Belegeinsicht: Macht der Vermieter unverlangt Kopien, trägt er die Kosten

Belegeinsicht: Macht der Vermieter unverlangt Kopien, trägt er die Kosten

Der Vermieter muss dem Mieter Einsicht in die Originalbelege gewähren, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen. Versendet der Vermieter unaufgefordert Kopien der Belege, muss er die Kopierkosten selbst tragen. Das gilt vor allem dann, wenn er die Belege auch per Fax oder E-Mail hätte schicken können.

Hintergrund

Nach einer Betriebskostenabrechnung verlangten die Mieter Einsicht in die Originalbelege. Da die Wohnung sich in größerer Entfernung vom Sitz der Vermieterin befindet, verlangten die Mieter Einsicht in die Belege an ihrem Wohnort. Alternativ waren sie mit einer Übersendung von Kopien einverstanden, lehnten jedoch eine Übernahme der Kopierkosten ab. Außerdem teilten sie der Vermieterin mit, dass auch eine Übersendung per Fax oder E-Mail möglich ist. Die Vermieterin übersandte den Mietern per Post Belegkopien und verlangte von den Mietern Ersatz der Kopierkosten.

Entscheidung

Mit ihrer Klage hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Kopierkosten zu ihren Lasten gehen.

Die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung können von den Mietern grundsätzlich am Sitz des Vermieters eingesehen werden. Ist dies – wie im vorliegenden Fall – wegen der Entfernung zwischen der Wohnung und dem Sitz der Vermieterin den Mietern nicht zuzumuten, folgt daraus ein Einsichtsrecht am Ort der Mietwohnung.

Der Vermieter schuldet in diesem Fall die Vorbereitung und Durchführung der Einsichtnahme. Die dabei entstehenden Kosten muss der Vermieter tragen. Entscheidet sich der Vermieter dagegen, den Mietern Kopien der Originalbelege zu übersenden – im vorliegenden Fall auch noch unaufgefordert –, trägt dafür ebenfalls der Vermieter die Kosten.

Nur wenn der Mieter ausdrücklich die Übersendung von Kopien wünscht, trägt er die dafür entstehenden Kosten.

Miete für Rauchwarnmelder dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden

Miete für Rauchwarnmelder dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden

Kauft ein Eigentümer Rauchwarnmelder für seine vermietete Wohnung, darf er diese Kosten nicht auf den Mieter umlegen. Das Gleiche gilt bei der Anmietung dieser Geräte. Die Miete gehört nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Hintergrund

Der Mieter muss laut Mietvertrag die Betriebskosten i. S. d. Betriebskostenverordnung tragen. Zu den im Einzelnen aufgelisteten Betriebskostenarten gehören auch die Miet- und Wartungskosten für Rauchmelder.

Zwischen Mieter und Vermieter ist jedoch umstritten, ob und inwieweit die Kosten für die Miete und die Wartung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlagefähig sind.

Entscheidung

Vor Gericht hatten sowohl die Mieter als auch der Vermieter teilweise Erfolg.

Die Mieter müssen zwar die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder tragen. Dagegen kann der Vermieter die Kosten für die Miete der Geräte nicht auf die Mieter umlegen.

Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern gehören nicht zu den umlegbaren Betriebskosten. Trotz der Vereinbarung im Mietvertrag müssen die Mieter diese Kosten also nicht tragen. Die Mietkosten treten hier an die Stelle der Anschaffungskosten und diese stellen keine Betriebskosten dar.

Zwar sind die Kosten der Anmietung von Wasser- und Wärmezählern Betriebskosten. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch ausschließlich für Zählermieten und ist nicht auf die Anmietung anderer technischer Einrichtungen anwendbar.

Der Umlage steht auch der Grundsatz entgegen, dass die Kosten für die Anschaffung und den Austausch von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen. Diesen Grundsatz kann der Vermieter nicht dadurch umgehen, dass er die Einrichtungen nicht kauft, sondern mietet.

Falschparker muss nicht angerufen werden

Falschparker muss nicht angerufen werden

Wer falsch parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Auch wenn der Falschparker an seinem Auto eine Telefonnummer hinterlässt, darf er sich nicht darauf verlassen, dass er vor dem Abschleppen angerufen wird.

Hintergrund

Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug auf einem als privater Parkplatz gekennzeichneten Grundstück ab. Der Fahrer hinterließ hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit dem Hinweis „Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ und seiner Handynummer.

Die Grundstückseigentümerin ließ das Fahrzeug abschleppen, ohne den Fahrer zuvor anzurufen. Der Abschleppdienst berechnete insgesamt 253 EUR.

Diese Kosten verlangt der Fahrer von der Grundstückseigentümerin zurück. Er ist der Ansicht, dass das Abschleppen unverhältnismäßig war. Da er sich in der Nähe aufgehalten hatte, hätte er das Fahrzeug umgehend entfernen können. Darüber hinaus wurde durch sein Fahrzeug niemand behindert. Und außerdem sind die Abschleppkosten viel zu hoch.

Entscheidung

Mit seiner Klage blitzte der Falschparker vor Gericht ab. Denn dieses entschied, dass das Abschleppen rechtmäßig war. Der Fahrer kann deshalb keine Rückzahlung der Abschleppkosten verlangen.

Gegen das unbefugte Parken auf ihrem Grundstück durfte sich die Grundstückseigentümerin wehren. Dass sie das falsch geparkte Auto abschleppen ließ, ohne den Fahrer vorher anzurufen, beanstandete das Gericht nicht. Der Grundstückseigentümerin war es nicht zuzumuten, einen ihr unbekannten Kraftfahrzeughalter mitten in der Nacht anzurufen, mit dem sie zudem in keinerlei geschäftlichem Kontakt stand.

Aus dem Zettel hinter der Windschutzscheibe ging darüber hinaus nicht hervor, dass das Auto nur wenige Minuten auf dem Parkplatz stehen sollte. Eher das Gegenteil war der Fall. Ebenso wenig konnte dem Zettel entnommen werden, dass sich der Fahrer bei einem Anruf sofort einfinden wird. Weder der Aufenthaltsort und noch der Zweck seines Aufenthalts wurden darin mitgeteilt.

An der Höhe der Kosten hatte das Gericht ebenfalls nichts auszusetzen. Die Abschleppkosten zuzüglich des Nachtzuschlags waren ortsüblich, ebenso die Dokumentationskosten.

Vermietung: Wie groß muss ein Briefkasten sein?

Vermietung: Wie groß muss ein Briefkasten sein?

Ein Briefkasten muss auch dickere und größere Umschläge vollständig aufnehmen und gegen unbefugte Entnahme der Post geschützt sein. Erfüllt der Briefkasten diese Eigenschaften nicht, darf der Mieter vom Vermieter verlangen, einen anderen Briefkasten anzubringen.

Hintergrund

Der zur Wohnung gehörende Briefkasten der Mieterin befindet sich zusammen mit den übrigen Briefkästen in einer Briefkastenanlage. Diese ist von außen zugänglich. Der Briefkasten selbst ist 32 cm hoch, 6 cm breit und 8 cm tief. Der Schlitz für den Einwurf ist 22,9 cm breit.

In den Briefkasten können Unterlagen mit der Größe DIN A 4 beziehungsweise C 4-Briefumschläge eingeworfen werden, wenn diese dünn sind. Gegen die Entnahme von Umschlägen und Zeitungen von außen ist der Briefkasten nicht geschützt.

Die Mieterin beanstandete deshalb den Briefkasten. Daraufhin beantragte der Vermieter in einer Eigentümerversammlung das Anbringen eines gesonderten Briefkastens für die Mieterin. Diesen Antrag lehnten die übrigen Wohnungseigentümer jedoch ab.

Die Mieterin verlangt deshalb vom Vermieter, dass dieser auf eigene Kosten einen Briefkasten für ihre Wohnung anbringt, der insbesondere gegen die unbefugte Entnahme von Postsendungen schützt.

Entscheidung

Die Klage der Mieterin hat Erfolg. Die Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand umfasst auch die Zurverfügungstellung eines Briefkastens, der eine ordnungsgemäße Postzustellung ermöglicht.

Der vorhandene Briefkasten entspricht nicht der entsprechenden DIN. Denn er ist so beschaffen, dass eingeworfene Umschläge und Zeitungen durch die Klappe von außen wieder entnommen werden können. Ein ordnungsgemäßer Briefkasten muss jedoch mit einem Entnahmeschutz versehen oder so tief sein, dass auch größere Briefumschläge nicht wieder entnommen werden können.

Darüber hinaus ist der Einwurfschlitz nur 22,9 cm breit. Laut der DIN ist aber eine Breite von mindestens 23 cm erforderlich.

Kies statt Rasen: Zulässige Gartengestaltung oder bauliche Veränderung?

Kies statt Rasen: Zulässige Gartengestaltung oder bauliche Veränderung?

Gestaltet eine Wohnungseigentümerin eine Gartenfläche um und ersetzt sie den Rasen durch Kies, kann dies eine zulässige Gartengestaltung darstellen, wenn die Fläche als Ziergarten ausgewiesen ist.

Hintergrund

Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss einer Wohnungseigentumsanlage. An der an diese Wohnung angrenzenden Gartenfläche hat sie ein Sondernutzungsrecht. Die Fläche darf laut Teilungserklärung als Rasen und/oder als Ziergarten genutzt werden. Nicht gestattet sind Gewächse von mehr als 3 Metern Höhe sowie die Errichtung von Bauwerken wie z. B. einem Gartenhäuschen.

Zunächst befand sich auf der Fläche Rasen, der mit Beeten umgeben war. Ende 2014 beseitigte die Beklagte den Rasen und bedeckte die Fläche mit Kies, auf der sie Gartenmöbel aufstellte. Um die Kiesfläche herum setzte sie verschiedene Grünpflanzen ein.

Die Eigentümer einer anderen Wohnung halten die Umgestaltung der Gartenfläche für eine bauliche Veränderung. Zudem verstößt die Anlage der Kiesfläche gegen die Teilungserklärung.

Entscheidung

Vor Gericht hatte die Klage auf Rückbau keinen Erfolg. Denn nach Ansicht der Richter bewegt sich die Umgestaltung der Gartenfläche im Rahmen der Teilungserklärung, nach der die Fläche als Rasen und/oder als Ziergarten ausgestaltet sein soll. Durch die Gestaltung nicht nur mit Kies, sondern auch mit Grünpflanzen handelt es sich immer noch um einen Ziergarten im Sinne der Teilungserklärung.

Ein Ziergarten ist ein Garten, der – anders als ein Nutzgarten – nicht vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen dient. Im Ziergarten werden Pflanzen lediglich aufgrund gestalterischer und ästhetischer Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen verwendet, insbesondere auch unter Verwendung von Pflasterungen und Bekiesungen.

Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Eigentümerin gestaltete Fläche. Um die Kiesfläche herum befinden sich ausreichend abwechslungsreiche Grünpflanzen, die nach Meinung des Gerichts im gesamten Bereich einen gelungenen grünen Gesamteindruck ergeben.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting

Den günstigen Splittingtarif können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beanspruchen. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt er dagegen nicht.

Hintergrund

Die Kläger leben in einem gemeinsamen Haushalt zusammen mit ihren 3 gemeinsamen Kindern. Sie sind nicht miteinander verheiratet. In ihrer Steuererklärung beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung und begehrten die Anwendung des Splittingtarifs. Sie begründeten dies mit der gesetzlichen Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch für „Lebenspartnerschaften“ anzuwenden sind. Das Finanzamt lehnte jedoch die Zusammenveranlagung ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte diesen Argumenten nicht und wies die Klage ab. Denn der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ umfasst ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften.

Sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es sich um rechtlich institutionalisierte Formen einer Partnerschaft. Für das Zusammenleben der Partner bzw. Ehegatten gelten rechtliche Bindungen. Wer keine solche rechtliche Bindung eingeht, soll steuerlich auch nicht begünstigt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies gewollt hatte.

Die gesetzliche Regelung, auf die sich die Kläger berufen haben, wurde zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeführt, um die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs zu beseitigen. Sie gilt also nicht für nichteheliche, verschiedengeschlechtliche Partner.

Aufwendungen des Nießbrauchers: Übertragung auf den Eigentümer möglich?

Aufwendungen des Nießbrauchers: Übertragung auf den Eigentümer möglich?

Verteilt ein Nießbraucher seine Erhaltungsaufwendungen über mehrere Jahre und wird der Nießbrauch vorzeitig aufgehoben, darf der Eigentümer verbleibende Aufwendungen nicht bei sich in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen.

Hintergrund

Eine Mutter übertrug ihrer Tochter ein vermietetes Einfamilienhaus. Dabei behielt sie sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Darüber hinaus verpflichtete sich die Mutter, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche Lasten des Grundstücks zu tragen. In den Jahren 2010 und 2011 ließ die Mutter schließlich eine neue Heizungsanlage und neue Fenster einbauen. Die dabei entstandenen Aufwendungen verteilte sie auf 3 Jahre. Im Mai 2012 hoben Mutter und Tochter die Vereinbarung der Lastentragung durch die Mutter auf. Die bis dahin noch nicht abgezogenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter setzte die Tochter in ihren eigenen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 als Werbungskosten an.

Entscheidung

Dem folgte das Finanzgericht nicht und entschied, dass die Tochter die verbliebenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter nicht als eigene Werbungskosten geltend machen kann. Hierfür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die gesetzliche Regelung sieht nicht vor, dass der Einzelrechtsnachfolger die steuerlichen Vergünstigungen, hier die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre, fortführen darf.

Unterhaltsleistungen: Wie wird eine mehrjährige Steuernachzahlung berücksichtigt?

Unterhaltsleistungen: Wie wird eine mehrjährige Steuernachzahlung berücksichtigt?

Leistet ein Steuerpflichtiger Steuernachzahlungen für mehrere Jahre, muss bei der Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsleistungen für dessen Kinder im 3-Jahreszeitraum mit den geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen gerechnet werden.

Hintergrund

A wurde mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. In 2012 erzielte er freiberufliche Einkünfte von 425.000 EUR und entrichtete für die Jahre 2010 bis 2012 insgesamt Steuern in Höhe von rund 565.000 EUR, und zwar Nachzahlungen und Vorauszahlungen für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In den Jahren 2010 bis 2012 betrug der Durchschnitt seiner freiberuflichen Einkünfte 480.000 EUR.

Für 2012 beantragten die Eheleute den Abzug von Unterhaltsleistungen an ihre beiden Söhne, die auswärts studierten. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsleistungen nicht. Denn den Eltern waren aufgrund der Steuerzahlungen nach Abzug der Unterhaltsleistungen keine angemessenen Mittel mehr verblieben, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Das Finanzgericht entschied jedoch, dass das Finanzamt die Opfergrenze falsch berechnete. Denn es hatte nicht beachtet, dass die Steuerzahlungen mit angesparten Mitteln i. H. v. 410.000 EUR beglichen wurden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug des gezahlten Unterhalts noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.

Schwanken die Einkünfte, wie insbesondere bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden, wird bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ein 3-Jahresdurchschnitt gebildet. Steuerzahlungen sind zwar von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet wurden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn es sich um Steuerzahlungen für mehrere Jahre handelt. Diese könnten sonst zu Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens führen. Deshalb wird von den geleisteten Steuerzahlungen ebenfalls ein Durchschnittsbetrag gebildet, der vom Durchschnittseinkommen des entsprechenden Jahres abgezogen wird. Erst das danach verbleibende Nettoeinkommen wird der Opfergrenze zugrunde gelegt.

Im vorliegenden Fall waren deshalb die geleisteten Unterhaltsaufwendungen abziehbar, denn A war unter Berücksichtigung der Opfergrenze leistungsfähig.

Wann wird eine Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht?

Wann wird eine Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht?

Das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers erfolgt nicht „im Haushalt“. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann es dafür deshalb nicht geben.

Hintergrund

Die Kläger beauftragten einen Raumausstatter, 2 Sofas und einen Sessel neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Möbel ab und bezog sie in seiner nahe gelegenen Werkstatt. Dafür entstanden Kosten in Höhe von 2.600 EUR. Für diese machten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Handwerkerleistung nicht „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht wurde.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass eine Handwerkerleistung nur dann „in“ einem Haushalt erbracht wird, wenn der Handwerker sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts leistet. Der Haushalt endet zwar nicht an der Grundstücksgrenze. Deshalb sind Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt erforderlich. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da die Werkstatt 4 Kilometer vom Haushalt der Kläger entfernt lag. Die Transportleistung des Raumausstatters ist dabei nur eine untergeordnete Nebenleistung.

Wann muss der steuerfreie Teil einer Witwenrente angepasst werden?

Wann muss der steuerfreie Teil einer Witwenrente angepasst werden?

Ändert sich das Erwerbsersatzeinkommen, stellt sich die Frage, ob dadurch eine Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Witwenrente erforderlich wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bleiben nur regelmäßige Anpassungen außer Betracht.

Hintergrund

Die Klägerin bezieht eine Hinterbliebenenrente in Form der großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Höhe variabel ist. Die Rente wird jährlich neu berechnet, und zwar unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Versorgungsbezüge der Klägerin.

Das Finanzamt ermittelte zunächst den steuerfreien Teil der Rente aus der Differenz zwischen dem Jahresrentenbetrag und dem Rentenanpassungsbetrag und setzte davon die Hälfte an. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass nicht der Prozentsatz des steuerfreien Teils der Rente, sondern dessen Betrag für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dagegen der Auffassung des Finanzamts. Der steuerfreie Teil der Rente wird grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Ändert sich der Jahresrentenbetrag, muss der steuerfreie Teil der Rente angepasst werden, und zwar in dem Verhältnis, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Lediglich regelmäßige Anpassungen des Jahresrentenbetrags bleiben hierbei außer Betracht.

Im vorliegenden Fall muss deshalb der steuerfreie Teil der Rente in jedem Jahr neu berechnet werden. Denn die Höhe des Jahresrentenbetrags veränderte sich jeweils aufgrund der Anrechnung von Versorgungsbezügen. Auch wenn es sich eigentlich bei wortgetreuer Auslegung des Gesetzestextes um eine regelmäßige Anpassung handelt, führen Anpassungen von Versorgungsbezügen aus Gründen der Gleichbehandlung auch zu Anpassungen des Jahresbetrags, indem die Einkommensanrechnung neu berechnet wird.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin