Steuerpflichtige hatten ein Darlehen zur Finanzierung von aufgelaufenen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen aufgenommen.
Sie beantragten den vollen Schuldzinsenabzug ohne Beschränkung gem. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG. Das Finanzamt lehnte den erweiterten Schuldzinsenabzug ab. Demgegenüber folgte das angerufene Finanzgericht der von den Steuerpflichtigen vertretenen Auffassung.
FG Düsseldorf, Urt. v. 29.09.2015, 10 K 4479/11 F, Rev. anhängig, Az. BFH: III R 26/15
Wird in einem Kaufvertrag der Kaufpreis auf Grundstück und Gebäude aufgeteilt, ist dies grundsätzlich bei der Berechnung der AfA des Gebäudes maßgebend. Dies gilt nicht, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.
Die Frage, ob die 1%-Regelung für die Privatnutzung von Fahrzeugen auch bei der Anschaffung von Gebrauchtfahrzeugen anzuwenden ist, wurde dem BFH zur Entscheidung vorgelegt.
FG München, Urt. v. 9.12.2014, 6 K 2338/11, Rev. anhängig, Az. BFH: X R 28/15
Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug unentgeltlich auch für die Privatnutzung überlassen, kann der private Nutzungsanteil durch ein Fahrtenbuch ermittelt werden. Der Sachbezug ist dann entsprechend der angefallenen Kfz Kosten zu berechnen. Wird vom Arbeitgeber bei einem Leasingfahrzeug eine Leasingsonderzahlung geleistet, gehört diese nicht zu den Kosten des Jahres, sondern – entsprechend der ertragsteuerlichen Behandlung der Leasingsonderzahlung – nur der auf das Nutzungsjahr entsprechende Anteil.
Bei Ehescheidungen werden streitige Sachverhalte häufig im sog. Scheidungsverbund zusammengefasst. Hierbei wird neben der Scheidung der Ehe auch über den Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt entschieden. Soweit die Prozesskosten auf die Scheidung entfallen, sind diese als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen. Die Scheidungsfolgekosten sind steuerlich nicht abzugsfähig. Eine Aufteilung der Kosten hat nach den anteiligen Streitwerten zu erfolgen.
Das FG Köln betrachtet Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art und lässt diese zum Abzug zu.
Besonders hervorzuheben ist dabei, dass das das Gericht in den im Zusammenhang mit der Scheidung angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten keine unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG fallenden Prozesskosten erkennt. Daher wurde der Abzug nicht wegen einer Ausnahme vom Abzugsverbot für Prozesskosten zugelassen, sondern weil das Gericht das Abzugsverbot bei Scheidungskosten nicht für einschlägig hält.
Gegen die Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt.
FG Köln, Urt. v. 13.01.2016, 14 K 1861/15, Rev. anhängig, Az. BFH: VI R 9/16
Zivilprozesskosten nach einem gewonnenen Rechtsstreit gegen den Bauunternehmer sind nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
Im Urteilsfall ergaben sich die eigentlich vom Bauunternehmer zu tragenden Gerichtskosten durch die zwischenzeitliche Insolvenz des Bauunternehmers.
In einem weiteren Verfahren wurden Zivilprozesskosten zur Abwehr von Schäden am Gebäude als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es ging um die Abwehr von Wasserschäden. Dies wurde als existenziell wichtiger Bereich oder als Kernbereich des menschlichen Lebens eingestuft. Ohne Durchführung dieses Verfahrens wurde die Existenzgrundlage des Klägers als gefährdet angesehen.
BFH, Urt. v.19.11.2015, VI R 38/14 und
BFH, Urt. v. 20.1.2016, VI R 40/13,
Vor dem Bundesverfassungsgericht wird geprüft, ob bei der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf die zumutbare Belastung verzichtet werden kann. Der BFH hatte dies abgelehnt.
BFH, Urt. v. 02.09.2015, VI R 32/13, StBdirekt-Nr. 015819,
Verfassungsbeschwerde anhängig, Az. BVerfG: 2 BvR 180/16
Von einem fremdüblichen Mietverhältnis kann nicht gesprochen werden, wenn eine Mietzahlung durch Überweisung vereinbart wurde, tatsächlich aber eine fiktive Verrechnung mit dem gesetzlich möglichen Unterhalt erfolgt.
BFH, Urt. v. 16.02.2016, IX R 28/15, BFH/NV 2016, S. 1006
Zahlungen, die eine Krankenkasse im Rahmen eines sog. Bonusprogramms an seine Mitglieder leistet, mindern nicht den Sonderausgabenabzug der Basis-Krankenversicherungsbeiträge. Mit dem Bonusprogramm sind nämlich Verpflichtungen des Versicherten verbunden, bestimmte Vorsorgemaßnahmen aus eigener Tasche zu bezahlen.
FG Rheinland Pfalz, Urt. v. 28.04.2015, 3 K 1387/14, EFG 2015, 1357, Revision anhängig, Az. BFH: X R 17/15
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