Kindergeld: Ausbildungswilligkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Nr. 2c EStG

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.
2. Das Bemühen ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben.
Urteil vom 20. Februar 2018 (6 K 135/17), rechtskräftig.

FG Hamburg Newsletter 02/2018

Umsatzsteuer-Nachschau + Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Umsatzsteuer-Nachschau und an den Übergang zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung

1. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Verwaltungsakt noch nicht erledigt ist, denn dann muss eine Anfechtungsklage gem. § 41 Abs. 2 FGO erhoben werden. Erledigt sich im laufenden Klageverfahren der Verwaltungsakt, kann aus der unzulässigen Feststellungsklage keine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage werden.
2. Eine Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b Abs. 1 UStG kann auch zur Feststellung genutzt werden, welches Kassensystem der Steuerpflichtige benutzt. Für eine solche Feststellung ist ein schriftliches Auskunftsersuchen nicht zwingend das mildere und geeignete Mittel. Eine Umsatzsteuer-Nachschau ist auch noch möglich, wenn bereits eine Vermutung besteht, der Steuerpflichtige könnte Umsatzsteuern hinterzogen haben. Die Steuerhinterziehung darf aber noch nicht mit Sicherheit feststehen, denn dann besteht bereits ein strafrechtlicher Anfangsverdacht und die Umsatzsteuer-Nachschau darf nicht zur Umgehung der Rechte des Steuerpflichtigen in einem Strafverfahren benutzt werden.
Urteil vom 11. April 2018 (6 K 44/17), rechtskräftig.

FG Hamburg Newsletter 02/2018

Hinzuschätzung auf Grund einer Quantilsschätzung im Einzelfall

Bei erheblichen formellen Mängeln der Aufzeichnungen der Bareinnahmen ist eine Hinzuschätzung auf der Grundlage einer Quantilsschätzung im Einzelfall zulässig, wenn das Ergebnis durch weitere Erkenntnisse (hier: Ergebnisse einer stochastischen Untersuchung) und eine partielle Nachkalkulation gestützt wird und anderweitige Schätzungsmethoden wie eine Geldverkehrsrechnung und eine Ausbeutekalkulation nicht in Betracht kommen.
Urteil vom 5. März 2018 (3 K 205/15), NZB eingelegt, Az. BFH X B 57/18.

FG Hamburg Newsletter 02/2018

 

Kein inländischer Wohnsitz eines hauptsächlich im Ausland lebenden Ehegatten

Der 1. Senat hat eine Klage abgewiesen, mit der der Steuerpflichtige die Zusam-menveranlagung mit seiner vorwiegend im Ausland lebenden Ehefrau begehrte.

Die Eheleute hatten 2010 in Kenia geheiratet und besaßen dort ein Wohngrundstück zu Eigentum. Im Jahr der Eheschließung verbrachte die Ehefrau 42 Tage in Deutschland, in den Streitjahren 2012 und 2013 21 bzw. 23. Tage. Der Ehemann hielt sich in den Wintermonaten ca. 10 Wochen in Kenia auf. Die Ehefrau reiste jeweils mit einem Visum für kurzfristige Aufenthalte (Erlaubnis für Aufenthalte von maximal 90 Tagen je 189 Tage) ein. Vom 8. September bis 8. Dezember 2011 war die Ehefrau in der Wohnung ihres Ehemannes in Hamburg gemeldet. Aufgrund der am 12. September 2013 beantragten und ihr am 19. September 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis meldete sie sich ab dem 24. Oktober 2014 wieder in Hamburg an.

Das Gericht hat einen Wohnsitz der Ehefrau in der Wohnung ihres Mannes in Hamburg während der Streitjahre verneint. Ihr sei bereits aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht uneingeschränkt eine jederzeitige Nutzung möglich gewesen. Vor allem sei sie aber nur mit zeitlich beschränkten Visa für Kurzaufenthalte in Deutschland gewesen. Die generelle Vermutung, dass ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte seinen Wohnsitz dort habe, wo sich seine Familie befinde, sei im Streitfall durch die konkreten tatsächlichen Verhältnisse widerlegt. Ihre Aufenthalte in Deutschland seien lediglich als Besuche zu qualifizieren.
Gewissermaßen als Trostpflaster wurden Unterstützungszahlungen an die Ehefrau als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen berücksichtigt.

Urteil vom 12. April 2018 (1 K 202/16), rechtskräftig.

Finanzgericht Hamburg Newsletter 2/2018

Geschenkte Kreuzfahrt

Streitig war die Frage, ob die Einladung zu einer Kreuzfahrt der Schenkungssteuer unterliegt. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) unternommen. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 €. Noch während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt (FA) von dem Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung. Das FA forderte den Kläger daraufhin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dem folgte der Kläger, er erklärte aber nur einen Betrag von rund 25.000 €, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das FA berücksichtigte demgegenüber einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat den Schenkungsteuerbescheid ersatzlos aufgehoben. Der Kläger habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reisveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Kläger zu begleiten. Allein die „Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht

aufgewandt hätte. Schließlich sei auch durch das Erleben der Reise selbst keine Vermögensmehrung eingetreten, die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.
Urteil vom 11. Juni 2018 (3 K 77/17), die Revision wurde zugelassen.

Finanzgericht Hamburg Newsletter 2/2018

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG gewährt

Der 2. Senat hatte mit Beschluss vom 29. August 2017 (2 K 245/17) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. Nach § 8c Satz 2 KStG a.F. entfällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft vollständig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an der Gesellschaft übertragen werden. Im Anschluss daran hat der 2. Senat jetzt wegen jener Verfassungsfrage auch vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Es widerspricht damit der gegenwärtigen Verwaltungspraxis (im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Januar 2018, BStBl I 2018, 2, dort unter V. i.V.m. Abschnitt B der Anlage), wonach für eine Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden, die auf Basis des § 8c Satz 2 (§ 8c Abs. 1 Satz 2) KStG ergangen sind, kein Grund besteht.

Auch wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und deshalb das BVerfG anruft, ist zwar nicht automatisch auch die Vollziehung des angefochtenen Be-scheides auszusetzen. Denn bis zur endgültigen Entscheidung ist offen, ob das BVerfG die Norm, derentwegen es angerufen wird, tatsächlich für nichtig erklärt, und wenn ja, mit wel-chen Folgen, lediglich mit Wirkung für die Zukunft oder aber rückwirkend. Weil ein formell verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz zunächst grundsätzlich weiterhin anzu-wenden ist, muss die Interessenlage des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das öffentliche, vornehmlich haushalterische Interesse abgewogen werden.

Das FG Hamburg hat dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hier den Vorrang eingeräumt. Im Rahmen der für die Aussetzungsentschei-dung maßgeblichen „summarischen Prüfung“ sei eher zu erwarten, dass § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für nichtig erklärt werde. Es liege insoweit nicht anders als bezogen auf die Vorschrift des § 8c Satz 1 (bzw. Abs. 1 Satz 1) KStG, die bei Anteilsübertragungen von mehr als 25% einen quotalen Verlustuntergang an-ordnet. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 29. März 2017 (2 BvL 6/11) entschieden, dass diese Rechtsfolge mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und dass die festgestellte Unverein-barkeit vorbehaltlich einer gesetzlichen Nachbesserung bis spätestens zum 31. Dezember 2018 rückwirkend eintritt. Das Fiskalinteresse, das der Gesetzgeber seinerzeit bei Einführung von § 8c KStG mit einer jährlichen Haushaltswirkung von 1,45 Mrd. Euro angegeben hatte, ändert in Anbetracht dessen an der Rückwirkung aus Sicht des FG Hamburg nichts.

Beschluss vom 11. April 2018 (2 V 20/18), die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Finanzgericht Hamburg Newsletter 2/2018

Betriebsuntersagung im sog. Diesel-Abgasskandal ist rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 27. April 2018 den Antrag eines Fahrzeughalters (Antragsteller) auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige Betriebsuntersagung seines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs abgelehnt (Az. 8 K 1962/18).

Der Antragsteller ist Halter des Pkw Audi A4 Avant 2.0 TDI, das mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt (sog. Schummelsoftware). Weil der Antragsteller nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilgenommen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterzogen hat, untersagte das Landratsamt Heidenheim ihm mit Bescheid vom 23.01.2018 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung an, so dass die Nutzung des Fahrzeugs ab sofort untersagt ist.

Dagegen hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Er macht u. a. geltend, es sei ihm nicht zumutbar, das Software-Update vornehmen zu lassen. Er müsse den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs zu Beweiszwecken beibehalten, da er einen Schadensersatzprozess gegen den Hersteller führe.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung sei formell und materiell rechtmäßig. Das Fahrzeug entspreche mit der derzeit vorhandenen Abschalteinrichtung ohne Nachrüstung nicht mehr der Typengenehmigung und befinde sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand. Die Betriebsuntersagung nehme dem Antragsteller auch nicht die Beweismöglichkeiten in seinem am Landgericht anhängigen Zivilprozess. Es stehe ihm frei, sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten. Soweit dies mit Kosten für ihn verbunden sein sollte, seien dies Folgen, die er im gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend zu machen hätte. Abgesehen davon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung im Rahmen eines im Zivilprozess möglichen selbständigen Beweisverfahrens begegnen.

Die angeordnete Betriebsuntersagung erweise sich auch als verhältnismäßig. Durch die – nicht beseitigte – Abschalteinrichtung seien die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und Umwelt ergebe. Insoweit komme es nicht maßgeblich darauf an, wie viele Fahrzeuge an der Rückrufaktion noch nicht teilgenommen hätten und in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers auf die Luftreinhaltung auswirken würde.

Gegen diese Beschlüsse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

Quelle: VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 27.06.2018 zum Beschluss 8 K 1962/18 vom 27.04.2018

Vorfälligkeitsentschädigung: Gebühr für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig

Gebühr für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig

vzbv, Pressemitteilung vom 28.06.2018 zu den Urteilen 25 O 311/17 des LG Dortmund vom 23.01.2018 (nrkr) und 35 O 13599/17 des LG München I vom 16.05.2018 (nrkr)

  • vzbv klagt erfolgreich gegen Münchener Hypothekenbank und Kreisparkasse Steinfurt.
  • Gerichte erklären Klauseln in den Preisverzeichnissen für unzulässig.
  • Banken verlangten Pauschalen von 125 Euro und 200 Euro für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Zahlt ein Kunde seinen Immobilienkredit vorzeitig gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zurück, dürfen Banken nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) kein Entgelt dafür verlangen, die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen. Die Landgerichte München und Dortmund erklärten entsprechende Preisklauseln der Münchener Hypothekenbank und der Kreissparkasse Steinfurt für unwirksam, nachdem der vzbv die Kreditinstitute verklagt hatte.

„Banken berechnen die Vorfälligkeitsentschädigung ausschließlich im eigenen Interesse“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin vom vzbv. „Das ist jedoch keine Leistung für Kunden, die die Bank extra in Rechnung stellen darf.“

125 Euro nur für die Berechnung der Entschädigung

Laut Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt sollten Kunden nach einer vorzeitigen Kreditrückzahlung eine Pauschale von 125 Euro für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel Kunden unangemessen benachteiligt. Die Bank verlange das Entgelt ohne eine echte Gegenleistung zu erbringen. Der Kunde habe gar kein Interesse daran, dass die Bank berechnet, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schulde.

Hypothekenbank verlangte 200 Euro zusätzlich

Das Münchner Landgericht erklärte eine ähnliche Klausel im Preisverzeichnis der Münchener Hypothekenbank für unwirksam. Danach sollten Kreditnehmer zusätzlich zur Vorfälligkeitsentschädigung eine Pauschale von 200 Euro an die Bank zahlen, wenn sie ihre Immobilie verkaufen und den Kredit deshalb vorzeitig tilgen.

Im Gegensatz zum Landgericht Dortmund waren die Münchener Richter der Auffassung, dass Banken grundsätzlich berechtigt seien, den Aufwand für die Berechnung auf ihre Kunden abzuwälzen. Das sei Teil ihres Schadersatzanspruches. Die strittige Klausel erklärten die Richter dennoch für unwirksam. Sie ermögliche der Bank, ihren Berechnungsaufwand doppelt abzurechnen – als Teil der Vorfälligkeitsentschädigung und zusätzlich über die Pauschale.

Umstrittene Treuhandgebühr bei Umschuldung zulässig

Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv gegen ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro für „Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ im Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt. Kunden, die ihren Immobilienkredit ablösen und zu einer anderen Bank wechseln wollen, sollen das Entgelt dafür zahlen, dass die Bank die bestehende Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf die neue Bank überträgt. Nach dem Urteil des Dortmunder Landgerichts handelt es sich um ein zulässiges Entgelt für eine Sonderleistung, die auch im Interesse des Kunden liege.

Der vzbv hat Berufung gegen diesen Teil des Urteils eingelegt. „Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Kreditnehmer die Möglichkeit haben, ihren Immobilienkredit vorzeitig abzulösen und zu einer günstigeren Bank zu wechseln“, so Brockfeld. „Dieses Recht darf eine Bank nicht einschränken, indem sie die Sicherheiten nur freigibt, wenn der Kunde eine Extrazahlung leistet.“

Quelle: vzbv

Au­to­ma­ti­scher Aus­tausch von In­for­ma­tio­nen über Fi­nanz­kon­ten in Steu­er­sa­chen nach dem Fi­nanz­kon­ten-In­for­ma­ti­ons­aus­tausch­ge­setz – FKAustG

Be­kannt­ma­chung ei­ner fi­na­len Staa­ten­aus­tausch­lis­te im Sin­ne des § 1 Ab­satz 1 FKAustG für den au­to­ma­ti­schen Aus­tausch von In­for­ma­tio­nen über Fi­nanz­kon­ten in Steu­er­sa­chen zum 30. Sep­tem­ber 2018

Mit dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2018 werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26. Juni 2018 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2018 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),

2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Überein-kommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Infor-mationen über Finanzkonten erfüllen,

3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des auto-matischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie

4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26. Juni 2018 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Für den Datenaustausch zum 30. September 2019 wird eine neue FKAustG-Staaten-austauschliste 2019 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt gegeben.
Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018
Nr.
Staaten nach § 1 Absatz 1 FKAustG mit automatischem Informationsaustausch zum 30. September 2018
Rechtsgrundlage nach
§ 1 Absatz 1 FKAustG
1.
Andorra
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
2.
Anguilla1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
3.
Argentinien
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
4.
Aruba1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
5.
Australien
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
6.
Bahamas1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
7.
Bahrain1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
8.
Barbados1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
9.
Belgien
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
10.
Belize1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
11.
Bermuda1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
12.
Brasilien
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
13.
Britische Jungferninseln1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
14.
Bulgarien
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
15.
Chile
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
16.
China
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
17.
Cookinseln1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
18.
Costa Rica1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
19.
Curaçao1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
20.
Dänemark
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
21.
Estland
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
22.
Färöer
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
23.
Finnland
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
24.
Frankreich²)
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
25.
Gibraltar
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
26.
Grenada1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
27.
Griechenland
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
28.
Grönland
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
29.
Guernsey
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
30.
Hongkong
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
31.
Indien
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
Seite 4
32.
Indonesien
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
33.
Irland
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
34.
Island
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
35.
Isle of Man
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
36.
Italien
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
37.
Japan
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
38.
Jersey
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
39.
Kaimaninseln1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
40.
Kanada
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
41.
Kolumbien
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
42.
Korea, Republik
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
43.
Kroatien
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
44.
Lettland
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
45.
Libanon1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
46.
Liechtenstein
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
47.
Litauen
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
48.
Luxemburg
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
49.
Malaysia
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
50.
Malta
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
51.
Mauritius
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
52.
Mexiko
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
53.
Monaco
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
54.
Montserrat1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
55.
Nauru1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
56.
Neuseeland
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
57.
Niederlande³)
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
58.
Norwegen
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
59.
Österreich
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
60.
Pakistan
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
61.
Panama1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
62.
Polen
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
63.
Portugal
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
64.
Rumänien
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
65.
Russische Föderation
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
66.
Samoa1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
Seite 5
67.
San Marino
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
68.
Saudi-Arabien
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
69.
Schweden
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
70.
Schweiz
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
71.
Seychellen
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
72.
Singapur
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
73.
Slowakei
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
74.
Slowenien
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
75.
Spanien
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
76.
St. Kitts und Nevis1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
77.
St. Lucia1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
78.
St. Vincent und die Grenadinen1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
79.
Südafrika
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
80.
Tschechien
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
81.
Turks- und Caicosinseln1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
82.
Ungarn
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
83.
Uruguay
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
84.
Vereinigte Arabische Emirate1)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
85.
Vereinigtes Königreich
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
86.
Zypern
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
¹) Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf weiteres keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute dem BZSt gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
²)Hierzu zählen auch Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Barthélemy.
³)Hierzu zählen auch Bonaire, Sint Eustatius und Saba.

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Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin