖 Hinweis auf ergänzendes BMF-Schreiben vom 12.12.2023 (BStBl I S. 2179)


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Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel als Brennholz jetzt gesetzlich verankert

📅 BMF-Schreiben vom 17.04.2025 – Umsetzung des JStG 2024


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17. April 2025 den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz konkretisiert – mit Wirkung für Umsätze ab dem 6. Dezember 2024. Die Grundlage hierfür bildet eine Gesetzesänderung im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024), mit der die Rechtsprechung von EuGH und BFH gesetzlich umgesetzt wurde.


Hintergrund: Rechtsprechung von EuGH und BFH

Bereits mit Urteil vom 21. April 2022 (V R 2/22) hatte der Bundesfinanzhof – in Folge eines Urteils des EuGH (C-515/20) – entschieden, dass Holzhackschnitzel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen können, sofern sie objektiv zum Verbrennen bestimmt sind. Diese Entscheidung hatte für Unsicherheit gesorgt, insbesondere hinsichtlich der Kriterien zur Abgrenzung von Brennholz im steuerlichen Sinne.


Neue Rechtslage durch JStG 2024 und BMF-Schreiben

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG angepasst:
➡️ Holzhackschnitzel fallen nun ausdrücklich unter den ermäßigten Steuersatz, wenn sie:

  • in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden, und
  • nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.

Maßgebliche Kriterien laut BMF (April 2025)

Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Holzhackschnitzeln gelten nun folgende Merkmale:

Zolltarifnummer

  • Einreihung unter Position 4401 ist zwingende Voraussetzung.

Zweckbindung: ausschließlich zur Verbrennung

  • Maßgeblich sind objektive Eigenschaften, nicht der tatsächliche Verwendungszweck.

Indizien für Verbrennungszweck

  • Aufmachung der Ware beim Verkauf (z. B. lose Schüttung, Verpackung)
  • Trocknungsgrad unter 25 % bezogen auf das Darrgewicht
  • Bestimmung zum Heizen privater oder öffentlicher Räume

🚫 Nicht mehr entscheidend:

  • Die Abgabemenge ist für die steuerliche Beurteilung nicht mehr relevant.

Zeitliche Anwendung und Übergangsregelung

  • Die neuen Grundsätze gelten für alle Umsätze ab dem 6. Dezember 2024.
  • Für Umsätze bis einschließlich 5. Dezember 2024 gelten die bisherigen BMF-Schreiben weiter.
  • Für Umsätze vom 6. Dezember 2024 bis 31. Mai 2025 wird es nicht beanstandet, wenn sich beide Vertragsparteien auf die alte Rechtslage berufen – auch für den Vorsteuerabzug.

Fazit: Rechtssicherheit für Händler und Verbraucher

Mit der gesetzlichen Klarstellung und dem koordinierten Ländererlass herrscht nun endlich Rechtssicherheit für die Besteuerung von Holzhackschnitzeln. Wichtig bleibt: Nur bei entsprechender Aufmachung, Trocknungsgrad und tariflicher Einreihung kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % (bzw. 5 %) geltend gemacht werden.


📌 Quelle: BMF, Schreiben vom 17.04.2025 – Koordinierter Ländererlass
🔎 Fundstelle: III C 2 – S 7221/00019/005/013


🔧 Tipp für Unternehmen: Prüfen Sie Ihre Produkte, Etikettierung und Zolltarifierung sorgfältig – insbesondere im Hinblick auf Trocknungsgrad und Verwendungszweck. Wir unterstützen Sie gerne bei der umsatzsteuerlichen Einordnung.

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Fremdübliches Gesellschafterdarlehen: Währungskursverluste steuerlich abziehbar

📅 FG Münster, Urteil vom 20.02.2025 – 10 K 764/22 K
📢 Revision anhängig: BFH-Az. I R 6/25


Währungskursverluste aus Gesellschafterdarlehen sind nicht automatisch steuerlich ausgeschlossen – das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster. Entscheidend ist, ob das Darlehen unter fremdüblichen Bedingungen gewährt wurde. Dann greift die sogenannte Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 KStG.

Sachverhalt: Konzernfinanzierung in Schweizer Franken mit Absicherung

Die Klägerin, eine deutsche AG, gewährte ihrer 100-prozentigen Schweizer Tochtergesellschaft zwei Darlehen in Schweizer Franken, verzinst mit LIBOR + 1,5 %. Sie refinanzierte sich spiegelbildlich über eine inländische Schwester-GmbH – die Währungsrisiken wurden durch einen Micro Hedge abgesichert.

Im Jahr 2016 führte die Teilrückzahlung zu erheblichen Währungskursverlusten. Das Finanzamt verweigerte deren Abzug unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG.

Urteil: Währungskursverluste sind bei Fremdüblichkeit abzugsfähig

Das FG Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Zwar seien die Verluste grundsätzlich von der Abzugsbeschränkung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst, jedoch greife die Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 Satz 6 a. F. (jetzt Satz 7) ein.

🔍 Warum lag Fremdüblichkeit vor?

Der Senat sah die Anforderungen an den Fremdvergleich als erfüllt:

  • Währungsabsicherung über ein Refinanzierungsdarlehen bei verbundener Schwester-GmbH.
  • Darlehenswährung (CHF) ist sachlich begründet, da Empfängerin eine Schweizer Gesellschaft war.
  • Unbesicherte Ausreichung war fremdüblich, da ein funktionierender Markt für unbesicherte Konzernfinanzierungen existiert.
  • Zinssatz mit marktgerechtem Risikoaufschlag (LIBOR + 1,5 %) unterlegt.
  • Externe Kreditwürdigkeitsanalyse (Moody’s RiskCalcTM) untermauerte die Bonität und wurde als marktkonform anerkannt.

Das Gericht betonte, dass an den Fremdvergleich keine überzogenen Anforderungen zu stellen seien. Ausreichend sei, dass ein unabhängiger Dritter unter vergleichbaren Bedingungen ebenfalls Darlehen gewährt hätte.

Noch offen: Saldierung mit Kursgewinnen aus Sicherungsgeschäften

Da die Voraussetzungen der Escape-Klausel vorlagen, ließ das Gericht offen, ob zusätzlich eine Saldierung mit versteuerten Währungsgewinnen aus den Sicherungsgeschäften vorzunehmen wäre. Auch insoweit könnte eine Klärung durch den Bundesfinanzhof erfolgen.


Praxishinweis: Escape-Klausel aktiv nutzen

Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Konzerne mit grenzüberschreitender Finanzierung:
Währungskursverluste aus Gesellschafterdarlehen können abzugsfähig sein, wenn die Finanzierung fremdüblich dokumentiert ist. Dies erfordert:

  • Eine marktgerechte Zinsgestaltung
  • Bonitätsanalyse und ggf. externe Gutachten
  • Klare Begründung der Darlehenskonditionen (z. B. Währung, Laufzeit, Sicherheiten)

💡 Tipp: Prüfen Sie laufende und geplante Konzernfinanzierungen auf Dokumentation und Nachweisfähigkeit – besonders bei Fremdwährungsdarlehen!


📌 Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 10 K 764/22 K


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Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehen mit Gesellschaftsschulden bei der Erbschaftsteuer

📅 FG Münster, Urteil vom 25.02.2025 – 3 K 99/23 F
🔎 Revision anhängig: BFH-Az. II R 21/25


Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil zur Erbschaftsteuer entschieden, dass Darlehensforderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters nicht mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden dürfen, wenn es um die Ermittlung des sogenannten „begünstigten Vermögens“ nach § 13b ErbStG geht.

Hintergrund: Ermittlung des begünstigten Betriebsvermögens bei Erbschaften

Im Streitfall war die Klägerin eine GmbH & Co. KG, an der die Erblasserin beteiligt war. Neben ihrer Kommanditeinlage hielt die Erblasserin eine Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen, das im Sonderbetriebsvermögen bilanziert war. In der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft wurde diese Forderung spiegelbildlich als Verbindlichkeit gegenüber der Erblasserin geführt.

Nach dem Tod der Erblasserin wurde im Feststellungsverfahren nach § 13b Abs. 10 ErbStG der Wert des Betriebsvermögens festgestellt – inklusive der Gesellschafterforderung, die dem Verwaltungsvermögen (Finanzmittel) zugeordnet wurde.

Die Klägerin verlangte eine Saldierung der Forderung mit der korrespondierenden Verbindlichkeit, um so den steuerlich nachteiligen Ausweis von Finanzmitteln zu vermeiden. Doch das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht.


Urteilsbegründung: Keine Saldierung ohne Verbundvermögensaufstellung

Das Gericht verweist auf § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG, der eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten nur im Rahmen einer sogenannten „Verbundvermögensaufstellung“ erlaubt. Diese sei aber nur bei mehrstufigen Beteiligungen, etwa bei Tochtergesellschaften im Betriebsvermögen, erforderlich.

Da im Streitfall keine weitere Gesellschaftsbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen enthalten war, sei kein Verbund im Sinne des Gesetzes gegeben. Daher könne die Saldierung auch nicht erfolgen.

📌 Fazit des Gerichts: Ein bloßes Zusammenspiel zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen stellt keinen Verbund dar. Die gesetzliche Möglichkeit zur Saldierung greift nur bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen.


Praktische Konsequenz: Mehr Verwaltungsvermögen trotz wirtschaftlicher Neutralität

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil:
Auch wenn wirtschaftlich betrachtet keine echte Bereicherung vorliegt, kann eine im Sonderbetriebsvermögen geführte Forderung voll als Finanzmittel erfasst und damit nicht steuerlich begünstigt sein. Eine Saldierung mit der Verbindlichkeit der Gesellschaft ist nicht zulässig, wenn kein Verbund im Sinne des Gesetzes vorliegt.


Revision beim BFH anhängig

Der 3. Senat hat die Revision ausdrücklich zugelassen, sodass nun der Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 21/25 über die Auslegung der Vorschrift entscheiden wird. Bis zur endgültigen Klärung ist mit vergleichbaren Einsprüchen vorsorglich auf die anhängige BFH-Entscheidung zu verweisen.


📌 Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil vom 25.02.2025 (3 K 99/23 F)


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