Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen ab dem 01.01.2018 sicherstellen, dass sie für elektronische Zustellungen seitens der Gerichte erreichbar sind und hierfür einen sicheren Übermittlungsweg eröffnen. Dies ergibt sich aus § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO in der neuen, ab Januar 2018 geltenden Fassung. Die Pflicht zur Empfangsbereitschaft auf elektronischem Weg besteht allerdings nur für Zustellungen, die von den Gerichten erfolgen. Für Zustellungen an die Gerichte ist der elektronische Rechtsverkehr nicht verpflichtend.
Nach § 130a Abs. 4 ZPO n. F. (und den gleichlautend ebenfalls neu gefassten §§ 55a Abs. 4 VwGO, 46c Abs. 4 ArbGG, 65a Abs. 4 SGG und 52a Abs. 4 FGO) sind nur bestimmte Übermittlungswege vom Gesetzgeber als sicher in diesem Sinne eingestuft. Das gilt beispielsweise für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das Rechtsanwälte ab dem 01.01.2018 empfangsbereit einrichten müssen. Ein vergleichbares System besteht für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer derzeit noch nicht. Für die Berufsangehörigen kommt daher rechtlich zurzeit allein die De-Mail sicherer Übermittlungsweg in Frage.
De-Mails gleichen den herkömmlichen E-Mails. Sie verfügen jedoch über wichtige zusätzliche Eigenschaften: So kann die tatsächliche Identität des Absenders und des Empfängers jederzeit eindeutig und unveränderbar nachgewiesen werden. Außerdem werden De-Mails ausschließlich über besonders verschlüsselte Kanäle übertragen. Aufgrund dieser Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sind die Nachrichten für Unbefugte zu keiner Zeit zugänglich oder lesbar.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollten mit Blick auf die beschriebenen neuen Pflichten spätestens zum Jahreswechsel die Einrichtung eines De-Mail-Kontos veranlassen, um den Empfang von Gerichtspost auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sicherzustellen. Weitere Informationen zu De-Mail und eine Übersicht zu den derzeit akkreditierten Dienste-Anbietern sind über die Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abrufbar.