Einkommensteuer: Besteuerung von Zeitwertkonten

Der 12. Senat hat mit Urteil vom 22. Juni 2017 (Az. 12 K 1044/15) entschieden, dass auf einem Zeitwertkonto eingestellter Arbeitslohn nicht bereits bei Einzahlung zu besteuern ist, sondern dem Arbeitnehmer erst in der Auszahlungsphase zufließt. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 39/17).

Der Kläger war angestellter Fremdgeschäftsführer einer GmbH. Er und die GmbH hatten im Jahr 2005 eine Vereinbarung zur Einführung von Zeitwertkonten geschlossen (Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Sozialgesetzbuch IV). Diese Vereinbarung sollte es ihm ermöglichen, durch die Einzahlung eines Teiles des Gehalts eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung, z. B. für eine Vorruhestandsregelung, eingehen zu können. Für den Fall eines Arbeitgeberwechsels war vereinbart, dass das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden kann. Zur Rückdeckung schloss die GmbH bei einer Lebensversicherung einen Vertrag über die Zeitkontenrückdeckung mit Garantie ab (sog. Zeitarbeitskonto). In der Folgezeit zahlte die GmbH Teile des Gehalts des Klägers direkt in das Zeitarbeitskonto bei der Lebensversicherung ein. Der Kläger war nach einer fristlosen Kündigung im Februar 2014 nicht mehr Geschäftsführer der GmbH. Er arbeitet seit 2015 bei einem anderen Arbeitgeber, der sich bereit erklärte, das bei der Lebensversicherung abgeschlossene Zeitarbeitskonto vom bisherigen Arbeitgeber zu übernehmen und hieraus entsprechende monatliche Auszahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten. Die GmbH übertrug hierzu das Wertguthaben der Zeitwertkonten des Klägers auf dessen neuen Arbeitgeber, der mit dem Kläger im Juni 2015 einen Auszahlungsplan vereinbarte. Die laufenden Auszahlungen werden vom Kläger versteuert.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass bereits die im Streitjahr 2012 geleisteten Einzahlungen von 39.000 Euro in die Zeitkontenrückdeckungsversicherung bei einem GmbH-Geschäftsführer als Arbeitslohn zu qualifizieren seien. Des Weiteren sei die Verzinsung der eingezahlten Beträge bei Gutschrift der Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, weil der Arbeitnehmer insoweit eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber habe. Die Zinsen betrugen laut Auskunft der Versicherung im Streitjahr 2012 4.803,63 Euro.

Im Laufe des Klageverfahrens änderte das Finanzamt seine Rechtsauffassung. Es half der Klage ab, soweit die Verzinsung des Zeitkontenrückdeckungsvertrages im Jahr 2012 als Kapitaleinkünfte des Klägers erfasst worden war. Streitig blieb aber, ob bereits die Einzahlungen des Arbeitgebers auf das Zeitwertkonto als Arbeitslohn zu versteuern seien.

Der 12. Senat entschied zu Gunsten des Klägers, dass der aufgrund einer wirksamen Vereinbarung auf dem Zeitwertkonto im Streitjahr 2012 eingestellte Arbeitslohn bei einem GmbH-Geschäftsführer wie dem Kläger nicht als Arbeitslohn zugeflossen sei. Als Arbeitslohn zu versteuern sei (noch) nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem. Im Streitjahr 2012 habe weder eine Barauszahlung an den Kläger noch eine Gutschrift auf einem seiner Konten stattgefunden. Ein Zufluss könne zwar auch in der Zuwendung eines Anspruchs gegen einen Dritten liegen, wenn gerade diese Leistung geschuldet sei. Im Streitfall habe der Kläger aber noch keinen Anspruch gehabt. Der (frühere) Arbeitgeber habe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei einem Dritten, der Lebensversicherung, die Beträge aus der Entgeltumwandlung angelegt. Der Kläger habe nach den versicherungsvertraglichen Bestimmungen zunächst keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gehabt. Er hätte ohne Zustimmung seines Arbeitgebers nicht über die eingezahlten Beträge wirtschaftlich verfügen können. Dies war nach den Vereinbarungen grundsätzlich erst in der Freistellungsphase möglich und damit nach der Vereinbarung eines Auszahlungsplans mit dem (neuen) Arbeitgeber. Infolgedessen sei noch nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem zu versteuern. Es komme dadurch zu einem Besteuerungsaufschub. Dies gelte auch für die Zinsen. Bei Verzinsung des Zeitwertkontos seien die Zinsen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern durch das Dienstverhältnis veranlasste Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die ebenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung und nicht schon im Moment der Gutschrift auf dem Konto zu versteuern seien.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 12 K 1044/15 vom 22.06.2017 (nrkr – BFH-Az.: VI R 39/17)

Gewerbesteuer: Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei Einbringung eines Betriebs von einer Kapital- in eine Personengesellschaft

Mit Urteil vom 30. Januar 2017 (Az. 10 K 3703/14) hat der 10. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass bei Einbringung eines Betriebes von einer Kapital- in eine Personengesellschaft der bei der Kapitalgesellschaft vor Einbringung entstandene Verlustvortrag auf Ebene der Personengesellschaft weiterhin zu berücksichtigen ist. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. I R 35/17).

Die W-AG und die W-KG hatten im Streitjahr 2009 einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag abgeschlossen, mit dem der gesamte Geschäftsbetrieb der W-AG auf die W-KG übertragen wurde. Die W-AG war einzige Kommanditistin der W-KG und alleinige Gesellschafterin der nicht am Vermögen beteiligten Komplementär-GmbH. Die W-AG agierte in der Folgezeit nur noch als Holdinggesellschaft. Sie wurde 2011 formwechselnd in eine GmbH, die Klägerin, umgewandelt, die hierdurch als Kommanditistin in die W-KG eintrat. Die W-KG wurde schließlich im Jahr 2013 aufgelöst. Im Klageverfahren wandte sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der W-KG und der W-AG dagegen, dass es das Finanzamt abgelehnt hatte, den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag der W-AG bei der W-KG zu berücksichtigten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass im Fall der Einbringung eines Betriebs durch eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft der Gewerbeverlust nicht auf die Personengesellschaft übertragen werden könne, weil die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft kraft ihrer Rechtsform bestehen bleibe, auch wenn sich durch den Betriebsübergang deren Tätigkeit nur noch auf das Halten des Mitunternehmeranteils beschränke.

Der 10. Senat folgte dieser Auffassung nicht. Die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Erhebungszeiträumen setze Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus. Die Unternehmeridentität sei gewahrt. Bei einer Personengesellschaft seien die Gesellschafter, die unternehmerisches Risiko tragen und unternehmerische Initiative ausüben können, (Mit-)Unternehmer des Betriebs. Das Recht zum Verlustabzug stehe daher sachlich nicht der Personengesellschaft, sondern den an ihr beteiligten Mitunternehmern zu. Für die Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft bedeute dies, dass der in dem Unternehmen vor Einbringung entstandene Fehlbetrag auf Ebene der Personengesellschaft auch weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abgezogen werden könne, der vom gesamten Gewerbeertrag entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf den oder die einbringenden Mitunternehmer entfalle. Im Streitfall hätten der W-AG als alleiniger Mitunternehmerin aufgrund des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels 100 % des Gewinns der W-KG zugestanden.

Die erforderliche Unternehmensidentität vor und nach Einbringung beim Übergang des Geschäftsbetriebes der W-AG in die W-KG sei ebenfalls erhalten geblieben. Im Streitfall sei der gesamte operative Geschäftsbetrieb der W-AG eingebracht und von der W-KG unverändert fortgeführt worden. Entgegen der einseitig auf die Ebene der Kapitalgesellschaft verengten Sichtweise der Finanzverwaltung bleibe das Merkmal der Unternehmensidentität bei der Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft auch dann von Bedeutung, wenn Einbringender eine Kapitalgesellschaft sei. Zwar sei es richtig, dass eine Kapitalgesellschaft schon wegen ihrer Rechtsform immer ein Gewerbesteuersubjekt sei, sodass bei ihr auch nach der Einbringung ein Gewerbebetrieb vorliege. Daraus zu schließen, dass das Merkmal der Unternehmensidentität grundsätzlich bedeutungslos sei, betrachte das Problem jedoch nur aus der Sicht der Kapitalgesellschaft und lasse die Ebene der aufnehmenden Personengesellschaft – bei der sich die Frage der Verlustübernahme stelle – außer Betracht. Für die Personengesellschaft habe es keine Relevanz, dass auf Ebene der Kapitalgesellschaft weiterhin ein Gewerbebetrieb angenommen wird, der von dem eingebrachten völlig verschieden ist.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 10 K 3703/14 vom 30.01.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 35/17)

 

Abgabenordnung: Rechtzeitiger Einspruch trotz unzuständigem Finanzamt

Der 3. Senat hat mit Urteil vom 4. Mai 2017 (Az. 3 K 3046/14) entschieden, dass die Einspruchsfrist nach der „Unschädlichkeitsklausel“ des § 357 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung (AO) gewahrt wird, wenn das unzuständige Finanzamt den Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt absendet. „Übermittelt“ im Sinne der Vorschrift werde ein Einspruch bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden durch das unzuständige Finanzamt an das zuständige Finanzamt) und nicht erst im Zeitpunkt des Übermittlungserfolgs (Eingang beim zuständigen Finanzamt). Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 41/17 anhängig.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist. Sie behält für ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmer Lohnsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam es zu einem materiell rechtswidrigen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Gegen den Nachforderungsbescheid legte die Klägerin ohne Einschaltung eines Rechts- oder Steuerberaters versehentlich beim unzuständigen Finanzamt Y wenige Tage vor Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch ein. Das unzuständige Finanzamt Y bemerkte den Fehler und leitete den Original-Einspruch am 4. Dezember 2013, dem letzten Tag der Einspruchsfrist, per Kurier zuständigkeitshalber an das beklagte Finanzamt weiter, wo er zwei Tage nach Fristablauf ankam. Das beklagte Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, weil er verfristet erhoben worden sei und die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts habe die Klägerin die Einspruchsfrist nicht versäumt. Vielmehr sei die Anbringung des Einspruchs bei dem örtlich unzuständigen Finanzamt Y nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO verfahrensrechtlich unschädlich, weil er dem beklagten Finanzamt als der zuständigen Behörde noch vor Ablauf der Einspruchsfrist im Sinne der Vorschrift übermittelt worden sei. Auf die Frage der Wiedereinsetzung komme es nicht mehr an. Nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO ist der Einspruch im Normalfall bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Sonderfälle werden in § 357 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO geregelt. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist gemäß § 357 Abs. 2 Satz 4 AO unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

Das unzuständige Finanzamt Y habe den Einspruch im Streitfall im Sinne des Gesetzes bereits am 4. Dezember 2013 an das zuständige beklagte Finanzamt „übermittelt“. Übermittelt werde ein Einspruch nämlich nicht erst bei Eintritt des Übermittlungserfolgs (Eingang bei der zuständigen Behörde), sondern nach Wortlaut, Historie, Systematik und Zweck der Vorschrift sowie jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung bereits bei Vornahme der Übermittlungshandlung (Absendung durch die unzuständige Behörde). Aufgrund der am letzten Tag der Einspruchsfrist vorgenommenen Übermittlung des Einspruchsschreibens an das zuständige beklagte Finanzamt sei die Einspruchsfrist daher gemäß der „Unschädlichkeitsklausel“ des § 357 Abs. 2 Satz 4 AO gewahrt worden. Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden nur ein „glücklicher“ Steuerpflichtiger von der Unschädlichkeit gemäß § 357 Abs. 2 Satz 4 AO profitieren können, bei dem die unzuständige Finanzbehörde bewirkt, dass der fehlerhaft angebrachte Einspruch beschleunigt und bei Bedarf sogar taggleich in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt. Sinnvollerweise sollte es auf derartiges im Leben eher zufällig verteiltes Glück oder Pech eines Steuerpflichtigen im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht ankommen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 3 K 3046/14 vom 04.05.2017 (nrkr -BFH-Az.: VI R 41/17)

 

Krankenkasse muss nicht für Gesundheitstourismus in der Türkei aufkommen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine Borreliose in Deutschland gut behandelbar ist. Hierfür ist es nicht erforderlich, zu Ärzten in die Türkei zu reisen.

Geklagt hatte ein 40-jähiger, türkischstämmiger Mann aus dem Landkreis Vechta, der vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen wurde. Kurz vor Weihnachten 2014 reiste er in die Türkei und ließ dort die schmerzhafte Borreliose-Symptomatik behandeln. Nach seiner Rückkehr im Januar legte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche Rechnungen (umgerechnet ca. 860 Euro) zur Erstattung vor. Diese lehnte eine Zahlung ab, da die Behandlung auch im Inland möglich gewesen wäre und kein Notfall vorgelegen habe. Außerdem habe der Kläger keine vorherige Zustimmung der Kasse zur Auslandsbehandlung beantragt.

Hiergegen brachte der Kläger vor, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr zu seinen Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die Behandlung in der Türkei sei er halbwegs schmerzfrei geworden. Die entstandenen Kosten seien relativ gering und er mache schließlich auch keine weiteren Auslagen geltend, wie z. B. Fahrt- und Flugkosten.

Dem ist das LSG nicht gefolgt. Eine Kostenerstattung sei grundsätzlich nur möglich für Behandlungen, die im Inland nicht leistbar seien oder für Notfälle. Eine Borreliose könne in Deutschland jedoch gut behandelt werden. Der Kläger sei auch keinesfalls in Deutschland erfolglos austherapiert, da er bisher nur Ärzte in seiner unmittelbaren Wohnortnähe aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert habe. Lediglich der subjektive Erfolg einer nicht näher spezifizierten Behandlung könne keinen Anspruch auf Kostenerstattung auslösen. Ferner liege bei einer geplanten Behandlung auch kein medizinischer Notfall vor.

Die vorherige Antragstellung bei der Krankenkasse hat das Gericht auch nicht – wie der Kläger meint – als unnötige Förmelei bewertet, sondern als notwendige Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung. Denn ein vorheriger Antrag hätte insbesondere eine Beratung zu weiterführenden Facharztbehandlungen im Inland erst ermöglicht.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 09.10.2017 zum Urteil L 16 KR 284/17 vom 21.09.2017

 

Meldungen zum Transparenzregister nach dem neuen Geldwäschegesetz

Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es weitet in Umsetzung europäischer Maßgaben die bisherigen geldwäscherechtlichen Vorgaben aus. Zum Kreis der nach dem Gesetz Verpflichteten gehören wie bisher auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG).

Das neue Transparenzregister

Das GwG sieht nunmehr unter anderem die Einrichtung eines zentralen Transparenzregisters vor (§§ 18-26 GwG). Bis zum 01.10.2017 waren erstmals Daten über die natürlichen Personen, die als sog. wirtschaftliche Berechtigte hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts oder speziellen Treuhandgestaltungen agieren, an das Register zu melden. Wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) fallen hingegen nicht unter die Registrierungspflicht. Ein Abruf von Daten aus dem Transparenzregister ist allerdings erst ab dem 27.12.2017 möglich.

Wirtschaftlich Berechtigte sind nach § 3 Abs. 1 GwG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird, sowie nach § 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile einer juristischen Person hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle ausübt. Kann keine natürliche Person trotz umfassender Prüfungen ermittelt werden, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Mandanten (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).

Die Meldung im Transparenzregister muss nach § 19 GwG folgende Daten über den wirtschaftlich Berechtigten umfassen:

  1. Vor- und Zuname
  2. Geburtsdatum
  3. Anschrift
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Laut § 20 Abs. 2 GwG gilt die Meldung als erfolgt, wenn die geforderten Angaben bereits in anderen öffentlichen Registern elektronisch zugänglich sind. Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften müssen daher grundsätzlich ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Gleiches gilt für Stiftungen bürgerlichen Rechts, da die notwendigen Angaben zum Stifter oder Vorstand nicht in den Stiftungsverzeichnissen der Länder enthalten sind. Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaften (UG), offenen Handelsgesellschaften (oHG), Kommanditgesellschaften (KG) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG) ist Sorgfalt angeraten: zwar ergeben sich die Vertretungsmacht und Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister. Dies allerdings nur insoweit, wie keine weiteren Formen der Kontrolle bestehen. Bestehen solche weiteren Kontrollformen, ist eine Meldung an das Transparenzregister verpflichtend. Eingetragene Vereine (e.V.), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), eingetragene Genossenschaften (eG) und Europäische Genossenschaften haben regelmäßig so viele Mitglieder, dass wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG der Vorstand ist. Da sich dessen Identität bereits aus dem Vereins- bzw. Genossenschaftsregister ergibt, dürfte die Verpflichtung zur Meldung an das Transparenzregister in der Regel entfallen. Ebenfalls als stets erfüllt kann die Meldepflicht von Angaben zu börsennotierten Aktiengesellschaften angesehen werden, da diese an organisierten Märkten nach international anerkannten Standards registriert sind.

Weitere Regelungen zum Transparenzregister finden sich in der Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV) vom 27.06.2017. Sie legt unter anderem fest, dass der Bundesanzeiger-Verlag das Transparenzregister führt. Die Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung (TrDüV) vom 30.06.2017 regelt die Registrierung beim Transparenzregister unter www.transparenzregister.de und bestimmt die Maßgaben zur Übertragung der Daten. So können Meldungen nach § 3 TrDüV nur über das Internet erfolgen.

Auch für Berufsgesellschaften kann sich ggf. eine entsprechende Mitteilungspflicht ergeben. Berufsangehörige sollten daher prüfen, ob aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollten darüber hinaus – soweit noch nicht geschehen – auch ihre Mandanten darauf hinweisen, zu prüfen, ob deren Gesellschaften bereits in öffentlichen Registern ausreichend erfasst sind, und falls nötig, unverzüglich eine Meldung beim Transparenzregister vorzunehmen. Über die Erstregistrierung hinaus ist die Einführung des Transparenzregisters ein Compliance Thema für die Mandanten. Alle Rechtsvorgänge, welche die Kontrollverhältnisse verändern, müssen künftig zuverlässig dem Transparenzregister gemeldet werden.

Weitere Pflichten nach dem GwG

Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind im Weiteren auch die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§§ 10-17 GwG) maßgeblich. Im Vordergrund steht dabei weiterhin das Gebot der Identifizierung. Dieses wurde durch das neue GwG erweitert und umfasst neben der Identifizierung des Vertragspartners und der gegebenenfalls für ihn auftretenden Personen eine zusätzliche Risikobewertung, die beispielsweise erfassen soll, ob es sich um politisch exponierte Personen (sog. PEPs), deren Angehörige und ihnen nahestehende Personen handelt, da diese als Risikogruppe für die Geldwäsche betrachtet werden. Ist eine Identifizierung nach diesen Maßgaben nicht möglich, ist das Eingehen einer Geschäftsbeziehung ein Verstoß gegen das GwG.

Daneben bestehen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer weitere Meldepflichten bei besonderen Sachverhalten (§§ 43-49 GwG). Nach § 43 Abs. 1 GwG müssen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer melden,

  1. wenn Vermögensgegenstände mit einer strafbaren Handlung, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, in Zusammenhang stehen,
  2. wenn Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder
  3. wenn der Vertragspartner (Mandant) seine Pflichten zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt.

Die Meldung muss laut § 43 Abs. 2 GwG nicht erfolgen, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erlangt wurden. Zu beachten ist hierbei, dass regelmäßig bereits die Mandatsanbahnungsphase von dieser Schweigepflicht betroffen ist. Diese Regelung verliert jedoch ihre Wirkkraft, wenn der Berufsangehörige weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.

Ist eine Meldung erforderlich, hat diese auf elektronischem Weg (§ 45 Abs. 1 GwG) an die durch § 27 ff. GwG geschaffene Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (auch Financial Intelligence Unit, FIU) zu erfolgen, die der Generalzolldirektion beigeordnet ist. Die Zentralstelle soll geldwäscherechtliche Meldungen analysieren und sie bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten.

Neben diesen zentralen Verpflichtungen verlangt das GwG von den Verpflichteten zudem ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG). Dieses umfasst die Implementierung und Dokumentation einer nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessenen Risikoanalyse (§ 5 GwG) sowie in Kanzleien mit mehr als 10 Berufsangehörigen die Ausarbeitung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) wie etwa von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen. Weitere Hinweise zum Risikomanagement können den Anlagen 1 und 2 des GwG entnommen werden. Ergibt sich durch die Risikoanalyse ein erhöhtes Risikoprofil, hat der Steuerberater verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG etwa bei der Ermittlung der Herkunft der Vermögenswerte zu beachten.

Darüber hinaus muss auch ein internes Whistleblowing-System eingerichtet werden, welches es Mitarbeitern ermöglicht, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich zu melden (§ 6 Abs. 5 GwG). Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nebst Stellvertreter (§ 7 GwG) ist nach Maßgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Steuerberaterkammern bzw. Wirtschaftsprüferkammer) für Kanzleien mit mehr als 30 Berufsangehörigen vorgeschrieben. Schließlich besteht die Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung relevanter Daten, die zur Überprüfung der Identität benötigt werden (§ 8 GwG). Sie können digital gespeichert werden und sind 5 Jahre aufzubewahren.

Zu beachten sind zudem die Verschärfungen bei den gesetzlichen Grenzwerten. So wurde der Schwellenwert für Bargeldgeschäfte, ab dem Güterhändler die gesetzlichen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG zu erfüllen haben, von bisher 15.000 Euro auf nunmehr 10.000 Euro gesenkt.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Mit dem neuen GwG hat Deutschland nunmehr die Regelungen aus der bereits im Jahr 2015 erlassenen Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie (Geldwäsche-Richtlinie) umgesetzt. Die Geldwäsche-Richtlinie zielt auf die Vereinheitlichung von Überwachungs- und Sanktionsmechanismen innerhalb der EU ab, mit der unter anderem das Einschleusen illegaler Einnahmen in den legalen Wirtschaftskreislauf erschwert werden soll. Dies ist besonders für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, aber auch des Terrorismus ein wichtiges Anliegen. Zuvor war Deutschland wiederholt von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für zu laxe Regelungen im Kampf gegen Geldwäsche kritisiert worden.

Wer nunmehr den Maßgaben des neuen GwG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Einhaltung der Vorschriften wird dabei nach § 51 Abs. 3 GwG unter anderem durch verdachtsunabhängige Kontrollen sichergestellt. Diese werden durch die regionalen Steuerberaterkammern als zuständige Aufsichtsbehörden erfolgen. Dem Vernehmen nach werden die Kammern allerdings noch einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigen, um die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und sicherzustellen.

Die Sanktionsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 1 GwG sind erfüllt, wenn Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht eingeholt oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt werden, nicht auf aktuellem Stand sind oder dem Transparenzregister nicht rechtzeitig mitgeteilt werden (§ 56 Abs. 1 Nr. 53 GwG). Dabei sind empfindliche Strafen vorgesehen, die sowohl Bußgelder als auch die Veröffentlichung der Bußgeldbescheide umfassen. Der allgemeine Bußgeldrahmen beträgt bis zu 100.000 Euro. In schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Fällen wurde der Bußgeldrahmen von bislang 100.000 Euro auf bis zu 1 Mio. Euro oder das Zweifache des gezogenen Vorteils erhöht. Nicht zu unterschätzen ist auch die schädigende Wirkung der Publikation von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldbescheiden. Diese Veröffentlichungen müssen laut § 57 Abs. 1 GwG unter Nennung des Verstoßes und der verantwortlichen natürlichen und juristischen Person auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden erfolgen. Daneben können bei Verstößen gegen das GwG zusätzlich auch weitere berufsrechtliche Sanktionen durch die Steuerberaterkammern in Betracht kommen. Umso wichtiger ist es, die geldwäscherechtlichen Vorgaben in der Praxis künftig sorgfältig zu beachten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 05.10.2017

 

Austrittsleistung aus schweizerischer Pensionskasse nicht steuerfrei

Die 1947 geborene Klägerin lebt in Deutschland und war seit 1988 in der Schweiz nichtselbständig beschäftigt. Im Juli 2005 wurde ihr betriebsbedingt gekündigt. Aufgrund des seit 1988 bestehenden Arbeitsverhältnisses war die Klägerin Pflichtmitglied in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der schweizerischen Invaliditätsversicherung (IV). Zudem war sie seit 1988 Mitglied einer schweizerischen Pensionskasse. Die betriebliche Vorsorge für Arbeitnehmer über eine Pensionskasse steht im schweizerischen System der Altersvorsorge neben der Absicherung in der AHV/IV. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur Pensionskasse endete mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Da die Klägerin kein neues Arbeitsverhältnis in der Schweiz begründete, sondern die Schweiz endgültig verließ, erhielt sie von der Pensionskasse am 30. September 2005 eine Austrittsleistung (Obligatorium) in Gestalt einer Barauszahlung. Das Finanzamt besteuerte die gesamte Austrittsleistung als Leibrente/andere Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Besteuerungsanteil von 50 %.

Die hiergegen erhobene Klage wies der 3. Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 2017 (Az. 3 K 1989/15) ab. Die auf dem Obligatorium beruhende Austrittsleistung der Pensionskasse unterliege als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung der deutschen Besteuerung. Die Austrittsleistung sei eine Kapitalauszahlung aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, für die Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Die Austrittsleistung sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gemäß § 3 Nr. 3 EStG 2005 steuerfrei. Nach dieser Vorschrift waren Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung und aufgrund der Beamten-(Pensions-)Gesetze steuerfrei. Die schweizerische Austrittsleistung sei aber keine mit einer Kapitalabfindung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nr. 3 EStG 2005 vergleichbare Leistung. Die Anwendung des § 3 Nr. 3 EStG 2005 auf eine Kapitalleistung einer der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden ausländischen Rentenversicherung sei nur dann gerechtfertigt, wenn sich bei rechtsvergleichender Betrachtung die Leistungen im Wesentlichen entsprechen und demselben Zweck dienten. Das sei hier nicht der Fall. Kapitalabfindungsansprüche der deutschen Versorgungssysteme seien dadurch gekennzeichnet, dass sie den Wegfall bestehender Renten- oder Versorgungsansprüche kompensieren. Die Klägerin habe im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pensionskasse das nach schweizerischem Recht vorgesehene Rücktrittsalter, das vollendete 59. Lebensjahr, noch nicht erreicht. Mit der Barauszahlung der Austrittsleistung sei daher kein bestehender Anspruch der Klägerin gegen die Pensionskasse auf Altersleistungen abgegolten worden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 3 K 1989/15 vom 13.07.2017 (rkr)

 

DBA Schweiz: Besteuerung eines leitenden Angestellten in der Schweiz

Der verheiratete Kläger ist von Beruf Diplom-Kaufmann und lebt mit seiner Ehefrau in Deutschland, wo er zur Einkommensteuer veranlagt wird. Seit 1979 ist der Kläger in der Schweiz bei einer Aktiengesellschaft (W-AG) nichtselbständig beschäftigt. Seit 2002 ist er innerhalb des W-Konzerns der „Corporate Executive Group“ (CEG) zugeordnet. Die CEG umfasst die höchste Managementstufe des W-Konzerns, ist aber kein Leitungsgremium mit Kompetenzen. 2008 erteilte der Verwaltungsrat der W-AG dem Kläger „die Kollektivunterschrift zu zweien (einschließlich der Prokura)“. Im Jahr 2009 wurde der Kläger mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen. Im Streitjahr 2012 kehrte der Kläger an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurück (Nichtrückkehrtage). Unstreitig war auch, dass der Kläger an 63 von 240 Arbeitstagen seine Tätigkeit in Drittstaaten und im Inland ausgeübt hatte. Das Finanzamt wollte den hierauf entfallenden Anteil (63/240) der Besteuerung unterwerfen.

Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 13. Juli 2017 (Az. 3 K 2439/14) statt. Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit würden nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegen, auch nicht soweit sie auf Tätigkeiten des Klägers in Drittstaaten und in Deutschland entfielen. Der Kläger sei „leitender Angestellter“ im Sinne des Art. 15 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (DBA-Schweiz), weshalb seine gesamten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von der deutschen Besteuerung freizustellen seien. Danach können vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – Art. 15a DBA-Schweiz die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person aus einer Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft in der Schweiz besteuert werden. Der Kläger gehöre diesem abschließend aufgezählten Personenkreis an. Er habe zivilrechtlich über die Vertretungsmacht eines Direktors (mindestens jedoch über die eines Prokuristen) verfügt. Die als „Kollektivunterschrift zu zweien“ erteilte Vertretungsmacht bezeichne im schweizerischen Zivilrecht regelmäßig die organschaftliche Vertretungsmacht von Direktoren. Bei einer Eintragung mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Bezeichnung einer Funktion lasse sich die Vertretungsmacht der betreffenden Person daher nach „oben“ (kein Mitglied des Verwaltungsrats) und nach „unten“ (keine Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter) eingrenzen. Die Beschränkung der Unterschriftsberechtigung des Klägers auf die Kollektivunterschrift zu zweien führe zu keiner anderen Beurteilung. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthalte keine Einschränkung auf eine dem Unterschriftsberechtigten oder Prokuristen erteilte Berechtigung zur Einzelvertretung. Dass der Kläger ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen sei, stehe seiner Einbeziehung in den in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis nicht entgegen. Die Eintragung mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ genüge den Anforderungen von § 19 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. I R 60/17).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 3 K 2439/14 vom 13.07.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 60/17)

 

Keine Klage ohne Gerichtskosten – Keine Prozesskostenhilfe bei unbewiesenem Unfall

Ob sich die 50-jährige Frau tatsächlich beim Einsteigen in die Straßenbahn an der Haltestelle am Hauptbahnhof in Augsburg verletzt hat, bleibt ungeklärt. Jedenfalls behauptete sie, dass sie im Einstiegsbereich war und gerade den Fahrer etwas fragen wollte. Dieser habe unerwartet die Tür geschlossen und sie sei eingeklemmt worden. Von den Verkehrsbetrieben wollte die Frau wegen ihrer Verletzungen ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro. Diese bestritten den Unfall und erwiderten, der Fahrer habe nichts mitbekommen. Nachdem sich die Frau die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine Klage nicht leisten konnte, beantragte sie beim Amtsgericht Augsburg Prozesskostenhilfe.

Das Gericht lehnte aber ihren Antrag ab. Es glaubte der Frau nicht, dass die Verletzungen vom Einklemmen in die Tür kommen. Die vorgelegten Fotos zeigten kreisrunde Blutergüsse und Schrammen quer entlang der Taille. Nachdem eine Straßenbahntür aber eine gerade senkrechte Kante hat, waren die Verletzungen nicht nachvollziehbar. Auch trug die Frau das Unfallgeschehen teilweise widersprüchlich vor.

Die Beschwerde vor dem Landgericht Augsburg hatte keinen Erfolg. Da die Frau keinen Gerichtskostenvorschuss für die Klage einzahlte, kam es auch nicht zu einem Rechtsstreit.

Quelle: AG Augsburg, Pressemitteilung vom 10.10.2017 zum Beschluss 043 T 2632/17 des LG Augsburg vom 17.08.2017

 

Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag)

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2018

Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt, dass die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen sind:

Die Tabellen mit den Aufteilungen der Vorsorgeaufwendungen nach Staaten finden Sie auf der Homepage des BMF (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags).

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2018 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. H. v. 516,50 Euro (= 51,65 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG i. H. v. 384,60 Euro (= 38,46 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 98,90 Euro (= 9,89 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,50 Euro = 1,65 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,40 Euro = 8,24 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 895,10 Euro (= 89,51 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2018 vorzunehmen (s. Abschn. I Tz. 13 Buchst. a des BMF-Schreibens vom 27. September 2017, BStBl I Seite …).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001 vom 09.10.2017

 

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