Immobilienübertragung gegen Nießbrauch und Rentenzahlung: Steuer richtig planen
Die Immobilienübertragung gegen Nießbrauch ist ein wichtiges Instrument der vorweggenommenen Erbfolge. Eltern oder Großeltern übertragen das Eigentum an einer Immobilie, behalten aber Nutzung, Wohnrecht oder Mieteinnahmen. Steuerlich geht es vor allem um Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Kapitalwert des Nießbrauchs, Lastentragung, AfA, Rentenzahlungen und Pflichtteilsrisiken.
Nießbrauch bei Immobilien: Das Wichtigste auf einen Blick
| Thema | Regel | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Nießbrauch | Recht, eine Immobilie zu nutzen und die Nutzungen, etwa Mieten, zu ziehen. | Notarvertrag und Grundbucheintragung sind bei Immobilien regelmäßig erforderlich. |
| Vorbehaltsnießbrauch | Eigentum wird übertragen, bisheriger Eigentümer behält Nutzung oder Mieteinnahmen. | Häufigste Gestaltung in der vorweggenommenen Erbfolge. |
| Schenkungsteuer | Kapitalwert des Nießbrauchs mindert regelmäßig den steuerpflichtigen Erwerb. | Je jünger der Nießbraucher, desto höher meist der Kapitalwert. |
| Bewertung | Jahreswert × Vervielfältiger nach § 14 BewG. | Für Stichtage ab 01.01.2026 gelten die BMF-Vervielfältiger vom 21.10.2025. |
| Jahreswertbegrenzung | Jahreswert maximal 1/18,6 des Werts des genutzten Wirtschaftsguts. | § 16 BewG zwingend prüfen. |
| Einkommensteuer | Mieteinkünfte werden grundsätzlich demjenigen zugerechnet, der die Einkunftsquelle beherrscht. | Bei Vorbehaltsnießbrauch regelmäßig der Nießbraucher. |
| Rentenzahlung | Private Immobilien sind seit 2008 nicht mehr klassisch begünstigt. | Sonderausgabenabzug nur bei gesetzlich begünstigten Betriebsvermögensfällen prüfen. |
Wert des Nießbrauchs von Immobilien berechnen
Der Kapitalwert des Nießbrauchs ist für Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer, Rentenzahlungen und Vertragsgestaltung zentral. Er ergibt sich grundsätzlich aus dem Jahreswert des Nutzungsrechts und einem Vervielfältiger, der bei lebenslänglichem Nießbrauch vom Alter und Geschlecht des Berechtigten abhängt.
Nießbrauch Immobilien Rechner
Kapitalwert des Nießbrauchs = Jahreswert × Kapitalwert-Vervielfältiger
Jahreswert = regelmäßig Nettomiete / Nutzungswert, begrenzt durch § 16 BewG
Vervielfältiger = amtlicher Wert nach § 14 BewG
Was bedeutet Nießbrauch bei Immobilien?
Nießbrauch bedeutet: Eine Person darf eine Immobilie nutzen und die Erträge daraus ziehen, obwohl sie nicht Eigentümerin ist. Bei vermieteten Immobilien stehen dem Nießbraucher typischerweise die Mieteinnahmen zu. Der Eigentümer bleibt rechtlicher Eigentümer, ist aber wirtschaftlich in seiner Nutzung eingeschränkt.
| Begriff | Bedeutung | Praxisfolge |
|---|---|---|
| Nießbraucher | Darf die Immobilie nutzen und Früchte ziehen. | Kann bei Vermietung die Mieteinnahmen erzielen. |
| Nackteigentümer | Eigentümer ohne eigene Nutzungs- und Ertragsmöglichkeit. | Erhält die volle Nutzung erst nach Ende des Nießbrauchs. |
| Vorbehaltsnießbrauch | Übergeber behält sich den Nießbrauch bei Eigentumsübertragung vor. | Standardfall bei Eltern-Kind-Übertragungen. |
| Zuwendungsnießbrauch | Eigentümer bestellt einem anderen ein Nießbrauchsrecht. | Kann Einkünfte auf eine andere Person verlagern. |
| Sukzessivnießbrauch | Nießbrauch geht nach Wegfall des ersten Berechtigten auf eine zweite Person über. | Bewertung und Schenkungsteuer besonders prüfen. |
Welche Arten von Nießbrauch gibt es?
Vorbehaltsnießbrauch
Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der bisherige Eigentümer die Immobilie, behält aber das Recht, sie selbst zu nutzen oder weiterhin Mieteinnahmen zu beziehen. Der Vorbehaltsnießbrauch ist besonders beliebt, weil er Vermögen frühzeitig überträgt und gleichzeitig den Lebensstandard absichern kann.
Zuwendungsnießbrauch
Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt der Eigentümer Eigentümer, räumt aber einer anderen Person das Nutzungsrecht ein. Steuerlich ist diese Gestaltung sensibel, weil Einkünfte nur dann dem Nießbraucher zugerechnet werden, wenn er eine gesicherte Rechtsposition hat und im Außenverhältnis tatsächlich als Vermieter auftritt.
Vermächtnisnießbrauch
Beim Vermächtnisnießbrauch wird ein Erbe testamentarisch verpflichtet, einem Dritten ein Nießbrauchsrecht einzuräumen. Der Vermächtnisnießbraucher kann dann die Mieteinkünfte erzielen, wenn ihm die Einkunftsquelle steuerlich zuzurechnen ist.
Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen
Nießbrauch an Personengesellschaftsanteilen oder GmbH-Anteilen kann ertragsteuerlich und schenkungsteuerlich deutlich komplexer sein. Zu prüfen sind insbesondere Mitunternehmerstellung, wirtschaftliches Eigentum, Verwaltungsvermögen, Stimmrechte und Ausschüttungsrechte.
Bewertung des Nießbrauchs: Kapitalwert, Jahreswert und Vervielfältiger
Für steuerliche Zwecke wird der Nießbrauch regelmäßig kapitalisiert. Bei lebenslänglichen Nutzungen richtet sich der Vervielfältiger nach § 14 BewG. Für Bewertungsstichtage ab 01.01.2026 sind die vom BMF am 21.10.2025 veröffentlichten Vervielfältiger anzuwenden.
| Schritt | Was wird geprüft? | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| 1. Jahreswert | Nettomiete, ortsüblicher Nutzungswert oder tatsächlicher Ertrag. | Bei Vermietung regelmäßig Jahresnettomiete als Ausgangspunkt. |
| 2. Begrenzung | § 16 BewG: maximal 1/18,6 des Wirtschaftsgutwerts. | Hohe Mieten können gekappt werden. |
| 3. Laufzeit | Lebenslänglich, befristet oder auflösend bedingt. | Lebenslänglich: § 14 BewG; befristet: § 13 BewG / Anlage 9a BewG. |
| 4. Vervielfältiger | Amtlicher Faktor nach Alter, Geschlecht und Stichtag. | Stichtag entscheidet, nicht das Jahr der Steuererklärung. |
| 5. Kapitalwert | Jahreswert × Vervielfältiger. | Mindert bei Vorbehaltsnießbrauch regelmäßig den steuerpflichtigen Erwerb. |
Beispiel 2026: Jahreswertbegrenzung nach § 16 BewG
Grundbesitzwert: 600.000 €
Tatsächlicher Jahreswert des Nießbrauchs: 35.000 €
Höchstjahreswert nach § 16 BewG: 600.000 € ÷ 18,6 = 32.258 €
Ergebnis: Für die Kapitalisierung ist höchstens ein Jahreswert von 32.258 € anzusetzen. Dieser Wert wird anschließend mit dem passenden Vervielfältiger nach § 14 BewG multipliziert.
Schenkungsteuer: Wie mindert Nießbrauch den steuerpflichtigen Erwerb?
Bei der Übertragung einer Immobilie unter Vorbehaltsnießbrauch erhält das Kind nicht die unbelastete Immobilie, sondern nur das mit dem Nießbrauch belastete Eigentum. Der Kapitalwert der Nießbrauchslast mindert deshalb regelmäßig den steuerpflichtigen Erwerb.
| Position | Wirkung | Hinweis |
|---|---|---|
| Grundbesitzwert | Ausgangswert der übertragenen Immobilie. | Bewertung nach BewG; ggf. niedrigerer gemeiner Wert nachweisen. |
| Nießbrauchslast | Minderung des steuerpflichtigen Erwerbs. | Kapitalwert nach § 14/§ 16 BewG. |
| Freibetrag Kind | 400.000 € je Elternteil und Kind. | Alle zehn Jahre erneut nutzbar. |
| Späterer Verzicht | Kann neue Schenkung auslösen. | Verzicht niemals ohne steuerliche Prüfung vereinbaren. |
| Sukzessivnießbrauch | Bewertung mehrstufig. | Zweiter Berechtigter kann eigene Steuerfolgen auslösen. |
Einkommensteuer bei Nießbrauch: Wer versteuert die Miete?
Bei vermieteten Immobilien kommt es darauf an, wem die Einkunftsquelle steuerlich zuzurechnen ist. Entscheidend sind gesicherte Rechtsposition, Auftreten gegenüber Mietern, tatsächliche Verwaltung, Zahlungsflüsse und die Durchführung des Vertrags.
| Gestaltung | Mieteinkünfte | Werbungskosten / AfA |
|---|---|---|
| Vorbehaltsnießbrauch an vermieteter Immobilie | Regelmäßig beim Vorbehaltsnießbraucher. | Aufwendungen und Gebäude-AfA regelmäßig beim Vorbehaltsnießbraucher. |
| Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch | Beim Nießbraucher, wenn er die Einkunftsquelle tatsächlich innehat. | Nießbraucher kann laufende Kosten abziehen, aber regelmäßig keine Gebäude-AfA. |
| Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch | Eigentümer erzielt Entgelt; Nießbraucher erzielt Vermietungseinkünfte. | Entgelt und Aufwendungen sind periodengerecht zu behandeln; § 11 EStG beachten. |
| Vermächtnisnießbrauch | Beim Vermächtnisnießbraucher, wenn er die Mieten rechtlich und tatsächlich erhält. | Einzelfall nach Nießbrauchserlass prüfen. |
| Nicht durchgeführter Angehörigenvertrag | Zurechnung kann beim Eigentümer bleiben. | Fremdvergleich, klare Vereinbarung und tatsächliche Durchführung erforderlich. |
Zuwendungsnießbrauch für Kinder: Gestaltung oder Missbrauch?
Der BFH hat mit Urteil vom 20.06.2023, IX R 8/22, entschieden, dass ein befristeter unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder nicht allein deshalb missbräuchlich ist, weil dadurch Mieteinkünfte auf die Kinder verlagert werden. Entscheidend ist, ob außer der Einkunftsverlagerung ein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht und ob das Objekt an fremde Dritte vermietet ist.
| Prüfpunkt | Warum wichtig? | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Gesicherte Rechtsposition | Kind muss Einkunftsquelle tatsächlich innehaben. | Grundbuch/Vertrag, Mietverträge und Konto abstimmen. |
| Vermietung an fremde Dritte | Spricht gegen künstliche Innengestaltung. | Fremdübliche Mietverhältnisse dokumentieren. |
| Minderjährige Kinder | Vertretung und Ergänzungspflegschaft prüfen. | Familiengerichtliche Fragen vor Vertrag klären. |
| Unterhaltspflichten | Steuerliche Anerkennung trotzdem möglich. | Verwendung für Ausbildungskosten sauber dokumentieren. |
| AfA | Beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch regelmäßig nicht beim Kind. | Steuervorteil nicht überschätzen. |
Immobilienübertragung gegen Rentenzahlung: Was gilt seit 2008?
Die private Immobilienübertragung gegen Versorgungsleistungen ist steuerlich seit 2008 deutlich eingeschränkt. Bei nach 2007 abgeschlossenen Verträgen über privates Immobilienvermögen ist der klassische Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen regelmäßig nicht mehr möglich. Begünstigt sind im Kern nur die in § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG genannten Betriebsvermögensübertragungen.
| Gestaltung | Steuerliche Einordnung | Praxisfolge |
|---|---|---|
| Private Immobilie gegen Rente, Vertrag ab 2008 | Regelmäßig nicht als begünstigte Versorgungsleistung. | Teilentgeltliches Geschäft, Zinsanteile und Veräußerungsfolgen prüfen. |
| Altvertrag bis 31.12.2007 | Bestandsschutz möglich. | Alte Vertragslage und Durchführung prüfen. |
| Betriebsvermögen gegen Versorgungsleistung | Kann nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigt sein. | Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder qualifizierter GmbH-Anteil erforderlich. |
| Vorbehaltsnießbrauch | Häufig bessere Gestaltung bei privaten Immobilien. | Schenkungsteuerliche Entlastung und Einkommenssicherung kombinierbar. |
Wer zahlt Grundsteuer, Reparaturen und Finanzierungskosten beim Nießbrauch?
Zivilrechtlich trägt der Nießbraucher die gewöhnlichen Erhaltungslasten und bestimmte laufende Lasten. Außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen treffen grundsätzlich nicht automatisch den Nießbraucher. Vertraglich sollte deshalb genau geregelt werden, wer Grundsteuer, Versicherungen, Erhaltungsaufwand, Modernisierung und größere Reparaturen trägt.
| Kostenart | Grundsatz | Steuerlicher Hinweis |
|---|---|---|
| Grundsteuer | Laufende öffentliche Last regelmäßig beim Nießbraucher im Innenverhältnis. | Abzug bei Vermietung als Werbungskosten prüfen. |
| Gewöhnliche Erhaltung | Nießbraucher hat für Erhaltung im wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. | Laufender Erhaltungsaufwand kann Werbungskosten sein. |
| Außergewöhnliche Reparaturen | Grundsätzlich Eigentümer, sofern nichts anderes vereinbart ist. | Nur bei klarer vertraglicher Übernahme durch Nießbraucher steuerlich sicher zuordenbar. |
| Schuldzinsen Altbelastung | § 1047 BGB kann Zinsen bestimmter auf der Sache ruhender Rechte erfassen. | Abzug hängt vom wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen ab. |
| Modernisierung / Ausbau | Einzelfall und Vertrag. | Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand abgrenzen. |
Finanzierungskosten bei Erwerb einer nießbrauchbelasteten Immobilie
Erwirbt jemand eine bereits mit Nießbrauch belastete Immobilie, erzielt er während des bestehenden Nießbrauchs regelmäßig noch keine eigenen Mieteinnahmen. Vorweggenommene Werbungskosten sind nur abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Vermietungseinkünften nachweisbar ist.
| Fall | Abzugschance | Nachweis |
|---|---|---|
| Ende des Nießbrauchs nicht absehbar | Regelmäßig gering. | BFH-Rechtsprechung kritisch. |
| Konkrete zeitnahe Beendigung vereinbart | Besser. | Aufhebungsvereinbarung, Vermietungsplan, Mietangebote. |
| Eigennutzung geplant | Kein Werbungskostenabzug. | Private Nutzung ausschließt Einkünfteerzielungsabsicht. |
| Spätere Vermietung objektiv belegbar | Einzelfall. | Langfristige Dokumentation und klare Vermietungsabsicht. |
Verzicht, Ablösung und Anpassung des Nießbrauchs
Der spätere Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht kann neue steuerliche Folgen auslösen. Ein unentgeltlicher Verzicht kann schenkungsteuerlich relevant sein. Ein entgeltlicher Verzicht kann einkommensteuerlich steuerbar sein, wenn der Nießbraucher zuvor aus dem Grundstück Vermietungseinkünfte erzielt hat.
| Änderung | Steuerrisiko | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Unentgeltlicher Verzicht | Schenkung an Eigentümer möglich. | Wert des Restnießbrauchs berechnen. |
| Entgeltlicher Verzicht | Einkommensteuerbare Entschädigung möglich. | BFH IX R 4/24 beachten. |
| Ablösung gegen Rente | Ertragsteuer und Schenkungsteuer prüfen. | Barwert, Zinsanteil und Gegenleistung sauber bestimmen. |
| Anpassung laufender Zahlungen | Nur bei klarer vertraglicher Grundlage. | Wertsicherung und Leistungsfähigkeit konkret regeln. |
| Sukzessivnießbrauch wird wirksam | Eigener steuerlicher Vorgang möglich. | Stichtag und Bereicherung prüfen. |
Häufige Fehler bei Nießbrauch und Immobilienübertragung
| Fehler | Folge | Besser so |
|---|---|---|
| Unklare Lastentragung | Streit zwischen Eigentümer und Nießbraucher; steuerliche Unsicherheit. | Ordentliche und außerordentliche Lasten ausdrücklich regeln. |
| Keine tatsächliche Durchführung | Nichtanerkennung bei Angehörigen möglich. | Mietkonto, Verwaltung und Zahlungen tatsächlich umstellen. |
| AfA falsch zugeordnet | Werbungskostenabzug wird versagt. | Nießbrauchsart und BMF-Nießbrauchserlass prüfen. |
| Verzicht ohne Steuercheck | Schenkungsteuer oder Einkommensteuer möglich. | Restwert und Gegenleistung berechnen. |
| Pflichtteil nicht bedacht | Liquiditätsrisiko im Erbfall. | Pflichtteilsergänzung und Zehnjahresfrist gesondert prüfen. |
| Minderjährige ohne familiengerichtliche Prüfung | Zivilrechtliche Wirksamkeitsrisiken. | Ergänzungspfleger/Familiengericht vor Notartermin klären. |
| Rente statt Nießbrauch ohne Vergleich | Verlust steuerlicher Vorteile oder Spekulationssteuerfolgen. | Vorab steuerliche Vergleichsrechnung erstellen. |
Checkliste: Immobilienübertragung gegen Nießbrauch richtig vorbereiten
- Übertragungsziel klären: Versorgung, Steueroptimierung, Pflichtteil, Nachfolge oder Verkauf?
- Immobilienwert zum Stichtag ermitteln.
- Jahreswert des Nießbrauchs realistisch bestimmen.
- § 16 BewG-Begrenzung prüfen.
- Aktuellen Vervielfältiger nach § 14 BewG verwenden.
- Schenkungsteuerliche Freibeträge und 10-Jahres-Zeiträume prüfen.
- Vorbehaltsnießbrauch, Zuwendungsnießbrauch, Wohnrecht oder Rente vergleichen.
- Einkommensteuerliche Zurechnung der Mieteinkünfte festlegen.
- AfA, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwand korrekt zuordnen.
- Grundsteuer, Versicherungen, Instandhaltung und außergewöhnliche Reparaturen vertraglich regeln.
- Rückforderungsrechte bei Vorversterben, Insolvenz, Scheidung oder Verkauf aufnehmen.
- Pflichtteilsergänzung und Sozialhilferegress prüfen.
- Bei Minderjährigen familiengerichtliche Genehmigung und Ergänzungspflegschaft prüfen.
- Spätere Ablösung oder Verzicht steuerlich vorab simulieren.
- Notarvertrag, Grundbuch, Mietverträge und Steuererklärungen aufeinander abstimmen.
Nießbrauch, Schenkung oder Immobilienrente steuerlich prüfen?
Wir berechnen den Kapitalwert des Nießbrauchs, prüfen Schenkungsteuer, Einkommensteuer, AfA, Rentenzahlungen, Pflichtteilsfolgen und die optimale Vertragsgestaltung für Ihre Immobilienübertragung.
Video: Kapitalwert eines Nießbrauchs berechnen
Downloads und Rechner
Passende Themen
FAQ: Nießbrauch bei Immobilien
Was ist ein Nießbrauch an einer Immobilie?
Ein Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht. Der Nießbraucher darf die Immobilie nutzen und Erträge daraus ziehen, etwa Mieteinnahmen, obwohl er nicht Eigentümer ist.
Was ist der Unterschied zwischen Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch?
Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Eigentümer die Immobilie und behält sich das Nutzungsrecht vor. Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt der Eigentümer Eigentümer und räumt einer anderen Person das Nutzungsrecht ein.
Wie wird der Wert eines Nießbrauchs berechnet?
Der Kapitalwert ergibt sich grundsätzlich aus Jahreswert mal Vervielfältiger. Bei lebenslänglichem Nießbrauch richtet sich der Vervielfältiger nach § 14 BewG; der Jahreswert ist nach § 16 BewG begrenzt.
Mindert Nießbrauch die Schenkungsteuer?
Ja. Bei einer Immobilienübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch mindert der Kapitalwert der Nießbrauchslast regelmäßig den steuerpflichtigen Erwerb.
Wer versteuert die Mieteinnahmen beim Nießbrauch?
Grundsätzlich versteuert die Person die Mieteinnahmen, der die Einkunftsquelle steuerlich zuzurechnen ist. Bei Vorbehaltsnießbrauch ist das regelmäßig der Nießbraucher.
Kann der Nießbraucher AfA absetzen?
Das hängt von der Gestaltung ab. Beim Vorbehaltsnießbrauch kann die AfA regelmäßig beim Vorbehaltsnießbraucher bleiben. Beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch kann der Nießbraucher regelmäßig keine Gebäude-AfA geltend machen.
Wer zahlt die Grundsteuer beim Nießbrauch?
Im Innenverhältnis trägt der Nießbraucher regelmäßig die laufenden öffentlichen Lasten wie die Grundsteuer, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist.
Ist eine Immobilienübertragung gegen Rente steuerlich noch sinnvoll?
Bei privaten Immobilien ist der Sonderausgabenabzug für neue Verträge seit 2008 regelmäßig nicht mehr möglich. Bei Betriebsvermögen können Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG weiterhin relevant sein.
Quellenverzeichnis
- § 1030 BGB – gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 1041 BGB – Erhaltung der Sache durch den Nießbraucher; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 1047 BGB – Tragung der Lasten durch den Nießbraucher; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 14 BewG – Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 13 BewG und Anlage 9a BewG – Kapitalwert zeitlich beschränkter Nutzungen und Leistungen; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 16 BewG – Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen auf 1/18,6 des Wirtschaftsgutwerts; Rechtsstand: 29.06.2026.
- BMF-Schreiben vom 21.10.2025, IV D 4 - S 3104/00002/013/003 – Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen für Bewertungsstichtage ab 01.01.2026.
- § 10 ErbStG – steuerpflichtiger Erwerb und Bereicherung; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 16 ErbStG – persönliche Freibeträge, insbesondere 400.000 € für Kinder; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 9 EStG – Werbungskosten; Bedeutung für Vermietungseinkünfte und Finanzierungskosten; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG – Verteilung bestimmter Vorauszahlungen für mehrjährige Nutzungsüberlassung; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG – Sonderausgabenabzug für bestimmte Versorgungsleistungen bei begünstigten Betriebsvermögensübertragungen; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 22 Nr. 1 EStG – wiederkehrende Bezüge; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken; Bedeutung bei teilentgeltlicher Übertragung; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – Entschädigungen; Bedeutung beim entgeltlichen Verzicht auf Nießbrauch; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 42 AO – Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten; Rechtsstand: 29.06.2026.
- BMF-Schreiben vom 30.09.2013, IV C 1 - S 2253/07/10004, BStBl I 2013, 1184 – Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
- BFH, Urteil vom 20.06.2023, IX R 8/22, ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.IXR8.22.0 – kein Gestaltungsmissbrauch bei befristetem Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder unter den entschiedenen Voraussetzungen.
- BFH, Urteil vom 08.06.2021, II R 23/19 – keine freigebige Zuwendung einer Gesamtgläubigerstellung am Nießbrauchsrecht, wenn keine freie rechtliche und tatsächliche Verfügung über die Erträge besteht.
- BFH, Urteil vom 19.02.2019, IX R 20/17 – vorweggenommene Werbungskosten bei nießbrauchbelastetem Grundstück; ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang erforderlich.
- BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/24 – Entgelt für Verzicht auf Ausübung eines Nießbrauchsrechts an vermietetem Privatgrundstück als steuerbare Entschädigung.
- GrEStG – Grunderwerbsteuerliche Folgen bei Immobilienübertragungen mit Gegenleistungen, Renten, Dritten oder nicht gerader Linie; konkreter Einzelfall zu prüfen.
- SGB XII / sozialrechtliches Nachrangprinzip – Bedeutung bei Pflegebedürftigkeit, Rückforderungsrechten und Übertragungen im Familienkreis; Einzelfall zu prüfen.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.