Klagen gegen Rundfunkbeitrag erfolglos

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2014 in allen neun Verfahren (VG 11 K 1294/14, VG 11 K 4160/13, VG 11 K 4237/13, VG 11 K 283/14, VG 11 K 875/14, VG 11 K 927/14, VG 11 K 1280/14, VG 11 K 4025/13, VG 11 K 1431/14) die Klagen abgewiesen. Die Kammer hat hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Rundfunkbeitragspflicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Den von den Klägern geltend gemachten Einwendungen folgte die Kammer nicht. Weder käme der Rundfunkbeitrag einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde, noch werde durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber das Gleichheitsgebot verletzt. Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grundrechtsverstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Religionsfreiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt; das in diesem Zusammenhang angeführte Argument der Kläger, das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werde immer trivialer, sei rechtlich ohne Belang. Soweit sich einzelne Kläger auf das Sozialstaatsprinzip beriefen oder bestimmte Besonderheiten bei Zweitwohnungen geltend machten, sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausreichende Befreiungsmöglichkeiten vor. Auch die in einem Teil der Verfahren angegriffenen, auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erlassenen Beitragsbescheide seien jeweils rechtmäßig. Ebenso blieben die Klagen erfolglos, soweit die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide bei einem Teil der Verfahren mit besonderen Einzelfallumständen angegriffen wurde.

Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Gegen die Urteile können die Beteiligten jedoch bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Potsdam, Pressemitteilung vom 19.08.2014 zu den Urteilen 11 K 1294/14 vom 19.08.2014 u. a.

Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) ausgeschlossen ist bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt.

Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte dieser ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG sei nicht anzuwenden, weil der Kläger zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt war. Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG bei Gesellschafterfremdfinanzierungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den durch den Abgeltungsteuersatz begünstigten Steuerpflichtigen findet ihre Rechtfertigung darin, dass bei der Finanzierung einer im Inland ansässigen GmbH keine Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird. Da durch die Einführung des Abgeltungsteuersatzes gerade solche Verlagerungen verhindert werden sollten, würde durch eine Privilegierung der (inländischen) Gesellschafterfremdfinanzierung das gesetzgeberische Ziel verfehlt. Die Anwendung des allgemeinen (höheren) Steuertarifs führt nicht zu einer Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eine größere Gleichheit her. Die von dem Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Beteiligungsgrenze von 10 % teilte der BFH nicht.

BFH, Pressemitteilung Nr. 61/14 vom 20.08.2014 zum Urteil VIII R 23/13 vom 29.04.2014

 

Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ausgeschlossen ist, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i. S. des § 15 der Abgabenordnung zu mehr als 10 % beteiligt ist.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkelkinder zu mehr als jeweils 10 % beteiligt waren, ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG sei nicht anzuwenden, weil der Gläubiger der Kapitalerträge eine den Anteilseignern „nahe stehende Person“ sei. Das Finanzgericht (FG) hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Klägerin gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden, da nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreicht, um ein Näheverhältnis zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass eine der Vertragsparteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, so dass eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht gegeben war.

BFH, Pressemitteilung Nr. 60/2014 vom 20.08.2014 zum Urteil VIII R 31/11 vom 14.05.2014

 

Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Angehörigen

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit drei Urteilen jeweils vom 29. April 2014 VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i. S. des § 15 der Abgabenordnung sind.

In dem Verfahren VIII R 9/13 gewährten die verheirateten Kläger ihrem Sohn und ihren Enkeln, in dem Verfahren VIII R 44/13 gewährte der Kläger seiner Ehefrau und seinen Kindern fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien durch die Darlehensnehmer. Im Streitfall VIII R 35/13 stundete die Klägerin ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen. Die jeweiligen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ seien. Die jeweiligen Finanzgerichte (FG) hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen.

Der BFH hat die FG-Urteile aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind. Der gesetzliche Tatbestand ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i. S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen. Eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft begründen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 59/14 vom 20.08.2014 zu den Urteilen VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13 vom 29.04.2014

 

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG

Urteil des BFH vom 11. Juli 2013 zur Verzinsung der Steuernachforderungen gemäß § 233a AO bei der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Juli 2013 (BStBl II 2014 S. …) entschieden, dass die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Abgabenordnung (AO) darstellt und deswegen die Verzinsung gemäß § 233a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde (§ 233a Abs. 2a AO). Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist § 233a Abs. 2a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anzuwenden.

Für die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 (a. a. O.) und der Neuregelung in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. Anwendung von § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG

§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für nach dem 31. Dezember 2012 endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden. Bei Land- und Forstwirten, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, unterliegt bei rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträgen des Wirtschaftsjahres 2012/2013 nur der Anteil der Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO, der gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist.

2. Verfahrensrechtliche Fragen

a) Fälle mit einem vorgelagerten Feststellungsverfahren (wie im Fall des BFH-Urteils vom 11. Juli 2013, IV R 9/12, a. a. O.)

Ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Einkünfte, mit dem eine Ergänzung dieses Bescheides um Aussagen zur Verzinsung geltend gemacht wird, ist in einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheides umzudeuten.

Sind in einem Feststellungsbescheid Feststellungen über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne der Nummer 74 des AEAO zu § 233a unterblieben, sind diese in einem Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO nachzuholen. Der Ergänzungsbescheid über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses ist insoweit Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.

Ein Ergänzungsbescheid kann innerhalb der Feststellungsfrist beantragt und erlassen werden. Maßgeblich für die Dauer der Feststellungsfrist ist hier die Frist für die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO und somit gilt die Jahresfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. § 181 Abs. 1 Satz 1 und § 169 AO.

b) Fälle ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren

In Fällen ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren wird keine gesonderte Feststellung über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne der Nr. 74 des AEAO zu § 233a vorgenommen. Daher ist die Entscheidung über die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ausschließlich in der regelmäßig mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsfestsetzung zu treffen.

c) Verzinsung von Gewerbesteuer

Die Feststellung darüber, ob eine Bescheidänderung auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO beruht, ist in den Gewerbesteuermessbescheid aufzunehmen. Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO ist für einen Gewerbesteuermessbescheid nicht möglich (§ 184 Abs. 1 Satz 4 AO).

In solchen Fällen ist nicht der Zinsbescheid, sondern der Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung anzufechten.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2139-b / 07 / 10002 / IV A 3 – S-0460a / 08 / 10001 vom 15.08.2014

Änderung der Beitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer

Nach Anhörung des Berufsstandes im WPK Magazin 3/2013, Seite 22, hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in seiner Sitzung am 15./16. Mai 2014 folgende Änderungen der Beitragsordnung der WPK beschlossen:

§ 4 BO WPK wird wie folgt geändert:

  • In Abs. 3 wird das Wort „Quartalsersten“ durch das Wort „Monatsersten“ ersetzt.
  • In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Quartalsende“ durch das Wort „Monatsende“ ersetzt.
  • In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „quartalsweisen“ durch das Wort „monatsweisen“ ersetzt.

Die Änderungen treten nach Genehmigung und Bekanntmachung zum 01.01.2015 in Kraft.

Die bisherige nur quartalsweise Berücksichtigung von Veränderungen bei der Beitragspflicht sollte die Wirtschaftsprüferkammer zu Zeiten, als die Beitragsberechnung noch vorwiegend durch Handarbeit, nicht durch den Einsatz von EDV bestimmt war, vor unabsehbarem Verwaltungsaufwand schützen und war damit gerechtfertigt. Von den Mitgliedern wurde diese Praxis auch unter Hinweis auf die geänderte Handhabung anderer Kammern aber zunehmend als ungerecht und antiquiert beanstandet. Durch die Änderungen werden Veränderungen bei der Beitragspflicht nun nicht mehr nur quartalsweise, sondern monatsweise berücksichtigt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderung der Beitragsordnung mit Schreiben vom 12. Juni 2014 genehmigt.

Die aktuelle Beitragsordnung wird jedem Beitragsbescheid beigefügt.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.08.2014

Konsultation zum Thema „Langjährige Beziehungen von Mitarbeitern zum Abschlussprüfungs- oder Prüfungsmandanten“

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 14. August 2014 einen Entwurf veröffentlicht, in dem Änderungen am IESBA Code of Ethics zum Thema „Langjährige Beziehungen von Mitarbeitern zum Abschlussprüfungs- oder Prüfungsmandanten“ vorgeschlagen werden („Proposed Changes to Certain Provisions of the Code Addressing the Long Association of Personnel with an Audit or Assurance Client“).

Das Papier steht zusammen mit weiterführenden Hinweisen auf der Internetseite der IFAC zur Verfügung und kann bis zum 12. November 2014 kommentiert werden.

Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist es, die Unabhängigkeitsvorschriften im Code of Ethics zu stärken, obgleich das IESBA darauf hinweist, dass bislang keine Belege für ein Defizit bei den Regelungen vorlägen. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Cooling-off-Zeit für den auftragsverantwortlichen Partner bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse von zwei auf fünf Jahre zu erhöhen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.08.2014

Post haftet für Zustellungsfehler

Die Post hat dem Empfänger einer Zustellung den durch eine falsch beurkundete Zustellung entstandenen Schaden zu ersetzen. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.06.2014 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster entschieden.

Dem klagenden Unternehmen aus Münster sollte durch das Amtsgericht Münster im Wege der Rechtshilfe die Klage eines griechischen Unternehmens nebst Terminladung für einen in Griechenland zu verhandelnden Zivilrechtsstreit zugestellt werden. Mit der Zustellung wurde die beklagte Post beauftragt. Der für die Post tätige Zusteller erstellte eine Zustellungsurkunde, auf der er ankreuzte, die Postsendung in einem zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung der Klägerin geworfen zu haben. Diese Angabe war falsch, weil es am Geschäftslokal der Klägerin keinen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gibt. In der Folgezeit erging in dem griechischen Rechtsstreit ein Versäumnisurteil gegen die in dem Verfahren seinerzeit nicht vertretene Klägerin. Dieses hat die Klägerin unter Inkaufnahme sie belastender Verfahrenskosten angefochten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie die Feststellung, dass ihr die beklagte Post den durch die falsch beurkundete Zustellung und das deshalb erlassene Versäumnisurteil entstandenen Schaden zu ersetzen habe.

Die Feststellungsklage hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm kann die Klägerin von der Beklagten den durch den fehlerhaften Zustellvorgang verursachten Schaden ersetzt verlangen. Die Beklagte hafte aufgrund einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des für sie tätigen Zustellers. Bei den Zustellungen sei die Beklagte als beliehene Unternehmerin mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet. Sie sei verpflichtet, Zustellungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auszuführen und die mit Beweiskraft ausgestatteten Zustellungsurkunden mit richtigen Angaben zu erstellen. Diese Pflicht habe sie verletzt. Die zu der in Frage stehenden Zustellung erstellte Zustellungsurkunde habe der Zusteller nicht richtig ausgefüllt. Die aus ihr hervorgehende Übergabe des Schriftstücks durch Einwurf in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, die Postsendung der Klägerin auf andere Art und Weise zugestellt zu haben. Deswegen hafte die Beklagte der Klägerin für den durch den pflichtwidrigen Zustellvorgang entstandenen Schaden, der der Höhe nach – abgesehen von einer bereits angefallenen Gerichtsgebühr von 250 Euro – noch nicht feststehe.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.08.2014 zum Urteil 11 U 98/13 vom 18.06.2014

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2014

Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung

  • bei erstmaligem Bezug von Leistungen,
  • in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG sowie
  • bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen

dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das als Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2014 zu verwenden.

Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzenden Regelungen getroffen:

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 oder 3 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Vordrucke können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichungen werden zugelassen:

  1. Die Zeilen des Vordrucks, bei denen im Einzelfall keine Leistungen zu bescheinigen sind, können einschließlich der zugehörigen Hinweise entfallen. Dies gilt auch für die letzte Tabellenzeile einschließlich des Hinweises 15. Die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise ist entsprechend des Vordruckmusters beizubehalten.
  2. Werden die Zeile 1 und der Hinweis 1 des Vordruckmusters nicht ausgedruckt, da keine Leistungen im Sinne der Nr. 1, sondern Leistungen im Sinne der Nr. 2 bezogen werden, kann bei der Nr. 2 auch der Klammerzusatz in Zeile 2 „(in Nr. 1 nicht enthalten)“ entfallen.
  3. Werden in Zeile 6 des Vordrucks Leistungen bescheinigt, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, kann der Zusatz „ggf. in Verbindung mit § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG“ entfallen.
  4. Werden Leistungen bescheinigt, kann unter der entsprechenden Zeile des Vordrucks ein Hinweis auf die Zeile der Anlage R aufgenommen werden, in die der entsprechende Betrag einzutragen ist. Ebenso kann der Anbieter weitere für die Durchführung der Besteuerung erforderliche Angaben (z. B. Beginn der Rente) in den Vordruck aufnehmen.
  5. Sind Nachzahlungen zu mehr als einer Zeile zu bescheinigen, ist die Zeile 14 des Vordruckmusters mehrfach aufzunehmen.

Der Vordruck darf durch weitere Erläuterungen ergänzt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an die Inhalte des Vordruckmusters einschließlich der Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

Den Vordruck finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2257-b / 07 / 10002 vom 14.08.2014

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Abgeltungsteuer für Gesellschafterdarlehen

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem am 15.08.2014 veröffentlichten Urteil vom 16.07.2014 (Az. 10 K 2637/11 E) entschieden, dass der Ausschluss der günstigen Abgeltungsbesteuerung für Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen, die eine Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 Prozent beteiligten Gesellschafter zahlt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Auch die Versagung des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, sei nicht verfassungswidrig.

Im Streitfall hatte der verheiratete Kläger einer GmbH, deren Alleingesellschafter er war, ein Darlehen gewährt. Für den Kläger fielen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung keine Werbungskosten an, insbesondere hatte er das Darlehen nicht fremd finanziert. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass auf die Darlehenszinsen, die die GmbH an ihn zahlte, der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent und nicht sein höherer persönlicher Steuersatz Anwendung finden müsse. Selbst wenn der persönliche Steuersatz zum Tragen komme, müsse, so die Auffassung des Klägers, zumindest der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro für Verheiratete von den Zinseinnahmen abgezogen werden. Die im Streitfall anwendbaren gesetzlichen Regelungen, die einen Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes und des Sparer-Pauschbetrages vorsähen, seien verfassungswidrig.

Der 10. Senat teilte die Auffassung des Klägers nicht. Die im Streitfall anwendbare Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 lit. b) EStG, die die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Darlehenszinsen ausschließt, die an einen zu mindestens 10 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter gezahlt werden, verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Anwendung des – im Regelfall – günstigeren Abgeltungsteuersatzes durch Ausnahmetatbestände zu begrenzen, wenn die Gefahr bestehe, dass Unternehmensgewinne in Form von Darlehenszinsen „abgesaugt“ und in die privilegiert besteuerte private Anteilseignerebene verlagert werden, so dass es zu einer ungerechtfertigten Steuersatzspreizung komme. Bei einer Unternehmensfinanzierung durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter bestehe diese Gefahr typischerweise. Einen „Gegenbeweis“ in Form der Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung müsse das Gesetz dabei nicht zwingend zulassen.

Auch der in § 20 Abs. 9 EStG vorgesehene Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anstelle des Sparer-Pauschbetrages könne der Steuerpflichtige die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abziehen. Seien, wie im Streitfall, keine Werbungskosten angefallen, entspreche die Besteuerung der ungekürzten Zinseinnahmen gerade der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.08.2014 zum Urteil 10 K 2637/11 vom 16.07.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin