Verbraucherpreisindizes: Verbraucherpreise September 2017: +1,8 % gegenüber September 2016

Inflationsrate trotz steigender Nahrungsmittel- und Energiepreise unverändert

Die Verbraucherpreise in Deutschland lagen im September 2017 um 1,8 % höher als im September 2016. Im August 2017 hatte die Inflationsrate – gemessen am Verbraucherpreisindex – ebenfalls bei 1,8 % gelegen. Im Vergleich zum August 2017 stieg der Verbraucherpreisindex im September 2017 um 0,1 %. Das Statistische Bundesamt bestätigt somit seine vorläufigen Gesamtergebnisse vom 28. September 2017.

Im September 2017 verteuerten sich Energieprodukte gegenüber September 2016 um 2,7 %. Der Preisanstieg für Energie lag damit über der Gesamtteuerung und wirkte sich preistreibend auf die Inflationsrate aus. Im September 2017 waren vor allem Mineralölprodukte (+6,2 %, davon leichtes Heizöl: +12,9 %; Kraftstoffe: +4,5 %) und Strom (+2,0 %) teurer als ein Jahr zuvor. Nur Gas verbilligte sich binnen Jahresfrist (-2,5 %). Ohne Berücksichtigung der Preise für Energie hätte die Inflationsrate im September 2017 bei +1,7 % gelegen.

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich von September 2016 bis September 2017 um 3,6 % und damit noch stärker als die Energiepreise. Im September 2017 waren vor allem Speisefette und Speiseöle (+34,2 %) teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere mussten die Verbraucher für Butter durch den erneuten Preisanstieg erheblich mehr bezahlen (+70,4 %). Auch Molkereiprodukte kosteten durchweg deutlich mehr (+15,0 %). Weitere Preiserhöhungen gab es unter anderem bei Fisch und Fischwaren (+3,4 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+2,6 %). Lediglich für Gemüse insgesamt gingen die Preise im Vergleich zum Vorjahresmonat zurück (-4,4 %). Ohne Berücksichtigung der Preise für Energie und Nahrungsmittel hätte die Inflationsrate im September 2017 bei +1,5 % gelegen.

Gemessen an der Gesamtteuerung erhöhten sich die Preise für Waren insgesamt im September 2017 gegenüber dem Vorjahr mit +2,2 % überdurchschnittlich, maßgeblich bestimmt durch die Preisanstiege bei Energie (+2,7 %) und bei Nahrungsmitteln (+3,6 %). Auch andere Waren verteuerten sich binnen Jahresfrist deutlich, insbesondere Zeitungen und Zeitschriften (+5,2 %) sowie Tabakwaren (+4,3 %).

Im Vergleich zu den Waren erhöhten sich im September 2017 die Preise für Dienstleistungen insgesamt mit +1,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat schwächer. Die Preisentwicklung für Dienstleistungen wirkte somit dämpfend auf die Inflationsrate. Bedeutsam für die Teuerung der Dienstleistungen waren die Nettokaltmieten (+1,7 % gegenüber September 2016), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Daneben verteuerten sich zum Beispiel auch Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+3,5 %) sowie Verpflegungsdienstleistungen (+2,5 %). Deutlich günstiger für die Verbraucher waren hingegen Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (-7,3 %). Zudem gingen binnen Jahresfrist die Preise für Telekommunikationsdienstleistungen (-0,7 %) zurück.

Veränderung im September 2017 gegenüber dem Vormonat August 2017

Im Vergleich zum August 2017 stieg der Verbraucherpreisindex im September 2017 geringfügig um 0,1 %. Deutlich waren die Preiserhöhungen im Vormonatsvergleich bei Bekleidungsartikeln (+6,2 %), aber auch bei Schuhen und Schuhzubehör (+4,3 %). Hier wirkte sich vor allem die Umstellung auf die Herbst-/Winterkollektion aus. Zudem stiegen im September 2017 die Preise für Energie um 1,2 % gegenüber August 2017, insbesondere wurden Mineralölprodukte teurer (+2,7 %, davon leichtes Heizöl: +4,9 %; Kraftstoffe: +2,1 %).

Auch die Preise für Nahrungsmittel insgesamt zogen im September 2017 gegenüber dem Vormonat an (+0,6 %). Binnen Monatsfrist erhöhten sich vor allem die Preise für Speisefette und Speiseöle (+5,4 %, darunter Butter: +8,9 %) sowie für Obst (+2,2 %). Einige Nahrungsmittel wurden auch günstiger, zum Beispiel Gemüse (-0,6 %, darunter Kartoffeln: -6,4 %).

Mit dem Ende der Sommerferien im September zeigten sich zudem erhebliche Preisrückgänge im Vormonatsvergleich bei Pauschalreisen (-11,6 %, darunter ins Ausland: -12,0 %) sowie bei Flugtickets (-6,5 %).

 Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.10.2017

 

Umsatzsteuer: Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2018

Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2018 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2018
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2018
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2018

Die Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „18“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2018 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2018 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Das vollständige Schreiben finden Sie hier …

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 17 / 10001 vom 12.10.2017

 

BFH: Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter in einer gerade erst angeschafften Wohnung mutwillig verursacht hat

Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um sog. „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –), wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 6/16 entschieden hat.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2007 eine vermietete Eigentumswohnung erworben, die sich im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand befand. Im Folgejahr kam es im Rahmen des – nach § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Klägerin übergegangenen – Mietverhältnisses zu Leistungsstörungen, da die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte; vor diesem Hintergrund kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache stellte die Klägerin umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen an der Eigentumswohnung fest. Darüber hinaus hatte die Mieterin einen Rohrbruch im Badezimmer nicht gemeldet; dadurch war es zu Folgeschäden gekommen. Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 Kosten in Höhe von rund 20.000 € als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geltend. Mangels Zahlungsfähigkeit der Mieterin könnte die Klägerin keine Ersatzansprüche gegen die Mieterin durchsetzen.

Das Finanzamt versagte den Sofortabzug der Kosten, da es sich um sog. „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ (§ 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) handele; der zur Schadenbeseitigung aufgewendete Betrag überschreite 15 % der Anschaffungskosten für das Immobilienobjekt. Daher könnten die Kosten nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA) anteilig mit 2 % über einen Zeitraum von 50 Jahren geltend gemacht werden.

Demgegenüber gab der BFH der Klägerin Recht. Zwar gehörten zu den als Herstellungskosten der AfA unterliegenden Aufwendungen nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStGsämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen wie etwa sog. Schönheitsreparaturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Selbst die Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener – Mängel oder die Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes „angelegter“, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte fällt hierunter.

Demgegenüber seien Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht in dem oben genannten Sinne „angelegt“ war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln des Mieters am Gebäude verursacht worden ist, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Solche Aufwendungen können als sog. „Erhaltungsaufwand“ und damit als Werbungskosten sofort abgezogen werden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 61 vom 4. Oktober 2017 Urteil vom 9.5.2017, IX R 6/16

Bankenverband: Reform der Besteuerung von Investmentfonds ab 2018 – was Anleger wissen müssen

Ab dem 1. Januar 2018 gelten völlig neue Regeln für die Besteuerung von Investmentfonds. Das System soll für Investmentfondsanbieter, Anleger und Verwaltung einfacher werden und EU-rechtliche Risiken ausräumen. Für Anleger ergibt sich aus der Reform im Normalfall kein Handlungsbedarf.

Die wesentliche Änderung: Bisher wurden die Einkünfte des Fonds dem Anleger unmittelbar steuerlich zugerechnet. Zukünftig werden Publikumsfonds und Anleger getrennt voneinander besteuert – ähnlich wie Kapitalgesellschaften und ihre Anteilseigner. Alle inländischen Fondseinkünfte außer Zinsen werden mit einer Steuer von 15% belastet. Als Ausgleich dafür, dass die Fondserträge besteuert werden, sind Aus­schüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger künftig teilweise freigestellt. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Art des Fonds. Der verbleibende Teil der Aus­schüttungen und Veräußerungs­gewinne unterliegt der Abgeltung­steuer. Wird keine oder nur eine geringe Ausschüttung vorgenommen, wird ersatzweise eine so genannte Vorabpauschale besteuert. Deutlich vereinfacht wird die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.

Unter dem Strich soll die Steuerlast für die Inhaber der Anteile nicht steigen. Aber: Der bisherige Bestandsschutz für Fondsanteile, die Privatanleger vor 2009 erworben haben, fällt zum Jahresende weg. Wertsteigerungen dieser Alt-Anteile nach dem 1. Januar 2018 werden steuerpflichtig, sobald der Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger aufgebraucht ist.

Weitere Einzelheiten zu der Reform erklären wir im Verbrauchermagazin des Bankenverbandes.

Quelle: Bundesverband deutscher Banken, Presse-Info vom 21. September 2017

BStBK: Neue Chancen in der Steuerberatung – Fachassistent für Rechnungswesen und Controlling

Um Steuerberaterkanzleien dabei zu unterstützen, ihren Mandanten ein breiteres Leistungsportfolio und ihren Mitarbeitern attraktive Aufstiegschancen anbieten zu können, hat die 96. Bundeskammerversammlung am 18. September 2017 beschlossen, einen neuen Fachassistenten für Rechnungswesen und Controlling einzuführen.

Geht es nach dem Willen der 120 Delegierten, soll der Tätigkeitsschwerpunkt des Fachassistenten in den Bereichen internes und externes Rechnungswesen, Buchführung und Bilanzierung, betriebswirtschaftliche Auswertung, Controlling und Jahresabschlusserstellung sowie integrierte Unternehmensplanung liegen.

Der Bedarf an betriebswirtschaftlicher Beratung durch den Steuerberater ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen, da Mandanten beispielsweise Beratungen in der Unternehmensnachfolge benötigen. Der Steuerberater ist dabei auf speziell fortgebildete Mitarbeiter in diesem Fachgebiet angewiesen, die Beratungsvorgänge vor- und nachbereiten. Die Fortbildung richtet sich an ausgebildete Steuerfachangestellte und Auszubildende mit gleichwertiger Berufsausbildung (z. B. Bankkaufmann, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann); aber auch Akademiker mit einem dreijährigen Hochschulstudium können sich weiter qualifizieren.

Die Steuerberaterkammern werden – aufgrund der originären Zuständigkeit der Länder für Bildungspolitik – den Berufsbildungsausschüssen der Länder die Prüfungsordnung und einen Anforderungskatalog zur Genehmigung vorlegen, damit sich im Jahr 2019 die ersten Kandidaten zur Prüfung anmelden können. Die geplante Einführung des Fachassistenten Rechnungswesen und Controlling rundet das Fortbildungsangebot für Auszubildende in der Steuerberatung gut ab. Denn auch der Fachassistent Lohn und Gehalt bietet Interessierten schon heute abwechslungsreiche Tätigkeitsfelder.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer, Pressemitteilung 14/2017, 28.09.2017

BdSt: Neue Musterklage – Straßenausbaubeiträge von der Steuer absetzen

Dürfen Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt dies mit einer neuen Musterklage prüfen und unterstützt das Gerichtsverfahren eines Ehepaars aus Brandenburg. Umstritten ist, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird.

Im konkreten Fall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land Brandenburg) eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 9. November 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStGbegünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nun die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 3 K 3130/17).

Wir lassen den Fall prüfen!

Der Bund der Steuerzahler lässt diesen Fall überprüfen, weil die Finanzgerichte die Rechtsfrage bisher unterschiedlich beurteilt haben: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versagte in einem früheren Fall den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge, da ein Zusammenhang zum Haushalt fehle, denn auch ohne Straßenanschluss sei das Führen eines Haushalts möglich (Az.: 11 K 11018/15). Das Finanzgericht Nürnberg berücksichtigte die Erschließungskosten für den Straßenausbau hingegen als Handwerkerleistung und ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu (Az.: 7 K 1356/14). Der Bundesfinanzhof erlaubt ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten (Az.: VI R 56/12), entschied aber nur einen Fall zum Wasseranschluss, sodass die Rechtsfrage zu Straßenausbaubeiträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Das empfehlen wir betroffenen Grundstückseigentümern!

Ebenfalls betroffenen Grundstückseigentümern empfiehlt der Bund der Steuerzahler, die Kosten für die Erschließung der Straße auch dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, sollte gegen den eigenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes und zusätzlich auf das Verfahren des Bundesfinanzhofs zur Abwasserversorgung (Az.: VI R 18/16) hingewiesen werden.


Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., Presseinformation Nr. 33 vom 3.8.2017

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2018

Das Kabinett hat heute die Verordnung über die Sozialversicherungs­rechengrößen 2018 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozial­versicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2016) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2018 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2016 betrug im Bundesgebiet 2,42 Prozent, in den alten Bundesländern 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,11 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwen­dungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2018 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungs­grundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.045 Euro/Monat (2017: 2.975 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.695 Euro/Monat (2017: 2.660 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.500 Euro/Monat (2017: 6.350 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.800 Euro/Monat (2017: 5.700 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 59.400 Euro (2017: 57.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2018 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 53.100 Euro jährlich (2017: 52.200 Euro) bzw. 4.425 Euro monatlich (2017: 4.350 Euro).

Die Rechengrößen für die neuen Länder werden mit dieser Rechengrößenverordnung letztmalig anhand der Lohnentwicklung Ost festgesetzt. Ab dem kommenden Jahr erfolgt die Festlegung nach den im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Schritten.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2018
(vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 6.500€ 78.000€ 5.800€ 69.600€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 8.000€ 96.000€ 7.150€ 85.800€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 6.500€ 78.000€ 5.800€ 69.600€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.950€ 59.400€ 4.950€ 59.400€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.425€ 53.100€ 4.425€ 53.100€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.045€* 36.540€* 2.695€ 32.340€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 37.873€

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 27. September 2017

Einkommensteuer: Besteuerung von Zeitwertkonten

Der 12. Senat hat mit Urteil vom 22. Juni 2017 (Az. 12 K 1044/15) entschieden, dass auf einem Zeitwertkonto eingestellter Arbeitslohn nicht bereits bei Einzahlung zu besteuern ist, sondern dem Arbeitnehmer erst in der Auszahlungsphase zufließt. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 39/17).

Der Kläger war angestellter Fremdgeschäftsführer einer GmbH. Er und die GmbH hatten im Jahr 2005 eine Vereinbarung zur Einführung von Zeitwertkonten geschlossen (Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Sozialgesetzbuch IV). Diese Vereinbarung sollte es ihm ermöglichen, durch die Einzahlung eines Teiles des Gehalts eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung, z. B. für eine Vorruhestandsregelung, eingehen zu können. Für den Fall eines Arbeitgeberwechsels war vereinbart, dass das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden kann. Zur Rückdeckung schloss die GmbH bei einer Lebensversicherung einen Vertrag über die Zeitkontenrückdeckung mit Garantie ab (sog. Zeitarbeitskonto). In der Folgezeit zahlte die GmbH Teile des Gehalts des Klägers direkt in das Zeitarbeitskonto bei der Lebensversicherung ein. Der Kläger war nach einer fristlosen Kündigung im Februar 2014 nicht mehr Geschäftsführer der GmbH. Er arbeitet seit 2015 bei einem anderen Arbeitgeber, der sich bereit erklärte, das bei der Lebensversicherung abgeschlossene Zeitarbeitskonto vom bisherigen Arbeitgeber zu übernehmen und hieraus entsprechende monatliche Auszahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten. Die GmbH übertrug hierzu das Wertguthaben der Zeitwertkonten des Klägers auf dessen neuen Arbeitgeber, der mit dem Kläger im Juni 2015 einen Auszahlungsplan vereinbarte. Die laufenden Auszahlungen werden vom Kläger versteuert.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass bereits die im Streitjahr 2012 geleisteten Einzahlungen von 39.000 Euro in die Zeitkontenrückdeckungsversicherung bei einem GmbH-Geschäftsführer als Arbeitslohn zu qualifizieren seien. Des Weiteren sei die Verzinsung der eingezahlten Beträge bei Gutschrift der Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, weil der Arbeitnehmer insoweit eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber habe. Die Zinsen betrugen laut Auskunft der Versicherung im Streitjahr 2012 4.803,63 Euro.

Im Laufe des Klageverfahrens änderte das Finanzamt seine Rechtsauffassung. Es half der Klage ab, soweit die Verzinsung des Zeitkontenrückdeckungsvertrages im Jahr 2012 als Kapitaleinkünfte des Klägers erfasst worden war. Streitig blieb aber, ob bereits die Einzahlungen des Arbeitgebers auf das Zeitwertkonto als Arbeitslohn zu versteuern seien.

Der 12. Senat entschied zu Gunsten des Klägers, dass der aufgrund einer wirksamen Vereinbarung auf dem Zeitwertkonto im Streitjahr 2012 eingestellte Arbeitslohn bei einem GmbH-Geschäftsführer wie dem Kläger nicht als Arbeitslohn zugeflossen sei. Als Arbeitslohn zu versteuern sei (noch) nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem. Im Streitjahr 2012 habe weder eine Barauszahlung an den Kläger noch eine Gutschrift auf einem seiner Konten stattgefunden. Ein Zufluss könne zwar auch in der Zuwendung eines Anspruchs gegen einen Dritten liegen, wenn gerade diese Leistung geschuldet sei. Im Streitfall habe der Kläger aber noch keinen Anspruch gehabt. Der (frühere) Arbeitgeber habe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei einem Dritten, der Lebensversicherung, die Beträge aus der Entgeltumwandlung angelegt. Der Kläger habe nach den versicherungsvertraglichen Bestimmungen zunächst keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gehabt. Er hätte ohne Zustimmung seines Arbeitgebers nicht über die eingezahlten Beträge wirtschaftlich verfügen können. Dies war nach den Vereinbarungen grundsätzlich erst in der Freistellungsphase möglich und damit nach der Vereinbarung eines Auszahlungsplans mit dem (neuen) Arbeitgeber. Infolgedessen sei noch nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem zu versteuern. Es komme dadurch zu einem Besteuerungsaufschub. Dies gelte auch für die Zinsen. Bei Verzinsung des Zeitwertkontos seien die Zinsen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern durch das Dienstverhältnis veranlasste Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die ebenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung und nicht schon im Moment der Gutschrift auf dem Konto zu versteuern seien.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 12 K 1044/15 vom 22.06.2017 (nrkr – BFH-Az.: VI R 39/17)

Gewerbesteuer: Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei Einbringung eines Betriebs von einer Kapital- in eine Personengesellschaft

Mit Urteil vom 30. Januar 2017 (Az. 10 K 3703/14) hat der 10. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass bei Einbringung eines Betriebes von einer Kapital- in eine Personengesellschaft der bei der Kapitalgesellschaft vor Einbringung entstandene Verlustvortrag auf Ebene der Personengesellschaft weiterhin zu berücksichtigen ist. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. I R 35/17).

Die W-AG und die W-KG hatten im Streitjahr 2009 einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag abgeschlossen, mit dem der gesamte Geschäftsbetrieb der W-AG auf die W-KG übertragen wurde. Die W-AG war einzige Kommanditistin der W-KG und alleinige Gesellschafterin der nicht am Vermögen beteiligten Komplementär-GmbH. Die W-AG agierte in der Folgezeit nur noch als Holdinggesellschaft. Sie wurde 2011 formwechselnd in eine GmbH, die Klägerin, umgewandelt, die hierdurch als Kommanditistin in die W-KG eintrat. Die W-KG wurde schließlich im Jahr 2013 aufgelöst. Im Klageverfahren wandte sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der W-KG und der W-AG dagegen, dass es das Finanzamt abgelehnt hatte, den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag der W-AG bei der W-KG zu berücksichtigten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass im Fall der Einbringung eines Betriebs durch eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft der Gewerbeverlust nicht auf die Personengesellschaft übertragen werden könne, weil die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft kraft ihrer Rechtsform bestehen bleibe, auch wenn sich durch den Betriebsübergang deren Tätigkeit nur noch auf das Halten des Mitunternehmeranteils beschränke.

Der 10. Senat folgte dieser Auffassung nicht. Die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Erhebungszeiträumen setze Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus. Die Unternehmeridentität sei gewahrt. Bei einer Personengesellschaft seien die Gesellschafter, die unternehmerisches Risiko tragen und unternehmerische Initiative ausüben können, (Mit-)Unternehmer des Betriebs. Das Recht zum Verlustabzug stehe daher sachlich nicht der Personengesellschaft, sondern den an ihr beteiligten Mitunternehmern zu. Für die Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft bedeute dies, dass der in dem Unternehmen vor Einbringung entstandene Fehlbetrag auf Ebene der Personengesellschaft auch weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abgezogen werden könne, der vom gesamten Gewerbeertrag entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf den oder die einbringenden Mitunternehmer entfalle. Im Streitfall hätten der W-AG als alleiniger Mitunternehmerin aufgrund des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels 100 % des Gewinns der W-KG zugestanden.

Die erforderliche Unternehmensidentität vor und nach Einbringung beim Übergang des Geschäftsbetriebes der W-AG in die W-KG sei ebenfalls erhalten geblieben. Im Streitfall sei der gesamte operative Geschäftsbetrieb der W-AG eingebracht und von der W-KG unverändert fortgeführt worden. Entgegen der einseitig auf die Ebene der Kapitalgesellschaft verengten Sichtweise der Finanzverwaltung bleibe das Merkmal der Unternehmensidentität bei der Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft auch dann von Bedeutung, wenn Einbringender eine Kapitalgesellschaft sei. Zwar sei es richtig, dass eine Kapitalgesellschaft schon wegen ihrer Rechtsform immer ein Gewerbesteuersubjekt sei, sodass bei ihr auch nach der Einbringung ein Gewerbebetrieb vorliege. Daraus zu schließen, dass das Merkmal der Unternehmensidentität grundsätzlich bedeutungslos sei, betrachte das Problem jedoch nur aus der Sicht der Kapitalgesellschaft und lasse die Ebene der aufnehmenden Personengesellschaft – bei der sich die Frage der Verlustübernahme stelle – außer Betracht. Für die Personengesellschaft habe es keine Relevanz, dass auf Ebene der Kapitalgesellschaft weiterhin ein Gewerbebetrieb angenommen wird, der von dem eingebrachten völlig verschieden ist.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 10 K 3703/14 vom 30.01.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 35/17)

 

Abgabenordnung: Rechtzeitiger Einspruch trotz unzuständigem Finanzamt

Der 3. Senat hat mit Urteil vom 4. Mai 2017 (Az. 3 K 3046/14) entschieden, dass die Einspruchsfrist nach der „Unschädlichkeitsklausel“ des § 357 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung (AO) gewahrt wird, wenn das unzuständige Finanzamt den Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt absendet. „Übermittelt“ im Sinne der Vorschrift werde ein Einspruch bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden durch das unzuständige Finanzamt an das zuständige Finanzamt) und nicht erst im Zeitpunkt des Übermittlungserfolgs (Eingang beim zuständigen Finanzamt). Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 41/17 anhängig.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist. Sie behält für ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmer Lohnsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam es zu einem materiell rechtswidrigen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Gegen den Nachforderungsbescheid legte die Klägerin ohne Einschaltung eines Rechts- oder Steuerberaters versehentlich beim unzuständigen Finanzamt Y wenige Tage vor Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch ein. Das unzuständige Finanzamt Y bemerkte den Fehler und leitete den Original-Einspruch am 4. Dezember 2013, dem letzten Tag der Einspruchsfrist, per Kurier zuständigkeitshalber an das beklagte Finanzamt weiter, wo er zwei Tage nach Fristablauf ankam. Das beklagte Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, weil er verfristet erhoben worden sei und die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts habe die Klägerin die Einspruchsfrist nicht versäumt. Vielmehr sei die Anbringung des Einspruchs bei dem örtlich unzuständigen Finanzamt Y nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO verfahrensrechtlich unschädlich, weil er dem beklagten Finanzamt als der zuständigen Behörde noch vor Ablauf der Einspruchsfrist im Sinne der Vorschrift übermittelt worden sei. Auf die Frage der Wiedereinsetzung komme es nicht mehr an. Nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO ist der Einspruch im Normalfall bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Sonderfälle werden in § 357 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO geregelt. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist gemäß § 357 Abs. 2 Satz 4 AO unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

Das unzuständige Finanzamt Y habe den Einspruch im Streitfall im Sinne des Gesetzes bereits am 4. Dezember 2013 an das zuständige beklagte Finanzamt „übermittelt“. Übermittelt werde ein Einspruch nämlich nicht erst bei Eintritt des Übermittlungserfolgs (Eingang bei der zuständigen Behörde), sondern nach Wortlaut, Historie, Systematik und Zweck der Vorschrift sowie jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung bereits bei Vornahme der Übermittlungshandlung (Absendung durch die unzuständige Behörde). Aufgrund der am letzten Tag der Einspruchsfrist vorgenommenen Übermittlung des Einspruchsschreibens an das zuständige beklagte Finanzamt sei die Einspruchsfrist daher gemäß der „Unschädlichkeitsklausel“ des § 357 Abs. 2 Satz 4 AO gewahrt worden. Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden nur ein „glücklicher“ Steuerpflichtiger von der Unschädlichkeit gemäß § 357 Abs. 2 Satz 4 AO profitieren können, bei dem die unzuständige Finanzbehörde bewirkt, dass der fehlerhaft angebrachte Einspruch beschleunigt und bei Bedarf sogar taggleich in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt. Sinnvollerweise sollte es auf derartiges im Leben eher zufällig verteiltes Glück oder Pech eines Steuerpflichtigen im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht ankommen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 3 K 3046/14 vom 04.05.2017 (nrkr -BFH-Az.: VI R 41/17)

 

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