Wie wendet man die Reisekostenreform bei der Gewinnermittlung an?

Lange haben die Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Gewinnermittler) auf ein BMF-Schreiben zur Anwendung der Reisekostenreform ab dem 01.01.2014 gewartet. Nun ist immerhin der Entwurf eines BMF-Schreibens da, aber noch ist längst nicht alles klar. Zwar ist der Entwurf in Teilen gelungen, da er durch die allgemeinen Anknüpfungen an die lohnsteuerlichen Regelungen die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern gewährleistet. Auch die praxisnahen Beispiele zur Bestimmung der sog. „ersten Betriebsstätte“ sind zu begrüßen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisiert jedoch in seiner Stellungnahme S 10/14 die noch vorhandenen Unschärfen bei der Implementierung von systemtragenden Prinzipien der Reisekostenreform in den Bereich der Gewinnermittlung.

In Frage steht beispielsweise, inwieweit die Hinweise des umfassenden BMF-Schreibens vom 30.09.2013 für Arbeitnehmer zur Bestimmung der ersten Betriebsstätte zur Anwendung kommen. Nicht eindeutig geht aus dem Entwurf hervor, ob dem Gewinnermittler bei der Bestimmung der ersten Betriebsstätte ein Äquivalent zum Organisationsrecht des Arbeitgebers bei der Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers als systembestimmendes Prinzip zusteht. Auch die für eine erste Betriebsstätte vorausgesetzte Dauerhaftigkeit erfährt keine klare Kontur. Die Anknüpfung an die quantitativen Zuordnungskriterien bei Arbeitnehmern ruft ebenfalls Unsicherheiten hervor und birgt die Gefahr von zusätzlichem Bürokratieaufwand für den Gewinnermittler.

Insbesondere die geplante rückwirkende Geltung der Anwendungsregelungen dürfte für die Gewinnermittler einen bürokratischen Mehraufwand bedeuten, soweit sie bisher mangels Vorgaben die monatlichen Aufzeichnungen zwar nach dem Gesetz, aber abweichend von den künftig geltenden Anwendungsregelungen vorgenommen haben. Um Mehrbelastungen durch nachträgliche Korrekturen zu vermeiden, fordert der DStV für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Schreibens ein Wahlrecht zur Anwendung der Vorgaben.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Mitteilung vom 08.08.2014

Haben Sie schon geprüft, ob Sie Ihre Steuererklärungen elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln müssen?

Mit dem Veranlagungszeitraum 2011 wurde eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen eingeführt.

Die elektronische Übermittlungspflicht gilt für die…

  • Einkommensteuererklärung Wenn Sie Gewinneinkünfte erzielen
  • Umsatzsteuererklärung In jedem Fall
  • Gewerbesteuererklärung In jedem Fall
  • Körperschaftsteuererklärung In jedem Fall
  • Feststellungserklärung In jedem Fall (Technische Beschränkung: Übermittlung bis zu 10 Beteiligte möglich(Erweiterung in 2014 auf 50)
  • Anlage EÜR In jedem Fall

Gewinneinkünfte = Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständiger Arbeit Gilt bei Arbeitnehmer/innen grundsätzlich nur, wenn die Gewinneinkünfte mehr als 410 € betragen

Beachten Sie bitte:

Sind Sie zur elektronischen Abgabe verpflichtet, gelten in Papierform eingereichte Steuererklärungen als „nicht abgegeben“.

Elektronische Steuererklärung (ELSTER):

Im Internet bietet Ihnen die Steuerverwaltung ein kostenloses Angebot für die elektronische Übermittlung Ihrer Steuererklärungen an.

Informationen hierzu stehen Ihnen unter www.elster.de zur Verfügung.

Rentnerin darf zu viel gezahlte Rente behalten

Nur wenn grobe Fahrlässigkeit des Versicherten vorliegt, ist die Rentenversicherung berechtigt, eine zu Unrecht gezahlte Rente zurückzufordern. Sie muss dann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, die zur Rechtswidrigkeit geführt haben, tätig werden. Wird dies nicht beachtet, darf ein Rentner die zu viel gezahlte Rente behalten. Das Sozialgericht hat deshalb der Klage einer Rentnerin aus Gießen stattgegeben.

Der Sachverhalt:
Die 54-jährige Frau bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung, die ihr mit Bescheid vom 27.09.2006 rückwirkend ab dem 01.09.2005 bewilligt worden war. Zu dem Zeitpunkt bestand ihr Arbeitsverhältnis noch. Im November 2005 erhielt sie dann eine einmalige Gratifikation ihres Arbeitgebers in Höhe von 1.125,00 Euro, die auf die Rente hätte angerechnet werden müssen. Die Zahlung wurde auch am 18.10.2006 an die Rentenversicherung gemeldet, dort aber nicht beachtet. Erst im Februar 2012 bemerkte die Rentenversicherung den Fehler, hörte die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von 212,05 Euro an und forderte den Betrag dann zurück. Sie begründete dies damit, die Rentnerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Sie hätte die Zahlung auch mitteilen müssen. Dies ergebe sich aus den Hinweisen im Antragsformular und auch aus dem Rentenbescheid.

Die Entscheidung:
Das Gericht konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen und hat der Klage stattgegeben. Grobe Fahrlässigkeit liege nur dann vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Davon könne bei der Frau angesichts der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und dem aus 29 Seiten bestehenden Rentenbescheid nicht ausgegangen werden. Hinzu komme der zeitliche Abstand zwischen der Einmalzahlung und dem Rentenbescheid, mit dem die Rente rückwirkend bewilligt worden war. Allenfalls habe die Rentnerin damit möglicherweise fahrlässig, auf keinen Fall aber grob fahrlässig gehandelt. Dass die Rentenversicherung erst 2012 tätig geworden sei, müsse außerdem berücksichtigt werden. Das Gesetz sehe nämlich vor, dass eine Aufhebung eines begünstigenden Bescheides innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müsse. Kenntnis von der Einmalzahlung habe die Rentenversicherung aber bereits 2006 gehabt und tätig geworden sei sie erst 2012. Das sei zu spät gewesen.

Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zulässig, weil der Streitwert unter 750,00 Euro liegt.

Quelle: SG Gießen, Pressemitteilung vom 08.08.2014 zum Urteil S 4 R 451/12 vom 30.07.2014

Urlaubsabgeltung als Schadensersatz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte.

Der Arbeitnehmer hat mit seiner Klage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte.

Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt. Der Arbeitgeber habe seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadensersatz leisten. Der Anspruch hänge – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.09.2011 – 8 AZR 846/09) – nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.08.2014 zum Urteil 21 Sa 221/14 vom 12.06.2014

Konsolidierte Fassung der Abschlussprüferrichtlinie veröffentlicht

Die EU hat auf ihren Internetseiten zum EU-Recht (EUR-Lex) eine konsolidierte Fassung der Abschlussprüferrichtlinie (2006/43/EG) veröffentlicht, in der die (Änderungs-)Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014 (EU-Amtsblatt vom 27. Mai 2014) eingearbeitet ist.

Die konsolidierte Fassung der Abschlussprüferrichtlinie finden Sie auf den Seiten von EUR-Lex.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 04.08.2014

Wirtschaft fordert die Europa GmbH

Die deutsche Wirtschaft lehnt den Vorschlag der EU-Kommission für eine Societas Unius Personae ab.

Der BDI, die BDA sowie der DIHK sprachen sich in einer gemeinsamen Stellungnahme gegen die, von der EU-Kommission geplante, Rechtsform SUP aus. Da es sich bei SUP um keine einheitliche, supranationale Rechtsform handelt, sei sie sowohl für Gründer als auch international tätige Unternehmen wenig interessant.

Die Wirtschaftsverbände bedauerten zudem, dass es keine Umsetzung des Vorschlags für eine Europäische Privatgesellschaft (SPE), eine „Europa GmbH“, geben wird. Diese hätte vor allem für kleine und mittlere Unternehmen erhebliche finanzielle und logistische Einsparungen bei Aktivitäten innerhalb der EU bedeutet.

Die gemeinsame Stellungnahme finden Sie auf der Homepage des BDI.

Quelle: Wirtschaft fordert die Europa GmbH

Dienstwagen: Pkw-Überlassung führt immer zu geldwertem Vorteil – auch bei geringem Gebrauch

Dienstwagen: Pkw-Überlassung führt immer zu geldwertem Vorteil – auch bei geringem Gebrauch

Wird ein Dienstwagen für die Privatnutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, führt dies zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Das gilt unabhängig davon, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich privat nutzt. Der Bundesfinanzhof hat dies erneut bestätigt.

Der Fall
Im aktuellen Urteilsfall war der Ansatz eines geldwerten Vorteils wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens für einen Gesellschafter-Geschäftsführer streitig. Die GmbH überließ dem Kläger im Streitzeitraum für betriebliche Zwecke jeweils ein Fahrzeug.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, das Fahrzeug habe auch für die Privatnutzung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung gestanden. Der monatliche Sachbezug sei mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzunehmen. Zusätzlich sei der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu erfassen.

Privatnutzung konnte nicht widerlegt werden
Sowohl beim Finanzgericht wie jetzt auch beim Bundesfinanzhof ist die dagegen gerichtete Klage gescheitert. Der Geschäftsführer hatte zeitweise zwar ein Fahrtenbuch geführt und dies im Klageverfahren auch vorgelegt, es war jedoch nicht ordnungsgemäß und unvollständig.

Freiwilliger Verzicht auf Privatnutzung nicht ausreichend
Nicht anerkannt haben die Gerichte auch das Vorbringen des Klägers, er habe zunächst mit seinem Mitgeschäftsführer vereinbart, dass eine Eintragung in das Fahrtenbuch erfolgen solle, wenn das von der GmbH überlassene Fahrzeug privat genutzt werde. Dann habe er sich aber entschieden, keine Privatfahrten zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erschienen sei.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs wird hierdurch kein Verbot zur Privatnutzung zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr die freiwillige Entscheidung, von der eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen. Diese Absprache stellt kein generelles privates Nutzungsverbot dar, sondern die Erlaubnis für eine zumindest gelegentliche Privatnutzung.

Hinweis
Der Bundesfinanzhof bestätigt damit seine Rechtsprechung aus 2013:

  • Wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung erlaubt, ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Er kann entweder per Fahrtenbuch oder – falls dies nicht vorliegt oder nicht ordnungsgemäß ist – nach der 1 %-Regelung versteuert werden. Ein Gegenbeweis oder ein Nachweis einer geringeren Nutzung mit anderen Belegen ist hier nicht möglich.
  • Davon abzugrenzen sind jedoch die Fälle, in denen die Privatnutzung untersagt ist. Ein ernst gemeintes Privatnutzungsverbot für den Firmenwagen wird regelmäßig anerkannt.
  • Diese Rechtsauffassung hat inzwischen auch die Finanzverwaltung übernommen.

Praxistipp für Wenignutzer
Für Wenigfahrer können steuerliche Nachteile nur durch die Führung eines Fahrtenbuchs vermieden werden. Das kann aber nicht nachträglich erstellt werden, sondern muss fortlaufend geführt werden und sollte insgesamt folgende Angaben enthalten:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit;
  • Reiseziel und Reiseroute;
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner;
  • Nachweis der privaten Fahrten.

Befreiung von der RV-Pflicht bei Minijobs und die Folgen

Befreiung von der RV-Pflicht bei Minijobs und die Folgen

Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Eine Befreiung hat neben der Beitragsersparnis aber auch Folgen, die zunächst vielleicht nicht bedacht werden. Deshalb ist es wichtig zu wissen, in welcher Weise und wie lange die Befreiung wirkt.

Der Minijobber verzichtet mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (RV-Pflicht) auch auf den Erwerb vollwertiger Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Unter Umständen kommt diese Erkenntnis aber zu spät, wenn der Minijobber Leistungen beim Rentenversicherungsträger beantragt. Diese werden durch den Rentenversicherungsträger – mangels Pflichtbeitragszahlung – abgelehnt. Dann ist es jedoch zu spät. Einen Weg zurück gibt es nicht, solange die Befreiung wirkt.

Dauer der Befreiungswirkung für Minijobs
Die vom Arbeitnehmer beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie kann nicht widerrufen werden. Bei Arbeitnehmern mit mehreren Minijobs und einem regelmäßigen Gesamt-Arbeitsentgelt bis 450 EUR im Monat kann die Befreiung von der RV-Pflicht nur einheitlich erklärt werden. Somit wirkt der einem Arbeitgeber gegenüber ausgehändigte Befreiungsantrag zugleich für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs, also auch für später hintretende Minijobs. In solchen Fällen verliert der Befreiungsantrag erst dann seine Wirkung, wenn der letzte Minijob, für den die Befreiung gilt, beendet wird.

Beispiele 1:

Minijob A: 1.2.2013 bis 31.3.2014

Minijob B: 1.3.2014

Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.2.2013

Befreiungswirkung für Minijob: A: 1.2.2013 bis 31.3.2014

B: 1.3.2014 bis a. w.

Beispiele 2:

Minijob A: 1.2.2013 bis 31.3.2014

Minijob B: 1.4.2014

Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.2.2013

Befreiungswirkung für Minijob: A: 1.2.2013 bis 31.3.2014

Beispiel 3:

Minijob A: 1.2.2013 bis a. w.

Minijob B: 1.8.2013 bis 31.12.2013

Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.8.2013

Befreiungswirkung für Minijob: A: 1.8.2013 bis a. w.

B: 1.8.2013 bis 31.12.2013

Minijobs: Befreiung von der RV wirkt bei Beschäftigungsunterbrechung fort
Nachdem ein Minijob beendet wurde, tritt bei Neuaufnahme eines Minijobs grds. zunächst wieder RV-Pflicht ein. Von der RV-Pflicht kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der neue Minijob innerhalb von 2 Monaten bei demselben Arbeitgeber aufgenommen wird. In diesen Fällen wird (widerlegbar) vermutet, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der RV-Pflicht erfolgt ist. Für diesen Sachverhalt verliert die Befreiung nicht ihre Wirkung und muss auch nicht erneut erklärt werden.

Unbezahlter Urlaub und Arbeitsunfähigkeit von Minijobbern
Darüber hinaus gelten Minijobs nicht als beendet, wenn sie nur deshalb abgemeldet werden, weil sie länger als einen Monat ohne Entgeltzahlung (z. B. bei mehr als 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit oder unbezahltem Urlaub) unterbrochen werden (Meldegrund „34“). In diesen Fällen endet die Wirkung der Befreiung von der RV-Pflicht nicht, weil das Arbeitsverhältnis weiter besteht und die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung nach der Unterbrechung mit dem Tag der Arbeitsaufnahme wieder vom Arbeitgeber angemeldet wird (Meldegrund „13“).

Neuer Befreiungsantrag von Minijobbern bei Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB begründet aus Sicht der Sozialversicherung eine neue Beschäftigung zum neuen Inhaber des Betriebes. Die alte Beschäftigung wird grds. mit dem Tag vor dem Betriebsübergang zur Sozialversicherung abgemeldet und die neue Beschäftigung ab dem Tag des Betriebsübergangs unter einer neuen Betriebsnummer angemeldet. Wenn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in einem Minijob gewünscht wird, der bereits vor dem Betriebsübergang zum alten Inhaber bestand, ist diese vom Arbeitnehmer (ggf. erneut) zu beantragen. Dabei ist es unerheblich, dass beim Betriebsübergang formal kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird.

Erhebung der Grunderwerbsteuer für Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund Abspaltung bei einer Gesellschafterin

BFH, Urteil II R 1/13 vom 03.06.2014

Leitsatz

  1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist auch dann erfüllt, wenn die Gesellschafterstellung einer zu 100 % am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten GmbH aufgrund Abspaltung auf eine andere Personengesellschaft übergeht, an deren Vermögen der Alleingesellschafter der GmbH zu 100 % beteiligt ist.
  2. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG sind in einem solchen Fall nicht erfüllt.

Sind Probearbeit und Schnuppertage sozialversicherungspflichtig?

Sind Probearbeit und Schnuppertage sozialversicherungspflichtig?

Stellenbewerber arbeiten immer häufiger ein paar Tage im künftigen Betrieb, um diesen zunächst kennenzulernen. Ist das Probearbeit oder sind das Schnuppertage, wie ein sog. Einfühlungsverhältnis oft genannt wird? Tritt Versicherungspflicht ein und fallen hierfür Beiträge an?

Die Probearbeitsverhältnisse sind von Anfang an auf echte Arbeitsverhältnisse ausgerichtet. Der Bewerber übernimmt auf Anweisung des Firmenchefs betriebliche Arbeiten. Der Arbeit Leistende ist in den Betrieb eingegliedert und untersteht dem Weisungsrecht des Betriebes. Die Arbeit wird bezahlt. Die Beschäftigung unterscheidet sich inhaltlich also nicht von den Beschäftigungen der übrigen Arbeitnehmer. Deshalb tritt für diese Zeit der Probebeschäftigung Sozialversicherungspflicht nach den allgemein gültigen Regelungen ein.

Keine Versicherungspflicht von Schnuppertagen
Schnuppertage in einem Betrieb sind wie folgt gekennzeichnet: Der Arbeitgeber weist dem Schnupperkandidaten keine betrieblichen Arbeiten zu, die dieser alleine und selbstständig erledigt. Die Arbeitsleistung erfolgt rein freiwillig. Bestimmte Arbeitszeiten müssen nicht eingehalten werden. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Bezahlung. Ein Arbeitsverhältnis liegt unter diesen Umständen nicht vor. Aufgrund der Schnuppertage tritt auch keine Sozialversicherungspflicht ein.

Zahlen die Arbeitgeber ausnahmsweise doch eine Entschädigung für den Zeitaufwand, ist folgendes wichtig: In einer Vereinbarung ist eindeutig zu formulieren, dass es sich nicht um eine Vergütung für die geleistete Arbeit handelt.

Unfallversicherung bei Einfühlungsverhältnis
Bei Probearbeitsverhältnissen wie oben dargestellt ist eine Absicherung über die zuständige Berufsgenossenschaft kein Problem. Der Unfallversicherungsschutz bei Einfühlungsverhältnissen besteht allerdings nur, wenn der Bewerber Leistungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit ist und die Schnupperphase auf Veranlassung der Arbeitsverwaltung durchgeführt wird.

Sofortmeldung bei Probearbeit und Schnupperarbeit
Eine Sofortmeldung ist ungeachtet der Bezeichnung und unbeachtlich der Zahlung eines Arbeitsentgelts abzugeben, wenn im Rahmen des Probearbeits- oder Schnupperarbeitsverhältnisses eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden soll. Bei den sog. „Einfühlungsverhältnissen“ wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen. Soweit dabei keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, ist keine Sofortmeldung abzugeben.

Haftpflichtversicherung bei Schnupperarbeit
Soweit der Schnupperkandidat Verursacher eines Schadens im Betrieb ist, ist dessen private Haftpflichtversicherung zuständig. Bei Zweifeln sollte sich der Arbeitgeber im Vorfeld schriftlich bestätigen lassen, dass der Bewerber über eine solche Haftpflichtversicherung verfügt.

Lohnsteuerliche Behandlung
Erhält der Bewerber für seine Tätigkeit im Betrieb eine Vergütung, stellt diese Arbeitslohn dar, für die der Arbeitgeber grundsätzlich Lohnsteuer, Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag einbehalten und abführen muss.

Ist der Bewerber unbeschränkt steuerpflichtig, erfolgt der Lohnsteuerabzug nach seinen persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).

Für beschränkt steuerpflichtige Personen werden in 2014 noch keine ELStAM bereitgestellt. In diesem Fall muss der Bewerber eine Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragen und dem Arbeitgeber vorlegen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin