Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen

Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2018

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 14 / 10002 vom 07.12.2017

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2018 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2018 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 34.658 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2018 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 437 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Rechtsprechungsänderung zum Ausfall eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab im Juli dieses Jahres seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen auf (Urteil v. 11.07.2017, IX R 36/15). Der Begriff der Anschaffungskosten einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG wurde bis dato vor dem Hintergrund der §§ 32a, 32b GmbHG a. F. normspezifisch ausgelegt. Infolgedessen führten Aufwendungen bzw. Verluste aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen regelmäßig zu nachträglichen Anschaffungskosten. Mit Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 sei, so der BFH, die gesetzliche Grundlage für die bis dahin gängige normspezifische Auslegung entfallen. Nachträgliche Anschaffungskosten seien daher nur nach der Maßgabe des Anschaffungskostenbegriffs nach § 255 HGB anzuerkennen. Der Deutsche Steuerberaterverband gibt einen Überblick, was in der Praxis beachtet werden sollte:

Was soll künftig gelten?

Nach den Ausführungen des BFH führen Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen, wie beispielsweise der Ausfall eines vormals „krisenbedingten“, „krisenbestimmten“ oder „in der Krise stehen gelassenen“ Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung, grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Grundsätzlich sollen nur noch offene oder verdeckte Einlagen nachträgliche Anschaffungskosten begründen.

Etwas anderes könne sich nach dem BFH aber ergeben, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund vertraglicher Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar sei. Dies könne bei einem Gesellschafterdarlehen der Fall sein, dessen Rückzahlung aufgrund getroffener Vereinbarungen im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliege wie die Rückzahlung von Eigenkapital. Dies sei bei der Vereinbarung eines Rangrücktritts i. S. d. § 5 Abs. 2a EStG anzunehmen. Hier käme dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu.

Um das Abzugsvolumen in Fällen der Veräußerung nach § 17 EStG zu erhöhen, empfiehlt es sich demnach, Kapitalgesellschaften bei einer sich anbahnenden Krisensituation mit Eigenkapital statt mit Fremdkapital auszustatten.

Ab wann gelten die neuen Grundsätze?

Der BFH hat aus Vertrauensschutzgründen einen Anwendungszeitpunkt vorgegeben: Die neuen Grundsätze sollen erst nach Veröffentlichung des oben genannten Urteils, somit ab 28.09.2017, gelten. Bis dahin geleistete eigenkapitalersetzende oder eigenkapitalersetzend gewordene Finanzierungshilfen des Gesellschafters seien nach den bisherigen Grundsätzen zu beurteilen.

Die OFD Niedersachsen hat in diesem Zusammenhang eine Verfügung in Bezugnahme auf die Rechtsprechungsänderung des BFH erlassen (Verfügung vom 09.10.2017, S-2244 – 118 – St 244). Fälle, in denen nachträgliche Anschaffungskosten im Zusammenhang mit eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung geltend gemacht werden, seien nicht abschließend zu bearbeiten. Auf Ebene der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder seien noch Abstimmungen erforderlich, deren Ergebnisse abgewartet werden müssten.

Weitere Rechtsfragen ungeklärt: Barzuschüsse in Kapitalrücklage

Eigenkapital könnte beispielsweise durch Barzuschüsse in die Kapitalrücklage gebildet werden. Dadurch entstehen grundsätzlich nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts der hingegebenen Mittel.

Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Das FG Düsseldorf entschied im Falle einer „Gesellschaftereinlage in letzter Minute“: Falls eine Zuführung in die Kapitalrücklage wirtschaftlich betrachtet zur Ablösung einer gegenüber einer Bank gewährten Sicherheit diene, lägen jedenfalls dann keine nachträglichen Anschaffungskosten vor, wenn die abgelösten Finanzierungshilfen keinen eigenkapitalersetzenden Charakter hätten (FG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.2014, 11 K 3614/13 E). Das Verfahren ist beim BFH anhängig (Az. IX R 6/15).

Der BFH hat nun das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten (BFH, Beschluss v. 11.10.2017, IX R 5/15). Es soll zu der Frage Stellung nehmen, ob Zuzahlungen, die ein Gesellschafter in das Eigenkapital leistet und die bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen sind, in jedem Fall und zu jedem denkbaren Zeitpunkt zu nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB führen. Es ist zu klären, ob hierin ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO vorliegen könnte. Bis zur abschließenden Entscheidung des BFH sind zumindest Einlagen in letzter Minute nicht risikofrei.

 Quelle: DStV, Mitteilung vom 07.12.2017

 

Sozialversicherungsrecht: Entscheidungsfreiheit junger Erwachsener im „Hartz IV“-Bezug gestärkt

Wenn junge Erwachsene einmal von zu Hause ausgezogen sind, ist die Kontrolle des Jobcenters bei weiteren Umzügen beschränkt. Eine erneute Genehmigung für einen Auszug von zu Hause ist dann nicht mehr erforderlich. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 30. November 2017 entschieden.

Der 22 Jahre alte Kläger hatte bereits alleinstehend Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bezogen. Er zog nach Dresden und war zunächst obdachlos. Daraufhin kam er kurz bei seinem Vater unter. Als er einen Vollzeitjob gefunden hatte, meldete er sich vom Arbeitslosengeld II-Bezug ab und mietete ein WG-Zimmer für 300 Euro warm. Schon nach wenigen Tagen erhielt er die Kündigung des Arbeitsvertrages und stellte wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter Dresden bewilligte ihm nur 80 % des Regelbedarfs. Die Kosten der Wohnung erkannte es nicht an, weil der Kläger ohne Zusicherung des Jobcenters umgezogen sei. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Sozialgericht.

Die 52. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat der Klage stattgegeben. Zwar erhalten unter 25 Jahre alte Leistungsempfänger nur dann den vollen Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft für eine eigene Wohnung, wenn sie vor dem Auszug von den Eltern eine Zusicherung vom Jobcenter erhalten haben. Damit möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass die Zahl der Bedarfsgemeinschaften sich auf Kosten der Jobcenter vermehrt. Dies gilt jedoch nur für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus. Den jungen Leistungsbeziehern darf nämlich nicht eine Art „Lebenskontrolle“ für alle weiteren Umzüge aufgebürdet werden. Jedenfalls wenn die Rückkehr in das Elternhaus nur unfreiwillig und kurz erfolgt, muss eine erneute Zusicherung nicht eingeholt werden.

Die Klage war auch aus einem anderen Grunde erfolgreich: Der Kläger hatte sich vor dem Umzug vom Leistungsbezug abgemeldet, weil er eine Arbeit gefunden hatte. Mit dem Arbeitseinkommen hätte der Kläger keine Unterstützung durch das Jobcenter mehr benötigt. Unter diesen Umständen musste er keine Zusicherung des Jobcenters für den Umzug einholen. Dass der Arbeitsvertrag nach Abschluss des Mietvertrages wieder gekündigt wurde, ist unerheblich. Denn es war für den Kläger nicht vorhersehbar. Er konnte darlegen, dass er die Kündigung weder provoziert noch verschuldet hatte. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter daher zu Zahlung des vollen Regelbedarfs (derzeit: 409 Euro pro Monat) zuzüglich der Kosten der Unterkunft im WG-Zimmer.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II):

Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

  1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

§ 20 Abs. 3 SGB II:

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

Quelle: SG Dresden, Pressemitteilung vom 07.12.2017 zum Urteil S 52 AS 4265/17 vom 30.11.2017 (nrkr)

 

 

Keine Steuerpflicht von Zahlungen einer luxemburgischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer SICAV

Die Klägerin, eine inländische GmbH, hielt mehr als 25 % der Aktien an einer luxemburgischen SICAV, welche als Dachfonds fungierte. Die SICAV war in Luxemburg als Investmentvermögen von der Körperschaftsteuer befreit.

Im Jahr 2009 nahm die SICAV Ausschüttungen an die Klägerin vor. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Ausschüttungen als Schachteldividenden i. S. d. Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der BRD und Luxemburg 1958/1973 steuerbefreit seien.

Das Finanzamt folgte dem nicht. Das sog. Schachtelprivileg sei im Streitfall nicht anwendbar, denn weder handele es sich bei der SICAV um eine Kapitalgesellschaft noch bei den Ausschüttungen um Dividenden i. S. d. DBA Luxemburg 1958/1973.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich der Auffassung der Klägerin angeschlossen. Die SICAV entspreche einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts und sei als Kapitalgesellschaft i. S. d. DBA anzusehen. Die Zahlungen seien ferner als Dividenden i. S. d. DBA zu qualifizieren, wobei es irrelevant sei, wie das Investmentsteuergesetz die Ausschüttungen behandele.

Auch der Umstand, dass es im Ergebnis in beiden Vertragsstaaten zu einer Steuerfreistellung und somit zu sog. „weißen Einkünften“ komme, rechtfertige keine einschränkende Auslegung des DBA. Schließlich habe das Finanzamt einen behaupteten Gestaltungsmissbrauch nicht substanziiert dargelegt. Allein der Hinweis, es entstünden steuerfreie Einnahmen, reiche insofern nicht aus.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.12.2017 zum Urteil 6 K 1141/14 vom 17.10.2017

 

Zwischengewinne im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfonds als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Der Kläger erwarb im Dezember 2008 Anteile an einem luxemburgischen Investmentfonds. Den im Anteilskaufpreis enthaltenen Zwischengewinn des Fonds i. H. v. rund 46 Millionen Euro machte er als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend. Der bei Rückgabe der Fondsanteile im Jahr 2009 vereinnahmte Zwischengewinn blieb infolge eines hohen negativen Progressionsvorbehalts ohne steuerliche Auswirkung.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass gezahlte Zwischengewinne steuersystematisch nicht als negative Kapitaleinnahmen zu qualifizieren seien, sondern im Jahr des Anteilserwerbs allenfalls im Wege einer Billigkeitsmaßnahme steuermindernd berücksichtigt werden könnten. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist im Rahmen eines Zwischenurteils der Auffassung des Klägers gefolgt. Auch die Besonderheiten des Streitfalls – der Zwischengewinn wurde auf Ebene des Investmentvermögens unter Anwendung des sog. Ertragsausgleichsverfahrens ermittelt, während dieses Verfahren bei der Ermittlung der den Anteilseignern am Geschäftsjahresende als zugeflossen geltenden Erträge zunächst nicht durchgeführt worden war – führten nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Allerdings sah sich das Finanzgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert, eine das Klageverfahren insgesamt abschließende Entscheidung zu treffen. Zunächst sei durch das Finanzamt in einem gesonderten Feststellungsverfahren über die Frage zu entscheiden, ob im Streitfall ein Steuerstundungsmodell vorliegt. In diesem Fall würden sich die gezahlten Zwischengewinne nicht im Jahr 2008 über den individuellen Steuersatz des Klägers steuermindernd auswirken, sondern wären lediglich mit den im Folgejahr vereinnahmten Zwischengewinnen zu verrechnen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.12.2017 zum Urteil 14 K 3722/13 vom 17.08.2017

 

Die Zukunft des § 8c KStG?

Die Uhr tickt für die Neuregelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 29.03.2017 (Az. 2 BvL 6/11) die Norm, nach der Verluste bei Anteilseignerwechsel einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 % bis einschließlich 50 % quotal untergehen, für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig hat das Gericht dem Gesetzgeber Hausaufgaben erteilt. Bis zum 31.12.2018 muss mit Wirkung ab dem 01.01.2008 die Verlustnutzung neu geregelt werden. Andernfalls kommt es rückwirkend zur Nichtigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Das kürzlich veröffentlichte BMF-Schreiben vom 28.11.2017 zu § 8c KStG stellt die Nichtanwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bis zu einer gesetzlichen Neuordnung klar. Im Rahmen des 65. Berliner Steuergesprächs diskutierten die geladenen Gäste unter der Podiumsleitung von Michael Wendt (Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof) mögliche Zukunftsperspektiven der Norm.

Dr. Erik Röder (Wissenschaftlicher Referent des Max Planck-Instituts für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen) stellte die verschiedenen Aspekte des § 8c KStG vor, um die man sich Gedanken machen müsse. Das sei zum einen der bereits für den Zeitraum ab 01.01.2008 bis 31.12.2015 für verfassungswidrig erklärte § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Zum anderen sei dies für den gleichen Zeitraum aber auch die Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG. Nach dieser Vorschrift entfällt bei Erwerb von mehr als 50 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft der komplette Verlustvortrag. Zumindest das FG Hamburg ist von der Verfassungswidrigkeit auch dieser Regelung überzeugt und legte dem BVerfG die Frage vor, ob die Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei (Beschluss vom 29.08.2017, Az. 2 K 245/17; BVerfG-Az. 2 BvL 19/17). Darüber hinaus stelle sich die Frage, welche Auswirkungen die Einführung des § 8d KStG mit Wirkung zum 01.01.2016 auf sowohl § 8c Abs. 1 Satz 1 als auch auf § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG habe.

Erwerb von Minderheitsbeteiligungen rechtfertige alleine keinen Verlustuntergang

RDin Evelyn Hörhammer (Bundesministerium der Finanzen) zeigte im Rahmen eines Einführungsreferats auf, welche Alternativen der Gesetzgeber hat, auf den Beschluss des BVerfG zu reagieren. Neben der Streichung der Vorschrift käme es in Betracht, die Regelung neu zu konzipieren. So könnte ein Missbrauchstatbestand in Anlehnung an § 8 Abs. 4 KStG a.F., der für die Verlustnutzung unter anderem eine gleichbleibende wirtschaftliche Identität forderte, definiert werden. Denkbar wäre alternativ, eine Regelung in Anlehnung an den neuen § 8d KStG zu schaffen. Im Übrigen erachtete Hörhammer die Norm für Zeiträume ab 2016 (also mit Einführung des § 8d KStG) nicht als zwingend verfassungswidrig.

Die weiteren Podiumsgäste sprachen sich dafür aus, § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG für sämtliche Zeiträume ab 01.01.2008 ersatzlos zu streichen. Als Hauptargument nannte Röder in seinem Vortrag: Minderheitsbeteiligungen führten grundsätzlich nicht zu substanzieller Beteiligung am Kapital. Daher seien sie nicht geeignet, eine missbräuchliche Kontrolle durch den Erwerber zu begründen. Dr. Peter Brandis (Richter am Bundesfinanzhof) wies darauf hin, dass durch die Anknüpfung an Anteilseignerwechsel ab mehr als 25 % der Zweck der Norm, nämlich die Vermeidung missbräuchlicher Mantelkaufgestaltungen, verloren gegangen sei.

Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG?

Weniger Einigkeit bestand bei der Frage, wie die Zukunft des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG aussehen könnte.

Hörhammer nahm an, da anders als in Satz 1 nur Erwerbe von Mehrheitsbeteiligungen betroffen seien, keine zwingende Verfassungswidrigkeit vorläge. Röder zog in Betracht, dass zumindest seit Einführung des § 8d KStG der § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte. RA/StB Dipl.-Volksw. Prof. Dr. Christian Dorenkamp (Leiter der Konzernsteuerabteilung der Deutschen Telekom AG) sah hingegen generell auch in der Regelung des Satzes 2 einen Verfassungsverstoß. Klarheit hierüber wird erst das zu dieser Rechtsfrage ausstehende Urteil des BVerfG bringen.

Überlegungen zur Neukonzeption der Verlustnutzung

Ungeachtet dessen zeigte die Podiumsdiskussion auf, welche Schwierigkeiten eine Neuregelung der Verlustnutzungsmöglichkeiten bei Anteilseignerwechsel mit sich bringt:

Die größte Herausforderung bestehe darin, die Missbrauchsfälle durch Mantelkaufgestaltungen, die man zu verhindern sucht, tatbestandlich zu definieren. Zum einen solle eine solche Missbrauchsverhinderungsvorschrift Umstrukturierungen für Unternehmen nicht behindern. Zum anderen solle sie für die Finanzverwaltung administrierbar und zu guter Letzt für den Steuerpflichtigen rechtssicher ausgestaltet sein.

Überlegungen zu einer Regelung wie die des früheren § 8 Abs. 4 KStG a. F., der für die Verlustnutzung an die wirtschaftliche Identität knüpfte, wurden dabei sehr kritisch gesehen. Röder bezeichnete dieses Vorgehen gar als wirtschaftlich kontraproduktiv. Wenn neues Betriebsvermögen dazu führen würde, dass die wirtschaftliche Identität nicht mehr als gegeben gilt und Verluste daher untergehen, bestrafe das insbesondere Sanierungsfälle.

Während quantifizierbare Tatbestände eine mögliche Neuregelung handhabbar machen, böten sie Raum für Gestaltungen. Die gesetzliche Implementierung unbestimmter Rechtsbegriffe zur Missbrauchsvermeidung würde Gestaltungsmöglichkeiten hingegen einschränken. Im Gegenzug würde sie jedoch für Rechtsunsicherheit sorgen. Wie so oft scheint die Quadratur des Kreises gefordert.

StB/WP Prof. Dr. Ulrich Prinz (Of Counsel WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH) hob ein ganz grundlegendes Problem hervor: Nach den derzeitigen Regelungen des § 8c und 8d KStG sei die Verlustvernichtung der Normalfall. Die Möglichkeit der Verlustnutzung bleibe lediglich die Ausnahme. Dieses Verhältnis müsse sich drehen.

Die lebhafte Diskussion zeigte mehr als deutlich, vor welch großer Herausforderung der Gesetzgeber steht.

 Quelle: DStV, Mitteilung vom 04.12.2017

 

2018 bringt Neuerungen beim elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen ab dem 01.01.2018 sicherstellen, dass sie für elektronische Zustellungen seitens der Gerichte erreichbar sind und hierfür einen sicheren Übermittlungsweg eröffnen. Dies ergibt sich aus § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO in der neuen, ab Januar 2018 geltenden Fassung. Die Pflicht zur Empfangsbereitschaft auf elektronischem Weg besteht allerdings nur für Zustellungen, die von den Gerichten erfolgen. Für Zustellungen an die Gerichte ist der elektronische Rechtsverkehr nicht verpflichtend.

Schon bisher sah § 174 ZPO vor, dass Schriftstücke an Person, bei denen auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit auszugehen ist, auch elektronisch zugestellt werden können. Hierzu zählt das Gesetz u. a. namentlich Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher und Steuerberater. Aber auch Wirtschaftsprüfer gehören diesem Personenkreis an. Neu ist ab 01.01.2018, dass die Zustellung elektronischer Dokumente nach § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO n. F. nur auf einem sog. sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO n. F. erfolgen darf und diese gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen sind.

Nach § 130a Abs. 4 ZPO n. F. (und den gleichlautend ebenfalls neu gefassten §§ 55a Abs. 4 VwGO, 46c Abs. 4 ArbGG, 65a Abs. 4 SGG und 52a Abs. 4 FGO) sind nur bestimmte Übermittlungswege vom Gesetzgeber als sicher in diesem Sinne eingestuft. Das gilt beispielsweise für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das Rechtsanwälte ab dem 01.01.2018 empfangsbereit einrichten müssen. Ein vergleichbares System besteht für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer derzeit noch nicht. Für die Berufsangehörigen kommt daher rechtlich zurzeit allein die De-Mail sicherer Übermittlungsweg in Frage.

De-Mails gleichen den herkömmlichen E-Mails. Sie verfügen jedoch über wichtige zusätzliche Eigenschaften: So kann die tatsächliche Identität des Absenders und des Empfängers jederzeit eindeutig und unveränderbar nachgewiesen werden. Außerdem werden De-Mails ausschließlich über besonders verschlüsselte Kanäle übertragen. Aufgrund dieser Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sind die Nachrichten für Unbefugte zu keiner Zeit zugänglich oder lesbar.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollten mit Blick auf die beschriebenen neuen Pflichten spätestens zum Jahreswechsel die Einrichtung eines De-Mail-Kontos veranlassen, um den Empfang von Gerichtspost auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sicherzustellen. Weitere Informationen zu De-Mail und eine Übersicht zu den derzeit akkreditierten Dienste-Anbietern sind über die Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abrufbar.

 Quelle: DStV, Mitteilung vom 06.12.2017

 

Kassenbuchführung: Obacht bei der Buchung von EC Kartenumsätzen!

In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun zur Buchung dieser EC-Kartenumsätze in der Kassenführung geäußert.

Gelebte Praxis: Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch
Regelmäßig werden EC-Kartenumsätze in der Buchführung wie folgt gebucht: Die täglichen Umsätze werden in der Tageslosung erfasst. Vielfach werden hierbei jedoch nicht nur bare Geschäftsvorfälle festgehalten. Vielmehr wird der Gesamtbetrag inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (EC-Kartenzahlungen) im Kassenbuch aufgezeichnet und die EC-Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen. Zu einem späteren Zeitpunkt wird sodann der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht (durchlaufender Posten).

BMF: Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch ist ein formeller Mangel
Nachdem sich aus dem Kreise der Mitglieder Nachfragen zu diesem Prozedere ergeben haben, hat sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in einem Fachgespräch an das BMF gewandt. Das BMF hat nun in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder seine Rechtsauffassung zu diesen Praxisabläufen in einem Schreiben vorgetragen:

Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien in der Regel getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt nach Auffassung des BMF einen formellen Mangel dar. Sie widerspreche dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die steuerrechtliche Würdigung eines Sachverhalts hänge jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Um diesen Anforderungen zu genügen, müssten die EC-Kartenumsätze beispielsweise in einer Zusatzspalte bzw. einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden.

DStV fordert Anerkennung der langjährigen kaufmännischen Übung
Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) ist die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch praktikabel, vor allem aber wird die Umsatzsteuer korrekt erfasst! Dies ist für die Praxis besonders dann von Bedeutung, wenn die EC-Umsätze im Kassensystem nicht getrennt nach 7 %-igen und 19 %-igen Umsätzen ausgewiesen werden, sondern nur die Gesamtumsätze.

Diesen Standpunkt hat der DStV gegenüber dem BMF adressiert und hierbei folgende weitere Argumente angeführt:

Das Kassenbuch wird stets am Ende eines Tages geführt. Im selben Moment der Erfassung der Gesamtumsätze im Kassenbuch werden die EC-Kartenumsätze bereits wieder ausgetragen. Das Kassenbuch weist folglich unmittelbar im Zeitpunkt der Eintragung der Umsätze nebst Austragung der EC-Kartenumsätze den korrekten Tagesendbestand aus. Damit sind nach Auffassung des DStV eine hohe Transparenz und ein hoher Informationsgehalt im Kassenbuch gewährleistet.

Auch die Kassensturzfähigkeit ist jederzeit und innerhalb angemessener Zeit gegeben. Die im Vorwege getrennte Erfassung von Bar- und EC-Kartenzahlungen im Kassensystem ermöglicht eine jederzeitige Abstimmung. Die Geschäftsvorfälle sind fortwährend nachvollziehbar, die Erfassung der Umsatzsteuer ist sichergestellt.

Schließlich sind auch die Anforderungen der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) nach dem Dafürhalten des DStV erfüllt. Nach dem BMF-Schreiben zu den GoBD vom 14.11.2014 stellt die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen bei genügender Kennzeichnung ausdrücklich keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit dar (vgl. Rz. 55). Nach dem Verständnis des DStV liegt bei der Ausbuchung der EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto verbunden mit der vorangegangenen Austragung der EC-Kartenumsätze aus dem Kassenbuch solch eine „genügende Kennzeichnung“ vor.

Eine Erfassung der EC-Kartenumsätze in einer Zusatzspalte oder einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch hingegen ist umständlich und für die Praxis mit deutlich erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden. Auch die Verprobung der später auf dem Umsatzsteuerkonto gebuchten Steuerbeträge mit den Erlösen ist erschwert bzw. unmöglich. Dies gilt umso mehr, wenn unterschiedliche Steuersätze (z. B. 7 % und 19 % bei In-/Außerhaus-Umsätzen in der Gastronomie) zur Anwendung kommen.

Die strenge Auslegung von BMF und obersten Finanzbehörden belastet die Unternehmen unangemessen. Diesem Erfassungs- und Buchungsformalismus steht aus Sicht des DStV kein entsprechender Mehrwert gegenüber.
Quelle: DStV, Newsletter vom 7.12.2017

Lohnnachweisverfahren: Digitaler Lohnnachweis: Für 2017 letztmalig doppelte Meldung erforderlich!

Für das Jahr 2017 müssen Unternehmen ihre Daten für die Beitragsberechnung zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV Meldeverfahren) zum letzten Mal in zwei Meldungen übermitteln: einmal mit dem bisherigen Entgeltnachweis im Online-, Papier- oder Fax-Verfahren und zusätzlich mit dem Lohnnachweis Digital. Ab dem Beitragsjahr 2018, das heißt ab 01.01.2019, erfährt die Praxis eine Erleichterung. Sodann ist der digitale Lohnnachweis die alleinige Grundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Auch für Steuerberater sind diese Änderungen relevant, wenn sie z. B. die Meldungen zur Sozialversicherung für ihre Mandanten durchführen.

  • Um ihren Mitgliedern die vollständige Meldung der Daten für die Beitragsberechnung 2017 zu erleichtern, macht die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) aktuell auf folgende Punkte aufmerksam: Die mit dem Entgeltnachweis und dem Lohnnachweis Digital gemeldeten Werte müssen identisch sein.
  • Eine nachträgliche Korrektur der Werte muss identisch sowohl für den eingereichten Entgeltnachweis als auch mit dem Lohnnachweis Digital erfolgen.
  • Eine „Fehlanzeige“ erfolgt nur mit dem Entgeltnachweis. Der Lohnnachweis Digital sieht die Meldung einer „Fehlanzeige“ nicht vor. Sofern in diesem Fall bereits eine Stammdatenabfrage für den Lohnnachweis Digital erfolgt ist, muss diese nach Information der VBG storniert werden.
  • Die den Unternehmen mitgeteilte PIN gilt dauerhaft für die Meldungen des Lohnnachweises Digital. Für 2017 gilt dieselbe PIN zusätzlich für die Meldung des Entgeltnachweises.

Für das Beitragsjahr 2017 sind letztmalig die Angaben in den Entgeltnachweisen Grundlage für die Beitragsberechnung, so die VBG. Meldeschluss zur Mitteilung der erforderlichen Daten via Entgeltnachweis 2017 ist der 12.02.2018. Bei nicht fristgerecht eingereichten oder unvollständigen Angaben werden die notwendigen Daten von der VBG geschätzt.

Weitere Informationen gewünscht…

Weitere und detailliertere Informationen zum neuen UV Meldeverfahren und dem Lohnnachweis Digital stellen die VBG und der Verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.“ (DGUV) über www.vbg.de/entgelt und www.dguv.de/uv-meldeverfahren zur Verfügung.

 Quelle: DStV, Mitteilung vom 05.12.2017

 

Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG

Änderung des Abschnitts 3a.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I, S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. November 2017 – III C 3 – S-7163 / 07 / 10001 (2017/0990687), BStBl I S. …, geändert worden ist, in Abschnitt 3a.3 wie folgt geändert:

1. Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) 1Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG) gehören beispielsweise die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen sowie der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind; dies gilt auch dann, wenn die Veränderung des Rechts an dem Grundstück tatsächlich nicht erfolgt. 2Bei juristischen Dienstleistungen ist zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen oder mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken stehen (siehe Abs. 9 Nr. 9 sowie Abs. 10 Nr. 7).“

2. Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Einräumung dinglicher Rechte, z.B. dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte; zu den sonstigen Leistungen, die dabei ausgeführt werden, siehe Nr. 9 sowie Abs. 10 Nr. 7;“

b) Nach der Nr. 8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nr. 9 angefügt:

„9. 1sonstige Leistungen juristischer Art im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen sowie mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon, ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind), selbst wenn die zugrunde liegende Transaktion, die zur rechtlichen Veränderung an dem Grundstück führt, letztendlich nicht stattfindet. 2Zu den bestimmten Rechten an Grundstücken zählen z.B. das Miet- und Pachtrecht. 3Die Erbringung sonstiger Leistungen juristischer Art ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. 4Erforderlich ist jedoch, dass die Dienstleistung mit einer zumindest beabsichtigten Veränderung des rechtlichen Status des Grundstücks zusammenhängt. 5Zu den sonstigen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 4 zählen z. B.:

  • das Aufsetzen eines Vertrags über den Verkauf oder den Kauf eines Grundstücks und das Verhandeln der Vertragsbedingungen sowie damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen (z. B. Finanzierungsberatung, Erstellung einer DueDiligence), sofern diese als unselbständige Nebenleistungen anzusehen sind;
  • die sonstigen Leistungen der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind, unabhängig davon, ob sie zwingend einer notariellen Beurkundung bedürfen;
  • die Beratung hinsichtlich einer Steuerklausel in einem Grundstücksübertragungsvertrag;
  • das Aufsetzen und Verhandeln der Vertragsbedingungen eines sale-and-lease-back-Vertrags über ein Grundstück oder einen Grundstücksteil sowie damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen (z. B. Finanzierungsberatung), sofern diese als unselbständige Nebenleistungen anzusehen sind;
  • das Aufsetzen und Verhandeln von Miet- und Pachtverträgen über ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil;
  • die rechtliche Prüfung bestehender Miet- oder Pachtverträge im Hinblick auf den Eigentümerwechsel im Rahmen einer Grundstücksübertragung.“

3. Abs. 10 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 4 wird wie folgt gefasst.

„4. der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften sowie Beratungsleistungen hinsichtlich des Abschlusses eines Kaufvertrags über Anteile an einer Grundstücksgesellschaft (Share Deal);“

b) Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7. 1sonstige Leistungen juristischer Art, mit Ausnahme der unter Abs. 9 Nr. 9 genannten sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen betreffend die Vertragsbedingungen eines Grundstücksübertragungsvertrags, die Durchsetzung eines solchen Vertrags oder den Nachweis, dass ein solcher Vertrag besteht, sofern diese Leistungen nicht speziell mit der Übertragung von Rechten an Grundstücken zusammenhängen. 2Zu diesen Leistungen gehören z. B.

  • die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen;
  • die Erstellung von Mustermiet- oder -pachtverträgen ohne Bezug zu einem konkreten Grundstück;
  • die Beratung zur Akquisitionsstruktur einer Transaktion (AssetDeal oder ShareDeal);
  • die Prüfung der rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks (DueDiligence);
  • die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer bereits vorgenommenen Übertragung von Rechten an Grundstücken.“

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7117-a / 16 / 10001 vom 05.12.2017

 

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