Kein Differenzkindergeld für in Großbritannien lebendes Kind

Kein Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld eines in Deutschland wohnhaften Kindesvaters, der ALG-II Leistungen erhält, für seine in Großbritannien bei der nicht erwerbstätigen Kindesmutter wohnenden Tochter.

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 21. Juni 2017 (Az. 5 K 179/16) entschieden, dass einem in Deutschland wohnhaften Kindesvater, der ALG-II Leistungen bezieht, unter Berücksichtigung der Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. DVO (EG) Nr. 987/2009 kein Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld für seine in Großbritannien bei der nicht erwerbstätigen Mutter wohnende Tochter zusteht.

Der verheiratete Kläger war seit März 2013 in Deutschland wohnhaft. Im Zeitraum von April 2013 bis Mai 2014 bezog er Leistungen nach dem SGB II (ALG-II Leistungen). Seine minderjährige Tochter wohnte während dieser Zeit bei der in diesem Zeitraum nicht erwerbstätigen Mutter in Großbritannien. Die Mutter erhielt für die Tochter im Streitzeitraum in Großbritannien Familienleistungen, die geringer ausfielen als das deutsche Kindergeld. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrte der Kläger mit seiner Klage die Festsetzung von Differenzkindergeld für seine Tochter für den Zeitraum von März 2013 bis Mai 2014.

Nach Auffassung des 5. Senats steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht zu. Zwar sei der Kläger grundsätzlich nach den deutschen Rechtsvorschriften kindergeldberechtigt. Nach den Prioritätsregeln in Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2204 sei aber vorranging Großbritannien für die Leistung des Kindergeldes an die Tochter zuständig. Die Kindergeldleistungen würden im Streitfall sowohl bei dem Kläger als auch bei seiner Ehefrau allein durch den jeweiligen Wohnort im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Buchst. e) VO (EG) 883/2004 ausgelöst, so dass die Kindergeldleistungen aus „denselben Gründen“ im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii) der VO (EG) Nr. 883/2004 zu gewähren seien. Nach dem in diesem Fall maßgeblichen Wohnort der Kinder gelte eine Vorrangigkeit der Kindergeldleistungen in Großbritannien. Im Hinblick auf Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 sei in diesem Fall aber kein Differenzkindergeld zu gewähren.

Eine Gewährung des Kindergeldes aus anderen Gründen als dem Wohnort ergäbe sich im Streitfall insbesondere nicht aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 11 Abs. 3 Buchst. c) VO (EG) 883/2004. Die Situation des Klägers sei nicht im Hinblick auf den Bezug von ALG-II Leistungen einer Beschäftigung gleichgestellt. Nur bei den Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung bezögen, komme die Gleichstellung mit einer Beschäftigung in Betracht. Die Zahlung von ALG-II begründe aber keine derartige Gleichstellung, da diese an die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers und nicht an eine vorherige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit anknüpfe. Art. 11 Abs. 3 Buchst c) der VO (EG) Nr. 883/2004 sei schließlich auch nicht einschlägig. Die ALG-II Leistungen stellten keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Vorschrift dar. Art. 11 Abs. 3 Buchst. c) der VO nehme Bezug auf den Sonderfall der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Art. 65 der VO (EG) Nr. 883/2004. Dieser sei im Streitfall aber nicht einschlägig. Zudem weise das ALG-II mehr Parallelen zur Sozialhilfe als zur Arbeitslosenversicherung auf, so dass es als besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 70 der VO (EG) Nr. 883/2004 und nicht als Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Art. 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 einzustufen sei.

Der Senat hatte im Hinblick auf die von verschiedenen Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob ALG-II Leistungen „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Buchst. c der VO (EG) Nr. 883/2004 darstellen, die Revision zugelassen. Da keine Revision eingelegt wurde, ist das Urteil ist jedoch rechtskräftig geworden. Zu der umstrittenen Rechtsfrage ist jedoch ein weiteres Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. III R 18/16).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2017 zum Urteil 5 K 179/16 vom 21.06.2017 (rkr)