EuGH-Vorlage zur Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins wegen Kürzung einer Pensionskassenrente und gleichzeitiger Insolvenz des Arbeitgebers

Pensionskassenrente – Leistungskürzung – Insolvenz des Arbeitgebers – Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

EuGH-Vorlage zur Geltung der Richtlinie 2008/94/EG vom 22.10.2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

BAG, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Beschluss 3 AZR 142/16 (A) vom 20.02.2018

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG* ersucht.

Der Kläger bezieht u. a. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt wird. In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin des Klägers diese Leistungskürzungen aufgrund ihrer gesetzlichen Einstandspflicht ausgeglichen. Nachdem die Arbeitgeberin zahlungsunfähig geworden ist, fordert der Kläger, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Leistungskürzungen der Pensionskasse eintritt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Der Dritte Senat geht davon aus, dass das nationale Recht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorsieht, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden. Eine Haftung des PSV kann sich daher allenfalls aus Art. 8 der Richtlinie ergeben. Dies setzt voraus, dass die Norm auch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen – wie vorliegend – ein Arbeitgeber aufgrund eigener Zahlungsunfähigkeit die Kürzungen der Pensionskassenrente nicht ausgleichen kann. Entscheidungserheblich für den Senat ist zudem, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 8 der Richtlinie ein staatlicher Insolvenzschutz gewährleistet ist. Weiter kommt es darauf an, ob die Richtlinienvorschrift unmittelbare Geltung entfaltet und ob sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf sie berufen kann.** Für die Beantwortung der Fragen ist der EuGH zuständig.

*Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG hat folgenden Wortlaut:

„Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.“

**Der genaue Wortlaut der Fragen des Vorlagebeschlusses 3 AZR 142/16 (A):

I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

1. Ist Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers anwendbar, wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden überbetriebliche Versorgungseinrichtung erbracht werden, diese aus finanziellen Gründen ihre Leistungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde berechtigt kürzt und der Arbeitgeber nach nationalem Recht zwar für die Kürzungen gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern einzustehen hat, seine Zahlungsunfähigkeit jedoch dazu führt, dass er seine Verpflichtung, diese Leistungskürzungen auszugleichen, nicht erfüllen kann?

2. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:
Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten verpflichten, hiergegen einen Mindestschutz zu gewährleisten, obwohl der ehemalige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben?

3. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:
Entfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG unmittelbare Wirkung und verleiht die Bestimmung, wenn ein Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat, dem Einzelnen Rechte, die dieser vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Mitgliedstaat geltend machen kann?

4. Falls die dritte Vorlagefrage bejaht wird:
Ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat – für die Arbeitgeber verpflichtend – als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung bestimmt ist, der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge kraft öffentlichen Rechts von den Arbeitgebern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaates?

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Quelle: BAG

Hinterbliebenenversorgung – Altersabstandsklausel – Altersdiskriminierung

 Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.
Die Klägerin ist 1968 geboren. Sie hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber u. a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind.

Nach Ansicht des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Urteil 3 AZR 43/17 vom 20.02.2018

 

Kein höheres Arbeitslosengeld II infolge zurückgeforderter Halbwaisenrente

Ein junger Mann erhielt auf seinen Antrag hin vom Jobcenter Arbeitslosengeld II (ALG II). Bereits seit 2014 erhielt er zudem von der Deutschen Rentenversicherung eine monatliche Halbwaisenrente von rund 60 Euro, was er dem Jobcenter auch mitteilte und von diesem bei den Leistungen angerechnet wurde. Im Juli 2016 forderte die Rentenversicherung die gezahlte Rente für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 zurück, insgesamt knapp 800 Euro. Den nach einem Gutachten aus dem Mai 2015 könne der über 18-jährige Kläger wieder für sich selbst sorgen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente weggefallen seien.

Mit Hilfe eines Darlehens aus der Verwandtschaft zahlte der Hilfeempfänger die Forderung der Rentenversicherung zurück, begehrte aber vom Jobcenter einen entsprechenden Ausgleich, da es nicht sein könne, dass ihm die Rente einerseits leistungsmindernd angerechnet werde, er aber die Rente dann zurückzahlen müsse. Das Jobcenter hätte der Rentenversicherung mitteilen müssen, dass er nun keine Halbwaisenrente mehr zu bekommen habe. Das Jobcenter lehnte dies ab.

Mit seinem Anliegen ist der Kläger vor dem Sozialgericht Mainz nun ebenfalls gescheitert. Mit Urteil vom 09.02.2018 (Az. S 10 AS 51/17) entschied das Gericht, dass der Kläger keinen Anspruch auf rückwirkend höhere Leistungen habe. Nach dem Gesetz sei tatsächlich verfügbares Einkommen auf die Hartz IV-Leistungen anzurechnen und die Rente habe dem Kläger von Juli 2015 bis Juni 2016 nun einmal tatsächlich zur Verfügung gestanden. Dass sie danach zurückgefordert worden sei, habe den Kläger im vorgenannten Zeitraum nicht rückwirkend hilfebedürftiger gemacht. Es sei auch nicht Aufgabe des Jobcenters zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Halbwaisenrentenbezuges vorlägen. Vielmehr sei es am Kläger gewesen die Rentenversicherung frühzeitig über das Gutachtenergebnis zu informieren, damit diese die Rente einstellen könne.

Quelle: SG Mainz, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Urteil S 10 AS 51/17 vom 09.02.2018

 

Leiharbeitnehmer scheitert mit Klage auf Equal Pay

Die Klage eines Leiharbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Zahlung von Equal Pay wurde von der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Gießen abgewiesen.

Der Kläger war seit 1. Februar 2017 bis zum 26. Juli 2017 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung betreibt, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme fanden auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die in dem jeweiligen Einsatzbetrieb geltenden, zwischen dem BAP und der Mitgliedsgewerkschaft des DGB abgeschlossenen Tarifverträge über Branchenzuschläge Anwendung.

Der Kläger war während der Zeit seiner Beschäftigung ausschließlich bei einem Unternehmen, bei dem auf die Arbeitsverhältnisse der Stammarbeitnehmer die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Hessen Anwendung finden, eingesetzt.

Er macht geltend, die Vergütung auf der Grundlage der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen bleibe in einem Maße hinter der aufgrund der Tarifverträge in der Metall- und Elektrobranche zu zahlenden Vergütung zurück, dass jedenfalls bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung der Tariföffnungsklausel in § 8 Abs. 2 S. 1 AÜG die Abweichung des Lohns hiervon nicht gedeckt sei. Er habe daher einen Anspruch auf Vergütung nach den in der Metall- und Elektrobranche geltenden Regelungen.

Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht.

Durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche, abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft, i. V. m. dem Branchenzuschlagstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie wird in zulässiger Weise vom Grundsatz des Equal Pay abgewichen.

Die Richtlinie 2008/104/EG (Leiharbeitsrichtlinie) ermöglicht es dem nationalen Gesetzgeber, die Abweichung vom Grundsatz der gleichen Vergütung bei Leiharbeit durch Tarifvertrag zuzulassen. § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in seiner aktuellen Fassung berücksichtigt den von der Richtlinie geforderten Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer in ausreichendem Maße, indem das Gesetz die Tarifvertragsparteien auf die Einhaltung jedenfalls der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit verpflichtet und ihnen gleichzeitig eine zeitliche Grenze zur Abweichung vom Equal Pay Grundsatz sowie einen Anreiz zur zeitnahen Heranführung der Löhne an diejenigen der Stammarbeitnehmer setzt. Unter Berücksichtigung der auch den Tarifverträgen in der Leiharbeitsbranche zukommenden Richtigkeitsvermutung sind nähere Vorgaben hinsichtlich der Entgelthöhe nicht geboten.

Quelle: ArbG Gießen, Pressemitteilung 14.02.2018 vom Urteil 7 Ca 246/17 vom 14.02.2018

 

 Umsatzsteuer-Umrechnungskurse; Gesamtübersicht für das Jahr 2017

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2017 über die gemäß § 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Diejenigen Währungen, für die keine Umrechnungskurse bekannt gegeben sind, sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom:

 Datum  Aktenzeichen  Dok-Nr.  Fundstelle
 1. Februar 2017  III C 3 – S 7329/17/10001  2017/0101289  BStBl 2017 I S. 179
 1. März 2017  III C 3 – S 7329/17/10001  2017/0193650  BStBl 2017 I S. 413
 3. April 2017  III C 3 – S 7329/17/10001  2017/0301430  BStBl 2017 I S. 483
 2. Mai 2017  III C 3 – S 7329/17/10001  2017/0392506  BStBl 2017 I S. 744
 1. Juni 2017  III C 3 – S 7329/17/10001  2017/0487884  BStBl 2017 I S. 795
 3. Juli 2017  III C 3 – S 7329/17/10001  2017/0570903  BStBl 2017 I S. 887
 1. August 2017  III C 3 – S 7329/17/10001  2017/0664494  BStBl 2017 I S. 1000
 1. September 2017  III C 3 – S 7329/17/10001  2017/0745915  BStBl 2017 I S. 1274
 2. Oktober 2017  III C 3 – S 7329/17/10001  2017/0823782  BStBl 2017 I S. 1348
 1. November 2017  III C 3 – S 7329/17/10001  2017/0905340  BStBl 2017 I S. 1444
 1. Dezember 2017  III C 3 – S 7329/17/10001  2017/0936646  BStBl 2017 I S. 1600
 2. Januar 2018  III C 3 – S 7329/17/10001  2017/1072175  BStBl 2018 I S. 88

 

Gesamtübersicht 2017
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Euro-Referenzkurse

 

 Land  Währung  Januar[1]  Februar[2]  März[3]  April[4]  Mai[5]  Juni[6]  Juli[7]  August[8]  September[9]  Oktober[10]  November[11]  Dezember[12]
 Australien  1 Euro  1,4252
AUD
 1,3886
AUD
 1,4018
AUD
 1,4241
AUD
 1,4878
AUD
 1,4861
AUD
 1,4772
AUD
 1,4919
AUD
 1,4946
AUD
 1,5099
AUD
 1,5395
AUD
 1,5486
AUD
 Brasilien  1 Euro  3,3929
BRL
 3,3022
BRL
 3,3413
BRL
 3,3620
BRL
 3,5424
BRL
 3,6948
BRL
 3,6928
BRL
 3,7201
BRL
 3,7316
BRL
 3,7503
BRL
 3,8246
BRL
 3,8941
BRL
 Bulgarien  1 Euro  1,9558
BGN
 1,9558
BGN
 1,9558
BGN
 1,9558
BGN
 1,9558
BGN
 1,9558
BGN
 1,9558
BGN
 1,9558
BGN
 1,9558
BGN
 1,9558
BGN
 1,9558
BGN
 1,9558
BGN
 China (VR)  1 Euro  7,3189
CNY
 7,3143
CNY
 7,3692
CNY
 7,3892
CNY
 7,6130
CNY
 7,6459
CNY
 7,7965
CNY
 7,8760
CNY
 7,8257
CNY
 7,7890
CNY
 7,7723
CNY
 7,8073
CNY
 Dänemark  1 Euro  7,4355
DKK
 7,4348
DKK
 7,4356
DKK
 7,4376
DKK
 7,4400
DKK
 7,4376
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 7,4366
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 7,4379
DKK
 7,4401
DKK
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DKK
 7,4420
DKK
 7,4433
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 Großbritannien  1 Euro  0,86100
GBP
 0,85273
GBP
 0,86560
GBP
 0,84824
GBP
 0,85554
GBP
 0,87724
GBP
 0,88617
GBP
 0,91121
GBP
 0,89470
GBP
 0,89071
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 0,88795
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 0,88265
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 Hongkong  1 Euro  8,2332
HKD
 8,2586
HKD
 8,2984
HKD
 8,3364
HKD
 8,6108
HKD
 8,7578
HKD
 8,9893
HKD
 9,2348
HKD
 9,3094
HKD
 9,1763
HKD
 9,1617
HKD
 9,2479
HKD
 Indien  1 Euro  72,2823
INR
 71,2908
INR
 70,3238
INR
 69,2016
INR
 71,2681
INR
 72,3798
INR
 74,1945
INR
 75,5465
INR
 76,8002
INR
 76,4977
INR
 76,1248
INR
 76,0663
INR
 Indonesien  1 Euro  14.181,25
IDR
 14.186,74
IDR
 14.255,46
IDR
 14.265,96
IDR
 14.730,60
IDR
 14.940,12
IDR
 15.363,84
IDR
 15.753,09
IDR
 15.852,42
IDR
 15.904,42
IDR
 15.875,67
IDR
 16.048,79
IDR
 Israel  1 Euro  4,0543
ILS
 3,9672
ILS
 3,9012
ILS
 3,9153
ILS
 3,9727
ILS
 3,9658
ILS
 4,0899
ILS
 4,2504
ILS
 4,2080
ILS
 4,1265
ILS
 4,1283
ILS
 4,1495
ILS
 Japan  1 Euro  122,14
JPY
 120,17
JPY
 120,68
JPY
 118,29
JPY
 124,09
JPY
 124,58
JPY
 129,48
JPY
 129,70
JPY
 131,92
JPY
 132,76
JPY
 132,39
JPY
 133,64
JPY
 Kanada  1 Euro  1,4032
CAD
 1,3942
CAD
 1,4306
CAD
 1,4408
CAD
 1,5041
CAD
 1,4941
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 1,4641
CAD
 1,4889
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 1,4639
CAD
 1,4801
CAD
 1,4978
CAD
 1,5108
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 Korea, Republik  1 Euro  1.254,41
KRW
 1.215,92
KRW
 1.211,23
KRW
 1.215,64
KRW
 1.245,02
KRW
 1.271,29
KRW
 1.305,21
KRW
 1.335,93
KRW
 1.348,89
KRW
 1.331,01
KRW
 1.292,05
KRW
 1.283,39
KRW
 Kroatien  1 Euro  7,5300
HRK
 7,4476
HRK
 7,4231
HRK
 7,4503
HRK
 7,4317
HRK
 7,4104
HRK
 7,4116
HRK
 7,4054
HRK
 7,4639
HRK
 7,5085
HRK
 7,5512
HRK
 7,5393
HRK
 Malaysia  1 Euro  4,7318
MYR
 4,7283
MYR
 4,7413
MYR
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MYR
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MYR
 4,8045
MYR
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MYR
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MYR
 5,0191
MYR
 4,9716
MYR
 4,8902
MYR
 4,8238
MYR
 Mexiko  1 Euro  22,6576
MXN
 21,6027
MXN
 20,6333
MXN
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 20,7659
MXN
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MXN
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MXN
 21,2431
MXN
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MXN
 22,6384
MXN
 Neuseeland  1 Euro  1,4923
NZD
 1,4733
NZD
 1,5255
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NZD
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 Norwegen  1 Euro  8,9990
NOK
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 Philippinen  1 Euro  52,800
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 Polen  1 Euro  4,3671
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 4,2374
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 4,1998
PLN
 4,2113
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 4,2362
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 4,2666
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 4,2693
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 4,2627
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 4,2268
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 4,2032
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 Rumänien  1 Euro  4,5018
RON
 4,5136
RON
 4,5476
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 4,5291
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 4,5539
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 4,5721
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 4,5689
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 4,5789
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 4,5992
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 4,5895
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 4,6347
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 4,6348
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 Russland  1 Euro  63,4978
RUB
 62,1520
RUB
 61,9097
RUB
 60,5721
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 63,1641
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 65,1136
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 68,7707
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 70,2902
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 68,6987
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 67,8647
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 69,2093
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 69,4092
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 Schweden  1 Euro  9,5110
SEK
 9,4762
SEK
 9,5279
SEK
 9,5941
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 9,7097
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 9,5892
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 9,5485
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 9,5334
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 9,6138
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 9,8479
SEK
 9,9370
SEK
 Schweiz  1 Euro  1,0714
CHF
 1,0660
CHF
 1,0706
CHF
 1,0727
CHF
 1,0904
CHF
 1,0874
CHF
 1,1059
CHF
 1,1398
CHF
 1,1470
CHF
 1,1546
CHF
 1,1640
CHF
 1,1689
CHF
 Singapur  1 Euro  1,5175
SGD
 1,5055
SGD
 1,5013
SGD
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SGD
 1,5423
SGD
 1,5541
SGD
 1,5790
SGD
 1,6070
SGD
 1,6084
SGD
 1,5992
SGD
 1,5911
SGD
 1,5938
SGD
 Südafrika  1 Euro  14,4012
ZAR
 14,0389
ZAR
 13,8125
ZAR
 14,4384
ZAR
 14,6665
ZAR
 14,5025
ZAR
 15,1351
ZAR
 15,6310
ZAR
 15,6766
ZAR
 16,1145
ZAR
 16,5187
ZAR
 15,5847
ZAR
 Thailand  1 Euro  37,645
THB
 37,258
THB
 37,260
THB
 36,967
THB
 38,103
THB
 38,181
THB
 38,834
THB
 39,267
THB
 39,497
THB
 39,069
THB
 38,623
THB
 38,639
THB
 Tschechien  1 Euro  27,021
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 27,021
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 27,021
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 26,823
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 26,572
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 26,264
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 26,079
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 26,101
CZK
 26,075
CZK
 25,766
CZK
 25,538
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 25,645
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 Türkei  1 Euro  3,9869
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 3,9011
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 3,9228
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 3,9150
TRY
 3,9463
TRY
 3,9554
TRY
 4,1021
TRY
 4,1436
TRY
 4,1376
TRY
 4,3234
TRY
 4,5714
TRY
 4,5511
TRY
 Ungarn  1 Euro  308,99
HUF
 308,50
HUF
 309,71
HUF
 311,57
HUF
 309,77
HUF
 308,28
HUF
 306,71
HUF
 304,37
HUF
 308,37
HUF
 309,95
HUF
 311,89
HUF
 313,16
HUF
 USA  1 Euro  1,0614
USD
 1,0643
USD
 1,0685
USD
 1,0723
USD
 1,1058
USD
 1,1229
USD
 1,1511
USD
 1,1807
USD
 1,1915
USD
 1,1756
USD
 1,1738
USD
 1,1836
USD

 

BStBl 2018 I Seite 252

[3]
entsprechend BMF-Schreiben vom 3. April 2017 – III C 3 – S 7329/17/10001 (2017/0301430) –[2]entsprechend BMF-Schreiben vom 1. März 2017 – III C 3 – S 7329/17/10001 (2017/0193650) –[1]entsprechend BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 – III C 3 – S 7329/17/10001 (2017/0101289) –

[4]entsprechend BMF-Schreiben vom 2. Mai 2017 – III C 3 – S 7329/17/10001 (2017/0392506) –

[5]entsprechend BMF-Schreiben vom 1. Juni 2017 – III C 3 – S 7329/17/10001 (2017/0487884) –

[6]entsprechend BMF-Schreiben vom 3. Juli 2017 – III C 3 – S 7329/17/10001 (2017/0570903)  –

[7]entsprechend BMF-Schreiben vom 1. August 2017 – III C 3 – S 7329/17/10001 (2017/0664494) –

[8]entsprechend BMF-Schreiben vom 1. September 2017 – III C 3 – S 7329/17/10001 (2017/0745915) –

[9]entsprechend BMF-Schreiben vom 2. Oktober 2017 – III C 3 – S 7329/17/10001 (2017/0823782) –

[10]entsprechend BMF-Schreiben vom 1. November 2017 – III C 3 – S 7329/17/10001 (2017/0905340) –

[11]entsprechend BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2017 – III C 3 – S 7329/17/10001 (2017/0936646) –

[12]entsprechend BMF-Schreiben vom 2. Januar 2018 – III C 3 – S 7329/17/10001 (2017/1072175) –

Geldwäschegesetz: Verschärfte Geldwäsche-Regeln: Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammern

Nach der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) fällt seit Juni 2017 den Rechtsanwaltskammern (statt bisher der Bundesrechtsanwaltskammer) die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu. Diese treffen insgesamt verschärfte Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche; auch der Kreis der potenziell nach dem GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wurde vergrößert. Zudem wurden die Bußgeldtatbestände und die Höhe der möglichen Bußgelder erheblich erweitert (näher hierzu Pohlmann, BRAK-Mitt. 2018, 2 ff.).
Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der neuen Geldwäsche-Vorschriften hat eine Arbeitsgruppe aus den Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer einen Musterentwurf für Auslegungs- und Anwendungshinweise erarbeitet; diese Hinweise haben die Kammern nach § 51 VIII 1 GwG regelmäßig zur Verfügung zu stellen.
Anwendungsvoraussetzungen, Sorgfalts- und Meldepflichten und weitere Anforderungen nach dem GwG sind darin im Detail erläutert.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 14.02.2018

 

Kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Mit zwei am 13.02.2018 verkündeten Urteilen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen.
Die Kläger sind Inhaber von Wohnungen und werden als Rundfunkteilnehmer geführt. Sie wenden sich dagegen, dass der Rundfunkbeitrag von ihrem Girokonto abgebucht bzw. überwiesen werden soll. Die Kläger erstreben die Verpflichtung des Hessischen Rundfunks, die Entrichtung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Form von Bargeld entgegenzunehmen bzw. ihre Berechtigung, den Rundfunkbeitrag durch Barzahlung zu entrichten.
Sie sind der Ansicht, nach dem Bundesbankgesetz und nach Europarecht seien in Deutschland auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Dies bedeute, dass die Bezahlung einer Schuld mit einem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht abgelehnt werden dürfe.
Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2016 ergangenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klagen gegen die vom Hessischen Rundfunk ergangenen Bescheide in einem Fall überwiegend und im anderen Verfahren insgesamt abgewiesen sowie jeweils die Berufung zugelassen.

Der für das Rundfunkrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führte in der Begründung seiner Urteile, mit denen er die Berufungen zurückgewiesen hat, aus, das Vorbringen der Kläger rechtfertige eine Abänderung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht.

Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Revision gegen diese Urteile wurde zugelassen. Über eine eingelegte Revision hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.

Quelle: VGH Hessen, Pressemitteilung vom 13.02.2018 zu den Urteilen 10 A 2929/16 und 10 A 116/17 vom 13.02.2018

 

Lohnsteuerliche Behandlung des (Elektro)Fahrrad-Leasings

 1. Adressaten, Bezug

Diese Verfügung richtet sich an die Sachgebietsleiter/innen, Sachbearbeiter/innen und Mitarbeiter/innen der LSt-Arbeitgeberstellen sowie an die LSt-Außenprüfer/innen.  Auf das BMF-Schreiben vom 17.11.2017, IV C 5 – S 2334/12/10002-04, wird Bezug genommen..

 2. Überlassung eines Dienst-(Elektro-)Fahrrads

Die Überlassung geleaster (Elektro-)Fahrräder durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt Arbeitslohn dar. Auch wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist ein geldwerter Vorteil (als Arbeitslohn von dritter Seite) hierfür zu ermitteln, wenn die Überlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dies ist in den derzeit bekannten Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft/Vermittler/Dienstleister und Arbeitgeber) mitwirkt (BMF-Schreiben vom 20.01.2015, BStBl 2015 I 143 ).

Entsprechendes gilt bei der Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an den Arbeitnehmer (z. B. für dessen Familienangehörige).

 2.1. Überlassung resultiert aus Arbeitsvertrag

Die folgenden Grundsätze gelten in den Fällen, in denen die (Elektro-)Fahrradüberlassung aufgrund des Arbeitsvertrags oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage erfolgt. Dies ist gem. des BMF-Schreibens vom 15.12.2016, BStBl 2016 I, 1449 der Fall

  • wenn die Überlassung arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist (d. h. wenn die Vereinbarung von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags getroffen wird oder wenn eine Beförderung mit der Überlassung verbunden ist) sowie
  • bei steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags im Vorhinein auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen (Elektro-)Fahrrad des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2008, BStBl 2008 II S. 530 ).

 

In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen Fahrrads zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.

Der geldwerte Vorteil wird – wie bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden – wie folgt ermittelt (vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012, BStBl 2012 I, 1224 ):

 

   Überlassenes
Verkehrsmittel
 Bewertung des Arbeitslohns  Gesetzliche
Grundlage
 1  Fahrrad  Mtl. 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind sämtliche Fahrten abgegolten)  § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG
 2  Fahrrad, wenn die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte gehört (z. B. Fahrradverleihfirmen)  96 % des Endpreises, zu denen der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte überlässt abzgl. 1.080 € Rabatt-Freibetrag  § 8 Abs. 3 EStG
 3  Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht)  Vgl. Zeilen 1 und 2
 4  Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen ist (z. B. > 25km/h)  Wie bei Kfz (d. h. Pauschalwert- oder Fahrtenbuchmethode; im Gegensatz zu Zeile 1 müssen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung zusätzlich angesetzt werden.)  § 8 Abs. 2 Sätze 2–5 EStG

Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil.  Die 44 Euro-Freigrenze des §°8 Abs. 2 Satz 11 EStG kommt nicht zum Ansatz.

 2.2. Überlassung resultiert aus einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung

In den Ausnahmefällen, in denen eine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung vorliegt (keine Gehaltsumwandlung, kein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil) und der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung tragen würde, kommen die Urteilsgrundsätze des BFH vom 18.12.2014, BStBl 2015 II, 670 (sog. Behördenleasing), zum Tragen. Der geldwerte Vorteil liegt (abweichend von Tz. 2.1) dann in der Verschaffung verbilligter Leasingkonditionen und ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten. Die 44 Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist grds. anwendbar, sofern die sich nach Anrechnung des Arbeitnehmers gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

 3. Kauf des (Elektro-)Fahrrads nach Leasingende

Sollte der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad vom Arbeitgeber, dem Leasinggeber oder einem Dienstleister erwerben, ist zu überprüfen, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt:

 3.1. Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

Sollte zunächst der Arbeitgeber das Fahrrad vom Leasinggeber oder einem Dienstleister erwerben und es zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i. S. des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG an den Arbeitnehmer weiterveräußern, liegt Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Wenn  der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad  hingegen  vom Leasinggeber oder einem Dienstleister zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i. S. des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG erwerben, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. Ein evtl. Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Durch  das Eingehen der  Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat,  vgl. BMF-Schreiben vom 20.01.2015 (a. a. O.) .

Da sich die Wertermittlung in der Praxis ggf. schwierig gestaltet, bestehen aufgrund bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung keine Bedenken, den Endpreis im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird.  Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil.

 3.2. Pauschalierung nach § 37b EStG

Anstelle der Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG kommt grds. auch die Anwendung des §°37b EStG durch den Zuwendenden in Betracht. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

   3.2.1. Bewertung nach § 37b Abs. 1 EStG bei Verkauf durch Dritten an Arbeitnehmer des Leasingnehmers

Der Zuwendende (Leasinggeber, Dienstleister, Verwertungsgesellschaft) kann die Einkommensteuer für die dem Empfänger (= Arbeitnehmer des Leasingnehmers) gewährten Sachzuwendungen (z. B. auch Fahrradübereignung), die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.

  •   Zusätzlichkeit

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn zu dem sog. Grundgeschäft (= Verkauf des Fahrrads an Arbeitnehmer des Leasingnehmers) der aus einem Rahmenvertrag zwischen dem Zuwendenden und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer (z. B. vereinbarter Rabatt oder vergünstigter Erwerb eines Fahrrads) hinzukommt (vgl. Rdnr. 9a und 11 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015, BStBl 2015 I, 468 ). Dies ist in den derzeit bekannten Fällen erfüllt.

  •   Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage hierbei sind zwar grds. die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer. Da die Zuwendung in der Hingabe eines Wirstschaftsgutes des Betriebsvermögens besteht, ist als Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG der gemeine Wert anzusetzen, wenn dem Zuwendenden keine oder nur unverhältnismäßig geringe Aufwendungen entstanden sind, RdNr. 16 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 (a. a. O.). Dies ist der Fall, wenn ein (Elektro-)Fahrrad vom Zuwendenden für einen weit unter dem gemeinen Wert liegenden Endpreis (z. B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises) erworben wird. Da sich die Ermittlung des gemeinen Werts in der Praxis ggf. schwierig gestaltet, bestehen aufgrund bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung keine Bedenken, den gemeinen Wert eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer nach 36 Monaten der Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-) Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Zuzahlungen des Empfängers mindern den geldwerten Vorteil.

  •   Anwendung der Pauschalierung

Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist durch den Zuwendenden einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 1 EStG auszuüben. Der Zuwendende hat den Empfänger (= Arbeitnehmer) von der Steuerübernahme zu unterrichten, § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG . Es empfiehlt sich, diese Bescheinigung seitens des Arbeitgebers zum Lohnkonto als Nachweis darüber zu nehmen, dass seinerseits eine Besteuerung des Lohns von dritter Seite (vgl. Tz. 3.1) unterbleiben durfte.

 3.2.2. Bewertung nach § 37b Abs. 2 EStG bei Verkauf durch Arbeitgeber an den Arbeitnehmer

Sofern der Arbeitgeber zunächst den Leasinggegenstand erworben und ihn dann an den Arbeitnehmer weiterveräußert, kann der Zuwendende (Arbeitgeber) die Steuer für die den Arbeitnehmern gewährten Sachzuwendungen (z. B. Fahrradübereignung), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.

  •   Zusätzlichkeit

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, da zu dem sog. Grundgeschäft (= Verkauf des Fahrrads vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer) der aus einem Rahmenvertrag zwischen einem Dritten und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil (vereinbarter Rabatt oder vergünstigter Erwerb eines Fahrrads von einem Dritten) hinzukommt.

  •   Bemessungsgrundlage

Bzgl. der Bemessungsgrundlage wird auf Tz. 3.2.1 verwiesen.

  •   Anwendung der Pauschalierung

Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist durch den Arbeitgeber einheitlich für alle innerhalb eines Kalenderjahres gewährten Sachzuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 2 EStG auszuüben.

 4. Änderungsübersicht

 

   1. Änderung: BMF-Schreiben    Auf das BM…    Seite 1
   2. Änderung: Kauf und § 8 Abs. 2 Satz 1    Sollte der…    Seite 4
   3. Änderung: Kauf und § 37b    Pauschalie…    Seite 5

 

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern v. 20.11.2017 – S 2334.2.1-122/4 St32

Koalitionsvertrag | Geplante Maßnahmen im Bereich Steuern

Am  haben sich CDU, CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Die wesentlichen Maßnahmen mit steuerlichem Bezug haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Keiner erhöhte Steuerbelastung der Bürger: Wie bisher soll alle zwei Jahre ein Bericht zur Entwicklung der kalten Progression vorgelegt werden, um dann den Einkommensteuertarif entsprechend zu bereinigen. Zudem soll eine Anpassung der pauschalen Steuerfreibeträge für Menschen mit einer Behinderung geprüft werden.

Abschaffung des Soli ab 2021: Der Solidaritätszuschlag soll schrittweise abgeschafft werden. Beginnend ab dem Jahr 2021 mit einem ersten Schritt im Umfang von zehn Milliarden Euro. Dadurch sollen rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet werden.

Einführung einer Grundsteuer C, um Gemeinden die Möglichkeit zu geben, die Verfügbarmachung von bebaubaren Grundstücken für Wohnbauzwecke zu verbessern.

Förderung des freifinanzierten Wohnungsneubaus im bezahlbaren Mietsegment: Hierfür soll eine bis Ende des Jahres 2021 befristete Sonderabschreibung eingeführt werden. Sie soll zusätzlich zur linearen Abschreibung über vier Jahre fünf Prozent pro Jahr betragen.

Förderung der energetischen Gebäudesanierung: Antragstellern soll ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens eingeräumt werden.

Einführung eines Baukindergeldes: Für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand soll ein Baukindergeld als Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 1200 € je Kind und pro Jahr eingeführt werden, das über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt wird. Das Baukindergeld soll flächendeckend bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 € pro Kind gewährt werden. Darüber hinaus soll die Gewährung eines Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer geprüft werden.

Erhöhung des Kindergeldes: Darüber hinaus ist eine Erhöhung des Kindergeldes um 25 € pro Monat und Kind in zwei Teilschritten (zum  um zehn €, zum  um weitere 15 €) und eine entsprechende Anpassung des Kinderfreibetrages geplant.

Erhöhung der Akzeptanz des Faktorverfahrens: Ehegatten sollen über das Faktorverfahren besser informiert werden. Personen mit der Steuerklassenkombination III/V sollen in den Steuerbescheiden regelmäßig über das Faktorverfahren informiert und auf die Möglichkeit des Wechsels zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor hingewiesen werden.

Abschaffung der Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge soll mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft werden. An dem bisherigen Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext wird festgehalten.

Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung: Die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll ausgebaut werden. Die vorausgefüllte Steuererklärung für alle Steuerpflichtigen soll bis zum VZ 2021 eingeführt werden.

Ausbau des BZSt: Das BZSt soll für Gebietsfremde zur zentralen Anlaufstelle für steuerliche Fragen und verbindliche Auskünfte werden.

Gerechter Steuervollzug: Sämtliche aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte und alle rechtswidrigen Gewinne sollen konsequent eingezogen werden.

Förderung von KMU: Insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen soll eine steuerliche Förderung eingeführt werden, die bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzt.

Unterstützung von Start-Ups: In der Start- und Übergangsphase soll die Bürokratiebelastung auf ein Mindestmaß reduziert werden. In den ersten beiden Jahren nach Gründung sollen Unternehmen von der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit werden. Zudem sollen die Bedingungen für Wagniskapital weiter verbessert werden . Antrags-, Genehmigungs- und Besteuerungsverfahren sollen vereinfachen werden. Ziel sollte ein „One-Stop-Shop“ sein.

Förderung der Elektromobilität: Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung soll für E-Fahrzeuge (Elektro- und Hybridfahrzeuge) ein reduzierter Satz von 0,5 Prozent des inländischen Listenpreises eingeführt werden. Zudem soll für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonder-AfA von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt werden.

Einfuhrumsatzsteuer Die Erhebungs- und Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer sollen in Kooperation mit den Bundesländern optimiert werden, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Industrie- und Handelsunternehmen sowie für die deutschen Flug- und Seehäfen zu verhindern.

Besteuerung von Konzernen: Durch weltweit möglichst breite Implementierung der OECD-BEPS-Verpflichtungen sowie -Empfehlungen sollen faire steuerliche Wettbewerbsbedingungen für grenzüberschreitende unternehmerische Tätigkeiten geschaffen werden. Die Verpflichtungen aus der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie sollen im Interesse des Standorts Deutschland umgesetzt, die Hinzurechnungsbesteuerung zeitgemäß ausgestaltet, Hybridregelungen ergänzt und die Zinsschranke angepasst werden.

Besteuerung der digitalen Wirtschaft: Zur weiteren Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet sollen gesetzliche Regelungen geschaffen werden, um Betreiber von elektronischen Marktplätzen, die den Handel unredlicher Unternehmer über ihren Marktplatz nicht unterbinden, für die ausgefallene Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen. Die Betreiberinnen und Betreiber sollen verpflichtet werden, über die auf ihren Plattformen aktiven Händlerinnen und Händler Auskunft zu erteilen.

Gemeinsame Bemessungsgrundlage und Mindestsätze bei den Unternehmenssteuern: Zusammen mit Frankreich sollen konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraums mit einheitlichen Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und zur Angleichung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer vereinbart werden. Gemeinsam mit Frankreich werden wir uns für eine entsprechende Harmonisierung der Regelungen zur Vollendung des europäischen Binnenmarkts einsetzen.

Hinweis:Ob die Koalition zustande kommt, hängt nun vom Votum der SPD-Mitglieder ab. Das Ergebnis der Abstimmung soll am  verkündet werden. Der Koalitionsvertrag ist u.a. auf der Homepage der CDU veröffentlicht.

Quelle: CDU online

Anrufungsauskunft nach § 42e EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anrufungsauskunft Folgendes:

1. Berechtigte Personen

1 Mögliche Antragsteller einer Anrufungsauskunft (Beteiligte im Sinne von § 42e Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG) sind der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte im Sinne von § 38 Abs. 3a EStG und der Arbeitnehmer. Eine Anrufungsauskunft können auch Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i. S. d. §§ 34 und 35 Abgabenordnung (AO). Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.

2. Zuständigkeit

2 Das Betriebsstättenfinanzamt, § 41 Abs. 2 EStG, ist für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig.

3 Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, so hat das zuständige Finanzamt seine Auskunft mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen, soweit es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und die Auskunft auch für die anderen Betriebsstätten von Bedeutung ist. Bei Anrufungsauskünften grundsätzlicher Art informiert das zuständige Finanzamt die übrigen betroffenen Finanzämter.

4 Sind mehrere Arbeitgeber unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst (Konzernunternehmen), bleiben für den einzelnen Arbeitgeber entsprechend der Regelung des § 42e Sätze 1 und 2 EStG das Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt der Geschäftsleitung für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Sofern es sich bei einer Anrufungsauskunft um einen Fall von einigem Gewicht handelt und erkennbar ist, dass die Auskunft auch für andere Arbeitgeber des Konzerns von Bedeutung ist oder bereits Entscheidungen anderer Finanzämter vorliegen, ist insbesondere auf Antrag des Auskunftsersuchenden die zu erteilende Auskunft mit den übrigen betroffenen Finanzämtern abzustimmen. Dazu informiert das für die Auskunftserteilung zuständige Finanzamt das Finanzamt der Konzernzentrale. Dieses koordiniert daraufhin die Abstimmung mit den Finanzämtern der anderen Arbeitgeber des Konzerns, die von der zu erteilenden Auskunft betroffen sind. Befindet sich die Konzernzentrale im Ausland, koordiniert das Finanzamt die Abstimmung, dass als erstes mit der Angelegenheit betraut war.

5 In Fällen der Lohnzahlung durch Dritte, in denen der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers trägt, ist die Anrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen. Fasst dieser die dem Arbeitnehmer in demselben Lohnzahlungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließenden Arbeitslöhne zusammen, ist die Anrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen. Dabei hat das Betriebsstättenfinanzamt seine Auskunft in Fällen von einigem Gewicht mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen.

6 Ist eine öffentliche Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts berechtigt eine Anrufungsauskunft zu beantragen, hat das Betriebsstättenfinanzamt eine Auskunft zu erteilen, in dessen Bezirk die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt. Die Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach § 42e Sätze 2 bis 4 EStG.

3. Form

7 Für den Antrag nach § 42e EStG ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben.

8 Das Betriebsstättenfinanzamt soll die Anrufungsauskunft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilen. Dies gilt auch, wenn der Beteiligte die Auskunft nur formlos erbeten hat. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, hat die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung schriftlich zu erfolgen.

9 Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Auskunft befristen.

4. Anwendbare Rechtsvorschriften

10 Für die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gelten die Regelungen in §§ 118 ff. AO unmittelbar, und zwar insbesondere:

  • die Anforderungen an Bestimmtheit und Form gemäß § 119 AO,
  • die Regelungen über mögliche Nebenbestimmungen gemäß § 120 AO,
  • die Regelungen über die Bekanntgabe gemäß § 122 AO,
  • die Regelungen über die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 129 AO.

11 Die Anrufungsauskunft kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden; § 207 Abs. 2 AO ist sinngemäß anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die zu begründen ist (vgl. BFH vom 2. September 2010, BStBl II 2011 Seite 233).

12 Im Falle einer zeitlichen Befristung der Anrufungsauskunft endet die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch Zeitablauf (§ 124 Abs. 2 AO).

13 Außerdem tritt eine Anrufungsauskunft außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden (analoge Anwendung des § 207 Abs. 1 AO). Die Anweisungen im Anwendungserlass zu § 207 AO sind sinngemäß anzuwenden.

14 Die Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. AO) sind anzuwenden. Im Falle der Ablehnung, Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) oder Änderung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG kommt eine Aussetzung der Vollziehung allerdings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt (BFH vom 15. Januar 2015, BStBl II Seite 447).

5. Bindungswirkung und gerichtliche Überprüfung

15 Die Erteilung und die Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) einer Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts dar, sondern ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren inhaltlich überprüfen lassen (BFH vom 30. April 2009, BStBl II 2010 Seite 996 und vom 2. September 2010, BStBl II 2011 Seite 233).

16 Die Anrufungsauskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt (BFH vom 30. April 2009, BStBl 2010 II Seite 996 und vom 27. Februar 2014, BStBl II Seite 894).

17 Das Finanzgericht überprüft die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der von dem Antragsteller dargestellte Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist (BFH vom 27. Februar 2014, BStBl II Seite 894).

18 Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden (BFH vom 17. Oktober 2013, BStBl II 2014 Seite 892). Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nachfordern.

19 Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist eine Nacherhebung der Lohnsteuer auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat (BFH vom 16. November 2005, BStBl II 2006 Seite 210).

20 Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde – nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen anderen Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen (BFH vom 17. Oktober 2013, BStBl II 2014 Seite 892).

6. Zeitliche Anwendung

21 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 18. Februar 2011, BStBl I Seite 213.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2388 / 14 / 10001 vom 12.12.2017

 

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