Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage können auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein

So entschied der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 9. Februar 2017 (Az. 1 K 841/15). Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Kläger erwarb einen Anteil an einem Erbbaurecht an Grundstücken verbunden mit dem Recht, Teilflächen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zu benutzen, sowie von einer Personengesellschaft zu Alleineigentum zwei Photovoltaikanlagen. Diese plante nach ihrem Verkaufsprospekt einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen, deren erzeugte Energie über einen jeweils integrierten Zähler erfasst, für jede Anlage abgerechnet und zusammengefasst in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist wird. Der Prospekt enthielt eine Ertragsprognose. Hiervon wich die tatsächliche Leistung der Anlagen ab. Gutachter zur Ursachenerforschung wurden beauftragt. Der Kläger nahm zur Finanzierung der Anlagen ein Darlehen auf. Anstelle einer laufenden Tilgung schloss er eine fondsgebundene Rentenversicherung ab, die er an die finanzierende Bank abtrat. Mit dieser vereinbarte er eine weitere fondsgebundene Rentenversicherung. Die Einnahmen reichten zur Deckung der Ausgaben für das Darlehen nicht aus. Der Kläger widerrief den Darlehensvertrag und begehrte erfolglos die Rückabwicklung. Die Bank senkte daraufhin jedoch den Sollzinssatz. Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2012 Verluste aus Gewerbebetrieb von 9.678 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte diese nicht. Sei der zu erwartende Totalgewinn negativ, fehle die Gewinnerzielungsabsicht. Es liege eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit, ein Liebhabereibetrieb, vor.

Der 1. Senat erkannte die Verluste steuerlich an. Die Gewinnerzielungsabsicht sei zweistufig zu prüfen. Es gehe zunächst um die Ergebnisprognose. Diese sei für einen Prognosezeitraum von 20 Jahren, der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlagen, negativ. Sodann seien die Gründe hierfür zu würdigen. Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht, der durch die negative Totalgewinnprognose erschüttert werde. Die verlustbringende Tätigkeit beruhe jedoch nicht auf persönlichen Gründen. Der Kläger habe im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen, um Verluste gering zu halten. Technische Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses wurden ergriffen, wie Überprüfung der Verkabelung des Solarparks und der Module und Reinigung der Moduloberflächen. Dadurch seien die Einnahmen gestiegen. Der Kläger habe ferner die Ausgaben durch Gespräche mit der Bank reduziert. Im Verkaufsprospekt werde auch nicht mit einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste aus dem Betrieb des Solarparks geworben. Die Verknüpfung der Finanzierung der Photovoltaikanlagen mit Rentenversicherungen sei nicht schädlich. Der Steuerpflichtige sei bezüglich Finanzierung und Kapitalverwendung frei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2017 zum Urteil 1 K 841/15 vom 09.02.2017 (rkr)

 

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus

Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus können vollumfänglich abzugsfähig sein. So entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 22. März 2017 (Az. 4 K 3694/15).

Der Kläger, ein Gerichtsvollzieher, nutzt im Untergeschoss seines Einfamilienhauses ein Büro mit Vorraum, ein als Lagerraum genutztes WC und einen 50 qm großen Raum ausgestattet mit mehreren Arbeitsplätzen, Besprechungstisch, Tresor, drei Druckern, Kopier- und Faxgerät und Aktenschränken. Das Büro ist über eine Außentreppe zu erreichen. Die Eingangstür verfügt über ein separates Schloss. Daneben ist ein Schild mit Landeswappen und Aufschrift „Obergerichtsvollzieher“. Mit dem Büroschlüssel lassen sich weder die private Hauseingangstür noch die beiden innenliegenden Verbindungstüren zu den privaten Räumen öffnen. Es gibt zwei gesonderte Stellplätze, einen Briefkasten für private und berufliche Post sowie eine gesonderte Klingel für das Büro, das vom Präsidenten des Landgerichts als Geschäftszimmer genehmigt wurde. Der Kläger hat noch mit 11 weiteren Gerichtsvollziehern eine Dreiraumwohnung als Büroräume angemietet. Er teilt sich einen Raum mit vier Kollegen. Kundenbesuche hat er in beiden Büros. Er beschäftigt eine Justizfachangestellte. Der Kläger erklärte für 2012 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten von 8.150 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer mangels dortigem Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit.

Der 4. Senat berücksichtigte die Werbungskosten gänzlich. Das Büro im Einfamilienhaus sei als genehmigtes Geschäftszimmer kein häusliches Arbeitszimmer. Es sei nach den baulichen Gegebenheiten (gesonderter Zugang, Besucherparkplätze, gesonderte Klingel, Schild mit Landeswappen, verschlossene interne Verbindungstüren, extra Schlüssel) nicht in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden. Es diene nach Ausstattung und Funktion der Erledigung beruflicher Arbeiten, stehe für Publikumsverkehr offen und werde von nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten genutzt. Für diese Auslegung spreche der Gesetzeszweck. Die gesetzliche Beschränkung diene der Missbrauchsabwehr. Eine Missbrauchsgefahr sei nicht erkennbar. Die Justizverwaltung stelle Gerichtsvollziehern keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Diese seien verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer einzurichten und Unterlagen aufzubewahren. Das andere gemeinschaftlich genutzte Büro sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als Geschäftszimmer geeignet, sodass dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Geschäftszimmer bilde den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. Dort nehme der Kläger die Handlungen vor, die für seinen Beruf wesentlich und prägend seien, so z. B. die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die Vereinbarung von Ratenzahlungen, die Einholung von Auskünften Dritter oder die Abwicklung von unbarem Zahlungsverkehr.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2017 zum Urteil 4 K 3694/15 vom 22.03.2017

 

BdSt setzt sich mit Musterklage beim BFH für Eltern ein

Der Bund der Steuerzahler lässt prüfen, ob Eltern im Jahr 2014 zu viel Steuern gezahlt haben. Hintergrund ist die Frage, ob die Kinderfreibeträge in diesem Jahr zu niedrig waren. Dazu unterstützt der Verband das Gerichtsverfahren eines Familienvaters vor dem obersten deutschen Steuergericht – dem Bundesfinanzhof (Az. III R 13/17). Von dem Verfahren können Eltern profitieren, die Einkommensteuer bzw. Solidaritätszuschlag gezahlt haben.

Konkret geht es um die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das Jahr 2014 falsch bemessen war. Nach dem 9. Existenzminimumbericht musste für Kinder im Jahr 2014 ein Existenzminimum von 4.440 Euro steuerfrei bleiben. Der Gesetzgeber gewährte Eltern jedoch nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro – und damit zu wenig! Je nach Steuersatz zahlten Eltern dadurch mehr Steuern, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Mehr als 30 Euro können pro Kind zusammenkommen.

Der Kläger ist ein verheirateter Familienvater aus München mit zwei Kindern. Entsprechend dem geltenden Gesetz berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung 2014 lediglich den Kinderfreibetrag in Höhe von 2.184 Euro. Der Vater verlangt, den im Existenzminimumbericht ausgewiesenen höheren Kinderfreibetrag heranzuziehen. Das Finanzgericht München hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten. Aus Sicht des Gerichts ist neben dem sächlichen Kinderfreibetrag auch der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu berücksichtigen. In der Gesamtschau wird dadurch der zu geringe Kinderfreibetrag ausgeglichen, so die Argumentation des Finanzgerichts. Allerdings machten die Richter den Weg zum Bundesfinanzhof frei und ließen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. Die Revision wurde eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.

Zum Hintergrund

Mit dem Kinderfreibetrag soll den Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben. Alle zwei Jahre wird der so genannte Existenzminimumbericht vorgelegt, um die exakte Höhe des freizustellenden Existenzminimums zu beziffern. Im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber die Vorgabe aus dem Existenzminimumbericht nicht vollständig umgesetzt. Der Kinderfreibetrag blieb um 72 Euro hinter den Vorgaben zurück. Das Bundesfinanzministerium hat bereits auf entsprechende Streitverfahren reagiert, denn die Steuerbescheide bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen. Eltern brauchen aktuell also nichts zu unternehmen. Die Steuerbescheide erhalten einen Vorläufigkeitsvermerk und können dadurch später noch zu Gunsten der Eltern geändert werden.

BdSt, Pressemitteilung vom 04.05.2017

 

BFH: Das bloße Aufgreifen einer Gestaltungsidee rechtfertigt nicht die Annahme eines Steuerstundungsmodells

Die Annahme eines Steuerstundungsmodells ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem bloßen Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13 entschieden hat, handelt es sich mangels vorgefertigten Konzepts nicht um ein Steuerstundungsmodell, wenn ein Anleger eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt.

Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen können nur sehr beschränkt verrechnet werden. Gemäß § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mindern Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen.

Im Urteilsfall hatte die Steuerpflichtige über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine zu 100 % fremdfinanzierte Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede erworben. Sie hatte hierzu einen Rechtsanwalt beauftragt, der Kontakt zu verschiedenen Kreditinstituten aufnahm, Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit einer entsprechenden Investition erstellte, konkrete Verhandlungen über die Konditionen der Schuldverschreibung und des der Finanzierung dienenden Darlehens führte und deren Ausgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Belange der Steuerpflichtigen abstimmte und auch die Gründung der vermögensverwaltenden Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co (der Klägerin) übernahm. Die Zahlung der Darlehenszinsen und des Disagios führte im Streitjahr 2006 zu einem erheblichen Verlust und bei der von der Klägerin angestrebten uneingeschränkten Verlustverrechnung zu einem entsprechenden Steuerstundungseffekt.

Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen den von der Klägerin geltend gemachten Verlust der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG.

Der BFH sah dies anders und gab der Revision der Klägerin statt. Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells genüge es nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliege, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug/-verrechnung ausgelegt sei und ohne die Möglichkeit einer (sofortigen) Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre. Voraussetzung sei stets die Nutzung eines vorgefertigten Konzeptes, was bedeute, dass eine von einem Anbieter abstrakt entwickelte Investitionskonzeption am Markt zur Verfügung stehe, auf die der Anleger „nur“ noch zugreifen müsse. Hieran fehle es, wenn der Anleger – wie im Streitfall – eine von ihm selbst bzw. seinem Berater entwickelte und individuell angepasste Investition tätige.

 Quelle:  BFH, Pressemitteilung Nr. 30/17 vom 10.05.2017 zum Urteil VIII R 7/13 vom 17.01.2017

 

Bundestag macht Weg zu Bürokratieabbau für den Mittelstand und bessere Wagniskapitalbedingungen frei

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken

Der Bundestag hat am 27.04.2017 mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zwei wichtige Vorhaben des BMWi umgesetzt: die Anhebung der Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Steuerfreistellung der Zuschüsse für Business Angels im Rahmen des INVEST-Förderprogramms.

Bundesministerin Zypries: „Der Bundestag hat ein wichtiges Signal für bessere Investitionsbedingungen für Start-ups und weniger Bürokratie gesetzt. Wir konnten erfolgreich die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter anheben. Das entlastet vor allem kleine und mittlere Unternehmen deutlich und schafft Anreize für Investitionen. Die Unternehmen und Arbeitnehmer können künftig Anschaffungen, wie Tablets und Büromaterial, direkt im Jahr der Anschaffung steuerlich abschreiben, statt sie bürokratisch aufwendig über viele Jahre erfassen zu müssen. Der Bundestag macht auch den Weg für eine verbesserte Förderung von privatem Wagniskapital frei. Das unterstützt junge innovative Unternehmen noch stärker bei der Suche nach einem privaten Kapitalgeber für das benötigte Startkapital. So können wir auch bei den Produkten von Morgen noch wettbewerbsfähig sein.“

Die bisherige steuerliche Freistellung der Zuschüsse des INVEST-Programms hatte sich nur auf das Altprogramm bis Ende 2016 bezogen. Zum 1. Januar 2017 wurden jedoch die Förderbedingungen des INVEST-Programms deutlich verbessert. U. a. wurde die förderfähige Investitionssumme für den 20 %-igen Erwerbszuschuss verdoppelt und ein 25 %-iger EXIT-Zuschuss zur Kompensation der Steuern auf Veräußerungsgewinne eingeführt. Mit seiner heutigen Entscheidung macht der Deutsche Bundestag den Weg dafür frei, dass Investoren in vollem Maße – steuerfrei – von diesen Verbesserungen profitieren können. Damit gewinnen Investitionen in Start-ups weiter an Attraktivität.

Die Anhebung der Schwelle für geringfügige Wirtschaftsgüter wird nach mehr als 50 Jahren nun von 410 Euro auf 800 Euro angehoben.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 27.04.2017

 

 

Gesetze gegen schädliche Steuerpraktiken und Steu­er­umgehung beschlossen

Die Bundesregierung unterbindet Gewinnverlagerungen und schränkt die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen ein. Die Abgeordneten haben am Donnerstag, 27. April 2017, mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Fraktion Die Linke einen Gesetzentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (18/11233, 18/11531, 18/11683 Nr. 8) in der Ausschussfassung angenommen. Ebenfalls in der Ausschussfassung bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen und Zustimmung der Koalition angenommen wurde ein Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/11132, 18/11184), mit dem die Bundesregierung, Konsequenzen aus den im Frühjahr 2016 bekannt gewordenen „Panama Papers“ zieht und gezielter gegen Steuerbetrug über Briefkastenfirmen vorgehen will.

Zur Abstimmung lagen ferner Stellungnahmen des Bundesrates und die Gegenäußerungen der Bundesregierung (18/11531, 18/11184) als Unterrichtung sowie Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses (18/12128, 18/12127) vor. Zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken haben außerdem die Grünen einen Änderungsantrag (18/12148) vorgelegt, der keine Mehrheit fand. Darin hatte die Fraktion gefordert, dass geringwertige Wirtschaftsgüter künftig bis zur Höhe von 1.000 Euro sofort abgeschrieben werden können. Derzeit liegt die Grenze bei 410 Euro.

Anträge der Opposition abgelehnt

Abschließend beraten und mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen abgelehnt wurden auch ein Antrag der Linken (18/8132) bei Enthaltung der Grünen, der wirksame Maßnahmen gegen illegale Finanzbeziehungen forderte, sowie ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen (18/2877, 18/12127) bei Zustimmung der Linksfraktion, der die Einrichtung einer einheitlichen Bundessteuerverwaltung verlangte.

Damit dürfte Steuerhinterziehung durch Nutzung von Briefkastenfirmen in fernen Ländern und durch überhöhte Lizenzgebühren im Ausland in Zukunft kaum noch oder gar nicht mehr möglich sein. Nach der Aufsehen erregenden Veröffentlichung der „Panama Papers“ über das gigantische Ausmaß von Steuersparkonstrukten mit Briefkastenfirmen in dem mittelamerikanischen Land zog der Deutsche Bundestag die Konsequenzen.

CDU/CSU würdigt Effizienz des Informationsaustauschs

Die Koalition habe bereits eine ganze Serie von Gesetzen gegen Steuerhinterziehung beschlossen, erinnerte Dr. Mathias Middelberg (CDU/CSU) und hob besonders hervor, dass über 100 Staaten inzwischen dem Abkommen über den automatischen  Informationsaustausch in Steuersachen beigetreten seien. „In Zukunft wird es nicht mehr möglich sein, dass ein deutscher Steuerbürger ein Auslandskonto eröffnet und wir in Deutschland nichts davon erfahren“, freute sich Middelberg.

Steuerfälle wie Uli Hoeness oder Alice Schwarzer seien in Zukunft nicht mehr möglich. Das Abkommen zum Informationsaustausch sei das bisher „effizienteste Vorgehen“ gegen den internationalen Steuerbetrug. Auch gegen Absprachen in Steuersachen (zum Beispiel „Lux Leaks“) seien in Zukunft nicht mehr möglich.

Linke rügt „Straferlass für bisherige Steuersünder“

Für die Opposition haben die Maßnahmen dagegen noch klare Schwächen. Die Bundesregierung habe zu spät reagiert und regelrecht zum Jagen getragen werden müssen, kritisierte Susanna Karawanskij (Die Linke). Die Anzeigepflicht über Geschäftsbeziehungen in Nicht-EU-Staaten greife erst für ab 2017 verwirklichte Sachverhalte. Die Koalition schaffe damit einen „Straferlass für bisherige Steuersünder, und das ist mit uns Linken nicht zu machen“.

Bußgeldrahmen von 25.000 und 50.000 Euro würden Milliardäre nicht beeindrucken. Die Regelung zu Lizenzgebühren werde kaum etwas bewirken, weil die Koalition den „Tricksern und Täuschern“ viel zu viel Spielraum lasse. Die Linke fordere eine Bundessteuerpolizei, die der „Steueroasen-Mafia“ entgegentreten könne.

Grüne: Malta und Zypern werden nicht erfasst

Dr. Thomas Gambke (Bündnis 90/Die Grünen) sagte, mit den Maßnahmen gegen Lizenzboxen habe die Koalition eine alte Forderung seiner Fraktion aufgegriffen. Es sei sehr wichtig, dass diese Maßnahmen ergriffen würden.

Wie Susanna Karawanskij kritisierte auch Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen), dass die Meldepflichten nur für Briefkastenfirmen außerhalb EU gelten und damit Malta und Zypern nicht erfasst würden. Außerdem gelte die Meldepflicht nur für Banken und nicht für andere Firmen, die ebenfalls Briefkastenfirmen vermitteln würden. So könnten die Steuersümpfe nicht trockengelegt werden.

SPD fordert Allianz gegen große globalisierte Konzerne

Carsten Schneider (SPD) sagte, der Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung sei noch lange nicht zu Ende. Zugleich warnte er vor einem Steuerdumping durch Briten und Amerikaner wegen des Brexits und den angekündigten Steuersenkungen in den USA. „Wir brauchen eine Allianz der Völker gegen große globalisierte Konzerne“, forderte der SPD-Politiker. Es dürfe nicht dazu kommen, dass große Konzerne ihre Steuerschuld loswerden und nur noch die kleinen Leute zahlen würden.

Schneider und auch Lothar Binding (SPD) ließen Kritik am Koalitionspartner durchblicken. Binding sprach sogar von einem „Desaster“, dass wichtige Maßnahmen wie die Registrierkassenpflicht immer noch nicht umgesetzt worden seien.

Regierung: Keine falschen Erwartungen schüren

Für Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) ist der Kampf gegen Steuerhinterziehung und exzessive Steuervermeidung ein „immerwährender Kampf“, der auch ungeheuer mühsam sei. Man dürfe keine falsche Erwartungen schüren, „weil man dann hinter der Komplexität der Wirklichkeit zurückbleibt, und das ist dann der Nährboden für die Demagogen“, warnte der Minister.

Zu den ganz großen Herausforderungen gehört für Schäuble neben der  praktischen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs mit anderen Staaten die Besteuerung international tätiger digitaler Unternehmen.

Gesetz gegen Steuerumgehung

Mit dem Gesetz sollen Steuerumgehungsmöglichkeiten mittels der Gründung und Nutzung von Briefkastenfirmen verhindert werden. Durch zusätzliche Auskunfts- und Informationspflichten sollen die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Feststellung von im Ausland angesiedelten Domizilgesellschaften (wie Briefkastenfirmen auch genannt werden) verbessert werden.

Durch die Herstellung von mehr Transparenz durch Anzeigepflichten von Unternehmen und Finanzinstituten über bestimmte Beteiligungen und Geschäftsbeziehungen werde aufgrund des Entdeckungsrisikos eine präventive Wirkung eintreten, erwartet die Regierung. Die Regelung betrifft nicht nur Domizilgesellschaften ohne Geschäftsbetrieb, sondern soll für alle „Drittstaat-Gesellschaften“ gelten.

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken

Das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen sieht zur Unterbindung von Gewinnverlagerungen eine Einschränkung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen vor. Dazu heißt es, immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechte würden sich besonders einfach über Staatsgrenzen hinweg übertragen lassen.

Dies habe in der Vergangenheit zu einem Steuerwettbewerb zwischen Staaten (zum Beispiel mit „Lizenzboxen“) geführt. „Multinationale Konzerne können diese Präferenzregime zur Gewinnverlagerung nutzen“, argumentierte die Bundesregierung und forderte: „Steuern sollen jedoch dem Staat zustehen, in dem die der Wertschöpfung zugrundeliegende Aktivität stattfindet, und nicht dem Staat, der den höchsten Steuerrabatt bietet.“

Rückwirkende Zahlung von Kindergeld eingeschränkt

Die beschlossenen Gesetzentwürfe enthalten noch weitere steuerliche Maßnahmen. So soll Kindergeld in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können. Der Finanzausschuss hatte einen entsprechenden Passus in den Gesetzentwurf eingefügt.

Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Paragraf 169 der Abgabenordnung sieht die Neuregelung vor, dass Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. Das Kindergeld soll im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen. Hierfür sei eine mehrjährige Rückwirkung nicht erforderlich, da Anträge auf Kindergeld „regelmäßig zeitnah“ gestellt würden.

Sofortabschreibung auf 800 Euro angehoben

Zudem wird die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter erhöht, besonders den Mittelstand entlasten soll. gewürdigt. Diese Sofortabschreibung wird von bisher 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Angewendet werden sollen die neuen Wertgrenzen auf nach dem 31. Dezember 2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter. Die öffentlichen Haushalte dürften mit etwa 935 Millionen Euro pro Jahr belastet werden.

Die Steuerfreiheit von Wagniskapitalzuschüssen für junge Unternehmen wird ausgeweitet. Die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen wird gesetzlich festgelegt. Außerdem wird das bisher in Paragraf 30a der Abgabenordnung (AO) geregelte steuerliche Bankgeheimnis aufgehoben. Damit wird den Finanzbehörden ermöglicht, künftig ohne die bisherigen Einschränkungen Auskunftsersuchen an Finanzinstitute zu richten. (sas/27.04.2017)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.04.2017

 

Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten: keine Mindestquote von Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 27.04.2017 den Revisionen zweier Betreiber von Nachhilfeinstituten in Unterfranken stattgegeben. Es hat den Freistaat Bayern verpflichtet, für die betreffenden Institute jeweils Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG zu erteilen.

Diese Bescheinigungen sind Voraussetzung für eine Befreiung der Nachhilfekurse von der Umsatzsteuer. Sie sind zu erteilen, wenn die jeweiligen Einrichtungen ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Die ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung durch Nachhilfeeinrichtungen setzt dabei unter anderem voraus, dass die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn mindestens 25 v. H. der vorgehaltenen Nachhilfekräfte die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen, die übrigen Nachhilfelehrkräfte jedenfalls fachlich geeignet sind und sichergestellt ist, dass die voll ausgebildeten Lehrkräfte für pädagogische Fragen der übrigen Lehrkräfte unterstützend zur Verfügung stehen. Auf dieser Grundlage wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen der Kläger zurück.

Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die erforderliche Eignung der für Nachhilfeunterricht eingesetzten Lehrkräfte nicht von einer Mindestquote an Personal mit Lehramtsbefähigung abhängig gemacht werden darf. Diese Voraussetzung findet keine Grundlage im Gesetz. Der Nachhilfeunterricht unterscheidet sich vom Schulunterricht, den er lediglich ergänzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die jeweiligen Lehrkräfte geeignet sind, den konkreten Nachhilfeunterricht zu erteilen. Hier waren diese Mindestanforderungen aufgrund der im Einzelnen belegten Auswahl und Vorbildung der Lehrkräfte nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. Danach bestand ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigungen.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 27.04.2017 zu den Urteilen 9 C 5.16 und 9 C 6.16 vom 27.04.2017

 

BMF zum Sanierungserlass

Zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 (GrS 1/15)

Mit dem am 8. Februar 2017 veröffentlichten Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I S. 240), ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010 S. 18) – sog. Sanierungserlass – gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Der Bundesrat hat im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen um Prüfung einer gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen (mit verfassungsrechtlich zulässiger steuerlicher Rückwirkung) gebeten.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Beschlusses aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes:

1. Schuldenerlass bis zum 8. Februar 20171

In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen wurde, sind die BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (a. a. O.) und 22. Dezember 2009 (a. a. O.) weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Ist der Forderungsverzicht Gegenstand eines Insolvenzplanes, gilt er mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichtes über die Bestätigung des Insolvenzplanes als endgültig vollzogen.

2. Vorliegen einer verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage

In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) oder verbindliche Zusage (§§ 204 ff. AO) zur Anwendung des Sanierungserlasses bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 erteilt wurde, ist diese nicht nach § 2 Abs. 3 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) aufzuheben und nicht nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde oder im Einzelfall anderweitige Vertrauensschutzgründe vorliegen (z. B. der Vollzug des in Umsetzung befindlichen Sanierungsplans / des Forderungsverzichts der an der Sanierung beteiligten Gläubiger kann vom Steuerpflichtigen nicht mehr beeinflusst werden).

In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses nach dem 8. Februar 2017 erteilt wurde, ist diese nur dann nicht nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.

3. Billigkeitsmaßnahmen unter Widerrufsvorbehalt

In allen übrigen Fällen (kein Forderungsverzicht aller an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 und keine vorliegende verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage) gilt zur Anwendung der BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (a. a. O.) und 22. Dezember 2009 (a. a. O.) im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung Folgendes:

Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Steuerfestsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO und Stundungen nach § 222 AO sind nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentscheidungen (§ 227 AO) sind zurückzustellen.

Ein etwaiger Bescheid über die abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 Abs. 1 Satz 2 AO) oder die Stundung (§ 222 AO) ist mit folgendem Widerrufsvorbehalt zu versehen:

  • „Diese abweichende Festsetzung / Diese Stundung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die abweichende Festsetzung / Stundung ist zu widerrufen, wenn eine gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen in Kraft tritt oder bis zum 31. Dezember 2018 nicht in Kraft getreten ist (vgl. BMF-Schreiben vom 27. April 2017 – IV C 6 – S-2140 / 13 / 10003, DOK 2017/0322100 -).“

4. Verbindliche Auskünfte nach der Veröffentlichung dieses Schreibens

Die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen ist nach Maßgabe der Nummer 3 grundsätzlich weiterhin möglich.

5. Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall

Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des sog. Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls bleibt unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Fußnote

1 Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats vom 28. November 2016 (GrS 1/15) auf den Internetseiten des BFH

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2140 / 13 / 10003 vom 27.04.2017

 

 

Kohlendioxidwerte von neuen Pkw werden neu berechnet – Kraftfahrzeugsteuergesetz

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Die Kohlendioxidwerte von neuen Personenkraftwagen werden ab dem 1. September 2018 nach einem anderen Verfahren ermittelt. Einen entsprechenden Entwurf eines sechsten Gesetzes der Bundesregierung zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (18/11234, 18/11683 Nr. 9) hat der Bundestag am Donnerstag, 27. April 2017, bei Enthaltung der Opposition angenommen. Zur Abstimmung lagen eine Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung (18/11532) sowie die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (18/12143) vor. Die Reden wurden zu Protokoll gegeben.

Neues Verfahren zur Messung der Abgasemissionen

Der Stichtag, der 1. September 2018, soll laut Entwurf auch für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer gelten. Zur Anwendung komme in Zukunft eine weltweit harmonisierte Testprozedur zur Ermittlung der Abgasemissionen leichter Kraftfahrzeuge („Worldwide harmonized light duty test procedure“ – WLTP), so die Bundesregierung. Ohne die Übernahme des neuen Verfahrens wäre eine sachgerechte, gleichmäßige Besteuerung nicht möglich. (sas/27.04.2017)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.04.2017

 

Streitwertbegrenzung in Kindergeldsachen – Gerichtskostengesetz

Der 11. Senat des Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 15. März 2017 (Az. 11 KO 3702/16) entschieden, dass bei der Streitwertbemessung in Kindergeldsachen nicht der Jahresbetrag des Kindergeldes anzusetzen ist, wenn die in die Zukunft reichenden Wirkungen der angegriffenen Behördenentscheidung auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzt sind.

Der Erinnerungsführer hatte gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ab Januar 2015 und die Rückforderung von bezahltem Kindergeld der Monat Januar bis April 2015 (736 Euro) geklagt, weil sein Sohn vor dem Beginn seines Studiums im Wintersemester 2015/16 noch eine work-and-travel-tour mache. Für die zurückgenommene Klage ging die Kostenbeamtin von einem Streitwert in Höhe von 3.776 Euro aus. Der Streitwert setzte sich aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes (12 x 184 Euro = 2.272 Euro) und der bis zur Klageerhebung im August 2015 zu zahlenden Kindergeldbeträge (8 x 188 Euro = 1.504 Euro) zusammen.

Das Finanzgericht verminderte die vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten auf der Grundlage eines auf 1.656 Euro reduzierten Streitwertes. Der Streitwert sei nicht in Höhe eines Jahresbetrags des Kindergelds zuzüglich der für Zeiträume beanspruchten Beträge, die auf Zeiträume vor Klageerhebung entfallen, zu bemessen. Vielmehr sei es dem Kläger um Kindergeld für seinen Sohn für die Zeiträume Januar bis September 2015 gegangen. Das darauf bezogene Interesse sei mit 9 x 184 Euro (1.656 Euro) zu bemessen. Der Kläger habe schon im Einspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass sein Sohn im Wintersemester 2015/16 ein Studium beginnen und damit eine Berufsausbildung aufnehmen werde, die einen Kindergeldanspruch begründe. Da sich damit eine Änderung der für die Kindergeldgewährung erheblichen Umstände bereits bei Klageerhebung konkret abzeichnete, wäre es verfehlt, das wirtschaftliche Interesse des Klägers mit einem Jahresbetrag (zuzüglich des Betrags der für zurückliegende Zeiträume mit der Klage geltend gemachten Ansprüche) zu bemessen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die in § 52 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für entsprechend anwendbar erklärten Regelungen in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG dazu dienen, die durch § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in die Wertbemessung miteinbezogene Zukunftsbedeutung einer Klage zu quantifizieren. Die Zukunftsbedeutung sei allerdings nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nur insofern von Belang, als sie „offensichtlich absehbar“ ist. Im Streitfall waren mit der Klage offensichtlich absehbare Auswirkungen über den September 2015 hinaus nicht verbunden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.04.2017 zum Beschluss 11 KO 3702/16 vom 15.03.2017

 

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