Anpassung des AEAO zu § 154 an die Rechtsänderungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S.1682)
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0325 / 17 / 10001 vom 11.12.2017
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0325 / 17 / 10001 vom 11.12.2017
Zwar könne auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35a EStG erbringen. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine „haushaltsnahe“ Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstück erbracht werde. Der Begriff „im Haushalt“ müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen. Nicht ausreichend sei allerdings, dass die Leistung (nur) „für“ den Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liege hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben würden. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Dies belege nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden sei. Damit fehle der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.
Gegenstand der Entscheidung sind v. a. die Rechtsgrundsätze, die zu der Frage entwickelt wurden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen außerhalb der Grundstücksgrenze erbrachte Dienst- oder Handwerkerleistungen noch als „haushaltsnah“ qualifiziert werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde z. B. in folgenden Entscheidungen bejaht bzw. verneint:
Die Frist für die (beim BFH) einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision endet am 13. Dezember 2017.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 13.12.2017 zum Urteil 1 K 1650/17 vom 18.10.2017
1 Mögliche Antragsteller einer Anrufungsauskunft (Beteiligte im Sinne von § 42e Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG) sind der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte im Sinne von § 38 Abs. 3a EStG und der Arbeitnehmer. Eine Anrufungsauskunft können auch Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i. S. d. §§ 34 und 35 Abgabenordnung (AO). Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.
2 Das Betriebsstättenfinanzamt, § 41 Abs. 2 EStG, ist für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig.
3 Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, so hat das zuständige Finanzamt seine Auskunft mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen, soweit es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und die Auskunft auch für die anderen Betriebsstätten von Bedeutung ist. Bei Anrufungsauskünften grundsätzlicher Art informiert das zuständige Finanzamt die übrigen betroffenen Finanzämter.
4 Sind mehrere Arbeitgeber unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst (Konzernunternehmen), bleiben für den einzelnen Arbeitgeber entsprechend der Regelung des § 42e Sätze 1 und 2 EStG das Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt der Geschäftsleitung für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Sofern es sich bei einer Anrufungsauskunft um einen Fall von einigem Gewicht handelt und erkennbar ist, dass die Auskunft auch für andere Arbeitgeber des Konzerns von Bedeutung ist oder bereits Entscheidungen anderer Finanzämter vorliegen, ist insbesondere auf Antrag des Auskunftsersuchenden die zu erteilende Auskunft mit den übrigen betroffenen Finanzämtern abzustimmen. Dazu informiert das für die Auskunftserteilung zuständige Finanzamt das Finanzamt der Konzernzentrale. Dieses koordiniert daraufhin die Abstimmung mit den Finanzämtern der anderen Arbeitgeber des Konzerns, die von der zu erteilenden Auskunft betroffen sind. Befindet sich die Konzernzentrale im Ausland, koordiniert das Finanzamt die Abstimmung, dass als erstes mit der Angelegenheit betraut war.
5 In Fällen der Lohnzahlung durch Dritte, in denen der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers trägt, ist die Anrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen. Fasst dieser die dem Arbeitnehmer in demselben Lohnzahlungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließenden Arbeitslöhne zusammen, ist die Anrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen. Dabei hat das Betriebsstättenfinanzamt seine Auskunft in Fällen von einigem Gewicht mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen.
6 Ist eine öffentliche Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts berechtigt eine Anrufungsauskunft zu beantragen, hat das Betriebsstättenfinanzamt eine Auskunft zu erteilen, in dessen Bezirk die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt. Die Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach § 42e Sätze 2 bis 4 EStG.
7 Für den Antrag nach § 42e EStG ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben.
8 Das Betriebsstättenfinanzamt soll die Anrufungsauskunft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilen. Dies gilt auch, wenn der Beteiligte die Auskunft nur formlos erbeten hat. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, hat die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung schriftlich zu erfolgen.
9 Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Auskunft befristen.
10 Für die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gelten die Regelungen in §§ 118 ff. AO unmittelbar, und zwar insbesondere:
11 Die Anrufungsauskunft kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden; § 207 Abs. 2 AO ist sinngemäß anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die zu begründen ist (vgl. BFH vom 2. September 2010, BStBl II 2011 Seite 233).
12 Im Falle einer zeitlichen Befristung der Anrufungsauskunft endet die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch Zeitablauf (§ 124 Abs. 2 AO).
13 Außerdem tritt eine Anrufungsauskunft außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden (analoge Anwendung des § 207 Abs. 1 AO). Die Anweisungen im Anwendungserlass zu § 207 AO sind sinngemäß anzuwenden.
14 Die Regelungen über das außergerichtlicheRechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. AO) sind anzuwenden. Im Falle der Ablehnung, Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) oder Änderung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG kommt eine Aussetzung der Vollziehung allerdings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt (BFH vom 15. Januar 2015, BStBl II Seite 447).
15 Die Erteilung und die Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) einer Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts dar, sondern ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren inhaltlich überprüfen lassen (BFH vom 30. April 2009, BStBl 2010 II Seite 996 und vom 2. September 2010, BStBl II 2011 Seite 233).
16 Die Anrufungsauskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt (BFH vom 30. April 2009, BStBl 2010 II Seite 996 und vom 27. Februar 2014, BStBl II Seite 894).
17 Das Finanzgericht überprüft die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der von dem Antragsteller dargestellte Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist (BFH vom 27. Februar 2014, BStBl II Seite 894).
18 Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden (BFH vom 17. Oktober 2013, BStBl II 2014 Seite 892). Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nachfordern.
19 Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist eine Nacherhebung der Lohnsteuer auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat (BFH vom 16. November 2005, BStBl II 2006 Seite 210).
20 Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde – nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen anderen Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen (BFH vom 17. Oktober 2013, BStBl II 2014 Seite 892).
21 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 18. Februar 2011, BStBl I Seite 213.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2388 / 14 / 10001 vom 12.12.2017
Die Kläger machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof – BFH – für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung gleichermaßen notwendig sei.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße zwar als Modernisierung anzusehen sei und damit grundsätzlich berücksichtigt werden könne. Die Übernahme des Mindestanteils von 10 % der Kosten durch die Gemeinde sei auch nicht als steuerfreier Zuschuss zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung stehe auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage der Steuerermäßigung nicht entgegen. Allerdings handele es sich bei den Planungskosten nicht um Handwerkerleistungen. Zudem fehle der Straße – anders als der Grundstückszufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsorgungsleitungen – die notwendige Haushaltsbezogenheit. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt.
Das Gericht hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und wegen der Abweichung von einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil vom 24.06.2015 – 7 K 1356/14, EFG 2016, 294) die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bereits unter dem Az. VI R 50/17 bei dem BFH anhängig.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.12.2017 zum Urteil 3 K 3130/17 vom 25.10.2017 (nrkr – BFH-Az.: VI R 50/17)
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 14 / 10005 :003 vom 11.12.2017
Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Juni 2017 in der Rechtssache C-20/16 „Bechtel“ entschieden, dass die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV (vorher: Art. 39 EG) der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der die Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Mitgliedstaat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, vom Sonderausgabenabzug ausgenommen sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des Sonderausgabenabzugsverbotes von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG das Folgende:
Entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn
Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF
Zu nennen sind vor allem die Einführung eines Besteuerungssystems für die Digitalwirtschaft, das Verabschieden des bereits eingereichten Gesetzesvorschlags zu einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), der Plan einer grundlegenden Reform des Mehrwertsteuersystems und die Einführung einer Anzeigepflicht für Intermediäre von bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen.
Einen wichtigen Schritt wird die EU-Kommission mit der Vorlage eines Gesetzesvorschlages zur Besteuerung der Digitalwirtschaft machen. Dieser ist von Kommissar Moscovici angekündigt für das Ende des 1. Quartals 2018. Somit verbleiben nunmehr nur noch knapp drei Monate für die Ausarbeitung des Gesetzesvorschlags. Festzuhalten ist jedoch, dass es sich lediglich um kurzfristige Lösungen für die aktuellen Probleme der Besteuerung der Digitalwirtschaft handelt. Man möchte hierdurch vermeiden, dass in der verbleibenden Zeit, bis eine langfristige Lösung für die Besteuerung der Digitalwirtschaft auf europäischer Ebene gefunden und umgesetzt ist, Steuern an den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten vorbeigeführt werden können.
Daher hat die EU-Kommission im weiteren Verlauf des Jahres die Überarbeitung des Gesetzesvorschlages zur Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) angekündigt. Die Legislativvorschläge für die GKKB müssen aber erst noch den Besonderheiten der Digitalwirtschaft angepasst werden. Zum Beispiel bedarf die Definition der Betriebsstätte im jetzigen Entwurf erst einmal einer Neuausrichtung mit Bezug zur digitalen Realität. Betriebsstätten i. S. d. jetzigen Steuerrechts existieren nicht in der Digitalwirtschaft. Vielmehr zeichnet sich der Ort der Wertschöpfung durch eine „digitale Präsenz“ ab. Auch ist unklar, wo der Ort der Wertschöpfung anzusiedeln ist: Dort, wo Umsatz generiert wird, oder dort, wo eine Dienstleistung oder ein immaterieller Vermögenswert entwickelt wird? Hier muss die EU-Kommission noch nachbessern, wenn das Legislativdossier bis Ende 2018 verabschiedet werden soll.
Ein weiteres Kernstück der Agenda für 2018 ist die Reform des Mehrwertsteuersystems im Binnenmarkt. Die EU-Kommission sieht hier Handlungsbedarf, weil das derzeitige Mehrwertsteuersystem, das als Übergangsregelung gedacht war, zu fragmentiert und kompliziert ist für die „wachsende Zahl von Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind“. Außerdem ist es vermehrt „anfällig für Betrug“. Der Plan der EU-Kommission sieht daher vor, die Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden Handel zu vereinfachen und effizienter zu machen (Stichwort Digitalisierung), die Betrugsmöglichkeiten zu reduzieren und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Finanzverwaltungen zu stärken (one-stop-shop). Erste Maßnahmen hat die EU-Kommission bereits im Oktober dieses Jahres veröffentlicht (COM(2017)569 final). Die Reform wird nun in den kommenden Monaten weiter vorangetrieben. Hier finden Sie weitere Informationen zum Aktionsplan der EU-Kommission.
Der Gesetzesvorschlag zur Einführung einer Anzeigepflicht für Intermediäre ist schon weit vorangeschritten. Ausstehend ist lediglich eine Einigung im Rat zu einzelnen Aspekten des Richtlinienvorschlags, wie beispielsweise die Definition von einzelnen Kennzeichen, nach denen bestimmt wird, ob ein Gestaltungsmodell meldepflichtig ist oder nicht. Wie lange dies noch dauern kann, ist unklar, da im Rahmen von Steuerangelegenheiten die Abstimmung im Rat einstimmig erfolgen muss. Voraussichtlich ist bis Mitte des Jahres mit einer Entscheidung zu rechnen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begleitet all diese Gesetzesvorhaben auf europäischer Ebene bereits von Beginn an aufmerksam und wird seine Mitglieder über die Entwicklungen zu den einzelnen Dossiers in den kommenden Monaten weiter regelmäßig informieren.
Die Empfehlungen vom 11.12.2017, die in Zusammenarbeit mit Experten der Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurden, sind Teil des EU-Aktionsplans für die Kapitalmarktunion und sollen das System für Investoren und Mitgliedstaaten gleichermaßen verbessern. Insbesondere zielt der Verhaltenskodex darauf ab, die Herausforderungen, vor denen kleinere Anleger bei grenzübergreifenden Geschäften stehen, zu verringern. Er soll zu schnellen, vereinfachten und standardisierten Verfahren für die Erstattung von Quellensteuern führen, wo dies möglich ist.
Valdis Dombrovskis, Vizepräsident der Kommission mit Zuständigkeit für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion, erklärte zu dem Verhaltenskodex: „Dies ist ein weiterer wichtiger Baustein eines echten Binnenmarkts für Kapital. Der heute vorgelegte Verhaltenskodex soll Anlegern helfen, langwierige Verfahren und hohe Kosten zu vermeiden, wenn sie eine Quellensteuererstattung beantragen. Wir werden nun eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass der neue Verhaltenskodex zu greifbaren Ergebnisse führt.“
Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, fügte hinzu: „Quellensteuern sind ein wichtiges Instrument für den Schutz der öffentlichen Finanzen, können aber für Einzelpersonen und Unternehmen, die eine Steuererleichterung in Anspruch nehmen wollen, zu unverhältnismäßigem Aufwand führen. Von dem heute vorgelegten Verhaltenskodex erhoffe ich mir, dass er den EU-Ländern hilft, kohärente Ertragsteuererhebung und steuerliche Rechtssicherheit für die Unternehmen, die jedes Jahr schätzungsweise 8,4 Mrd. Euro an Befolgungskosten verlieren, in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.“
Die Umsetzung des Verhaltenskodex ist für die Mitgliedstaaten freiwillig. Der Kodex enthält eine Bestandsaufnahme der Probleme, mit denen grenzübergreifend tätige Anleger derzeit konfrontiert sind, und zeigt auf, wie Steuerverfahren effizienter gestaltet werden können. Er gibt den Mitgliedstaaten verschiedene praktische Lösungsmöglichkeiten für zentrale Fragen an die Hand, darunter:
Wie die Europäische Kommission im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion dargelegt hat, möchte sie die Mitgliedstaaten dazu bewegen, Systeme der Quellensteuererleichterung sowie bessere Erstattungsverfahren einzuführen. Der am 11.12.2017 vorgelegte Kodex orientiert sich an den neun bewährten Verfahren, die die Kommission zusammen mit der Expertengruppe für die Beseitigung der Hindernisse für den freien Kapitalverkehr in Bezug auf Quellensteuerverfahren ermittelt hat.
Eine Quellensteuer ist eine Steuer, die, wenn die Einkünfte über eine Grenze transferiert werden, nicht vom Empfänger der Einkünfte, sondern an der Quelle gezahlt wird. In besonderen steuerlichen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten ist jedoch häufig eine Verringerung der Steuerlast vorgesehen, um Investitionen zu fördern. Zu Komplikationen kann es daher kommen, wenn eine Quellensteuer auf Einkünfte erhoben wird, die nach einer solchen Vereinbarung für einen ermäßigten Steuersatz in Betracht kommen. Wenn der Steuerzahler dann die Erstattung der zu viel gezahlten Steuern beantragt, sieht er sich häufig mit einem langsamen und schwerfälligen Erstattungsverfahren konfrontiert. Die den Anlegern in der EU entstehenden Befolgungskosten und nicht in Anspruch genommenen Steuererleichterungen (einige kleinere Investoren beantragen mögliche Steuererstattungen gar nicht erst) werden auf insgesamt 8,4 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt.
1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,
5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und
6. in Steuer- und Bußgeldverfahren
a. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
b. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
c. keine Bußgeldbescheide zustellen und
d. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.
Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z. B. bei drohender Verjährung).
Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 11.12.2017
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2333 / 17 / 10002 vom 06.12.2017
Am 05.12.2017 veranstaltete die European Tax Adviser Federation (ETAF) eine Konferenz zu aktuellen steuerrechtlichen Themen in der Europäischen Union in Brüssel. Unter dem Motto „Building an EU tax system“ wurde (vor ca. 100 Teilnehmern aus ganz Europa) in zwei Panels über die Gesetzesvorhaben zur Anzeigepflicht von Intermediären und über die Besteuerung der Digitalwirtschaft mit hochrangigen Vertretern der EU diskutiert. Für den DStV nahmen Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB Hans-Joachim Oettinger und DStV-Europareferent Dr. Jan Trommer teil.
Hierzu wurde ein erster Schritt getan, indem der ECOFIN-Rat am 05.12.2017 eine schwarze Liste mit 17 Steueroasen (Ländern, welche nicht den europäischen Anforderungen genügen) beschlossen hat. Darunter etwa die Vereinigten Arabischen Emirate, Tunesien, Panama, die Mongolei oder Südkorea. Des weiteren wurden 47 Ländern auf einer „grauen Liste“ erfasst. Diese Länder u. a. die Schweiz und die Türkei stehen unter Beobachtung. Die von den EU-Finanzministern beschlossenen Listen sollen Staaten zu mehr Steuertransparenz und Datenaustausch mit Behörden innerhalb der EU bewegen.
So war es passend, dass der Kommissar für Steuern und Zollunion der Europäischen Union, Pierre Moscovici, die ETAF-Konferenz zur Bildung eines EU-Steuersystems eröffnete und sogleich die Möglichkeit hatte, eine erste Stellungnahme zum Beschluss der schwarzen Listen abzugeben. In dem Zusammenhang verwies Moscovici auf die vorangegangene sorgfältige und anspruchsvolle Arbeit der EU-Finanzminister, welche sich kritisch mit den europäischen Anforderungen sowie den tatsächlichen Voraussetzungen in nicht-kooperativen Ländern und Steueroasen auseinandergesetzt hatten. Europäische Länder, so Moscovici, würden nicht auf der Liste sein, da sie nicht in den Rahmen „der angewandten Kriterien“ fallen. Stattdessen beschrieb er die Steuersysteme der Niederlande, Irlands und Luxemburgs im Rahmen ihrer Wirkung für den europäischen Rechtsraum zwar als Grundlage für kritische Steuergestaltungsmodelle, nicht jedoch als Steueroasen. Solche innereuropäischen Praktiken müssen nach Auffassung des Kommissars aber „reformiert werden“. Unklar blieb, wie zum Beispiel mit den dem Hoheitsgebiet Großbritanniens zugehörigen Inseln Jersey und der Isle of Men nach einem Austritt Großbritanniens aus der EU zu verfahren sein wird.
Weiterhin nutzte der Kommissar die Gelegenheit, das Herzstück seiner Agenda für das Jahr 2018 vorzustellen, nämlich – wie er es nannte – den Grundstein für die „Zukunft der Besteuerung in der Europäischen Union“ zu legen. Die Welt der Besteuerung habe sich geändert. Nach Auffassung des Kommissars leisten multinationale Konzerne nicht ihren fairen Beitrag innerhalb der Gesellschaft und profitieren von nicht abgestimmten Steuerregelungen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen der EU und Drittstaaten. Die Probleme, mit denen sich nationale Steuersysteme heute auseinandersetzen müssen, lägen vor allem in der „Delokalisierung“ (grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle) und der „Dematerialisierung“ (vor allem durch die Digitalisierung) der zu besteuernden Aktivitäten, so der Kommissar. Dies erschwere eine effektive Besteuerung durch die nationale Finanzverwaltung und könne nicht von den Mitgliedstaaten alleine gelöst werden. Deshalb müssten die Steuersysteme der Mitgliedstaaten neu überdacht werden, sofern es die Herausforderungen der neuen digitalen Realität betrifft (vgl. Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates zur Besteuerung der Digitalwirtschaft).
Die durch die EU-Kommission initiierte „Revolution der Transparenz“ solle dabei als wesentlicher Baustein zu einem faireren Steuersystem auf europäischer und globaler Ebene beitragen. Die durch die EU-Kommission eingereichten Legislativvorschläge zur Anzeigepflicht von Intermediären (COM(2017)335 final) und zur Besteuerung der Digitalwirtschaft (für Anfang April 2018 angekündigt) seien erste Schritte, die die Mitgliedstaaten bei den anstehenden Reformen unterstützen sollen. Beide Legislativvorschläge seien auf einem guten Weg, so Moscovici.
Mit Blick auf die im Publikum anwesenden Vertreter der Intermediäre stellte Kommissar Moscovici klar, dass es bei der geplanten Anzeigepflicht für Intermediäre nicht um die „Stigmatisierung“ oder „Sanktionierung“ einzelner Berufsgruppen, insbesondere nicht der Steuerberater, gehe. Vielmehr erkenne man die besondere Position der Intermediäre an und wolle durch die aus der Meldepflicht entstehende Transparenz mehr Einsicht bekommen in das, „was tatsächlich in der grenzüberschreitenden Steuergestaltung“ geschehe. Aufgrund der neuen Informationen sollten Mitgliedstaaten besser und schneller auf bisher unentdeckte Vorgänge von Steuerflucht reagieren können.
Im Anschluss an die Impulsrede von Kommissar Moscovici wurde in einem ersten Panel der Legislativvorschlag zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle für Intermediäre diskutiert. Neben Prof. Dr. H.-Michael Korth, welcher die Position der ETAF und des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) vertrat, saß der Europaabgeordnete Alfred Sant von der S&D Fraktion. Herr Sant, welcher vor seiner Brüsseler Tätigkeit bereits Premierminister in Malta war, sah kein Problem im europäischen Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. Daher sei er gegen eine Harmonisierung auf europäischer Ebene. Hier solle vielmehr durch die Regulierung und Sanktionierung von Intermediären auf nationaler Ebene dafür gesorgt werden, dass aggressive Steuergestaltung, welche durch die Planung der Intermediäre entstehe, illegalisiert wird. Die Anzeigepflicht, wie sie die EU-Kommission gerne einführen würde, sei nach seiner Auffassung nicht nötig, um aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu bekämpfen. Prof. Korth vertrat eine differenziertere und die Praxis stärker betonende Sichtweise. Zunächst sei es wichtig, zwischen Steuerflucht und Steuervermeidung zu unterscheiden. Steuerflucht, wie in den Panama Papers und Paradise Papers beschrieben, sei illegal und 99.9 % der Intermediäre und Unternehmen seien in solche kritischen Modellen nicht involviert. Steuervermeidung hingegen sei Steuergestaltung und beinhalte somit Wahlrechte, nämlich die Wahl der Gestaltung der Steuerlast im Rahmen von bestehenden Gesetzen. Natürlich könne dies national wie international aber auch zu „unfairen“ Gestaltungsmodellen führen. Korth weiter: „Gerade weil der Intermediär dem Gesetz verpflichtet ist, kann eine Steuergestaltung nur innerhalb der geltenden Gesetze durchgeführt werden“. Die den legalen aber unfairen Gestaltungsmodellen zugrundeliegenden Gesetze, so Korth, legten aber die Mitgliedstaaten und somit die Politik fest. Hier müsse die Politik Klarheit schaffen und sollte vermeiden, unverhältnismäßig in das Berufsrecht von Intermediären einzugreifen. Der DStV habe hierzu bereits früh seine Position auf nationaler und europäischer Ebene veröffentlicht (vgl. Stellungnahme zur Anzeigepflicht).
In einem zweiten Panel diskutierten Valère Moutarlier, Direktor des Generaldirektorats für Steuern und Zollunion (TAXUD), WP/StB Hans-Joachim Oettinger, Vertreter des DStV in der Plattform für gute Besteuerung der EU-Kommission, Gabriele Annolino, Mitglied der ständigen Vertretung Italiens bei der EU und Virginie Rozière, Mitglied der S&D Fraktion im Europäischen Parlament. Das Thema lautete „Die Besteuerung in der digitalen Welt“. Generell wird hier auf europäischer Ebene zwischen kurzfristigen und langfristigen Lösungsmodellen für die Besteuerung der Digitalwirtschaft unterschieden (vgl. DStV Stellungnahme zur Besteuerung der Digitalwirtschaft).
Eröffnet wurde die Diskussion durch Valère Moutarlier, der betonte, dass es das oberste Ziel der EU-Kommission sei, schnell voranzukommen, um die Steuersysteme innerhalb der EU bestmöglich ins digitale Zeitalter zu manövrieren. Man müsse die 28 „nicht aufeinander abgestimmten Systeme“ unter einen Hut bringen. Jedoch könne eine nachhaltige Lösung in Bezug auf die Besteuerung der Digitalwirtschaft nicht ausschließlich durch kurzfristige Lösungsvorschläge, wie eine im Raum stehende „digitale Ausgleichssteuer“, erreicht werden. Vielmehr sah Moutarlier den Gesetzentwurf für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) als einzige wirkliche Maßnahme mit „Nutzen für den Binnenmarkt“. Die Legislativvorschläge für die GKKB müssten aber erst auf die Digitalwirtschaft angepasst werden. Zum Beispiel erfordere die Definition der Betriebsstätte im jetzigen Entwurf erst einmal einer Anpassung an die Besonderheiten der Digitalwirtschaft i. S. einer digitalen Präsenz und nicht einer physischen Präsenz. Oettinger ging noch einen Schritt weiter und mahnte, dass, bevor irgendeine Art von Besteuerung der Digitalwirtschaft, kurzfristiger oder langfristiger Art, eingeführt werde, zunächst die Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereiche klar definiert werden müssten. Dies sei unabdingbar, um beispielsweise Probleme mit Doppelbesteuerung zu vermeiden oder um kleine Unternehmen, die den digitalen Markt neu erschließen wollen (z. B. durch einen Online-Shop), vor einer Überbelastung zu schützen. Auch müsse eine kurzfristige Lösung immer an ein „Verfallsdatum“ gebunden sein. Hier verwies er auf die in Deutschland erhobene Sektsteuer, welche als „kurzfristige Steuer“ schon seit knapp 115 Jahren erhoben wird. In Antwort auf Valère Moutarlier mahnte Gabriele Annolino, dass eine europäische Lösung auch immer die globalen Auswirkungen im Blickfeld haben müsse. Man müsse eng mit der OECD zusammenarbeiten. Denn ein globaler „Steuerkuchen“ bedeute auch größere „Kuchenstücke“ an Steuereinnahmen für die Mitgliedstaaten. Zum Abschluss der Diskussion ging Virginie Rozière auf die wichtige Rolle von Whistleblowern ein. Sie stellte heraus, dass Whistleblower nicht einem der Wichtigkeit ihrer Meldungen angemessenen Schutz im europäischen Rechtsraum unterliegen: hier müsse die EU-Kommission nachziehen.
Im Rahmen der Diskussion im zweiten Panel offenbarte sich auch das Dilemma, in welchem die Europäischen Institutionen stecken. Zum einen stehen sie unter erheblichem politischen und zeitlichen Druck, Ergebnisse zu liefern, da im europäischen Steuersystem ein offensichtliches Vakuum existiert. Zum anderen ist z. B. die Besteuerung der Digitalwirtschaft keine Thematik, die leicht gelöst werden kann. Die Konferenz machte deutlich, dass der politische Wille, zu den Themen der Anzeigepflicht und der Besteuerung der Digitalwirtschaft voranzukommen, zwar überaus hoch ist, dass es jedoch noch an der nötigen Klarheit für das richtige Vorgehen fehlt. Auch wenn Direktor Moutarlier die Auffassung vertrat, dass das Einführen einer Steuer kein größeres Problem sei, so stellte er nicht klar, wie durchdacht und ausgearbeitet ein solches Gesetz in einem so kurzen Zeitrahmen sein kann. Negative Auswirkungen müssten dann seiner Auffassung nach „on-the-go“, also während der Anwendung, behoben werden. Auf die Frage, ob er denn auch in einem ungetesteten Prototyp mit 300 km/h auf der Autobahn fahren würde, blieb die Antwort aus.
Insgesamt bot die Veranstaltung der ETAF einen guten Ausblick auf die auf europäischer und internationaler Ebene zukünftigen Aufgaben. Sie ermöglichte es den regulierten steuerberatenden Berufen aber auch, ihre Positionen zu verdeutlichen und die Bedeutung seriöse Steuerberatung zu unterstreichen.