Zweitwohnungssteuer: Anforderungen an die Erhebung von Zweitwohnungsteuern für Mobilheime

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 08.03.2018 entschieden, dass die auf Dauerstandplätzen aufgestellten Mobilheime nicht ohne Weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden können. Auf die Berufung zweier Mobilheimeigentümer hat er deshalb die Zweitwohnungsteuerbescheide der Gemeinde Neukirchen (Ostholstein) aufgehoben.

Der Senat hat hervorgehoben, dass Mobilheime keine Immobilien seien und damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung entsprächen. Wenn eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungsteuer erheben wolle, müsse sie dies in ihrer entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen. Ferner müsse der in der Satzung zu bestimmende Steuermaßstab realitätsgerecht sein.

Diesen Anforderungen genügt die Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Neukirchen nicht.

Mit der Zweitwohnungsteuer wird eine Einkommensverwendung besteuert, die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und ihren konkreten Ausdruck darin findet, dass jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. für diese Zwecke vorhält.

Die Revision wurde nicht zugelassen; die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus (Az. 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17).

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zu den Urteilen 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17 vom 08.03.2018

 

Mehrwertsteuer auf Jachten: EU-Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern, Griechenland und Malta

Die Europäische Kommission hat am 08.03.2018 beschlossen, Aufforderungsschreiben an Zypern, Griechenland und Malta wegen der nicht ordnungsgemäßen Erhebung von Mehrwertsteuer (MwSt) auf die Bereitstellung von Jachten zu übermitteln.Dieser Sachverhalt kann zu großen Wettbewerbsverzerrungen führen und wurde häufig in der Berichterstattung über die letztjährigen Enthüllungen der sog. „Paradise Papers“ erwähnt.

Die Paradise Papers haben gezeigt, dass die Hinterziehung der Mehrwertsteuer im Jachtsektor weitverbreitet ist und durch nationale Vorschriften ermöglicht wird, die dem EU-Recht zuwiderlaufen. Dieser Sachverhalt wurde in den von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren angesprochen. Auch das Europäische Parlament hat vor Kurzem darauf hingewiesen, dass sein neuer Ausschuss zum Follow-up der Paradise Papers sich ebenfalls mit diesem Thema beschäftigen wird.

Der für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständige Kommissar Pierre Moscovici erklärte: „Um eine gerechte Besteuerung zu erreichen, müssen wir Maßnahmen zur Bekämpfung der Mehrwertsteuerhinterziehung ergreifen, wann immer dies notwendig ist.Wir dürfen diese Art der steuerlichen Vorzugsbehandlung von Privatbooten nicht hinnehmen, die zudem den Wettbewerb in der der maritimen Wirtschaft verzerrt. Derartigen Praktiken verstoßen gegen EU-Recht, und ihnen muss ein Ende gesetzt werden.“

Die Juncker-Kommission steht seit Beginn ihrer Amtszeit an vorderster Linie der europäischen und internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Aktuelle Initiativen der Kommission im Bereich der Mehrwertsteuer zielen darauf ab, einen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum zu schaffen, der weniger anfällig für Betrug ist und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stärkt. Mehrwertsteuerbetrug kennt keine Grenzen und lässt sich nur durch konzertierte, gemeinsame Anstrengungen der Mitgliedstaaten effizient bekämpfen.

Die am 08.03.2018 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren betreffen folgende Fälle:

Niedrigere Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage für die Vermietung von Jachten – allgemeine Mehrwertsteuerregelung in Zypern, Griechenland und Malta. Die derzeitigen EU-Mehrwertsteuervorschriften räumen den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit ein, die Erbringung einer Dienstleistung nicht zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Verwendung des Gegenstands außerhalb der EU erfolgt; eine allgemeine pauschale Steuerermäßigung ohne Nachweis des Ortes der tatsächlichen Nutzung ist jedoch nicht zulässig. Malta, Zypern und Griechenland haben Leitlinien festgelegt, denen zufolge mit zunehmender Bootsgröße die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass die Vermietung innerhalb von EU-Gewässern stattfindet; durch diese Regelung sinkt der anzuwendende Mehrwertsteuersatz beträchtlich.

Fehlerhafte Besteuerung des Kaufs von Jachten im Rahmen des sogenannten „Mietkaufs“ in Zypern und Malta. Nach zyprischem und maltesischem Recht wird der Mietkauf einer Jacht derzeit als Erbringung einer Dienstleistung und nicht als Lieferung eines Gegenstands eingestuft. Das führt dazu, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Jacht letztlich gekauft wird, der Mehrwertsteuernormalsatz nur auf einen geringen Teil des tatsächlichen Kaufpreises erhoben wird, und der übrige Betrag als Erbringung einer Dienstleistung zu einem wesentlich niedrigeren Satz besteuert wird.

Die drei Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu reagieren. Kommen sie der Aufforderung nicht binnen diesen zwei Monaten nach, so kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Behörden dieser Länder übermitteln.

Weitere Informationen

– Zu den wichtigsten Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren im März siehe MEMO/18/1444.

– Zum Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12 (Infografik).

– EU-Vertragsverletzungsverfahren.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.03.2018

Verkehr und Steuern: EU-Kommission verschärft drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Die Europäische Kommission hat am 08.03.2018 rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Im Verkehrs- und Steuerbereich leitet die EU-Kommission gegen Deutschland in drei Bereichen die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens ein. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die Kommission hat zudem beschlossen, 161 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind, darunter auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland über die vollständigen Umsetzung der Richtlinie über kartellrechtliche Schadensersatzklagen.

Die Deutschland betreffenden Vertragsverletzungsverfahren:

Mobilität und Verkehr

Die EU-Kommission fordert Deutschland sowie Polen und Slowenien auf, die EU-Vorschriften für höchstzulässige Abmessungen und Gewichte bestimmter Straßenfahrzeuge umzusetzen.

Die Kommission hat diese Länder aufgefordert, die aktualisierten EU-Vorschriften für höchstzulässige Abmessungen und Gewichte bestimmter Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2015/719/EU) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften für den internationalen Straßenverkehr sind wichtig für das Funktionieren des Binnenmarktes und den freien Warenverkehr in Europa. Die Richtlinie sieht unter anderem Ausnahmeregelungen für schwere Lastkraftwagen vor, deren Aerodynamik verbessert wurde oder die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden. Damit soll vermieden werden, dass die Verwendung saubererer Fahrzeuge bestraft wird, die länger oder schwerer sind als Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb. Die Richtlinie musste bis zum 7. Mai 2017 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die Richtlinie vollständig umzusetzen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

Führerschein: Kommission fordert vier Mitgliedstaaten auf, die EU-Vorschriften korrekt anzuwenden

Die Kommission hat beschlossen, Deutschland, Italien, Lettland und den Niederlanden ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, damit diese Länder die gemeinsamen europäischen Vorschriften über den Führerschein einhalten (Richtlinie 2006/126/EG in der geänderten Fassung). In Anhang I der Richtlinie ist festgelegt, wie Einschränkungen der Fahrerlaubnis (z. B. die Auflage, eine Brille zu tragen) und andere Zusatzangaben auf dem Führerschein dargestellt werden sollten. Die nationalen Maßnahmen in Deutschland, Italien, Lettland und den Niederlanden laufen jedoch einigen dieser Anforderungen zuwider. Die vier Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu antworten. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Steuern

Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, seine Vorschriften in Bezug auf eine Mehrwertsteuerregelung für Landwirte mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Die Kommission hat am 08.03.2018 beschlossen, im Zusammenhang mit der Anwendung einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Landwirte ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten. Die EU-Vorschriften (Mehrwertsteuerrichtlinie) erlauben den Mitgliedstaaten, eine pauschale Mehrwertsteuerregelung für Landwirte anzuwenden. Gemäß dieser Regelung stellen Landwirte ihren Erwerbern bzw. Dienstleistungsempfängern einen Pauschalbetrag („Pauschalausgleich“) auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Dienstleistungen in Rechnung, anstatt die normalen Mehrwertsteuervorschriften anzuwenden. Im Gegenzug können diese Landwirte keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Regelung ist für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf administrative Schwierigkeiten stoßen würde. Deutschland wendet die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe, bei denen keine derartigen Schwierigkeiten auftreten würden. Nach Angaben des Bundesrechnungshofs führt diese Gewährung der Pauschalregelung außerdem dazu, dass deutsche Pauschallandwirte einen Ausgleich erhalten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Das ist gemäß den EU-Vorschriften nicht erlaubt und führt zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt. Schafft Deutschland nicht binnen zwei Monaten Abhilfe, kann die Kommission in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Kartellrecht

Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland sowie Österreich, Belgien, Zypern, Kroatien, die Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Slowenien, Spanien und das Vereinigte Königreich einzustellen, weil diese Länder die Richtlinie über kartellrechtliche Schadensersatzklagen (Richtlinie 2014/104/EU) nun in nationales Recht umgesetzt haben. Diese Richtlinie hilft Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen, Schadensersatz zu erlangen, wenn sie durch Verstöße gegen das EU-Wettbewerbsrecht geschädigt wurden, beispielsweise durch Bildung von Kartellen oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Sie erleichtert den Geschädigten auch den Zugang zu den Beweismitteln, die sie benötigen, um den erlittenen Schaden nachzuweisen, und räumt ihnen mehr Zeit für die Geltendmachung ihrer Ansprüche ein. Deshalb ist diese Richtlinie ein wesentliches Element der Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts. Die Mitgliedstaaten hätten sie bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen müssen. Sieben Mitgliedstaaten haben die Richtlinie fristgerecht umgesetzt. Nach der Einleitung der Vertragsverletzungsverfahren haben 18 Mitgliedstaaten im Jahr 2017 die Richtlinie umgesetzt. Bulgarien hat die Umsetzung Anfang 2018 mitgeteilt. Die Bewertung der Vollständigkeit der Umsetzungsmaßnahmen läuft. Im Jahr 2018 wird die Kommission die Konformität der nationalen Umsetzungsvorschriften prüfen und die beiden verbleibenden Mitgliedstaaten (Griechenland und Portugal) auffordern, die notwendigen Schritte zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie zu unternehmen.

Weitere Informationen:

Memo zu allen Vertragsverletzungsverfahren

Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.03.2018

 

Steuergestaltungsmodelle: Rheinland-Pfalz schlägt Einführung einer „Schwarzen Liste“ vor

Große Anwaltskanzleien und Konzerne entwickeln immer wieder komplexe Steuergestaltungsmodelle, die Lücken im Steuersystem ausnutzen, mit denen sich die Steuerlast gezielt minimieren lässt. Oft werden diese Modelle auch an andere Firmen verkauft. Dieser Entwicklung soll durch die Einführung einer Anzeigepflicht für Steuergestaltungen entgegen getreten werden.

Die Finanzministerkonferenz hatte auf Initiative der rheinland-pfälzischen Finanzministerin Doris Ahnen im November 2017 beschlossen, eine Arbeitsgruppe der Finanzstaatssekretäre einzusetzen, die möglichst rasch Eckpunkte für die rechtliche Ausgestaltung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen erarbeitet. „Den Kampf gegen Steuerbetrug und Steuerumgehung müssen wir intensivieren. Gerade die Praxis bei der Steuergestaltung großer Konzerne sowie von Steuerpflichtigen mit sehr hohen Einkommen muss transparent gemacht werden, damit der Staat frühzeitig Handlungsbedarfe erkennen und das Steuerrecht anpassen kann. Durch die rasche Umsetzung einer umfassenden Anzeigepflicht nicht nur auf europäischer, sondern auch auf nationaler Ebene wollen wir hier für noch mehr Transparenz sorgen“, sagte Finanzministerin Doris Ahnen vor der Sitzung der Finanzministerkonferenz in Berlin.

Im Rahmen der Diskussion bringt Finanzministerin Doris Ahnen neu den Vorschlag einer sog. „Schwarzen Liste“ für Steuergestaltungsmodelle ein. Steuergestaltungsmodelle sollen an eine zentrale Stelle unter Mitwirkung von Bund und Ländern gemeldet werden, wo die Modelle systematisiert, inhaltlich bewertet und im Hinblick auf ihre fiskalische Wirkung geprüft werden. „Steuergestaltungsmodelle, die dann als unerwünscht erachtet werden, sollen auf einer sog. ‘Schwarzen Liste‘ veröffentlicht werden. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Vertrauensschutz mehr für den Steuerpflichtigen. Gleichzeitig entsteht Druck auf die Politik, gesetzgeberische Maßnahmen gegen diese Gestaltungen zu ergreifen“, erklärte Ahnen. Dies werde den Kampf für Maßnahmen gegen aggressive Steuergestaltungen deutlich vereinfachen.

„Die Anzeigepflicht kann einen wirksamen Beitrag dazu leisten, Lücken im Steuersystem frühzeitig zu erkennen und zu schließen und so den Druck auf Steuervermeider zu erhöhen. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Steuergerechtigkeit“, so Ahnen abschließend.

Quelle: FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 08.03.2018

 

Kein Wegfall des verminderten Wertansatzes bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern einer Unterpersonengesellschaft

Die Mutter des Klägers war Kommanditistin der A-KG, die wiederum als alleinige Kommanditistin der B-KG fungierte. Mit Wirkung zum 10.04.2008 übertrug die Klägerin einen Teilanteil des Kommanditanteils an der A-KG gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente von 3.000 Euro pro Monat, im Übrigen schenkweise auf den Kläger. Mit Bescheid vom 01.09.2010 stellte das beklagte Finanzamt den Wert des übertragenen Anteils an der A-KG auf den 10.04.2008 fest.

Am 01.08.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-KG eröffnet. Der Insolvenzverwalter veräußerte am 18.09.2012 die – nicht mit Rechten Dritter belasteten – Maschinen, Betriebsvorrichtungen und Vorräte sowie das Recht, die Firma der B-KG führen zu dürfen, und sonstige immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Betriebsgrundstücke veräußerte er nicht, sondern vermietete sie an die Käuferin.

Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B-KG setzte das beklagte Finanzamt die gegen den Kläger festgesetzte Schenkungsteuer mit Bescheid vom 29.07.2013 neu fest. Dabei berücksichtigte es nur noch einen verminderten Bewertungsabschlag.

Der dagegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das beklagte Finanzamt gar keinen Bewertungsabschlag mehr.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und dabei darauf hingewiesen, dass der verminderte Wertansatz (nur) mit Wirkung für die Vergangenheit wegfalle, soweit der Erwerber den Gesellschaftsanteil innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußere oder der Gewerbebetrieb aufgegeben werde. Der Aufgabe des Gewerbebetriebs stehe zwar die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft gleich. Über das Vermögen der A-KG sei jedoch nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch die Insolvenz der B-KG wirke nicht als Aufgabe des Betriebs der A-KG.

Zudem habe die A-KG innerhalb der fünfjährigen Frist nicht ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert. Zwar könne man in der vom Insolvenzverwalter bewirkten Veräußerung von Wirtschaftsgütern eine Veräußerung – funktional – wesentlicher Betriebsgrundlagen sehen. Gleichwohl sei die Veräußerung von Vermögensgegenständen der B-KG nicht zugleich als – schädliche – Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen der A-KG zu beurteilen. Denn insbesondere die Betriebsgrundstücke, die einen Großteil des Werts der B-KG ausmachten, habe der Insolvenzverwalter nicht veräußert. Zudem habe das Vermögen der A-KG nicht zu einem überwiegenden Teil aus dem Anteil an der B-KG bestanden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.03.2018 zu den Urteilen 4 K 1043/17 und 4 K 1044/17 vom 24.01.2018

 

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG

Nach § 6b Abs. 2a Satz 1 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG 2015) kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i. S. d. § 6b Abs. 2 EStG entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass im Jahr der Veräußerung eines nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigten Wirtschaftsguts oder in den folgenden vier Jahren ein in § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG bezeichnetes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird oder werden soll, das einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zuzuordnen ist. § 36 Abs. 5 Satz 2 bis 5 EStG ist sinngemäß anzuwenden (§ 6b Abs. 2a Satz 3 EStG i. d. F. des StÄndG 2015). § 6b Abs. 2a EStG gilt über § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für Körperschaftsteuerpflichtige.

Nach dem BFH-Urteil vom 22. Juni 2017 – VI R 84/14 – (BStBl II 2018 S. xxx) bestehen gegen die Regelung des § 6b Abs. 2a EStG keine unionsrechtlichen Bedenken. Im Anschluss an dieses BFH-Urteil nehme ich zur Anwendung des § 6b Abs. 2a EStG unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

1. Stellung des Antrags nach § 6b Abs. 2a Satz 2 EStG

1 Nach dem Wortlaut des § 6b Abs. 2a Satz 2 EStG kann der Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG zwar „nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung“ gestellt werden. Gemäß § 52 Abs. 14 Satz 1 EStG sind allerdings auch Gewinne i. S. d. § 6b Abs. 2a EStG begünstigt, die bereits vor dem Datum der Verkündung des StÄndG 2015 am 6. November 2015 entstanden sind.

2 Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG noch wirksam beim Finanzamt gestellt werden kann, ist im Hinblick auf die gebotene unionsrechtskonforme Handhabung zu Gunsten des Steuerpflichtigen auch für Gewinne i. S. d. § 6b Abs. 2a EStG, die erst nach der Verkündung des StÄndG 2015 am 6. November 2015 entstanden sind, eine weite Auslegung zu befürworten. Der Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG kann deshalb in allen Fällen berücksichtigt werden, in denen die materielle Bestandskraft des betroffenen Steuerbescheids noch nicht eingetreten ist; bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr von Land- und Forstwirten ist der noch nicht bestandskräftig veranlagte Steuerbescheid maßgebend, in dem der anteilige Gewinn i. S. d. § 6b Abs. 2 EStG aus der Veräußerung des begünstigten Wirtschaftsguts erfasst ist.

3 Werden die Einkünfte, in deren Rahmen der Gewinn i. S. d. § 6b Abs. 2 EStG erfasst ist, gesondert oder gesondert und einheitlich festgestellt, ist der Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG beim Wohnsitz-Finanzamt des jeweiligen Antragstellers zu stellen.

4 Der Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG kann auch im Rahmen einer Betriebsveräußerung gestellt werden. In diesem Fall findet im Hinblick auf die gebotene unionsrechtskonforme Handhabung zu Gunsten des Steuerpflichtigen die Regelung in R 6b.2 Abs. 10 EStR bei einer Betriebsveräußerung entsprechende Anwendung.

5 Dies hat zur Folge, dass eine bereits gewährte Ratenzahlung nach § 6b Abs. 2a EStG auch noch für die Zeit weitergeführt werden kann, für die sie ohne Veräußerung des Betriebs zulässig gewesen wäre. In diesem Fall kann für den Veräußerungsgewinn der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Ratenzahlung nach § 6b Abs. 2a EStG nicht auf stille Reserven zurückgeht, die bei der Veräußerung einer wesentlichen Grundlage des Betriebs aufgedeckt worden sind. Wird demgegenüber für den Gewinn aus der Betriebsveräußerung ein Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG erstmals gestellt, so scheidet gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 6 EStG eine ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG aus.

6 Der Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG ist nicht formgebunden.

2. Verhältnis des § 6b Abs. 2a EStG zu § 6b Abs. 1 EStG und § 6b Abs. 3 EStG

7 § 6b Abs. 2a EStG greift grundsätzlich nicht ein, soweit der Gewinn i. S. d. § 6b Abs. 2 EStG nach § 6b Abs. 1 EStG übertragen oder in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG eingestellt wurde und dieser Bilanzansatz nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden kann.

3. Behandlung von „Altfällen“

8 Abweichend von den Aussagen unter Rn. 7 ist in sog. „Altfällen“ das BFH-Urteil vom 22. Juni 2017 – VI R 84/14 – (BStBl II 2018 S. xxx) zu beachten. Ein als „Altfall“ zu behandelnder Fall liegt vor,

  • wenn ein nach § 6b EStG begünstigter Veräußerungsgewinn vor der Verkündung des StÄndG 2015 am 6. November 2015 entstanden und zulässigerweise in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG eingestellt worden ist,
  • wenn die Steuererklärung vor dem 6. November 2015 abgegeben worden ist und
  • soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten für in § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG bezeichnete Wirtschaftsgüter angefallen sind, die vor Auflösung der Rücklage angeschafft oder hergestellt worden sind und einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zuzuordnen sind.

9 In diesen „Altfällen“ ist zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rückwirkung des § 6b Abs. 2a EStG das Jahr, in dem der Auflösungsbetrag für die nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage zu versteuern ist, als das Jahr der Veräußerung zu werten. Die auf den Auflösungsbetrag entfallende Steuer kann auf Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG auf fünf gleiche Jahresraten verteilt entrichtet werden. Nach Maßgabe dieses Urteils kommt es demnach in diesen „Altfällen“, in denen es um eine unionsrechtskonforme Rückwirkung des § 6b Abs. 2a EStG geht, auf die Möglichkeit der Bilanzänderung nicht an. Denn der – nicht die Steuerfestsetzung, sondern nur die Steuererhebung betreffende – Zahlungsantrag nach § 6b Abs. 2a EStG ist von der Beschränkung der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht betroffen.

4. Reinvestitionsabsicht im Rahmen des § 6b Abs. 2a Satz 2 EStG

10 Die Darlegung einer Reinvestitionsabsicht wird nach § 6b Abs. 2a EStG nicht gefordert. Damit reicht die objektive Möglichkeit künftiger grenzüberschreitender Aktivitäten aus. Dies entspricht auch der Handhabung bei der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, bei der ebenfalls keine Investitionsabsicht dargelegt werden muss. Es ist daher für die Anwendung des § 6b Abs. 2a EStG nicht zwingend, dass der Steuerpflichtige bereits vor Stellung des Antrags nach § 6b Abs. 2a EStG eine Betriebsstätte im begünstigten Ausland unterhält. Es ist für die Anwendung des § 6b Abs. 2a EStG vielmehr ausreichend, wenn eine spätere Reinvestition in das Betriebsvermögen einer EU-/EWR- Betriebsstätte denkbar und möglich ist.

5. Partielle oder ausbleibende Reinvestition im Rahmen des § 6b Abs. 2a Satz 2 EStG

11 Eine partielle oder ausbleibende Reinvestition in eine EU/EWR-Betriebsstätte führt nicht zu einer Aufhebung der gewährten Ratenzahlung nach § 6b Abs. 2a EStG.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2139 / 17 / 10001 :001 vom 07.03.2018

 

Aufwandsentschädigung des Betreuers steht Pflegepauschbetrag entgegen

Der Kläger ist zum Betreuer von Frau A (Jahrgang 1925) und ihrem Sohn B (Jahrgang 1946) bestellt worden. Beide betreuten Personen wohnen seit Oktober 2012 in Pflegeheimen. Der Kläger erhielt im Jahr 2015 eine steuerfreie Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer in Höhe von 798 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 machte er Pflegepauschbeträge in Höhe von jeweils 924 Euro für beide Betreuten geltend. Dies lehnte das beklagte Finanzamt unter Hinweis auf die Heimunterbringung der Betreuten ab.

Mit der Klage machte der Kläger (nur noch) den Pauschbetrag für B geltend. Dieser habe die Pflegestufe II, sitze im Rollstuhl und erhalte die Körperpflege durch das Heimpersonal. Er selbst, der Kläger, führe aber alle Fahrten außerhalb des Heims durch, mache Bewegungsübungen mit B, unterhalte sich mit ihm und übernehme sonstige Aufgaben.

Dieser Argumentation ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setze zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhalte. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, da der Kläger eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer erhalten habe. Dass diese unabhängig vom Pflegesatz zu gewähren sei, sei nicht maßgebend.

Ungeachtet dessen erreiche die Tätigkeit des Klägers nicht die vorausgesetzte Mindestpflegedauer. Überwiegend werde eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang – mindestens 10 % – gefordert. Dass der Kläger diesen Zeitaufwand erbracht habe, sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Der Kläger selbst beziffere seinen Aufwand auf 2,5 Stunden pro Woche, wohingegen der wöchentliche Pflegeaufwand des Heims mit 24,73 Stunden angegeben worden sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.03.2018 zum Urteil 15 K 3228/16 vom 13.11.2017 (nrkr – BFH-Az.: VI R 52/17)

 

BFH: Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

Ist Einkommensteuer im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit entstanden, aber vom Insolvenzverwalter aufgrund von Masseunzulänglichkeit nicht beglichen worden, darf das Finanzamt (FA) die Steuerschuld nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen. Eine dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung steht dem nicht entgegen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16 entschieden hat.

In dem Streitfall war über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Aufgrund der Verwertung von Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter war Einkommensteuer als sog. Masseverbindlichkeit entstanden, die von dem Insolvenzverwalter nicht beglichen wurde. Nachdem das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt und dem Kläger Restschuldbefreiung gemäß § 301 der Insolvenzordnung (InsO) erteilt worden war, machte das FA die unbezahlt gebliebenen Steuerschulden geltend und verrechnete diese mit später entstandenen Erstattungsansprüchen des Klägers. Das Finanzgericht hob den Abrechnungsbescheid auf und entschied, dass der Kläger für Steuerschulden, die durch Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters entstanden seien, nicht einstehen müsse.

Dieser Rechtsauffassung ist der BFH nicht gefolgt. Masseverbindlichkeiten werden nach seinem Urteil weder von einer Restschuldbefreiung erfasst – dies hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bislang offengelassen – noch steht der Verrechnung eine sich aus dem Insolvenzverfahren ergebende Haftungsbeschränkung entgegen.

Zwar sei Ziel eines Insolvenzverfahrens, dem redlichen Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO sei aber ausdrücklich auf Insolvenzgläubiger beschränkt. Hätte der Gesetzgeber die Restschuldbefreiung auch auf Masseverbindlichkeiten erstrecken wollen, so hätte er dies entsprechend regeln müssen.

Soweit die BGH-Rechtsprechung von einer sog. Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten ausgehe, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, lasse sich dies auf Steuerschulden nicht übertragen, sodass insoweit keine „Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners“ besteht.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 13/18 vom 07.03.2018 zum Urteil VII R 1/16 vom 28.11.2017

 

Rundfunkbeitrag europarechtlich unbedenklich

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit Unionsrecht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger, ein Privatmann aus Trier, gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den beklagten Südwestrundfunk (SWR). Er machte insbesondere geltend, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungswidrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

Die Rundfunkbeitragserhebung sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Sie sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich – im Zuge der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung ab dem 1. Januar 2013 – nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft habe. Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU) der Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen. Vielmehr mache ein Erwägungsgrund der genannten Richtlinie deutlich, dass das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern gesehen werde. Mit dem unionsrechtlich anerkannten dualen Rundfunksystem sei zwangläufig eine unterschiedliche Finanzierung verbunden. Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgabeneinnahmen angewiesen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.03.2018 zum Beschluss 7 A 11938/17.OVG vom 01.03.2018

 

Verlängerung ALG I für überwiegend nur kurzfristig Beschäftigte beschlossen

Beschäftigte im Kulturbereich werden längerfristig abgesichert

Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte gelten derzeit Sonderregelungen. Diese Regelung ermöglicht einen erleichterten Zugang zu Arbeitslosengeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend nur kurz befristete Beschäftigungen ausüben. Der Kulturbereich ist davon intensiv betroffen. Das Bundeskabinett hat am 7. März 2018 (im Zuge eines Gesetzentwurfes zur Verlängerung verschiedener befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht) eine Verlängerung dieser Sonderregelung zum Arbeitslosengeld beschlossen. Insbesondere Künstler und Kreative profitieren von der Vorschrift, die ohne Verlängerung schon Mitte dieses Jahres auslaufen würde.

Kulturstaatsministerin Monika Grütters betonte: „Mit der Verlängerung wird nun zunächst das Auslaufen der Vorschrift zum 31. Juli dieses Jahres verhindert. Damit ist ein wichtiger erster Schritt zur sozialen Absicherung vieler Kreativer getan. Bis zum Sommer 2021 haben wir jetzt die nötige Zeit, um unter intensiver Einbindung der Verbände eine gute dauerhafte Lösung zu erarbeiten. Die Verbesserung der sozialen Absicherung der Künstler und Kreativen bleibt damit auf der kulturpolitischen Agenda dieser Legislaturperiode.“

In der neuen Koalitionsvereinbarung haben sich die Koalitionsparteien das Ziel gesetzt, eine sachgerechte Anschlussregelung zu schaffen, die den Besonderheiten der Erwerbsbiografien der in der Kultur Beschäftigten hinreichend Rechnung trägt. Die Verlängerung der bisherigen Regelung räumt der künftigen Bundesregierung nun die notwendige Zeit ein, eine solche noch zielgerichtetere Regelung für den Kulturbereich zu entwickeln.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 07.03.2018

 

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