Rechtsstand: 29.06.2026 Nießbrauch · Immobilienübertragung · Vorbehaltsnießbrauch · Schenkungsteuer · § 14 BewG · § 16 BewG · § 21 EStG

Immobilienübertragung gegen Nießbrauch und Rentenzahlung: Steuer richtig planen

Immobilienübertragung gegen Nießbrauch und Rentenzahlung steuerlich planen

Die Immobilienübertragung gegen Nießbrauch ist ein wichtiges Instrument der vorweggenommenen Erbfolge. Eltern oder Großeltern übertragen das Eigentum an einer Immobilie, behalten aber Nutzung, Wohnrecht oder Mieteinnahmen. Steuerlich geht es vor allem um Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Kapitalwert des Nießbrauchs, Lastentragung, AfA, Rentenzahlungen und Pflichtteilsrisiken.

Nießbrauch bei Immobilien: Das Wichtigste auf einen Blick

Immobilienübertragung gegen Nießbrauch 2026
Thema Regel Praxis-Hinweis
Nießbrauch Recht, eine Immobilie zu nutzen und die Nutzungen, etwa Mieten, zu ziehen. Notarvertrag und Grundbucheintragung sind bei Immobilien regelmäßig erforderlich.
Vorbehaltsnießbrauch Eigentum wird übertragen, bisheriger Eigentümer behält Nutzung oder Mieteinnahmen. Häufigste Gestaltung in der vorweggenommenen Erbfolge.
Schenkungsteuer Kapitalwert des Nießbrauchs mindert regelmäßig den steuerpflichtigen Erwerb. Je jünger der Nießbraucher, desto höher meist der Kapitalwert.
Bewertung Jahreswert × Vervielfältiger nach § 14 BewG. Für Stichtage ab 01.01.2026 gelten die BMF-Vervielfältiger vom 21.10.2025.
Jahreswertbegrenzung Jahreswert maximal 1/18,6 des Werts des genutzten Wirtschaftsguts. § 16 BewG zwingend prüfen.
Einkommensteuer Mieteinkünfte werden grundsätzlich demjenigen zugerechnet, der die Einkunftsquelle beherrscht. Bei Vorbehaltsnießbrauch regelmäßig der Nießbraucher.
Rentenzahlung Private Immobilien sind seit 2008 nicht mehr klassisch begünstigt. Sonderausgabenabzug nur bei gesetzlich begünstigten Betriebsvermögensfällen prüfen.
Die Grafik zeigt die steuerliche Prüfung von Übertragungsart, Kapitalwert, Einkommensteuer, Schenkungsteuer und Vertrag. Nießbrauch-Steuercheck Gestaltung Vorbehalt, Zuwendung, Rente? Bewertung Jahreswert × Vervielfältiger Steuern ESt, ErbSt, GrESt, AfA Vertrag Lasten, Rückfall, Pflichtteil Merksatz: Nießbrauch senkt Schenkungsteuer, schafft aber Folgepflichten Einkünftezurechnung, AfA, Lastentragung, Verzicht und Rückforderungsrechte müssen zusammenpassen

Wert des Nießbrauchs von Immobilien berechnen

Der Kapitalwert des Nießbrauchs ist für Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer, Rentenzahlungen und Vertragsgestaltung zentral. Er ergibt sich grundsätzlich aus dem Jahreswert des Nutzungsrechts und einem Vervielfältiger, der bei lebenslänglichem Nießbrauch vom Alter und Geschlecht des Berechtigten abhängt.

Nießbrauch Immobilien Rechner

 


Euro
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Formel:
Kapitalwert des Nießbrauchs = Jahreswert × Kapitalwert-Vervielfältiger
Jahreswert = regelmäßig Nettomiete / Nutzungswert, begrenzt durch § 16 BewG
Vervielfältiger = amtlicher Wert nach § 14 BewG

Was bedeutet Nießbrauch bei Immobilien?

Nießbrauch bedeutet: Eine Person darf eine Immobilie nutzen und die Erträge daraus ziehen, obwohl sie nicht Eigentümerin ist. Bei vermieteten Immobilien stehen dem Nießbraucher typischerweise die Mieteinnahmen zu. Der Eigentümer bleibt rechtlicher Eigentümer, ist aber wirtschaftlich in seiner Nutzung eingeschränkt.

Zivilrechtliche Grundbegriffe
Begriff Bedeutung Praxisfolge
Nießbraucher Darf die Immobilie nutzen und Früchte ziehen. Kann bei Vermietung die Mieteinnahmen erzielen.
Nackteigentümer Eigentümer ohne eigene Nutzungs- und Ertragsmöglichkeit. Erhält die volle Nutzung erst nach Ende des Nießbrauchs.
Vorbehaltsnießbrauch Übergeber behält sich den Nießbrauch bei Eigentumsübertragung vor. Standardfall bei Eltern-Kind-Übertragungen.
Zuwendungsnießbrauch Eigentümer bestellt einem anderen ein Nießbrauchsrecht. Kann Einkünfte auf eine andere Person verlagern.
Sukzessivnießbrauch Nießbrauch geht nach Wegfall des ersten Berechtigten auf eine zweite Person über. Bewertung und Schenkungsteuer besonders prüfen.
Steuer-Tipp: Notarvertrag, Grundbuch, Mietverträge, Konto, Verwaltung und tatsächliche Zahlungsströme müssen zusammenpassen. Sonst droht die steuerliche Nichtanerkennung.

Welche Arten von Nießbrauch gibt es?

Vorbehaltsnießbrauch

Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der bisherige Eigentümer die Immobilie, behält aber das Recht, sie selbst zu nutzen oder weiterhin Mieteinnahmen zu beziehen. Der Vorbehaltsnießbrauch ist besonders beliebt, weil er Vermögen frühzeitig überträgt und gleichzeitig den Lebensstandard absichern kann.

Zuwendungsnießbrauch

Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt der Eigentümer Eigentümer, räumt aber einer anderen Person das Nutzungsrecht ein. Steuerlich ist diese Gestaltung sensibel, weil Einkünfte nur dann dem Nießbraucher zugerechnet werden, wenn er eine gesicherte Rechtsposition hat und im Außenverhältnis tatsächlich als Vermieter auftritt.

Vermächtnisnießbrauch

Beim Vermächtnisnießbrauch wird ein Erbe testamentarisch verpflichtet, einem Dritten ein Nießbrauchsrecht einzuräumen. Der Vermächtnisnießbraucher kann dann die Mieteinkünfte erzielen, wenn ihm die Einkunftsquelle steuerlich zuzurechnen ist.

Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen

Nießbrauch an Personengesellschaftsanteilen oder GmbH-Anteilen kann ertragsteuerlich und schenkungsteuerlich deutlich komplexer sein. Zu prüfen sind insbesondere Mitunternehmerstellung, wirtschaftliches Eigentum, Verwaltungsvermögen, Stimmrechte und Ausschüttungsrechte.

Bewertung des Nießbrauchs: Kapitalwert, Jahreswert und Vervielfältiger

Für steuerliche Zwecke wird der Nießbrauch regelmäßig kapitalisiert. Bei lebenslänglichen Nutzungen richtet sich der Vervielfältiger nach § 14 BewG. Für Bewertungsstichtage ab 01.01.2026 sind die vom BMF am 21.10.2025 veröffentlichten Vervielfältiger anzuwenden.

Bewertungsschritte beim Nießbrauch
Schritt Was wird geprüft? Praxis-Hinweis
1. Jahreswert Nettomiete, ortsüblicher Nutzungswert oder tatsächlicher Ertrag. Bei Vermietung regelmäßig Jahresnettomiete als Ausgangspunkt.
2. Begrenzung § 16 BewG: maximal 1/18,6 des Wirtschaftsgutwerts. Hohe Mieten können gekappt werden.
3. Laufzeit Lebenslänglich, befristet oder auflösend bedingt. Lebenslänglich: § 14 BewG; befristet: § 13 BewG / Anlage 9a BewG.
4. Vervielfältiger Amtlicher Faktor nach Alter, Geschlecht und Stichtag. Stichtag entscheidet, nicht das Jahr der Steuererklärung.
5. Kapitalwert Jahreswert × Vervielfältiger. Mindert bei Vorbehaltsnießbrauch regelmäßig den steuerpflichtigen Erwerb.
Achtung: Die im alten Text enthaltenen Zahlenbeispiele mit Vervielfältigern aus 2021/2014 sind für 2026 nur noch als Rechenlogik brauchbar. Für neue Stichtage müssen die aktuellen amtlichen Vervielfältiger verwendet werden.

Beispiel 2026: Jahreswertbegrenzung nach § 16 BewG

Grundbesitzwert: 600.000 €
Tatsächlicher Jahreswert des Nießbrauchs: 35.000 €
Höchstjahreswert nach § 16 BewG: 600.000 € ÷ 18,6 = 32.258 €

Ergebnis: Für die Kapitalisierung ist höchstens ein Jahreswert von 32.258 € anzusetzen. Dieser Wert wird anschließend mit dem passenden Vervielfältiger nach § 14 BewG multipliziert.

Schenkungsteuer: Wie mindert Nießbrauch den steuerpflichtigen Erwerb?

Bei der Übertragung einer Immobilie unter Vorbehaltsnießbrauch erhält das Kind nicht die unbelastete Immobilie, sondern nur das mit dem Nießbrauch belastete Eigentum. Der Kapitalwert der Nießbrauchslast mindert deshalb regelmäßig den steuerpflichtigen Erwerb.

Nießbrauch in der Schenkungsteuer
Position Wirkung Hinweis
Grundbesitzwert Ausgangswert der übertragenen Immobilie. Bewertung nach BewG; ggf. niedrigerer gemeiner Wert nachweisen.
Nießbrauchslast Minderung des steuerpflichtigen Erwerbs. Kapitalwert nach § 14/§ 16 BewG.
Freibetrag Kind 400.000 € je Elternteil und Kind. Alle zehn Jahre erneut nutzbar.
Späterer Verzicht Kann neue Schenkung auslösen. Verzicht niemals ohne steuerliche Prüfung vereinbaren.
Sukzessivnießbrauch Bewertung mehrstufig. Zweiter Berechtigter kann eigene Steuerfolgen auslösen.
Steuer-Tipp: Bei Ehegatten sollte genau geregelt werden, wem Mieteinnahmen zustehen. Eine bloße Gesamtgläubigerstellung löst nicht zwingend Schenkungsteuer aus, wenn der andere Ehegatte tatsächlich und rechtlich nicht frei über die Erträge verfügen kann.

Einkommensteuer bei Nießbrauch: Wer versteuert die Miete?

Bei vermieteten Immobilien kommt es darauf an, wem die Einkunftsquelle steuerlich zuzurechnen ist. Entscheidend sind gesicherte Rechtsposition, Auftreten gegenüber Mietern, tatsächliche Verwaltung, Zahlungsflüsse und die Durchführung des Vertrags.

Einkommensteuerliche Behandlung von Nießbrauch
Gestaltung Mieteinkünfte Werbungskosten / AfA
Vorbehaltsnießbrauch an vermieteter Immobilie Regelmäßig beim Vorbehaltsnießbraucher. Aufwendungen und Gebäude-AfA regelmäßig beim Vorbehaltsnießbraucher.
Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch Beim Nießbraucher, wenn er die Einkunftsquelle tatsächlich innehat. Nießbraucher kann laufende Kosten abziehen, aber regelmäßig keine Gebäude-AfA.
Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch Eigentümer erzielt Entgelt; Nießbraucher erzielt Vermietungseinkünfte. Entgelt und Aufwendungen sind periodengerecht zu behandeln; § 11 EStG beachten.
Vermächtnisnießbrauch Beim Vermächtnisnießbraucher, wenn er die Mieten rechtlich und tatsächlich erhält. Einzelfall nach Nießbrauchserlass prüfen.
Nicht durchgeführter Angehörigenvertrag Zurechnung kann beim Eigentümer bleiben. Fremdvergleich, klare Vereinbarung und tatsächliche Durchführung erforderlich.
Achtung: Bei Angehörigenverträgen reicht ein formaler Vertrag nicht. Mietkonto, Mietverträge, Instandhaltung, Verwaltung und steuerliche Erklärung müssen die Gestaltung tatsächlich widerspiegeln.

Zuwendungsnießbrauch für Kinder: Gestaltung oder Missbrauch?

Der BFH hat mit Urteil vom 20.06.2023, IX R 8/22, entschieden, dass ein befristeter unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder nicht allein deshalb missbräuchlich ist, weil dadurch Mieteinkünfte auf die Kinder verlagert werden. Entscheidend ist, ob außer der Einkunftsverlagerung ein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht und ob das Objekt an fremde Dritte vermietet ist.

Zuwendungsnießbrauch zugunsten von Kindern
Prüfpunkt Warum wichtig? Praxis-Hinweis
Gesicherte Rechtsposition Kind muss Einkunftsquelle tatsächlich innehaben. Grundbuch/Vertrag, Mietverträge und Konto abstimmen.
Vermietung an fremde Dritte Spricht gegen künstliche Innengestaltung. Fremdübliche Mietverhältnisse dokumentieren.
Minderjährige Kinder Vertretung und Ergänzungspflegschaft prüfen. Familiengerichtliche Fragen vor Vertrag klären.
Unterhaltspflichten Steuerliche Anerkennung trotzdem möglich. Verwendung für Ausbildungskosten sauber dokumentieren.
AfA Beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch regelmäßig nicht beim Kind. Steuervorteil nicht überschätzen.
Praxis-Tipp: Zuwendungsnießbrauch eignet sich eher für zeitlich begrenzte, sauber dokumentierte Einkunftsverlagerung. Für dauerhafte Nachfolgeplanung ist Vorbehaltsnießbrauch häufig robuster.

Immobilienübertragung gegen Rentenzahlung: Was gilt seit 2008?

Die private Immobilienübertragung gegen Versorgungsleistungen ist steuerlich seit 2008 deutlich eingeschränkt. Bei nach 2007 abgeschlossenen Verträgen über privates Immobilienvermögen ist der klassische Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen regelmäßig nicht mehr möglich. Begünstigt sind im Kern nur die in § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG genannten Betriebsvermögensübertragungen.

Rente oder Nießbrauch bei Immobilienübertragung?
Gestaltung Steuerliche Einordnung Praxisfolge
Private Immobilie gegen Rente, Vertrag ab 2008 Regelmäßig nicht als begünstigte Versorgungsleistung. Teilentgeltliches Geschäft, Zinsanteile und Veräußerungsfolgen prüfen.
Altvertrag bis 31.12.2007 Bestandsschutz möglich. Alte Vertragslage und Durchführung prüfen.
Betriebsvermögen gegen Versorgungsleistung Kann nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigt sein. Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder qualifizierter GmbH-Anteil erforderlich.
Vorbehaltsnießbrauch Häufig bessere Gestaltung bei privaten Immobilien. Schenkungsteuerliche Entlastung und Einkommenssicherung kombinierbar.
Achtung / korrigiert: Die pauschale Aussage „Übergabe gegen Rente ist seit 2008 nicht mehr attraktiv“ ist zu grob. Richtig ist: Bei privaten Immobilien ist der Sonderausgabenabzug regelmäßig entfallen; bei begünstigtem Betriebsvermögen kann die Versorgungsleistung weiterhin relevant sein.

Wer zahlt Grundsteuer, Reparaturen und Finanzierungskosten beim Nießbrauch?

Zivilrechtlich trägt der Nießbraucher die gewöhnlichen Erhaltungslasten und bestimmte laufende Lasten. Außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen treffen grundsätzlich nicht automatisch den Nießbraucher. Vertraglich sollte deshalb genau geregelt werden, wer Grundsteuer, Versicherungen, Erhaltungsaufwand, Modernisierung und größere Reparaturen trägt.

Lastentragung bei Immobiliennießbrauch
Kostenart Grundsatz Steuerlicher Hinweis
Grundsteuer Laufende öffentliche Last regelmäßig beim Nießbraucher im Innenverhältnis. Abzug bei Vermietung als Werbungskosten prüfen.
Gewöhnliche Erhaltung Nießbraucher hat für Erhaltung im wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Laufender Erhaltungsaufwand kann Werbungskosten sein.
Außergewöhnliche Reparaturen Grundsätzlich Eigentümer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nur bei klarer vertraglicher Übernahme durch Nießbraucher steuerlich sicher zuordenbar.
Schuldzinsen Altbelastung § 1047 BGB kann Zinsen bestimmter auf der Sache ruhender Rechte erfassen. Abzug hängt vom wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen ab.
Modernisierung / Ausbau Einzelfall und Vertrag. Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand abgrenzen.
Steuer-Tipp: Nehmen Sie eine klare Lastentragungsklausel in den Notarvertrag auf. Gerade außergewöhnliche Reparaturen, Dach, Heizung, Fassade, energetische Maßnahmen und Versicherungen sollten ausdrücklich geregelt werden.

Finanzierungskosten bei Erwerb einer nießbrauchbelasteten Immobilie

Erwirbt jemand eine bereits mit Nießbrauch belastete Immobilie, erzielt er während des bestehenden Nießbrauchs regelmäßig noch keine eigenen Mieteinnahmen. Vorweggenommene Werbungskosten sind nur abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Vermietungseinkünften nachweisbar ist.

Achtung / Rechtsprechung: Der BFH hat den Abzug vorweggenommener Werbungskosten regelmäßig abgelehnt, wenn das Ende eines lebenslänglichen Nießbrauchs nicht absehbar war. Finanzierungskosten sollten deshalb nicht automatisch als Werbungskosten eingeplant werden.
Finanzierungskosten bei belastetem Erwerb
Fall Abzugschance Nachweis
Ende des Nießbrauchs nicht absehbar Regelmäßig gering. BFH-Rechtsprechung kritisch.
Konkrete zeitnahe Beendigung vereinbart Besser. Aufhebungsvereinbarung, Vermietungsplan, Mietangebote.
Eigennutzung geplant Kein Werbungskostenabzug. Private Nutzung ausschließt Einkünfteerzielungsabsicht.
Spätere Vermietung objektiv belegbar Einzelfall. Langfristige Dokumentation und klare Vermietungsabsicht.

Verzicht, Ablösung und Anpassung des Nießbrauchs

Der spätere Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht kann neue steuerliche Folgen auslösen. Ein unentgeltlicher Verzicht kann schenkungsteuerlich relevant sein. Ein entgeltlicher Verzicht kann einkommensteuerlich steuerbar sein, wenn der Nießbraucher zuvor aus dem Grundstück Vermietungseinkünfte erzielt hat.

Spätere Änderungen des Nießbrauchs
Änderung Steuerrisiko Praxis-Hinweis
Unentgeltlicher Verzicht Schenkung an Eigentümer möglich. Wert des Restnießbrauchs berechnen.
Entgeltlicher Verzicht Einkommensteuerbare Entschädigung möglich. BFH IX R 4/24 beachten.
Ablösung gegen Rente Ertragsteuer und Schenkungsteuer prüfen. Barwert, Zinsanteil und Gegenleistung sauber bestimmen.
Anpassung laufender Zahlungen Nur bei klarer vertraglicher Grundlage. Wertsicherung und Leistungsfähigkeit konkret regeln.
Sukzessivnießbrauch wird wirksam Eigener steuerlicher Vorgang möglich. Stichtag und Bereicherung prüfen.
Achtung: Ein Nießbrauch sollte nicht „einfach gelöscht“ werden. Vor Löschungsbewilligung, Abfindung oder Verzicht sollten Einkommensteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer geprüft werden.

Häufige Fehler bei Nießbrauch und Immobilienübertragung

Typische Gestaltungsfehler
Fehler Folge Besser so
Unklare Lastentragung Streit zwischen Eigentümer und Nießbraucher; steuerliche Unsicherheit. Ordentliche und außerordentliche Lasten ausdrücklich regeln.
Keine tatsächliche Durchführung Nichtanerkennung bei Angehörigen möglich. Mietkonto, Verwaltung und Zahlungen tatsächlich umstellen.
AfA falsch zugeordnet Werbungskostenabzug wird versagt. Nießbrauchsart und BMF-Nießbrauchserlass prüfen.
Verzicht ohne Steuercheck Schenkungsteuer oder Einkommensteuer möglich. Restwert und Gegenleistung berechnen.
Pflichtteil nicht bedacht Liquiditätsrisiko im Erbfall. Pflichtteilsergänzung und Zehnjahresfrist gesondert prüfen.
Minderjährige ohne familiengerichtliche Prüfung Zivilrechtliche Wirksamkeitsrisiken. Ergänzungspfleger/Familiengericht vor Notartermin klären.
Rente statt Nießbrauch ohne Vergleich Verlust steuerlicher Vorteile oder Spekulationssteuerfolgen. Vorab steuerliche Vergleichsrechnung erstellen.

Checkliste: Immobilienübertragung gegen Nießbrauch richtig vorbereiten

  1. Übertragungsziel klären: Versorgung, Steueroptimierung, Pflichtteil, Nachfolge oder Verkauf?
  2. Immobilienwert zum Stichtag ermitteln.
  3. Jahreswert des Nießbrauchs realistisch bestimmen.
  4. § 16 BewG-Begrenzung prüfen.
  5. Aktuellen Vervielfältiger nach § 14 BewG verwenden.
  6. Schenkungsteuerliche Freibeträge und 10-Jahres-Zeiträume prüfen.
  7. Vorbehaltsnießbrauch, Zuwendungsnießbrauch, Wohnrecht oder Rente vergleichen.
  8. Einkommensteuerliche Zurechnung der Mieteinkünfte festlegen.
  9. AfA, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwand korrekt zuordnen.
  10. Grundsteuer, Versicherungen, Instandhaltung und außergewöhnliche Reparaturen vertraglich regeln.
  11. Rückforderungsrechte bei Vorversterben, Insolvenz, Scheidung oder Verkauf aufnehmen.
  12. Pflichtteilsergänzung und Sozialhilferegress prüfen.
  13. Bei Minderjährigen familiengerichtliche Genehmigung und Ergänzungspflegschaft prüfen.
  14. Spätere Ablösung oder Verzicht steuerlich vorab simulieren.
  15. Notarvertrag, Grundbuch, Mietverträge und Steuererklärungen aufeinander abstimmen.

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Downloads und Rechner

FAQ: Nießbrauch bei Immobilien

Was ist ein Nießbrauch an einer Immobilie?

Ein Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht. Der Nießbraucher darf die Immobilie nutzen und Erträge daraus ziehen, etwa Mieteinnahmen, obwohl er nicht Eigentümer ist.

Was ist der Unterschied zwischen Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch?

Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Eigentümer die Immobilie und behält sich das Nutzungsrecht vor. Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt der Eigentümer Eigentümer und räumt einer anderen Person das Nutzungsrecht ein.

Wie wird der Wert eines Nießbrauchs berechnet?

Der Kapitalwert ergibt sich grundsätzlich aus Jahreswert mal Vervielfältiger. Bei lebenslänglichem Nießbrauch richtet sich der Vervielfältiger nach § 14 BewG; der Jahreswert ist nach § 16 BewG begrenzt.

Mindert Nießbrauch die Schenkungsteuer?

Ja. Bei einer Immobilienübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch mindert der Kapitalwert der Nießbrauchslast regelmäßig den steuerpflichtigen Erwerb.

Wer versteuert die Mieteinnahmen beim Nießbrauch?

Grundsätzlich versteuert die Person die Mieteinnahmen, der die Einkunftsquelle steuerlich zuzurechnen ist. Bei Vorbehaltsnießbrauch ist das regelmäßig der Nießbraucher.

Kann der Nießbraucher AfA absetzen?

Das hängt von der Gestaltung ab. Beim Vorbehaltsnießbrauch kann die AfA regelmäßig beim Vorbehaltsnießbraucher bleiben. Beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch kann der Nießbraucher regelmäßig keine Gebäude-AfA geltend machen.

Wer zahlt die Grundsteuer beim Nießbrauch?

Im Innenverhältnis trägt der Nießbraucher regelmäßig die laufenden öffentlichen Lasten wie die Grundsteuer, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist.

Ist eine Immobilienübertragung gegen Rente steuerlich noch sinnvoll?

Bei privaten Immobilien ist der Sonderausgabenabzug für neue Verträge seit 2008 regelmäßig nicht mehr möglich. Bei Betriebsvermögen können Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG weiterhin relevant sein.

Quellenverzeichnis

  1. § 1030 BGB – gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs; Rechtsstand: 29.06.2026.
  2. § 1041 BGB – Erhaltung der Sache durch den Nießbraucher; Rechtsstand: 29.06.2026.
  3. § 1047 BGB – Tragung der Lasten durch den Nießbraucher; Rechtsstand: 29.06.2026.
  4. § 14 BewG – Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen; Rechtsstand: 29.06.2026.
  5. § 13 BewG und Anlage 9a BewG – Kapitalwert zeitlich beschränkter Nutzungen und Leistungen; Rechtsstand: 29.06.2026.
  6. § 16 BewG – Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen auf 1/18,6 des Wirtschaftsgutwerts; Rechtsstand: 29.06.2026.
  7. BMF-Schreiben vom 21.10.2025, IV D 4 - S 3104/00002/013/003 – Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen für Bewertungsstichtage ab 01.01.2026.
  8. § 10 ErbStG – steuerpflichtiger Erwerb und Bereicherung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  9. § 16 ErbStG – persönliche Freibeträge, insbesondere 400.000 € für Kinder; Rechtsstand: 29.06.2026.
  10. § 21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  11. § 9 EStG – Werbungskosten; Bedeutung für Vermietungseinkünfte und Finanzierungskosten; Rechtsstand: 29.06.2026.
  12. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG – Verteilung bestimmter Vorauszahlungen für mehrjährige Nutzungsüberlassung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  13. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG – Sonderausgabenabzug für bestimmte Versorgungsleistungen bei begünstigten Betriebsvermögensübertragungen; Rechtsstand: 29.06.2026.
  14. § 22 Nr. 1 EStG – wiederkehrende Bezüge; Rechtsstand: 29.06.2026.
  15. § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken; Bedeutung bei teilentgeltlicher Übertragung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  16. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – Entschädigungen; Bedeutung beim entgeltlichen Verzicht auf Nießbrauch; Rechtsstand: 29.06.2026.
  17. § 42 AO – Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten; Rechtsstand: 29.06.2026.
  18. BMF-Schreiben vom 30.09.2013, IV C 1 - S 2253/07/10004, BStBl I 2013, 1184 – Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
  19. BFH, Urteil vom 20.06.2023, IX R 8/22, ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.IXR8.22.0 – kein Gestaltungsmissbrauch bei befristetem Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder unter den entschiedenen Voraussetzungen.
  20. BFH, Urteil vom 08.06.2021, II R 23/19 – keine freigebige Zuwendung einer Gesamtgläubigerstellung am Nießbrauchsrecht, wenn keine freie rechtliche und tatsächliche Verfügung über die Erträge besteht.
  21. BFH, Urteil vom 19.02.2019, IX R 20/17 – vorweggenommene Werbungskosten bei nießbrauchbelastetem Grundstück; ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang erforderlich.
  22. BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/24 – Entgelt für Verzicht auf Ausübung eines Nießbrauchsrechts an vermietetem Privatgrundstück als steuerbare Entschädigung.
  23. GrEStG – Grunderwerbsteuerliche Folgen bei Immobilienübertragungen mit Gegenleistungen, Renten, Dritten oder nicht gerader Linie; konkreter Einzelfall zu prüfen.
  24. SGB XII / sozialrechtliches Nachrangprinzip – Bedeutung bei Pflegebedürftigkeit, Rückforderungsrechten und Übertragungen im Familienkreis; Einzelfall zu prüfen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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