Wenn Ehegatten Vermögen übertragen: Achtung Schenkungsteuer

Wenn Ehegatten Vermögen übertragen: Achtung Schenkungsteuer

Überträgt ein Ehegatte Vermögen von seinem Konto auf ein Konto des anderen Ehegatten, liegt grundsätzlich ein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb vor. Dies gilt nicht, wenn dem empfangenden Ehegatten das Guthaben im Innenverhältnis bereits ganz oder teilweise zuzurechnen war. Dafür trägt er die Feststellungslast.

Hintergrund

Der Ehemann (E) eröffnete bei einer Schweizer Bank ein auf ihn allein lautendes Konto, für das die Ehefrau (F) eine Vollmacht besaß. Später eröffnete auch F bei der Bank ein auf sie allein lautendes Konto. Auf dieses übertrug E den gesamten Vermögensstand seines Kontos in Höhe von 800.000 EUR.

F erklärte einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 400.000 EUR, da ihr die Hälfte des Vermögens bereits vor der Übertragung zugestanden habe. Das Finanzamt legte dagegen bei der Berechnung der Schenkungsteuer den gesamten übertragenen Vermögenswert von 800.000 EUR zugrunde. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an, da F kein entsprechendes Treuhand- oder Ehegatteninnenverhältnis nachgewiesen habe.

Entscheidung

Vor dem Bundesfinanzhof hatte F ebenfalls keinen Erfolg.

Bei einem Einzelkonto ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Kontoinhaber das Guthaben allein zusteht. Das gilt grundsätzlich auch bei Ehegatten. Diese können jedoch im Innenverhältnis eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, vereinbaren. Leisten z. B. beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Konto und sind sie sich einig, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen zu.

Im vorliegenden Fall war jedoch das Guthaben des E nur ihm als Einzelinhaber des Kontos zuzurechnen. F konnte nicht nachweisen, dass ihr nach einer Absprache mit E die Hälfte zugestanden habe und E ihre Beteiligung lediglich treuhänderisch für sie verwaltet habe. Zwar gab F an, Geld von ihrem eigenen Konto abgehoben und dann auf das Konto des E eingezahlt zu haben. Diese Angaben erwiesen sich jedoch als widersprüchlich.

Wann kann ein Erlass der Grundsteuer wegen Leerstands verlangt werden?

Wann kann ein Erlass der Grundsteuer wegen Leerstands verlangt werden?

Steht eine Immobilie leer, kann der Eigentümer grundsätzlich einen Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung beantragen. Voraussetzungen sind jedoch hinreichende Vermietungsbemühungen. Diese liegen nur vor, wenn die leerstehenden Immobilien auch online auf den großen Immobilien-Suchportalen angeboten werden.

Hintergrund

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Gewerbeeinheiten. Für diese begehrt er den Erlass von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung. Der Grund: Er konnte die Flächen nicht vermieten, obwohl er zahlreiche Vermietungsbemühungen unternommen hatte. Insbesondere hatte er viele mögliche Mietinteressenten angeschrieben, die zu vermietenden Objekte auf seiner Homepage angeboten, in Schaukästen am Objekt und in den Schaufenstern der leerstehenden Einheiten Aushänge angebracht und mehrere Makler beauftragt, die Objekte zu vermieten. Der Leerstand beruht deshalb nicht auf mangelhaften Vermietungsbemühungen, sondern auf einem strukturellen Überangebot gewerblicher Flächen.

Die Stadt lehnte einen Erlass der Grundsteuer ab, da der Eigentümer keine hinreichenden Vermietungsbemühungen nachweisen konnte.

Entscheidung

Die Klage des Eigentümers hatte keinen Erfolg, da die Stadt nach Ansicht des Gerichts den Grundsteuererlass zu Recht abgelehnt hat.

Die Grundsteuer wird in Höhe von 50 % erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um 100 % gemindert ist. Voraussetzung für einen Grundsteuererlass ist neben dieser Ertragsminderung, dass der Vermieter die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beruht die Ertragsminderung auf einem Leerstand, hat sie der Vermieter nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einer marktgerechten Miete bemüht hat. In der Regel ist es erforderlich, leerstehende Immobilien über das Internet zu bewerben, um eine Ertragsminderung nicht vertreten zu müssen. Daher sind hinreichende Vermietungsbemühungen als Voraussetzung für einen Grundsteuererlass regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Bewerbung leerstehender Immobilien über das Internet in den einschlägigen Suchportalen der Immobilienbranche erfolgt. Nicht ausreichend ist, die Immobilien nur auf der Homepage des Vermieters oder des beauftragten Maklers anzubieten. Hierdurch kann nur ein kleiner Kreis von potenziellen Mietinteressenten erreicht werden.

Schriftstellerische Tätigkeit: Liebhaberei oder Gewinnerzielungsabsicht?

Schriftstellerische Tätigkeit: Liebhaberei oder Gewinnerzielungsabsicht?

Wer eine schriftstellerische Tätigkeit ausübt und sein Buch über einen sog. Selbstkostenverlag veröffentlicht, kann die entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.

Hintergrund

Der Kläger verfasste ein Buch über das Wandern. In diesem waren persönliche Berichte über verschiedene Wanderrouten enthalten, ergänzt um eine CD sowie Karten und Höhenprofile. Ein Selbstkostenverlag bot ihm die Veröffentlichung des Buchs an. Dafür musste der Kläger einen Autorenzuschuss in 5-stelliger Höhe bezahlen. In einem Gewinnerzielungsplan schätzte der Verlag die verkauften Exemplare auf 10.000 Stück innerhalb von 10 Jahren und rechnete mit einem Erreichen der Gewinnzone für den Hobbyautor ab 6.000 verkauften Exemplaren. Von dem Buch wurden jedoch nur knapp 600 Exemplare verkauft. Weitere 150 Exemplare erwarb der Autor selbst, um das Buch zu vermarkten und an Hotels und Pensionen zu schicken.

Den Autorenzuschuss, die Kosten für den Eigenerwerb der Bücher sowie Porto und Umschläge für die Werbeexemplare machte der Kläger in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch den dadurch entstandenen Verlust aus selbstständiger schriftstellerischer Tätigkeit nicht an, da keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dagegen dem Kläger Recht und erkannte die geltend gemachten Kosten als Betriebsausgaben an. Das Gericht hatte zwar erhebliche Zweifel daran, dass die Totalgewinnprognose des Klägers positiv ist. Es besteht aber kein Zweifel daran, dass der Kläger bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hatte. Die Zahl der verkauften Exemplare zeigte, dass für das Buch Nachfrage vorhanden war. Darüber hinaus war der Kläger mit 80 % an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten beteiligt. Daraus können sich weitere Erlösen ergeben. Weiterhin hatte sich der Kläger intensiv und aktiv darum gekümmert, den Absatz des Buches zu steigern.

Geldschenkung zum Erwerb von Betriebsvermögen: Wann gilt die Steuervergünstigung?

Geldschenkung zum Erwerb von Betriebsvermögen: Wann gilt die Steuervergünstigung?

Wird ein hoher Geldbetrag verschenkt, kann dies schenkungsteuerpflichtig sein. Wenn das Geld jedoch zum Erwerb eines konkreten Gegenstands des Betriebsvermögens des Schenkers verwendet wird, gibt es eine Steuervergünstigung. Diese gilt jedoch nicht, wenn Betriebsvermögen eines Dritten erworben wird.

Hintergrund

Sohn S bekam von seinem Vater V und seiner Mutter M einen Geldbetrag geschenkt. Diesen sollte er für die Ersteigerung eines Reiterhofs eines Dritten verwenden. Die für diese Schenkung beantragte Steuervergünstigung gewährte das Finanzamt nicht.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Zuwendung des Geldbetrags nicht steuerbegünstigt ist. Wird der Geldbetrag zum Erwerb von Betriebsvermögen eines Dritten zugewendet, gilt die Steuerbegünstigung nicht. Der Gesetzgeber wollte nämlich nur einen Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begünstigen.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich um eine mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen handelt, der Geldbetrag also ausschließlich zum Erwerb eines konkreten Gegenstands des Betriebsvermögens verwendet wird. Dabei muss es sich aber um einen Vermögensgegenstand handeln, der bereits zum Betriebsvermögen des Schenkers gehört.

5 wertvolle Tipps, wie neue Azubis schneller und besser Buchhaltung lernen

Es ist schwierig genug, geeignete Bewerber für einen Ausbildungsberuf im Bereich Steuern und Rechnungswesen zu finden. Wenn sich dann beide Seiten für den Ausbildungsvertrag entschieden haben, sollte die Ausbildung auch ein voller Erfolg werden. Dabei können Sie speziell im Kernfach „doppelte Buchführung“ helfen, denn selbst wenn sich junge Menschen für einen solchen Beruf entscheiden, heißt das noch lange nicht, dass ihnen das Verständnis von „Soll und Haben“ von selbst zufliegt.

Hier finden Sie 5 wertvolle Tipps, wie Rechnungswesen-Neulinge schneller zurechtkommen.

Neue Sichtweisen fördern

Warum ist doppelte Buchführung anfangs so unverständlich? Die Vermutung, das müsse so sein, ist falsch. Die folgenden Empfehlungen basieren auf dem didaktischen Konzept von HPRühl®, mit dem Selbstständige und Führungskräfte in kurzer Zeit das Prinzip von Buchhaltung und Bilanz lernen. Die didaktischen Grundlagen sind eins zu eins auch von Auszubildenden und Studierenden nutzbar.

Tipp 1: Buchhaltung ohne Gesetzestexte lernen

Scheinbar hat das Finanzamt die doppelte Buchführung erfunden, und um sie zu verstehen, braucht man die passenden Gesetzestexte – jedenfalls vermitteln Lehrbücher unterschwellig diesen Eindruck. Sie erschlagen Schülerinnen und Schüler schon auf den ersten Seiten mit der Abgabenordnung, dem Einkommensteuerrecht und einer Vielzahl weiterer Vorschriften.

Natürlich ist dem nicht so. Die doppelte Buchführung als geniales und Jahrhunderte altes Konzept wurde entwickelt, um betriebliches Wirtschaften abzubilden und zu steuern. Von einem Finanzamt im heutigen Sinne gab es noch keine Spur, auch wenn natürlich damals schon alle über die Steuerlast stöhnten. Dennoch ist die doppelte Buchführung von der kaufmännischen Konzeption her unabhängig von Rechtsnormen.

Erklären Sie immer erst die kaufmännischen Zusammenhänge eines Sachverhalts und lassen Sie Gesetze und Vorschriften bewusst beiseite, bis der wirtschaftliche Zusammenhang nachvollzogen wurde.

Tipp 2: Mit T-Konten-Strukturen arbeiten

Buchhaltung wird nicht am Bildschirm verstanden. Zum Verständnis der doppelten Buchführung ist das Verständnis von T-Konten und deren Bedeutung zwingend nötig.

Leider werden (zwar nicht überall, aber doch zunehmend) Erklärungen direkt anhand einer Software am Bildschirm vorgenommen. Besser ist es, erst jeden Sachverhalt mit einer T-Kontenstruktur unabhängig von der eingesetzten Software zu erklären und anschließend am Bildschirm zu erläutern, welche Bildschirmdarstellungen und Funktionen den zuvor erklärten Sachverhalt widerspiegeln.

Nicht umsonst malen sich Profis komplexe Sachverhalte in T-Kontenstrukturen auf, um sie nachzuvollziehen oder zu erklären.

Erklären Sie jede Verständnisfrage zur doppelten Buchhaltung Ihren Azubis immer erst anhand von T-Kontenstrukturen und zeigen Sie erst dann, wie sich das in einer Software darstellt.

Tipp 3: Moderne Lernmedien einsetzen

Die jetzige Generation von Auszubildenden gehört zu den „Digital Natives“. Womit keineswegs gesagt ist, dass alle ein fundiertes Verständnis der modernen Medien haben, manches Mal erstreckt sich das Know-how nur auf die Funktionen von WhatsApp oder Facebook.

Nichtsdestotrotz: Ihre Auszubildenden möchten eLearning und Online-Lernmittel nutzen, um nach eigenem Gusto zeit- und ortsunabhängig, aber auch in kleinen Lernhäppchen (etwa an der Bushaltestelle, in der Bahn auf dem Weg zu Schule) passende Wissenseinheiten zu verstehen. Dies als Ergänzung zu Schule und Lehrbuch, nicht anstatt.

Machen Sie sich selbst mit den neuen Medien vertraut. Testen Sie verschiedene Optionen: Webinare, Podcasts, Apps, Online-Lernseiten, Lerngruppen auf Facebook und leiten Sie die besten an Ihre Azubis weiter. Am Ende dieses Beitrags finden Sie einige Beispiele zu modernen Lernangeboten.

Tipp 4: Erfolgserlebnisse schaffen

Ihr unter Mühen und Schwierigkeiten gefundener Auszubildender oder Ihre Auszubildende hat aufgegeben? Die jungen Leute haben nicht mehr den nötigen Biss? Die Belastbarkeit ist gesunken? Das Pflichtgefühl fehlt?

Mag sein. Könnte man unterschreiben. Wäre da nicht das Aristoteles zugeschriebene Zitat von vor 2.400 Jahren: „Ich habe überhaupt keine Hoffnung mehr in die Zukunft unseres Landes, wenn einmal unsere Jugend die Männer von morgen stellt. Unsere Jugend ist unerträglich, unverantwortlich und entsetzlich anzusehen.“

Vielleicht sind Ihre Auszubildenden einfach nur so, wie wir im gleichen Alter waren. Und dann sind sie sehr wohl lern- und leistungswillig, nur muss man sie richtig ansprechen. Und dazu gehören von Anfang an Erfolgserlebnisse.

Achten Sie besonders auf Online-Lernmedien, die kleine Lerneinheiten mit dem richtigen Maß an Herausforderung (aber nicht Überforderung) anbieten, die Lernenden stringent durch aufeinander aufbauende Lernschritte führen und durch kleine Belohnungssysteme Erfolgserlebnisse schaffen.

Tipp 5: Die eLearning Einstiegsliste für Ihre Azubis

Im Folgenden finden Sie gut gemachte eLearning- und andere Angebote, die teils kostenlos, teils kostenpflichtig sind und speziell Anfängern im Rechnungswesen den richtigen Einstieg bieten.

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Darf das Registergericht eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste löschen?

Darf das Registergericht eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste löschen?

Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Löschung einer in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommenen Gesellschafterliste. Denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Hintergrund

Ein Gesellschafter war mit 60 % an einer GmbH beteiligt. In einer Gesellschafterversammlung der GmbH wurde ein Aufsichtsrat errichtet. Dieser berief einen der 2 einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH ab. In einer weiteren Gesellschafterversammlung der GmbH wurde die Einziehung der Geschäftsanteile des mit 60 % beteiligten Gesellschafters beschlossen.

Der die Gesellschafterversammlung und Einziehung beurkundende Notar reichte beim Registergericht eine neue Gesellschafterliste ein, die in den elektronischen Registerordner aufgenommen wurde. Dagegen wandte sich der Gesellschafter mit einem Antrag auf Entfernung der Gesellschafterliste aus dem Registerordner.

Entscheidung

Der Gesellschafter hatte mit seiner Beschwerde keinen Erfolg. Denn für die Löschung einer in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste existiert keine Rechtsgrundlage.

Der Gesellschafter ist ausreichend durch die Möglichkeit geschützt, einen Widerspruch gegen die vom Notar eingereichte Gesellschafterliste eintragen zu lassen. Dem Registergericht steht nur ein formelles, aber kein inhaltliches Prüfungsrecht in Bezug auf die eingereichte Gesellschafterliste zu. Denn dieses wird nur als „Verwahrstelle“ für die Gesellschafterliste tätig. Da das Registergericht also keine inhaltliche Prüfung vornehmen muss und seine formelle Prüfung keine Fehler ergeben hatte, darf es die Gesellschafterliste nicht einfach wegen – möglicher – inhaltlicher Fehler löschen.

Dem Gesellschafter bleiben bei einer unrichtigen Gesellschafterliste nur die Eintragung eines Widerspruchs und das Hinwirken auf die Einreichung einer neuen, korrekten Gesellschafterliste.

Übertragung von GmbH-Anteilen: Teures Geschenk oder verdecktes Rechtsgeschäft?

Übertragung von GmbH-Anteilen: Teures Geschenk oder verdecktes Rechtsgeschäft?

Hohe ursprüngliche Anschaffungskosten sprechen dagegen, dass unter fremden Dritten GmbH-Anteile unentgeltlich übertragen werden. Ein entgeltliches Geschäft kann mit einem Schenkungsvertrag nicht verdeckt werden.

Hintergrund

K hatte Anteile an der A-GmbH von A geschenkt bekommen. Diese Anteile hatte A damals für über 11 Mio. EUR erworben. K verkaufte die Anteile an die W-GmbH, die neu gegründet worden war, für nur 30.000 EUR. Die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten des A und dem erzielten Verkaufserlös erklärte K als Veräußerungsverlust. Diesen erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Denn wirtschaftlich betrachtet liegt keine Schenkung, sondern eine entgeltliche Übertragung vor, da K als Gegenleistung seine Mitarbeit in der A-GmbH erbringen sollte.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht verneinte eine unentgeltliche Übertragung der GmbH-Anteile an den K. Mit dem Schenkungsvertrag sollte vielmehr eine entgeltliche Übertragung der GmbH-Anteile verdeckt werden. Denn eine unentgeltliche Zuwendung von GmbH-Anteilen, für die einmal Anschaffungskosten in Millionenhöhe entstanden waren, ist äußerst ungewöhnlich, zumal im vorliegenden Fall die beteiligten Personen einander nicht nahestanden. Für ein solches Handeln sind keine nachvollziehbaren Gründe zu erkennen.

Deshalb sind nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist vielmehr der gemeine Wert der übertragenen GmbH-Anteile anzusetzen, der 4.009 EUR betrug. Daraus ergibt sich als weitere Rechtsfolge, dass K die Zuwendung der GmbH-Anteile als Einkünfte aus sonstigen Leistungen versteuern muss.

Auch zu hohe Überweisungen sind Arbeitslohn

Auch zu hohe Überweisungen sind Arbeitslohn

Überweist der Arbeitgeber irrtümlich zu viel, gehören diese Zahlungen zum Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn einem beherrschenden Gesellschafter versehentlich zu hohe Tantiemen und Urlaubsgelder überwiesen wurden.

Hintergrund

Eine GmbH hatte an den Kläger, der ein beherrschender Gesellschafter war (> 50 % Beteiligung), versehentlich überhöhte Tantiemen und Urlaubsgelder ausgezahlt.

Entscheidung

Diese versehentlich überhöhten Leistungen wertete der Bundesfinanzhof als Lohnzahlungen.

Die GmbH als Arbeitgeberin des Klägers erbrachte diese Leistungen, um ihre vermeintlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die überhöhten Zahlungen an den Kläger haben ihren Grund dagegen nicht im Gesellschaftsverhältnis.

Dass die GmbH die Beträge unrichtig ermittelte und dementsprechend überhöhte Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen leistete, war im vorliegenden Fall unerheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die er zurückfordern kann, zum Arbeitslohn.

Wohnungseigentum: Einsichtnahme grundsätzlich nur beim Verwalter

Wohnungseigentum: Einsichtnahme grundsätzlich nur beim Verwalter

Wohnungseigentümer haben das Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, allerdings nur in den Geschäftsräumen des Verwalters. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer weit entfernt von der Wohnungseigentümeranlage und dem Verwalterbüro wohnt. Die Übersendung von Kopien kann nur ausnahmsweise verlangt werden.

Hintergrund

Die Eigentümer wohnen 500 Kilometer entfernt von der Wohnungseigentumsanlage, in deren unmittelbarer Nähe sich auch das Büro des Verwalters befindet. Sie verlangten vom Verwalter die Übersendung von Kopien aus dem Abrechnungsjahr 2013. Der Verwalter verwies die Eigentümer dagegen auf eine Einsichtnahme in seinem Büro.

Entscheidung

Die Eigentümer können vom Verwalter nicht verlangen, ihnen Kopien der Belege zu übersenden. Denn das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben. Nur ausnahmsweise besteht eine Versendungspflicht des Verwalters, wenn der einzelne Eigentümer die ihm zustehenden Informationen nicht rechtzeitig erlangen kann, beispielsweise vor einer Eigentümerversammlung. Auch die räumliche Entfernung des Eigentümers vom Ort der möglichen Einsichtnahme und die Zumutbarkeit einer Anreise sind zu berücksichtigen, ebenso wie die Anzahl der geforderten Belege sowie der mit dem Kopieren verbundene Zeitaufwand.

Nach Auffassung des Gerichts war es im vorliegenden Fall jedoch den Eigentümern grundsätzlich zuzumuten, einmal pro Jahr zur Eigentümerversammlung anzureisen. Am Vortag der Versammlung hätten sie Einsicht in die Unterlagen am Sitz der Verwaltung nehmen und die Unterlagen dort kopieren können. Dass sie dazu nicht in der Lage sind, haben die Eigentümer nicht ausreichend dargelegt.

Wer haftet für einen Unfall beim Ausparken? Das kommt darauf an

Wer haftet für einen Unfall beim Ausparken? Das kommt darauf an

Wer beim Ausparken einen Unfall verursacht, ist meist schuld daran. Doch es gibt Ausnahmen. Missachtet ein anderer Verkehrsteilnehmer z. B. eine durchgezogene Mittellinie und stößt er deshalb mit dem ausparkenden Auto zusammen, haftet nämlich nicht der Ausparkende.

Hintergrund

Ein Mercedes-Fahrer wollte aus einer Parkbucht am Seitenrand ausparken. Hinter ihm wartete bereits ein Fahrzeug auf den frei werdenden Parkplatz. Als der Mercedes gerade aus der Parkbucht fuhr, überholte der Beklagte mit seinem Auto das wartende Fahrzeug und stieß mit dem ausparkenden Mercedes zusammen. Der Beklagte hatte beim Überholen eine durchgezogene Linie überfahren.

Die Versicherung des Beklagten regulierte den Schaden nur zu 2/3. Damit war der ausparkende Mercedes-Fahrer nicht einverstanden.

Entscheidung

Die Klage des Mercedes-Fahrers hatte Erfolg. Er bekommt den Schaden zu 100 % ersetzt. Zwar konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er vor dem Ausfahren aus der Parkbucht nach hinten geschaut hatte. Auch spricht der Anscheinsbeweis erst einmal für ein Verschulden des Ausparkenden.

Diese Punkte treten jedoch hinter das grobe Verschulden des Beklagten zurück. Denn dieser hatte eine durchgezogene Linie überfahren, bei unklarer Verkehrslage überholt, fehlerhaft die Fahrspur gewechselt und war mit einer unangemessenen Geschwindigkeit gefahren.

Das Verbot, eine durchgezogene Linie zu überfahren, schützt nicht nur den Gegenverkehr, sondern nach Ansicht des Gerichts auch einen vom Fahrzeugrand anfahrenden Fahrzeugführer. Wegen der Enge der Straße wirkt das Verbot, die Linie zu überfahren, faktisch wie ein Überholverbot. Ein Vorausfahrender darf sich deshalb darauf verlassen, dass er an dieser Stelle nicht überholt wird.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin