Zusatzbeiträge 2025: Unternehmen zahlen 3,8 Milliarden Euro mehr – IW warnt vor wachsender Belastung

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2025 auf 2,9 % – deutlich mehr als die ursprünglich prognostizierten 2,5 %. Eine aktuelle Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt: Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet das eine Mehrbelastung von insgesamt 7,6 Milliarden Euro. Auf die Wirtschaft allein entfallen davon 3,8 Milliarden Euro.


Hintergrund: Warum der Zusatzbeitrag steigt

Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 % – das sind 0,4 Prozentpunkte mehr als vom Bundesgesundheitsministerium erwartet. Der Grund für den sprunghaften Anstieg:

  • Finanzreserven der Krankenkassen nahezu aufgebraucht: Seit der Corona-Pandemie sind die gesetzlichen Kassen verpflichtet, ihre Rücklagen abzubauen, um Beitragserhöhungen abzumildern.
  • Wegfall des Puffermechanismus: Ohne Reserven steigen die Beiträge schneller, sobald die Kosten steigen.

Die Zusatzbeiträge werden – wie die übrigen Krankenversicherungsbeiträge – je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Entsprechend verteilen sich auch die Mehrkosten.


Auswirkungen für Unternehmen

Laut IW-Studie führt der höhere Beitrag zu einer spürbaren Erhöhung der Lohnnebenkosten. Studienautor Jochen Pimpertz warnt:

„Für die Unternehmen in Deutschland sind immer höhere Sozialabgaben eine Wachstumsbremse.“

Die Gesamtsozialabgaben steigen durch die Erhöhung auf über 42 % – ein historisch hoher Wert. Die Folge: sinkende Wettbewerbsfähigkeit, geringere Investitionen und ein wachsender Druck auf die Löhne.


IW-Forderung: Ausgabendisziplin statt Beitragserhöhungen

Das Institut der deutschen Wirtschaft mahnt die Politik zu mehr Ausgabendisziplin im Gesundheitswesen. Nur so ließe sich verhindern, dass künftige Reformen – etwa über den Infrastrukturfonds finanzierte Wachstumsimpulse – durch die Sozialabgaben wieder neutralisiert werden.


Fazit

Für Arbeitgeber bedeutet der gestiegene Zusatzbeitrag 2025 erhöhte Personalkosten – und das in einer Zeit, in der viele Unternehmen ohnehin mit steigenden Energiepreisen, Inflation und Fachkräftemangel zu kämpfen haben. Eine frühzeitige Kostenplanung und ggf. strategische Personalplanung sind nun wichtiger denn je.


Sie möchten wissen, wie sich die steigenden Sozialabgaben konkret auf Ihre Lohn- und Personalkosten auswirken – oder ob sich Gestaltungsansätze anbieten? Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie individuell und vorausschauend.

BFH: Vorabentscheidungsersuchen zur Schenkungsteuer bei EU-Bediensteten

Mit Beschluss vom 20.11.2024 (Az. II R 38/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgelegt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob diese unionsrechtliche Vorschrift auch die nationale Schenkungsteuer erfasst – und welche Konsequenzen sich daraus für die steuerliche Wohnsitzbegründung von EU-Bediensteten ergeben.


Hintergrund: Steuerliche Sonderstellung von EU-Bediensteten

Das Protokoll Nr. 7, insbesondere Art. 13 Abs. 1, gewährt Bediensteten der Europäischen Union gewisse steuerliche Vorrechte, wenn sie sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen. Dabei geht es regelmäßig um die Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen Herkunfts- und Tätigkeitsstaat.

Bislang war jedoch unklar, ob sich diese Vorschrift auch auf Schenkungsteuerpflichten auswirkt und ob der Status als EU-Bediensteter automatisch einen steuerlichen Wohnsitz im Tätigkeitsstaat ausschließt oder einschränkt.


Die dem EuGH vorgelegten Fragen

Der BFH möchte mit dem Vorabentscheidungsersuchen klären lassen:

  1. Gilt Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 auch für die Erhebung der Schenkungsteuer?
  2. Falls ja: Kann ein EU-Bediensteter, der sich ausschließlich zur Ausübung seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gleichzeitig einen weiteren steuerlichen Wohnsitz in einem dritten Mitgliedstaat begründen, obwohl er im Tätigkeitsstaat einen tatsächlichen Wohnsitz beibehält?

Bedeutung der Vorlagefragen

Die Entscheidung des EuGH wird weitreichende Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Vermögensübertragungen unter EU-Bediensteten haben – insbesondere, wenn mehrere Mitgliedstaaten aufgrund von Wohnsitz oder Aufenthalt konkurrierende Steueransprüche geltend machen.

Für die Praxis stellen sich u. a. folgende Fragen:

  • Wann ist ein EU-Bediensteter in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann ein steuerlicher Wohnsitz in Deutschland trotz Tätigkeit im EU-Ausland angenommen werden?
  • Muss Deutschland die Schenkungsteuerpflicht zurücknehmen, wenn sich Art. 13 Abs. 1 auf diese Steuerart erstreckt?

Fazit und Ausblick

Der BFH greift mit seiner Vorlage ein bislang nicht geklärtes Spannungsfeld zwischen nationalem Steuerrecht und europäischem Beamtenprivileg auf. Sollte der EuGH die Anwendbarkeit auf die Schenkungsteuer bejahen, könnte dies zu einer Restriktion nationaler Besteuerungskompetenzen führen – insbesondere bei grenzüberschreitenden Schenkungen mit Bezug zu EU-Bediensteten.


Sie sind EU-Bediensteter oder beraten Mandanten mit grenzüberschreitender Tätigkeit innerhalb der EU? Gerne prüfen wir die steuerlichen Auswirkungen von Vermögensübertragungen im Lichte europäischer Privilegien und entwickeln passende Gestaltungsempfehlungen.

BFH: Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und zur Aufrechterhaltung der Stromerzeugungsfähigkeit

Mit Urteil vom 15.10.2024 (Az. VII R 31/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Grundsätze zur Stromsteuerbefreiung nach dem Stromsteuergesetz (StromStG) sowie zur unmittelbaren Anwendbarkeit europarechtlicher Vorschriften klargestellt. Die Entscheidung betrifft die steuerliche Behandlung von Strom, der in Kraftwerken verbraucht wird – nicht nur zur eigentlichen Erzeugung von Strom, sondern auch zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit der Anlagen.


Kernaussagen des Urteils

1. Zurechnung der Stromentnahme: Nicht nur „wer den Schalter umlegt“

Der Begriff der Stromentnahme i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StromStG ist nicht auf die unmittelbar handelnde Person beschränkt. Der BFH stellt klar, dass die Entnahme auch einer Person zugerechnet werden kann, die aufgrund einer besonderen Einwirkungsmöglichkeit über eine andere Person sowie über die stromverbrauchenden Anlagen faktisch die Sachherrschaft ausübt. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.

2. Unmittelbare Berufung auf EU-Recht möglich

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alt. 2 der EnergieStRL (Richtlinie 2003/96/EG) sieht vor, dass elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Stromerzeugung verwendet wird, von der Steuer zu befreien ist. Diese Regelung wurde bislang nicht ins nationale Recht umgesetzt. Dennoch erkennt der BFH an, dass sich betroffene Unternehmen unmittelbar auf diese Vorschrift berufen können, da sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist.

3. Erweiterte Steuerbefreiung für betriebsnotwendige Prozesse

Bestimmte vorgelagerte oder nachgelagerte Prozesse in einem Kraftwerk – z. B. die Kühlung, Schmierung, Aufrechterhaltung der Startbereitschaft oder Reinigung – sind steuerfrei, wenn sie funktional erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechterhalten zu können.


Praktische Relevanz

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Energieversorger und Betreiber von Stromerzeugungsanlagen. Insbesondere eröffnet sie steuerliche Entlastungspotenziale für den innerbetrieblichen Stromverbrauch, der nicht unmittelbar der Stromproduktion dient, aber essenziell für den Kraftwerksbetrieb ist.

Die Urteilsbegründung stärkt zudem die Möglichkeit, sich unmittelbar auf europarechtliche Vorgaben zu berufen, wenn deren Umsetzung in deutsches Recht unterblieben ist.


Fazit

Der BFH erweitert die steuerliche Begünstigung im Stromsteuerrecht und betont gleichzeitig die Durchgriffswirkung europäischer Vorgaben. Für Unternehmen im Energiesektor empfiehlt sich eine kritische Prüfung bisher nicht geltend gemachter Steuerbefreiungen, insbesondere im Hinblick auf betrieblich notwendige Stromverwendungen zur Sicherstellung der Erzeugungsfähigkeit.


Sie sind Betreiber einer Stromerzeugungsanlage und möchten Ihre Stromsteuerbelastung optimieren oder bestehende Prozesse auf Steuerbefreiungen prüfen? Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Bewertung und Beantragung möglicher Entlastungen.

BFH bestätigt: Geschlechtsspezifische Sterbetafeln bei der Schenkungsteuer verfassungsgemäß

Mit drei Urteilen vom 20.11.2024 (Az. II R 38/22, II R 41/22 und II R 42/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslanger Nutzungen und Leistungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgemäß ist. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Wertermittlung von Nießbrauchsrechten bei unentgeltlichen Übertragungen – etwa im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.


Der Hintergrund der Entscheidung

In den entschiedenen Fällen hatten die Kläger im Jahr 2014 von ihrem Vater GmbH-Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten. Der Vater behielt sich jedoch einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an den Anteilen vor. Dieser Nießbrauch vermindert die steuerliche Bereicherung der Erwerber und wird dementsprechend bei der Festsetzung der Schenkungsteuer als Abzugsposition berücksichtigt.

Die Finanzverwaltung berechnete den Kapitalwert des Nießbrauchs unter Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Vervielfältiger gemäß § 14 Bewertungsgesetz (BewG). Diese basieren auf Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts, die nach Geschlecht und Alter des Berechtigten differenzieren.

Die Kläger rügten, die Berücksichtigung des Geschlechts bei der Bewertung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG). Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg.


Kernaussagen des BFH

Der BFH wies die Revisionen zurück und bestätigte die Praxis der Finanzverwaltung. Die wichtigsten Aussagen des Gerichts:

  • Keine Diskriminierung: Die Verwendung geschlechtsspezifischer Vervielfältiger ist verfassungsrechtlich zulässig. Sie dient dem legitimen Ziel, realitätsnahe und leistungsfähigkeitsgerechte Besteuerungen zu ermöglichen.
  • Statistische Grundlage: Die Lebenserwartung von Männern und Frauen unterscheidet sich nach wie vor statistisch signifikant. Daraus ergeben sich unterschiedliche Vervielfältiger, die zu realistischeren Kapitalwerten führen.
  • Keine pauschale Benachteiligung: Die geschlechtsbezogenen Vervielfältiger können sich je nach Einzelfall sowohl steuermindernd als auch steuererhöhend auswirken. Es erfolgt keine generelle Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.
  • Maßgeblich ist der Nießbrauchsberechtigte: Für die Berechnung des Kapitalwerts ist nicht das Geschlecht der Erwerber entscheidend, sondern das Geschlecht und Alter desjenigen, der das Nutzungsrecht innehat (hier: der Vater).

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Bewertung von lebenslangen Nutzungen und Leistungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Solange die Lebenserwartung weiterhin statistisch geschlechtsabhängig ermittelt wird, bleibt die Anwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zulässig.


Hinweis zum Selbstbestimmungsgesetz

Der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, welche Auswirkungen sich aus dem am 1. November 2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ergeben könnten. Die Frage, wie sich eine Änderung des Geschlechtseintrags auf die steuerliche Bewertung auswirkt, war nicht Gegenstand der Urteile und bleibt künftiger rechtlicher Klärung vorbehalten.


Fazit

Die Urteile des BFH bestätigen die bisherige Verwaltungspraxis und stärken die Rechtssicherheit bei Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt. In der steuerlichen Beratung ist die korrekte Anwendung der Vervielfältiger nach § 14 BewG weiterhin essenziell – und nun auch verfassungsrechtlich abgesichert.


Sie planen eine Übertragung mit Nießbrauchsvorbehalt oder möchten die steuerlichen Auswirkungen vorweggenommener Erbfolge optimieren? Wir beraten Sie gerne individuell und vorausschauend.

BFH zur Säumniszuschlag-Höhe: Ab März 2022 keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

📅 Veröffentlicht am 11. April 2025
🔍 Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.03.2025 – X B 21/25 (AdV)
📌 Pressemitteilung Nr. 22/25 vom 10.04.2025


📌 Hintergrund

Säumniszuschläge nach § 240 AO betragen weiterhin 1 % pro angefangenem Monat der Säumnis – also 12 % pro Jahr. Diese Regelung war in der Vergangenheit verfassungsrechtlich umstritten, insbesondere während der Niedrigzinsphase. In mehreren Fällen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) daher ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zuschlagshöhe bejaht.


⚖️ Die aktuelle Entscheidung des BFH

In seinem aktuellen Beschluss vom 21. März 2025 (Az. X B 21/25) stellt der BFH jedoch klar:

Seit dem Zinsanstieg ab März 2022 bestehen keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge.

Begründung:
Mit dem Beginn des Ukraine-Kriegs im Februar 2022 setzte ein deutlicher und nachhaltiger Anstieg der Marktzinsen ein. Damit sei die Phase der extrem niedrigen Zinsen beendet. Die gesetzlich festgelegten Zuschläge seien seither nicht mehr realitätsfremd.


🧾 Der konkrete Fall

Die Antragstellerin hatte gegen Säumniszuschläge für März bis Dezember 2022 geklagt und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzgericht gab ihr zunächst recht. Im Beschwerdeverfahren stellte der BFH jedoch fest:

  • Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zuschlagshöhe ab März 2022
  • Aber: Die Antragstellerin hatte eine Sicherheitsleistung erbracht
  • Daher: Das FA hätte die AdV rückwirkend ab Fälligkeit gewähren müssen
  • Folge: Die Säumniszuschläge wären entfallen – die Beschwerde des FA blieb erfolglos

💡 Fazit für die Praxis

  • Die zeitweise Hoffnung auf eine verfassungswidrige Überhöhung der Säumniszuschläge ist seit März 2022 weitgehend hinfällig.
  • Eine Rückforderung oder Aussetzung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ist seitdem nur noch sehr eingeschränkt erfolgversprechend.
  • Mandantinnen und Mandanten sollten bei verspäteter Steuerzahlung weiterhin mit Säumniszuschlägen von 1 % pro Monat rechnen.
  • In Einzelfällen kann es dennoch formale Angriffsflächen geben, z. B. bei der rückwirkenden Anwendung von AdV bei geleisteter Sicherheit.

📬 Sie haben Fragen zur Rechtmäßigkeit von Zinsen, Zuschlägen oder möchten gegen Säumniszuschläge vorgehen? Wir prüfen für Sie individuell, ob sich ein Einspruch lohnt.

Neues BMF-Schreiben zu Kleinunternehmern: DStV fordert Klarstellung bei E-Rechnung

📅 Veröffentlicht am 11. April 2025
🔍 Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV), Mitteilung vom 10.04.2025


Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue umsatzsteuerliche Regelungen für Kleinunternehmer – insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung der E-Rechnungspflicht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu mit Schreiben vom 18. März 2025 seine aktuelle Verwaltungsauffassung veröffentlicht. Doch genau diese sorgt derzeit für Verunsicherung in der Praxis – vor allem durch eine unklare Passage zur Zustimmungspflicht des Rechnungsempfängers.


🧾 Hintergrund: Gesetzliche Neuregelungen für Kleinunternehmer

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurden unter anderem folgende Änderungen mit Wirkung zum 01.01.2025 umgesetzt:

  • § 19 UStG wurde neu gefasst.
  • Die Kleinunternehmerregelung gilt nun auch für EU-weit ansässige Unternehmer (§ 19a UStG).
  • Es wurde ein besonderes Meldeverfahren für EU-Kleinunternehmer eingeführt.
  • Der neue § 34a UStDV regelt die Pflichtangaben in Rechnungen von Kleinunternehmern und sieht Erleichterungen vor.
  • Ein Wahlrecht zur Rechnungsform für Kleinunternehmer wurde eingeführt: Sie dürfen auch nach Einführung der E-Rechnungspflicht weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen nutzen.

📌 Kritikpunkt: Zustimmungspflicht zur E-Rechnung in der Verwaltungsauffassung

In seiner aktuellen Verwaltungsauffassung (Abschnitt 14.7a Abs. 3 UStAE) hält das BMF fest, dass Kleinunternehmer für die Ausstellung einer E-Rechnung weiterhin die Zustimmung des Empfängers benötigen. Dies widerspricht allerdings dem Grundgedanken der E-Rechnungspflicht ab 2025, da das Zustimmungserfordernis eigentlich weggefallen ist.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisiert diese Rückkehr zur Zustimmungspflicht als unnötig und rechtlich nicht haltbar. In seiner Stellungnahme S 02/25 fordert der DStV das BMF daher auf, den entsprechenden Passus klarzustellen oder vollständig zu streichen, um Unsicherheiten bei Kleinunternehmern und deren Steuerberatern zu vermeiden.


🧭 Was bedeutet das für die Praxis?

✅ Derzeit gilt:

  • Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnung ausstellen, wenn sie nicht möchten.
  • Sie dürfen aber auf freiwilliger Basis E-Rechnungen ausstellen – auch ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers, sofern es sich um B2B-Umsätze handelt.

⚠️ Das Problem:

  • Die aktuelle Verwaltungsauffassung des BMF widerspricht dieser Regelung und könnte in der Praxis zu unnötigen Nachfragen, Ablehnungen oder Mehraufwand führen.

🧮 Empfehlung für Unternehmer und Steuerberater

  • Kleinunternehmer sollten sich weiterhin auf ihr Wahlrecht gemäß § 34a UStDV berufen und auf freiwillige E-Rechnungsausstellung setzen, sofern gewünscht.
  • Steuerberater sollten ihre Mandanten frühzeitig aufklären und ggf. auf das noch offene Klärungsverfahren beim BMF hinweisen.
  • Dokumentation der Einwilligung ist nicht mehr erforderlich – auch wenn das BMF-Schreiben anderes nahelegt.

💬 Fazit

Die Einführung der E-Rechnungspflicht ab 2025 soll die Digitalisierung des Rechnungswesens voranbringen – auch für Kleinunternehmer. Doch das aktuelle BMF-Schreiben konterkariert diesen Zweck durch eine unnötige Einschränkung, die aus Sicht des DStV dringend korrigiert oder gestrichen werden sollte. Die Steuerpraxis braucht hier vor allem Rechtssicherheit und klare Vorgaben.


📬 Haben Sie Fragen zur E-Rechnungspflicht oder zu den neuen Kleinunternehmerregelungen? Gern unterstützen wir Sie individuell bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen.

Inflationsrate im März 2025 bei +2,2 % – Energie bremst, Lebensmittel treiben

📅 Veröffentlicht am 11. April 2025
🔍 Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)


Im März 2025 lag die Inflationsrate in Deutschland – gemessen am Verbraucherpreisindex (VPI) – bei +2,2 % im Vergleich zum Vorjahresmonat. Damit wurde der rückläufige Trend der letzten Monate fortgesetzt: Im Februar lag die Rate noch bei +2,3 %, im Januar bei +2,3 % und im Dezember 2024 sogar bei +2,6 %.

Im Vergleich zum Februar 2025 stiegen die Verbraucherpreise im März moderat um +0,3 %. Der harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI), der vor allem für EU-Vergleiche herangezogen wird, zeigt eine ähnliche Entwicklung mit +2,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat und +0,4 % gegenüber dem Vormonat.


🔋 Energiepreise dämpfen weiterhin die Inflation

Eine wichtige Bremse der Inflation bleibt die Energie. Im März 2025 lagen die Energiepreise 2,8 % unter dem Vorjahresniveau. Insbesondere Kraftstoffe (-4,6 %) und leichtes Heizöl (-8,4 %) trugen zum Rückgang bei. Auch Strom (-2,1 %) und Holzpellets (-3,5 %) waren günstiger. Teurer hingegen wurden Erdgas (+3,5 %) und Fernwärme (+9,5 %).


🛒 Lebensmittelpreise steigen spürbar

Dagegen stiegen die Preise für Nahrungsmittel erneut kräftig um +3,0 % im Jahresvergleich – ein klarer Preistreiber. Besonders stark verteuerten sich:

  • Speisefette und -öle: +9,2 %
  • Obst: +5,7 %
  • Gemüse: +5,3 %
  • Zucker, Marmelade & Honig: +4,9 %
  • Milchprodukte und Eier: +4,1 %

Lediglich Fisch und Meeresfrüchte wurden leicht günstiger (-0,4 %).


📊 Kerninflation bleibt hoch

Die Kerninflation – also die Preisentwicklung ohne Energie und Nahrungsmittel – lag im März bei +2,6 %. Diese Kennziffer gilt als besserer Indikator für die tatsächliche Inflationsdynamik und liegt damit weiterhin über der offiziellen Gesamtinflation.


🧾 Dienstleistungen bleiben Preistreiber

Dienstleistungen verteuerten sich um durchschnittlich +3,5 % im Vergleich zum Vorjahr. Besonders auffällig:

  • Kombinierte Personenbeförderung: +11,4 %
  • Soziale Dienstleistungen: +10,0 %
  • Versicherungen: +9,8 %
  • Gesundheitsdienstleistungen: +6,5 %
  • Gaststätten: +4,2 %
  • Wartung & Reparatur von Fahrzeugen: +5,8 %

Mieten stiegen um +2,1 % – also leicht unterhalb der Gesamtteuerung.


🛍️ Warenpreise steigen moderat – aber unterschiedlich stark

Waren insgesamt verteuerten sich um +1,0 % im Jahresvergleich. Während viele Konsumgüter nur leicht teurer wurden, gab es starke Ausschläge bei:

  • Alkoholfreien Getränken: +6,9 %
  • Tabakwaren: +4,2 %

Dagegen wurden einige Technikprodukte günstiger:

  • Mobiltelefone: -9,0 %
  • Informationsverarbeitungsgeräte: -6,0 %

📈 Monatsvergleich: März gegenüber Februar 2025

Im Vergleich zum Vormonat Februar sind die Preise insgesamt um +0,3 % gestiegen. Auffällig:

  • Bekleidung: +4,3 % (saisonbedingt)
  • Pauschalreisen: +3,1 %
  • Kaffee und ähnliche Produkte: +4,6 %

Die Energiepreise sanken um -1,5 %, vor allem aufgrund günstigerer Kraftstoffe (-3,4 %) und Heizöl (-5,5 %).


🔎 Fazit: Leichte Entspannung – aber weiterhin Kaufkraftverlust

Die aktuelle Inflationsrate zeigt eine gewisse Stabilisierung auf moderatem Niveau. Während Energie weiterhin preisdämpfend wirkt, sorgt insbesondere der Bereich Nahrungsmittel und Dienstleistungen weiterhin für spürbare Belastungen der Haushaltsbudgets. Die Kerninflation bleibt erhöht, was auf eine strukturell anhaltende Preissteigerung in vielen Bereichen hinweist.


💬 Sie möchten wissen, wie Sie Ihr Vermögen inflationssicher strukturieren oder welche Auswirkungen Preisentwicklungen auf Ihre Finanz- und Steuerstrategie haben? Kontaktieren Sie uns gern für ein persönliches Gespräch.

Grenzüberschreitende Auslandssachverhalte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg

In einer Pressemitteilung vom 08.04.2025 gibt das Finanzgericht Baden-Württemberg Einblicke in aktuelle Entscheidungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die Urteile behandeln insbesondere die steuerliche Behandlung von Einkünften in Fällen mit Bezug zur Schweiz und zur Slowakei. Im Fokus stehen Fragen wie die Grenzgängereigenschaft nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz, die Besteuerung von Versorgungsleistungen im EU-Ausland sowie die Einordnung von Leistungen wie Unfalltagegeld oder Abfindungen. Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Entscheidungen und deren Bedeutung für Steuerpflichtige.

Teilzeitbeschäftigung und Nichtrückkehrtage nach DBA Schweiz

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in mehreren Verfahren, ob Teilzeitbeschäftigte in der Schweiz als Grenzgänger gelten und damit in Deutschland steuerpflichtig sind. Nach Art. 15a DBA Schweiz verliert eine Person die Grenzgängereigenschaft, wenn sie an mehr als 60 Nichtrückkehrtagen pro Jahr aus beruflichen Gründen nicht an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehrt.

  • Urteil vom 12.06.2024 (2 K 2189/21): Ein teilzeitbeschäftigter Kläger wurde kein Grenzgänger. Das Gericht kürzte die 60-Tage-Grenze proportional auf 54 Tage, da der Kläger nicht durchgehend arbeitete. Entscheidend war, dass er an mehr als 54 Tagen in der Schweiz übernachtete, wobei Sonntage nicht als Nichtrückkehrtage zählten. Revision ist beim BFH anhängig (VI R 31/24).
  • Urteil vom 23.11.2022 (12 K 623/22): Ähnlich entschied der 12. Senat, dass die berufsbedingte Nichtrückkehr individuell zu prüfen ist. Revision wurde zugelassen (BFH: VI R 14/24).
  • Urteil vom 10.02.2025 (11 K 2242/22): Der 11. Senat bestätigte diese Linie rechtskräftig.

Das Gericht betonte, dass nicht allein die Entfernung, sondern die gesamte Arbeitssituation – Arbeitszeiten, Tätigkeit und Zumutbarkeit der Rückkehr – maßgeblich ist. Die Schweiz behielt das Besteuerungsrecht, da die Kläger dort Quellensteuer zahlten.

Leistungen nach Restrukturierungsmaßnahmen eines Schweizer Arbeitgebers

Im Urteil vom 26.09.2024 (3 K 718/24, rechtskräftig) entschied der 3. Senat, dass Leistungen eines Schweizer Arbeitgebers an einen vorzeitig pensionierten, in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer in Deutschland steuerpflichtig sind. Die Lohnfortzahlung in der Freistellungsphase sowie Extra- und Abgangsentschädigungen wurden als Arbeitslohn eingestuft. Das DBA Schweiz steht der Besteuerung nicht entgegen, da der Kläger nicht mehr aktiv in der Schweiz tätig war (Art. 15 Abs. 1 DBA). Abfindungen mit Bezug zu früherer Grenzgängertätigkeit unterliegen hingegen Art. 15a DBA Schweiz, wenn diese während des gesamten Arbeitsverhältnisses bestand.

Unfalltagegeld einer Schweizer Versicherung

Zwei Senate stuften Unfalltagegeld aus einer Schweizer Unfallversicherung als steuerfrei ein:

  • Urteil vom 26.07.2023 (2 K 1258/20, rechtskräftig): Das Tagegeld gleicht Krankentagegeld (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG) und unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).
  • Urteil vom 25.09.2024 (14 K 382/21): Dieselbe Auffassung, Revision anhängig (BFH: VI R 26/24).

Auch wenn der Arbeitgeber die Auszahlung vermittelt, bleibt der Arbeitslohncharakter ausgeschlossen.

Versorgungsleistungen an eine Person im EU-Ausland

Im Urteil vom 28.11.2024 (12 K 549/23) entschied das Gericht, dass Versorgungsleistungen eines deutschen Versorgungswerks an einen in der Slowakei wohnenden Empfänger in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind. Die Leistungen gelten als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, veranlasst durch eine frühere inländische Betriebsstätte. Das DBA Slowakei hindert die Besteuerung nicht. Revision ist beim BFH anhängig (I R 2/25).

Bedeutung für Steuerpflichtige

Diese Entscheidungen zeigen die Komplexität grenzüberschreitender steuerlicher Sachverhalte. Für Arbeitnehmer mit Tätigkeit in der Schweiz ist die Grenzgängerregelung entscheidend, wobei individuelle Umstände genau geprüft werden müssen. Unternehmen und Privatpersonen mit internationalen Bezügen sollten ihre steuerliche Situation regelmäßig überprüfen lassen, insbesondere bei Abfindungen oder Versorgungsleistungen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Klärung Ihrer steuerlichen Pflichten und der Optimierung Ihrer Steuerlast.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

Steuerberatergebühren werden angepasst

In einer Mitteilung vom 08.04.2025 informiert der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) über die anstehende Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), die zum 01.07.2025 in Kraft tritt. Die Änderungen bringen moderate Erhöhungen der Gebühren mit sich, bleiben jedoch hinter den Forderungen des Berufsstands zurück. Angesichts der inflationsbedingt gestiegenen Kosten für Personal und Sachaufwand hatte der DStV eine deutlich stärkere Anpassung angestrebt. Die neuen Regelungen wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2025 Nr. 105 vom 08.04.2025).

Wesentliche Änderungen der StBVV

Die Anpassungen der Steuerberatergebühren umfassen folgende Punkte:

  • Wertgebühren: Eine lineare Erhöhung um 6 % betrifft die Tabellen A bis D (Anlagen 1 bis 4 zur StBVV).
  • Lohnbuchhaltung: Die Betragsrahmengebühren nach § 34 StBVV steigen um etwa 9 %.
  • Zeitgebühr: Der Berechnungsmodus wird von einem Halbstundentakt auf einen Viertelstundentakt umgestellt. Gleichzeitig erhöht sich die Höchstgebühr von 150 Euro auf 164 Euro, was den mittleren Gebührensatz von 105 Euro auf 115 Euro anhebt – eine Steigerung von rund 9 %.
  • Tage- und Abwesenheitsgeld: Die Pauschalen für Geschäftsreisen (§ 18 StBVV) werden an die Regelungen für Rechtsanwälte nach dem RVG angepasst:
    • Bis 4 Stunden: von 25 Euro auf 30 Euro
    • 4 bis 8 Stunden: von 40 Euro auf 50 Euro
    • Über 8 Stunden: von 70 Euro auf 80 Euro
  • Vergütungsvereinbarungen: § 14 StBVV wird aufgehoben, wodurch Beschränkungen bei Pauschalvergütungen entfallen. Diese können künftig direkt unter den Voraussetzungen des § 4 StBVV vereinbart werden.

Darüber hinaus gibt es kleinere Anpassungen, etwa beim Gegenstandswert der Finanzbuchhaltung (§ 33 StBVV), bei Anträgen auf verbindliche Auskünfte (§ 22 StBVV), bei der Mitteilung von Kassensystemen (§ 23 StBVV) oder bei Erklärungen nach dem Mindeststeuergesetz, die nun unter den Auffangtatbestand des § 24 StBVV fallen. Auch die Verweise auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wurden in § 40 StBVV gebündelt, mit der Klarstellung, dass es sich bei der Vertretung vor Verwaltungsbehörden um „außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren“ handelt. Parallel dazu haben auch Rechtsanwälte durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) eine Anpassung ihrer Vergütungen erhalten.

Bewertung und Ausblick

Die Anpassungen der StBVV sind ein Schritt zur Anerkennung gestiegener Kosten in Steuerberatungskanzleien, bleiben jedoch aus Sicht des DStV unzureichend. Der Verband betont, dass künftige Kostensteigerungen zeitnah und angemessen im Gebührenrecht berücksichtigt werden müssen, und wird dies weiterhin gegenüber Politik und Verwaltung einfordern.

Was bedeutet das für Mandanten?

Für Unternehmen und Privatpersonen führt die Anpassung zu einer moderaten Erhöhung der Steuerberatungskosten ab dem 01.07.2025. Die flexiblere Gestaltung von Pauschalvergütungen könnte jedoch neue Spielräume für individuelle Vereinbarungen eröffnen. Unsere Kanzlei berät Sie gerne, wie Sie die neuen Regelungen optimal nutzen und Ihre steuerlichen Angelegenheiten effizient gestalten können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer rechtlich nicht zu beanstanden

Mit einer Pressemitteilung vom 09.04.2025 informiert das Verwaltungsgericht Wiesbaden über das Urteil 7 K 941/24.WI vom 08.04.2025, das eine wegweisende Entscheidung zugunsten der Landeshauptstadt Wiesbaden getroffen hat. Die 7. Kammer des Gerichts gab der Klage der Stadt gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) statt. Streitpunkt war die Einführung einer Wasserverbrauchsteuer, die durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20. Dezember 2023 ermöglicht wurde.

Hintergrund der Wasserverbrauchsteuer

Die Wasserverbrauchsteuersatzung sieht vor, dass für jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser eine Steuer von 0,90 Euro erhoben wird. Diese wird von den lokalen Wasserversorgungsunternehmen zusammen mit den üblichen Gebühren und Entgelten eingezogen und an die Stadt abgeführt. Ziel dieser Maßnahme ist es, sowohl den kommunalen Haushalt zu unterstützen als auch Anreize für einen sparsameren Umgang mit der knappen Ressource Wasser zu schaffen. Die Stadt Wiesbaden argumentierte, dass die zunehmende Trockenheit – insbesondere in den Sommermonaten der letzten fünf Jahre – messbare Schäden an lokalen Ökosystemen verursacht habe. Wasserentnahmen aus Bächen und Seen mussten wiederholt untersagt werden. Die Steuer solle daher nicht nur dem Klimaschutz dienen, sondern auch die Folgen des Klimawandels abmildern.

Die Position des HMdI

Das Hessische Ministerium hielt die Steuer für rechtswidrig und sah darin einen Versuch, kartellrechtliche Vorgaben zur Preisgestaltung von Wasserentgelten zu umgehen. Zudem wurde kritisiert, dass die Besteuerung eines lebensnotwendigen Guts wie Trinkwasser mit grundlegenden Menschenrechten unvereinbar sei. Besonders einkommensschwache Haushalte oberhalb der Grenze für Transferleistungen würden übermäßig belastet, ohne dass der angestrebte Lenkungseffekt zur Ressourcenschonung nachweislich erreicht werde.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden kam jedoch zu dem Schluss, dass die Wasserverbrauchsteuer rechtlich unbedenklich ist. Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der die Besteuerung lebensnotwendiger Güter verbiete – ein Verweis auf die Umsatzsteuer untermauerte diese Argumentation. Die Steuerhöhe von 0,90 Euro pro Kubikmeter wurde als ausgewogen eingestuft: hoch genug, um Einsparpotenziale zu fördern, aber nicht so hoch, dass sie eine übermäßige Belastung darstelle. Auch die stärkere Betroffenheit einkommensschwacher Haushalte sei ein typisches Merkmal vieler Steuern und kein spezifisches Argument gegen die Wasserverbrauchsteuer. Eine Umgehung kartellrechtlicher Preisvorgaben wurde ebenfalls verneint, da die Steuer in den städtischen Haushalt fließe, während Wasserentgelte direkt den Versorgern zugutekämen.

Ausblick und Bedeutung

Das Gericht hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, da die Frage der Zulässigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchsteuer grundlegend ist und höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde. Das Land Hessen hat nun einen Monat Zeit, nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einzulegen. Bis dahin bleibt die Entscheidung ein wichtiges Signal für Kommunen, die ähnliche Maßnahmen zur Förderung von Klimaschutz und Haushaltskonsolidierung erwägen.

Fazit für Steuerzahler und Unternehmen

Für Wiesbadener Bürger und Unternehmen bedeutet das Urteil, dass die Wasserverbrauchsteuer vorerst Bestand hat. Sie stellt einen zusätzlichen Kostenfaktor dar, der jedoch auch die Chance bietet, durch bewussten Wasserverbrauch Einfluss auf die eigene Steuerlast zu nehmen. Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung, um die steuerlichen Auswirkungen individuell zu prüfen und Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin