Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025: Das müssen Sie wissen

Ab dem 1. Juli 2025 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die neuen Werte wurden am 11. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hier erfahren Sie, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt beachten sollten.

Warum gibt es neue Pfändungsfreigrenzen?

Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst – seit 2021 nach § 850c Abs. 4 ZPO. Maßgeblich ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Ziel ist es, trotz einer Lohnpfändung ein Existenzminimum zu sichern.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Arbeitgeber müssen die neuen unpfändbaren Beträge bei Lohnpfändungen berücksichtigen. Das eigenständige Ausrechnen entfällt – maßgeblich ist die offizielle Pfändungstabelle, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Pfaendungsrechner.html

Hinweis:
Die neuen Tabellen gelten vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026. Sie finden die vollständigen Tabellen hier:

Was beeinflusst die Pfändungsfreigrenze?

Neben dem Nettolohn ist die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen entscheidend.
Je mehr Personen unterhalten werden, desto höher ist der pfändungsfreie Betrag.

Zusätzlich sind bestimmte Einkommensbestandteile immer unpfändbar, zum Beispiel:

  • Erziehungsgelder
  • Aufwandsentschädigungen
  • Gefahrenzulagen
  • (Teilweise) Weihnachtsvergütungen

Achtung:
Bei speziellen Zahlungen (z. B. Abfindungen oder Corona-Sonderzahlungen) gelten zum Teil abweichende Regeln.

Wichtig für Arbeitgeber:

  • Der gesetzliche Schutz des Existenzminimums ist strikt einzuhalten.
  • Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rückfrage beim zuständigen Vollstreckungsgericht.

Unser Fazit:

Die regelmäßige Anpassung der Pfändungsfreigrenzen bringt Sicherheit für Schuldner und klare Vorgaben für Arbeitgeber.
Wer als Arbeitgeber Lohnpfändungen korrekt umsetzt, schützt sich vor rechtlichen Problemen – und entlastet gleichzeitig die betroffenen Arbeitnehmer.

Fragen zur praktischen Umsetzung?
Wir beraten Sie gern individuell zu Lohnpfändung, Pfändungsfreigrenzen und den aktuellen Änderungen!

Umsatzsteuerliche Organschaft: Viel Wirbel, aber am Ende bleibt alles beim Alten

Die scheinbar unendliche Geschichte rund um die umsatzsteuerliche Organschaft hat ein gutes Ende gefunden:
Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bestehenden Regeln bestätigt – zur Erleichterung vieler Unternehmer.

Was war passiert?

Seit Jahren sorgte die umsatzsteuerliche Organschaft für Unsicherheit. Streitpunkt war, ob Innenumsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft steuerbar sind. Wäre diese Sichtweise bestätigt worden, hätte das die Vorteile der Organschaft erheblich eingeschränkt und zu erheblichen Umsatzsteuerausfällen geführt.

Zunächst gab es widersprüchliche Meinungen der beiden zuständigen Senate des BFH. Schließlich musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Glücklicherweise folgte der EuGH Ende 2022 der bisherigen deutschen Praxis:
Der Organträger bleibt Steuerschuldner für den gesamten Organkreis. Innenumsätze sind nicht steuerbar.

Trotz dieser Klarstellung legte der BFH nochmals eine ergänzende Frage dem EuGH vor, die Unsicherheit schürte. Doch auch hier bestätigte der EuGH Mitte 2024:
Innenleistungen innerhalb der Organschaft sind weiterhin nicht steuerbar.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Die Vorteile der Organschaft bleiben erhalten.
  • Vor allem Unternehmen mit beschränktem Vorsteuerabzug (z. B. Banken, Versicherungen, Gesundheitseinrichtungen) profitieren weiterhin von der Nichtsteuerbarkeit interner Leistungen.
  • Komplexe Umstrukturierungen oder Unsicherheiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von Innenumsätzen bleiben erspart.

Blick nach vorn: Reformbedarf bleibt

Trotz dieser erfreulichen Entscheidung bleibt ein Wermutstropfen: Die praktische Handhabung der Organschaft ist weiterhin kompliziert. Viele Experten fordern ein Antragsverfahren, mit dem Unternehmen eine Organschaft offiziell bestätigen lassen können. Erste Ansätze dafür gibt es – eine gesetzliche Umsetzung wäre wünschenswert.

Unser Fazit:

Nach Jahren der Unsicherheit bleibt es bei der bewährten Praxis. Die umsatzsteuerliche Organschaft funktioniert weiterhin wie gewohnt – ein gutes Signal für die Praxis!

Sie haben Fragen zur Organschaft oder planen, Ihre Unternehmensstruktur anzupassen?
Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne individuell!

Erbschaftsteuer: Versteigerungskosten von Nachlassgegenständen abziehbar

Gute Nachrichten für Erben:
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Kosten für die Versteigerung von Nachlassgegenständen als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden.

Hintergrund:

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG dürfen alle Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, die steuerpflichtige Erbschaft mindern. Wichtig ist dabei ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Erbfall.

Bisher war jedoch oft unklar, wie Kosten für die Versteigerung von Nachlassgegenständen behandelt werden.

Das BFH-Urteil:

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat nun entschieden:
Kosten für die Versteigerung gehören zu den abzugsfähigen Nachlassregelungskosten.

Der Verkauf von Nachlassgegenständen dient in diesem Fall nicht der Verwaltung oder Mehrung des Vermögens, sondern der notwendigen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Er ist erforderlich, um den Nachlass – wie vom Erblasser gewünscht – unter den Miterben aufzuteilen.

Wichtig:
Entscheidend ist, dass die Versteigerung unmittelbar der Erfüllung des letzten Willens dient – nicht einer späteren Verwaltung oder Optimierung des Nachlasses.

Fazit:

Wer Nachlassgegenstände versteigern muss, um den Nachlass aufzuteilen, kann die damit verbundenen Kosten bei der Erbschaftsteuer abziehen. Ein sorgfältiger Nachweis und eine genaue Dokumentation bleiben jedoch unerlässlich.

Tipp:
Sprechen Sie uns frühzeitig an – wir unterstützen Sie bei der korrekten steuerlichen Behandlung von Nachlasskosten!

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge 2025

Wann müssen Beitragsnachweise und Zahlungen bei der Krankenkasse eingehen?

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind immer am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Maßgeblich für die Bestimmung der Bankarbeitstage ist der Sitz der Krankenkasse.

Wichtige Hinweise:

  • Beitragsnachweise müssen bereits am Vortag bis 24 Uhr elektronisch bei der Krankenkasse eingegangen sein, damit sie rechtzeitig zur Fälligkeit vorliegen.
  • Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine Bankarbeitstage. Der 24. und 31. Dezember gelten ebenfalls nicht als Bankarbeitstag.

Fälligkeitstermine 2025 – Beitragsnachweise:

MonatBeitragsnachweis fällig am
Januar27.01.2025
Februar24.02.2025
März25.03.2025
April24.04.2025
Mai23.05.2025
Juni24.06.2025
Juli25.07.2025
August25.08.2025
September24.09.2025
Oktober24.10.2025
November24.11.2025
Dezember19.12.2025

Fälligkeitstermine 2025 – Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge:

MonatZahlung fällig am
Januar29.01.2025
Februar26.02.2025
März27.03.2025
April28.04.2025
Mai27.05.2025
Juni26.06.2025
Juli29.07.2025
August27.08.2025
September26.09.2025
Oktober28.10.2025
November26.11.2025
Dezember23.12.2025

Tipp:
Für eine bessere Planung bietet die TK einen digitalen Kalender an, mit dem Sie die Fälligkeitstermine direkt in Ihren Kalender importieren können.

Bei weiteren Fragen zur fristgerechten Beitragsmeldung und Zahlung stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite!

Handelsrecht: Jahresabschluss 2024 – Eine besondere Herausforderung in schwierigen Zeiten

Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bleiben angespannt: Nach den langfristigen Folgen der Corona-Pandemie wirken sich weiterhin der Ukraine-Krieg, stark gestiegene Energiepreise, hohe Inflation und die anhaltende Rezession spürbar auf Unternehmen aus. Diese Entwicklungen hinterlassen deutliche Spuren in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vieler Betriebe.

In dieser Lage kommt dem Jahresabschluss 2024 eine noch größere Bedeutung zu als sonst – nicht nur für Investoren und Gesellschafter, sondern auch für Banken und andere Kreditgeber, die ihre Vergaberichtlinien zunehmend verschärfen.


1. Going Concern – Fortführungsprognose im Fokus

Grundlage jeder Bilanzierung nach HGB ist die Annahme, dass das Unternehmen auch künftig fortgeführt wird. Zweifel daran entstehen, wenn abzusehen ist, dass ein Unternehmen innerhalb der nächsten zwölf Monate seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann.

In diesem Fall müssen Sanierungsmaßnahmen (z. B. neue Kredite, Gesellschaftereinlagen oder der Verkauf von Vermögenswerten) konkret geplant und belastbar sein. Andernfalls ist keine Fortführungsbilanzierung mehr möglich – mit erheblichen Auswirkungen auf die Bewertung von Vermögenswerten.

Hinweis:
Besteht eine wesentliche Unsicherheit in Bezug auf die Fortführung, sollte im Anhang und Lagebericht ein entsprechender Hinweis erfolgen, um Einschränkungen im Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zu vermeiden.


2. Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand

Gerade im Hinblick auf Investitionen in den Klimaschutz (z. B. energetische Sanierungen) stellt sich die Frage: Müssen Aufwendungen sofort als Aufwand verbucht werden oder dürfen sie aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden?

Neu gefasste Hinweise des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) ermöglichen es, bestimmte energetische Modernisierungen bereits im Abschluss 2024 als Herstellungskosten zu aktivieren – das verbessert Bilanz und Ergebnis nachhaltig.

Tipp:
Je nach Bilanzpolitik kann eine konservative Einordnung als sofort abzugsfähiger Aufwand auch sinnvoll sein, z. B. zur Bildung stiller Reserven oder zur Steuerminimierung.


3. Komponentenansatz – Sachanlagen differenzierter bilanzieren

Der sogenannte Komponentenansatz erlaubt es, langlebige Vermögensgegenstände wie Gebäude oder Maschinen in einzelne Bestandteile (z. B. Heizung, Fenster, Gebäudestruktur) aufzuteilen, die unterschiedlich abgeschrieben werden.

Vorteil:
Teure Ersatzinvestitionen wie ein Fensteraustausch nach 15 Jahren belasten dann nicht sofort das Ergebnis, sondern können wie eine Neuanschaffung über die neue Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Gerade bei Immobilien und Anlagen von mittelständischen Unternehmen kann dies erheblichen Einfluss auf Bilanz und GuV haben.


4. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

Steigende Energie- und Rohstoffpreise sowie geopolitische Unsicherheiten können dazu führen, dass bestehende Verträge (z. B. Lieferverträge mit Festpreisen) künftig Verluste verursachen.

Hier müssen Drohverlustrückstellungen gebildet werden – aber nur für den Teil, der nicht bereits durch notwendige Abschreibungen auf bestehende Aktivwerte abgedeckt ist.
Auch bei Miet- oder Leasingverträgen kann eine Rückstellung erforderlich sein, wenn ein Verlustgeschäft absehbar ist.

Wichtig:
Bei der Bewertung sind Rückgriffsansprüche gegen Dritte zu berücksichtigen – allerdings nur, wenn deren Durchsetzbarkeit realistisch ist.


Fazit

Die Erstellung des Jahresabschlusses 2024 wird für viele Unternehmen keine Routinetätigkeit sein.
Unsichere wirtschaftliche Rahmenbedingungen, strengere Anforderungen der Kreditwirtschaft und neue bilanzielle Möglichkeiten erfordern eine sorgfältige und vorausschauende Bilanzpolitik.
Besonders der Anhang und der Lagebericht werden oft komplexer ausfallen als in den Vorjahren.

Unser Tipp:
Nutzen Sie diese Gelegenheit, um Ihre Bilanzierung neu auszurichten – nicht nur für 2024, sondern als Blaupause für die kommenden Jahre.

Und nicht vergessen:
Weil steuerliche Gewinnermittlungsvorschriften häufig von den handelsrechtlichen Vorgaben abweichen, ist für das Finanzamt eine separate Steuerbilanz oder eine Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 EStDV) erforderlich.

Lohnsteuer bei Leiharbeitnehmern: Keine dauerhafte Zuordnung nach AÜG-Neuregelung?

Aktuelles vom FG Düsseldorf und anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof

Die Frage, ob Leiharbeitnehmer dauerhaft einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet werden können, ist für die steuerliche Behandlung ihrer Fahrtkosten entscheidend. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf bringt hier Bewegung in die Diskussion – mit potenziell positiven Folgen für viele Betroffene.

Worum geht es?

Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1. April 2017 ist die Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers auf höchstens 18 Monate begrenzt. Das wirft die Frage auf, ob dies auch steuerrechtlich berücksichtigt werden muss.

Bisher galt: Wird ein Arbeitnehmer dauerhaft einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet, dürfen für die Fahrten dorthin nur die Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) angesetzt werden.

Wenn dagegen keine dauerhafte Zuordnung vorliegt, können Reisekosten geltend gemacht werden – 30 Cent je gefahrenem Kilometer, also steuerlich wesentlich günstiger.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bislang vertreten, dass die Begrenzung im AÜG keine Auswirkungen auf das Steuerrecht hat. Das FG Düsseldorf widerspricht nun.

Entscheidung des FG Düsseldorf: Begrenzung wirkt auch steuerlich

Nach Auffassung des FG Düsseldorf dürfen die zwingenden Vorgaben des AÜG bei der steuerlichen Beurteilung nicht ignoriert werden. Im Streitfall war im Arbeitsvertrag eines Leiharbeitnehmers lediglich eine offene Einsatzdauer („Ende offen“) vorgesehen. Trotzdem entschied das Gericht, dass aufgrund der gesetzlichen Maximalgrenze von 18 Monaten keine dauerhafte Zuordnung gegeben sei.

Folge: Der Arbeitnehmer durfte seine Fahrtkosten nach den günstigeren Reisekostengrundsätzen abrechnen.

Das Gericht stellte klar:

  • Maßgeblich sei eine ex-ante Betrachtung – also die Sicht bei Abschluss des Arbeitsvertrags.
  • Wegen der gesetzlichen Begrenzung könne sich ein Leiharbeitnehmer nicht darauf einstellen, langfristig beim Entleiher tätig zu sein.
  • Die höhere steuerliche Entlastung sei daher gerechtfertigt.

Bedeutung für die Praxis

Für Leiharbeitnehmer mit Arbeitsverträgen ab dem 1. April 2017 ergeben sich daraus erhebliche Vorteile. Sie können Fahrtkosten voraussichtlich weiterhin nach Reisekostengrundsätzen abrechnen, was deutlich günstiger ist als die Anwendung der Entfernungspauschale.

Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen: Das Verfahren liegt mittlerweile beim Bundesfinanzhof (BFH). Parallel ist auch ein weiterer ähnlich gelagerter Fall aus München anhängig, der eine andere Ausgangslage betrifft (Arbeitsvertrag noch vor dem 1.4.2017 geschlossen).

Empfehlung

Betroffene Leiharbeitnehmer sollten:

  • Ihre Lohnsteuerbescheide genau prüfen.
  • Gegebenenfalls Einspruch einlegen und
  • eine Ruhendstellung des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung beantragen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Steuerbescheide und der optimalen Geltendmachung Ihrer Werbungskosten!

Beamtenpension: Versorgungsfreibetrag bei nachträglicher interner Teilung nach Scheidung

Aktuelles Verfahren vor dem Bundesfinanzhof: Streit um den steuerlichen Versorgungsbeginn

Bei einer Scheidung mit Versorgungsausgleich stellt sich später häufig die Frage: Welches Jahr gilt steuerlich als Versorgungsbeginn – und wie hoch ist der daraus resultierende Versorgungsfreibetrag? Genau darüber muss jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Hintergrund: Versorgungsausgleich und steuerlicher Freibetrag

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) sorgen dafür, dass Pensionen steuerlich begünstigt werden. Allerdings wird dieser Freibetrag seit Jahren sukzessive abgeschmolzen. Wer in früheren Jahren – etwa 2005, 2006 oder 2007 – in den Ruhestand trat, profitierte noch von deutlich höheren Freibeträgen.

Im Streitfall ging es um eine Frau, die seit 2001 geschieden war. Ihr Ex-Mann, ein Beamter, wurde erst 2007 pensioniert. Der ursprüngliche Versorgungsausgleich lief über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Jahr 2016 erfolgte dann eine nachträgliche interne Teilung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, sodass die Ex-Frau eigene Versorgungsbezüge aus dem Beamtenpensionssystem erhielt.

Die Streitfrage: Welches Jahr ist maßgeblich?

Das Finanzamt meinte: Versorgungsbeginn der Frau sei 2016 – also der Zeitpunkt der ersten Auszahlung der eigenen Versorgungsbezüge. Entsprechend niedrig fiel der Versorgungsfreibetrag aus.

Das Finanzgericht (FG) Hessen hingegen entschied zugunsten der Klägerin: Maßgeblich sei das Jahr 2007 – der Ruhestandseintritt des Ex-Mannes. Für die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags trete die ausgleichsberechtigte Person in die „Fußstapfen“ der ausgleichspflichtigen Person. Das gelte auch bei einer späteren internen Teilung.

Was bedeutet das für Betroffene?

Sollte der BFH diese Auffassung bestätigen, könnten viele geschiedene Personen mit interner Teilung rückwirkend von höheren Versorgungsfreibeträgen profitieren. Wichtig ist, entsprechende Fälle offen zu halten – insbesondere, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder noch Einspruch möglich ist.

Das Verfahren hat große praktische Bedeutung, denn es betrifft zahlreiche Versorgungsausgleichsfälle, bei denen Beamtenpensionen nachträglich intern geteilt wurden.

Fazit

Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Klar ist aber schon jetzt: Wer in vergleichbarer Situation ist, sollte seine Steuerbescheide genau prüfen – es könnten sich erhebliche steuerliche Vorteile ergeben.

Gerne beraten wir Sie individuell zu diesem Thema!

Schenkungsteuer: Steuerklasse bei der erstmaligen Vermögensausstattung von Familienstiftungen

Aktuelles aus der Rechtsprechung: Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz und anhängiges Verfahren beim BFH

Bei der Gründung einer Familienstiftung stellt sich häufig die Frage, wie die Schenkungsteuer zu ermitteln ist – insbesondere, welche Steuerklasse bei der erstmaligen Vermögensausstattung Anwendung findet. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen, die nun auch dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Überprüfung vorliegt.

Worum geht es?

Im Fokus steht der schenkungsteuerbare Übergang von Vermögen des Stifters auf eine Familienstiftung. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG) bestimmt sich die maßgebliche Steuerklasse ausschließlich nach dem Verhältnis des Stifters zu den potenziellen Bezugsberechtigten der Stiftung.

Unbeachtlich ist dabei, wer im Falle einer späteren Auflösung der Stiftung das verbliebene Vermögen erhalten würde (sog. Anfallsberechtigte). Dieses Ergebnis war für die Beteiligten im Streitfall erfreulich, da dadurch eine günstigere Steuerklasse angewendet werden konnte.

Warum ist das wichtig?

Die Steuerklasse beeinflusst maßgeblich:

  • die Höhe der persönlichen Freibeträge und
  • den anzuwendenden Steuersatz bei der Schenkungsteuer.

Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Stifter und Bezugsberechtigten, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz. Das Urteil kann daher erhebliche steuerliche Vorteile bedeuten – insbesondere bei der Planung und Strukturierung einer Familienstiftung.

Nächste Schritte: Entscheidung durch den BFH

Das FG Rheinland-Pfalz hat die Revision zugelassen, weil die Frage bislang höchstrichterlich ungeklärt ist und große praktische Bedeutung hat. Das Finanzamt hat Revision eingelegt, sodass der II. Senat des Bundesfinanzhofs nun die endgültige Entscheidung treffen wird.

Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden und stehen Ihnen für Fragen rund um die steueroptimierte Gestaltung von Familienstiftungen gerne zur Verfügung.

OLG Frankfurt: Zerrissenes Testament im Schließfach – gesetzliche Erbfolge bleibt maßgeblich

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.2025 – 21 W 26/25

Ein im Schließfach aufbewahrtes, in der Mitte durchgerissenes Testament entfaltet keine Rechtswirkung mehr: Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat dies in einem aktuellen Beschluss bestätigt.

Hintergrund des Falls

Nach dem Tod eines Erblassers beantragte seine Ehefrau einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Dieser wies sie gemeinsam mit der Mutter des Verstorbenen als Erbinnen aus.

Später wurde im Schließfach des Erblassers ein handschriftliches Testament entdeckt, das einen Dritten – den Beteiligten zu 1) – begünstigte. Dieses Testament war jedoch längs in der Mitte zerrissen. Der Beteiligte zu 1) beantragte daraufhin die Einziehung des erteilten Erbscheins. Das Nachlassgericht wies den Antrag ab – und auch das OLG Frankfurt bestätigte diese Entscheidung.

Kernaussagen des OLG-Beschlusses

  • Widerruf durch Vernichtung:
    Das Zerreißen eines Testaments gilt als Widerrufshandlung (§ 2255 BGB). Es wird gesetzlich vermutet, dass der Erblasser durch die Vernichtung die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat.
  • Keine Widerlegung der Widerrufsvermutung:
    Die bloße Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach reicht nicht aus, um die Vermutung der Widerrufsabsicht zu entkräften.
  • Erblasser selbst als Urheber des Zerreißens:
    Da nur der Erblasser Zugang zum Schließfach hatte und keine Hinweise auf eine versehentliche Beschädigung durch Dritte vorlagen, geht das Gericht davon aus, dass der Erblasser das Testament eigenhändig zerrissen hat.
  • Gesetzliche Erbfolge bleibt bestehen:
    Da kein gültiges Testament mehr vorlag, bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Frankfurt macht deutlich:

  • Wer ein Testament wirksam widerrufen will, kann dies durch physische Vernichtung tun – das Zerreißen reicht bereits aus.
  • Die Aufbewahrung eines zerrissenen Testaments führt nicht dazu, dass das Testament wieder gültig wird oder erhalten bleibt.
  • Für Erben und Testamentsvollstrecker ist eine genaue Prüfung des Zustands aufgefundener Testamente essentiell.

Hinweis: Eine sichere Alternative, um Missverständnisse zu vermeiden, ist die formelle Errichtung eines neuen Testaments, das ein früheres ausdrücklich aufhebt.


Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 13.05.2025

EU-Richtlinie: Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bei Einfuhren – Rat legt Standpunkt fest

Rat der EU, Pressemitteilung vom 13.05.2025

Der Rat der Europäischen Union hat eine allgemeine Ausrichtung zur neuen Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr beschlossen. Ziel ist es, die MwSt-Erhebung bei Importen in die EU effizienter und einheitlicher zu gestalten.

Hintergrund der Reform

Bisher müssen sich Unternehmen, die Waren in mehrere EU-Staaten importieren und verkaufen, unter Umständen in jedem einzelnen Mitgliedstaat für die Umsatzsteuer registrieren lassen. Um dies zu vereinfachen, wird das System der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One-Stop-Shop, IOSS) gestärkt.

Künftig soll die MwSt-Last bei der Einfuhr auf die Lieferanten oder Plattformen verlagert werden – statt wie bisher beim Endkunden oder beim Zoll. Damit wird die Nutzung des IOSS für ausländische Händler und Plattformen attraktiver und die Verwaltung erheblich vereinfacht.

Kernelemente der neuen Regelung

  • Steuerpflicht für ausländische Händler und Plattformen:
    Sie werden für die MwSt auf eingeführte Gegenstände steuerpflichtig, wenn diese in einen EU-Mitgliedstaat gelangen.
  • Förderung der IOSS-Nutzung:
    Durch die Pflicht zur MwSt-Erhebung bereits beim Verkauf wird ein starker Anreiz geschaffen, sich beim IOSS zu registrieren. Ohne IOSS müssten sich Händler in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren.
  • Schutz der öffentlichen Einnahmen:
    Die MwSt wird bereits bei Verkauf und nicht erst bei der Zollabfertigung erhoben. Das erhöht die Steuerehrlichkeit und schützt die Einnahmen der Mitgliedstaaten.
  • Erleichterung künftiger Zollreformen:
    Die Erfahrungen mit der IOSS sollen auch bei der geplanten Reform des Zollkodex genutzt werden, etwa bei der Verlagerung der Zollabgabenlast auf Plattformen.

Nächste Schritte

Die Richtlinie durchläuft das besondere Gesetzgebungsverfahren der EU. Einstimmigkeit im Rat ist erforderlich. Das Europäische Parlament wird konsultiert, muss dem Entwurf jedoch nicht zustimmen. Nach der endgültigen Annahme wird der Text im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt in Kraft.

Bedeutung für die Praxis

Für Unternehmen, die Waren aus Drittländern in die EU verkaufen, wird der Import One-Stop-Shop (IOSS) künftig noch wichtiger.
Händler sollten ihre Import- und Steuerprozesse frühzeitig überprüfen und anpassen, um die Vorteile des IOSS zu nutzen und auf die neuen Anforderungen vorbereitet zu sein.

Hinweis: Die geplante Aufhebung der Zollfreigrenze für Waren unter 150 Euro wird derzeit separat im Rahmen der allgemeinen Zollreform verhandelt und war nicht Bestandteil dieser Richtlinie.


Quelle: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 13.05.2025

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin