Kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Mit zwei am 13.02.2018 verkündeten Urteilen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen.
Die Kläger sind Inhaber von Wohnungen und werden als Rundfunkteilnehmer geführt. Sie wenden sich dagegen, dass der Rundfunkbeitrag von ihrem Girokonto abgebucht bzw. überwiesen werden soll. Die Kläger erstreben die Verpflichtung des Hessischen Rundfunks, die Entrichtung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Form von Bargeld entgegenzunehmen bzw. ihre Berechtigung, den Rundfunkbeitrag durch Barzahlung zu entrichten.
Sie sind der Ansicht, nach dem Bundesbankgesetz und nach Europarecht seien in Deutschland auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Dies bedeute, dass die Bezahlung einer Schuld mit einem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht abgelehnt werden dürfe.
Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2016 ergangenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klagen gegen die vom Hessischen Rundfunk ergangenen Bescheide in einem Fall überwiegend und im anderen Verfahren insgesamt abgewiesen sowie jeweils die Berufung zugelassen.

Der für das Rundfunkrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führte in der Begründung seiner Urteile, mit denen er die Berufungen zurückgewiesen hat, aus, das Vorbringen der Kläger rechtfertige eine Abänderung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht.

Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Revision gegen diese Urteile wurde zugelassen. Über eine eingelegte Revision hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.

Quelle: VGH Hessen, Pressemitteilung vom 13.02.2018 zu den Urteilen 10 A 2929/16 und 10 A 116/17 vom 13.02.2018

 

Lohnsteuerliche Behandlung des (Elektro)Fahrrad-Leasings

 1. Adressaten, Bezug

Diese Verfügung richtet sich an die Sachgebietsleiter/innen, Sachbearbeiter/innen und Mitarbeiter/innen der LSt-Arbeitgeberstellen sowie an die LSt-Außenprüfer/innen.  Auf das BMF-Schreiben vom 17.11.2017, IV C 5 – S 2334/12/10002-04, wird Bezug genommen..

 2. Überlassung eines Dienst-(Elektro-)Fahrrads

Die Überlassung geleaster (Elektro-)Fahrräder durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt Arbeitslohn dar. Auch wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist ein geldwerter Vorteil (als Arbeitslohn von dritter Seite) hierfür zu ermitteln, wenn die Überlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dies ist in den derzeit bekannten Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft/Vermittler/Dienstleister und Arbeitgeber) mitwirkt (BMF-Schreiben vom 20.01.2015, BStBl 2015 I 143 ).

Entsprechendes gilt bei der Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an den Arbeitnehmer (z. B. für dessen Familienangehörige).

 2.1. Überlassung resultiert aus Arbeitsvertrag

Die folgenden Grundsätze gelten in den Fällen, in denen die (Elektro-)Fahrradüberlassung aufgrund des Arbeitsvertrags oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage erfolgt. Dies ist gem. des BMF-Schreibens vom 15.12.2016, BStBl 2016 I, 1449 der Fall

  • wenn die Überlassung arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist (d. h. wenn die Vereinbarung von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags getroffen wird oder wenn eine Beförderung mit der Überlassung verbunden ist) sowie
  • bei steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags im Vorhinein auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen (Elektro-)Fahrrad des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2008, BStBl 2008 II S. 530 ).

 

In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen Fahrrads zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.

Der geldwerte Vorteil wird – wie bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden – wie folgt ermittelt (vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012, BStBl 2012 I, 1224 ):

 

   Überlassenes
Verkehrsmittel
 Bewertung des Arbeitslohns  Gesetzliche
Grundlage
 1  Fahrrad  Mtl. 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind sämtliche Fahrten abgegolten)  § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG
 2  Fahrrad, wenn die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte gehört (z. B. Fahrradverleihfirmen)  96 % des Endpreises, zu denen der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte überlässt abzgl. 1.080 € Rabatt-Freibetrag  § 8 Abs. 3 EStG
 3  Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht)  Vgl. Zeilen 1 und 2
 4  Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen ist (z. B. > 25km/h)  Wie bei Kfz (d. h. Pauschalwert- oder Fahrtenbuchmethode; im Gegensatz zu Zeile 1 müssen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung zusätzlich angesetzt werden.)  § 8 Abs. 2 Sätze 2–5 EStG

Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil.  Die 44 Euro-Freigrenze des §°8 Abs. 2 Satz 11 EStG kommt nicht zum Ansatz.

 2.2. Überlassung resultiert aus einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung

In den Ausnahmefällen, in denen eine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung vorliegt (keine Gehaltsumwandlung, kein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil) und der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung tragen würde, kommen die Urteilsgrundsätze des BFH vom 18.12.2014, BStBl 2015 II, 670 (sog. Behördenleasing), zum Tragen. Der geldwerte Vorteil liegt (abweichend von Tz. 2.1) dann in der Verschaffung verbilligter Leasingkonditionen und ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten. Die 44 Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist grds. anwendbar, sofern die sich nach Anrechnung des Arbeitnehmers gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

 3. Kauf des (Elektro-)Fahrrads nach Leasingende

Sollte der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad vom Arbeitgeber, dem Leasinggeber oder einem Dienstleister erwerben, ist zu überprüfen, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt:

 3.1. Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

Sollte zunächst der Arbeitgeber das Fahrrad vom Leasinggeber oder einem Dienstleister erwerben und es zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i. S. des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG an den Arbeitnehmer weiterveräußern, liegt Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Wenn  der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad  hingegen  vom Leasinggeber oder einem Dienstleister zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i. S. des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG erwerben, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. Ein evtl. Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Durch  das Eingehen der  Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat,  vgl. BMF-Schreiben vom 20.01.2015 (a. a. O.) .

Da sich die Wertermittlung in der Praxis ggf. schwierig gestaltet, bestehen aufgrund bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung keine Bedenken, den Endpreis im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird.  Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil.

 3.2. Pauschalierung nach § 37b EStG

Anstelle der Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG kommt grds. auch die Anwendung des §°37b EStG durch den Zuwendenden in Betracht. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

   3.2.1. Bewertung nach § 37b Abs. 1 EStG bei Verkauf durch Dritten an Arbeitnehmer des Leasingnehmers

Der Zuwendende (Leasinggeber, Dienstleister, Verwertungsgesellschaft) kann die Einkommensteuer für die dem Empfänger (= Arbeitnehmer des Leasingnehmers) gewährten Sachzuwendungen (z. B. auch Fahrradübereignung), die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.

  •   Zusätzlichkeit

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn zu dem sog. Grundgeschäft (= Verkauf des Fahrrads an Arbeitnehmer des Leasingnehmers) der aus einem Rahmenvertrag zwischen dem Zuwendenden und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer (z. B. vereinbarter Rabatt oder vergünstigter Erwerb eines Fahrrads) hinzukommt (vgl. Rdnr. 9a und 11 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015, BStBl 2015 I, 468 ). Dies ist in den derzeit bekannten Fällen erfüllt.

  •   Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage hierbei sind zwar grds. die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer. Da die Zuwendung in der Hingabe eines Wirstschaftsgutes des Betriebsvermögens besteht, ist als Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG der gemeine Wert anzusetzen, wenn dem Zuwendenden keine oder nur unverhältnismäßig geringe Aufwendungen entstanden sind, RdNr. 16 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 (a. a. O.). Dies ist der Fall, wenn ein (Elektro-)Fahrrad vom Zuwendenden für einen weit unter dem gemeinen Wert liegenden Endpreis (z. B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises) erworben wird. Da sich die Ermittlung des gemeinen Werts in der Praxis ggf. schwierig gestaltet, bestehen aufgrund bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung keine Bedenken, den gemeinen Wert eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer nach 36 Monaten der Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-) Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Zuzahlungen des Empfängers mindern den geldwerten Vorteil.

  •   Anwendung der Pauschalierung

Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist durch den Zuwendenden einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 1 EStG auszuüben. Der Zuwendende hat den Empfänger (= Arbeitnehmer) von der Steuerübernahme zu unterrichten, § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG . Es empfiehlt sich, diese Bescheinigung seitens des Arbeitgebers zum Lohnkonto als Nachweis darüber zu nehmen, dass seinerseits eine Besteuerung des Lohns von dritter Seite (vgl. Tz. 3.1) unterbleiben durfte.

 3.2.2. Bewertung nach § 37b Abs. 2 EStG bei Verkauf durch Arbeitgeber an den Arbeitnehmer

Sofern der Arbeitgeber zunächst den Leasinggegenstand erworben und ihn dann an den Arbeitnehmer weiterveräußert, kann der Zuwendende (Arbeitgeber) die Steuer für die den Arbeitnehmern gewährten Sachzuwendungen (z. B. Fahrradübereignung), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.

  •   Zusätzlichkeit

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, da zu dem sog. Grundgeschäft (= Verkauf des Fahrrads vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer) der aus einem Rahmenvertrag zwischen einem Dritten und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil (vereinbarter Rabatt oder vergünstigter Erwerb eines Fahrrads von einem Dritten) hinzukommt.

  •   Bemessungsgrundlage

Bzgl. der Bemessungsgrundlage wird auf Tz. 3.2.1 verwiesen.

  •   Anwendung der Pauschalierung

Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist durch den Arbeitgeber einheitlich für alle innerhalb eines Kalenderjahres gewährten Sachzuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 2 EStG auszuüben.

 4. Änderungsübersicht

 

   1. Änderung: BMF-Schreiben    Auf das BM…    Seite 1
   2. Änderung: Kauf und § 8 Abs. 2 Satz 1    Sollte der…    Seite 4
   3. Änderung: Kauf und § 37b    Pauschalie…    Seite 5

 

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern v. 20.11.2017 – S 2334.2.1-122/4 St32

Koalitionsvertrag | Geplante Maßnahmen im Bereich Steuern

Am  haben sich CDU, CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Die wesentlichen Maßnahmen mit steuerlichem Bezug haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Keiner erhöhte Steuerbelastung der Bürger: Wie bisher soll alle zwei Jahre ein Bericht zur Entwicklung der kalten Progression vorgelegt werden, um dann den Einkommensteuertarif entsprechend zu bereinigen. Zudem soll eine Anpassung der pauschalen Steuerfreibeträge für Menschen mit einer Behinderung geprüft werden.

Abschaffung des Soli ab 2021: Der Solidaritätszuschlag soll schrittweise abgeschafft werden. Beginnend ab dem Jahr 2021 mit einem ersten Schritt im Umfang von zehn Milliarden Euro. Dadurch sollen rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet werden.

Einführung einer Grundsteuer C, um Gemeinden die Möglichkeit zu geben, die Verfügbarmachung von bebaubaren Grundstücken für Wohnbauzwecke zu verbessern.

Förderung des freifinanzierten Wohnungsneubaus im bezahlbaren Mietsegment: Hierfür soll eine bis Ende des Jahres 2021 befristete Sonderabschreibung eingeführt werden. Sie soll zusätzlich zur linearen Abschreibung über vier Jahre fünf Prozent pro Jahr betragen.

Förderung der energetischen Gebäudesanierung: Antragstellern soll ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens eingeräumt werden.

Einführung eines Baukindergeldes: Für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand soll ein Baukindergeld als Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 1200 € je Kind und pro Jahr eingeführt werden, das über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt wird. Das Baukindergeld soll flächendeckend bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 € pro Kind gewährt werden. Darüber hinaus soll die Gewährung eines Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer geprüft werden.

Erhöhung des Kindergeldes: Darüber hinaus ist eine Erhöhung des Kindergeldes um 25 € pro Monat und Kind in zwei Teilschritten (zum  um zehn €, zum  um weitere 15 €) und eine entsprechende Anpassung des Kinderfreibetrages geplant.

Erhöhung der Akzeptanz des Faktorverfahrens: Ehegatten sollen über das Faktorverfahren besser informiert werden. Personen mit der Steuerklassenkombination III/V sollen in den Steuerbescheiden regelmäßig über das Faktorverfahren informiert und auf die Möglichkeit des Wechsels zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor hingewiesen werden.

Abschaffung der Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge soll mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft werden. An dem bisherigen Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext wird festgehalten.

Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung: Die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll ausgebaut werden. Die vorausgefüllte Steuererklärung für alle Steuerpflichtigen soll bis zum VZ 2021 eingeführt werden.

Ausbau des BZSt: Das BZSt soll für Gebietsfremde zur zentralen Anlaufstelle für steuerliche Fragen und verbindliche Auskünfte werden.

Gerechter Steuervollzug: Sämtliche aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte und alle rechtswidrigen Gewinne sollen konsequent eingezogen werden.

Förderung von KMU: Insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen soll eine steuerliche Förderung eingeführt werden, die bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzt.

Unterstützung von Start-Ups: In der Start- und Übergangsphase soll die Bürokratiebelastung auf ein Mindestmaß reduziert werden. In den ersten beiden Jahren nach Gründung sollen Unternehmen von der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit werden. Zudem sollen die Bedingungen für Wagniskapital weiter verbessert werden . Antrags-, Genehmigungs- und Besteuerungsverfahren sollen vereinfachen werden. Ziel sollte ein „One-Stop-Shop“ sein.

Förderung der Elektromobilität: Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung soll für E-Fahrzeuge (Elektro- und Hybridfahrzeuge) ein reduzierter Satz von 0,5 Prozent des inländischen Listenpreises eingeführt werden. Zudem soll für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonder-AfA von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt werden.

Einfuhrumsatzsteuer Die Erhebungs- und Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer sollen in Kooperation mit den Bundesländern optimiert werden, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Industrie- und Handelsunternehmen sowie für die deutschen Flug- und Seehäfen zu verhindern.

Besteuerung von Konzernen: Durch weltweit möglichst breite Implementierung der OECD-BEPS-Verpflichtungen sowie -Empfehlungen sollen faire steuerliche Wettbewerbsbedingungen für grenzüberschreitende unternehmerische Tätigkeiten geschaffen werden. Die Verpflichtungen aus der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie sollen im Interesse des Standorts Deutschland umgesetzt, die Hinzurechnungsbesteuerung zeitgemäß ausgestaltet, Hybridregelungen ergänzt und die Zinsschranke angepasst werden.

Besteuerung der digitalen Wirtschaft: Zur weiteren Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet sollen gesetzliche Regelungen geschaffen werden, um Betreiber von elektronischen Marktplätzen, die den Handel unredlicher Unternehmer über ihren Marktplatz nicht unterbinden, für die ausgefallene Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen. Die Betreiberinnen und Betreiber sollen verpflichtet werden, über die auf ihren Plattformen aktiven Händlerinnen und Händler Auskunft zu erteilen.

Gemeinsame Bemessungsgrundlage und Mindestsätze bei den Unternehmenssteuern: Zusammen mit Frankreich sollen konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraums mit einheitlichen Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und zur Angleichung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer vereinbart werden. Gemeinsam mit Frankreich werden wir uns für eine entsprechende Harmonisierung der Regelungen zur Vollendung des europäischen Binnenmarkts einsetzen.

Hinweis:Ob die Koalition zustande kommt, hängt nun vom Votum der SPD-Mitglieder ab. Das Ergebnis der Abstimmung soll am  verkündet werden. Der Koalitionsvertrag ist u.a. auf der Homepage der CDU veröffentlicht.

Quelle: CDU online

Anrufungsauskunft nach § 42e EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anrufungsauskunft Folgendes:

1. Berechtigte Personen

1 Mögliche Antragsteller einer Anrufungsauskunft (Beteiligte im Sinne von § 42e Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG) sind der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte im Sinne von § 38 Abs. 3a EStG und der Arbeitnehmer. Eine Anrufungsauskunft können auch Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i. S. d. §§ 34 und 35 Abgabenordnung (AO). Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.

2. Zuständigkeit

2 Das Betriebsstättenfinanzamt, § 41 Abs. 2 EStG, ist für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig.

3 Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, so hat das zuständige Finanzamt seine Auskunft mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen, soweit es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und die Auskunft auch für die anderen Betriebsstätten von Bedeutung ist. Bei Anrufungsauskünften grundsätzlicher Art informiert das zuständige Finanzamt die übrigen betroffenen Finanzämter.

4 Sind mehrere Arbeitgeber unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst (Konzernunternehmen), bleiben für den einzelnen Arbeitgeber entsprechend der Regelung des § 42e Sätze 1 und 2 EStG das Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt der Geschäftsleitung für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Sofern es sich bei einer Anrufungsauskunft um einen Fall von einigem Gewicht handelt und erkennbar ist, dass die Auskunft auch für andere Arbeitgeber des Konzerns von Bedeutung ist oder bereits Entscheidungen anderer Finanzämter vorliegen, ist insbesondere auf Antrag des Auskunftsersuchenden die zu erteilende Auskunft mit den übrigen betroffenen Finanzämtern abzustimmen. Dazu informiert das für die Auskunftserteilung zuständige Finanzamt das Finanzamt der Konzernzentrale. Dieses koordiniert daraufhin die Abstimmung mit den Finanzämtern der anderen Arbeitgeber des Konzerns, die von der zu erteilenden Auskunft betroffen sind. Befindet sich die Konzernzentrale im Ausland, koordiniert das Finanzamt die Abstimmung, dass als erstes mit der Angelegenheit betraut war.

5 In Fällen der Lohnzahlung durch Dritte, in denen der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers trägt, ist die Anrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen. Fasst dieser die dem Arbeitnehmer in demselben Lohnzahlungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließenden Arbeitslöhne zusammen, ist die Anrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen. Dabei hat das Betriebsstättenfinanzamt seine Auskunft in Fällen von einigem Gewicht mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen.

6 Ist eine öffentliche Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts berechtigt eine Anrufungsauskunft zu beantragen, hat das Betriebsstättenfinanzamt eine Auskunft zu erteilen, in dessen Bezirk die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt. Die Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach § 42e Sätze 2 bis 4 EStG.

3. Form

7 Für den Antrag nach § 42e EStG ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben.

8 Das Betriebsstättenfinanzamt soll die Anrufungsauskunft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilen. Dies gilt auch, wenn der Beteiligte die Auskunft nur formlos erbeten hat. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, hat die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung schriftlich zu erfolgen.

9 Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Auskunft befristen.

4. Anwendbare Rechtsvorschriften

10 Für die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gelten die Regelungen in §§ 118 ff. AO unmittelbar, und zwar insbesondere:

  • die Anforderungen an Bestimmtheit und Form gemäß § 119 AO,
  • die Regelungen über mögliche Nebenbestimmungen gemäß § 120 AO,
  • die Regelungen über die Bekanntgabe gemäß § 122 AO,
  • die Regelungen über die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 129 AO.

11 Die Anrufungsauskunft kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden; § 207 Abs. 2 AO ist sinngemäß anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die zu begründen ist (vgl. BFH vom 2. September 2010, BStBl II 2011 Seite 233).

12 Im Falle einer zeitlichen Befristung der Anrufungsauskunft endet die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch Zeitablauf (§ 124 Abs. 2 AO).

13 Außerdem tritt eine Anrufungsauskunft außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden (analoge Anwendung des § 207 Abs. 1 AO). Die Anweisungen im Anwendungserlass zu § 207 AO sind sinngemäß anzuwenden.

14 Die Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. AO) sind anzuwenden. Im Falle der Ablehnung, Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) oder Änderung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG kommt eine Aussetzung der Vollziehung allerdings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt (BFH vom 15. Januar 2015, BStBl II Seite 447).

5. Bindungswirkung und gerichtliche Überprüfung

15 Die Erteilung und die Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) einer Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts dar, sondern ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren inhaltlich überprüfen lassen (BFH vom 30. April 2009, BStBl II 2010 Seite 996 und vom 2. September 2010, BStBl II 2011 Seite 233).

16 Die Anrufungsauskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt (BFH vom 30. April 2009, BStBl 2010 II Seite 996 und vom 27. Februar 2014, BStBl II Seite 894).

17 Das Finanzgericht überprüft die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der von dem Antragsteller dargestellte Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist (BFH vom 27. Februar 2014, BStBl II Seite 894).

18 Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden (BFH vom 17. Oktober 2013, BStBl II 2014 Seite 892). Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nachfordern.

19 Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist eine Nacherhebung der Lohnsteuer auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat (BFH vom 16. November 2005, BStBl II 2006 Seite 210).

20 Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde – nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen anderen Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen (BFH vom 17. Oktober 2013, BStBl II 2014 Seite 892).

6. Zeitliche Anwendung

21 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 18. Februar 2011, BStBl I Seite 213.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2388 / 14 / 10001 vom 12.12.2017

 

Sanierungserlass: Handlungsbedarf für Altfälle!

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 13.02.2018 zum Schreiben an das FinMin Niedersachsen vom 12.02.2018

Nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist der Jahresabschluss grundsätzlich innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen, bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag, für kleine Kapitalgesellschaften verlängert sich die Frist für das Aufstellen des Jahresabschlusses auf maximal sechs Monate. Die Steuerbilanz ist ebenfalls zeitnah zu erstellen.

Diese zeitnahe Erstellung der Jahresabschlüsse ist gefährdet, da bei allen Beteiligten eine große Unsicherheit darüber herrscht, wie Sanierungsgewinne in den Fällen steuerbilanziell zu behandeln sind, in deren Schulden ganz oder teilweise vor dem 08.02.2017 erlassen wurden, um das Unternehmen zu sanieren.

Originalschreiben des Steuerberaterverbandes an das Niedersächsische Finanzministerium vom 12.02.2018:

„Uns erreichen vor dem Hintergrund der zeitnahen Erstellung von Jahresabschlüssen für vorangegangene Jahre vermehrt Anfragen unserer Mitglieder, wie bei vom gekippten Sanierungserlass betroffenen Altfällen steuerbilanziell zu verfahren ist.

Zum Hintergrund:

Nachdem der Große Senat des BFH mit seinem Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15, BStBl II 2017, 393) den Sanierungserlass der Finanzverwaltung aufgehoben hat, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen eine gesetzliche Neuregelung zur Besteuerung von Sanierungserträgen beschlossen. Anzuwenden ist die Neuregelung erstmals in den Fällen, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden.

Mit Schreiben vom 27.04.2017 (BStBl I 2017, 741) hat die Finanzverwaltung – bereits in Erwartung der gesetzlichen Neuregelung – unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz für „Altfälle“, d. h. Fälle, in denen bis zum 08.02.2017 der Forderungsverzicht der Gläubiger erklärt oder eine verbindliche Aussage bzw. Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses erteilt wurde, gewährt und den Sanierungserlass für weiterhin anwendbar erklärt.

Mit Urteilen vom 23.08.2017 (Az. I R 52/14 und X R 38/15) hat der BFH jedoch auch dieses BMF-Schreiben als mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar aufgehoben. Des Weiteren kommt hinzu, dass auch die gesetzliche Neuregelung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission steht, welche derzeit noch nicht vorliegt. In der Praxis besteht somit eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Behandlung von Sanierungsgewinnen in Altfällen – sowohl aus Sicht der Beraterpraxis als auch aus Sicht der Finanzverwaltung.

Praktische Folgen:

Für die betroffenen Unternehmen, bei denen vor dem 08.02.2017 ein Forderungsverzicht von Gläubigern wirksam wurde, gibt es keine Grundlage mehr, auf deren Basis der Sanierungsgewinn steuerfrei gestellt werden kann. Sofern bereits von der Finanzverwaltung mit Bezugnahme auf den Sanierungserlass aus dem Jahr 2003 Steuern erlassen wurden und die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, können sich hieraus erhebliche Steuernachzahlungen ergeben, für die bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2017 Rückstellungen gebildet werden müssen. Damit wird ein möglicher Sanierungserfolg gefährdet. Zum einen könnten die Steuernachzahlungen aufgrund einer angespannten Liquiditätslage ggf. nicht in voller Höhe geleistet werden, zum anderen sind die Jahresabschlüsse auch zeitnah den Banken vorzulegen, welche noch bestehende Darlehen oder Kreditlinien kündigen könnten, was letztlich zur Insolvenz führen würde.

Aus unserer Sicht besteht daher erheblicher Handlungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die zeitnahe Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2017. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, eine gesetzliche Regelung zu verabschieden, um Klarheit für die Betroffenen zu schaffen und lnsolvenzen zu vermeiden.“

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt

FG Hamburg verwirft Gestaltungsmodell bei der Tonnagesteuer

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (2 K 277/16) entschieden, dass sog. Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht steuerneutral beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf die neuen Gesellschafter übergehen. Die Unterschiedsbeträge sind vielmehr bei jeder Art des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend aufzulösen.

Hintergrund der Entscheidung ist eine als Subventionierung der Seeschifffahrt eingeführte Besonderheit im Bereich der Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, die sog. Tonnagesteuer. Auf Antrag des Schiffbetreibers wird der Gewinn, der auf die Handelsschiffe entfällt, danach pauschal nach der Tonnage des Schiffs ermittelt, was regelmäßig zu erheblich geringeren Gewinnen führt als bei der regulären Gewinnermittlung. Beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das vor der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer liegt, für das jeweilige Schiff und alle anderen Wirtschaftsgüter, die dem Schiffsbetrieb unmittelbar dienen, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Teilwert (vereinfacht gesagt dem Marktwert) in einem gesonderten Bescheid festzustellen. Damit sollen die in den Wirtschaftsgütern vorhandenen stillen Reserven „eingefroren“ werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt bei der Rückkehr zur regulären Besteuerung zu erfassen. Dazu kann es kommen, wenn bei einer Schiffspersonengesellschaft ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Der auf einen solchen Gesellschafter entfallende Anteil ist dann gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG seinem Gewinn anteilig hinzuzurechnen.

Die in der Vergangenheit mit Blick auf die Tonnagebesteuerung als attraktiv angesehene Beteiligung an einer Schiffspersonengesellschaft hat sich in Zeiten der andauernden Containerschiffskrise in ihr Gegenteil verkehrt. Vor diesem Hintergrund wurden Gestaltungslösungen gesucht, die Versteuerung des Unterschiedsbetrags und damit der stillen Reserven einzelner Gesellschafter zu vermeiden. Dies soll etwa dadurch geschehen, dass die Kommanditanteile des Gesellschafters steuerneutral zu Buchwerten in neu gegründete Kommanditgesellschaften eingebracht werden, an denen sich der einbringende Gesellschafter nur in einem geringfügigen Umfang als Kommanditist beteiligt (zumeist 1 %), während der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist, die den weit überwiegenden Anteil am Gesellschaftsvermögen hält (zumeist 99 %) und dem geringeren Körperschaftsteuersatz von 15 % unterliegt.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hatte eine solche Gestaltung zum Gegenstand. Das Gericht verneint die Möglichkeit einer steuerneutralen Übertragung des Unterschiedsbetrags. Jeder Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Schiffspersonengesellschaft werde von § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG erfasst, eine verbleibende (disquotale) mittelbare Beteiligung ändere daran nichts. Es komme auch nicht darauf an, ob das Ausscheiden entgeltlich oder unentgeltlich oder zu Buchwerten erfolge. Zur Begründung stellt das Gericht im Kern auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift ab.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 12.02.2018 zum Urteil 2 K 277/16 vom 19.12.2017

 

Schätzung von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb stellte das beklagte Finanzamt erhebliche Mängel in der Buchführung und in der Kassenführung fest und nahm Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vor. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus August 2012 ergab. Diese hatte die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens aufgefunden. Zudem setzte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag von 10 % an.

Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die Klägerin die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (übrige Streitjahre) anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das beklagte Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % retrograd ermittelte.

Die dagegen gerichtete Klage ist überwiegend ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf stellt sich die Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite als rechtmäßig dar. Es sei sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kämen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.

Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons sei nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handele. Hingegen sprächen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrundegelegten Z-Bons manipuliert worden seien. Wenngleich die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies sei vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.

Allerdings habe das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % aus dem geschätzten Jahreserlös ermittelt. Zugunsten der Klägerin seien vielmehr die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317 %, 2007 bis 2009: 335 %, 2010: 400 %) zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.02.2018 zu den Urteilen 13 K 3811/15 und 13 K 3812/15 vom 24.11.2017

 

Änderung des Steuerbescheids bei versehentlicher Falscheintragung in der Erklärung

Der Kläger, ein Notar, leistete in den Streitjahren 2010 bis 2012 Beiträge an das Notarversorgungswerk. Entsprechende Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er seinen Steuererklärungen für 2010 und 2012, nicht aber für 2011 bei.

Der Kläger erfasste die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand unter „Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)“. Richtig gewesen wäre die Eintragung unter „Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen“.

Das beklagte Finanzamt folgte den Steuererklärungen des Klägers mit der Folge, dass sich die Beiträge in den Jahren 2010 und 2012 nicht und im Jahr 2011 nur im Rahmen der Höchstbetragsberechnung (alte Rechtslage) auswirkten. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers ab.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Indem der Kläger die Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand unter der falschen Kennziffer erfasst habe, sei ihm eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das beklagte Finanzamt zu eigen gemacht habe. Die Bescheide könnten daher geändert werden.

Die mit der fehlerhaften Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit sei für das beklagte Finanzamt ohne Weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund der wiederholt vorgelegten Bescheinigungen sei einem unvoreingenommenen Dritten bekannt gewesen, dass es sich bei den eingetragenen Beträgen um Beiträge an dieses Versorgungswerk gehandelt habe. Einer weiteren Sachverhaltsermittlung habe es daher nicht bedurft. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum des Klägers.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.02.2018 zum Urteil 13 K 3544/15 vom 17.10.2017

 

Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2018

Das BMF übersendet hiermit eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:

Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196),

Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. 1997 II S. 961),

Republik Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748) und

Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit der Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 28. März 2014 in Hongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. 2012 I S. 2079; BStBl 2013 I S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten (BGBl. 2012 I S. 2461; BStBl 2013 I S. 33) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301 / 07 / 10017-09 vom 17.01.2018

 

BFH: Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. August 2017 VIII R 32/15 entschieden hat, wirkt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.

Im Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte. Das Finanzamt (FA) erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.

Der BFH hat die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig war, als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst hat er klargestellt, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch dessen Steuerschulden „erben“; denn gemäß § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auch für die Steuerschulden. Auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers kommt es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass das FA im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann.

War der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig i. S. des § 104 Nr. 2 BGB, ist seine Steuererklärung zwar unwirksam. Dies hat auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer jedoch keine Auswirkung. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er auch in diesem Fall nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet, die (unwirksame) Einkommensteuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Unterlässt er dies, begeht er eine Steuerhinterziehung.

Diese Steuerhinterziehung führt dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängert. Wie der BFH hervorhebt, trifft dies auch den Miterben, der weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat noch von dieser wusste.

 Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 7/18 vom 07.02.2018 zum Urteil VIII R 32/15 vom 29.08.2017
 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin