Bauarbeiter regelmäßig abhängig beschäftigt – Sozialversicherungspflicht bestätigt

In einer Pressemitteilung vom 03. April 2025 informierte das Hessische Landessozialgericht (LSG) über drei Urteile des 8. Senats vom 20. Februar 2025 (Az. L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22, L 8 BA 64/21). Die Entscheidungen machen deutlich: Bauarbeiter, die einfache Tätigkeiten auf Baustellen ausführen, sind regelmäßig abhängig beschäftigt – mit weitreichenden Konsequenzen für Baufirmen, insbesondere im Hinblick auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Was bedeutet das für die Baubranche? Wir beleuchten die Urteile und deren Auswirkungen.

Der Sachverhalt: Scheinselbstständigkeit auf dem Bau

Die Fälle betrafen Baufirmen aus dem Rhein-Main-Gebiet, die angeblich selbstständige Werkunternehmer auf ihren Baustellen einsetzten. Diese Bauarbeiter – ausländische Staatsangehörige mit geringen Deutschkenntnissen – verrichteten einfache Arbeiten wie Abbruch, Maurerarbeiten, Pflasterarbeiten, Badsanierungen oder Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen fehlten, die Abrechnung erfolgte nach Stundenlohn (10 bis 15 Euro pro Stunde), und Materialien sowie Werkzeuge wurden größtenteils von den Baufirmen gestellt.

Die Deutsche Rentenversicherung stufte diese Beschäftigungsverhältnisse nach Betriebsprüfungen als abhängig ein und forderte von zwei Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe nach. In einem dritten Fall ging es um eine Statusfeststellung. Die Baufirmen klagten dagegen – ohne Erfolg.

Die Entscheidung des LSG Hessen

Der 8. Senat des LSG Hessen bestätigte die Einschätzung der Rentenversicherung: In allen drei Fällen liegt Scheinselbstständigkeit vor. Die zentralen Argumente der Richter:

  1. Vermutung der Abhängigkeit
    Nach § 7 SGB IV gilt eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung, wenn sie weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist. Einfache Bauarbeiten ohne Einsatz eigener Betriebsmittel sprechen für ein solches Verhältnis. Die Bauarbeiter waren in die Betriebsabläufe der Baufirmen eingebunden und erledigten typische Arbeitnehmeraufgaben.
  2. Fehlende unternehmerische Merkmale
    Werkvertragstypische Vereinbarungen (z. B. feste Leistungsziele oder eigenständige Risikoübernahme) konnten nicht festgestellt werden. Die Bauarbeiter traten nicht unternehmerisch am Markt auf – ihre geringen Deutschkenntnisse verstärkten diesen Eindruck zusätzlich.
  3. Irrelevanz privater Absprachen
    Vereinbarungen zwischen Baufirmen und Bauarbeitern über eine angebliche Selbstständigkeit ändern nichts an der rechtlichen Einordnung. Die gesetzliche Sozialversicherungspflicht (§ 28e SGB IV) bleibt bestehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, die Urteile sind somit rechtskräftig.

Konsequenzen für Baufirmen

Die Entscheidungen haben spürbare Auswirkungen:

  • Nachzahlungen: Baufirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, wenn sie bisher Scheinselbstständige beschäftigt haben. Bei Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV) drohen hohe Nachforderungen.
  • Kostensteigerung: Die korrekte Anmeldung als abhängig Beschäftigte erhöht die Personalkosten durch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
  • Prävention: Unternehmen sollten künftig genau prüfen, ob eingesetzte Arbeitskräfte tatsächlich selbstständig sind. Ein Antrag auf Statusfeststellung (§ 7a SGB IV) kann Klarheit schaffen.

Praktische Hinweise für die Baubranche

  • Abgrenzung klären: Selbstständigkeit erfordert unternehmerisches Handeln, eigene Betriebsmittel und die Möglichkeit, am Markt frei aufzutreten. Stundenlohn, Weisungsgebundenheit und betriebliche Eingliederung deuten hingegen auf Abhängigkeit hin.
  • Dokumentation: Schriftliche Werkverträge mit klaren Leistungszielen können helfen, Selbstständigkeit zu belegen – sofern die Realität damit übereinstimmt.
  • Beratung nutzen: Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverhältnissen und der Abwehr unberechtigter Nachforderungen.

Fazit

Das LSG Hessen stellt klar: Einfache Bauarbeiten sind keine selbstständige Tätigkeit, wenn die typischen Merkmale eines Werkunternehmers fehlen. Baufirmen sollten ihre Beschäftigungsverhältnisse überprüfen, um Nachzahlungen und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Die Urteile unterstreichen die strenge Auslegung des Beitragsrechts und die Schutzfunktion der Sozialversicherung – auch für ausländische Arbeitskräfte.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Am 07. April 2025 meldete die Bundessteuerberaterkammer (BStBK), dass der Bundesrat am 21. März 2025 der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt hat. Diese Änderung bringt vor allem eine längst überfällige Erhöhung der Steuerberatervergütung mit sich – ein Thema, für das sich die BStBK seit Jahren stark gemacht hat. Doch was genau ändert sich, und warum ist diese Anpassung so bedeutend für die Branche? Unser Blogbeitrag gibt Ihnen einen Überblick.

Hintergrund: Warum eine Erhöhung notwendig war

Die letzte Anpassung der Steuerberatervergütung fand im Jahr 2020 statt. Seitdem sind die Kosten für Personal und Sachaufwand in Steuerkanzleien kontinuierlich gestiegen – ein Trend, der durch Inflation, höhere Gehälter und teurere Betriebsmittel verstärkt wurde. Die BStBK hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine qualitativ hochwertige Steuerberatung nur mit einer angemessenen Vergütung gewährleistet werden kann. Mit der aktuellen Änderung wird diesem Anliegen zumindest teilweise Rechnung getragen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

  1. Erhöhung der Gebühren
    • Gegenstandswertabhängige Gebühren: Diese steigen um durchschnittlich 6 %. Sie betreffen Tätigkeiten, deren Vergütung sich nach dem Streitwert richtet, wie etwa Beratungen bei komplexen steuerlichen Sachverhalten.
    • Festgebühren: Dazu zählt insbesondere die Zeitgebühr, die um durchschnittlich 9 % erhöht wird. Dies betrifft Tätigkeiten, die nicht direkt an einen Gegenstandswert gekoppelt sind, wie Beratungsgespräche oder die Erstellung von Gutachten.
    • Gleichlauf mit der Rechtsanwaltsvergütung: Parallel dazu wurde die Rechtsanwaltsvergütung angepasst, was auch Steuerberater*innen zugutekommt, die im außergerichtlichen Einspruchsverfahren oder vor Finanzgerichten tätig sind.
  2. Praxistaugliche Taktung der Zeitgebühr
    Ursprünglich plante das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine wenig praxisgerechte Abrechnung im 1-Minuten-Takt. Nach intensivem Einsatz der BStBK wurde dies verhindert. Stattdessen gilt künftig eine Taktung von 15 Minuten – ein Kompromiss, der den Verwaltungsaufwand in Kanzleien reduziert und die Abrechnung realistisch gestaltet.
  3. Kompromiss statt Vollerfolg
    Die BStBK hatte eine stärkere Erhöhung sowie eine regelmäßige Überprüfung der Gebührenhöhe gefordert, um künftige Kostensteigerungen automatisch abzubilden. Das BMF stimmte diesen Vorschlägen jedoch nicht zu. Dennoch sieht die Kammer die Änderung als positiven ersten Schritt.

Inkrafttreten

Die geänderte StBVV tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft – voraussichtlich also zum 1. Juni 2025, sofern die Verkündung im März erfolgt. Bis dahin gelten die bisherigen Sätze weiter.

Bedeutung für Steuerberater und Mandanten

Für Steuerberater*innen bedeutet die Anpassung eine finanzielle Entlastung, da sie gestiegene Kosten besser abfedern können, ohne an der Qualität ihrer Dienstleistungen zu sparen. Besonders kleinere Kanzleien profitieren davon, da sie oft weniger Spielraum für Kosteneinsparungen haben.

Für Mandanten könnte die Erhöhung zunächst höhere Gebühren bedeuten. Allerdings bleibt die Vergütung gesetzlich geregelt, sodass Transparenz gewährleistet ist. Zudem sichert die Anpassung langfristig die hohe Beratungsqualität, von der Mandanten profitieren.

Ausblick: Die BStBK bleibt dran

Die BStBK betont, dass die aktuelle Änderung nur ein Anfang ist. Sie wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Vergütung regelmäßig überprüft und an wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird. Ziel bleibt es, die Steuerberatung als unverzichtbaren Bestandteil der rechtlichen und wirtschaftlichen Beratung fair zu honorieren.

Weitere Informationen

Fazit

Die Änderung der StBVV ist ein wichtiger Schritt, um die Steuerberatervergütung an die Realität anzupassen. Auch wenn nicht alle Forderungen erfüllt wurden, zeigt die Entscheidung, dass die Politik die Herausforderungen der Branche anerkennt. Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen zu den neuen Gebühren oder steuerlichen Anliegen zu klären.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer, BStBK-Report – April 2025

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Erhebung einer Sportwettensteuer

Am 08. April 2025 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Pressemitteilung zu den Beschlüssen 1 BvR 2253/23 und 1 BvR 115/24 vom 27. Februar 2025. Darin wurde bekanntgegeben, dass die 3. Kammer des Ersten Senats zwei Verfassungsbeschwerden von Online-Sportwettenveranstalterinnen nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Beschwerden richteten sich gegen die Erhebung einer Sportwettensteuer in Höhe von 5 % der Wetteinsätze, basierend auf § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in der Fassung vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2021 für Anmeldungszeiträume im Jahr 2012. Das BVerfG stufte die Beschwerden als unzulässig ein. Was bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen und die steuerliche Praxis? Unser Steuer-Team beleuchtet den Fall.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen sind Kapitalgesellschaften nach maltesischem Recht mit Sitz in Malta, die 2012 Online-Sportwetten anboten. Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2253/23 war direkt an den Wetten beteiligt, während die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 115/24 eine Wettbörse betrieb. Bei dieser legten Spieler selbst die Quoten fest, und Wetten kamen nur zustande, wenn zwei Spieler die jeweilige Quote akzeptierten. Die Wettbörsen-Betreiberin erhielt eine Provision aus den Gewinnen. Aufgrund der Sportwettensteuer zog sie sich im November 2012 vom deutschen Markt zurück, da sie den Betrieb nicht mehr profitabel halten konnte.

Beide Unternehmen wandten sich gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und mittelbar gegen die Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG. Sie argumentierten unter anderem:

  • Der Bund habe keine Gesetzgebungskompetenz für die Steuer.
  • Der BFH hätte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen einer möglichen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit durch Doppelbesteuerung (Malta und Deutschland) einbeziehen müssen.
  • Die Beschwerdeführerin II sah ihre Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt, da die Steuer ihre Provisionen überstieg und nicht auf Kunden übertragbar war.

Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerden ab, da diese unzulässig seien. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:

  1. Fehlende Gesetzgebungskompetenz nicht ausreichend dargelegt
    Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht überzeugend begründen, dass dem Bund die Kompetenz nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG fehlt. Sie erwähnten zwar eine mögliche staatsvertragliche Koordination der Länder, gingen aber nicht auf die Problematik ein, dass ein Land aus einem solchen Konsens ausbrechen könnte. Zudem fehlte eine differenzierte Analyse des Steuerwettbewerbs zwischen in- und ausländischen Anbietern und dessen Einfluss auf das Ziel der Glücksspielsucht-Eindämmung.
  2. Keine Pflichtverletzung zur EuGH-Vorlage
    Die Beschwerdeführerinnen legten nicht dar, dass der BFH willkürlich seine Pflicht zur Vorlage an den EuGH verletzt habe. Der EuGH hatte 2020 bereits entschieden, dass eine parallele Glücksspielabgabe in zwei Mitgliedstaaten (z. B. Malta und Italien) die Dienstleistungsfreiheit nicht verletzt. Dies wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend widerlegt.
  3. Berufsfreiheit nicht hinreichend verletzt
    Die Beschwerdeführerin II konnte nicht schlüssig zeigen, dass die Sportwettensteuer ihre Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt. Selbst wenn der Betrieb einer Wettbörse ein eigenständiger Beruf wäre und nicht mehr profitabel betrieben werden könnte, fehlten konkrete Argumente zu den Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Der Hinweis auf mangelnde Gewinnmöglichkeiten reichte nicht aus. Auch wurde nicht dargelegt, warum die Eindämmung der Glücksspielsucht kein legitimer Zweck sein sollte oder warum eine alternative Bemessungsgrundlage (z. B. Bruttorohertrag) ebenso effektiv wäre.

Bedeutung für die Praxis

Für Steuerberater und Unternehmen in der Glücksspielbranche bleibt die Sportwettensteuer rechtlich abgesichert. Die Entscheidung zeigt, dass Verfassungsbeschwerden hohe Anforderungen an die Begründung erfüllen müssen – bloße Behauptungen reichen nicht aus. Unternehmen sollten:

  • Ihre Steuerlast genau prüfen und mögliche Doppelbesteuerungen im internationalen Kontext analysieren lassen.
  • Bei Wettbörsen-Modellen die steuerliche Belastung frühzeitig in die Geschäftsplanung einbeziehen, da eine Abwälzung auf Kunden oft schwierig ist.
  • Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit steuerlicher Regelungen eine fundierte Argumentation vorbereiten, die auch alternative Lösungen und deren Wirkung beleuchtet.

Fazit

Die Sportwettensteuer bleibt bestehen, und die Beschwerdeführerinnen konnten ihre verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchsetzen. Dies unterstreicht die Stabilität der aktuellen Rechtslage und die hohen Hürden für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde. Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, um steuerliche Auswirkungen im Glücksspielsektor zu bewerten und Optimierungsmöglichkeiten zu finden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Ratgeber zur Einkommensteuererklärung für Eltern mit einem Kind mit Behinderung

Eltern von Kindern mit Behinderung stehen im Alltag vor vielen Herausforderungen – umso wichtiger ist es, steuerliche Entlastungen zu kennen und zu nutzen. Dieser Ratgeber gibt einen umfassenden Überblick über relevante Regelungen zur Einkommensteuer, die Familien mit einem behinderten Kind betreffen. Er richtet sich insbesondere an Eltern, die dauerhaft oder zeitweise Pflege und Betreuung leisten, und hilft dabei, die finanzielle Situation besser zu gestalten.


1. Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag dient der steuerlichen Entlastung für regelmäßig entstehende Mehraufwendungen, die durch eine Behinderung verursacht werden (z. B. für Fahrten, Hilfsmittel, medizinische Versorgung).

Wichtig:

  • Der Pauschbetrag steht grundsätzlich dem Kind selbst zu.
  • Kann das Kind ihn wegen fehlenden Einkommens nicht nutzen, dürfen die Eltern den Betrag auf sich übertragen lassen.
  • Die Übertragung ist nur für Eltern möglich, nicht für Großeltern oder andere Angehörige.
  • Seit 2021 ist dafür die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Kindes in der Steuererklärung notwendig.

Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und beginnt bei 30 % (840 € jährlich) bis zu 100 % (2.840 € jährlich). Bei Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „Tbl“ (taubblind) gibt es einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 € jährlich.


2. Pflege-Pauschbetrag

Eltern, die ihr Kind mit Behinderung zu Hause pflegen, können zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen.

Voraussetzungen:

  • Das Kind ist als hilflos anerkannt (Merkzeichen „H“).
  • Die Pflege erfolgt unentgeltlich im häuslichen Umfeld.
  • Keine Pflegevergütung von dritter Seite.

Die Höhe beträgt:

  • 600 € bis 1.800 € jährlich – abhängig vom Pflegegrad (ab Pflegegrad 2).

3. Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

Auch Unterhaltsleistungen an ein behindertes Kind können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend gemacht werden.

Zu beachten:

  • Auch wenn das Kind eigenes Vermögen besitzt, kann ein Unterhaltsabzug möglich sein.
  • Voraussetzung ist, dass dem Kind die Verwertung des Vermögens nicht zumutbar ist (z. B. bei zweckgebundenem Vermögen oder Notlagen).

4. Kindergeld und steuerliche Freibeträge über das 25. Lebensjahr hinaus

Für Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, besteht ein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge auch nach dem 25. Lebensjahr.

Voraussetzungen:

  • Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.
  • Das Kind ist dauerhaft außerstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (z. B. bei voller Erwerbsminderung).

Zusätzlich können weiterhin der Kinderfreibetrag (6.384 € jährlich, Stand 2023) sowie der Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag (2.928 €) in der Steuererklärung berücksichtigt werden.


5. Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen

Bei besonderen Ausgaben, z. B. für:

  • Medikamente
  • Therapien
  • medizinische Hilfsmittel
  • Heimunterbringung oder
  • Fahrten zur Behandlung

müssen Eltern die sogenannte Zwangsläufigkeit der Kosten nachweisen, wenn sie als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollen.

Notwendige Nachweise:

  • Amtsärztliches Gutachten oder
  • Ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (MDK)
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise

6. Aufteilung der Pauschbeträge zwischen Eltern

Bei zusammen lebenden Eltern kann der Behinderten-Pauschbetrag auf beide Elternteile aufgeteilt werden – entweder hälftig oder in einem anderen Verhältnis, wenn beide zustimmen.

Ohne Antrag:

  • Automatisch hälftige Aufteilung

Mit gemeinsamem Antrag:

  • Frei wählbare Verteilung entsprechend der tatsächlichen Belastung

7. Berücksichtigung kindeseigener Mittel

Bei volljährigen Kindern mit Behinderung prüfen die Finanzämter, ob das Kind eigene Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts einsetzen kann. Dazu gehören:

  • Renten (z. B. Erwerbsminderungsrente)
  • Pflegegeld
  • Sozialleistungen
  • Kapitalerträge

Nicht einzurechnen:

  • Vermögensübertragungen durch die Eltern
  • Schonvermögen nach SGB XII (z. B. selbst genutztes Wohnvermögen, kleinere Sparbeträge)

8. Weitere relevante Steuervergünstigungen und Hinweise

Fahrtkosten

Fahrten zu Arztbesuchen, Therapien, Schulwegen oder Pflegeeinrichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls angesetzt werden – als:

  • außergewöhnliche Belastung (tatsächliche Kosten)
  • oder über den Behinderten-Fahrkosten-Pauschbetrag

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Kosten für Unterstützung im Haushalt (z. B. Haushaltshilfe, Pflegeunterstützung, haushaltsnahe Handwerkerleistungen) können bis zu 20 % steuerlich abgesetzt werden (max. 4.000 € jährlich).

Steuerfreie Leistungen

  • Pflegegeld bleibt in der Regel steuerfrei.
  • Kindergeld und Sozialleistungen zählen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen.

9. Fristen und Hinweise zur Abgabe der Steuererklärung

Abgabefristen für die Steuererklärung 2023:

  • Ohne Steuerberater:
    2. September 2024
    (da der reguläre Termin, der 31. August 2024, auf einen Samstag fällt, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag)
  • Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein:
    2. Juni 2025
    (wegen des Feiertags am 31. Mai 2025 und des Wochenendes gilt der nächstfolgende Werktag)

Tipp: Auch wenn Sie die längere Frist haben, lohnt es sich, die Erklärung möglichst frühzeitig abzugeben – insbesondere wenn eine Erstattung zu erwarten ist oder Pflege-/Betreuungskosten aktuell hoch sind.


Fazit

Für Eltern von Kindern mit Behinderung hält das Steuerrecht eine Vielzahl von Entlastungsmöglichkeiten bereit. Die Kombination aus Pauschbeträgen, Freibeträgen und außergewöhnlichen Belastungen kann die finanzielle Last spürbar senken. Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation und ggf. die Unterstützung durch eine steuerlich versierte Fachperson.

Wenn Sie unsicher sind, welche Regelungen auf Ihre Familie zutreffen, sprechen Sie mit einem Steuerberater oder einem Sozialverband – viele bieten auch kostenlose oder kostengünstige Beratungen an.

Keine Aussetzung der Vollziehung bei Grundsteuerwertbescheiden: FG Baden-Württemberg bezieht klar Stellung

Mit Beschluss vom 20. März 2025 (Az. 8 V 250/25) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides abgelehnt. Der Antrag stützte sich auf ein im Internet weit verbreitetes Musterschreiben, in dem verfassungsrechtliche Zweifel am Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) geltend gemacht wurden.


Hintergrund: Grundsteuerreform und erste Klagewelle

Im Zuge der Grundsteuerreform haben die Finanzämter neue Grundsteuerwertbescheide erlassen. Viele Eigentümerinnen und Eigentümer sehen sich dadurch mit erhöhten Steuerwerten konfrontiert. In Baden-Württemberg greift das eigene Landesmodell – das sog. modifizierte Bodenwertmodell –, das weiterhin unter verfassungsrechtlichem Beschuss steht.

Zahlreiche Betroffene legten Einspruch ein und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung, um vorerst keine Zahlungen leisten zu müssen. So auch im nun entschiedenen Fall.


Was hat das Gericht entschieden?

Das Finanzgericht hat den Antrag abgelehnt – mit folgender Begründung:

1. Keine überwiegenden privaten Interessen

Ein Antrag auf AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln ist nur dann erfolgreich, wenn das berechtigte Interesse des Steuerpflichtigen an vorläufigem Rechtsschutz das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt.

➡️ Im entschiedenen Fall war das nicht der Fall:
Die Grundsteuer sei eine wesentliche Finanzierungsquelle der Kommunen. Eine pauschale Aussetzung der Vollziehung würde diese gefährden.

📌 Wichtig: Der Antragsteller konnte nicht darlegen, dass ihn die Zahlung der Steuer existenziell belastet oder irreparable Nachteile entstehen.


2. Keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Sicht des Gerichts

Das FG sieht keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG. Es verweist auf seine früheren Urteile vom 11. Juni 2024 (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). Zwar sind gegen diese Entscheidungen Revisionen beim Bundesfinanzhof (II R 26/24 und II R 27/24) anhängig – doch das allein genügt nicht für eine AdV.


3. Keine Beschwerdemöglichkeit

Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen – der Weg zu einer erneuten gerichtlichen Eilentscheidung ist somit versperrt.


Was bedeutet das für Grundstückseigentümer?

🔍 Einspruchsverfahren sind weiterhin möglich und sinnvoll, um mögliche spätere Vorteile aus einem BFH- oder gar BVerfG-Urteil zu sichern.

⚠️ Die Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nur in echten Härtefällen gewährt. Musterschreiben ohne individuelle Begründung reichen nicht aus.

📌 Die Grundsteuer muss also vorerst bezahlt werden, auch wenn Einspruch eingelegt wurde.


Fazit

Mit diesem Beschluss bezieht das FG Baden-Württemberg klar Stellung gegen eine pauschale Aussetzung der Vollziehung in Grundsteuerverfahren. Die Gerichte wahren damit die kommunale Finanzhoheit – und machen deutlich: Nur wer konkret betroffen ist, etwa durch nachgewiesene wirtschaftliche Härte, kann auf vorläufigen Rechtsschutz hoffen.


Quelle:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2025 – 8 V 250/25
Pressemitteilung vom 02.04.2025
Volltext unter: www.landesrecht-bw.de


📞 Sie möchten wissen, ob sich ein Einspruch gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid lohnt oder wie Sie am besten vorgehen?
Wir prüfen Ihre Bescheide individuell und beraten Sie zu allen Schritten rund um die neue Grundsteuer.


Jetzt Kontakt aufnehmen – wir unterstützen Sie fundiert und praxisnah.

FG Baden-Württemberg: Keine Aussetzung der Vollziehung bei Grundsteuerwert- und Messbescheiden

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20. März 2025 (Az. 8 V 250/25) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheids abgelehnt. Der Antrag war auf Grundlage eines im Internet verbreiteten Musterschreibens gestellt worden, in dem verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) geäußert wurden.


Hintergrund: Worum ging es?

Im Zuge der Grundsteuerreform mussten bundesweit neue Grundsteuerwerte festgestellt werden. In Baden-Württemberg kommt das modifizierte Bodenwertmodell des LGrStG zur Anwendung. Dagegen gibt es anhaltende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen einer möglichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Ein Steuerpflichtiger beantragte die Aussetzung der Vollziehung, um bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung keine Grundsteuer entrichten zu müssen. Das Finanzgericht lehnte dies jedoch ab.


Die Argumentation des Gerichts

1. Kein überwiegendes Aussetzungsinteresse

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel nur möglich, wenn das berechtigte Interesse des Antragstellers an vorläufigem Rechtsschutz das öffentliche Interesse (hier: der Kommune an einer geordneten Haushaltsführung) überwiegt.

➡️ Fazit des Gerichts: Ein solcher Vorrang des privaten Interesses konnte nicht festgestellt werden. Die Zahlung der Grundsteuer belaste den Antragsteller nicht in einer Weise, die seine Existenz gefährde.


2. Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des LGrStG

Das FG stellte zudem klar, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 38 Abs. 1 LGrStG habe. Es verwies dazu auf seine früheren Entscheidungen vom 11.06.2024 (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23), in denen das Gericht die Verfassungsmäßigkeit des Landesmodells bejaht hatte.

⚖️ Gegen diese Urteile sind zwar Revisionen beim BFH anhängig (II R 26/24 und II R 27/24) – doch dies allein genügt nicht für eine AdV.


3. Keine Zulassung der Beschwerde

Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen – der Weg zu einem weiteren Eilverfahren ist damit verschlossen.


Was bedeutet das für Grundstückseigentümer?

📌 Wer aktuell auf Grundlage eines Mustertextes versucht, die Zahlung der Grundsteuer aufzuschieben, hat geringe Erfolgsaussichten.
📌 Die Finanzgerichte stellen das öffentliche Interesse an einer stabilen kommunalen Finanzierung über etwaige verfassungsrechtliche Zweifel – zumindest solange kein konkreter Nachteil für den Einzelnen droht.


Fazit

Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg zeigt: Standardisierte Einspruchs- und Aussetzungsanträge werden kaum Erfolg haben, wenn sie nicht auf eine konkrete Härte oder individuelle Betroffenheit gestützt sind. Wer Zweifel an der Grundsteuerfestsetzung hat, sollte weiterhin Einspruch einlegen, muss die Zahlung jedoch in der Regel zunächst leisten.

Ob das Bundesverfassungsgericht oder der BFH künftig anders entscheidet, bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt: Klagen ja – Aussetzung nein.


Quelle:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2025 – 8 V 250/25
Pressemitteilung vom 02.04.2025
www.landesrecht-bw.de


📞 Sie haben Fragen zur neuen Grundsteuer oder möchten Einspruch gegen Ihren Bescheid einlegen?
Wir beraten Sie gern – rechtlich fundiert und auf Ihre individuelle Situation abgestimmt.


Jetzt Beratungstermin vereinbaren und Bescheide prüfen lassen.

Neu ab 2025: Transaktionsmatrix bei Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 AO

Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und dem dazugehörigen BMF-Schreiben vom 02.04.2025 wurde ein zentrales Element der Verrechnungspreisdokumentation gesetzlich konkretisiert: die Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).

Die Matrix, die bereits punktuell in Betriebsprüfungen eingesetzt wurde, ist nun verbindlicher Bestandteil der steuerlichen Aufzeichnungspflichten bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen.


Was ist die Transaktionsmatrix?

Die Transaktionsmatrix ist eine strukturierte, tabellarische Übersicht über die grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen. Sie dient dazu, die wesentlichen Informationen zu diesen Transaktionen übersichtlich und prüfungsrelevant aufzubereiten.

Sie enthält unter anderem Angaben zu:

  • Art der Transaktion (z. B. Warenlieferung, Lizenzzahlung, Dienstleistung)
  • Vertragspartner (verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten)
  • Geschäftsjahre und Volumina
  • Verrechnungspreismethoden und -grundlagen
  • Verwendete Vergleichsdaten (z. B. Datenbanken, Benchmarks)

Warum wird die Transaktionsmatrix eingeführt?

Die Transaktionsmatrix soll Transparenz und Standardisierung in der Verrechnungspreisdokumentation erhöhen. Ziel ist eine risikoorientierte und effiziente Prüfung durch die Finanzverwaltung. Insbesondere bei Unternehmen mit zahlreichen Transaktionen und komplexen Strukturen erleichtert die Matrix eine erste Systematisierung der Geschäftsbeziehungen.


Gesetzlicher Hintergrund

Die Neuregelung erfolgt im Rahmen des § 90 Abs. 3 AO, der seit dem BEG IV wie folgt untergliedert ist:

  1. Transaktionsmatrix (§ 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO)
  2. Sachverhaltsdokumentation
  3. Angemessenheitsdokumentation

Damit ist die Transaktionsmatrix ab sofort ein eigenständiger Pflichtbestandteil der Verrechnungspreisdokumentation – nicht optional.


Für wen gilt die Pflicht?

Die Transaktionsmatrix ist verpflichtend für:

✅ Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG)
Betriebsstätten, bei denen Funktions- oder Leistungsbeziehungen mit anderen Einheiten des Unternehmens bestehen
✅ Alle steuerpflichtigen Unternehmen, die der dokumentationspflichtigen Betriebsprüfung unterliegen


Unsere Empfehlung zur Umsetzung

🔍 Frühzeitig vorbereiten:
In vielen Fällen liegen die Informationen, die in der Transaktionsmatrix benötigt werden, bereits intern vor – etwa in Vertragsunterlagen, ERP-Systemen oder bestehender Transfer Pricing-Dokumentation. Nutzen Sie diese Quellen und bereiten Sie eine erste tabellarische Struktur vor.

📂 Dokumentation synchronisieren:
Die Matrix ersetzt nicht die Angemessenheitsdokumentation, sondern ergänzt sie. Achten Sie auf inhaltliche Konsistenz zwischen Matrix und übrigen Verrechnungspreisunterlagen.

🛠 Tools und Vorlagen nutzen:
Das BMF wird voraussichtlich weitere Hinweise zur Gestaltung und Formatierung der Matrix geben. Schon jetzt empfiehlt es sich, digitale Vorlagen zu entwickeln, um die Übersichtspflicht systematisch umzusetzen.


Fazit

Mit der gesetzlichen Verankerung der Transaktionsmatrix schafft der Gesetzgeber ein weiteres Instrument zur Vereinheitlichung und Effizienzsteigerung in der steuerlichen Betriebsprüfung. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Transaktionen bedeutet dies: Mehr Dokumentation – aber auch mehr Klarheit, was erwartet wird.


Quelle:
BMF-Schreiben vom 02.04.2025 – IV B 3 – S 0225/00019/004/009
Veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I


📞 Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Verrechnungspreisdokumentation oder der neuen Transaktionsmatrix?
Wir begleiten Sie von der Analyse bis zur fertigen Matrix – kompetent, verständlich und digital.

BFH: Formwechsel kann Einbringungsgewinn II auslösen

📅 Veröffentlicht am 04.04.2025
👁 Beitrag weiterempfehlen: [Facebook Icon] [LinkedIn Icon] [E-Mail Icon]

Mit Urteil vom 27.11.2024 – X R 26/22 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch ein Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft als Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG gewertet werden kann – mit erheblichen steuerlichen Folgen für Anteilseigner.


Worum geht es?

Das Umwandlungssteuergesetz (§§ 20–23 UmwStG) regelt, unter welchen Bedingungen Einbringungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerneutral erfolgen können. Wird jedoch innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung eine sogenannte Veräußerung vorgenommen, kommt es zur Nachversteuerung eines Einbringungsgewinns II (§ 22 Abs. 2 UmwStG).

Im aktuellen Fall:

  • Ein Steuerpflichtiger hatte Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs eingebracht (§ 21 UmwStG 2006).
  • Innerhalb der Siebenjahresfrist erfolgte ein Formwechsel dieser Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft.
  • Das Finanzamt behandelte den Formwechsel als steuerpflichtige Veräußerung – und setzte den Einbringungsgewinn II fest.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung:

Formwechsel ist steuerlich als Veräußerung zu behandeln

Ein Formwechsel – selbst ohne tatsächlichen Gesellschafterwechsel – kann steuerlich als Veräußerung gelten, wenn sich der ertragsteuerliche Status der Anteile wesentlich ändert.

➡️ Der Formwechsel in eine Personengesellschaft führt zu einem Wechsel der Besteuerungssystematik (Transparenzprinzip statt Trennungsprinzip).


Keine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 2 UmwStG

Der BFH lehnt eine einschränkende Auslegung der Siebenjahresregel ab. Der Gesetzgeber habe bewusst auch solche Fälle erfassen wollen, in denen sich die Steuerverstrickung durch die Umstrukturierung auflöst.


⚖️ Keine Unbilligkeit im Sinne des § 163 AO

Die Richter sehen auch keinen Grund für einen Billigkeitserlass. Wer innerhalb der Siebenjahresfrist eine Strukturveränderung vornimmt, muss die steuerlichen Konsequenzen tragen – selbst wenn keine echten Veräußerungserlöse fließen.


🌍 Keine Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie

Die EU-Fusionsrichtlinie (2009/133/EG) schützt grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge vor sofortiger Besteuerung.
Doch: Im entschiedenen Fall handelt es sich um einen rein innerstaatlichen Vorgang. Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, grenzüberschreitende und inländische Fälle nicht gleich zu behandeln. Die Richtlinie ist daher nicht anwendbar.


Was bedeutet das für die Praxis?

📌 Formwechsel sind kein „sicherer Hafen“ mehr.
Unternehmen und Steuerberater müssen künftig besonders vorsichtig sein, wenn innerhalb der Siebenjahresfrist nach Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen Formwechsel oder andere Strukturmaßnahmen geplant werden.

📌 Eine gründliche Steuerfolgenabschätzung vor Umstrukturierungen ist zwingend erforderlich.
Selbst wirtschaftlich „neutrale“ Vorgänge wie der Formwechsel in eine Personengesellschaft können Nachversteuerungen in teils erheblicher Höhe auslösen.

📌 Keine Berufung auf die EU-Richtlinie im Inland.
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass für rein nationale Vorgänge keine Schutzwirkung aus dem EU-Recht ableitbar ist.


Fazit

Der BFH hat mit seinem Urteil eine klare Grenze gezogen:
Ein Formwechsel kann eine steuerpflichtige Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 2 UmwStG darstellen, wenn dadurch der steuerliche Status der eingebrachten Anteile wesentlich verändert wird. Wer Einbringungen plant oder bereits durchgeführt hat, sollte strukturelle Veränderungen innerhalb der Siebenjahresfrist sorgfältig prüfen und ggf. verschieben.


Quelle:
BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 26/22
LEXinform-Dokument Nr. 0955000
Veröffentlicht: 04.04.2025


📞 Sie planen eine Umstrukturierung, Einbringung oder einen Formwechsel?
Wir prüfen für Sie die steuerlichen Konsequenzen und helfen bei der rechtssicheren Gestaltung – sprechen Sie uns an.

BFH: Hinzurechnung nach § 7g EStG beeinflusst nicht das steuerliche Kapitalkonto nach § 15a EStG

Mit Urteil vom 16.01.2025 – IV R 28/23 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zentrale Fragen zur Verrechnung von Verlusten bei Kommanditisten nach § 15a EStG sowie zur außerbilanziellen Hinzurechnung gemäß § 7g EStG beantwortet. Die Entscheidung schafft Klarheit bei der steuerlichen Einordnung des Kapitalkontos und grenzt die außerbilanzielle Behandlung deutlich von bilanziellen Größen ab.


Hintergrund: Was regeln § 7g und § 15a EStG?

  • § 7g Abs. 2 EStG erlaubt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB), der im Folgejahr wieder außerbilanziell hinzugerechnet wird.
  • § 15a EStG regelt, inwieweit Verluste eines Kommanditisten verrechenbar sind – abhängig vom Stand seines steuerlichen Kapitalkontos.

Umstritten war bislang, ob die außerbilanzielle Hinzurechnung des IAB das steuerliche Kapitalkonto erhöht und damit die Verlustverrechenbarkeit verbessert.


Die Entscheidung des BFH

1. Keine Auswirkung der Hinzurechnung auf das Kapitalkonto

Der BFH stellt klar:

🔍 Die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hat keine Auswirkung auf das steuerliche Kapitalkonto i. S. v. § 15a EStG.

Das bedeutet:
Die außerbilanzielle Korrektur erhöht nicht das Eigenkapital des Kommanditisten und verbessert damit nicht dessen Verlustverrechnungsrahmen.

➡️ Der Kommanditist kann also keine höheren Verluste geltend machen, nur weil ein IAB aufgelöst wurde.


2. Wann liegt ein Kapitalkonto i. S. v. § 15a EStG vor?

Der BFH bestätigt erneut seine bisherige Rechtsprechung zur Einordnung:

  • Ein Konto gilt als Kapitalkonto i. S. d. § 15a EStG, wenn dort Gewinne und Verluste verbucht werden und sich somit ein negativer Saldo ergeben kann.
  • Entscheidend ist, ob das Konto zur Verlustverrechnung verwendet wird – nicht bloß als Verrechnungskonto oder Auszahlungskonto dient.
  • Hat der Kommanditist freien Zugriff auf das Guthaben, spricht dies gegen die Einordnung als steuerliches Kapitalkonto.

➡️ Es kommt auf die tatsächliche Zweckbestimmung des Kontos an – unabhängig von dessen Bezeichnung.


Auswirkungen für die Praxis

🔍 Keine Saldierung durch Hinzurechnungen

Die Entscheidung hat unmittelbare Bedeutung für die Jahresabschlusserstellung und Steuerdeklaration bei Kommanditisten:

  • IAB-Hinzurechnungen erhöhen nicht das steuerliche Eigenkapital,
  • negative Kapitalkonten bleiben verrechnungsbeschränkt, auch wenn steuerlich ein höheres Ergebnis angesetzt wird.

Tipp: Achten Sie auf die korrekte Trennung von bilanziellen und außerbilanziellen Größen – insbesondere bei der Ermittlung des Kapitalkontos.


📌 Gestaltungshinweis für Gesellschaftsverträge

Gesellschaftsverträge sollten klar zwischen Kapital- und Verrechnungskonten unterscheiden. Nur so kann steuerlich eindeutig bestimmt werden, welches Konto zur Verlustverrechnung i. S. d. § 15a EStG dient.


Fazit

Das BFH-Urteil sorgt für mehr Klarheit bei der Behandlung von Investitionsabzugsbeträgen in Personengesellschaften und bei der Bestimmung des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG. Es stellt zugleich klar, dass außerbilanzielle Korrekturen keine Auswirkungen auf die Verlustverrechenbarkeit haben.

Wer mit Kommanditbeteiligungen, IABs und Verlustzuweisungen arbeitet, sollte seine Strukturen und Buchführung entsprechend prüfen und ggf. anpassen.


📞 Sie sind Kommanditist oder betreuen Mandanten mit Personengesellschaften?
Wir beraten Sie gern zu Investitionsabzugsbeträgen, Verlustverrechenbarkeit und steuerlich korrekter Kapitalkontoermittlung.


Quelle:
BFH, Urteil vom 16.01.2025 – IV R 28/23
LEXinform-Dokument Nr. 0954932
Veröffentlicht am 04.04.2025


Bleiben Sie informiert:
Abonnieren Sie unseren Newsletter für aktuelle BFH-Urteile und Praxistipps für Unternehmer und Berater.

BFH zur Grunderwerbsteuer bei Treuhandkonstruktionen: Anteilserwerb und Insolvenzverfahren

Mit Urteil vom 20.11.2024 – II R 29/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut zu einem praxisrelevanten Fall der Grunderwerbsteuer bei Anteilskäufen über Treuhandverhältnisse entschieden – und zugleich zur prozessualen Frage Stellung genommen, wann ein Insolvenzverwalter ein unterbrochenes Verfahren fortführen darf.


Sachverhalt: Treuhandkonstruktion beim Erwerb von GmbH-Anteilen

Im Streitfall ging es um eine grundbesitzende GmbH, deren Anteile vollständig durch einen Treuhänder erworben wurden – teils auf eigene Rechnung, teils im Namen eines Treugebers. In der Hand des Treuhänders vereinigten sich damit erstmals alle Anteile an der Gesellschaft. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG fest.


Die Entscheidung des BFH

1. Treuhänder erfüllt Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

Der BFH bestätigt:
Auch wenn der Treuhänder einen Teil der Anteile nur wirtschaftlich für den Treugeber hält, kann er zivilrechtlich als Anteilseigner auftreten. Maßgeblich ist, dass sich alle Anteile in seiner Hand vereinen – eine steuerliche Zurechnung zum Treugeber ist für die Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht erforderlich.

➡️ Fazit: Die Grunderwerbsteuer wird ausgelöst, wenn sich beim Treuhänder alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar vereinigen – unabhängig von der wirtschaftlichen Zurechnung.

Der BFH führt damit seine Linie aus dem Urteil vom 10.04.2024 – II R 34/21 konsequent fort.


2. Aufnahme des Verfahrens durch Insolvenzverwalter möglich

Zweiter Schwerpunkt des Urteils ist die prozessuale Handhabung bei Insolvenz:

  • Im vorliegenden Fall war der ursprüngliche Kläger insolvent geworden.
  • Das Verfahren wurde zunächst unterbrochen (§ 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO).
  • Der Insolvenzverwalter nahm das Verfahren wieder auf.

Der BFH stellte klar:

✅ Ein Insolvenzverwalter kann ein unterbrochenes Verfahren dann fortführen, wenn er der vom Finanzamt im Insolvenzverfahren angemeldeten Steuerforderung widersprochen hat.
✅ Der Streit dreht sich dann ausschließlich um die Berechtigung dieser Forderung im Insolvenzverfahren.

Damit schließt sich der BFH der bereits gefestigten Rechtsprechung an (vgl. BFH, Urteil vom 21.09.2017 – VIII R 59/14).


Praxisrelevanz für Unternehmen und Berater

🔍 Treuhandverhältnisse im Blick behalten

Treuhandmodelle zur Beteiligung an grundbesitzenden Gesellschaften sind weit verbreitet – z. B. im Immobilien- oder Fondsbereich. Das Urteil zeigt:
Auch treuhänderischer Erwerb löst Grunderwerbsteuer aus, wenn sich aus rechtlicher Sicht alle Anteile bei einer Person vereinen.

➡️ Gestaltungstipp: Frühzeitige Prüfung der Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsübertragungen unter Einbindung von Treuhändern ist empfehlenswert.

⚖️ Verfahrensführung bei Insolvenz

Für Insolvenzverwalter schafft das Urteil Klarheit:
Die Aufnahme eines unterbrochenen Steuerverfahrens ist zulässig, wenn im Insolvenzverfahren ein begründeter Widerspruch gegen eine Steuerforderung besteht. Das Verfahren beschränkt sich dann auf die Prüfung der materiellen Berechtigung der Forderung.


Fazit

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer exakten zivilrechtlichen Betrachtung bei Anteilskäufen – wirtschaftliche Hintergründe wie ein Treuhandverhältnis bleiben bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unberücksichtigt. Gleichzeitig schafft der BFH prozedurale Sicherheit für Insolvenzverwalter, die gegen Steuerforderungen vorgehen wollen.


Quelle:
BFH, Urteil vom 20.11.2024 – II R 29/21
LEXinform-Dokument Nr. 0953929
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs


📞 Sie möchten Ihre gesellschaftsrechtlichen Strukturen grunderwerbsteuerlich optimieren oder planen eine Umstrukturierung mit Treuhandmodellen?
Wir beraten Sie gern – rechtssicher, vorausschauend und lösungsorientiert.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin