Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 1.12.2017 (3 K 625/17) entschieden.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.

Dem folgte das Gericht mit seinem Urteil nicht und versagte den Abzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch hätten sie nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich wäre.

Die Kläger haben gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 3 K 625/17 vom 01.12.2017 (nrkr)

 

EU-Kommission prüft Mehrwertsteuer-Rückerstattungen in den Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission hat am 15.02.2018 eine Konformitätsprüfung eingeleitet, um zu prüfen, ob die Mehrwertsteuererstattungen an Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten mit dem geltenden EU-Recht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang stehen.

Der fehlende Zugang zu einem einfachen und schnellen Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer kann erhebliche Auswirkungen auf die Cashflows und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen haben. Dies gilt insbesondere für die kleinsten Unternehmen, die es sich nicht leisten können, lange und beschwerliche Verfahren durchlaufen zu müssen, um die Mehrwertsteuer zu erhalten, die ihnen vom Staat geschuldet wird.

In den nächsten acht Monaten werden die Steuervorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten überprüft, um sicherzustellen, dass die Erstattungsverfahren es den Unternehmen ermöglichen, Mehrwertsteuerguthaben sowohl im eigenen Land als auch in anderen EU-Ländern schnell und einfach zurückzufordern. In der Studie wird beispielsweise untersucht, wie lange es dauert, bis die Verfahren in jedem Land abgeschlossen sind, und welche unnötigen Hürden im System bestehen, die finanzielle Risiken für die Unternehmen mit sich bringen können. Die Kommission könnte beschließen, bei Verstößen gegen die Vorschriften Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Diese Maßnahme ist Teil der Bemühungen der Kommission um einen einheitlichen Mehrwertsteuerraum , in dem der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen, insbesondere für Kleinstunternehmen und KMU, drastisch reduziert wird.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.02.2018

 

Keine Tarifbegünstigung für nicht entnommene Verschmelzungsgewinne

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2017 (Az. 3 K 1256/15 F) entschieden, dass die Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG für außerbilanziell hinzuzurechnende Ergebnisse aus der Verschmelzung einer GmbH auf eine KG nicht gilt.

Die Kläger sind je zur Hälfte an einer KG beteiligt. Von einer 100 %-igen Enkel-GmbH der KG wurde ein Teilbetrieb abgespalten und auf die KG verschmolzen. Hierdurch kam es bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns der KG zu Erhöhungen nach §§ 4 und 7 UmwStG. Diese Erhöhungsbeträge berücksichtigte das Finanzamt nicht im Rahmen der Tarifbegünstigung für thesaurierte Gewinne nach § 34a EStG, weil es sich um eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Form einer „fiktiven Gewinnausschüttung“ handele. Die Kläger machten demgegenüber geltend, dass die Beträge zum laufenden Gewinn gehörten und das Gesetz planwidrige Lücken enthalte, die teleologisch zu ergänzen seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 2 EStG sei nur der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen, begünstigt, wenn er nicht entnommen werde. Aus diesem Verweis auf die Vorschriften über den Betriebsvermögensvergleich folge, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben nicht umfasst sei. Da auch die hier streitigen Verschmelzungsergebnisse außerbilanziell hinzugerechnet wurden, seien sie nicht begünstigt. Für die von den Klägern geforderte extensive Auslegung des Gesetzes über seinen Wortlaut hinaus bestehe kein Anlass. Ziel der Regelung sei es, Einzel- und Mitunternehmer in vergleichbarer Weise wie Kapitalgesellschaften tariflich zu belasten. Die Begünstigung erfolge aber nur für eine aufgrund eines Gewinns eingetretene Betriebsvermögensmehrung. In den Fällen der §§ 4 und 7 UmwStG trete aber bei der aufnehmenden Personengesellschaft gerade keine Betriebsvermögensmehrung durch die Erwirtschaftung eines Gewinns ein. Vielmehr würden die bei der untergegangenen Kapitalgesellschaft noch zu besteuernden Gewinne erfasst. Gegen die von den Klägern geforderte Auslegung spreche auch, dass der Gesetzgeber für die Thesaurierungsbegünstigung im umgekehrten Fall der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft in § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG eine ausdrückliche Regelung getroffen habe.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 13/17 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2018 zum Gerichtsbescheid 3 K 1256/15 vom 28.08.2017

 

Kosten eines privaten Sicherheitsdienstes können außergewöhnliche Belastungen darstellen

Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes führen zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 11. Dezember 2017 (Az. 13 K 1045/15 E) entschieden.

Im Streitfall nahm die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin eine erwachsene und sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Erbin ein. Die Klägerin wurde von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten „ruhig gestellt“ und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn die Klägerin wichtige Termine wie Notartermine, u.a. für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste. Nachdem sie sich befreien konnte, widerrief die Klägerin die Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Seniorenresidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ, weil ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, die Klägerin dort aufzusuchen. Die Berücksichtigung der hierfür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen lehnte das Finanzamt ab.

Der Senat gab der hiergegen erhobenen Klage statt, nachdem er eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen zur Bedrohungslage der Klägerin durchgeführt hatte. Die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst seien der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden. Es habe auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden. Die Klägerin sei gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen gewesen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 13 K 1045/15 E vom 11.12.2017

 

Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand

Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24.01.2018 (Az. 7 K 1007/17 E) entschieden.Im Streitfall absolvierte die Klägerin nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen FH eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Nach Abschluss einer Erstausbildung könnten zwar Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der Klägerin sei aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei der Fall, wenn die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt hätte. Die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin habe während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Eine Universität sei nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet hätten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 7 K 1007/17 vom 24.01.2018

 

Neuer Mindestlohn für alle im Baugewerbe

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung kommen die neuen tarifliche Mindestlöhne ab März allen Beschäftigten zugute – auch in Betrieben, die nicht tariflich gebunden sind. Das Kabinett hat dafür die Mindestlohnverordnungen gebilligt.

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten seit dem 1. Januar 2018 neue tarifliche Mindestlöhne. Die Tarifparteien haben sie Ende 2017 ausgehandelt.

Das Bundeskabinett billigte am 21. Februar 2018 die Mindestlohnverordnungen für Dachdecker und Gebäudereiniger. Die Verordnung für das Baugewerbe war bereits am 31. Januar 2018 durchs Kabinett gegangen.

Damit müssen die Branchenmindestlöhne auch in Betrieben gezahlt werden, die nicht tariflich gebunden sind. Sie gelten auch für Beschäftigte, die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden, um hier zu arbeiten.

Die drei Verordnungen sollen zum 1. März 2018 in Kraft treten. Sie müssen noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Dachdeckerhandwerk: Der Abschluss macht den Unterschied

Dem Dachdeckerhandwerk gehören in Deutschland rund 64.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Etwa 80 Prozent haben einen Facharbeiterabschluss.

Beim Mindestlohn unterscheiden die Tarifpartner erstmalig nach dem Qualifikationsniveau. Ob der Betrieb in Ost- oder Westdeutschland angesiedelt ist, spielt hingegen keine Rolle.

Gelernte Dachdecker erhalten statt 12,25 Euro nun mindestens 12,90 Euro. Ungelernte mindestens 12,20 Euro.

Gilt ab Mindestlohn für Ungelernte Mindestlohn für Fachkräfte
voraussichtlich 1. März 2018 12,20 Euro 12,90 Euro
1. Januar 2019 12,20 Euro 13,20 Euro

Die Laufzeit der Mindestlohnverordnung im Dachdeckerhandwerk endet am 31. Dezember 2019.

Gebäudereinigung: Einheitlicher Mindestlohn ab Ende 2020

In der Gebäudereinigung arbeiten rund eine Million Menschen. Mit der Verordnung steigt nun für alle Gebäudereiniger der Mindestlohn – egal, ob in einem Tarifbetrieb beschäftigt oder nicht.

In den alten Bundesländern (inklusive Berlin) müssen Reinigungskräfte in der Innenreinigung (Lohngruppe 1) mindestens 10,30 Euro pro Zeitstunde bekommen. In den neuen Bundesländern haben sie Anspruch auf 9,55 Euro. Glas- und Fassadenreiniger (Lohngruppe 6) steht ein Stundenlohn von mindestens 13,55 Euro in den alten und 12,18 Euro in den neuen Bundesländern zu.

In den Folgejahren werden die Lohnuntergrenzen schrittweise angehoben, wodurch sich Ost und West weiter angleichen. Ab 1. Dezember 2020 zieht die Lohnuntergrenze in Ost und West gleich: Sie liegt dann bundeseinheitlich bei 10,80 Euro in der Lohngruppe 1 und 14,10 Euro in der Lohngruppe 6.

Gilt ab West (mit Berlin) Ost
Lohngruppe 1 Lohngruppe 6 Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
1. März 2018 10,30 Euro 13,55 Euro 9,55 Euro 12,18 Euro
1. Januar 2019 10,56 Euro 13,82 Euro 10,05 Euro 12,83 Euro
1. Januar 2020 10,80 Euro 14,10 Euro 10,55 Euro 13,50 Euro
bundeseinheitlich
Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
1. Dezember 2020 10,80 Euro 14,10 Euro

Die Mindestlohnverordnung in der Gebäudereinigung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Baugewerbe: Mindestlohn steigt bundesweit

Gut 500.000 Menschen arbeiten in der Baubranche. Mit der neuen Verordnung gelten im Baugewerbe flächendeckend höhere Mindestlöhne.

Ungelernte nach Lohngruppe 1 – dazu zählen Werker oder Maschinenwerker – erhalten einen Stundenlohn von mindestens 11,75 Euro. Das gilt bundesweit. Ab 1. März 2019 stehen ihnen dann 12,20 Euro zu.

Beim Mindestlohn für Facharbeiter (Lohngruppe 2) wird regional unterschieden: In Ostdeutschland entspricht er der Lohngruppe 1. In Westdeutschland liegt er zunächst bei 14,95 Euro pro Zeitstunde und steigt ab 1. März 2019 auf 15,20 Euro. Fachkräften in Berlin steht ein Mindestlohn von 14,80 Euro zu. Er erhöht sich ab 1. März 2019 auf 15,05 Euro.

Region Gilt ab Lohngruppe 1
(Werker, Maschinenwerker)
Lohngruppe 2
(Fachwerker, Maschinisten, Kraftfahrer)
West voraussichtlich
1. März 2018
11,75 Euro 14,95 Euro
1. März 2019 12,20 Euro 15,20 Euro
Berlin voraussichtlich
1. März 2018
11,75 Euro 14,80 Euro
1. März 2019 12,20 Euro 15,05 Euro
Ost einheitlicher Mindestlohn
voraussichtlich
1. März 2018
11,75 Euro
1. März 2019 12,20 Euro

Die Mindestlohnverordnung im Baugewerbe gilt bis 31. Dezember 2019 .

Wer bestimmt die Höhe des Mindestlohns?
Geregelt wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn durch das Mindestlohngesetz (MiLoG). Bei seiner Einführung 2015 betrug er 8,50 Euro brutto. Zum 1. Januar 2017 wurde er auf 8,84 Euro erhöht. Das hatte die Mindestlohnkommission vorgeschlagen. Sie prüft alle zwei Jahre, ob der Mindestlohn anzupassen ist. Dabei orientiert sie sich an der Entwicklung der Tariflöhne.
Darüber hinaus können von den Tarifpartnern branchenbezogene Mindestlöhne vereinbart werden. Sie dürfen nicht unter dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Die Bundesregierung kann sie per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklären.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 21.02.2018

 

EuGH-Vorlage zur Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins wegen Kürzung einer Pensionskassenrente und gleichzeitiger Insolvenz des Arbeitgebers

Pensionskassenrente – Leistungskürzung – Insolvenz des Arbeitgebers – Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

EuGH-Vorlage zur Geltung der Richtlinie 2008/94/EG vom 22.10.2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

BAG, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Beschluss 3 AZR 142/16 (A) vom 20.02.2018

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG* ersucht.

Der Kläger bezieht u. a. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt wird. In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin des Klägers diese Leistungskürzungen aufgrund ihrer gesetzlichen Einstandspflicht ausgeglichen. Nachdem die Arbeitgeberin zahlungsunfähig geworden ist, fordert der Kläger, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Leistungskürzungen der Pensionskasse eintritt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Der Dritte Senat geht davon aus, dass das nationale Recht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorsieht, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden. Eine Haftung des PSV kann sich daher allenfalls aus Art. 8 der Richtlinie ergeben. Dies setzt voraus, dass die Norm auch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen – wie vorliegend – ein Arbeitgeber aufgrund eigener Zahlungsunfähigkeit die Kürzungen der Pensionskassenrente nicht ausgleichen kann. Entscheidungserheblich für den Senat ist zudem, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 8 der Richtlinie ein staatlicher Insolvenzschutz gewährleistet ist. Weiter kommt es darauf an, ob die Richtlinienvorschrift unmittelbare Geltung entfaltet und ob sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf sie berufen kann.** Für die Beantwortung der Fragen ist der EuGH zuständig.

*Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG hat folgenden Wortlaut:

„Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.“

**Der genaue Wortlaut der Fragen des Vorlagebeschlusses 3 AZR 142/16 (A):

I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

1. Ist Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers anwendbar, wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden überbetriebliche Versorgungseinrichtung erbracht werden, diese aus finanziellen Gründen ihre Leistungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde berechtigt kürzt und der Arbeitgeber nach nationalem Recht zwar für die Kürzungen gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern einzustehen hat, seine Zahlungsunfähigkeit jedoch dazu führt, dass er seine Verpflichtung, diese Leistungskürzungen auszugleichen, nicht erfüllen kann?

2. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:
Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten verpflichten, hiergegen einen Mindestschutz zu gewährleisten, obwohl der ehemalige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben?

3. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:
Entfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG unmittelbare Wirkung und verleiht die Bestimmung, wenn ein Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat, dem Einzelnen Rechte, die dieser vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Mitgliedstaat geltend machen kann?

4. Falls die dritte Vorlagefrage bejaht wird:
Ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat – für die Arbeitgeber verpflichtend – als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung bestimmt ist, der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge kraft öffentlichen Rechts von den Arbeitgebern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaates?

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Quelle: BAG

Hinterbliebenenversorgung – Altersabstandsklausel – Altersdiskriminierung

 Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.
Die Klägerin ist 1968 geboren. Sie hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber u. a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind.

Nach Ansicht des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Urteil 3 AZR 43/17 vom 20.02.2018

 

Kein höheres Arbeitslosengeld II infolge zurückgeforderter Halbwaisenrente

Ein junger Mann erhielt auf seinen Antrag hin vom Jobcenter Arbeitslosengeld II (ALG II). Bereits seit 2014 erhielt er zudem von der Deutschen Rentenversicherung eine monatliche Halbwaisenrente von rund 60 Euro, was er dem Jobcenter auch mitteilte und von diesem bei den Leistungen angerechnet wurde. Im Juli 2016 forderte die Rentenversicherung die gezahlte Rente für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 zurück, insgesamt knapp 800 Euro. Den nach einem Gutachten aus dem Mai 2015 könne der über 18-jährige Kläger wieder für sich selbst sorgen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente weggefallen seien.

Mit Hilfe eines Darlehens aus der Verwandtschaft zahlte der Hilfeempfänger die Forderung der Rentenversicherung zurück, begehrte aber vom Jobcenter einen entsprechenden Ausgleich, da es nicht sein könne, dass ihm die Rente einerseits leistungsmindernd angerechnet werde, er aber die Rente dann zurückzahlen müsse. Das Jobcenter hätte der Rentenversicherung mitteilen müssen, dass er nun keine Halbwaisenrente mehr zu bekommen habe. Das Jobcenter lehnte dies ab.

Mit seinem Anliegen ist der Kläger vor dem Sozialgericht Mainz nun ebenfalls gescheitert. Mit Urteil vom 09.02.2018 (Az. S 10 AS 51/17) entschied das Gericht, dass der Kläger keinen Anspruch auf rückwirkend höhere Leistungen habe. Nach dem Gesetz sei tatsächlich verfügbares Einkommen auf die Hartz IV-Leistungen anzurechnen und die Rente habe dem Kläger von Juli 2015 bis Juni 2016 nun einmal tatsächlich zur Verfügung gestanden. Dass sie danach zurückgefordert worden sei, habe den Kläger im vorgenannten Zeitraum nicht rückwirkend hilfebedürftiger gemacht. Es sei auch nicht Aufgabe des Jobcenters zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Halbwaisenrentenbezuges vorlägen. Vielmehr sei es am Kläger gewesen die Rentenversicherung frühzeitig über das Gutachtenergebnis zu informieren, damit diese die Rente einstellen könne.

Quelle: SG Mainz, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Urteil S 10 AS 51/17 vom 09.02.2018

 

Leiharbeitnehmer scheitert mit Klage auf Equal Pay

Die Klage eines Leiharbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Zahlung von Equal Pay wurde von der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Gießen abgewiesen.

Der Kläger war seit 1. Februar 2017 bis zum 26. Juli 2017 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung betreibt, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme fanden auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die in dem jeweiligen Einsatzbetrieb geltenden, zwischen dem BAP und der Mitgliedsgewerkschaft des DGB abgeschlossenen Tarifverträge über Branchenzuschläge Anwendung.

Der Kläger war während der Zeit seiner Beschäftigung ausschließlich bei einem Unternehmen, bei dem auf die Arbeitsverhältnisse der Stammarbeitnehmer die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Hessen Anwendung finden, eingesetzt.

Er macht geltend, die Vergütung auf der Grundlage der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen bleibe in einem Maße hinter der aufgrund der Tarifverträge in der Metall- und Elektrobranche zu zahlenden Vergütung zurück, dass jedenfalls bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung der Tariföffnungsklausel in § 8 Abs. 2 S. 1 AÜG die Abweichung des Lohns hiervon nicht gedeckt sei. Er habe daher einen Anspruch auf Vergütung nach den in der Metall- und Elektrobranche geltenden Regelungen.

Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht.

Durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche, abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft, i. V. m. dem Branchenzuschlagstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie wird in zulässiger Weise vom Grundsatz des Equal Pay abgewichen.

Die Richtlinie 2008/104/EG (Leiharbeitsrichtlinie) ermöglicht es dem nationalen Gesetzgeber, die Abweichung vom Grundsatz der gleichen Vergütung bei Leiharbeit durch Tarifvertrag zuzulassen. § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in seiner aktuellen Fassung berücksichtigt den von der Richtlinie geforderten Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer in ausreichendem Maße, indem das Gesetz die Tarifvertragsparteien auf die Einhaltung jedenfalls der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit verpflichtet und ihnen gleichzeitig eine zeitliche Grenze zur Abweichung vom Equal Pay Grundsatz sowie einen Anreiz zur zeitnahen Heranführung der Löhne an diejenigen der Stammarbeitnehmer setzt. Unter Berücksichtigung der auch den Tarifverträgen in der Leiharbeitsbranche zukommenden Richtigkeitsvermutung sind nähere Vorgaben hinsichtlich der Entgelthöhe nicht geboten.

Quelle: ArbG Gießen, Pressemitteilung 14.02.2018 vom Urteil 7 Ca 246/17 vom 14.02.2018

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin