Energiepreispauschale zu Unrecht ausgezahlt: Wer haftet – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 eine wichtige Entscheidung zur Rückforderung der Energiepreispauschale getroffen. Die zentrale Frage: Muss ein Arbeitgeber, der die 300-Euro-Pauschale ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben ausgezahlt hat, diese zurückzahlen, wenn sich später herausstellt, dass Arbeitnehmer gar nicht anspruchsberechtigt waren?

Der Fall: Energiepreispauschale für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in Deutschland

Die Ausgangssituation

Im August 2022 zahlte ein Arbeitgeber die Energiepreispauschale von jeweils 300 Euro an seine Arbeitnehmer aus und rechnete diese Beträge mit der für August 2022 abzuführenden Lohnsteuer gegen. Soweit alles nach Plan – dachte man zunächst.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt jedoch fest: Ein Teil der Arbeitnehmer verfügte weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Da die Energiepreispauschale nach § 113 EStG aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 EStG zusteht, seien diese Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt gewesen.

Die Konsequenz des Finanzamts: Es setzte gegenüber dem Arbeitgeber Lohnsteuer in Höhe der zu Unrecht ausgezahlten Energiepreispauschalen fest – der Arbeitgeber sollte die Beträge zurückzahlen.

Die Position des Arbeitgebers

Der klagende Arbeitgeber argumentierte, er habe die Energiepreispauschale völlig rechtmäßig ausgezahlt. Nach § 117 Absatz 2 EStG sei er sogar verpflichtet gewesen, die Pauschale an Arbeitnehmer zu zahlen, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis standen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht waren. Genau diese Voraussetzungen hätten vorgelegen.

Eine Pflicht zur Prüfung, ob die Arbeitnehmer auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 113 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht) erfüllten, bestehe für Arbeitgeber nicht.

Die Entscheidung des Finanzgerichts: Arbeitgeber hat Recht

Das Finanzgericht Münster gab dem Arbeitgeber vollumfänglich Recht und hob den Festsetzungsbescheid auf. Die Begründung ist eindeutig und hat weitreichende Konsequenzen.

Die Kernaussagen des Urteils

1. Arbeitgeber war zur Auszahlung verpflichtet

Der Arbeitgeber war nach § 117 Absatz 2 Satz 1 EStG verpflichtet, die 300 Euro an die betroffenen Arbeitnehmer zu zahlen und diese Beträge auf die Lohnsteuer anzurechnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen waren erfüllt:

  • Gegenwärtiges Dienstverhältnis lag vor
  • Einreihung in Steuerklasse I bis V war gegeben

2. Keine Prüfpflicht des Arbeitgebers für unbeschränkte Steuerpflicht

Das Gericht stellte klar: Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, in § 117 EStG einen Verweis auf § 113 EStG aufzunehmen. Die Auszahlung durch den Arbeitgeber wird nur von überschaubaren, leicht zu prüfenden Kriterien abhängig gemacht – vergleichbar dem Lohnsteuerabzugsverfahren.

3. Beschleunigung war gewollt

Der Arbeitgeber wurde als „Zahlstelle“ eingesetzt, weil er über die Kontodaten verfügte und eine schnelle Auszahlung gewährleisten konnte. Die Prüfung der unbeschränkten Steuerpflicht – insbesondere bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen – würde erheblichen Ermittlungsaufwand erfordern und dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.

4. Keine Rückforderung vom Arbeitgeber möglich

Wenn die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt waren, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat – Arbeitnehmer erfolgen, nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder zwischen Staat und Arbeitgeber.

Warum keine Rückforderung vom Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber?

Das Gericht führt aus: Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 812 Absatz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) besteht nicht. Denn der Arbeitgeber hat keine eigene Leistung erbracht, sondern lediglich auf staatliche Anweisung (§ 117 Absatz 2 EStG) als Zahlstelle fungiert.

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei einer angewiesenen Leistung nur dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch, wenn der Empfänger weiß, dass eine wirksame Anweisung fehlt. Da der Arbeitgeber aber rechtmäßig nach § 117 EStG handelte, scheidet dieser Anspruch aus.

Praktische Konsequenzen

Für Arbeitgeber: Aufatmen erlaubt

Diese Entscheidung ist eine gute Nachricht für Arbeitgeber, die die Energiepreispauschale ordnungsgemäß nach den Vorgaben des § 117 EStG ausgezahlt haben. Sie müssen nicht befürchten, dass das Finanzamt bei späterer Beanstandung der Anspruchsberechtigung einzelner Arbeitnehmer auf sie zukommt.

Wichtig: Der Schutz gilt nur, wenn die formalen Voraussetzungen des § 117 EStG erfüllt waren:

  • Gegenwärtiges Dienstverhältnis
  • Einreihung in Steuerklassen I bis V
  • Ordnungsgemäße Anrechnung auf die Lohnsteuer

Für Arbeitnehmer: Rückforderung durch das Finanzamt möglich

Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale erhalten haben, obwohl sie nicht anspruchsberechtigt waren (z.B. weil sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren), müssen damit rechnen, dass das Finanzamt die 300 Euro direkt von ihnen zurückfordert.

Dies betrifft vor allem:

  • Grenzgänger ohne Wohnsitz in Deutschland
  • Arbeitnehmer mit nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland
  • Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nur in Deutschland arbeiten

Wie erfolgt die Rückforderung?

Das Finanzamt wird in solchen Fällen einen Rückforderungsbescheid direkt gegenüber dem Arbeitnehmer erlassen. Der Arbeitgeber ist aus dem Verfahren heraus – vorausgesetzt, er hat ordnungsgemäß nach § 117 EStG gehandelt.

Systematische Bedeutung des Urteils

Das Urteil zeigt beispielhaft, wie der Gesetzgeber bei Massenzahlungen pragmatisch vorgeht:

Schnelligkeit vor Perfektion: Um eine zügige Auszahlung zu gewährleisten, wurden bewusst einfach zu prüfende Kriterien gewählt. Die materielle Anspruchsprüfung erfolgt nachgelagert durch die Finanzverwaltung.

Rollentrennung: Der Arbeitgeber fungiert als Zahlstelle, nicht als Prüfinstanz für materielle Anspruchsvoraussetzungen. Diese Rolle erinnert an das normale Lohnsteuerabzugsverfahren.

Risikotragung: Das Risiko einer Fehlzahlung trägt letztlich der Empfänger, nicht die Zahlstelle (Arbeitgeber).

Verfahrensstatus und Ausblick

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 anhängig ist.

Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Rechtsauffassung des FG Münster bestätigt. Allerdings spricht die klare gesetzliche Systematik für die Argumentation des Finanzgerichts.

Handlungsempfehlungen

Für Arbeitgeber

  1. Prüfen Sie alte Fälle: Wenn Sie von Ihrem Finanzamt zur Rückzahlung von Energiepreispauschalen aufgefordert wurden, sollten Sie prüfen, ob Sie sich auf dieses Urteil berufen können.
  2. Dokumentation sichern: Stellen Sie sicher, dass Sie die ordnungsgemäße Auszahlung nach § 117 EStG dokumentieren können.
  3. Bei laufenden Prüfungen: Weisen Sie auf das FG-Urteil hin, wenn die Prüfer Rückforderungen von Ihnen verlangen.

Für Arbeitnehmer

  1. Anspruchsberechtigung prüfen: Wenn Sie die Energiepreispauschale erhalten haben, prüfen Sie, ob Sie im August 2022 tatsächlich unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren.
  2. Bei Rückforderung: Lassen Sie Rückforderungsbescheide des Finanzamts prüfen – möglicherweise bestehen Einwendungen gegen die Höhe oder gegen die materielle Berechtigung.
  3. Fristen beachten: Gegen Rückforderungsbescheide kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.

Fazit

Das Finanzgericht Münster hat mit diesem Urteil eine arbeitgeberfreundliche Entscheidung getroffen, die der gesetzlichen Systematik entspricht. Arbeitgeber, die nach den Vorgaben des § 117 EStG gehandelt haben, sind vor Rückforderungen geschützt. Die Last der nachträglichen Prüfung und gegebenenfalls Rückforderung liegt beim Finanzamt im direkten Verhältnis zum Arbeitnehmer.

Dennoch sollten betroffene Arbeitgeber die weitere Entwicklung – insbesondere die Entscheidung des BFH – aufmerksam verfolgen.

Wurden Sie zur Rückzahlung von Energiepreispauschalen aufgefordert? Wir prüfen Ihren Fall und vertreten Ihre Interessen!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 6 K 1524/25 E vom 10.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: VI R 24/25)

BFH-Urteil zu Steuerstundungsmodellen: Wann Initiatoren von § 15b EStG profitieren können

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2. Oktober 2025 eine wichtige Entscheidung zu den Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Steuerstundungsmodellen getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage: Kann ein Initiator eines solchen Modells von der strengen Regelung des § 15b EStG ausgenommen sein, wenn er selbst aktiv an der Konzeptentwicklung mitgewirkt hat?

Was sind Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG?

Steuerstundungsmodelle sind Anlagekonzepte, bei denen Investoren in der Anfangsphase hohe steuerliche Verluste realisieren können, die mit anderen Einkünften verrechnet werden sollen. Um missbräuchliche Gestaltungen einzuschränken, hat der Gesetzgeber in § 15b EStG drastische Beschränkungen eingeführt:

Die Folge: Verluste aus Steuerstundungsmodellen können nur mit künftigen Gewinnen aus genau derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften – etwa dem Arbeitslohn – ist ausgeschlossen. Dies macht solche Modelle steuerlich weitgehend unattraktiv.

Der Streitfall: Windkraftanlage mit Investitionsabzugsbetrag

Die Ausgangssituation

Eine GmbH & Co. KG wurde im Dezember 2012 zum Betrieb von Windkraftanlagen gegründet. Gründungsgesellschafterin war eine andere Kommanditgesellschaft, die auch das Anlagekonzept entwickelt hatte. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass weitere Anleger als Kommanditisten aufgenommen werden sollten.

Ein aufgelegter Anlegerprospekt stellte potenziellen Investoren für die Anfangsjahre steuerliche Verluste in Aussicht. Im Jahr 2012 machte die Gründungsgesellschafterin einen hohen Verlust geltend, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g EStG resultierte.

Die Position des Finanzamts

Das Finanzamt erkannte ein klassisches Steuerstundungsmodell und wandte § 15b EStG an. Der Verlust aus 2012 sollte daher nur mit künftigen Gewinnen aus demselben Windkraftprojekt verrechnet werden können – nicht mit anderen Einkünften der Gründungsgesellschafterin.

Die Argumentation der Klägerin

Die Klägerin wandte ein, dass die Gründungsgesellschafterin nicht passiver Investor, sondern aktiv an der Konzeptentwicklung beteiligt gewesen sei. In diesem Fall könne § 15b EStG nicht greifen, da die Vorschrift die Passivität des Investors voraussetze.

Die Entscheidung des BFH: Passivität ist entscheidend

Der Bundesfinanzhof hat dem Grundsatz nach der Klägerin Recht gegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Die Kernaussagen des BFH

  1. Passivität als Voraussetzung: Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen setzt voraus, dass der Investor bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung passiv war. Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt worden sein.
  2. Initiator kann anders behandelt werden: Auch wenn sich der Initiator formal zu denselben Bedingungen wie andere Anleger beteiligt, kann er von § 15b EStG ausgenommen sein, wenn er das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt hat.
  3. Auch Gründungsgesellschafter können betroffen sein: Grundsätzlich können auch Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung unterliegen – dies gilt aber nur, wenn sie passive Investoren sind.
  4. IAB fällt unter § 15b EStG: Die Verrechnungsbeschränkung greift auch dann, wenn der Verlust teilweise aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags resultiert.

Warum wurde zurückverwiesen?

Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend aufgeklärt, ob die Gründungsgesellschafterin tatsächlich aktiv an der Konzeptentwicklung mitgewirkt hatte. Diese Tatsachenfrage muss nun nachgeholt werden.

Entscheidend ist: Hat die Beigeladene das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt, fehlt es an der charakteristischen Passivität – dann greift § 15b EStG nicht.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Für Initiatoren von Beteiligungsmodellen

Das Urteil bietet eine wichtige Abgrenzung: Wer selbst aktiv an der Entwicklung eines Investitionskonzepts mitgewirkt hat, kann unter Umständen nicht als passiver Investor im Sinne des § 15b EStG behandelt werden. Dies gilt selbst dann, wenn formal dieselben Vertragsbedingungen gelten wie für externe Anleger.

Wichtig: Die bloße Gründungsgesellschafterstellung reicht nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche Mitwirkung an der Konzeption.

Für passive Anleger

Für Investoren, die ein fertiges Konzept präsentiert bekommen und diesem beitreten, ändert sich nichts: Sie unterliegen weiterhin den strengen Beschränkungen des § 15b EStG, auch wenn sie Gründungsgesellschafter sind.

Beweisfragen

Das Urteil macht deutlich, wie wichtig die Dokumentation der Konzeptentwicklung ist. Wer später geltend machen möchte, aktiv an der Gestaltung mitgewirkt zu haben, sollte dies nachweisen können durch:

  • Protokolle von Konzeptionsbesprechungen
  • E-Mail-Verkehr zur Vertragsgestaltung
  • Dokumentation eigener Beiträge zur Geschäftsidee
  • Gutachten oder Beratungsleistungen

Was bedeutet das für bestehende Beteiligungen?

Prüfung alter Fälle

Investoren, bei denen das Finanzamt § 15b EStG angewendet hat, sollten prüfen lassen, ob sie möglicherweise aktiv an der Konzeptentwicklung beteiligt waren. In solchen Fällen könnte eine Korrektur der Steuerfestsetzungen in Betracht kommen.

Achtung: Hier gelten die üblichen Festsetzungsfristen. Eine schnelle Prüfung ist daher ratsam.

Gestaltungshinweise für die Zukunft

Bei der Strukturierung von Beteiligungsmodellen sollte frühzeitig geklärt werden:

  • Wer entwickelt das Konzept?
  • Wer wirkt an der Vertragsgestaltung mit?
  • Wie wird die Rolle der einzelnen Gesellschafter dokumentiert?

Eine klare Trennung zwischen Initiatoren/Konzeptentwicklern und passiven Investoren kann helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Investitionsabzugsbetrag im Fokus

Das Urteil bestätigt, dass auch Verluste aus der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen unter § 15b EStG fallen können, wenn diese Teil eines modellhaften Konzepts sind.

Praxistipp: Der IAB nach § 7g EStG ist ein legitimes Steuersparinstrument. Problematisch wird es nur, wenn seine Inanspruchnahme Teil eines vorgefertigten Steuerstundungsmodells ist, bei dem der Investor passiv bleibt.

Einordnung und Ausblick

Das Urteil schafft wichtige Klarheit zur Frage, wann die Passivität eines Investors vorliegt. Es zeigt, dass nicht allein die formale Stellung als Gründungsgesellschafter entscheidend ist, sondern die tatsächliche Mitwirkung an der Konzeptentwicklung.

Für die Praxis bedeutet dies:

  • Mehr Einzelfallbetrachtung: Nicht jeder Gründungsgesellschafter wird automatisch gleich behandelt
  • Dokumentation wird wichtiger: Die Rolle bei der Konzeptentwicklung sollte nachweisbar sein
  • Beweislast beachten: Wer sich auf aktive Mitwirkung beruft, muss dies auch darlegen können

Fazit

Der BFH hat mit diesem Urteil die Anwendung des § 15b EStG präzisiert. Die entscheidende Frage ist nicht, zu welchen Bedingungen sich jemand beteiligt, sondern ob er bei der Entwicklung des Konzepts passiv war oder aktiv mitgewirkt hat. Dies kann im Einzelfall zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führen – selbst wenn alle Gesellschafter formal gleich behandelt werden.

Initiatoren von Beteiligungsmodellen, die selbst investieren, sollten ihre aktive Rolle dokumentieren. Passive Anleger hingegen müssen weiterhin mit den Beschränkungen des § 15b EStG leben.

Haben Sie Fragen zu Beteiligungsmodellen oder zur Anwendung des § 15b EStG? Wir prüfen Ihren Fall gerne im Detail!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 3/26 vom 15.01.2026 zum Urteil IV R 14/23 vom 02.10.2025

Firmenwagen: BFH entscheidet gegen Arbeitnehmer bei Stellplatzkosten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. September 2025 eine für viele Arbeitnehmer nachteilige Entscheidung zur Firmenwagenbesteuerung getroffen. Wer für seinen Dienstwagen selbst einen Stellplatz oder eine Garage anmietet, kann diese Kosten nicht vom geldwerten Vorteil abziehen.

Der Leitsatz des BFH

Die Kernaussage des höchsten deutschen Finanzgerichts ist eindeutig: „Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.“

Was bedeutet das konkret?

Die bisherige Hoffnung vieler Arbeitnehmer

Viele Firmenwagennutzer zahlten bisher selbst für einen Stellplatz oder eine Garage am Wohnort, weil der Arbeitgeber keine entsprechende Parkmöglichkeit zur Verfügung stellte. Die Hoffnung: Diese Kosten könnten den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens mindern.

Die Realität nach dem BFH-Urteil

Der BFH sieht das anders und trennt strikt zwischen zwei verschiedenen Vorteilen:

  1. Der Vorteil aus der Firmenwagennutzung: Dieser wird nach der bekannten 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode ermittelt und versteuert.
  2. Der Vorteil aus der Stellplatzüberlassung: Stellt der Arbeitgeber einen Stellplatz zur Verfügung, ist auch dies ein eigenständiger geldwerter Vorteil, der zusätzlich zu versteuern wäre.

Diese beiden Vorteile sind laut BFH voneinander unabhängig. Zahlt der Arbeitnehmer den Stellplatz selbst, bedeutet dies lediglich, dass ihm kein zusätzlicher Vorteil aus der Stellplatzüberlassung zufließt – es mindert aber nicht den Vorteil aus der Fahrzeugnutzung.

Praktisches Beispiel

Ausgangssituation: Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Nach der 1-Prozent-Regelung ergibt sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 500 Euro, den er versteuern muss. Da er keine Parkmöglichkeit am Wohnort hat, mietet er privat einen Stellplatz für 100 Euro monatlich.

Wunsch des Arbeitnehmers: Der geldwerte Vorteil sollte um die 100 Euro Stellplatzkosten auf 400 Euro gemindert werden.

Entscheidung des BFH: Der geldwerte Vorteil bleibt bei 500 Euro. Die selbst getragenen Stellplatzkosten von 100 Euro mindern diesen nicht. Der Arbeitnehmer zahlt also faktisch doppelt: einmal die realen Stellplatzkosten und einmal die Steuer auf den vollen geldwerten Vorteil.

Die Begründung des BFH

Der Bundesfinanzhof argumentiert systematisch: Wenn die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes durch den Arbeitgeber einen eigenständigen, zusätzlichen geldwerten Vorteil darstellt, dann können umgekehrt vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatzkosten nicht den bereits bestehenden Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung mindern.

Diese Logik ist zwar nachvollziehbar, führt aber zu einer wirtschaftlich belastenden Situation für betroffene Arbeitnehmer.

Welche Alternativen gibt es?

Angesichts dieser klaren BFH-Rechtsprechung sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer alternative Gestaltungen prüfen:

1. Arbeitgeber übernimmt Stellplatzkosten

Die sauberste Lösung: Der Arbeitgeber mietet den Stellplatz an und stellt ihn dem Arbeitnehmer zur Verfügung. In diesem Fall entsteht zwar ein zusätzlicher geldwerter Vorteil aus der Stellplatzüberlassung, aber keine doppelte Belastung.

Steuerliche Bewertung: Der geldwerte Vorteil für einen Stellplatz beträgt in der Regel den ortsüblichen Mietpreis. Dieser ist jedoch oft geringer als die tatsächlichen Kosten, die der Arbeitnehmer sonst selbst tragen müsste, da der Arbeitgeber oft günstigere Konditionen aushandeln kann.

2. Barzuschuss des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber zahlt einen steuerpflichtigen Zuschuss zu den Stellplatzkosten. Dies ist zwar ebenfalls steuerpflichtig, kann aber im Rahmen einer Gehaltsverhandlung berücksichtigt werden.

3. Gehaltsumwandlung mit Stellplatzoption

Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung könnte vereinbart werden, dass der Arbeitgeber neben dem Firmenwagen auch den Stellplatz übernimmt, im Gegenzug das Bruttogehalt entsprechend angepasst wird.

4. Prüfung der Fahrtenbuchmethode

Arbeitnehmer, die nur geringe Privatfahrten tätigen, sollten prüfen, ob die Fahrtenbuchmethode statt der 1-Prozent-Regelung vorteilhafter ist. Auch hier ändern sich zwar die Stellplatzkosten nicht, aber der Gesamtvorteil könnte geringer ausfallen.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Für Arbeitnehmer

  1. Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen: Besprechen Sie die Problematik und suchen Sie nach gemeinsamen Lösungen.
  2. Vertragsgestaltung prüfen: Lassen Sie bestehende Firmenwagenvereinbarungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
  3. Gesamtpaket betrachten: Berücksichtigen Sie bei Gehaltsverhandlungen die Stellplatzkosten als zusätzlichen Kostenfaktor.

Für Arbeitgeber

  1. Stellplatzregelungen in Car Policies aufnehmen: Definieren Sie klar, wie mit Stellplatzkosten umgegangen wird.
  2. Einheitliche Lösungen schaffen: Entwickeln Sie faire und praktikable Regelungen für alle Firmenwagennutzer.
  3. Mitarbeiter informieren: Klären Sie Ihre Mitarbeiter über die steuerlichen Konsequenzen auf.

Einordnung und Ausblick

Das Urteil des BFH ist rechtlich nachvollziehbar, führt aber zu einer wirtschaftlich unbefriedigenden Situation für Arbeitnehmer, die auf einen privat angemieteten Stellplatz angewiesen sind. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier nicht tätig werden wird, sodass die Rechtsprechung Bestand haben dürfte.

Umso wichtiger ist es, bereits bei der Vereinbarung zur Firmenwagennutzung die Stellplatzfrage zu klären und vertraglich zu regeln. Eine vorausschauende Gestaltung kann unnötige steuerliche Belastungen vermeiden.

Fazit

Die Entscheidung des BFH macht deutlich: Stellplatzkosten und Firmenwagennutzung sind steuerlich strikt zu trennen. Selbst getragene Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher gemeinsam nach praktikablen Lösungen suchen, um diese Doppelbelastung zu vermeiden.

Nutzen Sie einen Firmenwagen und zahlen Ihren Stellplatz selbst? Wir beraten Sie gerne zu Optimierungsmöglichkeiten!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Quelle: BFH, Urteil VI R 7/23 vom 09.09.2025

Modernisierung des Steuerberatungsrechts: Was sich 2026 für Steuerpflichtige ändert

Das Bundeskabinett hat am 14. Januar 2026 weitreichende Änderungen im Steuerberatungsrecht beschlossen. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sollen Bürgerinnen und Bürger von einem flexibleren Beratungsangebot profitieren, während gleichzeitig Bürokratie abgebaut wird.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil betont: „Die Arbeitswelt verändert sich rasant und wird immer digitaler. Deshalb bringen wir auch das Recht der Steuerberatung auf den neuesten Stand.“ Die Reform umfasst vier zentrale Bereiche, die wir im Folgenden erläutern.

1. Lohnsteuerhilfevereine: Mehr Menschen profitieren von günstiger Beratung

Die wohl bedeutendste Änderung betrifft Lohnsteuerhilfevereine. Diese bieten eine kostengünstige Alternative zur klassischen Steuerberatung, waren bisher aber stark in ihrem Tätigkeitsbereich eingeschränkt.

Was ändert sich konkret?

Wegfall der Betragsgrenzen: Bislang durften Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen nur bei sehr geringen zusätzlichen Einkünften beraten werden. Wer beispielsweise eine vermietete Wohnung besaß und damit mehr als die bisherige Bagatellgrenze verdiente, musste zu einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin wechseln. Diese Einschränkung entfällt künftig.

Mehr Beratungsstellen pro Leitung: Eine Person darf zukünftig drei statt bisher nur zwei Beratungsstellen leiten, was die Verfügbarkeit des Angebots erhöht.

Der Effekt für Steuerpflichtige

Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums können dadurch zusätzlich rund 35.500 Steuerpflichtige die Dienste eines Lohnsteuerhilfevereins nutzen. Die jährlichen Kosten für Steuerberatung werden sich dadurch um etwa 10 Millionen Euro verringern – eine spürbare Entlastung für viele Haushalte.

2. Beschränkte Hilfeleistung: Fachberater dürfen mehr

Eine wichtige Neuerung betrifft Fachberater aus anderen Branchen. Künftig dürfen beispielsweise Energieberaterinnen und Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen, wenn diese mit ihrer eigentlichen Beratung zusammenhängen.

Praktisches Beispiel: Ein Energieberater kann bei der Beratung zu einer Photovoltaikanlage nun auch steuerliche Aspekte wie Abschreibungsmöglichkeiten oder die Behandlung von Einspeisevergütungen erläutern, ohne gegen das Steuerberatungsgesetz zu verstoßen.

Dies schafft mehr Effizienz und erspart Mandanten den Gang zu verschiedenen Beratern für zusammenhängende Fragestellungen.

3. Unentgeltliche Hilfeleistung: Erweiterte Möglichkeiten

Die Befugnis zur kostenlosen Hilfeleistung in Steuersachen wird ausgeweitet. Neben nahen Angehörigen dürfen künftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten werden.

Tax Law Clinics an Universitäten

Eine besonders interessante Neuerung: Sogenannte Tax Law Clinics an Universitäten werden ausdrücklich zugelassen. Nach amerikanischem Vorbild können Jurastudierende unter Anleitung echte Steuerfälle bearbeiten und bedürftigen Menschen kostenlos helfen. Dies verbindet praktische Ausbildung mit sozialem Engagement.

4. Weitere Beratungsstellen: Weniger Bürokratie für Steuerberater

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater fällt eine bisherige Einschränkung weg: Sie können künftig eine weitere Beratungsstelle unterhalten, ohne dass diese durch eine andere Steuerberaterin oder einen anderen Steuerberater geleitet werden muss. Dies erleichtert die Expansion und macht Beratungsangebote flexibler.

Weitere steuerliche Änderungen im Gesetz

Neben den Änderungen im Steuerberatungsrecht enthält der Gesetzentwurf weitere wichtige Neuerungen:

Gewerbesteuer: Mindesterhebungssatz steigt auf 280 Prozent

Um Scheinsitzverlegungen von Unternehmen entgegenzuwirken, wird der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent angehoben. Dies entspricht einer Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag und soll verhindern, dass Unternehmen ihren Sitz nur zum Schein in Kommunen mit besonders niedrigen Hebesätzen verlegen, ohne dort tatsächlich wirtschaftlich tätig zu sein.

Hintergrund: Bislang nutzten einige Unternehmen extrem niedrige Gewerbesteuerhebesätze einzelner Gemeinden, um Steuern zu sparen, obwohl die tatsächliche Geschäftstätigkeit anderswo stattfand. Die Erhöhung des Mindesthebesatzes schafft mehr Steuergerechtigkeit.

Grunderwerbsteuer: Anpassungen bei Signing und Closing

Der Entwurf enthält auch Änderungen beim Grunderwerbsteuergesetz, um eine mögliche Doppelbesteuerung beim zeitlichen Auseinanderfallen von Kaufvertrag (Signing) und Eigentumsübergang (Closing) zu vermeiden. Außerdem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz auf einen Monat verlängert.

Was bedeutet das für Sie?

Die Reform bringt konkrete Vorteile:

Für Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften: Wenn Sie Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder anderen Quellen haben, können Sie möglicherweise vom günstigeren Angebot der Lohnsteuerhilfevereine profitieren, statt einen teureren Steuerberater beauftragen zu müssen.

Für Unternehmen: Die Erhöhung des Mindestgewerbesteuerhebesatzes betrifft vor allem Unternehmen, die bisher von Niedrigsteuer-Gemeinden profitierten. Hier ist eine Überprüfung der bisherigen Standortstrategie ratsam.

Für alle: Mehr Wettbewerb und erweiterte Beratungsmöglichkeiten bedeuten tendenziell bessere und günstigere Angebote.

Wie geht es weiter?

Der Gesetzentwurf muss nun noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen ist im Laufe des Jahres 2026 zu rechnen.

Unser Fazit

Die Modernisierung des Steuerberatungsrechts ist ein längst überfälliger Schritt in die richtige Richtung. Flexiblere Beratungsangebote und der Abbau bürokratischer Hürden kommen sowohl Steuerpflichtigen als auch Beratern zugute. Gleichzeitig sorgen die Änderungen bei der Gewerbesteuer für mehr Steuergerechtigkeit.

Haben Sie Fragen zu den Neuregelungen oder möchten wissen, ob Sie künftig von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten werden können? Wir informieren Sie gerne!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 14.01.2026

20.000 Euro zu Ostern: Wann Geldgeschenke schenkungsteuerpflichtig werden

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sorgt für Aufsehen und könnte weitreichende Folgen für vermögende Familien haben. Die zentrale Frage: Ab welcher Höhe ist ein Geldgeschenk zu besonderen Anlässen kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ mehr und damit schenkungsteuerpflichtig?

Der Fall: 20.000 Euro zum Osterfest

Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seinem Sohn zu Ostern 2015 einen Geldbetrag von 20.000 Euro geschenkt. Klingt nach einem großzügigen Geschenk? Das war es auch – aber bei weitem nicht das einzige. Zwischen 2006 und 2017 übertrug der Vater seinem Sohn insgesamt 610.000 Euro in mehreren Tranchen zwischen 10.000 und sogar 100.000 Euro.

Der Sohn argumentierte, das Ostergeschenk von 20.000 Euro sei als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ steuerfrei. Das Finanzamt Kusel-Landstuhl sah das anders und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 Euro fest.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt recht und entschied mit Urteil vom 4. Dezember 2025, dass 20.000 Euro kein übliches Ostergeschenk mehr darstellen.

Die zentrale Begründung

Das Gericht stellte klar: Die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks bemisst sich nicht nach den Verhältnissen bestimmter wohlhabender Bevölkerungskreise, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung.

Anders ausgedrückt: Es kommt nicht darauf an, was in vermögenden Kreisen als „normal“ gilt, sondern was die breite Bevölkerung als übliches Geschenk zu Ostern ansehen würde.

Warum diese Auslegung?

Das Gericht begründete seine Auffassung mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundsatz Grundgesetz. Würde man die Üblichkeit am Vermögen des Schenkers oder Beschenkten messen, könnten wohlhabende Familien deutlich höhere Beträge steuerfrei verschenken als weniger begüterte Bürger – eine Ungleichbehandlung, die das Gericht ablehnte.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen:

Was sind „übliche Gelegenheitsgeschenke“?

Gelegenheitsgeschenke sind Zuwendungen zu besonderen Anlässen wie:

  • Geburtstagen
  • Hochzeiten
  • Weihnachten
  • Ostern
  • Bestandene Prüfungen
  • Jubiläen

Diese sind nach § 13 Absatz 1 Nummer 14 ErbStG grundsätzlich steuerfrei – allerdings nur, wenn sie „üblich“ sind.

Richtwerte in der Praxis

Während das Urteil keine konkreten Beträge als Obergrenze festlegt, zeigt die Entscheidung deutlich: 20.000 Euro überschreiten die Grenze der Üblichkeit bei weitem. In der steuerlichen Praxis werden üblicherweise folgende Richtwerte angenommen:

  • Einfache Anlässe: bis zu wenigen hundert Euro
  • Besondere Anlässe (Hochzeit, runder Geburtstag): bis zu einigen tausend Euro

Zusammenspiel mit Freibeträgen

Wichtig zu wissen: Für Schenkungen gelten grundsätzlich großzügige Freibeträge:

  • Kinder: 400.000 Euro (alle 10 Jahre)
  • Ehegatten: 500.000 Euro (alle 10 Jahre)
  • Enkel: 200.000 Euro (alle 10 Jahre)

Im entschiedenen Fall hatte der Sohn diesen Freibetrag bereits durch frühere Schenkungen ausgeschöpft, weshalb die Schenkungsteuer anfiel.

Das Verfahren geht weiter

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die zentrale Frage, die dort geklärt werden soll: Ist tatsächlich die allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich, oder sollten die Verhältnisse in den jeweiligen Bevölkerungskreisen berücksichtigt werden?

Die überwiegende Literaturmeinung tendiert bisher zur zweiten Variante – das letzte Wort hat nun der BFH.

Unsere Empfehlungen

Wenn Sie größere Geldgeschenke innerhalb der Familie planen, sollten Sie folgendes beachten:

  1. Freibeträge nutzen: Nutzen Sie die großzügigen Freibeträge für Schenkungen strategisch aus.
  2. Dokumentation: Dokumentieren Sie Schenkungen sorgfältig und melden Sie diese beim Finanzamt.
  3. Anlässe beachten: Geldgeschenke zu besonderen Anlässen sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen.
  4. Planung: Bei größeren Vermögensübertragungen ist eine vorausschauende Gestaltung unerlässlich, um unnötige Steuern zu vermeiden.
  5. Zeitliche Staffelung: Durch geschickte zeitliche Staffelung über den 10-Jahres-Zeitraum lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen.

Fazit

Das Urteil zeigt: Auch vermeintlich „kleine“ Gelegenheitsgeschenke können schnell schenkungsteuerpflichtig werden, wenn sie die Grenze der allgemeinen Verkehrsanschauung überschreiten. Eine frühzeitige steuerliche Beratung hilft, böse Überraschungen zu vermeiden und Vermögensübertragungen optimal zu gestalten.

Haben Sie Fragen zu Schenkungen oder Erbschaftsteuer? Wir beraten Sie gerne!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.01.2026 zum Urteil 4 K 1564/24 vom 04.12.2025 (noch nicht rechtskräftig)

Basiszins für Vorabpauschale 2026: Das müssen Fondsanleger jetzt wissen

Das Bundesfinanzministerium hat den maßgeblichen Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 bekanntgegeben. Für Anleger von Investmentfonds ergeben sich daraus wichtige steuerliche Konsequenzen.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag, den Anleger von thesaurierenden oder nur teilweise ausschüttenden Investmentfonds versteuern müssen. Sie dient dazu, die laufende Besteuerung sicherzustellen, auch wenn der Fonds Gewinne nicht ausschüttet, sondern reinvestiert.

Aktueller Basiszins: 3,20 Prozent

Laut BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 beträgt der Basiszins für die Vorabpauschale 2026 genau 3,20 Prozent. Die Deutsche Bundesbank hat diesen Wert auf Basis der Zinsstrukturdaten zum 2. Januar 2026 ermittelt. Dabei wurde die Rendite von Bundeswertpapieren mit 15-jähriger Restlaufzeit und jährlicher Kuponzahlung zugrunde gelegt.

Berechnung der Vorabpauschale 2026

Die Vorabpauschale wird wie folgt berechnet:

Basiszins (3,20 %) × 70 % × Wert der Anteile zu Jahresbeginn

Von diesem Betrag werden bereits erfolgte Ausschüttungen abgezogen. Die Vorabpauschale ist jedoch maximal der Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr.

Beispielrechnung

Bei einem Fondswert von 10.000 Euro zu Jahresbeginn ergibt sich:

  • 3,20 % × 70 % = 2,24 %
  • 2,24 % von 10.000 Euro = 224 Euro Vorabpauschale

Wichtige Fristen und Zeitpunkte

Die Vorabpauschale für 2026 gilt als am 4. Januar 2027 zugeflossen – dem ersten Werktag des Folgejahres. Zu diesem Zeitpunkt wird sie auch automatisch von der depotführenden Bank eingezogen, sofern ausreichend Liquidität vorhanden ist oder ein entsprechender Freistellungsauftrag besteht.

Was bedeutet das für Anleger?

Der Basiszins von 3,20 Prozent liegt deutlich über dem historischen Tiefstwert von 0,07 Prozent aus den Jahren 2021 und 2022, aber unter den Werten von 2023 (2,55 %) und 2024 (2,29 %). Anleger thesaurierender Fonds sollten beachten:

  • Liquidität sicherstellen: Stellen Sie sicher, dass ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto vorhanden ist, damit die depotführende Stelle die Steuer einziehen kann.
  • Freistellungsauftrag prüfen: Nutzen Sie Ihren Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (Ledige) bzw. 2.000 Euro (Verheiratete) optimal aus.
  • Doppelbesteuerung vermeiden: Die gezahlte Vorabpauschale wird später beim Verkauf der Fondsanteile steuerlich berücksichtigt.

Rechtliche Grundlage

Die Regelungen zur Vorabpauschale finden sich in § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Die Veröffentlichung des Basiszinses erfolgt jährlich durch das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt.

Unser Tipp

Die Besteuerung von Investmentfonds ist komplex. Als Ihre Steuerberater unterstützen wir Sie gerne bei der optimalen steuerlichen Gestaltung Ihrer Kapitalanlagen und prüfen, ob alle Freibeträge ausgeschöpft sind.

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!


Quelle: BMF-Schreiben IV C 1 – S 1980/00230/012/001 vom 13.01.2026

Aktivrente: DStV mahnt Klarstellungen bei neuer Steuerbefreiung an

Seit Januar 2026 gilt die neue Steuerbefreiung für Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt bleiben. Der Deutsche Steuerberaterverband hat wichtige Praxisfragen an das Bundesministerium der Finanzen herangetragen.

Was ist die Aktivrente?

Mit dem Aktivrentengesetz möchte der Gesetzgeber einen steuerlichen Anreiz schaffen, damit Arbeitnehmer auch nach Erreichen des Rentenalters weiter im Berufsleben aktiv bleiben. Die Maßnahme setzt ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um und soll dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

Offene Fragen zur praktischen Anwendung

Bereits vor Inkrafttreten der Regelung zum 1. Januar 2026 bat das Bundesministerium der Finanzen um Hinweise für einen FAQ-Katalog. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) nutzte diese Gelegenheit und übermittelte in seiner Stellungnahme zahlreiche praxisrelevante Anmerkungen.

Wer profitiert von der Steuerbefreiung?

Die Steuerbefreiung knüpft an die Sozialversicherungspflicht an. Dies führt in der Praxis zu Abgrenzungsfragen, die dringend geklärt werden müssen. Der DStV fordert Klarstellungen für folgende Personengruppen:

  • Nicht klassisch versicherungspflichtige Beschäftigte
  • Angehörige der Freien Berufe
  • Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein Kritikpunkt des DStV: Unternehmer und Selbstständige sind von der Regelung ausgeschlossen, was zu Ungleichbehandlungen führt.

Welche Lohnarten sind begünstigt?

Bisher ist nicht eindeutig definiert, welche Lohnarten über den laufenden Arbeitslohn hinaus von der Steuerbegünstigung erfasst werden. Der DStV regte an, dies im FAQ-Katalog klar zu benennen, um Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schaffen.

Besonderheiten bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen

Eine wichtige Einschränkung betrifft Personen mit mehreren Jobs: Der Freibetrag für die Aktivrente kann im Lohnsteuerabzug nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden – selbst wenn er dort nicht vollständig ausgeschöpft wird.

Der DStV schlägt vor, nicht genutzte Freibetragsanteile aus weiteren Beschäftigungsverhältnissen über die Einkommensteuererklärung 2026 geltend machen zu können. Dies würde eine gerechtere Behandlung ermöglichen.

Technische Umsetzung noch unklar

Ein weiteres Problem: Die technische Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist für viele Praktiker nicht hinreichend verständlich dargestellt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Lohnsteuerbescheinigung 2026 nach Angaben des BMF nicht mehr angepasst werden kann.

Der DStV fordert daher eine verständliche und praxisnahe Darstellung der technischen Abläufe im angekündigten FAQ-Katalog.

Fazit: Zeitdruck erschwert Umsetzung

Die sehr kurze Zeitspanne zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Neuregelung stellt Steuerberater, Arbeitgeber und Lohnbuchhaltungen vor erhebliche Herausforderungen. Die vom DStV angesprochenen Punkte zeigen, dass noch erheblicher Klärungsbedarf besteht.

Wir halten Sie über weitere Entwicklungen und die Veröffentlichung des FAQ-Katalogs durch das BMF auf dem Laufenden. Bei Fragen zur Aktivrente und deren Auswirkungen auf Ihre individuelle Situation beraten wir Sie gerne.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 12.01.2026

Gesetzentwurf 2026: Bundesnetzagentur als zentrale Datendrehscheibe für Kurzzeitvermietungen (Airbnb, Booking & Co.)

Die Bundesregierung hat am 06.01.2026 den Entwurf eines Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetzes (KVDG) als Bundestagsdrucksache 21/3484 vorgelegt. Kernidee: Die Bundesnetzagentur soll zur einheitlichen digitalen Zugangsstelle werden, über die künftig ein automatisierter digitaler Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, zuständigen Behörden und Statistikämtern abgewickelt wird.

Hintergrund ist die EU-Verordnung (EU) 2024/1028, die ab dem 20. Mai 2026 gilt und unionsweit harmonisierte Regeln zur Datenerhebung und -weitergabe bei kurzfristigen Vermietungen schafft.


1) Was ist das Ziel der EU-Regeln?

Die EU-Verordnung verfolgt vor allem zwei Zwecke:

  1. Einheitliche Registrierungs- und Datenstandards (statt vieler nationaler Sonderwege) – inklusive einer nationalen „Single Entry Point“-Struktur.
  2. Datenschutzkonformer, verhältnismäßiger Datenaustausch: Die Verordnung betont ausdrücklich, dass Registrierungspflichten andere Pflichten (z. B. aus Besteuerung oder Statistik) nicht verdrängen.

2) Was sieht der KVDG-Entwurf für Deutschland vor?

a) Bundesnetzagentur als „einheitliche digitale Zugangsstelle“

Der Entwurf ordnet an, dass die einheitliche digitale Zugangsstelle i. S. d. EU-Verordnung bei der Bundesnetzagentur eingerichtet und betrieben wird.

b) Bundesnetzagentur als nationaler Koordinator

Zusätzlich soll die Bundesnetzagentur nationaler Koordinator nach der EU-Verordnung sein und u. a. die Koordinierung auf EU-Ebene unterstützen.

c) Veröffentlichung zentraler Listen

Die Zugangsstelle soll bestimmte Listen (z. B. zuständige Behörden, Gebiete mit Registrierungsverfahren etc.) frei zugänglich veröffentlichen und aktualisieren.

d) Datenfluss zu Statistikämtern

Der Entwurf sieht zudem eine monatlich automatisierte Bereitstellung bestimmter Daten an die Statistischen Ämter und Eurostat vor.


3) Welche Daten sollen Plattformen künftig melden?

Die EU-Verordnung harmonisiert, welche „Tätigkeitsdaten“ erhoben und übermittelt werden dürfen. Genannt werden u. a.:

  • Anzahl der Nächte, für die eine Einheit vermietet wurde,
  • Anzahl der Gäste (pro Nacht),
  • Wohnsitzländer der Gäste,
  • genaue Anschrift der Einheit,
  • Registrierungsnummer,
  • URL des Angebots.

Wichtig: Die monatliche Übermittlung von Tätigkeitsdaten/Registrierungsnummern ist in der Verordnung angelegt.


4) Was bedeutet das für Vermieter („Hosts“) in der Praxis?

Auch wenn sich die Pflichten technisch primär an Plattformen richten, steigt der Druck auf die Datenqualität beim Anbieter:

  • Registrierungsnummer: Wo ein Registrierungsverfahren gilt, müssen Hosts der Plattform mitteilen, ob die Einheit registrierungspflichtig ist und ggf. die Registrierungsnummer angeben.
  • Vollständige Objektangaben: Registrierungsverfahren verlangen u. a. die genaue Anschrift, Art der Einheit und Kapazitäten (Schlafgelegenheiten/Gäste).
  • Plattform-Mechanik: Plattformen sollen Angebote nicht zulassen, wenn in registrierungspflichtigen Fällen keine Registrierungsnummer vorliegt; außerdem müssen sie diese anzeigen (ohne „Generalüberwachung“).

5) Zeitplan und Ausblick

  • EU-Verordnung gilt ab 20.05.2026.
  • Der deutsche KVDG-Entwurf soll diese Struktur in nationales Recht überführen und die Bundesnetzagentur als zentrale Zugangsstelle festlegen.
  • Mit Inkrafttreten der nationalen Umsetzung ist in der Praxis mit mehr Transparenz und geringerer „Datenfragmentierung“ zwischen Plattformen, Kommunen und Statistik zu rechnen.

6) Beratungshinweise:

  1. Prüfen, ob für das Objekt lokale Registrierungs-/Genehmigungspflichten bestehen (Stadt/Land unterschiedlich).
  2. Saubere Stammdaten: Anschrift, Einheitentyp, Kapazität, Nutzung (Haupt-/Nebenwohnsitz) konsistent halten.
  3. Registrierungsnummer frühzeitig beschaffen/führen und in Inseraten korrekt hinterlegen.
  4. Dokumentation der Vermietungstage/Belegung ohnehin systematisch führen (steuerlich und künftig auch „datenlogisch“).

Königreich Bahrain: Gegenseitigkeitsfeststellung nach § 49 Abs. 4 EStG – Steuerbefreiung für Luft- und Schifffahrtsunternehmen rückwirkend ab 01.01.2023

Mit Schreiben vom 02.01.2026 (Az. IV B 4 – S 1302/00014/009/061) hat das BMF die Gegenseitigkeit im Verhältnis zum Königreich Bahrain festgestellt. Damit sind bestimmte Einkünfte bahrainischer Luft- und Schifffahrtsunternehmen, die in Deutschland grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht unterfallen würden, unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 EStG von den Steuern vom Einkommen befreit – und zwar rückwirkend ab 01.01.2023.


1) Ausgangslage: Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die ein ausländisches Luft- oder Schifffahrtsunternehmen im Inland erzielt, können grundsätzlich als inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

§ 49 Abs. 4 EStG enthält hierzu eine Sonderregel: Abweichend von § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind solche Einkünfte steuerfrei, wenn u. a. Gegenseitigkeit besteht und die Steuerbefreiung verkehrspolitisch unbedenklich ist.


2) Was wurde mit Bahrain festgestellt?

Die Gegenseitigkeit wurde durch Notenwechsel zwischen den Regierungen Deutschlands und Bahrains (u. a. vom 22.11.2023, 11.08.2025, 21.11.2025 und 18.12.2025) festgestellt.

Zudem hat das Bundesministerium für Verkehr die Steuerbefreiung als verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Abs. 4 Satz 2 EStG).


3) Umfang der Steuerbefreiung

Nach dem BMF-Schreiben erstreckt sich die Befreiung auf die Steuern vom Einkommen, d. h. insbesondere auf:

  • Einkommensteuer (bei natürlichen Personen),
  • Körperschaftsteuer (über § 8 Abs. 1 KStG),
  • Gewerbesteuerfolgen, soweit einschlägig (Hinweis im Schreiben auf § 2 Abs. 6 GewStG).

Wichtig für die Praxis: Die Befreiung ist auch anzuwenden auf Beteiligungen eines in Bahrain ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder an einem Pool.


4) Rückwirkung ab 01.01.2023 – was bedeutet das praktisch?

Die Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen, die ab dem 01.01.2023 erhoben werden. Die Rückwirkung knüpft an den Beginn des Jahres an, in dem die Gespräche zur Gegenseitigkeitsfeststellung aufgenommen wurden. Das BMF begründet dies u. a. damit, dass Bahrain jedenfalls seit 2023 keine Steuern auf entsprechend beschränkt steuerpflichtige Luft- und Schifffahrtsunternehmen erhoben habe.


5) Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Berater

1. Betroffenheit prüfen

  • Liegen Einkünfte eines bahrainischen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens vor, die in Deutschland unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen könnten?
  • Bestehen Pool-/Betriebsgemeinschaftsstrukturen mit bahrainischer Beteiligung?

2. Verfahrensrechtliche Umsetzung

  • Für Veranlagungszeiträume ab 2023: Steuererklärungen/Bescheide darauf prüfen, ob die Einkünfte bislang erfasst wurden.
  • Gegebenenfalls Änderungs-/Erstattungsanträge stellen; die Erfolgsaussichten hängen vom jeweiligen Verfahrensstand (offene Einspruchsfrist, Vorläufigkeit, Vorbehalt der Nachprüfung etc.) ab.

3. Nachweise/Dokumentation

  • Ansässigkeit in Bahrain, Unternehmereigenschaft als Luft-/Schifffahrtsunternehmen und Zuordnung der Einkünfte zum begünstigten Bereich sauber dokumentieren (insbesondere bei Pools und internationalen Betriebsgemeinschaften).

6) Fundstelle

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie ab 1. Januar 2026: Was jetzt gilt – und wo die Praxisfallen liegen

Nachdem die Absenkung bereits im Wahlkampf und im Koalitionsvertrag diskutiert wurde, ist sie nun umgesetzt: Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen) grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % – Getränke bleiben grundsätzlich bei 19 %.

Ziel ist u. a. die wirtschaftliche Stabilisierung der Gastronomie und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber „To-go“-Speisen, die bereits dem ermäßigten Satz unterlagen.


1) Was gilt seit 01.01.2026 konkret?

  • 7 % USt für Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (z. B. Restaurant, Catering, Kantine, Kita-/Schul-/Krankenhausverpflegung).
  • 19 % USt für Getränke (Ausnahme bleibt bestehen).
  • Gesetzliche Verankerung über § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (unbefristet).

2) Abgrenzung Restaurationsleistung vs. Lieferung – warum das Thema bleibt

Auch wenn sich die frühere Hauptabgrenzung „vor Ort 19 % vs. Mitnahme 7 %“ für Speisen entschärft hat, bleibt die Trennung in der Praxis relevant, weil typischerweise Mischumsätze entstehen:

  • Speisen (7 %) plus Getränke (19 %)
  • Pauschalen/Bundles (Buffet, All-you-can-eat, All-inclusive)
  • Hotelübernachtung mit Frühstück
  • Gutscheine (Einzweck/Mehrzweck) und Vorauszahlungen

3) Kombiangebote, Buffet, All-inclusive: Pauschale Aufteilung (30 % Getränke)

Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsregel zur Aufteilung von Pauschalpreisen eingeführt: Bei Kombiangeboten aus Speisen inkl. Getränken wird es nicht beanstandet, wenn der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird.

Praxisfolge: Kassensysteme/Artikelstämme müssen die Aufteilung technisch abbilden (7 %/19 %), insbesondere bei Pauschalartikeln.


4) Hotellerie: Frühstück bleibt ein Dauerbrenner (15 %-Pauschale)

Ebenfalls neu ist eine Vereinfachung im UStAE (Hotel-/Pauschalangebote): Es wird nicht beanstandet, wenn der auf das Frühstück entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Praxisfolge: Übernachtungspauschalen sollten sauber getrennt werden (z. B. „Logis“ vs. „Frühstück“; zusätzlich Getränkeanteile separat beurteilen).


5) Gutscheine und Vorauszahlungen: Zeitpunkt entscheidet

Typische Problemfelder (insbesondere bei Events/Bankett/Catering):

  • Vorauszahlungen/Anzahlungen: Maßgeblich ist regelmäßig der Steuersatz im Zeitpunkt der Leistungsausführung; Übergänge erfordern saubere Beleg- und Systemlogik (Leistungsdatum!).
  • Gutscheine: Einzweck- vs. Mehrzweck-Gutschein entscheidet darüber, wann die Umsatzsteuer entsteht und mit welchem Steuersatz gearbeitet wird (insbesondere relevant bei Gutscheinen, die Getränke und Speisen umfassen).

6) Silvesternacht 31.12.2025/01.01.2026: Übergangsregel (19 % wird nicht beanstandet)

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 auf 01.01.2026 ausgeführt werden, noch der bis 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz 19 % angewandt wurde.


7) (E-)Rechnungsstellung: Was Gastronomie und Berater im Blick haben müssen

Für B2B-Umsätze gilt seit 01.01.2025 die E-Rechnungssystematik (§ 14 UStG n. F.) – mit Übergangsfristen auf der Ausgangsseite. Kernaussagen aus den BMF-FAQ:

  • Seit 01.01.2025 müssen inländische Unternehmen den Empfang von E-Rechnungen sicherstellen (z. B. E-Mail-Postfach).
  • Für die Ausstellung dürfen in der Übergangsphase bis 31.12.2026 weiterhin „sonstige Rechnungen“ verwendet werden; bei Vorjahresumsatz bis 800.000 € verlängert sich dies bis 31.12.2027.
  • Auch bei Barkäufen (z. B. Geschäftsessen) kann bei Rechnung > 250 € eine E-Rechnung relevant werden, sobald die Übergangsregeln nicht mehr genutzt werden.

8) Checkliste: Sofortmaßnahmen für Gastronomiebetriebe

  1. Kassen-/Warenwirtschaft aktualisieren (Steuerschlüssel 7 % Speisen / 19 % Getränke; Pauschalartikel).
  2. Pauschalen definieren (Buffet/All-inclusive; ggf. 30 % Getränke-Pauschale).
  3. Hotel-/Frühstückspakete prüfen (15 % Frühstück-Pauschale als Vereinfachung).
  4. Gutscheinbedingungen & Einlösung (Einzweck/Mehrzweck; Mischwarenkörbe).
  5. Anzahlungen/Events: Leistungsdatum und korrekte Steuersatzlogik sicherstellen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin