Streitwertbegrenzung in Kindergeldsachen – Gerichtskostengesetz

Der 11. Senat des Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 15. März 2017 (Az. 11 KO 3702/16) entschieden, dass bei der Streitwertbemessung in Kindergeldsachen nicht der Jahresbetrag des Kindergeldes anzusetzen ist, wenn die in die Zukunft reichenden Wirkungen der angegriffenen Behördenentscheidung auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzt sind.

Der Erinnerungsführer hatte gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ab Januar 2015 und die Rückforderung von bezahltem Kindergeld der Monat Januar bis April 2015 (736 Euro) geklagt, weil sein Sohn vor dem Beginn seines Studiums im Wintersemester 2015/16 noch eine work-and-travel-tour mache. Für die zurückgenommene Klage ging die Kostenbeamtin von einem Streitwert in Höhe von 3.776 Euro aus. Der Streitwert setzte sich aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes (12 x 184 Euro = 2.272 Euro) und der bis zur Klageerhebung im August 2015 zu zahlenden Kindergeldbeträge (8 x 188 Euro = 1.504 Euro) zusammen.

Das Finanzgericht verminderte die vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten auf der Grundlage eines auf 1.656 Euro reduzierten Streitwertes. Der Streitwert sei nicht in Höhe eines Jahresbetrags des Kindergelds zuzüglich der für Zeiträume beanspruchten Beträge, die auf Zeiträume vor Klageerhebung entfallen, zu bemessen. Vielmehr sei es dem Kläger um Kindergeld für seinen Sohn für die Zeiträume Januar bis September 2015 gegangen. Das darauf bezogene Interesse sei mit 9 x 184 Euro (1.656 Euro) zu bemessen. Der Kläger habe schon im Einspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass sein Sohn im Wintersemester 2015/16 ein Studium beginnen und damit eine Berufsausbildung aufnehmen werde, die einen Kindergeldanspruch begründe. Da sich damit eine Änderung der für die Kindergeldgewährung erheblichen Umstände bereits bei Klageerhebung konkret abzeichnete, wäre es verfehlt, das wirtschaftliche Interesse des Klägers mit einem Jahresbetrag (zuzüglich des Betrags der für zurückliegende Zeiträume mit der Klage geltend gemachten Ansprüche) zu bemessen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die in § 52 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für entsprechend anwendbar erklärten Regelungen in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG dazu dienen, die durch § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in die Wertbemessung miteinbezogene Zukunftsbedeutung einer Klage zu quantifizieren. Die Zukunftsbedeutung sei allerdings nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nur insofern von Belang, als sie „offensichtlich absehbar“ ist. Im Streitfall waren mit der Klage offensichtlich absehbare Auswirkungen über den September 2015 hinaus nicht verbunden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.04.2017 zum Beschluss 11 KO 3702/16 vom 15.03.2017

 

Einkommensteuer auf Kirchensteuererstattungen

Mit Urteil vom 2. Februar 2017 (Az. 3 K 834/15) hat der 3. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht von dem um den Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern erhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist.

Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger gehört der römisch-katholischen, die Klägerin der evangelischen Kirche an. Aufgrund von geänderten Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre hatten die Kläger im Jahr 2012 einen Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern in Höhe von 166.744 Euro erhalten, den sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Einnahmen erklärten. Diesen Betrag berücksichtigte das Finanzamt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und setzte die Einkommensteuer auf 61.686 Euro fest. Die von den Klägern neben der Kirchensteuererstattung erklärten Einkünfte hatten sich beim Gesamtbetrag der Einkünfte nicht ausgewirkt, weil sie durch einen Verlustvortrag neutralisiert wurden. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31. Dezember 2011 belief sich auf 13.251.836 Euro. Die Kläger machten geltend, dass auch ihre Kirchensteuererstattungen den Gesamtbetrag ihrer Einkünfte erhöhe, durch einen entsprechend erhöhten Verlustabzug aber keine Einkommensteuer anfalle.

Dem folgte das Finanzgericht nicht. Die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte werde durch die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs nicht beeinflusst. Der Gesetzgeber habe in § 10 Abs. 4b EStG die Behandlung von erstatteten Sonderausgaben mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 erstmals geregelt. Danach sind Erstattungsüberhänge bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Kirchensteuern) dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG). Diese Hinzurechnung bewirke aber nicht, dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte durch die Hinzurechnung mit steuerlichen Folgen für den Verlustabzug erhöhe. Der Gesetzgeber habe den Verlustabzug in § 10d Abs. 1 und 2 EStG so geregelt, dass nicht ausgeglichene negative Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind. Dies habe zur der Folge, dass sich diese Abzugsbeträge im Falle eines Verlustabzugs nicht mehr steuermindernd auswirken. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Erstattungsüberhangs dies ändern wollte. Zwar erscheine im Streitfall das Ergebnis der Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs, dass nämlich Einkommensteuer nicht auf Einkünfte, sondern auf Kirchensteuererstattungen erhoben werde, die sich bei den Klägern im Zahlungsjahr nicht steuermindernd im Sonderausgabenabzug ausgewirkt hätten, angesichts der Gesetzesmaterialien fragwürdig. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift im Sinne einer Beschränkung der Hinzurechnung auf solche Fälle, in denen sich die Erstattungsbeträge im Jahr der Zahlung tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben, sei jedoch nicht zulässig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.04.2017 zum Urteil 3 K 834/15 vom 02.02.2017

 

 

Verdeckte Einlage kann der Schenkungsteuer unterliegen

Der 7. Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2017 (Az. 7 V 2515/16) entschieden, dass verdeckte Einlagen in eine Personengesellschaft bei deren Gesellschaftern als Zuwendungsempfänger der Schenkungsteuer unterliegen können, wenn die verdeckte Einlage ohne Gegenleistung oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung erfolgt.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Umstrukturierung eines Immobilienvermögens, bei der ein früher privat gehaltenes Immobilienportfolio eines Ehepaares auf eine Vermögensverwaltung GmbH & Co KG übertragen wurde. Die Kaufpreisforderungen aus den Grundstücksverkäufen an die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG waren bei den Eheleuten einkommensteuerrechtlich Sonderbetriebsvermögen im Rahmen ihrer Beteiligung an einer Holding. Diese Beteiligungen der Eheleute wurden zusammen mit dem hierzu zuzuordnenden Sonderbetriebsvermögen (vor allem den Kaufpreisforderungen) in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG eingebracht. Nach einer schriftlichen Vereinbarung über eine verdeckte Einlage wurden nach Durchführung von Verrechnungen die Restkaufpreisforderungen der Eheleute in die gesamthänderische Rücklage der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG eingelegt. An der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG sind die Eheleute und deren Kinder beteiligt. Wegen der verdeckten Einlage des Ehemannes setzte das Finanzamt gegen seine Ehefrau Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte die Ehefrau ein, nicht sie, sondern allenfalls die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG sei durch die verdeckte Einlage bereichert. Aufgrund der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit von Personengesellschaften sei die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG als Personengesellschaft auch schenkungsteuerrechtlich ein Steuersubjekt. Im Übrigen sei es zu einer Konfusion der Kaufpreisforderungen (im Sonderbetriebsvermögen der Eheleute) und der Kaufpreisschulden (Verbindlichkeiten der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG) gekommen. Dieses Erlöschen der beiderseitigen Forderungen schließe eine Bereicherung der an der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG beteiligten Gesellschafter aus.

Der 7. Senat lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel, dass im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bei Zuwendungen an eine Personengesellschaft deren Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst Zuwendungsempfänger seien. Auch nach Ergehen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilrecht sei im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht die Personengesellschaft als transparent zu behandeln und damit deren Gesellschafter die Bereicherungsempfänger. Sei eine Gesamthandsgemeinschaft zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergebe eine eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung, dass nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind. Die Personengesellschaft sei von der Persönlichkeit der Gesellschafter nicht – wie eine juristische Person – zu trennen. Gehe deshalb durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen auf eine Gesamthandsgemeinschaft über, werde dieses stets gesamthänderisches Vermögen der Gesamthänder, die allein durch den Vermögensübergang bereichert werden. Die verdeckte Einlage der Eheleute in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG seien daher als Zuwendung an die Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG zu werten.

Die Zuwendung sei auch unentgeltlich gewesen. Eine der Schenkungsteuerpflicht entgegenstehende gesellschaftsrechtliche Veranlassung sei nicht erkennbar. Die verdeckte Einlage der Eheleute in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG sei nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, weil sich die Gewinnverteilung an der Beteiligungshöhe orientiert habe und Nachschusspflichten, insbesondere für die Kinder der Eheleute, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen waren. Es habe auch sonst keine gesellschaftsvertraglich angelegten Ausgleichsmechanismen gegeben, die die verdeckten Einlagen der Eheleute wieder aufgewogen hätten.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.04.2017 zum Beschluss 7 V 2515/16 vom 01.03.2017

 

Schweizer Kinderrente schließt deutsches Kindergeld nicht aus

Der 11. Senat hat mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (Az. 11 K 387/15) entschieden, dass eine dem Kindesvater nach Schweizer Recht gezahlte Kinderrente nicht dazu führt, dass die in Deutschland lebende Kindesmutter keinen Anspruch auf Kindergeld hat.

Die Klägerin ist die Mutter einer 1994 geborenen Tochter, mit der sie gemeinsam in Deutschland lebt. Für ihre Tochter erhielt sie vom Mai 2010 bis zum März 2012 Kindergeld. Im gleichen Zeitraum bezog der Vater und geschiedene Ehemann der Klägerin für seine Tochter eine „Ordentliche Kinderrente“ i. H. v. 659 CHF zu seiner Invalidenrente. Die Familienkasse ging davon aus, dass die Schweizer Kinderrente eine dem deutschen Kindergeld vorrangige Familienleistung sei und der Mutter daher kein Kindergeld zustehe. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf und forderte von der Mutter Kindergeld in Höhe von 4.232 Euro zurück. Hiergegen hat sie Klage erhoben.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Tatsache, dass für denselben Zeitraum und für dasselbe Kind dem Vater in der Schweiz eine Kinderrente zur Invalidenrente gezahlt wird, stehe dem Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nicht entgegen. Weder § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch die im Verhältnis zur Schweiz anwendbare Verordnung Nr. 1408/71 und die hierzu ergangene Durchführungsverordnung Nr. 574/72 würden den Anspruch der Klägerin auf deutsches Kindergeld ausschließen. Zwar träfen der deutsche Kindergeldanspruch der Mutter und der Anspruch des Vaters auf Schweizer Kinderrente zusammen, was nach nationalem Recht die Nichtzahlung des Kindergeldes zur Folge hätte. Die Kollisionsnorm des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werde aber von den europarechtlichen Regelungen überlagert. Zwar handele es sich sowohl beim deutschen Kindergeld als auch der Schweizer Kinderrente um Familienbeihilfen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der DVO Nr. 574/72, jedoch nicht um Leistungen gleicher Art i. S. d. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 1408/71, weil sie sich erheblich bei den Anspruchsvoraussetzungen und bei der Berechnung unterschieden.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (III R 3/17).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.04.2017 zum Urteil 11 K 387/15 vom 13.12.2016 (nkr – BFH-Az.: III R 3/17)

 

Mindestlöhne in der Pflege sollen steigen

Am 25.04.2017 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege geeinigt: Ab 1. Januar 2018 soll der Mindestlohn auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten steigen. In zwei Schritten soll er bis Januar 2020 weiter wachsen und dann 11,35 Euro pro Stunde im Westen und 10,85 Euro im Osten betragen. Davon profitieren gerade Pflegehilfskräfte.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles:

„Ich freue mich, dass sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne geeinigt hat. Pflege ist kein Beruf wie jeder andere. Sie ist Dienst vom Menschen am Menschen und zentral für unsere älter werdende Gesellschaft. Der Bedarf an guter, qualifizierter und motivierter Arbeit wächst in allen Pflegebereichen. Der Mindestlohn ist ein Beitrag dazu, die Qualität in diesem Berufsfeld zu sichern und faire Wettbewerbsbedingungen für die Einrichtungen zu schaffen.“

Rainer Brückers, Beauftragter des BMAS für die Pflegekommission:

„Diese Empfehlung wurde von der Kommission einstimmig getroffen. Der in 2010 in der Pflegebranche eingeführte Mindestlohn hat sich bewährt. Das haben die Erfahrungen in den vergangenen Jahren gezeigt. Es ist daher ein wichtiges Signal für die Branche, dass die Pflegekommission wiederum ein einvernehmliches Ergebnis zur Anpassung der Pflegemindestlöhne erzielt hat. Dafür möchte ich allen Beteiligten danken. Von diesem Mindestlohn werden sowohl Beschäftigte und Unternehmen als auch die Pflegebedürftigen profitieren. Gute Pflege soll auch angemessen entlohnt werden.“

In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten derzeit rund 900.000 Beschäftigte. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.

Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:

West

  • ab 01.11.2017: 10,20 Euro (Steigerung: 0 %)
  • ab 01.01.2018: 10,55 Euro (Steigerung: 3,4 %)
  • ab 01.01.2019: 11,05 Euro (Steigerung: 4,7 %)
  • ab 01.01.2020: 11,35 Euro (Steigerung: 2,7 %)

Ost

  • ab 01.11.2017: 9,50 Euro (Steigerung: 0 %)
  • ab 01.01.2018: 10,05 Euro (Steigerung: 5,8 %)
  • ab 01.01.2019: 10,55 Euro (Steigerung: 5,0 %)
  • ab 01.01.2020: 10,85 Euro (Steigerung: 2,8 %)

Die bereits begonnene Angleichung der Löhne in Ost und West wird damit weitergeführt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission auf dem Weg einer Verordnung den neuen Pflegemindestlohn zu erlassen.

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreter der privaten, öffentlich-rechtlichen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 25.04.2017

Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2016 zu Mehrergebnissen in Höhe von rund 1,72 Mrd. Euro

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2016 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,72 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2016 wurden 85.681 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.873 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt.

Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 46 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von gut 0,92 Mio. Euro.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 26.04.2017

Änderung beim Kindergeld beschlossen

Berlin: (hib/HLE) Kindergeld soll in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können. Der Finanzausschuss fasste am Mittwoch einen entsprechenden Beschluss und fügte eine Änderung in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/11132, 18/11184) ein. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Paragraf 169 der Abgabenordnung sieht die Neuregelung vor, dass Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. Wie die Bundesregierung in der Begründung schreibt, soll das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminiums sicherstellen. Hierfür sei eine mehrjährige Rückwirkung nicht erforderlich, da Anträge auf Kindergeld „regelmäßig zeitnah“ gestellt würden. Auf Nachfragen der Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen erklärte ein Vertreter der Bundesregierung, das Thema sei aufgegriffen worden, um Anreize für betrügerisches Verhalten zu reduzieren. Die Oppositionsfraktionen lehnten den Änderungsantrag ab, die Koalitionsfraktionen waren dafür.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung insgesamt wurde mit Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Mit dem Gesetz werden Konsequenzen aus der Veröffentlichung der sogenannten „Panama Papers“ gezogen und Steuerumgehungsmöglichkeiten mittels der Gründung und Nutzung von Briefkastenfirmen verhindert. Durch zusätzliche Auskunfts- und Informationspflichten sollen die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Feststellung von im Ausland angesiedelten Domizilgesellschaften (wie Briefkastenfirmen auch genannt werden) verbessert werden.

Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion erklärte in der Sitzung, durch die Herstellung von mehr Transparenz durch Anzeigepflichten von Unternehmen und Finanzinstituten über bestimmte Beteiligungen und Geschäftsbeziehungen werde das Entdeckungsrisiko erhöht. Er wies auch auf die Bedeutung eines weiteren Änderungsantrages hin, der ebenfalls von der Koalition in das Gesetz eingefügt wurde. Danach müssen bei Kreditkonten, bei denen der Kredit der Finanzierung privater Konsumausgaben dient, keine steuerliche Identifikationsnummern mehr erhoben werden. Dies gilt aber nur für Kreditrahmen bis 12.000 Euro. Insgesamt habe man ein gutes Gesetz auf den Weg gebracht, so der Sprecher der Unionsfraktion. Von der SPD-Fraktion wurde das Gesetz ebenfalls gewürdigt. Man sei „einen guten Schritt weitergekommen“, hieß es mit Blick auf die neuen Meldepflichten. Der Sprecher der SPD-Fraktion ging auf die seit langem nicht mehr angehobenen Pauschbeträge für Behinderte ein. Dazu solle die Bundesregierung Vorschläge unterbreiten.

Die Fraktion die Linke erkannte „eher halbherzige Maßnahmen“ als eine wirksame Bekämpfung der Steuerumgehung. Die Bußgeldbeträge seien zu niedrig. Und es sei falsch, das Gesetz auf Briefkastenfirmen außerhalb der EU zu beschränken. Dies wurde auch von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kritisiert. Damit würden Briefkastenfirmen in Malta oder Zypern nicht erfasst.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßte die mit dem Gesetzesbeschluss vorgenommene Abschaffung des bisher in Paragraf 30a der Abgabenordnung (AO) geregelten steuerlichen Bankgeheimnisses. Wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, werde damit den Finanzbehörden ermöglicht, in Zukunft ohne die bisherigen Einschränkungen Auskunftsersuchen an Finanzinstitute zu richten, „um Informationen über deren Kunden und deren Geschäftsbeziehungen zu Dritten erlangen zu können. Die Aufhebung des Paragraf 30a AO habe nicht zugleich den „gläsernen Bürger“ zur Folge, versichert die Regierung. Es würden nur bisherige Ermittlungsbeschränkungen aufgehoben, „neue Ermittlungsbefugnisse werden dadurch aber nicht geschaffen“.

Abgelehnt wurde von der Koalitionsmehrheit ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/2877), die sich für die Schaffung einer Bundessteuerverwaltung ausgesprochen hatte. Das Nebeneinander von 16 Steuerverwaltungen der Länder habe sich nicht bewährt, hatten die Abgeordneten argumentiert.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 270/2017

 

„Share Deals“ am Immobilienmarkt

Berlin: (hib/SCR) Bei 71 Prozent der zwischen 1999 und 2016 gehandelten Wohnungen sind sogenannte Share Deals eingesetzt worden. Die Zahl bezieht sich auf Transaktionen von Wohnungsportfolios ab 800 Wohnungen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (18/11919) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/11486) hervor. Bei Share Deals wird nicht Grundbesitz erworben, sondern Anteile an dem grundbesitzenden Unternehmen.

Bei 35 Prozent der gehandelten Wohnungen habe der Käufer weniger als 95 Prozent der Anteile erworben, bei 36 Prozent mehr als 95 Prozent, führt die Bundesregierung aus. In ihrer Vorbemerkung hatten die Grünen darauf verwiesen, dass bei Share Deals erst ab dem Kauf von 95 Prozent der Anteile die Grunderwerbssteuer anfalle.

Gemessen an der Zahl der Transaktionen zwischen 1999 und 2016 von Wohnungsportfolios über 800 Wohnungen beträgt der Anteil von Share Deals 32 Prozent. Shares Deals würden „in der Regel bei einer Transaktion von besonders vielen Wohnungen getätigt“, schreibt die Bundesregierung.

Die Bundesregierung verweist zudem auf eine Arbeitsgruppe zu Share Deals, die von der Finanzministerkonferenz der Länder im September 2016 eingerichtet wurde. Sie solle „Lösungsvorschläge“ zu dem Thema erarbeiten. Der Schlussbericht soll laut Bundesregierung möglichst zur Finanzministerkonferenz am 19. Oktober 2017 vorgelegt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 254/2017

 

Lizenzschranke beschlossen

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch als Maßnahme gegen schädliche Steuerpraktiken unter anderem eine sogenannte Lizenzschranke beschlossen. Außerdem wurde zur Entlastung besonders der mittelständischen Wirtschaft die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter stark erhöht.

Nachdem die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD insgesamt acht Änderungsanträge beschlossen hatten, stimmte der Finanzausschuss dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (18/11233, 18/11531) mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde abgelehnt. Zur Unterbindung von Gewinnverlagerungen sieht der Gesetzentwurf eine Einschränkung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen vor. Dazu heißt es, immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechte würden sich besonders einfach über Staatsgrenzen hinweg übertragen lassen. Dies habe in der Vergangenheit zu einem Steuerwettbewerb zwischen Staaten (zum Beispiel mit „Lizenzboxen“) geführt. „Multinationale Konzerne können diese Präferenzregime zur Gewinnverlagerung nutzen“, argumentierte die Bundesregierung und forderte: „Steuern sollen jedoch dem Staat zustehen, in dem die der Wertschöpfung zugrundeliegende Aktivität stattfindet, und nicht dem Staat, der den höchsten Steuerrabatt bietet.“

Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion erläuterte in der Sitzung, die Einführung dieser Lizenzschranke betreffe große Konzerne, deren deutsche Tochtergesellschaften für die Nutzung von Lizenzen Zahlungen ins Ausland leisten müssten, wo diese Lizenzeinnahmen nur gering oder gar nicht versteuert werden müssten. Der Sprecher der SPD-Fraktion bezeichnete es als ärgerlich, dass andere Länder sogenannte Lizenzboxen mit Steuervorteilen ermöglichen würden. Aber Unternehmen in Deutschland, die diese Tricks nicht genutzt hätten, hätten jetzt auch kein Problem durch die Änderung. Betroffen könnten in erster Linie große amerikanische Unternehmen sein. Die Linksfraktion erklärte, der Gesetzentwurf gehe in die richtige Richtung, aber angesichts der geringen erwarteten Mehreinnahmen von 30 Millionen Euro handele es sich eher um einen „Papiertiger“. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erinnerte, dass die Grünen schon lange Maßnahmen gegen die Nutzung von Lizenzboxen gefordert hätten. Die jetzt beschlossene Maßnahme sei ein Notanker. Richtiger wäre eine Mindestbesteuerung von 15 Prozent gewesen.

Der Sprecher der CDU/CSU-Fraktion hob die Bedeutung weiterer Änderungsbeschlüsse der Koalitionsfraktionen hervor. So werde die Steuerfreiheit von Wagniskapitalzuschüssen für junge Unternehmen ausgeweitet. Außerdem werde die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gesetzlich festgelegt. In der Begründung des Änderungsantrages heißt es dazu, Sanierungsgewinne, die durch Schuldenerlass im Insolvenzverfahren entstehen, seien seit über 80 Jahren steuerfrei. Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes seien daran Zweifel entstanden, so dass jetzt durch eine Gesetzesänderung die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöht werde, „da die Steuerbefreiung ohne Ermessenspielraum seitens der Finanzverwaltung zu gewähren ist“.

Von der CDU/CSU-Fraktion wurde auch die beschlossene Erhöhung der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter als Erleichterung für den Mittelstand gewürdigt. Diese Sofortabschreibung wird von bisher 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Angewendet werden sollen die neuen Wertgrenzen auf nach dem 31. Dezember 2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter. Die öffentlichen Haushalte dürften mit etwa 935 Millionen Euro pro Jahr belastet werden. Die Fraktion Die Linke begrüßte die Anhebung, erklärte aber auch, „wir hätten uns eine Erhöhung auf 1.000 Euro vorstellen können“. Ähnlich argumentierte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die sich ebenfalls für eine Grenze von 1.000 Euro aussprach – bei gleichzeitiger Abschaffung der sogenannten Sammelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 271/2017

Den richtigen Steuerberater finden

Nürnberg, 26. April 2017: Steuern – wer beschäftigt sich schon gern damit. Zumal so mancher Steuerfall kompliziert ist und es spezielle Detailfragen zu klären gilt. Dann ist es als Unternehmer wichtig, einen Steuerberater an der Seite zu haben. Den richtigen Berater für die eigenen unternehmerischen Bedürfnisse zu finden, ist allerdings nicht immer ganz leicht. Entscheidend sind neben fachlicher Expertise das Erstgespräch – und Ihr Bauchgefühl.
Hilfeleistung in Sachen Steuern dürfen neben Steuerberatern auch Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer geben. Auch Berufsverbände oder Haus- und Grundbesitzervereine können ihre Mitglieder in beschränktem Umfang in Steuerfragen beraten. Steuerberater haben in der Regel länger Zeit, um die Steuererklärungen ihrer Mandanten zu bearbeiten.

Sparrings-Partner in Sachen Steuern

Bei der Wahl des richtigen Partners ist zu beachten, dass sich vor allem Steuerberater mit Einzelkanzleien selten auf eine bestimmte Zielgruppe spezialisieren und damit möglicherweise nicht über die Fachkenntnisse verfügen, die Sie als Unternehmer in einer bestimmten Branche gerade benötigen. Zum anderen sollten Sie sich jemand zur Seite stellen, der – betriebswirtschaftlich betrachtet – als »Hausarzt« für Ihr Unternehmen fungieren kann: Er oder sie sollte Ihr Geschäft als Ganzes betrachten und Sie entsprechend beraten.

Um sich die Suche etwas zu erleichtern, sollten Sie zunächst die Suchfunktionen der Bundessteuerberaterkammer oder des Deutschen Steuerberaterverbands zu Hilfe nehmen. Sie können die Suche vorab nach Kriterien wie Name, Straße, Ort oder Postleitzahl eingrenzen. Anschließend können Sie dann den Kreis über weitere Filter wie Schwerpunkte, Fachberater oder Branchen kleiner ziehen.

Empfehlungen: Gesucht, gefunden

Es spricht aber auch nichts dagegen, sich im Bekanntenkreis umzuhören: „Eine persönliche Empfehlung und Erfahrungswerte mit dem betreffenden Berater sind meist sehr wertvoll“, berichtet Dr. Robert Mayr, Vorstandsvorsitzender der DATEV. Haben Sie einen oder mehrere Berater gefunden, schauen Sie sich den Internetauftritt an. Achten Sie darauf, wie die Informationen dort vermittelt werden – verständlich, für Sie ansprechend, möglicherweise bereits auf Ihren Bedarf zugeschnitten?

Den wirklichen Eindruck sollten Sie aber in einem Erstgespräch gewinnen: Vereinbaren Sie dieses Gespräch am besten telefonisch: „Wenn der Berater viele Fragen stellt, ist das ein gutes Zeichen. Denn nur so kann er sich umfassend auf das Erstgespräch vorbereiten“, erklärt Steuerberater Robert Mayr. In einem kostenlosen Erstgespräch geht es um das Kennenlernen und grundlegende Informationen. Wünschen Sie bereits eine erste Beratung, müssen Sie sich auf eine Rechnung einstellen.

Erstgespräch ausschlaggebend

Normalerweise geht man mit einem Steuerberater eine langfristige Geschäftsbeziehung ein. Daher ist es wichtig, dass die Chemie stimmt und Sie mit dem Berater oder der Beraterin ein nachhaltiges Vertrauensverhältnis aufbauen können. Damit es auch inhaltlich passt, sollten Sie auf diese Punkte im Erstgespräch achten:

  • Schildern Sie Ihre berufliche und private Situation. So hat der Berater einen besseren Überblick, um Sie ganzheitlich beraten zu können.
  • Lassen Sie einige zentrale Stichwörter fallen, die für Ihr Unternehmen wichtig sind – und beobachten Sie, ob der Steuerberater mit diesen Themen etwas anfangen kann.
  • Fragen Sie ihn danach, ob der Steuerberater bereits andere Mandate aus der gleichen Branche vorweisen kann.
  • Immer mehr Steuerberater profilieren sich mit zusätzlichen betriebswirtschaftlichen Leistungen. Klären Sie gemeinsam, was für Sie passen könnte.
  • Besprechen Sie, welchen Part der vorbereitenden Buchhaltung Sie übernehmen können – und auf welchem Weg dies abgewickelt werden kann.
  • Immer wieder kann es auch dringende steuerliche Angelegenheiten geben. Fragen Sie, wie die Ansprechpartner in der Kanzlei aufgestellt sind und wie schnell Sie in der Regel mit Rückmeldung oder einem Termin rechnen können.
  • Lassen Sie sich ein Angebot über die Kosten machen und das Abrechnen nach der Vergütungsverordnung erklären.

Und schließlich: Was sagt Ihr Bauchgefühl – nimmt der Berater sich ausreichend Zeit für Sie? Kann er oder sie steuerlich komplexe Sachverhalte verständlich machen? Fühlen Sie sich gut aufgehoben?

Wenn Sie einen geeigneten Berater gefunden haben, treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung. Dabei sollten Unternehmer unterscheiden, ob der Steuerberater für eine einzelne Aufgabe verpflichtet wird oder ob er eine dauernde Betreuung leisten soll. Innerhalb eines solchen Dauermandats muss Ihr Berater Sie über steuerliche Gesetzesänderungen, Steuerrisiken sowie Gestaltungsmöglichkeiten informieren. Umgekehrt haben Sie ebenfalls Verpflichtungen gegenüber dem Steuerberater. Dazu gehört, dass Sie dem Berater alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, ausreichende Informationen liefern und das vereinbarte Honorar zahlen. Zudem sollten Sie ihn grundsätzlich über alle unternehmerischen Pläne informieren, die steuerlich relevant sein könnten – denn nur so kann der Berater letztlich seine Arbeit gut machen.

PM DATEV, Steuer und Recht kompakt – April 2017

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin