Kindergeld in der Unternehmensphase bei „PreMaster-Programm“

Kindergeld in der Unternehmensphase bei „PreMaster-Programm“

Eltern können für ihre Kinder auch für die Dauer der Unternehmensphase eines sog. „PreMaster-Programms“ grundsätzlich Kindergeld bekommen.

Hintergrund
Mit einem „PreMaster-Programm“ unterstützen Unternehmen Absolventen von Bachelor-Studiengängen auf dem Weg zum Abschluss eines Master-Studiums. In der dem eigentlichen Master-Studium vorangehenden einjährigen sog. „Unternehmensphase“ werden den angehenden Studenten im Betrieb fachspezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt. Im Rahmen dieses Trainings „on-the-job“ werden sie im Unternehmen einer „Ankerabteilung“ zugewiesen und von einem persönlichen Mentor betreut. Die Teilnehmer sind verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der Unternehmensphase ein Masterstudium aufzunehmen.

Im Streitfall hatte die beklagte Familienkasse diese Unternehmensphase wegen des vorangegangenen Bachelorstudiums als Zweitausbildung und – wegen des von dem Unternehmen gezahlten erheblichen Entgelts – als eine Erwerbstätigkeit angesehen, die einem Anspruch auf Kindergeld entgegenstehe.

Entscheidung
Dem ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Es sieht in der Unternehmensphase ein sog. Ausbildungsdienstverhältnis, weil es darauf ausgerichtet sei, die Zeit und die Arbeitskraft des Teilnehmers in erster Linie für dessen Ausbildung und nicht für Erwerbszwecke innerhalb des Unternehmens einzusetzen. Mit dieser Begründung hat das Gericht daher für diesen Zeitraum der Klage eines Vaters auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter stattgegeben.

Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten

Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten

Nachträgliche Schuldzinsen können auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung einer vermieteten Immobilie grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Hintergrund
Der Kläger war an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete, welches nach Fertigstellung der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Die GbR veräußerte das Mehrfamilienhaus im Jahr 2007 – nach Ablauf der einkommensteuerrechtlichen Veräußerungsfrist. Der Erlös aus der nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie reichte nicht aus, um die im Zuge der Herstellung des Objekts aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Das verbliebene Restdarlehen wurde daher anteilig durch den Kläger getilgt. Hierfür musste er ein neues (Umschuldungs-)Darlehen aufnehmen; die auf dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Schuldzinsen nicht; das Finanzgericht gab dem Kläger demgegenüber Recht.

Entscheidung
Die Entscheidung knüpft an ein älteres Urteil an, mit dem der Bundesfinanzhof den nachträglichen Schuldzinsenabzug auch schon im Fall einer steuerbaren Veräußerung zugelassen hatte. In seiner aktuellen Entscheidung erweitert der Bundesfinanzhof nunmehr die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs: Ein solcher ist grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie möglich, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Voraussetzung ist dafür aber u. a., dass der Steuerpflichtige den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös – soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen – stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet.

Auch auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen erkennt der Bundesfinanzhof grundsätzlich an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung – wozu regelmäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört – bewegt.

Kein Schuldzinsenabzug nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Kein Schuldzinsenabzug nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Ein Abzug nachträglicher Schuldzinsen kommt nicht in Betracht, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht bereits vor Verkauf der Immobilie weggefallen ist.

Hintergrund
Der Kläger erwarb 1999 ein u. a. mit einer Gaststätte und mit 7 Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Streitjahren 2003 bis 2006 (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjekts versuchte der Kläger – parallel zu seinen Vermietungsbemühungen – ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was letztlich 2008 gelang. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht mit Blick auf die seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben habe und berücksichtigte dementsprechend die vom Kläger in den Streitjahren ermittelten Einkünfte aus der Immobilie nicht. Das Finanzgericht gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Es ging zwar auch davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht schon 2003 aufgegeben habe; unbeschadet dessen seien die in den Streitjahren vom Kläger gezahlten „nachträglichen Schuldzinsen“ aber nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dabei hob er hervor, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von sog. „nachträglichen Schuldzinsen“ mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen sei, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

Umsatzsteuer: Die Umsätze eines Dirigenten sind umsatzsteuerfrei!

Tatbestand:

Der Kläger ist Berufsmusiker und erzielt Umsätze als Dirigent und Chorleiter. Er ermittelt seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG. Streitig ist, ob Umsätze eines Dirigenten und Chorleiters nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG mit 7% ermäßigt, oder mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Aus den Einnahme-Überschuss-Rechnungen der Streitjahre (mit Ausnahme des Jahres 1999) sind die Chöre bzw. Orte der musikalischen Darbietung ersichtlich, wo der Kläger tätig geworden ist. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Chören bestehen nicht.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kann sich für die Steuerfreiheit seiner Umsätze aus seiner Tätigkeit als Dirigent verschiedener Chöre unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL) berufen.

1. 1.1. § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG befreit die Umsätze u.a. von Chören, soweit sie Einrichtungen der dort genannten öffentlich-rechtlichen Träger sind und von Chören unter privater Trägerschaft, wenn die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Nach Buchstabe b der Vorschrift werden auch die Konzerte anderer Unternehmer (z.B. Konzertveranstalter) befreit, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Chören u.a. erbracht werden.

§ 4 Nr. 20 UStG setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie nicht vollständig um (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedsstaaten bestimmte kulturelle Dienstleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedsstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden.

Mit Urteil vom 03.04.2003 (C-144/00- Hoffmann) hat der EuGH entschieden, dass der Begriff der „Einrichtung“ auch natürliche Personen mitumfasst (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. auch C-216/97 v. 07.09.1999 Gregg, UR 1999,419 zu § 4 Nr. 23 UStG). Zu entscheiden hatte der EuGH mit Urteil vom 03.04.2003 über die Auftritte dreier Solisten. Der EuGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass es gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen würde, Ensembles, die ebenfalls gewinnorientiert sein könnten, anders zu behandeln als solo auftretende Musiker (C-144/00, Rz. 26 u. 27).

Der EuGH hat weiter festgestellt, dass Art. 13 der 6. EGRL die Steuerbefreiung für kommerzielle Einrichtungen nicht ausschließt (C-144/00, Rz. 37, 38). Vielmehr ergeben sich Einschränkungen der Steuerbefreiung nur aus den abschließend aufgezählten Ermächtigungen gemäß Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der 6. EGRL.

Aus der Entscheidung des EuGH ergibt sich, dass sowohl Chöre als auch solo auftretende Sänger unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen können, wenn sie im Besitz der erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde sind.

1.2. Im Unterschied zu dem vom EuGH mit Urteil vom 03.04.2003 entschiedenen Fall hat der Kläger als Musiker seine Leistung nicht direkt gegenüber dem Konzertveranstalter, sondern an den von ihm dirigierten Chor erbracht.

Dies vermag nach Auffassung des Senats allerdings keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, denn nach der Rechtsprechung des EuGH werden die nach Art. 13 der 6. EG-Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder den Empfänger der Leistung definiert. Nach der Entscheidung des EuGH (C-144/00, Rnr. 25 bis 27) gibt es keinen Grund, der bei von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie erfassten kulturellen Dienstleistungen ein Abweichen von dieser Beurteilung im Hinblick auf Künstler rechtfertigt, die wie Gesangssolisten eine Einzelleistung erbringen. Insbesondere können solche Künstler wie eine kulturelle Gruppe ihre Tätigkeit hauptberuflich, nebenberuflich oder aus Liebhaberei ausüben und dabei entweder Gewinn erzielen oder ehrenamtlich, gegebenenfalls gegen bloße Aufwandsentschädigung, handeln. Folglich verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass Einzelkünstler, sobald der kulturelle Charakter ihrer Leistungen anerkannt ist, nicht ebenso wie kulturelle Gruppen als Einrichtungen angesehen werden können, die den Einrichtungen des öffentlichen Rechts gleichgestellt sind, die bestimmte von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie erfasste kulturelle Dienstleistungen anbieten. Die Abgrenzung erfolgt somit tätigkeitsbezogen und nicht nach der Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, wem gegenüber die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern nur auf die Anerkennung der Tätigkeit als kulturelle Dienstleistung. Aus diesem Grunde hat der Richtliniengeber in der Neufassung des Abschnitts 107 Abs. 1 UStR 2008 die Dirigenten den Solisten gleichgestellt. Da der Kläger für die Streitjahre eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt hat, sind seine Leistungen als Dirigent gem. § Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit.

In vergleichbarer Weise hat dies der EuGH durch Urteil vom 21.06.2007 (C-453/05, Ludwig – UR 2007, 617) zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie entschieden. Die Grundsätze des EuGH-Urteils gelten analog auch für die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EGRL, da auch dort nicht auf den Leistungsempfänger abgestellt wird.

Auch der Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lässt diese Auslegung zu, da dort – im Gegensatz zu Buchstabe b – nicht vorausgesetzt wird, dass die Leistung an einen bestimmten Leistungsempfänger (im Fall des Buchst. b: den Besucher des Konzerts) erbracht wird.

1.3 Anhaltspunkte dafür, dass in den vom Kläger angegebenen Umsätzen andere, nicht steuerbefreite Leistungen enthalten sind, liegen nicht vor. Zwar hat der Kläger auch in den Einnahmen des Jahres 2000 einen Betrag mit der Bezeichnung „Stadtsparkasse“ angegeben. Dies muss aber keine besonderen Zweifel erwecken, weil der Kläger häufig nicht nur den betreuten Chor, sondern auch die Spielstätte genannt hat, an der er mit seinem Chor Auftritte hatte. Auch der Beklagte selbst hat anlässlich einer Überprüfung keine Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit der Angaben des Klägers geäußert (vgl. Bl. 62 Bilanz-Akte).

1.4 Dass die Bescheinigung der Landesbehörde (Bl. 23/24 FG-Akte) für einen zurückliegenden Zeitraum erstellt wurde, steht ihrer Anerkennung nicht entgegen (so auch BFH Urteil vom 24.01.2008 (V R 3/05, DStR 2008, 919) zu § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG). Aus § 4 Nr. 20 a UStG ergibt sich keine Einschränkung dahin gehend, dass die Steuerbefreiung nur bei im Voraus erteilten Bescheinigungen zu gewähren ist. Die Bescheinigung wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass der Antragsteller nachweist, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die in Satz 1 der Vorschrift genannten Einrichtungen. Diese Nachweise hat auch der Kläger im Streitfall erbracht, sonst wäre ihm die Bescheinigung nicht erteilt worden.

Die anderweitige Festsetzung scheitert auch nicht an § 175 Abs. 2 Satz 2 AO. Nach dieser Vorschrift gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis. Der Senat kann offenlassen, ob er diese Vorschrift anwenden müsste (vgl. hierzu BFH Urteile vom 24.01.2008 – V R 3/05, a.a.O., unter II.3. der Gründe; vom 15.09.1995 XI R 101/92, BStBl. II 1995, 912). Denn die Frage nach der Anwendbarkeit stellt sich erst dann, wenn der Bescheid bereits in Bestandskraft erwachsen und die Voraussetzungen der möglichen Korrekturvorschriften i.S.d.. § 172 f. AO zu prüfen sind. Vorliegend stehen die angefochtenen Steuerbescheide aber noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und sind deshalb vollen Umfangs änderbar, so dass es auf die Anwendbarkeit des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO nicht mehr ankommt.

1.5 Eine gesonderte Bescheinigung für jeden Chor ist nach § 4 Nr. 20 a UStG nicht erforderlich, weil es nicht auf den einzelnen Chor, sondern auf den Kläger ankommt, in dessen Person bestimmte kulturelle Dienstleistungen erfüllt werden müssen, die entsprechend anerkannt worden sind. Den Erfordernissen wird auch dadurch hinreichend genügt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nachgewiesen hat. Damit sind die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt.

1.6 Eine Aufteilung der Umsätze – ggf. durch Schätzung – soweit sie auf Auftritte, Proben und CD-Einspielungen entfallen, hält der Senat nicht für geboten. Zum einen hat der Beklagte die Verkäufe von CD durch den Kläger lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen. Der Senat hält zum anderen die Tätigkeit im Rahmen von Proben ohnehin für mit den Auftritten untrennbar verbunden. Soweit die Chöre ihrerseits auch Erlöse aus dem Verkauf von CDs erzielen, sind diese bei Chören der Art wie sie vom Kläger dirigiert werden, völlig untergeordnet. Schwerpunkt sind bei solchen Chören stets die Auftritte. Anders als bei überregional bekannten Künstlern werden CDs im Wesentlichen anlässlich von Konzerten verkauft, nicht aber selbstständig vermarktet. Somit kann dahin stehen, ob ein Teil der Vergütungen des Klägers für seine Tätigkeit als Dirigent den CD-Einspielungen zuzuordnen und umsatzsteuerlich anders zu beurteilen wäre.

2. Da die Umsätze des Klägers nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EGRL steuerfrei sind, erübrigt sich die Entscheidung, ob sie dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6 K 1666/06, verkündet am: 06.05.2008

Kalte Progression abbauen – Jetzt!

BdSt kündigt eigenen Gesetzentwurf an

Der Bund der Steuerzahler begrüßt die offensiv geführte Debatte zur kalten Progression, einem ureigenen Thema des Verbandes. „Im Wahlkampf wurde versprochen, dass es keine Steuererhöhungen geben soll. Dies muss dann auch für heimliche Steuererhöhungen gelten“ fordert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, „Jetzt müssen den Worten Taten folgen“. Der Bund der Steuerzahler hat einen Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression erarbeitet, der in Kürze an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags versandt wird.

Die Mehrheit der Bürger steht hinter dieser Forderung. Eine Studie im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen zeigt, dass mehr als 80 Prozent der Befragten den Abbau der kalten Progression verlangen. Unterstützung dafür gibt es aus allen politischen Lagern. Aktuell lenken neben dem Wirtschaftsflügel der Union auch die Gewerkschaften und die SPD-Spitze ein und sprechen sich für den Abbau der kalten Progression aus.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 01.08.2014

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG (a. F.)

Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG

1 Der BFH hat in seinem Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG (i. d. F. vor der Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, BGBl. I S. 1266) abweichend von der früheren Verwaltungsauffassung ausgelegt.

2 Nach der früheren Verwaltungsauffassung waren Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger), Steuerschuldner für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen mehr als 10 Prozent der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) beträgt.

3 In dem vom BFH entschiedenen vorgenannten Streitfall versteuerte das Bauträgerunter-nehmen als Leistungsempfänger zunächst die von ihm bezogenen Leistungen als Steuerschuldner, machte aber später geltend, dass die Voraussetzungen des § 13b UStG nichtvorgelegen hätten und forderte die von ihm gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Der BFH entschied wie folgt:

  1. Der Leistungsempfänger von Bauleistungen ist nur dann Steuerschuldner für die an ihn erbrachte Leistung, wenn er diese Leistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.
  2. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen am Gesamtumsatz kommt es dabei nicht an.

4 Mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 (BStBl I S. 233) und vom 8. Mai 2014 (BStBl I S. 823) wurden die Finanzämter angewiesen, die Grundsätze des o. a. BFH-Urteils vom 22. August 2013 in vollem Umfang für nach dem 14. Februar 2014 (= Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014 im BStBl Teil I) ausgeführte Umsätze allgemein anzuwenden. Die betroffenen Unternehmer können danach für die Vergangenheit an der bisherigen Handhabung festhalten. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht. Diese Vereinfachungsregelung (Nichtbeanstandungsregelung) gewährt beiden Unternehmern bei einvernehmlicher unveränderter Beibehaltung der bisherigen Handhabung uneingeschränkte Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, sofern nicht zu einem späteren Zeitpunkt von der einvernehmlichen Handhabung abgewichen wird.

5 In Ergänzung der beiden vorgenannten BMF-Schreiben gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I. Besteuerung des leistenden Unternehmers
6 Sind leistender Unternehmer und Leistungsempfänger bei einer vor dem 15. Februar 2014 erbrachten steuerpflichtigen Bauleistung davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet, und stellt sich diese Annahme nach dem BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl II 2014 S. 128, im Nachhinein als unrichtig heraus und machen die beteiligten Unternehmer keinen Gebrauch von der Vereinfachungsregelung/Nichtbeanstandungsregelung (vgl. Rz. 4), ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG für noch nicht festsetzungsverjährte Besteuerungszeiträume (§ 169 Abs. 1 AO) zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner i. S. d. § 13b UStG zu sein. Dieser Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegen den leistenden Unternehmer steht § 176 AO nicht entgegen (§ 27 Abs. 19 Satz 2 UStG).

7 Der leistende Unternehmer kann in den Fällen des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG die gesetzlich entstandene und von ihm geschuldete Umsatzsteuer zivilrechtlich gegenüber dem Leistungsempfänger zusätzlich zum Netto-Entgelt geltend machen. Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt hat in diesen Fällen nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auf Antrag zuzulassen, dass der leistende Unternehmer den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf (nachträgliche) Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer dem Finanzamt abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte. Diese Abtretung erfolgt nach Maßgabe des Zivilrechts durch Angebot seitens des leistenden Unternehmers, mit dem er sich verpflichtet, bei der Durchsetzung des Anspruchs mitzuwirken, und Annahme durch das Finanzamt. Die Mitwirkungspflicht des leistenden Unternehmers bezieht sich hierbei zuvorderst auf den Nachweis der Richtigkeit und den Bestand seiner (abgetretenen) Forderung sowie die Wirksamkeit der Abtretung.

8 Die vorgenannte Abtretung wirkt nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG an Zahlungs statt und führt damit zum Erlöschen des Umsatzsteueranspruchs (§ 47 AO), wenn

  • der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt,
  • die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,
  • dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und
  • der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.

II. Verfahrensmäßige Abwicklung der Änderungsanträge der Leistungsempfänger
9 Hat der Leistungsempfänger unter Berufung auf das o. a. BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, die Erstattung der Umsatzsteuer gefordert, die er ursprünglich in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner i. S. d. § 13b UStG zu sein, sind die entsprechenden Umsätze an den Leistungsempfänger zu ermitteln.

10 Der Leistungsempfänger hat dem für ihn zuständigen Finanzamt dazu Folgendes im Einzelnen darzulegen (die Beleganforderung im Einzelfall bleibt hiervon unberührt):

  • Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers,
  • Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezeichnung der erbrachten Bauleistung, Entgelt und – soweit die Rechnung bereits berichtigt wurde – Steuersatz und Steuerbetrag, Zeitpunkt der Zahlung und/oder der Schlusszahlung der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften,
  • Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen sowie Rechnungsdatum und Rechnungsnummer der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften,
  • Zuordnung der bezogenen Bauleistung bzw. der geleisteten Anzahlung zu dem jeweiligen Ausgangsumsatz unter Angabe des konkreten Ausgangsumsatzes (Bauvorhabens) als objektbezogenen Nachweis dafür, dass die Eingangsleistung nicht zur Erbringung von selbst erbrachten Bauleistungen verwendet wurde.

11 Die vorgenannten Auskünfte sind zur Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte sowohl beim Leistungsempfänger als auch beim leistenden Unternehmer erforderlich (§§ 90, 93 Abs. 1 AO). Der Leistungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass diese Auskünfte auch zum Zweck der Besteuerung der jeweils leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG angefordert werden.

12 Das für den Leistungsempfänger zuständige Finanzamt informiert umgehend das für den jeweiligen leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt über die Tatsachen, die jeweils zur Festsetzung der Umsatzsteuer nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG notwendig sind.

13 Anschließend ist der jeweilige leistende Unternehmer unverzüglich von dem für ihn zu-ständigen Finanzamt darüber zu informieren, dass der Leistungsempfänger sich auf das o. a. BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, berufen und die Erstattung der Umsatzsteuer gefordert hat, die er ursprünglich in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner i. S. d. § 13b UStG zu sein. Zugleich ist der leistende Unternehmer darauf hinzuweisen,

  • inwieweit diese Umsatzsteuer nunmehr von ihm geschuldet wird,
  • dass eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG beabsichtigt ist und
  • dass er seine Umsatzsteuerschuld nach § 27 Abs. 19 Satz 3 und 4 UStG durch Abtretung seiner – nach berichtigter Rechnungsstellung bestehenden – zivilrechtlichen Forderung gegen den Leistungsempfänger erfüllen kann, sofern die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte, er sich verpflichtet, bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitzuwirken, und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

14 Die Abtretung der zivilrechtlichen Forderungen gegen den Leistungsempfänger nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG sollte zur Beschleunigung des Verfahrens auch schon vor einer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erfolgen.

15 Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 27 Abs. 19 UStG soll die Entscheidung über den (anteiligen) Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers bis zur Rückmeldung des jeweils für den leistenden Unternehmer zuständigen Finanzamts über das Vorliegen einer (wirksamen) Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG zurückgestellt werden. Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt hat das für den Leistungsempfänger zuständige Finanzamt umgehend über das Ergebnis seiner Maßnahmen bzw. über mit ihm getroffene Abtretungsvereinbarungen zu informieren.

III. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO
16 Bei der Verzinsung der nachträglichen Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gilt der Antrag des Leistungsempfängers auf Erstattung der zunächst von ihm entrichteten Umsatzsteuer als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO. Der Zinslauf von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO beginnt in diesen Fällen folglich erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

IV. Abtretung der zivilrechtlichen Forderungen innerhalb der Finanzverwaltung
17 Die Finanzbehörden können gegen den Umsatzsteuererstattungsanspruch (oder andere Steuererstattungsansprüche oder Steuervergütungsansprüche) des Leistungsempfängers mit der vom leistenden Unternehmer durch Abtretung erworbenen zivilrechtlichen Forderung grundsätzlich ab deren Fälligkeit aufrechnen (§ 226 AO i. V. m. §§ 387 – 396 BGB).

18 Die für eine Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit ist gewahrt, wenn die (durch Abtretung vom leistenden Unternehmer erworbene zivilrechtliche) Forderung derselben Körperschaft zusteht (§ 226 Abs. 1 AO) oder von derselben Körperschaft verwaltet wird (§ 226 Abs. 4 AO), die auch die Hauptforderung (Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch) schuldet.

19 Soweit sich die Aufrechnungslage weder aus § 226 Abs. 1 AO aufgrund der Ertragsberechtigung noch aus § 226 Abs. 4 AO aufgrund der Verwaltungshoheit ergibt, kann in geeigneten Fällen die erforderliche Gegenseitigkeit seitens der Finanzverwaltung dadurch hergestellt werden, dass die zivilrechtliche Forderung gegen den Leistungsempfänger zwecks Einziehung an die Körperschaft, die den Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch zu erfüllen hat, abgetreten und damit die Gläubiger-/Schuldneridentität i. S. d. § 226 Abs. 1 AO herbeigeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.1989, VII R 33/87, BStBl II S. 1004).

20 Für die Erklärung der Aufrechnung ist die Finanzbehörde zuständig, die den Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers zu erfüllen hat.

V. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
21 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 25. Juli 2014 – IV D 2 – S-7100 / 08 / 10007 :003 – (2014/0635108), BStBl I S. …, geändert worden ist, wird in Abschnitt 27.1 wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 4 wird folgende Zwischenüberschrift angefügt:
    „Anwendung von § 27 Abs. 19 UStG“.
  2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
    „(5) Zur Anwendung von § 27 Abs. 19 UStG vgl. BMF-Schreiben vom 31. Juli 2014, BStBl I S. … .“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0354 / 14 / 10001 und IV D 3 – S-7279 / 11 / 10002 vom 31.07.2014

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungs-verfahren für das Kalenderjahr 2014

Mit BMF-Schreiben vom 25. September 2013 – IV D 3 – S-7344 / 13 / 10003 (2013/0893340) -, BStBl I Seite 1235, wurden im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2014 die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014) eingeführt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Oktober 2014 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

– USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014

– USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014

(2) Durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa i. V. m. Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 1 A ab 1. Oktober 2014 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 39 (Kennzahl – Kz – 68) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 51 (Kz 78/79) gesondert anzugeben.

(3) Durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb i. V. m. Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 1 A ab 1. Oktober 2014 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 40 (Kz 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 52 (Kz 84/85) gesondert anzugeben.

(4) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den bisherigen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.

(5) Das Vordruckmuster USt 1 A ist im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb ist der Vordruck auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters (Absatz 1) herzustellen.

(6) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil des Vordruckmusters USt 1 A eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in dem Vordruckmuster USt 1 A enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „14“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite des Vordruckmusters USt 1 A unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(7) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adressewww.elster.de erhältlich.

(8) Die diesem Schreiben beigefügten Vordruckmuster ersetzen mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 die mit o. a. BMF-Schreiben vom 25. September 2013 eingeführten Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014). Das Vordruckmuster USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014) bleibt unverändert bestehen.

Die Voranmeldung finden Sie auf  http://www.umsatzsteuer-voranmeldung.de.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7344 / 13 / 10003 vom 31.07.2014

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 14 / 10005 vom 01.08.2014

Kurzfassung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2031 (BStBl I S.290), mit sofortiger Wirkung in folgenden Punkten geändert:

1. Nummern 2 bis 5 des AEAO zu § 15

2. Nummer 1 des AEAO zu § 19

3. Nummer 5 des AEAO zu § 30

4. Nummer 7 des AEAO zu § 58

5. Nummer 19 des AEAO zu § 64

6. Zweiter Absatz der Nr. 7 des AEAO zu § 68

7. Der AEAO zu § 87a

8. Der AEAO zu § 122

9. Der AEAO zu § 129

10. Zweite Absatz der Nummer 1 des AEAO zu § 138

11. Nummer 4 des AEAO zu § 141

12. Nummer 3 des AEAO zu § 170

13. Nummer 4 des AEAO zu § 193

14. Der AEAO zu § 197

15. Der AEAO zu § 233a

16. Absatz 1 der Nummer 1.2 des AEAO zu § 235

17. Nummer 3 des AEAO zu § 350

18. Der AEAO zu § 357

Die vollständigen Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Neue EU-Leitlinien ermöglichen unbürokratische Unterstützung von Mittelständlern

Am 01.08.2014 treten die neuen Leitlinien der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (RuU-LL) in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel: „Rückgrat der deutschen Wirtschaft sind kleine und mittlere Unternehmen. Hier sind oft Unternehmerpersönlichkeiten am Werk, die mit Tatkraft, Kreativität und hohem persönlichen Engagement ihr Unternehmen führen und Arbeitsplätze schaffen. Mit den neuen Leitlinien hat die EU-Kommission ein Instrument geschaffen, das unkomplizierte und unbürokratische Unterstützung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen in Problemlagen ermöglicht.“

Neben die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen treten künftig die sog. vorübergehenden Umstrukturierungshilfen. Diese Liquiditätshilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können für einen Zeitraum von max. 18 Monaten gewährt werden und sind an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft. Damit eröffnen sie den EU-Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Ausgestaltung von Fördermaßnahmen, die es KMU ermöglichen, sich bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen neu am Markt ausrichten zu können. Die Bundesregierung konnte im Laufe der Konsultationen zu den Leitlinien wesentliche Verbesserungen für KMU durchsetzen, u. a. was die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft.

Die neuen Leitlinien lösen die aus dem Jahr 2004 stammenden ab und gelten bis 31. Dezember 2020. Sie sind im Amtsblatt der Europäischen Kommission 2014/C 249/01 vom 31. Juli 2014 veröffentlicht.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 01.08.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin