Neue amtliche Vollmachtsmuster nach § 80a AO nun verbindlich bei elektronischer Übermittlung

BMF-Schreiben vom 12.12.2025 – IV D 1 – S 0202/00038/003/105

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 bekannt gegeben, dass die automationstechnischen Anpassungen der Datensätze nach § 80a AO abgeschlossen sind. Damit ist ein zentraler Zwischenschritt in der Umsetzung der bereits im März 2025 neu gefassten amtlichen Vollmachtsmuster abgeschlossen.

Ab sofort sind bei der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung zwingend die neu gefassten amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen zu verwenden.

Hintergrund: Neufassung der Vollmachtsmuster im März 2025

Bereits mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025 (BStBl I S. 954) hatte das BMF die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das dazugehörige Merkblatt mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Ziel war insbesondere eine bessere Standardisierung und Automatisierung der Vollmachtsverwaltung gegenüber der Finanzverwaltung.

Da die hierfür erforderlichen programmtechnischen Anpassungen der Datensätze nach § 80a AO jedoch noch nicht abgeschlossen waren, ließ das BMF mit weiterem Schreiben vom 24. April 2025 (BStBl I S. 986) zunächst eine Übergangsregelung zu. Danach durften für die elektronische Übermittlung weiterhin die bis zum 26. März 2025 geltenden Muster und Datensätze verwendet werden.

Abschluss der technischen Umsetzung

Diese Übergangsphase ist nun beendet. Nach Mitteilung des BMF sind die automationstechnischen Anpassungen der amtlichen Datensätze zur Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Landesfinanzbehörden mittlerweile vollständig umgesetzt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher nunmehr Folgendes:

Neue Rechtslage ab sofort

  • Elektronische Vollmachtsübermittlung (§ 80a AO):
    Ab sofort sind bei der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung ausschließlich die neu gefassten amtlichen Vollmachtsmuster gemäß BMF-Schreiben vom 27. März 2025 zugrunde zu legen.
  • Nicht-elektronische Übermittlung:
    Werden Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, bleibt die Verwendung der amtlichen Vollmachtsmuster weiterhin freigestellt. In diesen Fällen besteht also keine zwingende Bindung an die neuen Muster.

Bereitstellung im Formular-Management-System

Wie bereits im BMF-Schreiben vom 27. März 2025 angekündigt, sollen die neu gefassten amtlichen Vollmachtsmuster sowie das Merkblatt zu deren Verwendung in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt werden. Damit wird der Zugriff für Kanzleien, Unternehmen und sonstige Bevollmächtigte weiter erleichtert.

Praxishinweis

Für die Beratungspraxis und Kanzleiorganisation ergeben sich daraus klare Handlungsnotwendigkeiten:

  • Kanzleisoftware und Vollmachtsmanagement sollten zeitnah überprüft und auf die neuen Datensatzstrukturen umgestellt werden.
  • Bei elektronischer Vollmachtsübermittlung nach § 80a AO ist die Verwendung alter Muster nicht mehr zulässig.
  • Bestehende interne Prozesse (Onboarding neuer Mandate, Vollmachtsaktualisierungen, ELSTER-Vollmachten) sollten an die neue Rechtslage angepasst werden, um Ablehnungen oder Verzögerungen durch die Finanzverwaltung zu vermeiden.

Die Entscheidung markiert damit den endgültigen Übergang auf das neue Vollmachtsregime und unterstreicht den zunehmenden Stellenwert standardisierter, digitaler Verfahrensabläufe im Besteuerungsverfahren.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12.12.2025 – IV D 1 – S 0202/00038/003/105

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands

BMF-Schreiben vom 11.12.2025 – III C 3 – S 7175/00036/001/054

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) zu § 4 Nr. 18 UStG ergänzt und damit wichtige Klarstellungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Wohlfahrtsverbänden vorgenommen. Insbesondere werden Umsätze aus dem Betrieb von Second-Hand-Läden oder Fahrradreparaturwerkstätten ausdrücklich als steuerfreie Leistungen anerkannt, sofern sie an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu marktunüblich niedrigen Entgelten erbracht werden.

Hintergrund: § 4 Nr. 18 UStG

Nach § 4 Nr. 18 UStG sind Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitglieder steuerfrei, soweit sie unmittelbar dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis zugutekommen und eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind.

In der Praxis bestand bislang Unsicherheit, inwieweit auch niedrigschwellige wirtschaftliche Angebote – etwa Second-Hand-Verkäufe oder Reparaturleistungen – unter diese Steuerbefreiung fallen können.

Inhalt der Neuregelung im UStAE

Das BMF hat Abschnitt 4.18.1 Absatz 2 UStAE vollständig neu gefasst und dabei den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung konkretisiert und erweitert.

Danach sind insbesondere steuerfrei:

  • Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit, z. B.
    • Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren,
    • Leistungen der „Tafeln“,
    • Frauenhäuser nach § 36a SGB II,
    • Bahnhofs- und Mitternachtsmissionen,
    • Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose.

Neu und besonders praxisrelevant ist die ausdrückliche Klarstellung, dass auch eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen steuerfrei sind, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblich niedrigen Entgelt erbracht werden, etwa:

  • im Rahmen eines Second-Hand-Ladens,
  • im Rahmen einer Fahrradreparaturwerkstatt.

Damit erkennt die Finanzverwaltung an, dass solche Angebote nicht primär marktwirtschaftlich, sondern sozial-integrativ und unterstützend ausgerichtet sind.

Weitere ausdrücklich begünstigte Leistungen

Der neu gefasste Absatz 2 stellt zudem klar, dass ebenfalls als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbunden gelten:

  • Beratungsleistungen für Angehörige drogen- oder alkoholabhängiger Menschen,
  • Beratungen zu Mütter-, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kuren,
  • Leistungen von Beratungsstellen für Ehe- und Lebensfragen,
  • Beratung und Hilfe für Haftentlassene und Prostituierte,
  • Leistungen im Zusammenhang mit Migration, etwa Beratung und Hilfe für Migranten, Asylbewerber, Aussiedler oder Flüchtlinge,
  • Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften, einschließlich
    • Unterbringung und Betreuung sowie
    • in Erstaufnahmeeinrichtungen auch die Verpflegung der Flüchtlinge
      (unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24.03.2021 – V R 1/19).

Anwendungsregelung und Übergangsregelung

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht wurden oder werden.

Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden oder werden, gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung: Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend – also als umsatzsteuerpflichtig – behandelt hat.

Praxishinweis

Das BMF-Schreiben bringt für Wohlfahrtsverbände und gemeinnützige Organisationen erhebliche Rechtssicherheit:

  • Niedrigpreisige Angebote wie Second-Hand-Verkäufe oder Reparaturleistungen können steuerfrei sein, wenn sie gezielt wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen zugutekommen.
  • Entscheidend ist der soziale Zweck und das marktunüblich niedrige Entgelt, nicht allein die äußere Form als „Verkaufs-“ oder „Werkstattbetrieb“.
  • Für die Vergangenheit besteht Vertrauensschutz, für die Zukunft sollte die umsatzsteuerliche Behandlung überprüft und ggf. angepasst werden.

Gerade für Organisationen mit mehreren Tätigkeitsbereichen empfiehlt sich eine klare Abgrenzung steuerfreier sozialer Leistungen von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Aktivitäten, um Risiken bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 11.12.2025 – III C 3 – S 7175/00036/001/054, BStBl I (Veröffentlichung angekündigt)

Mülheim durfte Grundsteuer-Hebesatz von 640 % auf 890 % erhöhen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2025 – 14 A 4745/19

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (14 A 4745/19) entschieden, dass die Stadt Mülheim an der Ruhr den Hebesatz der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 rechtmäßig von 640 % auf 890 % anheben durfte. Die erhebliche Erhöhung verstößt nach Auffassung des Gerichts weder gegen formelle Vorgaben des Kommunalrechts noch gegen verfassungsrechtliche oder haushaltsrechtliche Grundsätze.

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines in Mülheim an der Ruhr gelegenen Grundstücks. Aufgrund der Hebesatzerhöhung stieg seine Grundsteuer B für das Jahr 2019 um 432,22 Euro – von 1.106,50 Euro auf 1.538,72 Euro.

Gegen die Erhöhung wandte sich der Kläger mit mehreren Argumenten. Er machte im Wesentlichen geltend:

  • der Oberbürgermeister habe Zeit, Ort und Tagesordnung der maßgeblichen Ratssitzung nicht rechtzeitig bekannt gemacht,
  • während der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist zur Neuregelung der Einheitsbewertung hätten Gemeinden die Hebesätze nicht erhöhen dürfen,
  • die Haushaltswirtschaft der Stadt Mülheim habe gegen das kommunalrechtliche Gebot der Sparsamkeit verstoßen.

Entscheidung des OVG NRW

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Hebesatzerhöhung.

Ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ratssitzung

Nach Auffassung des Gerichts war die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung unter den gegebenen Umständen noch rechtzeitig. Maßgeblich sei gewesen, dass sich die Stadt Mülheim in einer auch zeitlich dringenden Haushaltssanierung befunden habe. Vor diesem Hintergrund genügten die getroffenen Bekanntmachungsmaßnahmen den kommunalrechtlichen Anforderungen.

Hebesatzerhöhung trotz Übergangsfrist zur Grundsteuerreform

Das OVG stellte klar, dass sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14 u. a.) kein Verbot von Hebesatzerhöhungen während der Übergangsfrist zur Neuregelung der Einheitsbewertung ergibt. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist zur Reform der Grundsteuer eingeräumt, zugleich aber deutlich gemacht, dass die Gemeinden weiterhin handlungsfähig bleiben sollten. Dazu gehöre auch die Möglichkeit, Hebesätze anzupassen.

Keine Überprüfung der Haushaltswirtschaft im Grundsteuerverfahren

Schließlich wies das OVG darauf hin, dass die Frage, ob die Haushaltsführung der Kommune den Geboten der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit entsprochen hat, nicht Gegenstand eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung ist. Diese Aspekte seien ggf. in anderen kommunalaufsichtlichen oder haushaltsrechtlichen Verfahren zu klären, nicht jedoch im Rahmen einer Anfechtung der Grundsteuerfestsetzung.

Keine Revision zugelassen

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dem Kläger bleibt lediglich die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für Grundstückseigentümer und Kommunen:

  • Auch sehr deutliche Hebesatzerhöhungen können rechtmäßig sein, wenn formelle Anforderungen eingehalten werden.
  • Die Übergangsphase zur Grundsteuerreform schränkt die Hebesatzautonomie der Gemeinden nicht ein.
  • Einwendungen gegen die kommunale Haushaltsführung sind im Grundsteuerverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Für Eigentümer bedeutet dies, dass rechtliche Angriffsmöglichkeiten gegen hohe Grundsteuer-Hebesätze stark begrenzt sind. Für Kommunen bestätigt das Urteil den weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Hebesätze.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2025 – 14 A 4745/19, Pressemitteilung vom 11.12.2025

Anwendung der 10-jährigen Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 GrEStG

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 08.10.2025 – 11 K 1987/25 GE (nrkr), Revision anhängig beim BFH: II R 44/25

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Gerichtsbescheid vom 8. Oktober 2025 (11 K 1987/25 GE) entschieden, dass die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n. F. nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem 1. Juli 2021 anzuwenden ist – selbst dann nicht, wenn die frühere fünfjährige Nachbehaltensfrist bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war.

Die Entscheidung widerspricht ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung und ist von erheblicher Bedeutung für Umstrukturierungen im Bereich von Personengesellschaften.

Hintergrund: Verlängerung der Nachbehaltensfrist

Durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes im Jahr 2021 wurde die Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Neuregelung gilt grundsätzlich für Erwerbsvorgänge nach dem 30.06.2021. Umstritten war jedoch, ob sie auch auf „Altfälle“ anzuwenden ist, bei denen der Erwerbsvorgang zwar vor dem Stichtag verwirklicht wurde, die damalige fünfjährige Nachbehaltensfrist aber noch lief.

Die Finanzverwaltung bejahte dies unter Hinweis auf § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG und ging von einer faktischen Verlängerung laufender Nachbehaltensfristen aus.

Sachverhalt

Klägerin war eine offene Handelsgesellschaft (oHG), die im Jahr 2018 von einer Kommanditgesellschaft (KG) zwei Grundstücke im Wege der Einbringung erworben hatte. An beiden Personengesellschaften waren identische Gesellschafter beteiligt. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst zutreffend nach § 6 Abs. 3 GrEStG mit 0 Euro fest.

Im Jahr 2023 – und damit mehr als fünf Jahre nach dem Erwerbsvorgang – wurde die Klägerin formwechselnd in eine GmbH umgewandelt. Daraufhin änderte das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid und setzte Grunderwerbsteuer fest. Zur Begründung führte es an, dass die mittlerweile geltende zehnjährige Nachbehaltensfrist anzuwenden sei, da die frühere fünfjährige Frist am 01.07.2021 noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Maßgeblich sei weiterhin die fünfjährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a. F., die zum Zeitpunkt des Formwechsels im Jahr 2023 bereits abgelaufen war.

Nach Auffassung des Senats folgt aus § 23 Abs. 18 GrEStG eindeutig, dass die Neufassung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden ist, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht wurden. Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt, da der Grundstückserwerb bereits im Jahr 2018 abgeschlossen war.

Auch aus § 23 Abs. 24 GrEStG ergibt sich nach Ansicht des Gerichts nichts anderes. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung handele es sich hierbei nicht um eine verschärfende Sonderregelung zu Abs. 18. Vielmehr entspreche es der Systematik des § 23 GrEStG, für die Anwendung neuen Rechts stets an den Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs anzuknüpfen. Sinn und Zweck der Neuregelung seien nicht darauf gerichtet, bereits vor dem 01.07.2021 verwirklichte Erwerbsvorgänge nachträglich der verlängerten Nachbehaltensfrist zu unterwerfen.

Abweichung von der Verwaltungsauffassung

Bemerkenswert ist, dass das FG Düsseldorf ausdrücklich der gegenteiligen Verwaltungsauffassung widerspricht, wie sie in den gleichlautenden Ländererlassen vom 5. März 2024 zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG vertreten wird. Der Senat sieht keine gesetzliche Grundlage für eine rückwirkende Verlängerung der Nachbehaltensfrist bei Altfällen.

Ausblick und Praxishinweis

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen und inzwischen eingelegt (BFH-Az. II R 44/25). Eine höchstrichterliche Klärung steht somit noch aus.

Für die Beratungspraxis ist die Entscheidung dennoch hochrelevant:

  • Bei Erwerbsvorgängen vor dem 01.07.2021 bestehen gute Argumente, weiterhin von der fünfjährigen Nachbehaltensfrist auszugehen.
  • Strukturmaßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren können – jedenfalls nach Auffassung des FG Düsseldorf – grunderwerbsteuerneutral bleiben.
  • In laufenden oder geplanten Umstrukturierungen sollte die Frage der Nachbehaltensfrist ausdrücklich geprüft und dokumentiert werden, insbesondere im Hinblick auf das anhängige BFH-Verfahren.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 08.10.2025 – 11 K 1987/25 GE; Newsletter Dezember 2025
Revision anhängig beim BFH: II R 44/25

Keine Einziehung und Verwertung eines havarierten Öltankers und seiner Ladung in der Ostsee

BFH bestätigt Vorinstanz im vorläufigen Rechtsschutz
BFH, Beschlüsse vom 26.11.2025 – VII B 81/25 (AdV) und VII B 80/25 (AdV), Pressemitteilung Nr. 79/25 vom 11.12.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass ein von der Zollverwaltung sichergestellter Öltanker sowie dessen Ladung vorerst weder eingezogen noch verwertet werden dürfen. Hintergrund sind Maßnahmen der Zollverwaltung im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU). Der BFH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanz und bejahte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungs- und Verwertungsverfügungen.

Sachverhalt

Der betroffene Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien und erlitt in der Ostsee eine Havarie. Das Schiff wurde manövrierunfähig, trieb in deutsche Hoheitsgewässer und wurde schließlich auf die Reede vor Sassnitz (Insel Rügen) geschleppt.

Die geladene Ölmenge galt bereits zu diesem Zeitpunkt als sanktioniertes Gut im Sinne von Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Das Schiff selbst wurde jedoch erst nach der Havarie durch die Verordnung (EU) 2025/395 in den Anhang XLII zu Art. 3s der Sanktionsverordnung aufgenommen. In diesem Anhang sind Schiffe aufgeführt, die – häufig als sogenannte „Schattenflotte“ bezeichnet – im Verdacht stehen, zur Umgehung der Russland-Sanktionen eingesetzt zu werden.

Vor diesem Hintergrund ordnete das zuständige Hauptzollamt (HZA) zunächst die Sicherstellung von Schiff und Ladung an. In einem weiteren Schritt verfügte es die Einziehung und Verwertung auf Grundlage von Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Union in Verbindung mit § 13 Abs. 1 ZollVG. Die Eigentümer bzw. Charterer wandten sich hiergegen mit Erfolg an das Finanzgericht, das die Vollziehung der Maßnahmen im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV) stoppte.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Beschwerden des Hauptzollamts zurück und bestätigte die AdV-Entscheidungen der Vorinstanz. Maßgeblich war, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen bestehen.

Zweifel hinsichtlich des Tankers

Bezogen auf das Schiff selbst sieht der BFH mehrere ungeklärte Rechtsfragen:

  • Es ist rechtlich offen, ob ein nach der EU-Sanktionsverordnung verbotenes „Verbringen in die Union“ auch dann vorliegt, wenn ein Schiff manövrierunfähig ist und ohne eigenen Willensentschluss in EU-Gewässer driftet.
  • Ebenso zweifelhaft ist, ob die einschlägigen Sanktionsregelungen auch ein „Verbringen aus der Union“ erfassen, obwohl der betreffende Tatbestand – anders als andere Embargobestimmungen – eine Ausfuhr nicht ausdrücklich erwähnt.

Darüber hinaus hebt der BFH die Bedeutung völkerrechtlicher Aspekte hervor. Zu berücksichtigen seien insbesondere das völkerrechtlich anerkannte Nothafenrecht sowie das Recht auf friedliche Durchfahrt nach Art. 17 und 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ).

Zweifel hinsichtlich der Ladung

Auch hinsichtlich der Ölladung sieht der BFH offene Rechtsfragen. Insbesondere ist bislang ungeklärt, ob die in Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehene Ausnahme, die gelisteten Schiffen in Notsituationen das Anlaufen eines sicheren Hafens erlaubt, nach Sinn und Zweck der Regelung auch das Wieder-Auslaufen eines zuvor havarierten und erst danach gelisteten Schiffs einschließlich seiner Ladung umfassen kann.

Diese ungeklärten Fragen rechtfertigen es nach Auffassung des BFH, die Einziehung und Verwertung im vorläufigen Rechtsschutz auszusetzen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Beschlüsse verdeutlichen, dass auch im Kontext weitreichender EU-Sanktionen eine sorgfältige rechtliche Prüfung erforderlich ist. Insbesondere bei Notlagen auf See treffen Sanktionsrecht, Zollrecht und Völkerrecht unmittelbar aufeinander. Der BFH stellt klar, dass Sanktionen nicht schematisch angewendet werden dürfen, wenn gewichtige rechtliche Zweifel bestehen.

Gleichzeitig handelt es sich um Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz. Eine abschließende Klärung der aufgeworfenen unions-, zoll- und völkerrechtlichen Fragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Praxishinweis

Für die Praxis zeigt die Entscheidung:

  • Einziehungen nach dem Zollkodex der Union im Sanktionskontext unterliegen strengen rechtlichen Anforderungen.
  • Unionsrechtliche Sanktionsnormen sind unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Zwecks und völkerrechtlicher Rahmenbedingungen auszulegen.
  • In komplexen Grenzfällen kann der vorläufige Rechtsschutz ein wirksames Instrument sein, um irreversible Maßnahmen wie Verwertung zu verhindern.

Quelle: Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 26.11.2025 – VII B 80/25 (AdV), VII B 81/25 (AdV); Pressemitteilung Nr. 79/25 vom 11.12.2025

BFH: Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland

BFH, Urteil vom 16.07.2025 – I R 20/22

Mit Urteil vom 16. Juli 2025 (I R 20/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zentrale Fragen zur Verlustabzugssperre nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG geklärt. Im Mittelpunkt steht die Zielsetzung der Norm, eine doppelte Nutzung von Organschaftsverlusten im Inland und Ausland zu verhindern. Der BFH bestätigt dabei sowohl die rückwirkende Anwendbarkeit der Regelung als auch ihren weiten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich.

Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für grenzüberschreitende Konzernstrukturen mit ertragsteuerlicher Organschaft.

Hintergrund: Verlustabzugssperre bei Organschaften

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG wurde durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 eingeführt. Die Vorschrift soll verhindern, dass Verluste einer Organgesellschaft oder des Organträgers sowohl in Deutschland als auch im Ausland steuerlich berücksichtigt werden.

Die zeitliche Anwendungsregelung findet sich in § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG. Danach ist die Verlustabzugssperre rückwirkend auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Diese Rückwirkung war im Streitfall Gegenstand verfassungsrechtlicher und systematischer Bedenken.

Entscheidung des BFH

Der BFH weist die Revision zurück und bestätigt die Anwendung der Verlustabzugssperre in vollem Umfang.

Keine Regelungslücke bei der zeitlichen Anwendung

Zunächst stellt der BFH klar, dass die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG keine verdeckte Regelungslücke enthält. Der Gesetzgeber habe die rückwirkende Geltung der Verlustabzugssperre ausdrücklich angeordnet. Eine einschränkende Auslegung oder eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs komme daher nicht in Betracht.

Damit bestätigt der BFH die umfassende Rückwirkung der Vorschrift auf alle offenen Veranlagungszeiträume.

Persönlicher Anwendungsbereich: Kein Auslandsbezug erforderlich

Weiter stellt der BFH klar, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG persönlich auf jeden Organträger anzuwenden ist. Die Norm beschränkt sich nicht auf Organträger, die sowohl im Inland als auch im Ausland ansässig sind.

Entscheidend ist allein, ob negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft im Ausland steuerlich berücksichtigt werden. Ein eigener Wohnsitz oder Sitz des Organträgers im Ausland ist nicht erforderlich.

Bedeutung für die Gewerbesteuer

Von erheblicher praktischer Relevanz ist zudem die Aussage des BFH zur Gewerbesteuer. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG gehört nach Auffassung des Gerichts zu den Gewinnermittlungsvorschriften, auf die § 7 Satz 1 GewStG verweist.

Die Verlustabzugssperre ist daher auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass sich die Sperrwirkung nicht nur auf die Körperschaftsteuer, sondern auch auf die Gewerbesteuer auswirkt.

Maßstab für eine ausländische Verlustberücksichtigung

Schließlich konkretisiert der BFH, wann eine relevante Berücksichtigung negativer Einkünfte im Ausland vorliegt. Eine solche ist nur insoweit gegeben, als eine am Ertrag orientierte ausländische Steuer unter Einbeziehung sämtlicher Einkünfte aus derselben Quelle bei periodenübergreifender Betrachtung endgültig niedriger festgesetzt wurde, als dies ohne Berücksichtigung dieser Einkunftsquelle der Fall gewesen wäre.

Damit grenzt der BFH rein temporäre Effekte von einer endgültigen steuerlichen Doppelverwertung ab und stellt auf eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung ab.

Praxishinweis

Das Urteil stärkt die Rechtsposition der Finanzverwaltung und unterstreicht die weitreichende Bedeutung der Verlustabzugssperre bei Organschaften:

  • Die rückwirkende Anwendung der Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • Die Sperre gilt unabhängig von der Ansässigkeit des Organträgers.
  • Sie wirkt sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer.
  • Maßgeblich ist eine endgültige steuerliche Entlastung im Ausland, nicht nur eine vorübergehende Verlustverrechnung.

Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass grenzüberschreitende Organschaftsstrukturen und ausländische Verlustnutzungen sorgfältig auf eine mögliche Sperrwirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG zu überprüfen sind. Insbesondere bei internationalen Konzernen ist eine abgestimmte Steuerplanung im In- und Ausland unerlässlich, um ungewollte steuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.07.2025 – I R 20/22

BFH: Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans

BFH, Urteil vom 27.08.2025 – II R 50/21

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. August 2025 (II R 50/21) wichtige Klarstellungen zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Grundstückseinbringungen in Gesamthandsgemeinschaften getroffen, wenn es später im Rahmen eines Insolvenzplans zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse kommt. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann die Grunderwerbsteuerforderung entsteht und wie sie insolvenzrechtlich einzuordnen ist, wenn eine ursprünglich gewährte Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG nachträglich entfällt.

Ausgangslage: Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG

Nach § 5 Abs. 2 GrEStG kann die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand (z. B. Personengesellschaft) ganz oder teilweise von der Grunderwerbsteuer befreit sein, soweit der Einbringende an der Gesamthand beteiligt bleibt. Diese Begünstigung steht jedoch unter dem Vorbehalt des § 5 Abs. 3 GrEStG: Ändert sich die Beteiligung des Einbringenden innerhalb der maßgeblichen Frist, entfällt die Steuervergünstigung ganz oder anteilig rückwirkend.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Grundstück in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht. Der grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgang war zunächst ganz oder teilweise nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit worden.

Im Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es jedoch im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzplans zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse des Einbringenden an der Gesamthand. Dadurch entfielen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 3 GrEStG.

Streitig war insbesondere, ob die hierdurch ausgelöste Grunderwerbsteuerforderung als Insolvenzforderung einzuordnen ist und welche Verjährungsregeln Anwendung finden.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass der Wegfall der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell-rechtlich auf den ursprünglichen, vor Insolvenzeröffnung verwirklichten Erwerbsvorgang zurückwirkt. Zwar entsteht die Grunderwerbsteuerforderung erst mit dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen, sie ist jedoch gleichwohl als Insolvenzforderung zu qualifizieren.

Maßgeblich ist nach Auffassung des BFH nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung, sondern der Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerlichen Tatbestands. Dieser lag bereits vor der Insolvenzeröffnung, nämlich bei der Einbringung des Grundstücks in die Gesamthandsgemeinschaft.

Einordnung als (nachträgliche) Insolvenzforderung

Der BFH stellt klar, dass es sich in diesen Fällen um eine nachträglich begründete Insolvenzforderung handelt. Der Umstand, dass die Steuerforderung erst später entsteht, ändert nichts daran, dass sie insolvenzrechtlich dem Insolvenzverfahren zuzuordnen ist. Damit ist sie grundsätzlich zur Insolvenztabelle anzumelden und unterliegt den insolvenzrechtlichen Besonderheiten.

Verjährung nach § 259b InsO

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die weitere Aussage des BFH zur Verjährung. Die einjährige Verjährungsfrist des § 259b Abs. 1 InsO gilt auch für Steuerforderungen. Wann die Forderung im Sinne dieser Vorschrift fällig wird, richtet sich jedoch nach den jeweils einschlägigen Steuergesetzen.

Damit bestätigt der BFH, dass Steuerforderungen im Insolvenzkontext zwar steuerrechtlich entstehen und fällig werden, hinsichtlich der Verjährung jedoch den insolvenzrechtlichen Sonderregelungen unterliegen.

Praxishinweis

Das Urteil verdeutlicht die erhebliche grunderwerbsteuerliche und insolvenzrechtliche Sprengkraft von § 5 GrEStG:

  • Steuervergünstigungen nach § 5 Abs. 2 GrEStG stehen stets unter dem Vorbehalt späterer Beteiligungsänderungen.
  • Änderungen der Beteiligungsverhältnisse infolge eines Insolvenzplans können rückwirkend zur Steuerpflicht führen.
  • Die daraus resultierende Grunderwerbsteuer ist regelmäßig als Insolvenzforderung zu behandeln.
  • Für die Durchsetzung der Steuerforderung gelten die besonderen Verjährungsregelungen der Insolvenzordnung.

In der Beratungspraxis sollten daher Grundstückseinbringungen in Personengesellschaften auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen späteren Insolvenz und der damit verbundenen steuerlichen Risiken sorgfältig strukturiert und dokumentiert werden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.08.2025 – II R 50/21 (LEXinform-Dokument Nr. 0953921)

BFH: Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung


BFH, Urteil vom 30.07.2025 – II R 12/24 (Pressemitteilung Nr. 80/25 vom 11.12.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Juli 2025 (II R 12/24) entschieden, dass Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung nicht automatisch von der Schenkungsteuer befreit sind. Eine Steuerbefreiung scheidet insbesondere dann aus, wenn die in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecke weder ausschließlich dem Bundesland dienen noch ausnahmslos steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.

Die Entscheidung verdeutlicht die engen Voraussetzungen der schenkungsteuerlichen Befreiungstatbestände nach § 13 ErbStG und hat erhebliche Bedeutung für Zuwendungen an öffentlich initiierte, aber nicht gemeinnützige Stiftungen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Die Stiftung ist nicht als gemeinnützig anerkannt. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer Aktiengesellschaft einen Kooperationsvertrag, der unter anderem die Fertigstellung eines Bauprojekts unter Beteiligung der Stiftung sowie eine entsprechende Vergütung regelte.

Unabhängig von dieser vertraglich vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 zwei weitere Zahlungen an die Stiftung. Das zuständige Finanzamt behandelte diese Zahlungen als freigebige Zuwendungen und setzte Schenkungsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage blieb bereits vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision der Stiftung zurück. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Zahlungen um freigebige Zuwendungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da sie nicht mit einer konkreten Gegenleistung der Stiftung – etwa im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Bauprojekts – verknüpft waren.

Keine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG lehnte der BFH ab. Danach sind Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei, wenn sie ausschließlich Zwecken dieser Körperschaften dienen. Nach den Formulierungen der Stiftungssatzung verfolgte die Klägerin jedoch zwar auch, aber eben nicht ausschließlich, Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Der BFH stellt klar, dass das Tatbestandsmerkmal „ausschließlich“ streng auszulegen ist. Es genügt nicht, dass landesbezogene Zwecke nur mitverfolgt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Stiftung ausnahmslos und uneingeschränkt Zwecke des Bundeslandes erfüllt.

Keine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG

Auch die Steuerbefreiung für Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG kam nicht in Betracht. Die in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecke waren nach Auffassung des BFH nicht durchgängig und uneingeschränkt steuerbegünstigt im Sinne der §§ 52 ff. AO. Entscheidend ist auch hier der satzungsmäßige Zweck und nicht eine etwaige tatsächliche Tätigkeit im Einzelfall.

Praxishinweis

Das Urteil macht deutlich, dass bei Zuwendungen an Stiftungen – selbst wenn diese von einem Bundesland gegründet wurden – eine sorgfältige schenkungsteuerliche Prüfung erforderlich ist. Für die Steuerbefreiung kommt es entscheidend auf den satzungsmäßigen Zweck der Stiftung an:

  • Landesstiftungen sind nicht automatisch steuerbefreit.
  • Maßgeblich ist eine strenge Auslegung des Merkmals „ausschließlich“.
  • Mischzwecke oder lediglich teilweise steuerbegünstigte Zwecke schließen die Befreiung aus.

Für Zuwendende wie auch für Stiftungen empfiehlt sich daher vorab eine genaue Analyse der Stiftungssatzung sowie der geplanten Zahlungsflüsse, um unerwartete Schenkungsteuerbelastungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.07.2025 – II R 12/24, Pressemitteilung Nr. 80/25 vom 11.12.2025


BFH zur Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen

BFH, Urteil vom 16.07.2025 – I R 13/22

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. Juli 2025 (I R 13/22) zentrale Klarstellungen zur Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG bei Besitz-Personengesellschaften getroffen. Im Fokus steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit Schenkungen weiterhin „steuerverhaftet“ bleiben und wann die Rechtsfolgen des § 50i EStG überhaupt ausgelöst werden können. Die Entscheidung ist insbesondere für Gestaltungen im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge und der Betriebsaufspaltung von erheblicher praktischer Bedeutung.

Hintergrund: § 50i EStG und Besitz-Personengesellschaften

§ 50i EStG dient der Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts, insbesondere bei Umstrukturierungen mit Auslandsbezug. Die Vorschrift verhindert, dass stille Reserven in bestimmten Konstellationen steuerneutral aus dem deutschen Besteuerungszugriff herausgelangen. In der Beratungspraxis relevant ist § 50i EStG vor allem bei Besitz-Personengesellschaften, die Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke oder Beteiligungen) an eine Betriebsgesellschaft überlassen.

Strittig war im entschiedenen Fall, wie weit der Anwendungsbereich des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG reicht und welche Vorgänge als „Übertragung oder Überführung“ eines Wirtschaftsguts zu qualifizieren sind.

Kernaussagen des BFH

Der BFH stellt zunächst klar, dass § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG als modifizierte Rechtsgrundverweisung auf § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG zu verstehen ist. Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist daher zwingend eine Übertragung oder Überführung des betreffenden Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft.

Dabei grenzt der BFH den Begriff der Übertragung bzw. Überführung eng aus: Erfasst ist ausschließlich der erstmalige Übergang eines Wirtschaftsguts „von außen“ in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft. Nicht erfasst sind dagegen rein gesellschaftsinterne Vorgänge, wie etwa:

  • Übertragungen zwischen Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen,
  • Übertragungen zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen innerhalb derselben Personengesellschaft.

Solche Vorgänge lösen für sich genommen keine Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG aus.

Stille Reserven als zwingende Voraussetzung

Weiter betont der BFH, dass eine Übertragung oder Überführung nur dann „ohne Aufdeckung stiller Reserven“ im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG erfolgt sein kann, wenn das Wirtschaftsgut überhaupt stille Reserven enthält. Fehlt es daran, scheidet die Anwendung der Vorschrift bereits dem Grunde nach aus.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Herstellung oder der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts zeitlich mit dem Übergang in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft zusammenfällt. In diesen Fällen können definitionsgemäß keine stillen Reserven vorhanden sein.

Schenkung innerhalb des Betriebsvermögens

Von besonderer praktischer Relevanz ist die weitere Klarstellung des BFH zur Behandlung von Schenkungen. Ein Wirtschaftsgut, das zuvor ohne Aufdeckung stiller Reserven in das Betriebsvermögen einer Besitz-Personengesellschaft übertragen worden ist, bleibt steuerverhaftet, wenn es anschließend im Wege der Schenkung zivilrechtlich auf eine andere Person übergeht, ohne aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft auszuscheiden.

Bemerkenswert ist, dass die Rechtsfolgen des § 50i Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG in diesen Fällen erstmals beim Rechtsnachfolger eintreten können. Damit wird deutlich, dass § 50i EStG nicht nur an den ursprünglichen Steuerpflichtigen anknüpft, sondern auch Rechtsnachfolger erfassen kann, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Maßgeblicher Zeitpunkt für § 17 EStG

Schließlich äußert sich der BFH zur zeitlichen Bezugsebene bei der Prüfung der Beteiligungsvoraussetzungen nach § 17 EStG. Maßgeblich ist stets die im Zeitpunkt der jeweiligen Übertragung oder Überführung geltende Fassung des § 17 EStG. Spätere Gesetzesänderungen sind für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen unbeachtlich.

Praxishinweis

Das Urteil verdeutlicht, dass § 50i EStG in Schenkungs- und Nachfolgekonstellationen sorgfältig mitzudenken ist. Insbesondere bei Besitz-Personengesellschaften sollte genau geprüft werden,

  • ob tatsächlich ein erstmaliger Übergang eines Wirtschaftsguts „von außen“ vorliegt,
  • ob stille Reserven vorhanden sind und
  • ob Schenkungen innerhalb des Betriebsvermögens zu einer fortbestehenden Steuerverhaftung führen können.

Für die Gestaltungsberatung bedeutet dies: Die steuerlichen Folgen von Vermögensübertragungen lassen sich nur durch eine präzise Analyse der Vermögenszuordnung, der Entstehung stiller Reserven und des zeitlichen Anknüpfungspunkts sicher beurteilen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.07.2025 – I R 13/22 (LEXinform-Dokument Nr. 0954140)

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1. Januar 2026
Was sich für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige ändert – und wie Sie die neuen Pauschalen optimal nutzen

Zum 1. Januar 2026 passen die Finanzverwaltung und die Länder erneut die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei betrieblich / beruflich veranlassten Auslandsreisen an. Grundlage ist das neue BMF-Schreiben vom 05.12.2025 (koordinierter Ländererlass). Die Systematik bleibt wie bisher – aber die Beträge werden für viele Länder angepasst und es gibt Klarstellungen zur praktischen Anwendung.

Im Beitrag erhalten Sie einen kompakten Überblick, wie Sie Auslandsreisekosten ab 2026 steuerlich richtig behandeln und welche typischen Fallstricke Sie vermeiden sollten.


1. Rechtsgrundlage: Reisekosten ins Ausland ab 2026

Die steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsdienstreisen basiert weiterhin auf:

  • § 9 Abs. 4a EStG (Verpflegungsmehraufwendungen)
  • den Lohnsteuerrichtlinien (R 9.6, R 9.7, R 9.11 LStR)
  • dem allgemeinen BMF-Reisekosten-Schreiben vom 25.11.2020 (Reisekosten von Arbeitnehmern)
  • und nun den neuen Pauschbeträgen ab 1.1.2026 (BMF-Schreiben vom 05.12.2025 – Auslandsreisepauschalen).

Für jedes Land (teilweise sogar für einzelne Städte) gelten feste Verpflegungspauschalen sowie Pauschbeträge für Übernachtungskosten. Änderungen gegenüber 2025 werden im BMF-Anhang wieder im Fettdruck hervorgehoben, wie schon bei den Pauschalen 2025.


2. Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen ab 2026

2.1 Grundprinzip

Sie können – wie bisher – Verpflegungsmehraufwand mit Pauschalen ansetzen:

  • 24-Stunden-Abwesenheit: voller Auslandspauschbetrag des jeweiligen Ortes/Landes
  • An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen: jeweils der für diesen Tag maßgebliche Pauschbetrag (in der Regel 1/3 des vollen Betrags, konkret aus der BMF-Tabelle)
  • Eintägige Auslandsreise: Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland

Wichtig: Es gilt immer der Pauschbetrag des Ortes, an dem Sie sich überwiegend bzw. „bis 24 Uhr Ortszeit“ aufhalten – nicht der Abflugort.


2.2 Mehrere Länder auf einer Reise – welcher Pauschbetrag gilt?

Bei mehrtägigen Reisen, bei denen mehrere Länder bereist werden, gilt:

  • Anreisetag (ohne Tätigkeit unterwegs):
    Maßgeblich ist der Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Zwischentage (24 Stunden Abwesenheit):
    Es zählt der Ort, an dem Sie sich jeweils um 24 Uhr Ortszeit aufhalten.
  • Abreisetag:
    Hier ist der letzte Tätigkeitsort maßgeblich.

Damit bleibt die Systematik gleich, lediglich die Pauschbeträge ändern sich.


2.3 Praxisbeispiel: Von Frankreich nach Dänemark – nur eine Pauschale pro Tag

Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) nach Hause zurück. Nach kurzer Pause reist er noch am selben Tag zu einer weiteren mehrtägigen Dienstreise nach Kopenhagen (Dänemark) weiter und trifft dort um 23 Uhr ein. Das Hotel mit Frühstück in Kopenhagen wurde vom Arbeitgeber gebucht.

  • Für diesen Dienstag gilt nur eine Verpflegungspauschale – und zwar die höhere:
    • Rückreise Straßburg: z. B. 36 €
    • Anreise Kopenhagen: z. B. 50 €
      → Ansatz: 50 € (höhere Pauschale)
  • Da das Frühstück im Hotel gestellt wird, ist die Pauschale nach den Kürzungsvorschriften des § 9 Abs. 4a EStG zu mindern:
    • Kürzung für Frühstück: 20 % des vollen Tagespauschbetrags am Zielort (hier Kopenhagen)
    • Bei z. B. 75 € Vollpauschale für einen vollen Tag in Kopenhagen:
      20 % von 75 € = 15 €
      → Abziehbarer Verpflegungsmehraufwand: 50 € – 15 € = 35 €

Dieses Beispiel zeigt:

  • Nur ein Pauschbetrag pro Tag, aber
  • Kürzung immer ausgehend vom vollen Tagesbetrag des maßgeblichen Ortes.

3. Kürzung der Verpflegungspauschalen bei gestellten Mahlzeiten

Stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden während der Auswärtstätigkeit Mahlzeiten oder veranlasst er die Gestellung (z. B. Hotel-Frühstück, Konferenzbuffet), müssen die Pauschalen tageweise gekürzt werden – unabhängig vom Land, in dem die Mahlzeit tatsächlich eingenommen wurde.

Kürzungssätze (bezogen auf den vollen 24-Stunden-Pauschbetrag des betreffenden Ortes):

  • Frühstück: 20 %
  • Mittagessen: 40 %
  • Abendessen: 40 %

Wichtig:

  • Die Kürzung bezieht sich nicht auf den (evtl. niedrigeren) An- oder Abreisetagesbetrag, sondern immer auf den vollen Tagespauschbetrag des maßgeblichen Orts.
  • Gerade bei komplexen Reiserouten mit mehreren Ländern lohnt sich eine saubere Reisedokumentation (Reiseplan, Flugzeiten, Hotelbuchungen).

4. Übernachtungspauschalen: Vorsicht, unterschiedliche Behandlung!

Die Übersicht der Auslandsreisepauschalen enthält auch Pauschbeträge für Übernachtungskosten – aber:

  • Die Übernachtungspauschalen dürfen steuerlich nur genutzt werden, wenn der Arbeitgeber erstattet.
    → Anwendung im Lohnsteuerabzug (R 9.7 Abs. 3 LStR).
  • Für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern bzw. den Betriebsausgabenabzug bei Selbstständigen gilt: Es sind ausschließlich die tatsächlichen Übernachtungskosten abziehbar.

Das bedeutet:

  • Arbeitnehmer mit Arbeitgebererstattung können von den Übernachtungspauschalen profitieren (vereinfachte Abrechnung, keine Einzelnachweise nötig, solange die Pauschale nicht überschritten wird).
  • Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer müssen bei der eigenen Steuererklärung die Hotelrechnungen vorlegen und können nicht auf die Auslands-Übernachtungspauschalen „umschalten“.

5. Besondere Länderregelungen und nicht erfasste Staaten

Das BMF-Schreiben enthält – wie in den Vorjahren – Sonderregelungen für bestimmte Staaten und Regionen, z. B.:

  • Die für die Philippinen festgesetzten Beträge gelten auch für Mikronesien.
  • Die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für verschiedene karibische Staaten im Amtsbezirk (u. a. Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, St. Lucia, Suriname usw.).

Für Länder, die in der Übersicht nicht ausdrücklich genannt sind, gilt:

  • Nicht erfasstes Land → Pauschbeträge wie für Luxemburg
  • Nicht erfasstes Übersee- oder Außengebiet → Pauschbeträge des Mutterlands

So stellen Sie sicher, dass Sie auch bei exotischen Destinationen einen sachgerechten Pauschalansatz wählen.


6. Doppelte Haushaltsführung im Ausland

Das neue BMF-Schreiben gilt – wie die Vorgänger – entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Das bedeutet:

  • Für Verpflegungsmehraufwand bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung im Ausland gelten die Auslands-Pauschbeträge des BMF.
  • Für Unterkunftskosten (Miete/Hotel am Beschäftigungsort) sind bei der doppelten Haushaltsführung die speziellen Regeln der LStR und EStR zu beachten; Übernachtungspauschalen gelten auch hier grundsätzlich nur im Rahmen der Arbeitgebererstattung.

Gerade bei langfristigen Entsendungen oder Projekten im Ausland sollte die Gestaltung im Vorfeld abgestimmt werden (Entsendevertrag, Kostenübernahme, Pauschalen vs. tatsächliche Aufwendungen).


7. Praxistipps für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige

7.1 Für Arbeitgeber

  • Reiserichtlinien aktualisieren:
    Ab 01.01.2026 sollten Sie interne Reisekostenrichtlinien an die neuen Auslands-Pauschbeträge anpassen.
  • Lohnabrechnung anpassen:
    Lohnbüro / Lohnsoftware auf neue Pauschalen umstellen (Exporte aus BMF-Tabellen einspielen).
  • Dokumentation sichern:
    Reisedaten (Abflug, Ankunft, Tätigkeitsorte, Hotelbuchungen) sauber dokumentieren – wichtig bei Prüfungen.

7.2 Für Arbeitnehmer

  • Reisedaten notieren:
    Für jeden Tag: Abreisezeit, Ankunftsort, Tätigkeitsort, gestellte Mahlzeiten.
  • Bescheinigungen aufbewahren:
    Hotelrechnungen, Einladungen, Seminarprogramme etc. gehören in die Reisekostenakte.
  • Steuererklärung nutzen:
    Nicht oder nicht vollständig erstattete Reisekosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

7.3 Für Selbstständige und Freiberufler

  • Verpflegungspauschalen voll nutzen:
    Für Auslandsreisen können Sie die entsprechenden Pauschbeträge wie Arbeitnehmer ansetzen.
  • Übernachtung immer mit Beleg:
    Für den Betriebsausgabenabzug zählen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten.
  • Auch bei kurzen Reisen lohnt sich der Ansatz:
    Bereits ab über 8 Stunden Abwesenheit können Pauschalen angesetzt werden (Inland/ Ausland beachten).

Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Auslandsreisepauschalen für Verpflegung und Arbeitgeber-Übernachtungserstattungen. Die Grundmechanik bleibt gleich, aber:

8. Fazit: Reisekosten im Ausland bleiben pauschal – aber die Details zählen

  • Pauschbeträge ändern sich regelmäßig – eine aktuelle Tabelle ist Pflicht.
  • Bei mehreren Ländern pro Tag zählt immer nur eine – die höhere – Verpflegungspauschale.
  • Die Kürzung bei gestellten Mahlzeiten erfolgt immer anhand des vollen Tagespauschbetrags am maßgeblichen Ort.
  • Übernachtungspauschalen sind ein Arbeitgeber-Thema; für die eigene Steuererklärung zählen tatsächliche Kosten.

Wenn Sie regelmäßig Auslandsdienstreisen durchführen oder als Arbeitgeber Reisekosten erstatten, lohnt sich eine kurze Überprüfung Ihrer bisherigen Praxis – insbesondere zum Jahreswechsel 2025/2026.

Checkliste: Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2026

Diese Checkliste können Sie Mandanten, Arbeitnehmern und Mitarbeitern im Reisekostenmanagement zur Verfügung stellen.


1. Vor der Reise

Reiseauftrag / Genehmigung

  • Schriftliche Anordnung der Auswärtstätigkeit vorhanden
  • Zielstaat / Einsatzorte / Projekt eindeutig benannt

Reiseplan dokumentieren

  • Reisedaten: Abflug, Ankunft, Transferzeiten, Tätigkeitsorte
  • Voraussichtliche Verpflegung durch Arbeitgeber (Hotel, Seminar, Catering) klären
  • Unterkunftsart und Buchung (Hotel / Pauschale / private Unterkunft)

Kostenübernahme durch Arbeitgeber festlegen

  • Übernachtungskosten (Beleg oder Pauschale)
  • Verpflegung (gestellte Mahlzeiten / Spesen)
  • Transportkosten: Flug / Bahn / Mietwagen / Taxi / ÖPNV

Reiseunterlagen sammeln

  • Flugtickets / Buchungsbestätigungen / Hotelvoucher
  • Visum, Einladungen, Seminarprogramm etc.

2. Während der Reise

Reisedokumentation (Pflicht!)

  • Datum, Ort, Uhrzeit von Ankunft und Abreise (jeweils Ortszeit)
  • Tätigkeitsort pro Tag (maßgeblich für Verpflegungspauschale)
  • Grenzübertritt dokumentieren bei mehreren Ländern

Mahlzeiten dokumentieren (Kürzungspflicht)

  • Frühstück gestellt: Kürzung 20 %
  • Mittagessen gestellt: Kürzung 40 %
  • Abendessen gestellt: Kürzung 40 %
  • Dokumentation notwendig, unabhängig in welchem Land gegessen wurde

Belege sichern

  • Hotelrechnung (mit ausgewiesenen Frühstückskosten, sofern möglich)
  • Bewirtung mit Geschäftspartnern: vollständiger Bewirtungsbeleg
  • Fahrtenachweise Taxi / Mietwagen / ÖPNV

3. Rückkehr & Berechnung

Verpflegungspauschalen anwenden

  • An- und Abreisetag: jeweiliger Pauschbetrag des Ortes
  • Zwischentage: Ort maßgeblich, an dem man um 24 Uhr Ortszeit ist
  • Mehrere Länder am gleichen Tag: nur eine Pauschale – die höhere

Kürzung wegen gestellter Mahlzeiten

  • Kürzung immer ausgehend vom vollen Tagespauschbetrag des Ortes
  • Nicht vom reduzierten Tages- bzw. Anreisetagesbetrag

Übernachtungskosten

  • Arbeitgebererstattung → Pauschale möglich
  • Eigener Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug → nur tatsächliche Kosten

Belege vor Abgabe prüfen

  • Hotelrechnung mit Datum / Ort / Zahlungsnachweis
  • Transfers / Flugbelege vollständig

4. Typische Fehler vermeiden

FehlerKonsequenzVermeidung
Falscher Tätigkeitsort (24:00 Uhr)falsche PauschalenZeitstempel pro Tag führen
Mahlzeitenkürzung vergessenzu hoher Ansatz, Risiko bei PrüfungKürzungen überall dokumentieren
Pauschale für Übernachtung bei Steuererklärung angesetztunzulässigtatsächliche Hotelrechnung ansetzen
Keine Reisekostenaufstellung erstelltNachweispflicht gefährdetStandardformular nutzen
Länderwechsel nicht dokumentiertfalsche PauschbeträgeFlug-/Grenzzeiten sichern

5. Unterlagen für die Steuer / Abrechnung

  • Reiseauftrag / Einladung
  • Reiseplan mit Ortszeiten
  • Flug-, Bahn- und Hotelbelege
  • Nachweis gestellter Mahlzeiten
  • Bewirtungsbelege mit Anlass und Teilnehmern
  • Zahlungsnachweise (Kreditkarte, Firmenkarte)
  • ggf. Reisekostenabrechnung mit Unterschrift

6. Checkliste zur internen Kontrolle

Für Arbeitgeber / Lohnbuchhaltung

  • Neue Pauschbeträge ab 01.01.2026 hinterlegt
  • Reiserichtlinie aktualisiert
  • Prozess zur Mahlzeitenmeldung eingeführt
  • Elektronische Reisekostenerfassung / App / Genehmigungsworkflow aktiv

Für Mitarbeiter / Reisende

  • Dokumentation täglich aktualisiert
  • Belege fotografiert / digital archiviert
  • Reisezeiten vollständig vermerkt
  • Kürzungen korrekt angegeben

7. Kurzfassung (für internationale Vielreisende)

  • Tägliches Reisetagebuch führen
  • Ort, an dem Sie um 24 Uhr sind = maßgebliche Pauschale
  • Gestellte Mahlzeiten immer melden (Frühstück 20%, Mittag 40%, Abend 40%)
  • Nur eine Pauschale pro Kalendertag – immer die höhere
  • Übernachtung: Pauschalen gelten nur bei Arbeitgebererstattung

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin