EU-Kommission will Besteuerung der digitalen Wirtschaft reformieren

Die Europäische Kommission hat die Weichen für eine faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft gestellt. In ihrer am 21.09.2017 veröffentlichten Mitteilung stellt sie Herausforderungen dar, mit denen die Mitgliedstaaten derzeit konfrontiert sind und legt eine langfristige Strategie sowie kurzfristige Lösungen vor. „Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft enorme wirtschaftliche Chancen eröffnet. Gleichzeitig sollten sich unsere Steuersysteme so entwickeln, dass sie neue Geschäftsmodelle erfassen und dabei fair, effizient und zukunftstauglich sind“, sagte Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis. „Dabei geht es auch um die Nachhaltigkeit unserer Steuereinnahmen, denn die traditionellen Steuerquellen geraten unter Druck. Und nicht zuletzt gilt es, die Integrität des Binnenmarkts zu wahren und Fragmentierung zu vermeiden, indem wir gemeinsame Antworten auf globale Herausforderungen finden.“

Die EU-Kommission fordert eine grundlegende Reform der internationalen Steuervorschriften, bei der die Art der Wertschöpfung und der Ort der Besteuerung besser verknüpft werden. Dazu sollen sich die Mitgliedstaaten sich auf einen starken und ehrgeizigen Standpunkt der EU bis zum Frühjahr 2018 einigen.

Solange es keinen angemessenen Fortschritt auf globaler Ebene gibt, soll die EU ihre eigenen Lösungen für die Besteuerung der in der digitalen Wirtschaft tätigen Unternehmen umsetzen. Für EU-Kommission ist der Vorschlag für die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) eine gute Grundlage, um die zentralen Herausforderungen zu bewältigen. Außerdem bietet er die Möglichkeit, einen nachhaltigen, stabilen und fairen Rahmen für die künftige Besteuerung aller großen Unternehmen zu schaffen. Da dieser Vorschlag derzeit von den Mitgliedstaaten erörtert wird, ließe sich die Besteuerung im digitalen Raum ohne Weiteres in den Geltungsbereich der Vorschriften aufnehmen, sobald diese endgültig beschlossen sind.

Hintergrund

Der derzeitige steuerliche Rahmen steht mit den modernen Gegebenheiten nicht im Einklang. Mit den geltenden Steuervorschriften, die für die traditionelle Wirtschaft konzipiert wurden, können keine Tätigkeiten erfasst werden, die zunehmend auf immateriellen Vermögenswerten und auf Daten beruhen. Daher wird der effektive Steuersatz der digitalen Unternehmen in der EU auf die Hälfte des Steuersatzes herkömmlicher Unternehmen geschätzt – und oftmals noch deutlich niedriger. Gleichzeitig birgt das Flickwerk unilateraler Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Problems die Gefahr, dass neue Hindernisse und Schlupflöcher im Binnenmarkt entstehen.

Nächste Schritte

Wie bei dem informellen Treffen des ECOFIN-Rates im September angekündigt, wird der estnische Vorsitz sich weiter mit diesen Themen befassen, damit bis Ende des Jahres klare und ehrgeizige Schlussfolgerungen des Rates vorliegen. Diese Schlussfolgerungen sollen als Beitrag der EU zu den internationalen Diskussionen über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft dienen und das Fundament für die künftigen Arbeiten im Binnenmarkt legen.

In der Zwischenzeit wird die Kommission weiterhin die politischen Optionen prüfen und die Interessenträger und Vertreter der Industrie zu dieser wichtigen und drängenden Frage konsultieren.

Die Kommission sieht dem Bericht der OECD an die G20 im Frühjahr 2018 erwartungsvoll entgegen, der angemessene und sinnvolle Lösungen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf internationaler Ebene enthalten dürfte, die wiederum in den anstehenden Vorschlag der Kommission über verbindliche Vorschriften im EU-Binnenmarkt eingebunden werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird die Kommission jedenfalls bereit sein, einen eigenen Legislativvorschlag zur Gewährleistung eines fairen, wirksamen und wettbewerbsfähigen steuerlichen Rahmens für den digitalen Binnenmarkt vorzulegen.

Weitere Informationen

Pressemitteilung: Besteuerung: Kommission stellt Weichen für faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Q&A (MEMO/17/3341)Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufen

Website des GD TAXUD zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft

 Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.09.2017
 

Einkommensteuer: Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz

Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2016 – VI R 49/14 (BStBl II 2017 Seite …) und VI R 2/15 (BStBl II 2017 Seite …) – gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur lohnsteuerlichen Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs Folgendes:

Die Urteile sind über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus entsprechend den nachfolgenden Regelungen anzuwenden.

1. Grundsätze der BFH-Rechtsprechung

1 Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 30. November 2016 (a. a. O.) entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 1 LStR 2015) und ein den Nutzungswert übersteigender Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führt (vgl. Rdnr. 8).

Der BFH hat zudem seine im Urteil vom 18. Oktober 2007 (VI R 96/04, BStBl II 2008 Seite 198) vertretene Rechtsprechung geändert. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene (laufende) individuelle Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten) bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.

2. Nutzungsentgelt i. S. von R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung zu

  • privaten Fahrten,
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und
  • Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung,

ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert, siehe R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 1 LStR 2015, BFH-Urteile vom 30. November 2016 (a. a. O.).

Nutzungsentgelt i. S. von R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015 ist bei der pauschalen und der individuellen Nutzungswertmethode:

a) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale)

b) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale),

c) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten,

und bei der pauschalen Nutzungswertmethode (zur Nichtbeanstandungsregelung bei der individuellen Nutzungswertmethode s. Rdnr. 13):

d) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer (BFH-Urteil vom 30. November 2016 – VI R 2/15 – a. a. O.).

Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.

5 Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Kraftfahrzeugkosten i. S. der Rdnr. 4 Buchstabe d sind Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 gehören, z. B. Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen, Aufwendungen für die Wagenpflege/ -wäsche, Ladestrom. Unberücksichtigt bleiben Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören, z. B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.

6 Bei der individuellen Nutzungswertmethode ist R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 weiter anzuwenden, vgl. Rdnr. 12.; zur Nichtbeanstandungsregelung siehe Rdnr. 13.

7 Kein Nutzungsentgelt i. S. von R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015 ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

8 In Höhe des Nutzungsentgelts i. S. von Rdnr. 4 ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG sind nicht erfüllt. Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten (BFH-Urteile vom 30. November 2016, a. a. O.).

3. Pauschale Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung)

9 Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Dienstwagens ist monatlich pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, so ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, im Übrigen vgl. BMF-Schreiben vom 1. April 2011, BStBl I Seite 301). Die Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts auf die Gesamtkosten ist zu beachten (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I Seite 654 Tz. I.8).

4. Beispiele zur pauschalen Nutzungswertmethode

10 Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der 1 %-Regelung bewertet.

Beispiel 1

In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. der Rdnr. 4 Buchst. b.

Beispiel 2

In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat.

Die Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist ein Nutzungsentgelt i. S. der Rdnr. 4 Buchst. d.

5. Individuelle Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode)

11 Statt des pauschalen Nutzungswerts können die auf die außerdienstlichen Fahrten entfallen-den tatsächlichen Aufwendungen als individueller Nutzungswert angesetzt werden. Diese Bewertungsmethode setzt den Nachweis der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten (Gesamtkosten) und die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs voraus. Werden auf Grund eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs die außerdienstlichen und die dienstlichen Fahrten nachgewiesen, kann der auf die außerdienstliche Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten konkret ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).

12 Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. der Rdnr. 4 Buchst. a bis c, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.

13 Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten abweichend von R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 in die Gesamtkosten i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt (Rdnr. 4 Buchst. d) behandelt werden.

6. Beispiele zur individuellen Nutzungswertmethode

14 Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.

Beispiel 3

In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.

Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 4 Buchst. b.

Beispiel 4

In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Diese betragen 3.000 Euro. Die übrigen vom Arbeitgeber getragenen Kraftfahrzeugkosten betragen 7.000 Euro. Auf die Privatnutzung entfällt ein Anteil von 10 %. Der individuelle Nutzungswert ist wie folgt zu ermitteln:

a) Bei Anwendung der Regelung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 (Rdnr. 12) fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Es handelt sich auch nicht um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 4. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 7.000 Euro = 700 Euro).

Ein Werbungskostenabzug i. H. von 2.700 Euro (90 % von 3.000 Euro) ist nicht zulässig.

oder

b) Bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung (Rdnr. 13) fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 4 Buchst. d i. H. von 3.000 Euro. Anhand der Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 10.000 Euro = 1.000 Euro). Dieser Nutzungswert ist um das Nutzungsentgelt bis auf 0 Euro zu mindern. Der den Nutzungswert übersteigende Betrag i. H. von 2.000 Euro führt nicht zu Werbungskosten (vgl. Rdnr. 8).

7. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten

15 R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und 3 LStR 2015 ist weiter anzuwenden. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 Euro angerechnet werden.

8. Anwendung

16 Die BFH-Rechtsprechung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren anwendbar.

8.1 Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren

17 Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber zur Anrechnung der individuellen Kraftfahrzeugkosten des Arbeitnehmers bei der Nutzungswertermittlung nach Rdnr. 2 oder Rdnr. 13 verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt.

18 Hierzu hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber jährlich fahrzeugbezogen schriftlich die Höhe der individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs zu erklären und im Einzelnen umfassend darzulegen und belastbar nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat aufgrund dieser Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht. Die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber im Original zum Lohnkonto zu nehmen.

19 Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt wird. R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 LStR 2015 ist sinngemäß anzuwenden.

8.2. Anwendung im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren

20 Macht der Arbeitnehmer im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren individuelle Kraftfahrzeugkosten vorteilsmindernd geltend, muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und fahrzeugbezogen darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswerts erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers) sowie schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs im Kalenderjahr umfassend darlegen und belastbar nachweisen.

21 Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 19. April 2013 (BStBl I Seite 513) wird hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anwendung von R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR 2015 und R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015

Anwendung der Urteile des BFH vom 30. November 2016 – VI R 49/14 (BStBl II 2017 Seite …) und VI R 2/15 (BStBl II 2017 Seite …)

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 11 / 10004-02 vom 21.09.2017

Aktualisierter Praxishinweis: Neue Anforderungen an die Offenlegung von Abschlüssen nach BilRuG

Im Rahmen der WPK-Kammerversammlung am 18. September 2017 in Berlin kam die Frage auf, welche neuen Anforderungen bei der Offenlegung von Abschlüssen nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRuG) zu beachten sind.

In diesem Zusammenhang wird auf die WPK-Newsmeldung vom 11. August 2017 hingewiesen.

Für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr sind erstmals die Neuregelungen des BilRUG anzuwenden. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr ergeben sich somit entsprechende Auswirkungen für den Abschluss zum 31. Dezember 2016.

Das HGB nach BilRUG sieht mit Blick auf die Offenlegung vor, dass

  • der festgestellte oder gebilligte (Jahres-)Abschluss
  • der Lagebericht und
  • der Bestätigungs-/Versagungsvermerk sowie
  • der Bericht des Aufsichtsrats und
  • die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung

spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des betreffenden Geschäftsjahres offenzulegen sind (§ 325 Abs. 1a HGB in Verbindung mit § 325 Abs. 1 HGB). Bei kalendergleichem Geschäftsjahr müssen die genannten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2016 dementsprechend bis zum 31. Dezember 2017 offengelegt werden.

Allerdings können der Bericht des Aufsichtsrats und die Erklärung nach § 161 AktG zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden, sollten diese nicht innerhalb der Jahresfrist vorliegen (§ 325 Abs. 1a Satz 2 HGB n. F.).

Für Jahresabschluss, Lagebericht und Testat ist eine vergleichbare nachträgliche Einreichung nach Ablauf der Jahresfrist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Offenlegung eines ungeprüften Abschlusses zur Fristwahrung – wie bislang zulässig – ist nicht mehr möglich.

Bei nicht fristgerechter Einreichung des Bestätigungs-/Versagungsvermerks (beziehungsweise von Abschluss oder Lagebericht) hat der Bundesanzeiger das Bundesamt für Justiz zu unterrichten (§ 329 Abs. 1, Abs. 4 HGB). Das Bundesamt für Justiz ist über § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB gesetzlich verpflichtet, ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 2 bis 6 HGB einzuleiten.

Ausnahmen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Bundesanzeiger sowie Bundesamt für Justiz haben diese Rechtslage bestätigt und mitgeteilt, dass die gesetzlichen Fristen nicht verlängert werden können.

Umstände, die einer fristgerechten Offenlegung des Bestätigungs-/Versagungsvermerks (beziehungsweise von Abschluss oder Lagebericht) entgegenstehen, können lediglich im Einzelfall nach Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens mittels Einspruch gegen die Androhung eines Ordnungsgeldes geltend gemacht werden. Dann wird geprüft, ob die Beteiligten unverschuldet gehindert waren, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Der Einspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung.

Ein Berufsangehöriger, der beispielsweise erst gegen Ende des Jahres 2017 eine Anfrage zur Prüfung des 2016er Abschlusses erhält, kann diesen Auftrag annehmen, auch wenn das Datum der Erteilung des Bestätigungsvermerks absehbar erst nach dem 31. Dezember 2017 liegen wird.

Der Mandant sollte jedoch auf die neuen Offenlegungsanforderungen sowie auf die mögliche Fristüberschreitung, die in einem solchen Fall vom Mandanten zu vertreten wäre, und deren Rechtsfolgen hingewiesen werden. Der Abschlussprüfer hat ungeachtet der neuen, strengeren Offenlegungsanforderungen selbstverständlich für eine sachgerechte Prüfungsplanung und -durchführung Sorge zu tragen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 22.09.2017

 

Betriebliche Altersversorgung: Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, und von vererblichen Versorgungsanwartschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 5. März 2008 (BStBl II 2015 S. 409) und vom 23. Oktober 2013 (BStBl II 2015 S. 413) entschieden, dass Versorgungszusagen nicht den Charakter als betriebliche Altersversorgung verlieren, wenn Leistungen nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis abhängig gemacht werden. Der BFH stellt aber klar, dass Pensionsleistungen in erster Linie der Deckung des Versorgungsbedarfes dienen und folglich regelmäßig erst bei Wegfall der Bezüge aus der betrieblichen Tätigkeit gezahlt werden.

Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, und von vererblichen Versorgungsanwartschaften nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

1. Grundsatz der Ausgeglichenheitsvermutung von Arbeitsleistung und Entgelt

1 Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG können wegen der Ausgeglichenheitsvermutung von Arbeitsleistung und Entgelt grundsätzlich nur auf Basis der nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährenden Leistungen angesetzt und bewertet werden.

2. Versorgungszusagen ohne Aussagen zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Voraussetzung für die Gewährung von Pensionsleistungen

2 Enthält eine Pensionszusage im Sinne von § 6a EStG keine Aussagen zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Voraussetzung für die Gewährung der Versorgungsleistungen nach Eintritt des Versorgungsfalles, ist davon auszugehen, dass zeitgleich mit der Inanspruchnahme der Leistungen auch das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Möglichkeit einer Ausübung des sog. zweiten Wahlrechtes nach R 6a Abs. 11 Satz 3 ff. EStR bleibt davon unberührt. In der Anwartschaftsphase ist die Versorgungsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zu bewerten.

3 Werden bei Eintritt der Invalidität oder bei Erreichen einer vereinbarten Altersgrenze die schriftlich zugesagten Versorgungsleistungen gewährt, gilt der Versorgungsfall auch dann als eingetreten, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG zu berechnen.

4 Randnummer 2 des BMF-Schreibens vom 11. November 1999 (BStBl I S. 959) ist nicht weiter anzuwenden.

5 Beiträge an Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind unter den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 4, 4c und 4e EStG unabhängig davon als Betriebsausgaben abzugsfähig, ob das Arbeitsverhältnis für den Erhalt der zugesagten Leistungen beendet werden muss.

6 Zuwendungen an Unterstützungskassen sind nach Maßgabe des § 4d EStG abzugsfähig. Bei Zusagen auf lebenslänglich laufende Leistungen ist das Deckungskapital nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG aber erst maßgebend, wenn der Berechtigte aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, da nur ehemalige Arbeitnehmer Leistungsempfänger im Sinne dieser Regelung sind.

3. Versorgungszusagen, die Versorgungsleistungen neben dem Arbeitslohn in Aussicht stellen

7 Steht bei Pensionszusagen, die den Bezug von Versorgungsleistungen neben dem laufenden Arbeitslohn eröffnen oder vorsehen, der Ausscheidezeitpunkt noch nicht fest, ist dieser wegen der Ausgeglichenheitsvermutung von Arbeitsleistung und Entgelt (Randnummer 1) sachgerecht zu schätzen und der Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zugrunde zu legen. Ein Anhaltspunkt für die Schätzung kann die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder das Ende des Anstellungsvertrages sein. Die Randnummer 3 sowie die Randnummern 5 und 6 bei den Durchführungswegen, Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen gelten entsprechend.

4. Teilweise Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen ohne Ausscheiden

8 Werden die zugesagten Versorgungsleistungen bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder bei Eintritt der Invalidität unter entsprechender Herabsetzung des Beschäftigungsgrades und des Arbeitslohns nur teilweise in Anspruch genommen, gilt der Versorgungsfall insoweit als eingetreten. In diesem Fall ist die Bewertung der Pensionsverpflichtung an Bilanzstichtagen zwischen der erstmaligen teilweisen Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen und dem Erreichen des vom Steuerpflichtigen zulässigerweise gewählten Finanzierungsendalters (sog. rechnerisches Pensionsalter) für bilanzsteuerliche Zwecke aufzuteilen. Soweit Leistungen bereits gewährt werden, gilt Randnummer 3 entsprechend. Für die noch nicht laufenden Leistungen ist bis zum Erreichen des maßgebenden rechnerischen Pensionsalters weiterhin § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG maßgebend. Für Bilanzstichtage nach Erreichen des rechnerischen Pensionsalters bedarf es einer Aufteilung nicht, da in diesen Fällen die Bewertung der noch nicht laufenden Leistungen nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (Teilwert eines sog. technischen Rentners) dem Barwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG entspricht. Die Nachholung von Fehlbeträgen gemäß § 6a Abs. 4 Satz 5 EStG ist nur insoweit zulässig, als der Versorgungsfall nach Satz 1 als eingetreten gilt.

9 Das BMF-Schreiben vom 25. April 1995 (BStBl I S. 250) zu Pensionsrückstellungen für betriebliche Teilrenten ist nicht weiter anzuwenden und wird aufgehoben.

5. Körperschaftsteuerliche Regelungen

10 Die körperschaftsteuerlichen Regelungen für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bleiben unberührt (BFH-Urteile vom 5. März 2008, a. a. O. und vom 23. Oktober 2013, a. a. O.).

In der Anwartschaftsphase ist eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die zwar die Vollendung des vereinbarten Pensionsalters voraussetzt, nicht jedoch dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, körperschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie führt nicht von vorneherein wegen Unüblichkeit oder fehlender Ernsthaftigkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.

Die Grundsätze gelten sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.

Die Auflösung der Pensionsrückstellung steht der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann zu bejahen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist.

6. Vererbliche Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen

11 Sieht eine Pensionszusage die Vererblichkeit von Versorgungsanwartschaften oder Versorgungsleistungen vor und sind nach der Zusage vorrangig Hinterbliebene entsprechend der Randnummer 287 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I S. 1022) Erben, ist die Pensionsverpflichtung nach § 6a EStG zu bewerten. Im Vererbungsfall ist für die Bewertung der Leistungen, soweit sie nicht an Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 erbracht werden, § 6 EStG maßgebend.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2176 / 07 / 10006 vom 18.09.2017

 

Verbraucherschutz: Countdown für VW-Kunden läuft

Vom VW-Abgasskandal betroffenen Kunden bleibt nicht mehr viel Zeit

vzbv setzt sich für Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch VW ein

vzbv, Pressemitteilung vom 18.09.2017

  • Millionen VW-Kunden könnten zum 31.12.2017 Gewährleistungsansprüche aus dem Diesel-Skandal verlieren. An diesem Tag läuft der von VW erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung aus. Ein höchstrichterliches Urteil ist bis dahin nicht zu erwarten. Sollten Schäden etwa nachweislich durch Betrug, sittenwidrige vorsätzliche Täuschung oder Kartellabsprachen entstanden sein, könnten auch längere Fristen gelten. Die Rechtslage ist für die Verbraucher derzeit extrem undurchsichtig.
  • Dabei gibt es einen einfachen Weg, die Unsicherheit für die geschädigten Kunden sofort zu reduzieren: Volkswagen kann den drohenden Verfall der Verbraucheransprüche stoppen, indem der Konzern seine Verzichtserklärung erneuert – im Idealfall bis zum Jahr 2021. Denn bis dahin sollte es Urteile des Bundesgerichtshofes geben, die eine klare und eindeutige Rechtslage schaffen.
  • „Volkswagen verhindert, dass das höchstrichterlich geklärt wird“, sagte vzbv-Vorstand Klaus Müller in der ZDF-Talkshow Maybrit Illner. „Volkswagen hat Verbraucher, seine Kunden, geschädigt und deshalb ist Volkswagen auch in der Pflicht, das wieder gut zu machen“.

Volkswagen hat erklärt, sich bis Ende 2017 nicht auf Verjährung zu berufen, wenn Kunden Ansprüche im Abgasskandal stellen. Die verbleibenden Tage reichen nach Einschätzung des vzbv aber nicht aus, damit die Vielzahl der Geschädigten ihre Ansprüche geltend machen können. Der Grund: Bis dahin werden die ausschlaggebenden und derzeit noch offenen Rechtsfragen nicht geklärt sein. Der vzbv fordert daher von VW, sich auch nach dem 31.12.2017 nicht auf Verjährung zu berufen.

„Volkswagen spielt auf Zeit. Immer mehr Gerichte urteilen zugunsten der Verbraucher. Doch VW zeigt weiterhin kein Einsehen. Bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs wird es drei bis vier Jahre dauern. Das bedeutet: Viele der 2,4 Millionen betroffenen Verbraucher in Deutschland könnten nicht von einem BGH-Urteil profitieren. VW muss also die Gewährleistung bis Ende 2021 verlängern“, fordert Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Dies sind die Forderungen des vzbv an Volkswagen:

Verlängerung der Gewährleistungsfrist

Der vzbv fordert den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis Ende 2021, also eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch VW für betroffene Fahrzeuge hinsichtlich aller Gewährleistungsansprüche. Händler müssen das dann gegenüber den Kunden auch umsetzen.

Den Umrüstplan schnell und verbraucherfreundlich umsetzen

VW muss den vom Kraftfahrtbundesamt verlangten Umrüstplan schnell und verbraucherfreundlich umsetzen. Das heißt auch, dass für einen etwaigen kurzfristigen Fahrzeugausfall kostenlos Ersatzfahrzeuge gestellt werden.

Eine umfassende Garantieerklärung abgeben

VW muss eine umfassendere Garantieerklärung als bisher abgeben. Eine solche Erklärung muss Zusagen enthalten, dass

  • keine Nachteile bei Leistung und Kraftstoffverbrauch zu erwarten sind.
  • die Lebensdauer der Motoren und anderer technischer Komponenten nicht verkürzt wird.
  • der Wartungsbedarf nach der Umrüstung nicht steigt.

Verbrauchervertrauen zurückgewinnen

VW muss Kundenvertrauen zurückgewinnen. Betroffene Fahrzeuge müssen zurückgenommen und der Kaufvertrag rückabgewickelt werden, wenn Verbraucher dies fordern.

Schadensersatz leisten

VW muss den betroffenen Verbrauchern Schadensersatz leisten

  • für einen etwaigen höheren Wartungsbedarf.
  • für eine schlechtere Restwertentwicklung im Falle des Wiederverkaufs.
  • für einen etwaigen höheren Verbrauch, etwa von Treibstoff oder AdBlue.

Die Forderungen des vzbv beziehen sich auf mögliche Ansprüche von Käufern von Autos mit dem Motortyp EA 189. Es handelt sich um 1,2-Liter-, 1,6-Liter- und 2,0-Liter-Motoren. Manipuliert wurden auch Autos weiterer Marken des Konzerns, nämlich Audi, Seat, Skoda und Volkswagen Nutzfahrzeuge. Die verlängerte Gewährleistungsfrist soll auch für Kunden gelten, deren Ansprüche bereits verjährt sind.

 Quelle: vzbv

Samstag ist Werktag i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K

Der Samstag ist ein Werktag i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K).

Nach diesen Tarifnormen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.

Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.

Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die Beklagte hat für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin meint hingegen, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden.

Die Vorinstanzen haben ihrer Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Samstag als Werktag i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen ist.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 20.09.2017 zum Urteil 6 AZR 143/16 vom 20.09.2017

 

Mindestlohn – Feiertagsvergütung – Nachtarbeitszuschlag

Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich – soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach § 2 EFZG* i. V. m. § 1 MiLoG**. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.

Die Klägerin ist langjährig bei der Beklagten als Montagekraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Nachwirkung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie i. d. F vom 24. Februar 2004 (MTV) Anwendung. Dieser sieht u. a. einen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 25 % des tatsächlichen Stundenverdienstes und ein „Urlaubsentgelt“ i. H. d. 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor. Für den Monat Januar 2015 zahlte die Beklagte neben dem vertraglichen Stundenverdienst von 7,00 Euro bzw. 7,15 Euro eine „Zulage nach MiLoG“. Die Vergütung für einen Feiertag und einen Urlaubstag berechnete sie ebenso wie den Nachtarbeitszuschlag für fünf Stunden nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Darüber hinaus rechnete sie ein gezahltes „Urlaubsgeld“ auf Mindestlohnansprüche der Klägerin an.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage eine Vergütung aller im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 Euro brutto und meint, auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten blieb vor dem Zehnten Senat – abgesehen von einer geringen rechnerischen Differenz – ohne Erfolg. Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt; dieses enthält keine hiervon abweichenden Bestimmungen. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssen nach den Bestimmungen des MTV ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von (damals) 8,50 Euro berechnet werden, da dieser Teil des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ im Sinne des MTV ist. Eine Anrechnung des gezahlten „Urlaubsgeldes“ auf Ansprüche nach dem MiLoG kann nicht erfolgen, da der MTV hierauf einen eigenständigen Anspruch gibt und es sich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handelt.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 2 Abs. 1 EFZG lautet:

„Entgeltfortzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“

**§ 1 MiLoG (in der hier maßgeblichen Fassung) lautete auszugsweise:

„Mindestlohn

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. …“

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 20.09.2017 zum Urteil 10 AZR 171/16 vom 20.09.2017

 

 

Ries­ter-Ren­te wird noch at­trak­ti­ver

Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz auch bei der privaten Altersvorsorge

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes standen die Betriebsrenten. Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen.

1. Erhöhung der Zulage

Der Gesetzgeber hat beschlossen, ab dem 1. Januar 2018 die Grundzulage um über 13,5 % von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr zu erhöhen. Hat man einen Riester-Vertrag, bekommt man die volle Zulage von nunmehr 175 Euro, wenn man mind. 4 % seiner Einkünfte (max. 2.100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlt. Für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhält der Sparer zusätzlich noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 Euro pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr). Das klingt zunächst nicht viel. Für eine Person mit zwei Kindern, die jedoch 20 Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt, summieren sich allein die Zulagen durch den Staat auf 15.500 Euro. Zuzüglich der eingezahlten Eigenbeiträge kommt damit ein ordentliches Finanzpolster für die eigene Altersvorsorge zusammen, das die im Alter zur Verfügung stehenden Einkünfte entsprechend erhöht. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis max. 2.100 Euro  geltend machen, was sich – je nach Einkommensverhältnissen – als noch günstiger im Vergleich zur bloßen Zulage erweisen kann. Die Differenz zwischen der steuerlichen Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der erhaltenen Zulage bekommt der Riester-Sparer dann von seiner Einkommensteuer abgezogen.

Durch die Erhöhung der Grundzulage auf 175 Euro ist der Abschluss eines Riester-Vertrages für die private Altersvorsorge damit noch attraktiver.

2. Verfahrensverbesserungen

Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit u. ä., die einen Riester-Vertrag haben, müssen einwilligen, dass die Besoldungsstelle ihre Besoldungsdaten an die ZfA übermittelt. Die ZfA benötigt diese Daten, um die Zulage berechnen zu können. Die Einwilligung muss bisher bei Beamten etc. bis zwei Jahre nach dem Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres erteilt worden sein.

Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ab dem Beitragsjahr 2019 neu konzipiert. Die Einwilligung ist nun grundsätzlich im Beitragsjahr zu erteilen. Stellt sich dann heraus, dass diese vergessen wurde, kann die Einwilligung nachträglich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachgeholt werden. Dies hat den Vorteil, dass die fehlende Einwilligung früher bemerkt wird, der Fehler behoben werden kann und die Zulagenförderung nicht verloren geht.

Bis zum Wirksamwerden der Neuregelung in 2019 wird die Zulageberechtigung für davorliegende Beitragsjahre zeitnah von der ZfA vor Ablauf der Zweijahresfrist geprüft. Stellt sie fest, dass eine Einwilligung fehlt, werden die Betroffenen angeschrieben und zur Abgabe der Einwilligungserklärung aufgefordert. Erteilen sie daraufhin zeitnah innerhalb der Zweijahresfrist die Einwilligung, wird dadurch eine Rückforderung der Zulage verhindert.

3. Kleinbetragsrentenabfindung

Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Diese Einmalzahlung ist dann im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen ermäßigt besteuert. Die sogenannte „Fünftelregelung“ ist nun in diesen Fällen entsprechend anzuwenden.

Neue Riester-Produkte müssen ab 2018 auch ein Wahlrecht für den Riester-Sparer enthalten. Künftig kann dieser dann wählen, ob er die Abfindung seiner Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. So kann beispielsweise erreicht werden, dass die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs gezahlt wird. Dann hat man üblicherweise geringere Einkünfte und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist geringer.

4. Grundsicherung

Viele Menschen, die befürchten, im Rentenalter vielleicht auf Grundsicherung im Alter angewiesen zu sein, haben die Sorge, dass sich Altersvorsorge für sie nicht lohnen könnte. Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30% anrechnungsfrei. Auf diese Weise können bis zu 202 Euro anrechnungsfrei gestellt werden. Die Deckelung greift immer dann, wenn der zu gewährende Freibetrag diesen Betrag übersteigt.

Beispiel 1:

Ein Rentner erhält 160 Euro Riester-Rente monatlich. Diese Einkünfte reichen allerdings nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er beantragt daher Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seine Riester-Rente ist dabei als Einkommen anzurechnen. Allerdings greift hier dann der neue Freibetrag: Bei seiner Riester-Rente sind 100 Euro anrechnungsfrei sowie 30% der übersteigenden 60 Euro (=18 Euro). Insgesamt sind dann 118 Euro anrechnungsfrei, und es werden nur 42 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt. Die 118 Euro behält der Riester-Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen bzw. seinen anderen Einkünften.

Dies ist ein wichtiges Signal, dass sich die private Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.

5. Doppelverbeitragung

In der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, dass man sich seine Beiträge auch durch Riester fördern lassen kann. Dies ist vor allem für Sparer mit Kindern attraktiv, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können. Dies ist für diesen Personenkreis oft vorteilhafter als die klassische bAV-Förderung durch die Steuer- und Beitragsfreistellung der eingezahlten Beiträge. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Beiträge aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen gezahlt werden.

Allerdings waren diese Renten dann in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es kam also zu der sog. „Doppelverbeitragung“: Sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde dieser Umstand geändert. Leistungen aus dem sog. „betrieblichen Riester“ unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch Riester wird dadurch für viele noch attraktiver.

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Angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall

Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII. Einer Bezieherin von Hilfe zur Pflege sind die Mittel zu belassen, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt hat.

Der Sachverhalt

Die 1929 geborene Klägerin befand sich seit Oktober 2015 in vollstationärer Pflege und bezog ab Juni 2016 Hilfe zur Pflege von dem beklagten Landkreis. Bereits im Mai 2016 hatte sie einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und 6.300 Euro auf ein Treuhandsammelkonto eingezahlt. In den angefochtenen Bescheiden stellte der Beklagte fest, die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von 3.187,09 Euro. Der die Vermögensfreigrenze (zum damaligen Zeitpunkt 2.600 Euro) übersteigende Betrag in Höhe von 587,09 Euro sei als einzusetzendes Vermögen zu leisten. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass für eine würdige Bestattung in einem geschützten Bestattungsvorsorgevertrag 4.000 Euro angemessen seien. In dieser Höhe sei der Bestattungsvorsorgevertrag anrechnungsfrei.

Die Entscheidung

Die Klage gegen den Vermögenseinsatz in Höhe von 587,09 Euro hatte Erfolg. Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Anliegen von Menschen, bereits zu Lebzeiten für die Zeit nach dem Tod vorzusorgen, hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung durch Bestattungsvorsorgeverträge ermöglicht werde. Es sei mittlerweile hinreichend anerkannt, dass die Verwertung eines angemessenen Vermögens, das der Bestattungsvorsorge diene, als unzumutbare Härte anzusehen sei. Der Gesetzgeber habe deshalb eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für nicht erforderlich gehalten.

Bestattungsvorsorgeverträge seien dann nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt, wenn sie angemessen seien. Hinsichtlich der Bestattungsvorsorgeverträge sei zur Bestimmung der Angemessenheit die örtlichen Preise für eine Bestattung und die Beurteilung der Wünsche des Vorsorgenden entscheidend. Die Angemessenheit habe sich nach der Besonderheit des Einzelfalles zu orientieren (§ 9 SGB XII), insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse sowie nachvollziehbare Wünsche. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge sei zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen habe. Dieser Grundbetrag sei bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Hierbei dienten die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur. Bereits die Kosten für eine einfache Bestattung beliefen sich im Bundesdurchschnitt auf ca. 5.000 Euro. Die Festlegung eines Betrages sei vor dem Hintergrund der an dem Einzelfall orientierten Definition des Begriffs der Angemessenheit, die auch die konkreten Friedhofsgebühren berücksichtigen müsse, kaum möglich, liege jedoch keinesfalls unter 5.000 Euro.

Quelle: SG Gießen, Pressemitteilung vom 14.09.2017 zum Urteil S 18 SO 160/16 vom 25.07.2017 (rkr)

 

Arbeitsrecht: Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung

Wie viele Fehler sind erlaubt? Die Leistung eines Einzelnen muss in Relation zu der aller vergleichbaren Arbeitnehmer beurteilt werden

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 14.09.2017 zum Urteil 3 Ca 1305/17 vom 25.08.2017 (nrkr)

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllt. Der Arbeitnehmer muss tun, was er kann, und zwar so gut, wie er kann. Der Arbeitgeber muss jedoch mit seinem Vortrag das Gericht in die Lage versetzen, feststellen zu können, dass bei dem Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliege. Auch muss er weitere Umstände vortragen, dass und warum darin eine vorwerfbare Pflichtverletzung liege.

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über die Kündigungsschutzklage eines Kfz.-Mechanikers zu entscheiden, dem wegen schlechter Arbeitsleistungen verhaltensbedingt gekündigt worden war. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, bei einem Werkstatttest nur vier von sechs Fehlern erkannt sowie bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt zu haben. Dies schade dem Ruf des Autohauses. Nach drei vorausgegangenen Abmahnungen könne man keinen Besserungswillen beim Kläger feststellen.

Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Der Arbeitgeber habe weder die Leistungen des Klägers über einen repräsentativen Zeitraum noch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt. So habe das Gericht nicht erkennen können, ob der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin