Zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG i. d. Fassung des EuGH-Umsetzungsgesetzes vom 21.03.2013 bestehen – lediglich – Bedenken.

Der Gerichtsbescheid des 1. Senats vom 06.04.2017 (Az. 1 K 87/15) betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG in der Fassung des EuGH-Umsetzungsgesetzes vom 21.03.2013 und – als Annex – gemäß § 9 Nr. 2a GewStG. Der zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 20.10.2011 (Rs. C-284/09) in § 8b KStG eingefügte Absatz 4 sieht abweichend von § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG die vollständige Berücksichtigung beispielsweise von Dividendeneinkünften einer Kapitalgesellschaft vor, wenn die Beteiligung weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt, während bei Beteiligungen von mindestens 10 % solche Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens lediglich i. H. v. 5 % anzusetzen sind. Die bereits zuvor bestehende Regelung in § 9 Nr. 2a GewStG führt dazu, dass erst bei einer Beteiligung von mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals Gewinne aus der Beteiligung zu kürzen sind, während sie bei einer Beteiligung unter 15 % der Gewerbesteuer unterliegen.

Die Klägerin des Streitfalles war im Jahr 2013 an einer inländischen Kapitalgesellschaft zu weniger als 10 % beteiligt, sodass ihre Dividendeneinnahmen aus dieser Beteiligung in vollem Umfang und nicht nur mit einem Anteil von 5 % sowohl der Körperschaftsteuer wie der Gewerbesteuer unterlagen. Hiergegen richtete sich die Klage. Streitig war allein die Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Vorschriften. Nach Ansicht des 1. Senats begegnet die Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1, Abs. 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern, Bedenken. Die Regelung entspreche zudem nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit im Sinne einer gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit. Die Regelung könne allerdings gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sein durch das Ziel, nicht über die Anforderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie hinauszugehen, nach der erst bei einer Mindestbeteiligung von 10 % eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle für von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne verlangt werde. Zudem würde eine vollständige Befreiung vom Steuerabzug unabhängig von der Beteiligungsquote die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend Art. 10 Abs. 2 OECD-Musterabkommen und entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen obsolet machen.

Die Abgrenzung der Besteuerungshoheit zu anderen Staaten und die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG begründeten einen vom Gesetzgeber zu lösenden Zielkonflikt, für den keine eindeutige Lösung vorgegeben sei. Eine Vorlage an das BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit komme daher nicht in Betracht.

§ 9 Nr. 2a GewStG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die verfassungsrechtliche Prüfung der konkreten Ausgestaltung der Gewerbesteuer, insbesondere der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften, sei ein erst noch zu entwickelnder Maßstab anzuwenden, der dem Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer entspreche, Gerichtsbescheid des 1. Senats vom 06.04.2017, 1 K 87/15, Revision eingelegt, Az. des BFH I R 29/17.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 04.10.2017 zum Gerichtsbescheid 1 K 87/15 vom 06.04.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 29/17)

 

Einkommensteuer: Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2018

Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2018 bekannt gemacht (siehe Anlage).

Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 27. September 2017 (BStBl I Seite …) zu beachten.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 17 / 10001 vom 27.09.2017

 

Mehrwertsteuer-Lücke von 152 Milliarden Euro zeigt Reformbedarf

Den EU-Ländern sind laut einer neuen Studie der Europäischen Kommission, die am 28.09.2017 vorgestellt wurde, im Jahr 2015 schätzungsweise insgesamt rund 152 Mrd. Euro an Einnahmen aus der Mehrwertsteuer entgangen. Die sog. „Mehrwertsteuerlücke“, d. h. die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen, ist ein weiterer Beleg für den Reformbedarf. „Wir werden in Kürze einen Vorschlag zur Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften bei grenzüberschreitenden Verkäufen vorlegen“, sagte Pierre Moscovici, Kommissar für Wirtschaft und Finanzen, Steuern und Zoll. „Unsere Reform soll dazu beitragen, den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug um 80 Prozent zu reduzieren, sodass die Mitgliedstaaten dringend benötigtes Geld in die Staatskasse bekommen.“

Es gibt zwar gewisse Anzeichen für eine Verbesserung der Mehrwertsteuereinnahmen, doch der Fehlbetrag ist nach wie vor zu hoch. Der Bericht über die Studie ist im Vorfeld der erwarteten Vorschläge der Kommission zur Überarbeitung des Mehrwertsteuersystems erschienen.

Die durchschnittlichen Zahlen zur Mehrwertsteuererhebung in der EU verbessern sich zwar, jedoch schneiden die einzelnen Mitgliedstaaten dabei ganz unterschiedlich ab. In Rumänien (37,2 Prozent), der Slowakei (29,4 Prozent) und Griechenland (28,3 Prozent) war die Mehrwertsteuerlücke 2015 am größten und in Spanien (3,5 Prozent) und Kroatien (3,9 Prozent) am kleinsten. In absoluten Zahlen weist Italien mit 35 Mrd. Euro die größte Lücke bei den Mehrwertsteuereinnahmen auf. In den meisten Mitgliedstaaten hat sich die Mehrwertsteuerlücke verringert, und zwar am stärksten in Malta, Rumänien und Spanien. In Belgien, Dänemark, Irland, Griechenland, Luxemburg, Finnland und dem Vereinigten Königreich ist die Lücke hingegen etwas größer geworden.

Im Oktober wird die Europäische Kommission Vorschläge für die umfassendste Reform der EU-Mehrwertsteuervorschriften seit 25 Jahren vorlegen. Dadurch soll die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug erleichtert und die Mehrwertsteuererhebung effizienter gestaltet werden. Jüngsten Medienberichten zufolge ist umfangreicher Mehrwertsteuerbetrug unter anderem auf organisierte Kriminalität einschließlich des Terrorismus zurückzuführen. Dieses Problem kann nur gelöst werden, wenn die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

Wenngleich die Mitgliedstaaten bereits Anstrengungen unternommen haben, um die Mehrwertsteuerlücke zu verringern, muss das Mehrwertsteuersystem modernisiert und besser gegen den massiven Betrug gewappnet werden, um die Zukunft des Binnenmarkts zu sichern. Außerdem soll die Reform des derzeitigen Mehrwertsteuersystems zur Entwicklung des digitalen Binnenmarkts beitragen und die Strategie der Kommission zur Erreichung einer gerechteren und effizienteren Besteuerung in der EU ergänzen.

Hintergrund

Die Studie über die Mehrwertsteuerlücke wurde von der Kommission finanziert. Die im Rahmen dieser Studie ermittelte Mehrwertsteuerlücke schließt erstmals auch die Einnahmen aus den neuen Mehrwertsteuervorschriften für die grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Dienstleistungen ein, die auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission erlassen wurden und am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind.

Im April 2016 hat die Kommission den Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum veröffentlicht. Der Aktionsplan umfasst unmittelbar durchführbare, dringend erforderliche Maßnahmen zur Verringerung der Mehrwertsteuerlücke sowie langfristige strategische Lösungen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und zur Verbesserung der Mehrwertsteuererhebung in der EU. Außerdem wird darin erläutert, welche Maßnahmen zur Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraums ergriffen werden müssen und wie das Mehrwertsteuersystem an die Gegebenheiten des Binnenmarktes, der digitalen Wirtschaft und die Bedürfnisse der KMU angepasst werden muss.

In diesem Herbst wird die Kommission Legislativvorschläge vorlegen, die darauf abzielen, den Grundsatz der Erhebung der Mehrwertsteuer auf den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU wiederherzustellen. Durch grenzüberschreitenden Betrug entgehen den Mitgliedstaaten jedes Jahr Mehrwertsteuereinnahmen von 50 Mrd. Euro. Das neue System soll dafür sorgen, dass der grenzüberschreitende Betrug um 80 Prozent (ca. 40 Mrd. Euro) zurückgeht. Außerdem hofft die Kommission, dass die Mitgliedstaaten eine rasche Einigung über die neuen Vorschriften zur Verbesserung der mehrwertsteuerlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr erzielen, die sie im Jahr 2016 vorgeschlagen hatte. Wie bei allen Initiativen im Bereich der Besteuerung können vorgeschlagene Änderungen nur dann in Kraft treten, wenn die Mitgliedstaaten einstimmig zustimmen.

Weitere Informationen:

Der vollständige Bericht über die Studie ist hier abrufbar.

Weitere Informationen sind den häufig gestellten Fragen zu entnehmen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.09.2017

 

Einkommensteuer: Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018

Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2018

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 17 / 10001 vom 27.09.2017

Auszug

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung – AO – bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO) authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elster.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich.

Für jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist eine eindeutige, durch den Datenlieferanten zu vergebende ID (KmId) zu erstellen, deren Zusammensetzung in der technischen Schnittstellenbeschreibung zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert ist. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.

Davon abweichend können insbesondere Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung (Besondere Lohnsteuerbescheinigung) erteilen.

Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.

Das Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird jährlich im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gemacht.

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

Mehr …http://www.steuerschroeder.de/Lohnsteuerbescheinigung.html

 

Steuerhinterziehung: Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten beginnt

Am 30. September beginnt der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Weltweit bestehen zwischen allen an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten schon über 2000 bilaterale Austauschbeziehungen.

Dr. Wolfgang Schäuble, Bundesminister der Finanzen:

„Internationale Steuerhinterziehung kann wirksam nur durch globale Zusammenarbeit bekämpft werden. Der automatische Informationsaustausch zu Finanzkonten stellt daher einen Meilenstein dar. In der ersten Runde nehmen neben Deutschland 49 Staaten teil, demnächst werden es über 100 sein. Wer Gelder ins Ausland verlagert hat, muss künftig noch stärker damit rechnen, dass die Finanzämter davon erfahren.“

Im Jahr 2014 verabschiedeten die OECD und die G20 den gemeinsamen Meldestandard CRS (Common Reporting Standard), der Grundlage für den jährlichen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ist. Auf der Berliner Steuerkonferenz im Oktober 2014 unterschrieben 51 Staaten eine Multilaterale Vereinbarung über diesen neuen Standard.

Mittlerweile haben sich über 100 Staaten und Gebiete dazu bekannt, den gemeinsamen Meldestandard einzuführen. Deutschland nimmt mit weiteren 49 Staaten und Gebieten von Beginn an am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten teil. Weitere Staaten und Gebiete werden zum 30. September 2018 folgen.

Globalisierung und weltweite Vernetzung verlangen eine stärkere Zusammenarbeit der Steuerbehörden. Nur so kann verhindert werden, dass Gelder innerhalb kürzester Zeit auf andere Kontinente verschoben und damit vor nationalen Steuerbehörden verborgen werden können. Der automatische Informationsaustausch sorgt für mehr Transparenz und mehr Fairness.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 29.09.2017

 

Einkommensteuer: Pflegeheimkosten von der Steuer absetzen

BdSt weist auf Gerichtsverhandlung beim Bundesfinanzhof am 04.10.2017 hin

Ehepaare müssen eine für sie nachteilige Berechnung bei der steuerlichen Anerkennung ihrer Pflegeheimkosten nicht hinnehmen, sagt der Bund der Steuerzahler. Deshalb unterstützen wir die Musterklage eines Ehepaars aus Regensburg. Am kommenden Mittwoch, 4. Oktober, wird der Fall beim Bundesfinanzhof verhandelt (Az. VI R 22/16). Zu klären ist, ob die sog. Haushaltsersparnis bei Ehepaaren doppelt abgezogen werden darf, wenn diese gemeinsam – aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit – in ein Heim umziehen.

Das steckt dahinter: Steuerzahler, die aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim leben, können die Kosten für das Heim in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wird im Zusammenhang mit diesem Umzug der frühere Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abziehbaren Ausgaben um die Haushaltsersparnis. Damit sollen die Aufwendungen, die sich der Steuerzahler für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes erspart, berücksichtigt werden. Bei Ehepaaren berechnen einige Finanzämter die Haushaltsersparnis zweimal, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird.

Der konkrete Fall

Da die Klägerin nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in der Lage war, selbständig einen Haushalt zu führen, zog sie mit ihrem pflegebedürftigen Ehepartner (Pflegestufe 2) im Jahr 2013 in ein Heim. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machte das Paar in der Einkommensteuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis geltend. Das Finanzamt reduzierte die abzugsfähigen Kosten jedoch bei jedem Ehepartner um die Haushaltsersparnis, sodass nur noch ein geringer Teil der Pflegeheimkosten steuerlich anerkannt wurde. Inzwischen sind die Kläger verstorben, der Rechtsstreit wird deshalb mit ihren Erben fortgesetzt.

Quelle: Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 28.09.2017

 

Sozialversicherungsrecht: U2-Umlage auch von Mitarbeiter-Entgelten von Rundfunkanstalten

Rundfunkanstalten müssen von Entgelten der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten, auch die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen entrichten, selbst wenn sie diese Personen arbeitsrechtlich als „freie Mitarbeiter“ einstufen. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 26.09.2017, entschieden (Az. B 1 KR 31/16 R).

Der klagende Hessische Rundfunk, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, stufte eine Vielzahl bei ihm tätiger Personen arbeitsrechtlich als „freie Mitarbeiter“ ein. Er meldete sie als Angestellte und entrichtete für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge, bezog ihre Entgelte aber nicht in die Berechnung der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen ein. Die Beklagte gab dem Kläger aufgrund einer Betriebsprüfung durch Summenbescheid auf, 198.881,14 Euro Umlage U2 für die Zeit von 2006 bis Ende 2008 zu zahlen. Sie schätzte nach den gemeldeten Gesamtbeträgen die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte für die „freien Mitarbeiter“ ohne Einmalzahlungen und forderte die Rundfunkanstalt auf, ab 2009 rückwirkend selbst eine Korrekturberechnung vorzunehmen.

Während das Sozialgericht gemeint hat, die Entgelte der „freien Mitarbeiter“ seien nicht in die Umlage einzubeziehen, hat das Hessische Landessozialgericht die Klage abgewiesen. Zu Recht, wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts entschieden hat: Wer sozialversicherungsrechtlich beim Kläger Beschäftigter ist, ist selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit arbeitsrechtlich Arbeitnehmer. Da die klagende Rundfunkanstalt Einmalzahlungen an die „freien Mitarbeiter“ nicht auswies, diese aber in die U2-Umlage nicht einzubeziehen sind, Einzelermittlungen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht hätten und kein Nachteil für die Mitarbeiter entstand, durfte die Beklagte die Höhe der Umlage schätzen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. …

§ 10 AAG

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 7 SGB IV

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. ….

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 26.09.2017 zum Urteil B 1 KR 31/16 R vom 26.09.2017
 

Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2018

2016 sind Löhne und Gehälter wieder gestiegen. Deshalb wird 2018 die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung ändern sich. Das Kabinett hat die Verordnung dazu beschlossen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) liegt ab 1. Januar 2018 bei 6.500 Euro pro Monat (2017: 6.350 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 5.800 Euro pro Monat (2017: 5.700 Euro pro Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst: Auf 8.000 Euro im Monat in den alten sowie 7.150 Euro im Monat in den neuen Ländern.

Diese Werte ergeben sich, da die Löhne in den alten Bundesländern um 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,11 Prozent gestiegen sind.

Grenze bei gesetzlicher Krankenversicherung angehoben

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 1. Januar 2018 59.400 Euro im Jahr (2017: 57.600 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht sich von 52.200 Euro im Jahr (2017) auf 53.100 Euro im Jahr.

Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung festgelegt

Für viele Werte in der Sozialversicherung ist die Bezugsgröße ein wichtiger Faktor. Sie dient etwa für freiwillige Mitglieder der GKV oder für Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der Beitragsberechnung.

Für 2018 beträgt die Bezugsgröße 3.045 Euro pro Monat in den alten und 2.695 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern.

Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbständige oder pflegende Angehörige zahlen müssen.

Die Rechengrößen ab 1. Januar 2018 im Überblick (West- und Ostdeutschland)

Rechengröße – West – Ost

  • Beitragsbemessungsgrenze für die allg. Rentenversicherung
    West: 6.500 Euro/Monat – Ost: 5.800 Euro/Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung
    West: 8.000 Euro/Monat – Ost: 7.150 Euro/Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der GKV
    West und Ost: 59.400 Euro/Jahr (4.950 Euro/Monat)
  • Beitragsbemessungsgrenze in der GKV
    West und Ost: 53.100 Euro/Jahr (4.425 Euro/Monat)
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2018 – allg. Rentenversicherung
    West: 37.873 Euro/Jahr – Ost: Hochwertung um 1,1248
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung
    West: 3.045 Euro/Monat – Ost: 2.695 Euro/Monat

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte werden jährlich neu ermittelt und festgesetzt. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder Brutto-Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2018 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2016 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2015 zum Jahr 2016 erhöht hat.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.09.2017

 

Mandantenbrief Oktober 2017

Ab sofort finden Sie den aktuellen Mandantenbrief für den Monat Oktober 2017 online auf Ihrer Internetseite.

Lesen Sie in dieser Ausgabe u.a. einen Beitrag über

– Steuerermäßigung im Pflegeheim,

– die Besteuerung einer Abfindung bei Trennung im gegenseitigen Einvernehmen,

– das nachträgliche Bekanntwerden von haushaltsnahen Dienstleistungen,

– rückwirkende Rechnungsberichtigung u.v.m.

Schauen Sie doch einfach einmal rein …

Viel Spaß bei der Lektüre!

Auch schon vor Weihnachten: Süßer die Kassen nie klingeln?

Bargeld und damit auch Kassen, über die Bargeld abgerechnet wird, scheinen als „Einladung zu Schwarzgeschäften“ verstanden zu werden. Nach den Feststellungen des BFH und des Bundesrechnungshofs seien elektronische Kassensysteme in nahezu beliebiger Weise manipulierbar – und würden auch in erheblichem Umfang manipuliert werden. Der Bundesrechnungshof geht davon aus, dass deshalb dem Staat jährlich bis zu 10 Milliarden Euro Steuereinnahmen entgehen.

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist daher in den letzten Jahren vermehrt Schwerpunktthema in Betriebsprüfungen geworden. Statistisch wird die Kassenführung bei 95 Prozent der Betriebe verworfen. Auswertungen der Oberfinanzdirektion Niedersachsen haben ergeben, dass gewisse Bargeld-Branchen eine bis zu 400 Prozent höhere Quote an Steuerfahndungsfällen aufweisen. Angehörige der steuerberatenden Berufe, die bargeldintensive Betriebe betreuen, beklagen in diesem Zusammenhang ein zunehmend härteres Prüfungsklima.

Vor diesem Hintergrund zeigte Dr. Norbert Bolz, Rechtsanwalt und Steuerberater aus Hannover, beim Steuerfach- und Zukunftskongress Celle 2017 mit insgesamt 250 Teilnehmern die gesetzlichen Neuregelungen bis zum 31.12.2019 und ab dem 01.01.2020 auf. Verstöße gegen die neuen Pflichten werden mit neuen Steuergefährdungstatbeständen sanktioniert.

Entsprechen die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen den §§ 140 bis 148 Abgabenordnung (AO), sind sie der Besteuerung zu Grunde zu legen. Dabei gilt gemäß § 158 AO die Vermutung, dass eine formell korrekte Buchführung auch sachlich richtig ist.

Allerdings könne die Vermutung, dass eine formell korrekte Buchführung richtig sei, in der Praxis durch verschiedene Verprobungsmethoden erschüttert werden. Die Richtigkeit könne auch durch gezielte Stichprobenprüfungen widerlegt werden, z. B. durch die Auswertung von Kontrollmaterial über einzelne Geschäftsvorfälle. Werden hierbei nur einzelne, eindeutig zu beziffernde Sachverhalte festgestellt, die die Ordnungsmäßigkeit der übrigen Buchführung nicht infrage stellen, kann auch eine punktuelle Schätzung zu einem richtigen Buchführungsergebnis führen.

Mutmaßungen und Behauptungen reichen jedenfalls zur Entkräftung des § 158 AO nicht aus.

Bei den Verprobungsmethoden wird unterschieden zwischen äußerem Betriebsvergleich, wie sie beispielsweise die (finanz-)amtliche Richtsatzsammlung darstellt, und innerem Vergleich, wie z. B. die Aufschlagkalkulation, die Vermögenszuwachsrechnung oder die Geldverkehrsrechnung. Bolz wies darauf hin, dass auch lediglich diese Drei als in jeder Hinsicht gerichtsfest gelten, um eine Hinzuschätzung bei einer formell ordnungsmäßigen Kassenbuchführung zu rechtfertigen.

Sonst jedoch, wenn also die Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung zwar nachgewiesen wird, wenn aber die Verprobung allenfalls geringe Differenzen zeigt, geben sich die Fiskalprüfer meist mit – aus ihrer Sicht – „moderaten“ Sicherheitszuschlägen zufrieden. Bei diesen Zuschlägen handelt es sich um eine Schätzung, die in einem – in Abhängigkeit vom Standpunkt – „vernünftigen“ Verhältnis zu den erklärten oder nicht verbuchten Umsätzen stehen sollte.

Wie hoch der Sicherheitszuschlag ausfällt, könne sich auch nach dem Grad des Verschuldens des Steuerpflichtigen richten – dies signalisiere jedenfalls die Bandbreite der hierzu ergangenen Finanzrechtsprechung.

Bolz zeigte in seinem weiteren Vortrag Verteidigungsstrategien für Steuerberater auf, die mit Mehrergebnissen in Betriebsprüfungen auf der Basis bestimmter Schätzungsmethoden konfrontiert werden. Hierbei stellte er beispielhaft den Zeitreihenvergleich, die 30/75-Methode und den Chi-Quadrat-Test vor. Anschließend analysierte er die Schwachstellen der einzelnen Verprobungsmethoden und gab Gestaltungstipps unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 24.09.2017

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin