EU-Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: Pandoras Büchse in Brüssel geöffnet

Am 13.03.2018 hat der ECOFIN-Rat in Brüssel eine Einigung zur Einführung einer Anzeigepflicht für Intermediäre bei grenzüberschreitendem Steuergestaltungen erzielt und macht somit den Weg frei für eine europaweite einheitliche Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen. Die sog. DAC 6-Richtlinie ist eine Änderungsrichtlinie und ergänzt den bestehenden Rechtsrahmen für eine Verbesserte Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden im Bereich (direkte) Steuern (Richtlinie 2011/16/EU).

Dabei sehen die EU-Regelungen vor, dass die Mitgliedstaaten sog. „Intermediäre“, wie beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte oder Finanzberater, dazu verpflichten, durch die Richtlinie festgelegte grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle an die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten zu melden.

Grundlage für die Anzeigepflicht ist der neue Artikel 8aaa der Richtlinie in Verbindung mit dem neu eingeführten Anhang IV. Dabei regelt Artikel 8aaa der Richtlinie den Umfang und die Voraussetzungen für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle und somit die Anzeigepflicht für Intermediäre. Anhang IV bestimmt auf Grundlage sog. meldepflichtiger Kennzeichen (Buchstaben A bis E der Richtlinie), welche grenzüberschreitenden Modelle an die Finanzverwaltungen gemeldet werden müssen.

Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht muss bis zum 31.12.2019 erfolgen. Die Anzeigepflicht gemäß dem neuen Artikel 8aaa tritt ab dem 01.07.2020 in Kraft. Ein erster Informationsaustausch soll bis zum 31.10.2020 stattfinden.

Grundlegendes zur EU-Anzeigepflicht

Gemäß der Richtlinie ist ein „Intermediär“ jede Person, welche ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes Modell konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder welche die Umsetzung eines solchen Modells managt. Zusätzlich muss der Intermediär entweder in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein oder eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat haben, dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen oder bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert sein.

Im Rahmen der Richtlinie gilt als meldepflichtig jedes grenzüberschreitende Modell, dass mindestens eines der in Anhang IV aufgeführten Kennzeichen aufweist. Dabei beschreiben die Kennzeichen jeweils ein Merkmal oder eine Eigenschaft eines grenzüberschreitenden Modells, welches auf ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung hindeutet.

Zusätzlich unterscheidet die Richtlinie zwischen marktfähigen und maßgeschneiderten Modellen. Ein „marktfähiges Modell“ ist ein grenzüberschreitendes Modell, das konzipiert wird, vermarktet wird, nutzungsbereit ist oder zur Nutzung bereitgestellt wird, ohne dass es individuell angepasst werden muss. Demgegenüber ist ein „maßgeschneidertes Modell“ jedes grenzüberschreitende Modell, bei dem es sich nicht um ein marktfähiges Modell handelt. Beide Modellarten sind meldepflichtig.

Eckpunkte der EU-Anzeigepflicht gemäß Artikel 8aaa der Richtlinie

Die primäre Meldepflicht obliegt dem Intermediär. Dabei beträgt die Meldefrist für ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes Steuergestaltungsmodell 30 Tagebeginnend an dem Tag, an dem das Modell zur Nutzung bereitgestellt wird, oder das Modell nutzungsbereit ist oder wenn der erste Schritt der Nutzung des Modells gemacht wurde (Abs. 1). Maßgebend ist der Sachverhalt, welcher zuerst Eintritt. Somit ist zu beachten, dass die Meldefrist zu unterschiedlichen Zeitpunkten „aktiviert“ werden kann. Insbesondere die Anknüpfung an den Moment an dem ein Modell „nutzungsbereit“ ist, bietet erheblichen Interpretationsspielraum.

Zusätzlich sind Intermediäre bei marktfähigen Modellen dazu verpflichtet, alle 3 Monate einen Bericht über etwaige Aktualisierungen der Modelle an die zuständige Finanzverwaltung zu übermitteln.

Für die erste Meldung ist zunächst die Finanzverwaltung in dem Mitgliedstaat zuständig, in welchem der Intermediär steuerlich ansässig ist. Alternativ und nachrangig ist dann die Finanzverwaltung in dem Mitgliedstaat zuständig, in welchem der Intermediär (i) eine Betriebsstätte hat, (ii) dessen Recht er unterliegt oder (iii) dort, wo der Intermediär bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert ist.

Für den Fall, dass der Intermediär nachweisen kann, dass dieselben Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat gemeldet wurden, entfällt die Verpflichtung für eine erneute Meldung in einem anderen Mitgliedstaat.

Zur Ausnahmeregelung für Intermediäre – Verschwiegenheitspflicht

Mitgliedstaaten können Intermediären das Recht auf Befreiung von der Meldepflicht gewähren, wenn diese nach nationalem Recht die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen halten (Abs. 2). Der DStV hatte ausdrücklich gefordert, dass der Richtlinienvorschlag die Besonderheit der Vertrauensverhältnisse zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsberater anerkennt und schützt. In diesem Fall geht die Anzeigepflicht auf den Steuerpflichtigen oder einen anderen im Modell beteiligten Intermediär über.

Erfreulich ist, dass Jens Spahn (CDU), seinerzeit Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium der Finanzen, in der Aussprache des ECOFIN deutlich gemacht hat, „dass die Verschwiegenheitspflicht in Deutschland nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, gilt“. Somit sei in Deutschland nicht der Intermediär, sondern der Steuerpflichtige meldepflichtig.

Für den Fall, dass die Ausnahmeregelung angewendet wird, besteht eine Informationspflichtgegenüber anderen Intermediären oder, falls es keine solchen gibt, gegenüber den relevanten Steuerpflichtigen, durch welche diese über ihre Offenlegungspflichten unterrichtet werden (Abs. 2 Satz 2).

Der Richtlinientext bietet jedoch noch keine Klarheit darüber, wie die Informationspflicht in der Praxis aussehen soll. Der Umfang der Informationspflicht, der Zeitpunkt für Beginn und Ende der Informationspflicht sowie mögliche Haftungsregelungen für eine fehlerhafte Ausübung der Informationspflicht sind bisher nicht im Richtlinienentwurf geregelt. Der DStV hatte dies bereits mehrfach bemängelt.

Welche Informationen müssen gemeldet werden?

Ein wesentlicher Bestandteil der Meldung sind Angaben und Informationen zu den beteiligten Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen, wie bspw. der Namen, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die Steueransässigkeit und die Steueridentifikationsnummer (TIN) sowie gegebenenfalls die Personen, die als verbundene Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen gelten (alles Abs. 6).

Zusätzlich muss die Meldung Informationen über das angewendete Modell bereitstellen. Dabei geht es vor allem um den Inhalt des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells, die Bezeichnung, unter der es allgemein bekannt ist (soweit vorhanden), und eine kurze Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Modelle. Dabei muss auch der Wert des meldepflichtigen Modells gemeldet werden. Hier ist jedoch unklar, inwieweit der Wert tatsächlich ermittelt werden kann und soll.

Zudem müssen das Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells gemacht wurde oder gemacht werden wird, sowie Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells bilden, in der Meldung aufgeführt werden.

Abschließend müssen Informationen über etwaige dritte Personen und andere Mitgliedstaaten, zu welchen das Modell in Beziehung steht und die wahrscheinlich von dem meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modell betroffen sind, in der Meldung angezeigt werden.

Kennzeichen für meldepflichtige Modelle – Anhang IV zur Richtlinie

Durch den neu eingeführten Anhang IV wird festgelegt, welche grenzüberschreitenden Gestaltungsmodelle meldepflichtig sind (Buchstaben A bis E). Dabei wird zwischen „allgemeinen“ und „spezifischen“ Kennzeichen („Hallmarks“) unterschieden. Die Kennzeichen beschreiben dabei den Gegenstand der meldepflichtigen Modelle auf Grundlage von festgelegten Indikatoren, wie nachfolgend aufgeführt.

Besonders ist, dass die meldepflichtigen Modelle gemäß Buchstaben A, B und C (Abs. 1 Buchstabe b(i), c und d) nur in Verbindung mit dem sog. „Main-benefit“-Test meldepflichtig sind. Demnach müssen die o. g. Modelle nur angezeigt werden, wenn gleichzeitig nachgewiesen werden kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von einem Modell erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist.

Meldepflichtige Modelle nach Buchstabe A

Kennzeichen A in Verbindung mit dem „Main benefit“-Test umfasst (wesentlich standardisierte) Modelle, bei denen der relevante Steuerpflichtige oder ein an dem Modell Beteiligter sich verpflichten, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der zufolge sie gegenüber anderen Intermediären oder den Steuerbehörden nicht offenlegen dürfen, auf welche Weise aufgrund des Modells ein Steuervorteil erlangt wird. Dies beinhaltet auch Modelle, bei denen der Intermediär Ansprüche (Zinsen, Vergütung der Finanzkosten und sonstiger Kosten) aus dem Erfolg des Modells hat.

Meldepflichtige Modelle nach Buchstabe B

Meldepflichtige Modelle gemäß Buchstabe B sind Modelle, bei denen ein am Modell Beteiligter künstlich Schritte unternimmt, um ein defizitäres Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern. Auch meldepflichtig sind Modelle, bei denen Einkünfte in niedriger besteuerte oder steuerbefreite Einnahmenarten umgewandelt werden.

Kennzeichen nach Buchstabe C

Buchstabe C befasst sich mit bestimmten grenzüberschreitenden Transaktionen, wie bspw. Modellen, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen umfassen. Dies ist der Fall, wenn in mehr als einem Steuergebiet Abzüge für die Abschreibung desselben Vermögenswertes oder in mehr als einem Steuergebiet eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselbe Einkunftsart oder dasselbe Kapital beantragt werden. Dies beinhaltet auch Situationen, in denen die Übertragung von Vermögenswerten vorgesehen ist und bei denen es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des in den beteiligten Steuergebieten für den Vermögenswert zu zahlenden Betrags gibt.

Kennzeichen nach Buchstabe D

Kennzeichen nach Buchstabe D befassen sich mit dem automatischen Informationsaustausch zu wirtschaftlichen Eigentümern. Die Modelle gemäß Buchstabe D beziehen sich vor allem auf die Anforderungen aus den OECD Common Reporting Standards (CRS), den OECD Modellregelungen zu Offenlegungspflichten und Anti-Geldwäschegesetzen (GwG).

Dabei geht es vor allem um Modelle, die zu einer Aushöhlung jeglicher Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkontenführung führen oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zunutze machen. Auch sind Modelle, die mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen einhergeht (sog. Opaque Offshore-Strukturen), meldepflichtig.

Kennzeichen nach Buchstabe E

Buchstabe E umfasst Modelle zur Verrechnungspreisgestaltung. Solche sind z. B. gegeben, wenn unilaterale Safe-Harbor-Regeln oder ein Modell mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Werten genutzt werden. Auch umfasst Buchstabe E Modelle, bei denen gruppeninterne grenzüberschreitende Übertragungen von Funktionen und/oder Risiken und/oder Vermögenswerten stattfinden.

 Quelle: DStV, Mitteilung vom 16.03.2018
 

ECOFIN-Rat beschließt Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle ab 2020

Auf seiner Sitzung vom 13. März 2018 hat der europäische Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) eine politische Einigung über die geplante Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle erzielt.

Die Ersteller und Vermarkter bestimmter, grenzüberschreitender Steuergestaltungen (sog. „Intermediäre“) werden danach verpflichtet, Einzelheiten zu dem jeweiligen Steuermodell an die zuständigen Finanzbehörden zu melden. Betroffen hiervon sind unter anderem auch WP/vBP sowie Steuerberater und Rechtsanwälte. Nach dem Richtlinientext können die Mitgliedstaaten für diese Berufsträger im Rahmen der nationalen Umsetzung eine Ausnahme vorsehen.

Die Berufsträger sollen dann wählen können, ob sie selbst oder ihre Mandanten die Anzeige erstatten. Im Rahmen der ECOFIN-Ratssitzung hat der deutsche Vertreter ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass nach Ansicht der Bundesregierung insoweit kein Unterschied zwischen Rechtsanwälten, Steuerberatern und WP/vBP besteht. Für diese Klarstellung hatte sich die WPK gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer eingesetzt.

Die Frist für die Anzeige beträgt nunmehr 30 Tage anstatt wie ursprünglich vorschlagen fünf Tage. Eine im Europäischen Parlament diskutierte zusätzliche Anzeigepflicht für Abschlussprüfer, die im Rahmen der Abschlussprüfung von entsprechenden Steuergestaltungen erfahren, ist nicht in den Text aufgenommen worden.

Der Richtlinienentwurf wird nun nach Übersetzung ohne weitere Abstimmung durch den Europäischen Rat übernommen und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2019 national umgesetzt werden. Die Berichtspflichten gelten ab dem 1. Juli 2020.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.03.2018

 

Arbeitslosengeld II: Kein Anspruch auf Wechsel des Sachbearbeiters beim Jobcenter

Wie das Sozialgericht Mainz kürzlich entschieden hat, haben Arbeitslosengeld-II-Empfänger keinen Anspruch darauf, ihre Sachbearbeiter bei den Jobcentern selbst zu bestimmen oder auszuwechseln (Beschluss vom 14.03.2018 – S 10 AS 164/18 ER).

Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag an das Sozialgericht Mainz und begehrte von diesem, das Jobcenter zur Zuweisung einer anderen Sachbearbeiterin zu verpflichten. Die aktuell für ihn zuständige Person empfinde er als Zumutung. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass kein Recht des einzelnen Leistungsempfängers bestehe, den Sachbearbeiter seiner Leistungsangelegenheiten mitzubestimmen.

Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handele es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden könne. Auch wenn der Antragsteller die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters subjektiv als gegen sich eingenommen, also für befangen betrachte, billige das geltende Recht ihm kein förmliches Ablehnungsrecht zu. Die verwaltungsintern zu treffende Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit einer Bediensteten habe keine Rechtswirkung nach außen, sie sei nicht selbständig anfechtbar. Zudem fehle es an der Eilbedürftigkeit.

Quelle: SG Mainz, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zum Beschluss S 10 AS 164/18 ER vom 14.03.2018

 

Beachtung eines Lehrplanwerks durch Musikschullehrer führt nicht zur Sozialversicherungspflicht

Musiklehrer, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit abschließen, werden nicht deshalb zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Musikschule, weil sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) zu beachten haben. Das Bundessozialgericht hat einer Stadt als Trägerin einer Musikschule recht gegeben und anderslautende Entscheidungen der Vorinstanzen sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 14. März 2018 entschieden (B 12 R 3/17 R).

Neben einer weiteren Tätigkeit als Musiklehrer war der Beigeladene für die von der klagenden Stadt betriebene kommunale Musikschule auf der Basis von wiederholten Honorarverträgen im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche tätig. Geregelt war unter anderem, dass er beim Unterricht das Lehrplanwerk des VdM zu beachten habe. Anders als die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht dieser Pflicht keine Bedeutung beigemessen, die zur Annahme von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung gezwungen hätte. Entscheidend sei in erster Linie, dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt hätten. Dem Lehrplanwerk konnten allenfalls Rahmenvorgaben entnommen werden. Auch weitere Aspekte, zum Beispiel die Pflicht, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen, führten bei einer Gesamtwürdigung nicht dazu, dass entgegen den Vereinbarungen der Beteiligten Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung hätte angenommen werden müssen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Absatz 1 SGB IV

Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zur Entscheidung B 12 R 3/17 R vom 14.03.2018

 

Beweisaufnahme über elektronische Programmierunterlagen bei PC-Kassensystem erforderlich

Mit Beschluss vom 23. Februar 2018 (Az. X B 65/17) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des 7. Senats des Finanzgerichts Münster vom 29. März 2017 (Az. 7 K 3675/13 E,G,U) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In dem Verfahren geht es um die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bei einem PC-gestützten Kassensystem.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren zwei Friseursalons. Seine Bareinnahmen erfasste er über eine PC-gestützte Kassensoftware, die auch über andere Funktionen wie Kundenkartei oder Terminverwaltung verfügte. Aufgrund einer Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Kläger keine Programmierprotokolle für die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsätzen und Gewinnen des Klägers vor. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass seine Programmierprotokolle in Dateiform im System gespeichert seien, was er durch Vorlage der Datenbank nachweisen könne. Ferner sei seine Kasse nicht manipulierbar, weshalb nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, Tz. 28) keine Schätzungsbefugnis bestehe.

Das Finanzgericht Münster holte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Manipulierbarkeit der Kasse ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass das vom Kläger verwendete System, welches auf die Software Microsoft Access zurückgreife, aufgrund der Verknüpfung verschiedener Datenbankdateien zwar nur schwierig zu manipulieren sei. Durch geschulte Personen mit EDV-Kenntnissen bzw. unter Einsatz entsprechender Programme sei dies jedoch auch im Nachhinein und ohne Rückverfolgung möglich. Daraufhin nahm das Gericht dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis an, weil das Fehlen der Programmierprotokolle elektronischer Kassensysteme jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen gewichtigen formellen Mangel darstelle. Der bloße Hinweis auf die Datenbank genüge als substanziierter Beweisantritt nicht. Im Übrigen gehe es bei den Programmierprotokollen nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung. Der Kläger könne sich nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auch nicht darauf berufen, dass sein Kassensystem ausnahmsweise keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Der Höhe nach begrenzte der Senat die Hinzuschätzungen aufgrund der Kassenführungsmängel allerdings auf Sicherheitszuschläge in Höhe von 7,5 % der erklärten Umsätze, was zu einer Teilstattgabe in etwa hälftigem Umfang führte.

Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf, weil das Finanzgericht Münster seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt habe, dass es keinen Beweis darüber erhoben hat, ob die die steuerlich erheblichen Daten zur Programmdokumentation im vom Kläger verwendeten Kassensystem gespeichert sind. Eine solche Dokumentation könne auch in Dateiform vorgelegt werden. Dieser Beweis könne durch Vorlage der Datenbank, Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erhoben werden. Darüber hinaus stellte der Bundesfinanzhof klar, dass sein zu einer Registrierkasse einfacherer Bauart ergangenes Urteil vom 25. März 2015 (Az. X R 20/13) nicht uneingeschränkt auf weitgehend frei manipulierbare PC-Kassensysteme übertragbar sei, so dass der Rechtssache möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2018 zum Beschluss X B 65/17 des BFH vom 23.02.2018

 

Einkommensteuer Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln für den Fall einer sog. „Barlohnumwandlung“ in seinem am 15.03.2018 veröffentlichten Urteil vom 27.09.2017 (Az. 3 K 2547/16) entschieden.

Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (1 % des Kfz-Listenneupreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.

Der 3. Senat gab der Klage statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Klägers an. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zum Urteil 3 K 2547/16 vom 27.09.2017 (nrkr – BFH-Az.: X R 44/17)

 

Keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit des Finanzamts bei Liebhaberei

Mit Urteil vom 21. Februar 2018 (Az. 7 K 288/16 E) hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine Änderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorläufig ergangen waren, zulasten des Steuerpflichtigen nicht mehr möglich ist, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben.
Die miteinander verheirateten Kläger machten seit 1998 Werbungskostenüberschüsse für eine Ferienwohnung geltend, die sie zeitweise vermieteten und zeitweise selbst nutzen. Das Finanzamt erkannte diese negativen Einkünfte zunächst vorläufig gemäß § 165 AO an und führte aus, dass die Frage der Liebhaberei nicht abschließend beurteilt werden könne. Bereits im Rahmen der Veranlagung für 2000 hatten die Kläger eine Prognose für den Zeitraum bis 2029 eingereicht, die zu einem Totalüberschuss führte. Dabei gingen sie davon aus, dass sich die Schuldzinsen ab 2006 wegen geplanter Tilgungen des Darlehens erheblich reduzieren würden. Nachdem die Schuldzinsen tatsächlich nahezu vollständig weggefallen waren, erklärten die Kläger für die Jahre 2010 bis 2012 positive Einkünfte aus der Ferienwohnung. Bei Durchführung der Veranlagungen für die Jahre 2010 und 2011 vermerkten die Bearbeiter des Finanzamts, dass die Frage der Liebhaberei im jeweiligen Folgejahr geprüft werden solle. Im Rahmen der Veranlagung für 2012 erstellte das Finanzamt eine Prognoseberechnung, aus der sich trotz der geminderten Schuldzinsen kein Totalüberschuss ergab. Daraufhin änderte es die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1998 bis 2004.Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger auf Festsetzungsverjährung. Demgegenüber war das Finanzamt der Auffassung, dass die Ungewissheit nicht allein wegen der Minderung der Schuldzinsen entfallen sei, sondern von weiteren Faktoren (z. B. Umfang der Selbstnutzung oder Veräußerung der Wohnung) abhinge.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat führte aus, dass eine Änderung der Einkommensteuerbescheide wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich gewesen sei, weil zum Zeitpunkt der Änderung mehr als ein Jahr ab Beseitigung der Ungewissheit im Sinne von § 165 AO verstrichen sei. Bei Bescheiden, die wegen der Frage der Liebhaberei vorläufig ergangen sind, sei die Ungewissheit beseitigt, wenn das Finanzamt die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen kenne. Deren Würdigung sei demgegenüber Teil der rechtlichen Beurteilung. Im Streitfall sei die Ungewissheit spätestens im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2010 entfallen, weil zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass die von den Klägern angekündigte Darlehenstilgung erfolgt war. Der Umfang der Selbstnutzung einer Ferienwohnung führe nicht dazu, dass eine endgültige Veranlagung auf Dauer ausgeschlossen sei. Die erst im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2012 vom Finanzamt erstellte Überschussprognose enthalte keine Berechnungsgrundlage, bei der im Rahmen der Veranlagung für 2010 noch eine Ungewissheit bestanden habe. Dementsprechend hätte diese Prognose bereits zwei Jahre früher erstellt werden können. Der Ablauf der Festsetzungsfrist könne nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt abhängig gemacht werden.

 Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2018 zum Urteil 7 K 288/16 vom 21.02.2018
 

Zeitliche Zäsur zwischen Berufsunfähigkeits- und Altersrente lässt „ergänzende Absicherung“ entfallen

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 30. Januar 2018 (Az. 5 K 3324/16 E) entschieden, dass bei einem kombinierten Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherungsvertrag keine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn zwischen der Auszahlung der beiden Rentenbestandteile eine zeitliche Zäsur besteht. Dies hat zur Folge, dass die Berufsunfähigkeitsrente lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist.

Der 1969 geborene Kläger bezieht seit dem 01.09.2009 eine private Berufsunfähigkeitsrente, die 2029 endet. Den Vertrag über diese Versicherung hatte er zusammen mit einer privaten lebenslangen Altersrente abgeschlossen, die ab dem 01.09.2034 auszuzahlen ist. Von den monatlichen Beiträgen entfallen mehr als die Hälfte auf die Altersrente. Der Beklagte unterwarf die Rentenzahlung für das Streitjahr 2014 mit einem Besteuerungsanteil von 58 % der Einkommensteuer. Der Kläger begehrte demgegenüber eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil in Höhe von lediglich 21 %.

Der Senat gab der Klage statt. Die Versteuerung einer Rente mit dem höheren Besteuerungsanteil komme nur dann in Betracht, wenn die entsprechenden Versicherungsbeiträge zum Sonderausgabenabzug berechtigt haben. Dies ist nach dem Gesetz bei einer kombinierten Versicherung über eine lebenslange Altersrente nur dann der Fall, wenn diese lediglich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit vorsehe. Für die Auslegung des Merkmals der „ergänzenden Absicherung“ komme es vorrangig auf den Umfang der Beitragsanteile an. Da im Streitfall mehr als die Hälfte der Versicherungsbeiträge auf die Altersversorgung entfielen, sei grundsätzlich von einer lediglich ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit auszugehen. Dem stehe jedoch entgegen, dass die Altersrente nach dem Vertrag erst fünf Jahre nach Ablauf der Berufsunfähigkeitsrente beginnt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sollten nur solche Verträge zum Sonderausgabenabzug berechtigen, die einen zeitlich lückenlosen Schutz des Steuerpflichtigen gewähren. Dies sehe der vom Kläger abgeschlossene Vertrag gerade nicht vor, sodass ein Sonderausgabenabzug nicht möglich und im Gegenzug eine geringere Besteuerung mit dem Ertragsanteil vorzunehmen sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2018 zum Urteil 5 K 3324/16 vom 30.01.2018

 

KFZ-Steuer: Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankentransporter setzt keine ausschließliche Verwendung für dringende Soforteinsätze voraus

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 6 K 159/17 Kfz) entschieden, dass ein Fahrzeug, das zur Krankenbeförderung genutzt wird, auch dann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, wenn es nicht ausschließlich für dringende Soforteinsätze verwendet wird.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Krankenfahrten durchführt. Zu diesem Zweck hält sie ein Mehrzweckfahrzeug, das über neun Sitzplätze, eine Rollstuhlverladerampe und Rasterschienen zur Verankerung von Rollstühlen verfügt. Es enthält von außen zudem eine Aufschrift, die in Großbuchstaben auf das Krankentransportunternehmen der Klägerin hinweist. Mit dem Fahrzeug befördert sie täglich körperlich oder geistig Behinderte sowie sturzgefährdete Patienten. Das Hauptzollamt lehnte die von der Klägerin beantragte Steuerbefreiung für dieses Fahrzeug ab, weil es nicht ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen (z. B. zur Notfallrettung oder zu Krankentransporten unter fachgerechter Betreuung) verwendet werde.

Dem folgte der Senat nicht und gab der Klage statt. Das Fahrzeug der Klägerin erfülle sämtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 KraftStG. Zunächst werde es ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet. Hierfür sehe bereits der Wortlaut keine ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen vor. Eine dahingehende Auslegung sei auch aus systematischen Gründen nicht vorzunehmen. Neben der in § 3 Nr. 5 KraftStG ebenfalls vorgesehenen Befreiung für Fahrzeuge im Rettungsdienst hätte die Befreiung von Krankentransportern keinen eigenen Anwendungsbereich, wenn eine ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen erforderlich wäre. Auch aus den für Krankenfahrten einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften ergebe sich eine derartige Einschränkung nicht. Das Merkmal der Ausschließlichkeit führe vielmehr dazu, dass jede zweckfremde Verwendung (z. B. die Beförderung gesunder Personen) für die Steuerbefreiung schädlich sei. In dieser Weise habe die Klägerin das Fahrzeug jedoch unstreitig nicht verwendet. Darüber hinaus sei das Fahrzeug aufgrund der Beschriftung äußerlich als zur Krankenbeförderung bestimmt erkennbar und sei dem Zweck der Krankentransporte nach seiner Bauart und Einrichtung angepasst.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2018 zum Urteil 6 K 159/17 vom 25.01.2018

 

Umsatzsteuer: Keine Vorsteuervergütung im Insolvenzverfahren, wenn zuvor keine entsprechende Korrektur erfolgt war

Eine Vorsteuervergütung zugunsten der Insolvenzmasse aufgrund einer Quotenzahlung setzt voraus, dass hinsichtlich der betroffenen Entgeltforderungen zuvor eine Vorsteuerkürzung erfolgte und der Betrag auch tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. 15 K 1514/15 U,S) entschieden.

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Weder der Kläger noch die GmbH gaben für Zeiträume des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des Insolvenzverfahrens Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt meldete die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Umsatzsteuerbeträge zur Insolvenztabelle an. In den Berechnungen nahm es keine Vorsteuerkürzungen bezüglich solcher Eingangsrechnungen der GmbH vor, die die GmbH bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlt hatte. Im Jahr 2013 leistete der Kläger Quotenzahlungen auf zur Insolvenztabelle angemeldete und von ihm anerkannte Forderungen und beantragte hierfür beim Finanzamt eine Vorsteuervergütung. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass im Rahmen der Insolvenzeröffnung keine entsprechenden Vorsteuerkorrekturen zulasten der Insolvenzmasse vorgenommen worden seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die vom Kläger als Insolvenzverwalter beantragten Vorsteuerbeträge auf die Quotenzahlungen seien nicht zu vergüten. § 17 EStG beinhalte eine erste Vorsteuerberichtigungspflicht hinsichtlich der Rechnungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr bezahlt wurden und eine zweite gegenläufige Vorsteuerberichtigungspflicht hinsichtlich der nachträglich im Hinblick auf die Quote erfolgten Zahlungen. Die zweite Berichtigung hinge davon ab, dass die erste Berichtigung vorgenommen und die aufgrund der Vorsteuerkürzung entstandenen Beträge eingezogen wurden. Anderenfalls träte eine gesetzlich nicht vorgesehene und nicht gerechtfertigte Privilegierung der Insolvenzmasse ein. Diese Verknüpfung sei jedenfalls im Streitfall zu fordern, weil weder die GmbH noch der Kläger als Insolvenzverwalter ihren Pflichten zur Kürzung der Vorsteuern im Rahmen der Insolvenzeröffnung nachgekommen seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2018 zum Urteil 15 K 1514/15 vom 20.02.2018

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin