Mit Urteil vom 27. März 2018 (Az. 5 K 3718/17 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass als „Gewinnvorab“ für die Überlassung von Vieheinheiten geleistete Zahlungen einer KG an ihren Gesellschafter keine umsatzsteuerbaren Entgelte darstellen.
Das Unternehmen des Klägers umfasst unter anderem die Land- und Forstwirtschaft, die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und Maschinen sowie die Überlassung von Vieheinheiten. Daneben ist er Komplementär einer KG, deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen aus dem Erwerb, der Aufzucht und der Veräußerung von Schweinen besteht. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhält der Kläger von der KG jährlich neben einer Haftungsvergütung von 1.500 Euro und einem „Gewinnvorab“ von 80.000 Euro zusätzlich eine ebenfalls als „Gewinnvorab“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 10 Euro für jede von ihm an die KG überlassene Vieheinheit. Diese belief sich in den Streitjahren auf jeweils 4.470 Euro und wurde vom Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt behandelt. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, dass die Zahlungen als Vorabgewinn nicht steuerbar seien, da sie im Verlustfall nicht anfielen und von der KG auch nicht als Aufwand gebucht worden seien.
Das Gericht gab der Klage statt. Die Überlassung der Vieheinheiten durch den Kläger an die KG führen nicht zu steuerpflichtigen Umsätzen. Eine als „Gewinnvorab“ bezeichnete Zahlung stelle nur dann ein Entgelt dar, wenn es unabhängig von der Höhe des Gewinns und ohne Verlustbeteiligung in bestimmter Höhe zu gewähren ist. Ergebnisabhängige Gewinnanteile führten dagegen auch dann nicht zu einem Entgelt, wenn sie mit Rücksicht auf Leistungen des Gesellschafters erfolgen. Dabei sei es unerheblich, dass kein prozentualer, sondern – wie im Streitfall – ein betragsmäßig festgelegter Gewinnanteil vereinbart wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zahlungen nur dann in vollem Umfang erbracht werden sollen, wenn der Gewinn hierzu ausreicht. Dies sei zwar nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt, ergebe sich aber aus der Verwendung des Begriffs „Gewinnvorab“. Tatsächlich habe man den Vertrag auch in dieser Weise durchgeführt, da in einem Verlustjahr (das nicht Streitjahr ist) kein Gewinnvorab gezahlt wurde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 41/18 anhängig.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2018 zum Urteil 5 K 3718/17 U vom 27.03.2018 (nrkr, BFH-Az. XI B 41/18)
Die Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen ausgeweitet, Elektro-Lkw von der Gebühr befreit, Mautsätze zum 1. Januar 2019 erhöht: Das hat die Bundesregierung beschlossen. „Die Milliarden an Mehreinnahmen fließen direkt in den Ausbau unseres Straßennetzes“, so Verkehrsminister Scheuer.
Die geltenden Lkw-Mautsätze werden an die Ergebnisse des neuen Wegekostengutachtens 2018 bis 2022 angepasst. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.
Mautbefreiung für Elektro-Lkw
Die Höhe der Lkw-Maut muss sich an den Baukosten und den Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des Verkehrswegenetzes orientieren. Diese Kosten werden in regelmäßigen Abständen durch sog. Wegekostengutachten ermittelt.
Vorgesehen ist außerdem eine Mautbefreiung für Elektro-Lkw, die den Umstieg auf umweltfreundlichere Fahrzeuge unterstützen soll.
Einnahmen fließen in Straßeninfrastruktur
Für den Zeitraum 2019 bis 2022 rechnet das Bundesverkehrsministerium in seinem Gesetzentwurf mit Mehreinnahmen von rund 4,2 Milliarden Euro – Einnahmen, die zweckgebunden in die Straßeninfrastruktur zurückfließen. Die Erhöhung resultiert im Wesentlichen aus der Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen.
Bisher erhebt der Bund die Lkw-Maut auf Bundesautobahnen und rund 2.300 Kilometern autobahnähnlichen Bundesstraßen. Ab dem 1. Juli 2018 werden alle Bundesstraßen – rund 40.000 Kilometer – für Lkw ab 7,5 Tonnen mautpflichtig werden. Den entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute beschlossen.
Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 15.05.2018
Mit am 15. Mai 2018 veröffentlichtem Urteil vom 23. Februar 2018 (Az. 1 K 2201/17 F) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Gewinnvorab für eine am Vermögen einer Kommanditgesellschaft nicht beteiligte Komplementär-GmbH bei gleichzeitigem Verzicht der Gesellschafter der Komplementär-GmbH auf eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit keine unangemessene Gewinnverteilung darstellt.
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, sah vor, dass die an Ergebnis und Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn erhalten sollte. Der nach Abzug des Vorabgewinns verbleibende Gewinn sollte unter den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufgeteilt werden. Beide Kommanditisten, die auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin waren, tätigten aus ihren Kapitalkonten laufend monatliche Entnahmen, die von den Gewinnanteilen gedeckt waren. Eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit der beiden Gesellschafter (und zugleich Kommanditisten) zahlte die Komplementärin nicht. Das Finanzamt sah diese Gewinnverteilung als unangemessen an und rechnete den der Komplementär-GmbH zugewiesenen Gewinnvorab zu gleichen Teilen den Kommanditisten zu. Zur Begründung stellte es darauf ab, dass die Geschäftsführertätigkeit auf der Ebene der KG bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht von der Komplementärin, sondern von den Kommanditisten erbracht werde.
Der hiergegen erhobenen Klage gab der 1. Senat des Finanzgerichts Münster statt. Die von den Gesellschaftern der Klägerin beschlossene handelsrechtliche Gewinnverteilungsabrede stelle weder hinsichtlich ihrer einzelnen Bestandteile noch in ihrer Gesamtschau eine wirtschaftlich unangemessene Gewinnverteilung dar. Für die Führung der Geschäfte und die Übernahme der persönlichen Haftung stehe der GmbH eine marktgerechte Gegenleistung zu, unabhängig davon, ob sie diese Vergütung an ihre Anteilseigner oder Geschäftsführer (etwa in Form eines Geschäftsführergehalts) weitergebe. Die Gesellschafter-Geschäftsführer wiederum seien frei in ihrer Entscheidung, ihre Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich zu erbringen. Die Folge, dass ein gewisser Anteil am Gesamtgewinn der Klägerin in den Bereich der Komplementär-GmbH „verlagert“ und dort thesauriert werde, mache die Gestaltung nicht unangemessen, sondern sei letztlich Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, Personengesellschaften und Körperschaften unterschiedlich zu besteuern. Ein wirtschaftlicher „Durchgriff“ auf die Kommanditisten sei mit dem sog. Trennungsprinzip unvereinbar.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az. IV R 11/18 anhängig.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.05.2018 zum Urteil 1 K 2201/17 F vom 23.02.2018 (nrkr – BFH-Az.: IV R 11/18).
BFH-Urteil XI R 28/13 vom 16. Dezember 2015, BStBl II 2018 S. xxx
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7279-a / 0 :002 vom 14.05.2018
I. Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers einer Forderung nach § 13c Abs. 1 UStG beim Factoring
Mit seinem o. g. Urteil hat der BFH entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Factor die abgetretenen, ihm genehmen sowie unbestrittenen und nicht zahlungsgestörten Forderungen mit einem bestimmten Anteil ihres Gegenwerts vorfinanziert und den restlichen Anteil abzüglich Zinsen, Factoringkommissionen und -gebühren an den leistenden Unternehmer auskehrt. Dann kommt dem echten Factoring eine Finanzierungsfunktion zu und damit eine Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c Abs. 1 UStG grundsätzlich in Betracht.
Der BFH hat in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass sich die durch Verwaltungsanweisung in Abschnitt 13c.1 Abs. 27 UStAE geregelte weitgehende Ausnahme der Abtretungen im Rahmen des Forderungsverkaufs von der Haftung nach § 13c UStG weder aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung entnehmen lasse.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 hat der Gesetzgeber die bisherige Regelung der Verwaltung in § 13c Abs. 1 UStG umgesetzt. Das BFH-Urteil wird veröffentlicht.
II. Anwendung
Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15
FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-381.2b/14 vom 23.04.2018
Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 – (BStBl II 2018 S. xxxx) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte überlässt, nur zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F. gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten.Seine Entscheidung hat der Bundesfinanzhof maßgeblich damit begründet, dass die Vermietungstätigkeit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und als originär gewerblich i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein müsse. Hierfür reiche die bloße Verwaltung und Bewirtschaftung von Wohnungen nicht aus. Auch auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen komme es entgegen der Verwaltungsauffassung nicht an.
Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen typisierenden Betrachtungsweise in R E 13b.13 Abs. 3 ErbStR 2011 ist weiterhin festzuhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd. Euro.Im Streitfall setzte das Finanzamt (FA) die von den Antragstellern für das Jahr 2009 zu entrichtende Einkommensteuer zunächst auf 159.139 Euro fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das FA am 13. November 2017 die Einkommensteuerfestsetzung auf 2.143.939 Euro. Nachzuzahlen war eine Steuer von 1.984.800 Euro. Das FA verlangte zudem in dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 Euro. Die Antragsteller begehren die AdV des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat verfassungswidrig sei. Das FA und das Finanzgericht lehnten dies ab.Demgegenüber hat der BFH dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe.
Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Auf Grund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i. S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr entgegenstehen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer Begründung. Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.
Es bestünden überdies schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.
Der Gesetzgeber sei im Übrigen von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert habe.
Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Februar 2018 X R 10/16 in einem Musterverfahren für mehr als 1.400 geschädigte Anleger entschieden.
Im Streitfall hatte der Kläger mit mehreren Gesellschaften der X-Gruppe Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken abgeschlossen und die Kaufpreise gezahlt. Den späteren Betrieb der Blockheizkraftwerke hatte er vertraglich an die X-Gruppe übertragen; die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb sollten beim Kläger liegen. Tatsächlich hatten die Verantwortlichen der X-Gruppe jedoch niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgezogen und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Wenige Monate, nachdem der Kläger die Kaufpreise gezahlt hatte, wurden die Gesellschaften der X-Gruppe insolvent. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen waren verloren.
Das Finanzamt (FA) wollte die Verluste des Klägers einkommensteuerlich nicht berücksichtigen, weil es ihn als bloßen Kapitalgeber ansah und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kein Abzug von Werbungskosten möglich ist. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen zuzuordnen sind, nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge vorzunehmen ist. Die besseren objektiv-rückblickenden Erkenntnisse sind hingegen nicht maßgeblich. Aufgrund der Verträge über den Erwerb und den Betrieb der Blockheizkraftwerke durfte der Kläger hier davon ausgehen, Gewerbetreibender zu sein. Gewerbetreibende dürfen Verluste auch dann – als vorweggenommene Betriebsausgaben – abziehen, wenn letztlich niemals Einnahmen erzielt werden.
Die Entscheidung des BFH beschränkt sich auf das sog. „Verwaltungsvertragsmodell“ der X-Gruppe. Über das von dieser Gruppe ebenfalls angebotene „Verpachtungsmodell“ brauchte der BFH in diesem Urteil hingegen nicht zu entscheiden.
Gleichwohl wird sich das erstinstanzlich tätig gewesene Finanzgericht Münster nochmals mit dem Verfahren befassen müssen. Denn der BFH hat es als möglich angesehen, dass die beabsichtigte Investition als Steuerstundungsmodell (§ 15b des Einkommensteuergesetzes) anzusehen ist. In diesem Fall wäre ein Abzug der Verluste nicht zulässig. Ob es sich tatsächlich um ein Steuerstundungsmodell handelt, wird in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 24/18 vom 14.05.2018 zum Urteil X R 10/16 vom 07.02.2018