Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten und auch für Steuerschulden

Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten und auch für Steuerschulden

 

Die Festsetzungsfrist verlängert sich auch dann auf 10 Jahre, wenn ein Miterbe eine Steuerhinterziehung begangen und der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis davon hatte.

 

Hintergrund

Die Tochter A ist gemeinsam mit ihrer inzwischen verstorbenen Schwester C Erbin ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Mutter W. Diese erzielte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland, die sie jedoch nicht erklärte. C war an der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärungen der W beteiligt. Seit 1995 war W wegen einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuer-Erklärungen abzugeben. C war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass W ihre Kapitaleinkünfte zu niedrig erklärt hatte. Das Finanzamt erließ gegenüber A als Gesamtrechtsnachfolgerin der W geänderte Einkommensteuer-Bescheide, mit denen es die Steuern für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.

Nachdem das Finanzgericht die Klage abgewiesen hatte, legte A Revision ein. Sie war der Ansicht, dass die Steuerhinterziehung ihr nicht zugerechnet werden kann, da sie von dieser nichts gewusst hatte.

 

Entscheidung

Die Revision hatte beim Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Vielmehr entschieden die Richter, dass A als Erbin in die Steuerschuld der Erblasserin W eingetreten war. Sie schuldete als Gesamtrechtsnachfolgerin die Einkommensteuer in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung der Erblasserin W entstanden ist. Auf die Kenntnis der A von der Steuerhinterziehung der W bzw. der Miterbin C kam es nicht an.

Dass W zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen ab 1995 aufgrund ihrer Demenzerkrankung geschäftsunfähig und ihre Steuererklärungen unwirksam waren, wirkte sich auf die Höhe der entstandenen Steuer nicht aus. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er auch in diesem Fall als Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, die unwirksame Steuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Diese Berichtigung hatte die Miterbin C nach erkannter Unrichtigkeit der Steuererklärungen nicht vorgenommen und dadurch eine vorsätzliche Steuerhinterziehung durch Unterlassen begangen.

Diese Steuerhinterziehung der C führte dazu, dass sich die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre verlängerte. Die 10-jährige Festsetzungsfrist läuft gegen den Steuerschuldner ohne Rücksicht darauf, ob er selbst oder ein Dritter die Steuer hinterzogen hat. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft von Miterben. Weil es nicht darauf ankommt, wer die Steuer hinterzogen hat, muss jeder Gesamtschuldner die Steuerhinterziehung eines anderen Gesamtschuldners gegen sich gelten lassen.

Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage

 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 09.05.2018 entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen.
Das klagende Universitätsklinikum Köln führt für die bei ihm beschäftigten Ärzte sog. Arbeitszeitschutzkonten, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Dabei werden die wöchentliche Höchstarbeitszeit als Soll verbucht und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so verbucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden. Darüber hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wertete der Kläger hingegen als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit konnten diese Tage zum Ausgleich für überdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden. Die Bezirksregierung Köln untersagte diese Praxis des Klägers, weil sie darin einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz sah. Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Urlaubstage dürfen, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ebenso wenig dürfen gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher werden sie bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einbezogen.

Unionsrecht steht dem nicht entgegen. Die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindeststandards, ohne darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen auszuschließen.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 09.05.2018 zum Urteil 8 C 13.17 vom 09.05.2018

 

Bustransfer zu einer Betriebsveranstaltung führt nicht zu Arbeitslohn

Im Streitfall wandte sich die Klägerin gegen die Nachforderung von Lohnsteuer auf Zuwendungen anlässlich der Ehrung von Jubiliaren.

Nach den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung führte das klagende Unternehmen abendliche Veranstaltungen zur Ehrung von Jubiliaren durch. Hierzu wurde die gesamte Belegschaft eingeladen. Im Hinblick auf eine Veranstaltung im Jahr 2008 sagten 160 von 248 Arbeitnehmern zu. Die Arbeitnehmer mussten selbständig an- und abreisen. Es bestand jedoch die Möglichkeit, von der Hauptverwaltung des Unternehmens zum Veranstaltungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Davon machten 54 (Hinfahrt) bzw. 49 Arbeitnehmer (Rückfahrt) nach entsprechender Anmeldung Gebrauch.

Bei der Ermittlung des den Arbeitnehmern anlässlich der Betriebsveranstaltung zugewandten geldwerten Vorteils legte das beklagte Finanzamt die entstandenen Gesamtkosten unter Einbeziehung der Anreisekosten zugrunde. Die Gesamtkosten kürzte es um Gemeinkosten und Sonderkosten; der verbleibende Betrag von 18.027,46 Euro (einschließlich 499,80 Euro für den Shuttle-Bus) wurde auf die angemeldeten 160 Teilnehmer verteilt. Der daraus resultierende Betrag (112,67 Euro) lag über der Grenze von 110 Euro und führte zur Lohnversteuerung.

Hingegen ging das Unternehmen von einer Bemessungsgrundlage von 17.527,66 Euro (ohne Kosten für den Shuttle-Bus) aus mit der Folge, dass pro Teilnehmer weniger als 110 Euro – nämlich nur 109,55 Euro – aufgewandt wurden. Vor diesem Hintergrund lehnte es die Nachversteuerung ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Zuwendungen des Arbeitsgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen könnten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und damit keinen Arbeitslohn darstellen. Rechtsprechung und Finanzverwaltung hätten typisierend festgelegt, ab wann den Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet würden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden könne. Die Freigrenze liege im Streitjahr bei 110 Euro.

Der Wert der dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen könne anhand der Kosten geschätzt werden. In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des Vorteils seien jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet seien, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dementsprechend seien z. B. die Kosten der Buchhaltung oder für einen Eventmanager nicht einzubeziehen.

Nach diesen Grundsätzen seien die Kosten für den Shuttle-Transfer – die ohnehin nur den mit dem Bus transportierten Arbeitnehmern zugerechnet werden könnten – nicht in die Berechnung einzubeziehen. Bei dem Bustransfer zur auswärtigen Feier handele es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer. Zudem seien die Arbeitnehmer auch deshalb nicht bereichert, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst gewesen sei. Die Reisekosten seien wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln.

Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber oder aber der Arbeitnehmer die Anreise organisiere mit der Folge, dass im zuerst genannten Fall die Betriebsveranstaltung mit der „Abreise“ beginne und daher die „Reise“ – unabhängig vom Erlebniswert – Teil der Betriebsveranstaltung sei.

Im Ergebnis werde die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer – knapp – unterschritten.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.05.2018 zum Urteil 9 K 580/17 vom 22.02.2018

 

DRSC: Bekanntmachung von DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 25 ist im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 3. Mai 2018 gemäß § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht worden, nachdem er am 8. Februar 2018 vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) verabschiedet wurde. Der Standard ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.

Mit dem Standard soll eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zur Währungsumrechnung sichergestellt und die Informationsfunktion des Konzernabschlusses gestärkt werden. Hierzu werden die Grundsätze der Währungsumrechnung nach § 308 HGB und in diesem Zusammenhang bestehende Zweifelsfragen sowie die Grundsätze zur Fremdwährungsumrechnung in den Handelsbilanzen II der einbezogenen Unternehmen einschließlich der relevanten Angaben im Konzernanhang behandelt.

Anzuwenden ist der Standard für alle Mutterunternehmen, die zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses gemäß §§ 290 ff. HGB oder eines Konzernabschlusses gemäß §§ 11 ff. PublG verpflichtet sind oder dies freiwillig tun.

 Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.05.2018

 

Überarbeitung der EU-Entsenderichtlinie

Deutschland und Frankreich haben sich in den Verhandlungen über eine Revision der Entsenderichtlinie für eine ambitionierte Überarbeitung des Rechtsrahmens eingesetzt. Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort ( 19/1570 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/981 ). Gemeinsam mit Frankreich habe Deutschland unterstützt, dass die Überarbeitung der Richtlinie eine Ausweitung ihres Geltungsbereichs dahingehend vorsieht, dass zwingende tarifvertragliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Sinne der Richtlinie künftig in allen Branchen auf Entsendefälle angewendet werden müssen. Diese bislang auf den Bausektor begrenzte Verpflichtung der Mitgliedstaaten werde nun auf alle Branchen erweitert.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 297/2018

Altersversorgung für Vertragsärzte: Beitragsbemessung darf nicht nur auf Umsatz abstellen

Hohe Sachkosten eines Vertragsarztes müssen bei den Beiträgen zur Altersversorgung berücksichtigt werden.

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen verfügt als einzige KV in Deutschland mit der sogenannten Erweiterten Honorarverteilung (EHV) über eine eigene Altersversorgung für die niedergelassenen Vertragsärzte. Zum Juli 2012 wurden die Grundsätze der EHV dahingehend geändert, dass die Beiträge nach der Honorarhöhe ohne Abzug von Kostenerstattungen festgesetzt werden. Diese Regelung sei verfassungswidrig, soweit Sachkosten, die bei bestimmten Arztgruppen einen maßgeblichen Anteil des Honorars ausmachten, nicht beitragsmindernd berücksichtigt werden. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 25.04.2018 veröffentlichten Urteil.

Ärztin mit Schwerpunkt Nephrologie wendet sich gegen Beitragsfestsetzung

Eine niedergelassene Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie erbringt im Rahmen ihre vertragsärztliche Tätigkeit insbesondere ambulante Dialysebehandlungen. Die KV Hessen stufte sie für den Zeitraum ab 1. Juli 2013 in die höchste Beitragsklasse ein und setzte den Beitrag je Quartal auf rund 5.800 Euro fest. Dabei ging KV Hessen von einem jährlichen Gesamthonorar in Höhe von rund 900.000 Euro aus.

Die Ärztin aus dem Landkreis Kassel brachte hiergegen vor, dass etwa 90 % ihres Honorars aus nichtärztlichen Dialyseleistungen stammten. Um diese Sachkosten müsste ihr Honorar im Rahmen der Beitragsbemessung bereinigt werden. Ihr Quartalsbeitrag läge dann bei lediglich 1.254 Euro.

Beitragsbemessung nur nach dem Umsatz ist verfassungswidrig

Die Richter beider Instanzen haben die Beitragsbemessung für rechtswidrig beurteilt.

Die KV Hessen müsse über die Eingruppierung der Ärztin und die Beitragsfestsetzung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entscheiden.

Bei der EHV handele es sich um eine solidarische Pflichtversicherung. Der Satzungsgeber habe daher das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip und den solidarischen Charakter der Alterssicherung gegeneinander abzuwägen und in Ausgleich zu bringen.

Die ab Juli 2012 geltende EHV sei – so die Richter des Landesssozialgerichts – verfassungswidrig, als hiernach in erheblichem Ausmaße Sachkosten nicht mehr abgezogen würden und damit in unangemessener Weise das weitgehend ungekürzte Honorar der Beitragsbemessung zu Grunde lege.

Der Beitrag müsse zwar nicht an den Gewinn, sondern könne durchaus an die Höhe des Honorars – und damit an den Umsatz – angeknüpft werden. Wenn allerdings vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müsse dies bei Beitragsbelastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet seien, berücksichtigt werden. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung liege deshalb vor, wenn Arztgruppen mit überdurchschnittlich hohen Sachkostenanteilen in der Vergütung im Verhältnis zum Gewinnanteil höhere Beiträge zahlen bzw. denselben Beitrag aus einem niedrigeren Gewinn erwirtschaften müssten.

Dies sei der Fall, wenn hohe Sachkosten – wie für nichtärztliche Dialyseleistungen – bei der Beitragsbemessung nicht entsprechend berücksichtigt würden.

Die Grundsätze der EHV sind mit Wirkung zum 1. Januar 2017 geändert worden.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

Art. 3 Grundgesetz (GG)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 12 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

§ 1 Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung (GEHV) i. d. F. v. 1. Juli 2012

(1) Jeder niedergelassene Vertragsarzt nimmt (…) an der Honorarverteilung im Rahmen dieser Bestimmungen der EHV teil. (…)

§ 3 GEHV

(1) Die EHV wird finanziert durch Beiträge der aktiven Vertragsärzte, die vom Honorar einbehalten werden. Die Höhe des zu leistenden Beitrags ist abhängig von dem erzielten Honorar aus ärztlicher Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung im Vorvorjahr des Beitragsjahres, das heißt aller für das herangezogene Kalenderjahr durch die KV Hessen vergüteten ärztlichen Honorare sowie der Honorare aus Selektivverträgen, die in dem entsprechenden Jahr zugeflossen sind. (…)

(2) Es werden insgesamt neun Beitragsklassen festgelegt. Anhand des Durchschnittshonorars aller aktiven Vertragsärzte (Beitragszahler) bestimmt sich die Beitragsklasse 4, die den Regelbeitrag festlegt. Beitragszahler, die ein unterdurchschnittliches Honorar erzielen, zahlen einen ermäßigten Beitrag der Beitragsklassen 1 bis 3; Beitragszahler mit überdurchschnittlichem Honorar werden den Beitragsklassen 5 bis 9 zugeordnet. Die konkrete Zuordnung des Beitragszahlers zur Beitragsklasse erfolgt über das prozentuale Verhältnis des Arzthonorars zum Durchschnittshonorar. (…)

§ 3 GEHV i. d. F. v. 1. Januar 2017

(1) Die EHV wird finanziert durch Umlagen der aktiven Vertragsärzte. Die Umlage wird in Form eines prozentualen Abzugs von dem über die KV Hessen abgerechneten Honorar des jeweiligen Vertragsarztes im aktuellen Abrechnungsquartal zuzüglich der auf vier Quartale aufgeteilten Summe der für das Vor-Vorjahr gemeldeten bzw. geschätzten Honorare aus Selektivverträgen einbehalten. (…)

Quelle: LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 25.04.2018 zum Urteil L 4 KA 2/15 vom 11.04.2018

Musterfeststellungsklage – Neuer kostenloser Klageweg

Verbraucher können sich bald leichter zusammenschließen, um Ansprüche gegen Produkthersteller oder Dienstleister geltend zu machen. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage beschlossen.

Sind in einem Fall viele Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen, so können bestimmte Verbände für sie künftig in einem Musterverfahren Grundsatzfragen gerichtlich verbindlich und gebündelt klären lassen. Das ist vor allem bei sog. Massengeschäften der Fall – wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten, aber auch unfairen Vertragsklauseln von Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften. Hier sind die Schäden im Einzelfall häufig relativ gering – Verbraucher schrecken vielfach davor zurück, ihre Ansprüche einzuklagen.

Verbände sind klagebefugt

Nur anerkannte und besonders qualifizierte Verbände können künftig stellvertretend für Verbraucher gegen ein Unternehmen in einem Musterverfahren klagen. Betroffene müssen sich dafür in einem Klageregister anmelden. Dafür ist kein Anwalt erforderlich.

Das bringt allen Beteiligten Vorteile: Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Rechte einfacher durchsetzen. Unternehmen erhalten Rechtssicherheit. Die strengen Vorgaben bei der Klagebefugnis gewährleisten, dass unseriöse Verbände aus dem In- und Ausland Unternehmen nicht missbräuchlich verklagen können.

Das Gesetz soll am 1. November 2018 in Kraft treten.

Für Verbraucher einfach und kostenlos

Eine sog. Musterfeststellungsklage (MFK) ist zulässig, wenn der klagende Verband glaubhaft macht, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen sind. Zudem müssen sich zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der MFK mindestens 50 Verbraucher in einem vom Bundesamt für Justiz geführten Klageregister angemeldet haben. Die Anmeldung ist kostenfrei, es ist kein Anwalt erforderlich. Sie ist bis zum ersten Verhandlungstermin möglich.

Im Vergleich zu einer Klage ist der Aufwand eines Betroffenen bei der Anmeldung deutlich geringer und kann auch elektronisch erfolgen. Die sachliche Zuständigkeit für eine MFK wird unabhängig vom Streitwert bei den Landgerichten angesiedelt.

Urteil wirkt verbindlich

Das Musterfeststellungsverfahren kann durch Vergleich oder Urteil beendet werden. Verbraucher tragen keinerlei Verfahrenskosten. Ein rechtskräftiges Musterfeststellungsurteil ist grundsätzlich bindend für zwischen dem im Klageregister angemeldeten Verbraucher und dem beklagten Unternehmen.

Anders als bei Sammelklagen nach US-Muster halten die Verbraucher bei der MFK am Ende jedoch kein Urteil in den Händen, das ihnen einen Ersatzanspruch bescheinigt. Vielmehr handelt es sich um die Klärung einer zentralen Streitfrage. Ist diese zugunsten der Verbraucher geklärt, erleichtert dies die individuelle Rechtsdurchsetzung erheblich. Ihre individuellen Ansprüche müssen Verbraucher gegebenenfalls in einem weiteren Gerichtsverfahren durchsetzen.

 Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 09.05.2018

 

Siehe auch die Pressemitteilung des vzbv: „Musterfeststellungsklage in Sicht“

Musterfeststellungsklage in Sicht

Kabinett beschließt Gesetzentwurf
  • Der vzbv begrüßt diesen wichtigen Meilenstein im Gesetzgebungsverfahren.
  • Der Bundestag muss nun Tempo machen: Das Gesetz muss bis spätestens 1. November 2018 in Kraft treten, damit es geschädigten VW-Kunden helfen kann.
  • Eine Klageindustrie droht aus Sicht des vzbv nicht.

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage beschlossen. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) ist die gesetzliche Verankerung der Musterfeststellungsklage eines der zentralen Vorhaben der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode. Damit das Gesetz auch geschädigten VW-Kunden helfen kann, muss es spätestens zum 1. November in Kraft treten.

„Es ist wichtig und richtig, dass das Bundeskabinett sich nun auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung verständigt hat“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Bei der Umsetzung muss der Bundestag nun Tempo machen.“

Meilenstein für den Verbraucherschutz

Besonders wichtig ist aus Sicht des vzbv, dass die Bundesregierung den Vorschlag von Bundesjustizministerin Katarina Barley auch bei der Frage der Klagebefugnis mitträgt. Die Musterfeststellungsklage wird so zu einem Instrument, mit dem Verbände, die nach festgelegten Kriterien ausgewählt wurden, Verbrauchern über die ganze Breite des Verbraucheralltags hinweg zu ihrem Recht verhelfen können. Seitens der Wirtschaft war gefordert worden, die Klagebefugnis massiv einzuengen.

„Der vzbv begrüßt, dass die Bundesregierung an dieser Stelle im Interesse von Verbrauchern gehandelt hat. Nur mit einer breiten Klagebefugnis wird die Musterfeststellungsklage die Wirkung entfalten, die Verbraucher von ihr erwarten“, so Müller.

Gesetz muss geschädigten VW-Kunden nutzen

Im Zuge des VW-Skandals war das Gesetz wieder auf die politische Agenda zurückgekehrt. „Dass Verbraucher in Deutschland individuell gegen VW vorgehen müssen, um ihre Rechte geltend zu machen, ist einfach nicht vermittelbar“, so Müller. Das Gesetz zur Musterfeststellungsklage müsse spätestens zum 1. November 2018 in Kraft treten, damit geschädigte VW-Kunden ihre Rechte noch geltend machen können, bevor ihre Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind. Das entsprechende Feststellungsurteil würde dann für alle Verbraucher gelten, die sich in das Klageregister eingetragen haben.

Falsche Befürchtungen ausräumen

Bedenken der Wirtschaft, dass die Musterfeststellungsklage zu einer ‚Klageindustrie‘ und Missbrauch führen würde, teilt der vzbv nicht. Die Musterfeststellungsklage sei eine nichtkommerzielle Alternative zu Abtretungsklagen. Bei dieser Methode treten Verbraucher ihre Ansprüche an einen Rechtsdienstleister ab, der im Erfolgsfall 30 Prozent oder mehr der erstrittenen Summe einbehält. „Anders als bei US-amerikanischen Sammelklagen gibt es in Deutschland keine Klageanreize durch Erfolgshonorare oder einen Strafschadenersatz, der Unternehmen disziplinieren soll. Daran wird auch die Musterfeststellungsklage nichts ändern“, so Müller.

Nur die Spitze des Eisbergs

Verbraucherverbände können bislang zwar gerichtlich klären lassen, dass beispielsweise ein bestimmtes Bankentgelt oder eine Gebührenerhöhung durch einen Energieversorger rechtswidrig sind. Solche Urteile gelten aber nicht automatisch auch für andere betroffene Verbraucher und kommen in der Regel zu spät. Meist sind deren Zahlungsansprüche schon verjährt, bis über die Verbandsklage rechtskräftig entschieden worden ist. Hier setzt die Musterfeststellungsklage an: Während des Musterfeststellungsverfahrens ist die Verjährung von Ansprüchen gehemmt, und nach Abschluss des Verfahrens gilt das Feststellungsurteil auch zwischen den angemeldeten Verbrauchern und dem beklagten Unternehmen, von dem die Verbraucher dann im Umfang der Feststellungen Zahlung verlangen können.

„Der VW-Skandal ist nur die Spitze des Eisbergs. Die Musterfeststellungsklage könnte Verbrauchern in vielen Bereichen zu dem Recht verhelfen, das ihnen zusteht – wenn das Gesetz verbraucherfreundlich umgesetzt wird“, so Müller.

Im Downloadbereich finden Sie außerdem das Gutachten „Deutsche und europäische Initiativen zur Durchsetzung des Verbraucherrechts“ von Prof. Dr. Susanne Augenhofer im Auftrag des vzbv. Es macht deutlich, dass es eine Vielzahl von Ansätzen für kollektive Klagerechte in Europa gibt. Mit der Musterfeststellungsklage ist Deutschland nun auf einem guten Weg, Anschluss an die anderen Mitgliedsstaaten zu erhalten.

Er­geb­nis­se der 153. Sit­zung des Ar­beits­krei­ses „Steu­er­schät­zun­gen“ vom 7. bis 9. Mai 2018 in Mainz

Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ ergeben sich auch in den nächsten Jahren höhere Steuereinnahmen.

Die Steuereinnahmen werden auf 905,9 Milliarden Euro im Jahr 2022 ansteigen. Dies umfasst die Bundesebene, aber auch Länder und Gemeinden.

Dieses erfreuliche Ergebnis ist Folge der weiterhin guten wirtschaftlichen Lage in Deutschland. Das Wirtschaftswachstum setzt sich fort, und auch die Löhne und Gehälter steigen weiter. Auch die positive Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt leistet hier einen Beitrag.

Bei den prognostizierten Steuereinnahmen für die Bundesebene ist zu beachten, dass die aktuelle Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung auf einer Schätzung der Steuereinnahmen basiert, die im Januar 2018 aktualisiert worden ist. Sie ist daher bereits von höheren Steuereinnahmen im Vergleich zur letzten Schätzung des Arbeitskreises „Steuerschätzung“ vom November 2017 ausgegangen. Zudem konnte nicht berücksichtigt werden, dass sich die künftigen Einnahmen aus der Kfz-Steuer verringern werden durch die Einführung der Infrastrukturabgabe. All diese Faktoren schlagen mit insgesamt 20 Milliarden Euro für den Zeitraum bis 2022 zu Buche.

So ergibt sich ein tatsächlich vorhandener zusätzlicher Spielraum von 10,8 Milliarden Euro bis 2022. Ihn nutzen wir, um Investitionen in die digitale Zukunft schneller vornehmen zu können und der kalten Progression wirksam zu begegnen. Sollten sich darüber hinaus weitere Spielräume ergeben, werden sie für wichtige Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zur Verfügung gestellt.

„Die anhaltend gute wirtschaftliche Lage führt bei Bund, Ländern und Kommunen zu höheren Steuereinnahmen. Dieser Erfolg ist das Verdienst der Unternehmen und der Beschäftigten in diesem Land. Ein Großteil dieser Entwicklung hat sich schon frühzeitig abgezeichnet und ist bereits in die Haushaltsplanungen der großen Koalition eingeflossen. Die darüber hinaus zu verzeichnenden Mehreinnahmen in Höhe von 10,8 Milliarden Euro werden wir verantwortungsvoll nutzen, um die Auswirkungen der kalten Progression von 2019 an zu beseitigen sowie dem Deutschen Bundestag vorzuschlagen, schon in 2018 einen Digitalfonds zu gründen und mit 2,4 Milliarden Euro auszustatten. Damit werden wir die finanzielle Grundlage für weitere Investitionen im Bereich der Digitalisierung schaffen, den Breitbandausbau fördern sowie das Projekt Digitale Schule unterstützen. Sollten sich darüber hinaus in den Jahren 2019 und 2020 noch weiterer finanzieller Spielraum ergeben, werden wir ihn für wichtige Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag nutzen. Ich stehe für eine solide, sozial gerechte und zukunftsorientierte Finanzpolitik.“Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz

Grundlagen der Steuerschätzung

Der Steuerschätzung werden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2018 der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die Bundesregierung erwartet hiernach für dieses Jahr einen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um real + 2,3 % und + 2,1 % für das kommende Jahr. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden nunmehr Veränderungsraten von + 4,2 % für das Jahr 2018, + 4,1 % für das Jahr 2019 sowie je + 3,3 % für die Jahre 2020 bis 2022 projiziert.

Die Erwartungen bezüglich der als gesamtwirtschaftliche Bemessungsgrundlage für die Steuerschätzung relevanten Bruttolöhne und -gehälter wurden im Rahmen der aktuellen Frühjahrsprojektion 2018 gegenüber der Herbstprojektion 2017 wie folgt angepasst: Für das Jahr 2018 wird von einer Zunahme der Bruttolöhne und -gehälter von + 4,4 % ausgegangen. Dies sind 0,5 Prozentpunkte mehr als in der Herbstprojektion 2017. Im Jahr 2019 wird ein Anstieg von + 4,1 % erwartet. Dies sind 0,4 Prozentpunkte mehr als in der Herbstprojektion 2017 angenommen. Für die Jahre 2020 bis 2022 bleibt die erwartete Wachstumsrate von + 3,2 % unverändert.

Die Unternehmens- und Vermögenseinkommen sind die zentrale Bezugsgröße für die gewinnabhängigen Steuerarten. Für diese Bezugsgröße wird für das Jahr 2018 mit einer Zuwachsrate von + 4,5 %, für 2019 von + 4,3 % gerechnet. Dies sind 1,2 bzw. 1,3 Prozentpunkte mehr als in der Herbstprojektion. Für die Jahre 2020 bis 2022 wurde die jährliche Wachstumsrate leicht um 0,2 Prozentpunkte angehoben auf + 3,3%.

Die Schätzung geht vom geltenden Steuerrecht aus. Gegenüber der vorangegangenen Schätzung vom November 2017 waren die finanziellen Auswirkungen der folgenden Gesetze und sonstigen Regelungen zu berücksichtigen:

  • Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2018 nach §11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2018 – LuftVStAbsenkV 2018) vom 1. Dezember 2017 (BGBl. 2017 I, Nr. 77, S. 3858)
  • Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018) vom 18. Dezember 2017 (BGBl. 2017 I, Nr. 79, S. 3976)
  • BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 – IV C 3 – S 2221/14/10005 :003 (Dok-Nr. 2017/0863639) zum Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger und in Deutschland wohnender Arbeitnehmer (BStBl. 2017 I, Nr. 25, S. 1624); Umsetzung des EuGH-Urteils vom 22. Juni 2017 – C-20/16 – „Bechtel“ (BStBl. 2017 II, Nr. 25, S. 1271)
  • Anwendung des EuGH-Urteils C-426/12 vom 2. Oktober 2014, des EuGH-Beschlusses C-529/14 vom 17. Dezember 2015, der BFH-Urteile VII R 35/12 vom 13. Januar 2015 und VII R 40/14 vom 10. November 2015; Änderung der Auslegung des § 51 Absatz 1 Energiesteuergesetz (vergl. E-VSF N 04 2018 Nr. 17)
  • Anwendung des EuGH-Urteils C-462/16 vom 20.Dezember 2017 (Arzneimittelrabatte); § 17 Umsatzsteuergesetz Berichtigung der Bemessungsgrundlage um Rabatte, die ein Pharmahersteller der privaten Krankenversicherung, Beihilfe und freien Heilsfürsorge gewährt
  • Anwendung des EuGH-Urteils vom 20. Dezember 2017 in den verbundenen Rechtssachen C-504/16 und C-613/16 (Deister  Holding u. a); Unvereinbarkeit von § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz mit Unionsrecht; BMF-Schreiben vom 4. April 2018 – IV B 3 – S 2411/07/10016-14 (Dok-Nr. 2018/0148776)

Die Schätzung der Grundsteuer erfolgt auf Basis der bestehenden Rechtslage unter der Annahme der Ausschöpfung der vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 gesetzten Fristen zur gesetzlichen Neuregelung.

Verglichen mit der Steuerschätzung vom November 2017 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2018 um 7,8 Milliarden Euro höher ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mehreinnahmen von 5,5 Milliarden Euro und für die Länder von 3,5 Milliarden Euro. Die Einnahmeerwartungen für die Gemeinden erhöhen sich um 0,6 Milliarden Euro.

Auch in den Jahren 2019 bis 2022 wird das Steueraufkommen insgesamt über dem Schätzergebnis vom November 2017 liegen. Die Auswirkungen auf die einzelnen staatlichen Ebenen sind dabei unterschiedlich. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat seine Prognose für das Jahr 2019 um 11,5 Milliarden Euro (Bund: 5,8 Milliarden Euro), 2020 um 12,4 Milliarden Euro (Bund: 6,1 Milliarden Euro), 2021 um 15,3 Milliarden Euro (Bund: 6,4 Milliarden Euro), und 2022 um 16,3 Milliarden Euro (Bund: 6,9 Milliarden Euro) angepasst. Die Einnahmeerwartungen für den Bund werden im gesamten Schätzzeitraum auch durch die Änderung des Ansatzes der voraussichtlich an die EU abzuführenden Eigenmittel beeinflusst.

Die Ergebnisse der Steuerschätzung für die Jahre 2018 bis 2022, differenziert nach Bund, Ländern, Gemeinden und EU, sind in Anlage 1 zusammengefasst. Um einen Vergleich mit der letzten Steuerschätzung vom November 2017 zu ermöglichen, sind die Abweichungen zu diesen Schätzungen bis 2022 in Anlage 2 im Einzelnen dargestellt.

Download

 An­la­ge 1: Er­geb­nis der 153. Sit­zung des Ar­beits­krei­ses „Steu­er­schät­zun­gen“
[PDF, 8KB]
 An­la­ge 2: Ab­wei­chun­gen des Er­geb­nis­ses der Steu­er­schät­zung Mai 2018 vom Er­geb­nis der Steu­er­schät­zung No­vem­ber 2017[PDF, 13KB]

Quelle: PM Bundesministerium der Finanzen

Sachverhaltsaufklärungsfehler sind keine offenbaren Unrichtigkeiten

Sachverhaltsaufklärungsfehler sind keine offenbaren Unrichtigkeiten

 

Hat ein Sachbearbeiter des Finanzamts bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts ein Schreiben übersehen, das sich in den Steuerakten des Steuerpflichtigen befand, und deswegen nicht berücksichtigt, dass ein Teil der Prüfungsfeststellungen bereits in einer Steueranmeldung erfasst worden war, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor.

 

Hintergrund

Beim Kläger fand für die Jahre 2006 bis 2008 eine Betriebsprüfung statt. Diese führte zu Feststellungen bei der Umsatzsteuer. Einen Teil dieser Prüfungsfeststellungen berücksichtigte der Kläger bereits in berichtigten Umsatzsteuer-Anmeldungen. Die entsprechenden Abweichungen zu den Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuererklärungen erläuterte er gegenüber dem Finanzamt in einem gesonderten Schreiben. Das Finanzamt erließ entsprechende Änderungsbescheide für die Streitjahre. Bei Auswertung des Prüfungsberichts ließ der Sachbearbeiter diesen Umstand jedoch außer Acht und berücksichtigte sämtliche Prüfungsfeststellungen auf der Basis der bereits ergangenen Änderungsbescheide. Dadurch wurden Prüfungsfeststellungen doppelt angesetzt. Der Kläger bemerkte dies erst nach Ablauf der Einspruchsfrist und beantragte erfolglos eine Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.

 

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Es wies die Klage ab und entschied, dass die vorliegende Unrichtigkeit kein mechanisches Versehen im Sinne einer offenbaren Unrichtigkeit darstellt. Vielmehr handelt es sich um einen Sachverhaltsaufklärungsfehler. Das Finanzamt hätte nämlich ermitteln müssen, wie sich der Unterschied aus den Bemessungsgrundlagen vor der Betriebsprüfung, den Bemessungsgrundlagen in den Änderungsbescheiden und den Bemessungsgrundlagen nach der Betriebsprüfung ermittelte.

Im Zeitpunkt der Auswertung des Betriebsprüfungsberichts wurde der inhaltliche Abgleich der Sachverhalte, die der Besteuerung zu unterwerfen waren, unterlassen. Die Unrichtigkeit entstand deshalb wegen einer fehlenden Sachverhaltsaufklärung und nicht wegen eines mechanischen Versehens.

Gibt es für Erschließungsbeiträge eine Steuerermäßigung?

Gibt es für Erschließungsbeiträge eine Steuerermäßigung?

 

Grundstückszufahrten sind grundstücksbezogen und damit haushaltsbezogen, eine Straße dagegen nicht. Deshalb gibt es für die Erstellung bzw. Modernisierung von Straßen und die damit zusammenhängenden Erschließungsbeiträge keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

 

Hintergrund

Die Kläger, ein Ehepaar, mussten an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück Erschließungskosten zahlen. Diese machten sie teilweise als haushaltsnahe Dienstleistung geltend.

Das Finanzamt lehnte eine entsprechende Berücksichtigung ab. Denn Leistungen jenseits der Grundstücksgrenze müssen dem Haushalt dienen.

 

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Steuerermäßigung nur für Handwerkerleistungen bei Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden kann, nicht aber bei Maßnahmen für die erstmalige Herstellung. Der Ersatz der unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße war im vorliegenden Fall zwar steuerlich nicht als erstmalige Herstellung des vorbeiführenden Verkehrsweges, sondern als dessen Modernisierung einzustufen. Bei der Erstellung von Straßen sind jedoch nur Grundstückszufahrten ab Abzweigung von der eigentlichen Straße grundstücksbezogen und damit haushaltsbezogen. Für die Straße selbst gilt dies nicht. Für die Errichtung der Straße gezahlte Erschließungs- bzw. Straßenausbaubeiträge berechtigten die Kläger deshalb nicht zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin