Nach neuem Recht niedrigerer Verspätungszuschlag darf nicht schon während der Geltung des alten Rechts angewandt werden

Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages gem. § 152 AO in der geltenden Fassung hat das Finanzamt im Rahmen des auszuübenden Ermessens nicht die gesetzliche Neuregelung der Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in der Fassung vom 18. Juli 2016 zu berücksichtigen (anwendbar auf nach dem 31. Dezember 2018 einzureichende Steuererklärungen).

Mit Urteil vom 28. Juni 2016 (Az. 2 K 146/16) hat der 2. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass das Finanzamt die gesetzliche Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BestVerfModG) zu Recht bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen des zur Zeit geltenden § 152 AO unberücksichtigt gelassenen hat.

Nach der Neuregelung beträgt der Verspätungszuschlag für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO in der Fassung vom 18. Juli 2016, anwendbar erstmals auf Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind, Art. 97 § 8 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).

Im Rahmen der Ausübung des Ermessens müssten die Finanzbehörden die gesetzlich gezogenen Grenzen des Ermessens einhalten. Diese ergäben sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage und darüber hinaus aus den allgemeinen Rechtsinstituten wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder aus Treu und Glauben. Die jeweilige anzuwendende Ermächtigungsvorschrift setze den Rahmen bzw. die gesetzlichen Grenzen für das Ermessen (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2012 VIII R 19/09 BFH/NV 2013, 502; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 Rz. 35). In diesem Rahmen seien die von der Vorschrift vorgesehenen Kriterien abzuwägen und zu beurteilen. Weitere nicht von der Ermessensgrundlage vorgesehene Kriterien seien dagegen nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Somit könne auch die Intention des Gesetzgebers, der eine umfassende Umgestaltung und Neuausrichtung der Vorschrift für künftige Veranlagungszeiträume vornimmt und diese – wie durch die Neufassung durch das BestVerfModG – auch im Zusammenhang mit weiteren Neuregelungen (insbesondere § 149 AO) reformiert, nicht in die Abwägung und somit die Ermessensentscheidung auf der Grundlage der Vorgängervorschrift einbezogen werden. Mit dem BestVerfModG seien sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages geändert worden als auch die möglichen Rechtsfolgen. Der gesetzliche Rahmen sei ein völlig anderer. Die dort vorgesehene Höhe des Verspätungszuschlages könne daher kein Kriterium für die im Rahmen der anderweitig ausgestalteten Vorgängerregelung zu treffende Ermessensentscheidung sein, auch wenn der Verspätungszuschlag nach der Neuregelung deutlich niedriger ausfallen würde.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2017 zum Urteil 2 K 146/16 vom 28.06.2017

 

Kindergeldauszahlung auch an Minderjährige möglich

Die Ablehnung der Abzweigung des Kindergeldes für den Monat August 2016 wegen Minderjährigkeit der Klägerin ist rechtswidrig, da die Volljährigkeit kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 74 Abs. 1 EStG ist.

Mit seinem Urteil vom 28. Juni 2017 (Az. 2 K 217/16) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt. Die am 1. August 2000 geborene Klägerin begehrte die Abzweigung von Kindergeld für den Monat August 2016 an sich selbst. Die Kindesmutter hatte am 27. Juni 2016 die sofortige Einstellung der Kindergeldzahlung und die Überweisung an das Jugendamt C beantragt, da sie die elterliche Sorge an das Jugendamt abgegeben habe. Die Eltern gewähren der Klägerin keinen Unterhalt, weder durch Geldleistung noch durch Naturalunterhalt, sie erhielten Leistungen des Jobcenters. Kindergeld wurde letztmalig für Juli 2016 gezahlt und die Zahlung ab August 2016 eingestellt. Daraufhin beantragte der Vormund der Klägerin für diese die Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 EStG. Die Beklagte erwiderte, dass nach der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG, Stand 2016, Nr. V.32.3 eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind selbst als Abzweigungsempfänger nur möglich sei, wenn es volljährig sei und für sich selbst sorge. Hier scheide eine Abzweigung folglich schon deshalb aus, weil die Klägerin noch minderjährig sei.

Der Klage wurde stattgegeben. § 74 Abs. 1 EStG eröffne der Familienkasse die Möglichkeit, das Kindergeld an eine andere Person als den Kindergeldberechtigten, insbesondere auch an das Kind selbst, auszuzahlen. Diese Möglichkeit müsse zur Durchsetzung der Zweckbestimmung des Kindergeldes im Falle von volljährigen und minderjährigen Kindern bestehen (so FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2008, 14 K 272/08, EFG 2008, 1983; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15. September 2016 4 K 82/16, juris; Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 227. Aktualisierung Februar 2012, § 74 B 30; wohl auch Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 74 Anm. 13). Es seien insoweit keine dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Aspekte ersichtlich, warum bei der Abzweigung kategorisch zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern – zumal wenn letztere kurz vor der Volljährigkeit stehen und ihnen ein Vormund bestellt ist – differenziert werden sollte. Zwar erkannte der Senat, dass hinsichtlich der Erfüllungswirkung einer Leistung an ein minderjähriges Kind Zweifel bestehen können, weil umstritten ist, ob ein minderjähriges Kind – wirksam – eine Annahme zur Erfüllung erklären kann (Ellenberger in Palandt, BGB, § 107 Rn. 2). Probleme bei der Erfüllung einer Abzweigungsverbindlichkeit seien zwar im Rahmen der tatsächlichen Ausführung der Zahlung zu beachten; sie könnten jedoch auf die Grundentscheidung der Abzweigung selbst keinen Einfluss haben und daher nicht zu einer Verweigerung der Abzweigungsentscheidung führen.

Dies gelte zumindest dann, wenn – wie im Streitfall – der Minderjährigen ein Vormund bestellt sei (FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2008, 14 K 272/08, EFG 2008, 1983; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15. September 2016 4 K 82/16, juris) und dieser die Abzweigung verlange. Denn damit könne eine Einwilligung des Vormunds gem. §§ 107, 1793 Abs. 1 BGB zum Empfang des Geldes angenommen oder jedenfalls herbeigeführt werden, sodass Zweifel an der Erfüllungswirkung bei einer Leistung an das Mündel nicht ersichtlich seien. Im Übrigen sei das Gericht nicht an die entgegenstehende Verwaltungsanweisung (DA-KG 2016 V 32.3) gebunden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2017 zum Urteil 2 K 217/16 vom 28.06.2017 (rkr)

 

Kein Differenzkindergeld für in Großbritannien lebendes Kind

Kein Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld eines in Deutschland wohnhaften Kindesvaters, der ALG-II Leistungen erhält, für seine in Großbritannien bei der nicht erwerbstätigen Kindesmutter wohnenden Tochter.

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 21. Juni 2017 (Az. 5 K 179/16) entschieden, dass einem in Deutschland wohnhaften Kindesvater, der ALG-II Leistungen bezieht, unter Berücksichtigung der Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. DVO (EG) Nr. 987/2009 kein Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld für seine in Großbritannien bei der nicht erwerbstätigen Mutter wohnende Tochter zusteht.

Der verheiratete Kläger war seit März 2013 in Deutschland wohnhaft. Im Zeitraum von April 2013 bis Mai 2014 bezog er Leistungen nach dem SGB II (ALG-II Leistungen). Seine minderjährige Tochter wohnte während dieser Zeit bei der in diesem Zeitraum nicht erwerbstätigen Mutter in Großbritannien. Die Mutter erhielt für die Tochter im Streitzeitraum in Großbritannien Familienleistungen, die geringer ausfielen als das deutsche Kindergeld. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrte der Kläger mit seiner Klage die Festsetzung von Differenzkindergeld für seine Tochter für den Zeitraum von März 2013 bis Mai 2014.

Nach Auffassung des 5. Senats steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht zu. Zwar sei der Kläger grundsätzlich nach den deutschen Rechtsvorschriften kindergeldberechtigt. Nach den Prioritätsregeln in Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2204 sei aber vorranging Großbritannien für die Leistung des Kindergeldes an die Tochter zuständig. Die Kindergeldleistungen würden im Streitfall sowohl bei dem Kläger als auch bei seiner Ehefrau allein durch den jeweiligen Wohnort im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Buchst. e) VO (EG) 883/2004 ausgelöst, so dass die Kindergeldleistungen aus „denselben Gründen“ im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii) der VO (EG) Nr. 883/2004 zu gewähren seien. Nach dem in diesem Fall maßgeblichen Wohnort der Kinder gelte eine Vorrangigkeit der Kindergeldleistungen in Großbritannien. Im Hinblick auf Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 sei in diesem Fall aber kein Differenzkindergeld zu gewähren.

Eine Gewährung des Kindergeldes aus anderen Gründen als dem Wohnort ergäbe sich im Streitfall insbesondere nicht aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 11 Abs. 3 Buchst. c) VO (EG) 883/2004. Die Situation des Klägers sei nicht im Hinblick auf den Bezug von ALG-II Leistungen einer Beschäftigung gleichgestellt. Nur bei den Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung bezögen, komme die Gleichstellung mit einer Beschäftigung in Betracht. Die Zahlung von ALG-II begründe aber keine derartige Gleichstellung, da diese an die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers und nicht an eine vorherige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit anknüpfe. Art. 11 Abs. 3 Buchst c) der VO (EG) Nr. 883/2004 sei schließlich auch nicht einschlägig. Die ALG-II Leistungen stellten keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Vorschrift dar. Art. 11 Abs. 3 Buchst. c) der VO nehme Bezug auf den Sonderfall der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Art. 65 der VO (EG) Nr. 883/2004. Dieser sei im Streitfall aber nicht einschlägig. Zudem weise das ALG-II mehr Parallelen zur Sozialhilfe als zur Arbeitslosenversicherung auf, so dass es als besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 70 der VO (EG) Nr. 883/2004 und nicht als Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Art. 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 einzustufen sei.

Der Senat hatte im Hinblick auf die von verschiedenen Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob ALG-II Leistungen „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Buchst. c der VO (EG) Nr. 883/2004 darstellen, die Revision zugelassen. Da keine Revision eingelegt wurde, ist das Urteil ist jedoch rechtskräftig geworden. Zu der umstrittenen Rechtsfrage ist jedoch ein weiteres Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. III R 18/16).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2017 zum Urteil 5 K 179/16 vom 21.06.2017 (rkr)

 

Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs

Mit Urteil vom 21. Juni 2017 (Az. 5 K 7/16) hat der 5. Senat des Finanzgerichts erkannt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 FGO ist, wenn sie – entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO – nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist. Die Einspruchsfrist betrage dann ein Jahr. Der im Streitfall von der Behörde gewählte Text der Rechtsbehelfsbelehrung gab den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nur unvollständig wieder, weil auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung nicht hingewiesen wurde.

Die Senatsentscheidung bezieht sich auf § 357 Abs. 1 AO n. F. Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO beträgt die Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig. Unrichtig i. S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO sei eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.Der Senat hatte über die Anforderungen an die Wiedergabe der in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Möglichkeiten zur Einlegung eines Einspruchs zu entscheiden, bewertete die E-Mail als ein zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel und führte aus, dass es in Zeiten zunehmenden E-Mail-Verkehrs widersprüchlich und schwer nachvollziehbar erscheine, einerseits die Erhebung des Einspruchs durch E-Mail zuzulassen, andererseits aber auf diese Möglichkeit in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinweisen zu müssen.

Diese Sicht werde in anderen Gerichtszweigen geteilt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2017 zum Urteil 5 K 7/16 vom 21.06.2017

Auswirkung einer Deckelungsregelung auf den Pensionsanspruch bei Übergang in Teilzeitbeschäftigung nach Vollendung des 65. Lebensjahres

Der 1. Senat des FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 4. Juli 2017 (Az. 1 K 201/14) erkannt, dass der Pensionsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht durch eine in der Pensionszusage enthaltene Obergrenze auf 75 % der reduzierten (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zugesagte Pension bereits erdient hat und er anschließend mit einem neuen Geschäftsführeranstellungsvertrag in Teilzeit zu reduzierten Bezügen weiterarbeitet. Außerdem sei eine Vertragsklausel, wonach Pensionsleistungen der Gesellschaft erst dann erbracht werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Gehaltszahlungen oder entsprechende Zahlungen von der Gesellschaft mehr enthält, dahin auszulegen, dass ein bereits erdienter Pensionsanspruch lediglich im Umfang des tatsächlich gezahlten (Teilzeit-)Gehalts aufgeschoben sei.

Im Streitfall waren die zivil- und steuerrechtlichen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Vollendung seines 65. Lebensjahres zu prüfen. Im Hinblick auf die in der Versorgungszusage enthaltene 75 %-Klausel stellte sich die Frage, ob der Versorgunganspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers trotz bereits auf höherem Niveau erdienter Pension auf 75 % der Teilzeitvergütung gedeckelt war. Des Weiteren stellte sich die Frage, ob der vertragliche Pensionsanspruch auch dann (vollständig) aufgeschoben ist, wenn die Teilzeitvergütung betragsmäßig unterhalb der bereits erdienten Pension liegt. Das beklagte Finanzamt hatte beide Fragen bejaht.

Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass eine bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres unverfallbar erworbene Pension nicht aufgrund einer zeitlich nachgelagerten Teilzeitbeschäftigung zu reduzierten Bezügen zu kürzen sei. Die Fälligkeit der Pension sei zudem allein im Umfang der tatsächlich gezahlten Aktivbezüge gehemmt. Der Senat sah in den zu beurteilenden Verträgen Auslegungsspielraum zugunsten der Klägerin. Die Vollendung des 65. Lebensjahres des Gesellschafter-Geschäftsführers bewirke eine Zäsur, da die Pension zu diesem Zeitpunkt bereits unverfallbar erdient sei. Es könne gemessen am Maßstab der §§ 133, 242 BGB bei objektiver Betrachtung der wechselseitigen Interessen nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien durch die weitere Teilzeitbeschäftigung des Geschäftsführers – aufgrund eines neu abgeschlossenen Vertrages – dessen Pensionsansprüche hätten kürzen wollen. Kein Geschäftsführer könne Interesse daran haben, nach dem Eintritt in den Ruhestand auf neuer vertraglicher Grundlage für seine Gesellschaft tätig zu sein, wenn und soweit er hierdurch (angesichts der Anrechnung der laufenden neuen Bezüge auf die Pensionsleistungen) nicht nur keine Gegenleistung bekomme, sondern obendrein noch bereits unverfallbar erworbene Pensionsansprüche verlöre.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 56/17 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2017 zum Urteil 1 K 201/14 vom 04.07.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 56/17)

 

Billigkeitserlass für Rückforderung von Kindergeld – Ermessensabwägung bei unzureichender Behördenzusammenarbeit

Mit Urteil 1 K 34/16 vom 4. Juli 2017 hat der 1. Senat des FG Schleswig-Holstein entschieden, dass die Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung ermessensfehlerhaft ist, wenn sie allein auf eine Verletzung von Informationspflichten gemäß § 68 Abs. 1 EStG gestützt wird, obwohl der Kindergeldempfänger den das Kindergeld anrechnenden Sozialleistungsträger (nicht aber die Familienkasse) ordnungsgemäß über den kindergeldrelevanten Sachverhalt informiert hat. Bei der Entscheidung über den Erlassantrag gemäß § 227 AO sei auch eine unzureichende Behördenzusammenarbeit zu berücksichtigen. Insoweit komme eine schematische Anwendung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG – dort insbesondere Abschnitt V 25 DA-KG 2016 – nicht in Betracht, die eine Versagung im Fall der Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. § 68 Abs. 1 EStG regelmäßig vorsehe.

Werde – wie im vorliegenden Fall – mangels eines Kindergeldanspruchs überzahltes Kindergeld zurückgefordert, sei die Familienkasse zwar generell nicht verpflichtet, einen Billigkeitserlass schon aufgrund dessen auszusprechen, dass das Kindergeld vom Sozialleistungsträger auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet worden sei. Auch brauche die Familienkasse sich nicht in jedem Falle die Ersparnis des Sozialleistungsträgers entgegenhalten zu lassen, so dass sie nicht generell daran gehindert sei, den durch die rechtsgrundlose Überzahlung eingetretenen eigenen Vermögensnachteil geltend zu machen.

Im Streitfall hatte die Klägerin allerdings zwar nicht die Familienkasse, aber den Sozialleistungsträger darüber informiert, dass der Kindergeldanspruch nicht (mehr) bestand. Unter diesen Umständen sei im Hinblick auf die Verletzung von Informationspflichten i. S. d. § 68 Abs. 1 EStG eine Abwägung im Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsempfänger, Familienkasse und Sozialleistungsträger vorzunehmen, bei der auch das Verhalten des Sozialleistungsträgers angemessen zu würdigen sei. Hier sei – entgegen dem Rechtsgedanken des § 86 SGB X – jegliche Behördenzusammenarbeit unterblieben, obwohl die Klägerin eine solche habe erwarten dürfen. Angesichts dessen entfalte der Gesichtspunkt der nicht zusätzlich erfolgten Information auch der Familienkasse keine tragende Bedeutung. Letztere habe die Klägerin auch deshalb für nicht zwingend erforderlich halten dürfen, weil sie vom Sozialleistungsträger zu keinem Zeitpunkt auf dieses Erfordernis hingewiesen worden sei.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 19/17 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2017 zum Urteil 1 K 34/16 vom 04.07.2017 (nrkr – BFH-Az.: III R 19/17)

 

Zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG i. d. Fassung des EuGH-Umsetzungsgesetzes vom 21.03.2013 bestehen – lediglich – Bedenken.

Der Gerichtsbescheid des 1. Senats vom 06.04.2017 (Az. 1 K 87/15) betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG in der Fassung des EuGH-Umsetzungsgesetzes vom 21.03.2013 und – als Annex – gemäß § 9 Nr. 2a GewStG. Der zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 20.10.2011 (Rs. C-284/09) in § 8b KStG eingefügte Absatz 4 sieht abweichend von § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG die vollständige Berücksichtigung beispielsweise von Dividendeneinkünften einer Kapitalgesellschaft vor, wenn die Beteiligung weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt, während bei Beteiligungen von mindestens 10 % solche Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens lediglich i. H. v. 5 % anzusetzen sind. Die bereits zuvor bestehende Regelung in § 9 Nr. 2a GewStG führt dazu, dass erst bei einer Beteiligung von mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals Gewinne aus der Beteiligung zu kürzen sind, während sie bei einer Beteiligung unter 15 % der Gewerbesteuer unterliegen.

Die Klägerin des Streitfalles war im Jahr 2013 an einer inländischen Kapitalgesellschaft zu weniger als 10 % beteiligt, sodass ihre Dividendeneinnahmen aus dieser Beteiligung in vollem Umfang und nicht nur mit einem Anteil von 5 % sowohl der Körperschaftsteuer wie der Gewerbesteuer unterlagen. Hiergegen richtete sich die Klage. Streitig war allein die Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Vorschriften. Nach Ansicht des 1. Senats begegnet die Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1, Abs. 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern, Bedenken. Die Regelung entspreche zudem nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit im Sinne einer gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit. Die Regelung könne allerdings gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sein durch das Ziel, nicht über die Anforderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie hinauszugehen, nach der erst bei einer Mindestbeteiligung von 10 % eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle für von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne verlangt werde. Zudem würde eine vollständige Befreiung vom Steuerabzug unabhängig von der Beteiligungsquote die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend Art. 10 Abs. 2 OECD-Musterabkommen und entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen obsolet machen.

Die Abgrenzung der Besteuerungshoheit zu anderen Staaten und die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG begründeten einen vom Gesetzgeber zu lösenden Zielkonflikt, für den keine eindeutige Lösung vorgegeben sei. Eine Vorlage an das BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit komme daher nicht in Betracht.

§ 9 Nr. 2a GewStG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die verfassungsrechtliche Prüfung der konkreten Ausgestaltung der Gewerbesteuer, insbesondere der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften, sei ein erst noch zu entwickelnder Maßstab anzuwenden, der dem Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer entspreche, Gerichtsbescheid des 1. Senats vom 06.04.2017, 1 K 87/15, Revision eingelegt, Az. des BFH I R 29/17.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 04.10.2017 zum Gerichtsbescheid 1 K 87/15 vom 06.04.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 29/17)

 

Einkommensteuer: Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2018

Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2018 bekannt gemacht (siehe Anlage).

Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 27. September 2017 (BStBl I Seite …) zu beachten.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 17 / 10001 vom 27.09.2017

 

Mehrwertsteuer-Lücke von 152 Milliarden Euro zeigt Reformbedarf

Den EU-Ländern sind laut einer neuen Studie der Europäischen Kommission, die am 28.09.2017 vorgestellt wurde, im Jahr 2015 schätzungsweise insgesamt rund 152 Mrd. Euro an Einnahmen aus der Mehrwertsteuer entgangen. Die sog. „Mehrwertsteuerlücke“, d. h. die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen, ist ein weiterer Beleg für den Reformbedarf. „Wir werden in Kürze einen Vorschlag zur Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften bei grenzüberschreitenden Verkäufen vorlegen“, sagte Pierre Moscovici, Kommissar für Wirtschaft und Finanzen, Steuern und Zoll. „Unsere Reform soll dazu beitragen, den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug um 80 Prozent zu reduzieren, sodass die Mitgliedstaaten dringend benötigtes Geld in die Staatskasse bekommen.“

Es gibt zwar gewisse Anzeichen für eine Verbesserung der Mehrwertsteuereinnahmen, doch der Fehlbetrag ist nach wie vor zu hoch. Der Bericht über die Studie ist im Vorfeld der erwarteten Vorschläge der Kommission zur Überarbeitung des Mehrwertsteuersystems erschienen.

Die durchschnittlichen Zahlen zur Mehrwertsteuererhebung in der EU verbessern sich zwar, jedoch schneiden die einzelnen Mitgliedstaaten dabei ganz unterschiedlich ab. In Rumänien (37,2 Prozent), der Slowakei (29,4 Prozent) und Griechenland (28,3 Prozent) war die Mehrwertsteuerlücke 2015 am größten und in Spanien (3,5 Prozent) und Kroatien (3,9 Prozent) am kleinsten. In absoluten Zahlen weist Italien mit 35 Mrd. Euro die größte Lücke bei den Mehrwertsteuereinnahmen auf. In den meisten Mitgliedstaaten hat sich die Mehrwertsteuerlücke verringert, und zwar am stärksten in Malta, Rumänien und Spanien. In Belgien, Dänemark, Irland, Griechenland, Luxemburg, Finnland und dem Vereinigten Königreich ist die Lücke hingegen etwas größer geworden.

Im Oktober wird die Europäische Kommission Vorschläge für die umfassendste Reform der EU-Mehrwertsteuervorschriften seit 25 Jahren vorlegen. Dadurch soll die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug erleichtert und die Mehrwertsteuererhebung effizienter gestaltet werden. Jüngsten Medienberichten zufolge ist umfangreicher Mehrwertsteuerbetrug unter anderem auf organisierte Kriminalität einschließlich des Terrorismus zurückzuführen. Dieses Problem kann nur gelöst werden, wenn die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

Wenngleich die Mitgliedstaaten bereits Anstrengungen unternommen haben, um die Mehrwertsteuerlücke zu verringern, muss das Mehrwertsteuersystem modernisiert und besser gegen den massiven Betrug gewappnet werden, um die Zukunft des Binnenmarkts zu sichern. Außerdem soll die Reform des derzeitigen Mehrwertsteuersystems zur Entwicklung des digitalen Binnenmarkts beitragen und die Strategie der Kommission zur Erreichung einer gerechteren und effizienteren Besteuerung in der EU ergänzen.

Hintergrund

Die Studie über die Mehrwertsteuerlücke wurde von der Kommission finanziert. Die im Rahmen dieser Studie ermittelte Mehrwertsteuerlücke schließt erstmals auch die Einnahmen aus den neuen Mehrwertsteuervorschriften für die grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Dienstleistungen ein, die auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission erlassen wurden und am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind.

Im April 2016 hat die Kommission den Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum veröffentlicht. Der Aktionsplan umfasst unmittelbar durchführbare, dringend erforderliche Maßnahmen zur Verringerung der Mehrwertsteuerlücke sowie langfristige strategische Lösungen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und zur Verbesserung der Mehrwertsteuererhebung in der EU. Außerdem wird darin erläutert, welche Maßnahmen zur Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraums ergriffen werden müssen und wie das Mehrwertsteuersystem an die Gegebenheiten des Binnenmarktes, der digitalen Wirtschaft und die Bedürfnisse der KMU angepasst werden muss.

In diesem Herbst wird die Kommission Legislativvorschläge vorlegen, die darauf abzielen, den Grundsatz der Erhebung der Mehrwertsteuer auf den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU wiederherzustellen. Durch grenzüberschreitenden Betrug entgehen den Mitgliedstaaten jedes Jahr Mehrwertsteuereinnahmen von 50 Mrd. Euro. Das neue System soll dafür sorgen, dass der grenzüberschreitende Betrug um 80 Prozent (ca. 40 Mrd. Euro) zurückgeht. Außerdem hofft die Kommission, dass die Mitgliedstaaten eine rasche Einigung über die neuen Vorschriften zur Verbesserung der mehrwertsteuerlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr erzielen, die sie im Jahr 2016 vorgeschlagen hatte. Wie bei allen Initiativen im Bereich der Besteuerung können vorgeschlagene Änderungen nur dann in Kraft treten, wenn die Mitgliedstaaten einstimmig zustimmen.

Weitere Informationen:

Der vollständige Bericht über die Studie ist hier abrufbar.

Weitere Informationen sind den häufig gestellten Fragen zu entnehmen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.09.2017

 

Einkommensteuer: Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018

Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2018

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 17 / 10001 vom 27.09.2017

Auszug

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung – AO – bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO) authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elster.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich.

Für jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist eine eindeutige, durch den Datenlieferanten zu vergebende ID (KmId) zu erstellen, deren Zusammensetzung in der technischen Schnittstellenbeschreibung zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert ist. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.

Davon abweichend können insbesondere Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung (Besondere Lohnsteuerbescheinigung) erteilen.

Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.

Das Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird jährlich im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gemacht.

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

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Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin