BFH: Entschädigung und Schadenersatz – Einheitsbetrachtung – indizielle Beurteilung

BFH, Urteil IX R 34/16 vom 09.01.2018

Leitsatz

  1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber vertraglich, im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mehrere Zahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten, ist eine einheitliche Entschädigung nur anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür festgestellt sind, dass sämtliche Teilzahlungen „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Juli 2017 IX R 28/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86).
  2. Ist neben einer Entschädigung für entgangene Einnahmen, die sich ihrer Höhe nach im Rahmen des Üblichen bewegt, eine weitere Zahlung vereinbart, die bei zusammenfassender Betrachtung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreiten würde, spricht dies indiziell dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Von einer Überschreitung in besonderem Maß ist auszugehen, wenn durch die zweite Teilzahlung die Höhe der Gesamtzahlung verdoppelt wird.

IX R 34/16 – Entschädigung und Schadenersatz – Einheitsbetrachtung – indizielle Beurteilung –

BFH zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage an den EuGH

BFH, Urteil XI K 1/17 vom 07.02.2018

Leitsatz

  1. Die Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV durch ein letztinstanzliches Gericht verletzt nur dann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
  2. Die Beurteilung, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass davon abgesehen werden kann, dem EuGH eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, obliegt allein dem nationalen Gericht.

XI K 1/17 – Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage an den EuGH

BFH: Geschlossener Imobilienfonds – Veräußerung oder Rückabwicklung

BFH, Urteil IX R 27/16 vom 11.07.2017

Leitsatz

  1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen.
  2. Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.

(Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.10.2017 als NV-Entscheidung abrufbar)

http://www.steuerschroeder.de/steuer/x-r-27-16-feststellungen-bei-liebhaberei/

 

BFH zum Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt und nachfolgender steuerfreier Grundstücksveräußerung

BFH, Urteil XI R 3/16 vom 13.12.2017

Leitsatz

Der Verpächter ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag jedenfalls dann berechtigt, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann.

http://www.steuerschroeder.de/steuer/xi-r-3-16-zum-vorsteuerabzug-bei-aufloesung-eines-langfristigen-pachtvertrags-gegen-entgelt-und-nachfolgender-steuerfreier-grundstuecksveraeusserung/

BFH zur Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

BFH, Urteil VI R 25/16 vom 21.02.2018

Leitsatz

  1. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
  2. Weiter setzt § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden.
  3. Für das Zusätzlichkeitserfordernis in § 37b EStG reicht es deshalb nicht aus, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt.

VI R 25/16 – Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

BFH: Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 – Fortbestehen der KMU-Eigenschaft während des Verbleibenszeitraums

BFH, Urteil III R 14/16 vom 21.12.2017

Leitsatz

Ein Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 besteht nicht, wenn das Unternehmen nicht während des gesamten fünfjährigen Verbleibenszeitraums die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung 2003 der Europäischen Kommission erfüllt (entgegen BMF-Schreiben vom 20. Januar 2006, BStBl I 2006, 119, Rz 128).

http://www.steuerschroeder.de/steuer/iii-r-14-16-investitionszulage-nach-dem-invzulg-2005-fortbestehen-der-kmu-eigenschaft-waehrend-des-verbleibenszeitraums/

BFH zur Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auf den Erwerb einer Rückdeckungsforderung

BFH, Urteil VIII R 9/14 vom 12.12.2017

Leitsatz

BFH: Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen

Verzichtet das Finanzamt (FA) gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordert ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletzt es seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung des für die Grundbesitzbewertung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen und es keine weiteren Fragen stellt. Erfüllt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall seinerseits seine Mitwirkungspflichten, indem er die vom FA gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet, ist das FA nach „Treu und Glauben“ an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gehindert, wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt. Damit grenzt der Bundesfinanzhof (BFH) die Möglichkeit der steuererhöhenden Bescheidänderung, „soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden“, mit seinem Urteil vom 29. November 2017 II R 52/15 ein.

Im Streitfall waren die Kläger zu drei gleichen Teilen Erben. Zum Erbe gehörten verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke, die für die spätere Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet werden sollten. Das für die Bewertung zuständige FA forderte die Kläger auf, nähere Angaben zu den Grundstücken zu machen. Dieser Aufforderung kamen sie umfassend nach. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden später weitere Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Wertfeststellung führten. Daraufhin änderte das FA den Feststellungsbescheid. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos, anders die Revision.

Nach Auffassung des BFH durfte das FA den bestandskräftigen Feststellungsbescheid nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Änderung eines Bescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach „Treu und Glauben“ ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Dasselbe gilt, wie der BFH nun klarstellt, wenn das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichtet und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auffordert. Beantwortet der Steuerpflichtige die gestellten Fragen zutreffend und vollständig, ist das FA an einer Änderung des Bescheids auch dann gehindert, wenn es zuvor falsche oder unzutreffende Fragen an den Steuerpflichtigen gestellt hat.

Ein weiterer Aspekt der Entscheidung betraf die Frage, ob der Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist überhaupt noch geändert werden durfte. Dies ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (s. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO), kann aber nicht auf einen „Vorbehalt der Nachprüfung“ (§ 164 Abs. 2 AO) gestützt werden.

BFH, Pressemitteilung Nr. 21/18 vom 25.04.2018 zum Urteil II R 52/15 vom 29.11.2017

http://www.steuerschroeder.de/steuer/ii-r-52-15-aenderung-eines-bescheids-ueber-die-gesonderte-feststellung-des-grundbesitzwerts-wegen-neuer-tatsachen/

Geldwäsche-Bekämpfung: Offenlegung der wahren Eigentümer von Unternehmen

  • Feststellung der tatsächlichen Eigentümer der in der EU tätigen Unternehmen
  • Parlament unterstützt schärfere Kontrollen bei Kryptowährungen
  • Verbesserter Schutz von Informanten („Whistleblower“)

Jeder Bürger hat künftig Zugriff auf Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von in der EU tätigen Unternehmen und kann so die wahren Hintermänner hinter Briefkastenfirmen ausmachen.

Die Abgeordneten unterstützten am 19.04.2018 – mit 574 Stimmen bei 13 Gegenstimmen und 60 Enthaltungen – eine im Dezember erzielte Vereinbarung mit dem Rat, der ebenfalls eine stärkere Regulierung virtueller Währungen wie Bitcoins vorschlug, um zu verhindern, dass diese für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

Die Vereinbarung ist die jüngste – fünfte – Aktualisierung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und auch eine Reaktion auf die Terroranschläge von 2015 und 2016 in Paris und Brüssel sowie die „Panama-Papers“-Enthüllungen.

Öffentlicher Zugang zu Informationen über die wahren Eigentümer von Unternehmen

Diese Reform, die den Bürgern das Recht auf Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen einräumt, die in der EU tätig sind, trägt dazu bei, die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen zu bekämpfen, die gegründet wurden, um Geld zu waschen, Vermögen zu verstecken und Steuern zu vermeiden – eine Praxis, die seit den „Panama-Papers“-Enthüllungen in der Öffentlichkeit breit diskutiert wird.

Eine weitere Maßnahme würde das Register für Trusts und ähnliche juristische Konstrukte für diejenigen zugänglich machen, die ein „berechtigtes Interesse“ an diesen Informationen nachweisen können. Investigative Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zum Beispiel könnten so an relevante Informationen kommen. Die Mitgliedstaaten behalten außerdem das Recht, im Einklang mit ihrem nationalen Recht einen breiteren Zugang zu Informationen zu gewähren.

Kundenüberprüfung bei virtuellen Währungen

Mit den neuen Vorschriften sollen auch Risiken vermindert werden, die mit Kryptowährungen und Prepaidkarten verbunden sind. Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen müssen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und Kundenkontrollen durchführen, um die Anonymität solcher Umtauschgeschäfte aufzuheben

Diese Plattformen und Anbieter müssen außerdem zugelassen oder eingetragen sein, ebenso wie Wechselstuben und Scheckeinlösestellen sowie Dienstleister für Trusts und Gesellschaften.

Weitere beschlossene Maßnahmen

  • Die Schwelle zur Ermittlung der Inhaber von Prepaid-Karten wird von 250 Euro auf 150 Euro herabgesetzt;
  • Verbesserte Kontrollen von risikobehafteten Drittländern und genauere Prüfung von Transaktionen mit Staatsangehörigen aus Risikoländern (inklusive der Möglichkeit von Sanktionen);
  • Schutz von Informanten, die Geldwäschefälle melden (einschließlich des Rechts auf Anonymität);
  • Ausdehnung der Richtlinie auf alle Formen von Steuerberatungsdiensten, Vermietungsmaklern, Kunsthändlern sowie Anbietern von elektronischen Geldbörsen und Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen.

Zitate

Berichterstatter Krišjānis KARIŅŠ (EVP, LV): „Das kriminelle Verhalten hat sich nicht geändert. Kriminelle nutzen nach wie vor die Anonymität, um ihre illegalen Erträge zu waschen oder den Terrorismus zu finanzieren. Diese Rechtsvorschriften tragen dazu bei, den Gefahren für unsere Bürger und den Finanzsektor zu begegnen, indem sie einen besseren Zugang zu den Informationen über die Hintermänner hinter den Unternehmen ermöglichen und die Vorschriften für Kryptowährungen und anonyme Prepaid-Karten verschärfen.“

Berichterstatterin Judith Sargentini (Grüne/EFA, NL): „Jährlich verlieren wir Milliarden Euro durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung und -vermeidung – Geld, das zur Finanzierung unserer Krankenhäuser, Schulen und Infrastruktur verwendet werden sollte. Mit diesen neuen Vorschriften führen wir härtere Maßnahmen ein und erweitern damit die Sorgfaltspflicht der Finanzinstitute. Dies wird ein Licht auf die Hintermänner von Unternehmen und Trusts werfen und unsere Finanzsysteme sauber halten. Diese Regeln werden auch für die Entwicklungsländer und ihren Kampf gegen illegale Geldabflüsse, die für Investitionen in ihre eigene Gesellschaft dringend erforderlich sind, von großem Nutzen sein.“

Die nächsten Schritte

Die aktualisierte Richtlinie tritt drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 19.04.2018

Neues Konzerninsolvenzrecht ermöglicht effizientere Abwicklung komplexer Konzerninsolvenzen

Mehr Transparenz: Arbeitsgemeinschaft begrüßt insbesondere gesetzlich verankerte Kooperationspflicht von Verwaltern und Gläubigerausschüssen

Ab sofort regelt das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen die Insolvenz konzernverbundener Unternehmen. Regelmäßig stellt die Insolvenz eines Unternehmensverbunds alle Beteiligten vor komplexe Herausforderungen. Die Insolvenzen müssen aufeinander abgestimmt und – wo sinnvoll – die wirtschaftlichen Strukturen erhalten werden.

„Das neue Gesetz trägt erheblich dazu bei, den Spagat zwischen der Abwicklung der einzelnen Unternehmen und der ganzheitlichen Abwicklung des Konzerns zu bewältigen“, erklärt Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein. „Wir begrüßen vor diesem Hintergrund insbesondere die nun gesetzlich verankerte Kooperationspflicht der Insolvenzverwalter, Insolvenzgerichte und der Gläubigerausschüsse.“ Die neue Kooperationspflicht könne die Abwicklung von Konzerninsolvenzen insgesamt effizienter und transparenter machen. Nicht ausreichend geklärt sei allerdings, ob die Regelungen auch den vorläufigen Sachwalter und die Organe der Schuldnerin hinsichtlich der ansonsten geltenden Kooperationspflicht binden.

Zu mehr Effizienz trägt auch die neu geschaffene Funktion des Gruppeninsolvenzverwalters bei, der bei Bedarf bestellt werden kann. Der Verfahrenskonzentration dienen außerdem der so genannte Gruppengerichtsstand sowie die Bestimmung jeweils eines Gruppeninsolvenzgerichtes je Oberlandesgerichtsbezirk.

„Insgesamt“, resümiert Weitzmann, „rückt der Gesetzgeber deutlich an die Praxis heran.“ Auch deswegen rechne er damit, dass die Praxis die Regeln schnell umsetze.

Quelle: Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 24.04.2018

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin