Bund der Steuerzahler: Portugal – Steuerparadies für Ex-Beamte

Einige Inseln in Übersee gelten seit langem als Steuerparadies. Presseberichten zufolge zählt aber auch Portugal zu den Ländern, die besonders günstige Steuerkonditionen anbieten – und zwar für aus Deutschland stammende Pensionäre. Der Bund der Steuerzahler hakt beim Bundesfinanzministerium nach.

Sonne, Meer und Steuerfreiheit – das gibt es für einige Personengruppen in Portugal. Denn wer aus dem Ausland in das Land zieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen den steuerlichen Sonderstatus als „residente não habitual“ erhalten. Danach werden auf Einkünfte aus dem Ausland für zehn Jahre keine Steuern fällig. Dies gilt auch für deutsche Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten und Pensionen. Weil Portugal auf sein Besteuerungsrecht verzichtet, holt sich der deutsche Staat dieses allerdings zurück – aber nur für die gesetzlichen Renten! Hintergrund ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Portugal aus dem Jahr 1980. Für Rentner heißt dies, dass sie für ihre Rente in Deutschland Steuern zahlen müssen. Zuständig dafür ist das Finanzamt Neubrandenburg, das die Steuern von den Auslandsrentnern eintreibt. Pensionäre bleiben dagegen unbehelligt, obwohl auch sie aus Deutschland Zahlungen erhalten.

Das geht so nicht, findet der Bund der Steuerzahler und hakte deshalb beim Bundesfinanzministerium in Berlin schriftlich nach. Jetzt liegt die Antwort vor: Nach Auskunft des Ministeriums handele es sich um Einzelfälle, die diese Möglichkeit nutzen. Dennoch wird nachgebessert: Aktuell wird der Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Portugal und Deutschland vorbereitet, das die Besteuerung aller aus Deutschland stammender Altersbezüge sicherstellt – egal, ob es sich um Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Pensionen oder Betriebsrenten handelt. Der Steuerzahlerbund wird das Thema weiter begleiten und darauf achten, dass die geplante Änderung zeitnah umgesetzt wird. Denn eine unterschiedliche Besteuerung von Senioren ist aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., Pressemitteilung vom 14.2.2018

 

Umsätze mit Geldspielautomaten

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiungsvorschrift greift insoweit nicht ein. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 6 K 2400/17).Geklagt hatte ein Unternehmer, der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Das Finanzamt ging von der Steuerpflicht dieser Umsätze aus und lehnte eine Steuerbefreiung ab. Dagegen wollte der Unternehmer vor Gericht erreichen, dass die Automatenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Wegen der Zufallsabhängigkeit fehle bereits der erforderliche Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Spieler. Zudem seien die Umsätze entgegen der nationalen Regelung im Umsatzsteuergesetz steuerfrei, was sich auch aus europarechtlichen Rechtsgrundsätzen und insbesondere aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe. Er – der Kläger – werde gegenüber den subventionierten staatlichen Spielbanken rechtswidrig ungleich behandelt.

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Der Betrieb von Geldspielautomaten sei eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung, die der Kläger als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt habe. Dabei setzte sich seine Leistung nach Maßgabe der Regelungen der Spielverordnung aus der Zurverfügungstellung des Geldspielautomaten für das jeweilige Spiel, der Zulassung der Spieler zum Spiel, der Einräumung der Gewinnchance und – bei Erzielung eines Gewinns – der Gewinnauszahlung zusammen. Hierfür stehe dem Unternehmer auch unabhängig vom Spielausgang ein Anspruch auf eine Vergütung zu. Damit liege aber auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistungserbringung und Entgelt, mithin ein Leistungsaustausch vor. Die Zufallsabhängigkeit sei dabei lediglich Bestandteil des Leistungsaustauschs. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des EuGH und des BFH. Das Finanzamt habe ferner in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung zutreffend die monatlichen Kasseneinnahmen der Geldspielgeräte, über die der Kläger effektiv selbst habe verfügen können, der Besteuerung zu Grunde gelegt.

Auch könne sich der Kläger nicht auf die unionsrechtskonforme Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) stützen, weil hiernach nur solche Umsätze steuerbefreit seien, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Davon nicht erfasst würden die klägerischen Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz. Nach der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei es zudem nicht gleichheitswidrig, wenn für Umsätze aus dem Betrieb gleichartiger Geldspielgeräte der gewerblichen Betreiber von Geldspielautomaten und der staatlichen Spielbanken die gleiche Bemessungsgrundlage gelte. Angesichts der aktuell geltenden Regelungen komme es nicht zur verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Spielbanken und gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten. So habe das BVerfG entsprechende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Schließlich sei es nicht zu beanstanden, dass die Umsatzsteuer auf Glückspielumsätze bei der Einkommensteuer als Betriebseinnahmen und die Vorsteuerbeträge als Betriebsausgaben angesetzt worden seien.

Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.02.2018 wurde Revision eingelegt; Az. des BFH: XI R 13/18.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 23.05.2018 zum Urteil 6 K 2400/17 vom 22.02.2018 (nrkr – BFH-Az.: XI R 13/18)

 Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat  Januar 2018  wie folgt bekannt gegeben:

   Euro-Referenzkurs
 Australien  1 EUR =  1,5340  AUD
 Brasilien  1 EUR =  3,9170  BRL
 Bulgarien  1 EUR =  1,9558  BGN
 China (VR)  1 EUR =  7,8398  CNY
 Dänemark  1 EUR =  7,4455  DKK
 Großbritannien  1 EUR =  0,88331  GBP
 Hongkong  1 EUR =  9,5394  HKD
 Indien  1 EUR =  77,6558  INR
 Indonesien  1 EUR =  16.316,81  IDR
 Israel  1 EUR =  4,1753  ILS
 Japan  1 EUR =  135,25  JPY
 Kanada  1 EUR =  1,5167  CAD
 Korea, Rep.  1 EUR =  1.300,93  KRW
 Kroatien  1 EUR =  7,4359  HRK
 Malaysia  1 EUR =  4,8249  MYR
 Mexiko  1 EUR =  23,0903  MXN
 Neuseeland  1 EUR =  1,6800  NZD
 Norwegen  1 EUR =  9,6464  NOK
 Philippinen  1 EUR =  61,733  PHP
 Polen  1 EUR =  4,1632  PLN
 Rumänien  1 EUR =  4,6491  RON
 Russland  1 EUR =  69,1156  RUB
 Schweden  1 EUR =  9,8200  SEK
 Schweiz  1 EUR =  1,1723  CHF
 Singapur  1 EUR =  1,6122  SGD
 Südafrika  1 EUR =  14,8910  ZAR
 Thailand  1 EUR =  38,913  THB
 Tschechien  1 EUR =  25,452  CZK
 Türkei  1 EUR =  4,6027  TRY
 Ungarn  1 EUR =  309,27  HUF
 USA  1 EUR =  1,2200  USD

 

Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

Sturmtief Friederike – Land unterstützt Geschädigte durch steuerliche Maßnahmen

Hannover. Das Sturmtief Friederike hat am 18. Januar in einigen Regionen Niedersachsens zum Teil beträchtliche Schäden verursacht. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. „Zur Vermeidung unbilliger Härten wird Niedersachsen die durch das Sturmtief geschädigten Bürgerinnen und Bürgern unterstützen und insbesondere den in besonderer Weise betroffenen Wald- und Forstbesitzern mit steuerlichen Erleichterungen entgegenkommen“, erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers.

Zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen hat das Niedersächsische Finanzministerium daher steuerliche Verfahrensvereinfachungen abgestimmt. Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern des Bundes und des Landes bis zum 31. Mai 2018 sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge. Ein entsprechender Erlass ist den niedersächsischen Finanzämtern zugegangen.

Inhabern von Forstflächen wird für Gewinne aus der Nutzung des sog. Kalamitätsholzes unter erleichterten Voraussetzungen der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes gewährt. Außerdem können Betriebsinhaber mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bei erheblicher Schädigung des Baumbestandes von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.

Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, Vermietung und Verpachtung sowie selbstständige Arbeit verschaffen die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung unbürokratische Hilfe.

Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen einer in Betracht kommenden Stundung oder eines eventuellen Erlasses der Grund- oder der Gewerbesteuer sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.

 

Quelle: Nds. Finanzministerium

DBA-Frankreich – Durchführungsschreiben zum Rentenfiskalausgleich

Art. 13c DBA-Frankreich

Am 31. März 2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 20152) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in zahlreichen Punkten ändert.Insbesondere ändert das Zusatzabkommen 2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Im Gegenzug haben sich Deutschland und Frankreich im Zusatzabkommen 2015 auf einen Rentenfiskalausgleich verständigt.

Das Durchführungsschreiben vom 18. Januar 2018 dient als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe für die mit der Festlegung und der Durchführung des Rentenfiskalausgleichs befassten Behörden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301 – FRA / 16 / 10001 :002 vom 18.01.2018

 

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs – Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten – Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

Mit dem Bezugsschreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) wurde in der Fußnote 1 darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge wie folgt Stellung:

Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (a. a. O.) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002 vom 24.01.2018

 

BFH zum Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Urteilen vom 13. September 2017 II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16 unter Änderung der rechtlichen Beurteilung entschieden hat, kann vielmehr eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z. B. als Ehegatte nahestehende Person gegeben sein.

In den Streitfällen II R 54/15 und II R 32/16 hatten die Kläger Grundstücke an eine GmbH vermietet. Sie waren jeweils die Ehegatten der Gesellschafter der GmbH. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im Streitfall II R 42/16 veräußerte der Kläger Aktien an eine GmbH. Er war der Bruder des Gesellschafters, der den Kaufpreis bestimmt hatte. Die bei den GmbHs durchgeführten Außenprüfungen ergaben, dass Mietzins und Kaufpreis überhöht waren und insoweit ertragsteuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter vorlagen. Die Finanzämter sahen die überhöhten Zahlungen zudem schenkungsteuerrechtlich als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen an und besteuerten diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).

Der BFH ist dem aufgrund einer geänderten Beurteilung nicht gefolgt (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung BFH-Urteil vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258). Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist danach keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt.

Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises durch die GmbH an den Ehegatten oder Bruder ist in einem solchen Fall das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

In diesen Fällen kann jedoch der Gesellschafter selbst Schenker i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar (z. B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag). Hierüber hatte der BFH in den Streitfällen nicht abschließend zu entscheiden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 5/18 vom 24.01.2018 zu den Urteilen II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16 vom 13.09.2017

 

BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit des sog. Outsourcing im Bankbereich

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) entscheiden, ob Unterstützungsleistungen eines Dienstleisters für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten umsatzsteuerfrei sind. Der Vorlagebeschluss des BFH vom 28. September 2017 V R 6/15 ist von großer Bedeutung für Banken, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kostenoptimierung Dienstleister einschalten. Denn die so erhofften Kostenvorteile werden durch eine Umsatzsteuerpflicht der vom Dienstleister bezogenen Leistung in Frage gestellt, da Banken beim Bezug derartiger Leistungen im Allgemeinen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Im Streitfall erbrachte die Klägerin für eine Bank Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten. Die Klägerin stellte funktionsfähige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo der Bank versehen waren, an den vorgesehenen Standorten auf und war für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Sie übernahm die Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten mit Geldmitteln der Bank, veranlasste den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Inhaber der Geldkarte und der die Karte ausgebenden Bank und führte im Genehmigungsfall die Geldausgabe am Geldautomaten durch.

Die Klägerin begehrt die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen. Das Finanzamt sah die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an, das Finanzgericht bejahte die Umsatzsteuerfreiheit.

Demgegenüber zweifelt der BFH an der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen und hält eine Klärung durch den EuGH für erforderlich. Dies beruht darauf, dass sich das nationale Umsatzsteuerrecht aufgrund einer europarechtlichen Harmonisierung an den Vorgaben der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage zu orientieren hat. Bei Zweifeln an der Auslegung derartiger Richtlinien ist der BFH zur Einleitung von Vorabentscheidungsersuchen verpflichtet.

Der EuGH hat nunmehr zu entscheiden, welche Reichweite seiner Rechtsprechung zum umsatzsteuerfreien Outsourcing im Bankbereich zukommt. Danach können Dienstleister, die für Banken tätig sind, die für Banken geltenden Umsatzsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wenn ihre Leistungen für den Bankbereich wesentlich und spezifisch sind. Umsatzsteuerpflichtig sind demgegenüber Leistungen mit rein technischem und administrativem Charakter. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, wird im Streitfall zu klären sein.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 6/18 vom 24.01.2018 zum Beschluss V R 6/15 vom 28.09.2017

 

Regierung: BAföG keine Grundsicherung

Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Entscheidung zur Gewährleistung des Existenzminimums kann nicht unverändert auf die Bemessung der Bedarfssätze beim BAföG übertragen werden. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/498 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 19/356 ). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) gehe es um erwerbsfähige Menschen, die kein unterhaltssicherndes Einkommen erzielen und bei denen es auch keine kurzfristige Hoffnung auf Besserung gebe.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 37/2018

Pflichtteil mit Darlehensschuld verrechnet – Erbin muss nicht zahlen

Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.07.2016 (Az. 5 O 248/14 LG Bielefeld) bestätigt.

Die Parteien, der heute 68 Jahre alte Kläger aus Lübbecke und die heute 59 Jahre alte Beklagte aus Kirchlengern, sind Geschwister. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger den Pflichtteil nach der im September 2011 im Alter von 86 Jahren verstorbenen Mutter der Parteien. Nach dem Tode ihres 74-jährigen Ehemanns im Jahre 1994 war die ihren Mann allein beerbende Mutter Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks in Kirchlengern. Auf diesem hatte der Kläger in den 1970er-Jahren einen Anbau an das Wohnhaus seiner Eltern errichtet. Im Rahmen einer Umschuldung des Klägers Anfang der 1990er-Jahre erwarb sein im Jahre 1970 geborener Sohn das Teilgrundstück mit dem Anbau. Von seinen Eltern erhielt der Kläger nach einem notariell beurkundeten Vertrag aus dem Jahre 1992 ein Darlehen, welches in Höhe von 95.000 DM (entspricht 48.572,73 Euro) noch nicht getilgt ist. Mit einem im Jahre 1998 errichteten Testament bestimmte die ihren Ehemann allein beerbende Mutter die Beklagte zu ihrer Alleinerbin und ordnete an, dass sich der Kläger den nicht zurückgezahlten Darlehensbetrag auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse.

Nach dem Tode der Mutter hat der Kläger von der Beklagten einen mit ca. 44.650 Euro berechneten Pflichtteil geltend gemacht, dessen Zahlung die Beklagte nach Aufrechnung mit dem zwischenzeitlich gekündigten Darlehen verweigerte. Zur Begründung seiner gegen die Beklagte erhobenen Zahlungsklage hat der Kläger unter anderem vorgetragen, keine Darlehensrückzahlung zu schulden. Der Darlehensvertrag aus dem Jahre 1992 sei ein Scheingeschäft gewesen, von seiner damaligen Bank erzwungen worden. Seine Bankschulden hätten seine Eltern gegen seinen Willen bezahlt und eine Erstattung von ihm, dem Kläger, nie eingefordert. Die Zahlungsklage des Klägers ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm stand dem Kläger zwar ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Dieser sei jedoch, so der Senat, durch die Aufrechnung der Beklagten mit der Darlehensrückzahlungsforderung erloschen.

Als Sohn der Erblasserin sei der Kläger pflichtteilsberechtigt. Die Erblasserin habe die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt und den Kläger so enterbt.

Die Erblasserin habe ein Nachlass im Wert von ca. 178.600 Euro hinterlassen, aus dem sich – ausgehend von einem hälftigen gesetzlichen Erbteil – ein Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von ca. 44.650 Euro errechne.

Dieser Anspruch sei allerdings aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen. Infolge des Erbfalls habe die Beklagte den Darlehensrückzahlungsanspruch ihrer Mutter gegen den Kläger erworben.

Mit diesem Rückzahlungsanspruch könne sie gegenüber dem Pflichtteilsanspruch aufrechnen. Dem Kläger sei 1992 von seinen Eltern ein Darlehen zur Ablösung seiner Schulden gewährt worden, das in Höhe von 95.000 DM (48.572,73 Euro) noch nicht getilgt sei. Die notarielle Vereinbarung aus dem Jahre 1992 bestätige diese Rückzahlungsverpflichtung, die der Kläger in der Urkunde anerkannt habe. Dass die beurkundete Vereinbarung ein Scheingeschäft gewesen oder vom Kläger seinerzeit durch ein unlauteres Verhalten seiner Bank erzwungen worden sei, habe der Kläger nicht bewiesen. Insoweit folge der Senat der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung. Das Landgericht habe sich nach der Vernehmung des Sohnes des Klägers und des den Vertrag aus dem Jahre 1992 beurkundenden Notars von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers nicht überzeugen können.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 26.01.2018 zum Urteil 10 U 62/16 vom 14.03.2017 (nrkr – BGH-Az.: IV ZR 118/17)

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin