Verlust aus GmbH-Beteiligung: Keine Anschaffungskosten bei Zuführung von Eigenkapital, um Sicherheiten abzulösen

Der Kläger war an einer GmbH zu mehr als 1 % beteiligt. Für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft stellte er Sicherheiten (Grundschuld und Bürgschaft) zur Verfügung. Die GmbH geriet 2008 in die Krise und stellte 2009 ihren operativen Geschäftsbetrieb ein. Um eine Liquidation zu verhindern, veräußerte der Kläger – in Abstimmung mit der Bank – das mit der Grundschuld belastete Grundstück und zahlte den Erlös in die Kapitalrücklage ein. Die GmbH überwies den Betrag an die Bank, die daraufhin auf weitere Forderungen verzichtete. Im Anschluss veräußerte der Kläger seinen Anteil an der GmbH. Den Verlust aus der Veräußerung machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Dabei behandelte er die Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Dem ist das Finanzamt nicht gefolgt.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht Düsseldorf abgewiesen. Nachträgliche Anschaffungskosten erkannte es nicht an, soweit die Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Ablösung der vom Kläger gewährten Sicherheiten verwendet worden ist. Zwar seien Zahlungen in die Kapitalrücklage grundsätzlich als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig. Dies gelte jedoch dann nicht ohne Weiteres, wenn die Zahlungen dazu dienten, die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Sicherungsgeber abzuwenden. Der Aufwand sei dann durch die Ablösung der Sicherheiten veranlasst und teile deren steuerliche Beurteilung.

Die Ablösung weder der Grundschuld noch der Bürgschaft habe nachträgliche Anschaffungskosten auslösen können. Denn der Kläger habe keinen werthaltigen Rückgriffsanspruch gegen die GmbH besessen. Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts seien insoweit – im Streitfall im Hinblick auf die Bürgschaft – weiter anzuwenden. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass das im GmbH-Gesetz verankerte Eigenkapitalersatzrecht mit Wirkung zum 1. November 2008 abgeschafft worden sei. Da der Kläger die Bürgschaft vor diesem Zeitpunkt gewährt habe und die GmbH auch vorher in die Krise geraten sei, müssten die bis dahin gültigen steuerlichen Folgen des Eigenkapitalersatzrechts fortgelten. Durch das „Stehenlassen“ der Bürgschaft im Jahr 2008 unterfalle diese den alten Regeln.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 04.11.2015 zu den Urteilen 11 K 3617/13 und 11 K 3615/13 vom 18.12.2014

 

„Gesundheitstelefon“ nicht umsatzsteuerbefreit

Die Klägerin betreibt für gesetzliche Krankenkassen ein sog. „Gesundheitstelefon“, über das Versicherte medizinisch beraten werden. Zudem führt sie sowohl für gesetzliche Krankenkassen als auch für Pharmaunternehmen sog. Patientenbegleitprogramme durch. Daran nehmen Patienten teil, die unter chronischen oder lang andauernden Krankheiten leiden und deren gesundheitliche Situation durch eine laufende Betreuung verbessert werden soll. Auch diese Betreuungsleistung wird telefonisch erbracht. Die Beratung erfolgt durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte; in mehr als einem Drittel der Fälle wird ein Arzt hinzugezogen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien, und stellte entsprechende Rechnungen. Dem ist das Finanzamt entgegengetreten.

Die Klage beim Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Die telefonischen Beratungsleistungen der Klägerin seien weder in Form des Gesundheitstelefons noch in Form der Patientenbegleitprogramme Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Sie dienten nicht in hinreichendem Maße der Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Denn sie beruhten nicht auf medizinischen Feststellungen, die von entsprechendem Fachpersonal getroffen worden seien. Vielmehr basierten sie allein auf den – u. U. laienhaften – Angaben des Anrufers zu dem Krankheitsbild, zu dem dieser sich weiter informieren möchte. Vor diesem Hintergrund wiesen auch die Krankenkassen in ihren Internet-Auftritten ausdrücklich darauf hin, dass „ein medizinisches Informationsgespräch den Besuch beim Arzt nicht ersetzen“ könne.

Die Beratungsleistungen hätten auch keinen hinreichend engen Bezug zu der von den behandelnden Ärzten der Anrufer durchgeführten Heilbehandlung. Zudem seien sie einer Beratung im Rahmen eines konkreten Arzt-Patientenverhältnisses nicht gleichartig. Deshalb stehe auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer Versagung der Steuerbefreiung nicht entgegen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 04.11.2015 zum Urteil 1 K 1570/14 vom 14.08.2015

 

Jahresabschluss bis Ende 2015 offenlegen – Ordnungsgeldverfahren vermeiden!

Bis zum Jahresende müssen etwa 1,1 Millionen Unternehmen ih­ren Jahresabschluss offengelegt haben. Grundsätzlich ist der Jahresab­schluss in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen.

Bestimmte Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften sowie Per­sonenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG), sind verpflichtet, re­gelmäßig ihre Jahresabschlüsse offenzulegen. Grundlage für die Offenle­gungspflicht sind EU-rechtliche Vorgaben. Darüber hinaus sind nach den Vorgaben des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG) nunmehr auch Emittenten von Vermögensanlagen unabhängig von ihrer Rechts­form (also z.B. auch Einzelkaufleute) offenlegungspflichtig. Die Jahres­abschlussunterlagen für ein am 31. Dezember 2014 endendes Bilanzge­schäftsjahr müssen bis spätestens Ende 2015 elektronisch beim Bundes­anzeiger eingereicht werden.

Während über 90 Prozent der mehr als 1,1 Mio. betroffenen Unterneh­men ihrer gesetzlichen Pflicht ordnungsgemäß nachkommen, gab es beim Jahresabschluss 2013 immerhin noch ca. 190.000 Unternehmen, die nicht oder erst verspätet offengelegt haben. Diese Zahlen nannte der Präsident des Bundesamts für Justiz, Heinz-Josef Friehe. Gegen die säumigen Un­ternehmen muss das Bundesamt für Justiz Ordnungsgeldverfahren einlei­ten.

Nicht selten handelt es sich hier um Unternehmen, die schon in früheren Jahren mit der Offenlegung in Verzug waren. Woran es liegt, dass viele Unternehmen wiederholt die Fristen überschreiten, kann das Bundesamt für Justiz häufig nur vermuten: Meistens dürfte es darauf beruhen, dass die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Fristen zur Aufstellung und auch zur Offenlegung des Jahresabschlusses nicht fest genug „im Blick“ haben.

Solche Nachlässigkeit kann teuer werden. Das Ordnungsgeld beträgt grundsätzlich mindestens 2.500 Euro; wenn der Jahresabschluss trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes weiter nicht offen gelegt wird und deshalb Ordnungsgelder wiederholt verhängt werden müssen, kommen rasch auch größere Summen zusammen. Nachdrücklich weist Friehe da­her auf das bevorstehende Jahresende hin, mit dem bei den meisten Un­ternehmen auch das Geschäftsjahr endet und somit der Jahresabschluss des Vorjahres spätestens offenzulegen ist.

Unternehmen, die sich schon heute in einem Ordnungsgeldverfahren be­finden, sollten möglichst umgehend die Offenlegung nachholen oder jedenfalls den Kontakt zum Bundesamt für Justiz suchen. Die gesetzlichen Fristen können zwar nicht verlängert werden. Doch je eher eine Offenle­gung nachgeholt wird, desto besser lassen sich die Belastungen zumin­dest begrenzen. Verhängte Ordnungsgelder muss das Bundesamt für Jus­tiz erforderlichenfalls auch zwangsweise durchsetzen. Gerade in den Fäl­len, in denen wiederholt und für mehrere Geschäftsjahre nicht offenge­legt wird, können entsprechende Maßnahmen nicht nur gegen das Unter­nehmen, sondern auch gegen den oder die gesetzlichen Vertreter der Ge­sellschaft persönlich gerichtet werden. Die Betroffenen haften dann auch mit ihrem Privatvermögen dafür, dass die Offenlegung des Jahresab­schlusses erfolgt.

Kleinstunternehmen haben es seit einer Reform im Jahr 2012 besonders einfach, ihren Pflichten zu genügen: Sie brauchen nur ihre Bilanz einzu­reichen und nutzen auch zunehmend die Möglichkeit, diese lediglich zu hinterlegen. Begünstigt sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten: 350.000 Euro Bi­lanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmerin­nen/Arbeitnehmer. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Inter­netseite des Bundesanzeigers (www.bundesanzeiger.de).

Hintergrund: Das Verfahren beim Bundesamt für Justiz

Versäumt ein offenlegungspflichtiges Unternehmen die gesetzliche Of­fenlegungsfrist oder legt es unvollständig offen, leitet das Bundesamt für Justiz in Bonn von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Diese Aufgabe nimmt das Bundesamt bereits seit dem Jahr 2008 wahr.

Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wo­chen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder durch Einspruch zu rechtfertigen, warum dies unterlassen worden ist. Die Auf­forderung ist verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes, das nach den gesetzlichen Vorgaben mindestens 2.500 Euro betragen muss und bis zu 25.000 Euro je Ordnungsgeld erreichen kann. Kommt das Un­ternehmen der Aufforderung nicht nach, ist das Ordnungsgeld festzuset­zen.

Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen werden so lange wieder­holt, bis das Unternehmen seine Pflicht erfüllt hat. Der angedrohte und festgesetzte Betrag wird dabei grundsätzlich schrittweise erhöht.

Das Unternehmen kann also ein Ordnungsgeld noch vermeiden, wenn es innerhalb der gesetzten Sechswochenfrist die Offenlegung nachholt. Die Gebühren und Auslagen des Verfahrens entstehen allerdings bereits durch die Einleitung des Verfahrens, d.h. mit der Androhung des Ord­nungsgeldes, und sind daher auf jeden Fall zu zahlen. Bei verspäteter Offenlegung, die aber noch vor Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgt, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld herab, und zwar für Kleinstunter­nehmen auf 500 Euro und für kleine Unternehmen auf 1.000 Euro.

War ein Unternehmen unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen, wird auf An­trag des Unternehmens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Unternehmen muss nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen die Wiedereinsetzung schriftlich beim Bundesamt für Jus­tiz beantragen und innerhalb von sechs Wochen die versäumte Handlung (Offenlegung oder Einspruchseinlegung) nachholen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind vom Unternehmen darzulegen und – zum Beispiel durch eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers – glaubhaft zu machen. Häufig werden praktische Schwierigkeiten oder auch krankheitsbedingte Verzögerungen angeführt. Die Rechtsprechung stellt insoweit allerdings hohe Anforderungen an die Organisationspflich­ten der Unternehmen. Danach sind diese grundsätzlich verpflichtet, auch in derartigen Ausnahmesituationen eine reibungslose Fortführung der Geschäfte und insbesondere die Erfüllung gesetzlicher Pflichten sicher­zustellen.

Weitere Informationen zum Ordnungsgeldverfahren sind auf der Inter­netseite des Bundesamts für Justiz unter www.bundesjustizamt.de veröf­fentlicht.

Banken für Erhalt der Abgeltungsteuer

Die deutschen Banken setzen sich für den Erhalt der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ein. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 02.11.2015 erklärte die Deutsche Kreditwirtschaft, der Zusammenschluss der Spitzenverbände der deutschen Finanzinstitute, die von Kapitalerträgen pauschal einbehaltene Steuer in Höhe von 25 Prozent sorge in einem millionenfachen Massenverfahren in den weit überwiegenden Fällen für eine definitive Besteuerung und sorge für ein funktionierendes Steuerregime für Kapitaleinkünfte. Auch die Kunden seien zufrieden. Zum Steuersatz von 25 Prozent kommen noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer dazu.
Damit nahmen die Banken Stellung zu zwei Oppositionsanträgen. Die Fraktion Die Linke fordert die Abschaffung der Abgeltungsteuer. Die Besteuerung von Kapitalerträgen soll stattdessen wieder mit dem persönlichen Steuersatz der Steuerpflichtigen erfolgen, heißt es in einem Antrag (18/2014) der Fraktion. Die Einführung der im Vergleich zum persönlichen Steuersatz niedrigen Abgeltungsteuer sei mit Eindämmung der Steuerflucht begründet worden. Diese Begründung sei aber durch das faktische Ende des Bankgeheimnisses auf internationaler Ebene hinfällig geworden. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in ihrem Antrag (18/6064), dass sämtliche Kapitalerträge im Rahmen der jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt anzugeben sind. Veräußerungsgewinne sollen grundsätzlich progressiv besteuert werden.

Eine Abschaffung der Abgeltungsteuer würde ein „bewährtes, transparentes Besteuerungssystem zerstören“, argumentierten die Banken, die auch darauf hinwiesen, dass die deutsche Steuerhöhe im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedsstaaten an der oberen Grenze liege. Außerdem würden Kapitalerträge in Deutschland „brutto“ besteuert: Kosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungskosten, und Fahrtkosten zur Hauptversammlungen seien nicht absetzbar, Veräußerungsverluste könnten mit anderen Kapitalerträgen nur eingeschränkt verrechnet werden. Die Banken rechneten in ihrer schriftlichen Stellungnahme vor, dass die tatsächliche Besteuerung der Kapitalerträge bei Berücksichtigung einer Inflationsrate von zwei Prozent in Normalzinszeiten 61,53 Prozent betrage. In Niedrigzinszeiten bei 0,8 Prozent Inflation würden die Sparer sogar Geld verlieren (Substanzbesteuerung). Dividenden für Aktionäre würden bereits heute wegen steuerlicher Vorbelastungen auf Unternehmensebene mit 48,33 Prozent besteuert.

Die Deutsche Steuergewerkschaft schloss sich dagegen den Forderungen der Opposition an. Zwar entlaste die Abgeltungsteuer die Verwaltung, aber der Preis sei die Gerechtigkeit, wenn aktive Erwerbstätigkeit mit Höchststeuersätzen belegt würden und passive Kapitalnutzung nur mit 25 Prozent. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung bezeichnet die Abschaffung der Abgeltungsteuer als „sinnvolle Reformoption“. Ihre Geschäftsgrundlage falle zunehmend weg und Kleinanleger würden diskriminiert, weil für sie das Halb- und Teileinkünfteverfahren nicht gelte.

Wie die Banken zeigte sich dagegen auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft skeptisch. Erst wenn ein echter Gleichklang der Verfahren zum internationalen Datenaustausch hergestellt sei, könne eine Diskussion über die Zukunft der Abgeltungsteuer geführt werden. In der Anhörung ging es auch um den geplanten Datenaustausch. Grundlage war der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (18/5920, 18/6290). Finanzinstitute müssen danach künftig einmal im Jahr bestimmte Daten von Konten übermitteln, damit die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zum Austausch von Informationen über Finanzkonten mit anderen Ländern nachkommen kann. Zur Begründung heißt es, in den zurückliegenden Jahren hätten sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt. „Der gestiegenen Anzahl von Möglichkeiten, international investieren und sich aufgrund fehlender steuerrechtlicher Transparenz einer korrekten Besteuerung entziehen zu können, kann mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten begegnet werden“, erwartet die Bundesregierung. Zudem ging es in der Anhörung um einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/6065), die fordert, dass die Banken alle Kapitalerträge für das Besteuerungsverfahren ab 2016 an das Bundeszentralamt für Steuern beziehungsweise an die zuständigen Finanzbehörden melden müssen – und zwar unabhängig von Wohnsitz und Steuerpflicht des Anlegers. Zugleich wird gefordert, dass die gemeldeten Daten durch das „strikte deutsche Steuergeheimnis“ geschützt werden, „um sicherzustellen, dass diese Daten nicht für andere Zwecke verwendet werden oder an andere Stellen weitergeleitet werden“.

Die Deutsche Steuergewerkschaft begrüßte den geplanten Datenaustausch, der von ihr seit vielen Jahren gefordert werde. Sie sprach sich aber für regelmäßige Prüfungen der Banken durch das Bundeszentralamt für Steuern aus. Eine „Prüfungsberechtigung“ sei zu wenig. Professor Heribert Anzinger (Universität Ulm) erklärte, in der Gesamtschau erweise sich der automatische Informationsaustausch im Verhältnis zu den bisher entdeckten Quellensteuermodellen „als das zur Verwirklichung der mit ihm verbundenen Ziele wirksamere und gegenüber den Finanzinstituten mildere Mittel“. Allerdings würden riesige Datenmengen zusammengetragen. Es würden Fehler entstehen, und daher sei ein Auskunftsrecht für die Betroffenen notwendig. Auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung bezeichnete den Informationsaustausch als wichtigen Erfolg für die internationale Steuerpolitik: „Unlauterer“ Steuerwettbewerb durch kleinere Länder und Steueroasen werde unterbunden.

Professor Michael Hendricks (Flick-Gocke-Schaumburg) zeigte sich besorgt, dass übermittelte Daten in falsche Hände geraten könnten. Es müsse zudem sichergestellt werden, dass die Daten nicht durch den Empfängerstaat selbst für Zwecke genutzt werden, die mit den grundlegenden Ordnungsvorstellungen Deutschlands nicht zu vereinbaren seien. Insgesamt bewertete Hendricks den Entwurf als „wichtige und sachgerecht ausformulierte Initiative im Kampf gegen Steuerhinterziehung und für eine höhere Transparenz“. Markus Henn (Netzwerk Steuergerechtigkeit und WEED – Weltwirtschaft, Ökologie und Entwicklung) begrüßte den Informationsaustausch als längst überfälliges Mittel, ernsthaft international gegen Steuerhinterziehung vorzugehen. Er wies darauf hin, dass es in Deutschland riesige Finanzvermögen (2,5 bis 3 Billionen Euro) gebe, „die potenziell auch der Steuerhinterziehung dienen, da sie in Deutschland nicht besteuert und auch bislang nicht an die Heimatländer der Steuerausländer/innen gemeldet werden“. Im Unterschied von Hendricks, der sich strikt für das Prinzip gegenseitiger Meldungen als Voraussetzung für den Informationsaustausch ausgesprochen hatte, sprach sich Henn für einen Verzicht zum Beispiel bei Entwicklungsländern aus. Auf die Gegenseitigkeit könne dann verzichtet werden, wenn diese Länder nicht in der Lage seien, selbst Daten zu melden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.11.2015

Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika

Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen

Mit Schreiben vom 3. November 2015 hat das BMF ein Anwendungsschreiben im Zusammenhang mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Mai 2013 geschlossenen FATCA-Abkommen an die obersten Finanzbehörden der Länder übersandt.

Im Einzelnen werden dort folgende Punkte behandelt:

I. Anwendungsbereich
II. Finanzinstitute
III. Finanzkonten
IV. Kontoinhaber
V. Meldepflichtige Kontoinhaber
VI. Sorgfaltspflichten
VII. Meldung
VIII. Übergangsregelung bei der Berichtspflicht bei Zahlung nicht teilnehmender Finanzinstitute für 2014 und 2015 (NPFFI)
IX. Anwendung des Artikels 7 des FATCA-Abkommens (Meistbegünstigung)
X. Anwendungsregelung
XI. Amtlich vorgeschriebener Datensatz

Das vollständige Anwendungsschreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 6 – S-1316 / 11 / 10052 :133 vom 03.11.2015

 

Bearbeitungsgebühr für Kredit: Bei Geschäftskunden zulässig

Bearbeitungsgebühr für Kredit: Bei Geschäftskunden zulässig

Verlangt eine Bank für die Bearbeitung eines Kredits Gebühren, kann dies gegenüber Geschäftskunden zulässig sein.

Hintergrund

Die Bank hatte mit einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft im Jahr 2005 einen Kreditrahmen über 900.000 EUR vereinbart. Diesen Kreditrahmen konnte die Gesellschaft nach ihrer Wahl über 2 Kontokorrentlinien sowie über eine Avallinie in Anspruch nehmen. In dem Vertragsformular wurde eine nicht laufzeitabhängige, sofort fällige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9.000 EUR festgeschrieben.

Im Jahr 2015 forderte die Klägerin die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr. Diese sei nicht rechtsverbindlich vereinbart worden, weil es sich nicht um eine individuelle Absprache, sondern um eine einseitige Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handle. Die Regelung beinhalte eine unangemessene Benachteiligung der Kundin, sodass sie unwirksam sei. Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2014 abschließend geklärt, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig sei.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts gelten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze in erster Linie für Verbraucher und sind auf AGB, die gegenüber Kaufleuten benutzt werden, nicht ohne weiteres übertragbar.

Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass ein Teil des Kredits als Avallinie ausgewiesen sei. Ein solcher Avalkredit sei rechtlich als Kreditleihe zu qualifizieren. Hierfür könne die Bank auch ohne entsprechende Vereinbarung Zinsen und eine angemessene Provision verlangen.

Die Bearbeitungsgebühr sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Bank Bearbeitungsaufwand auch im Interesse des Kunden entstehe. Bei einem Kredit im Rahmen eines Handelsgeschäfts prüfe die Bank beispielsweise die Bonität des Kunden nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Kunden. Dieser sei zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Die Bonitätskontrolle durch die Bank diene daher auch der Selbstkontrolle des Kunden. Auch insoweit sei hier die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nicht mit einer Bearbeitungsgebühr gegenüber einem Verbraucher zu vergleichen, bei dem die Bank die Bonitätsprüfung allein im eigenen Interesse vornehme.

Übernahme einer Bürgschaft: Achtung Fremdvergleich

Übernahme einer Bürgschaft: Achtung Fremdvergleich

Wann ist bei einer Bürgschaft von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auszugehen? Das entscheidet sich nach den vereinbarten Bedingungen der Bürgschaftsübernahme.

Hintergrund

Die klagende K-GmbH, die zu 90 % von M (= Mutter) gehalten wird, betreibt den Handel mit iranischen Firmen. Geschäftsführer ist V (= Vater). S-1 (= Sohn von M und V) wurde Einzelprokura erteilt. In 2000 gründete V mit S-2 (= Sohn von M und V) die F-GmbH mit gleichem Unternehmenszweck. S-2 und S-1 waren die Geschäftsführer. In 2004 bürgte die K-GmbH für 2 durch die F-GmbH ausgestellte Wechsel über 230.000 EUR, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Seit 2003 gewährte die K-GmbH der F-GmbH verzinste Darlehen. Diese wurden bei Fälligkeit nur teilweise zurückgezahlt, vielfach wurden die Verträge verlängert. In 2009 meldete die F-GmbH Insolvenz an. Daraufhin wurde die K-GmbH aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.

Bei einer Betriebsprüfung der K-GmbH wurde der Aufwand aus der Bürgschaft in 2009 i. H. v. 230.000 EUR aufgrund des fehlenden betrieblichen Bezugs als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn hinzugerechnet. Dagegen wendete sich die K-GmbH.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Darlehensgewährung sind aufgrund der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit sinngemäß anwendbar. Bei einer Bürgschaftsübernahme für einen von einem Dritten an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person gewährten Kredit entscheidet sich die Frage nach der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nach den vereinbarten Bedingungen der Bürgschaftsübernahme, insbesondere nach Vergütung, Sicherheiten und Inanspruchnahmerisiko.

Im vorliegenden Fall findet die Vermögensminderung durch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Die Übernahme der Bürgschaft ohne Besicherung lässt sich nur durch die familiäre Verbundenheit der Gesellschafter der Klägerin und der F-GmbH erklären. Die Existenzsicherung der F-GmbH war für die Klägerin in 2004 wirtschaftlich auch nicht derart bedeutend, dass sie deren Zusammenbruch unbedingt vermeiden musste. Darüber hinaus hätte ein fremder Dritter beim Bestehen von Darlehensforderungen zunächst auf deren Ausgleich bestanden.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2016 bei 1,1 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2016 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aus der Differenz der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der GKV im kommenden Jahr (rund 14 Milliarden Euro ohne Berücksichtigung von Finanz-Reserven) ergibt sich ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,1 Prozent, der um 0,2 Prozentpunkte moderat höher liegt als im laufenden Jahr. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse ab 2016 für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest und richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet und inwieweit die Krankenkassen ihre zum Teil erheblichen Finanz-Reserven im Sinne der Versicherten einsetzen. Die derzeit 123 Krankenkassen verfügen insgesamt über Finanz-Reserven von rund 15 Milliarden Euro, die sich unterschiedlich auf die einzelnen Versicherungsträger verteilen.

„Angesichts unserer älter werdenden Gesellschaft und des medizinischen Fortschritts müssen wir mit steigenden Gesundheitskosten rechnen und zugleich die Beitragsentwicklung in Schach halten. Deshalb werden wir die Zusatzbeiträge, die die Kassen jetzt festlegen, weiter im Auge behalten. Eine gute Versorgung gibt es aber nicht zum Nulltarif. Bei all unseren Gesetzesvorhaben geht es daher immer darum, Patientinnen und Patienten auch in Zukunft Spitzenmedizin und gute Pflege zur Verfügung zu stellen und unser Gesundheitswesen zugleich nachhaltig finanzierbar zu gestalten“, bekräftigte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe seine Ankündigung vom 23.10.2015.

Das vollständige Interview mit Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe über Leistungsverbesserungen für Patienten und die Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde nach Auswertung der Prognose des Schätzerkreises zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) errechnet. Für das Jahr 2016 geht der Schätzerkreis insgesamt von Einnahmen in Höhe von 206,2 Milliarden Euro aus. Dem werden die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen von 220,6 Milliarden Euro gegenübergestellt. Die Finanz-Reserven der Krankenkassen in Höhe von derzeit gut 15 Milliarden Euro fließen in diese Rechnung nicht ein und stehen damit zum Teil für Spielräume bei der Festlegung ihres kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zur Verfügung.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist ein wichtiger Gradmesser für die Haushaltsplanungen und individuellen Beitragssatzentscheidungen der Krankenkassen, die in den nächsten Wochen anstehen. Zugleich trägt er zur Transparenz für die Mitglieder der GKV bei: Die Krankenkassen sind im Falle der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen sowie auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zu den Zusatzbeitragssätzen aller Krankenkassen. Krankenkassen, deren kassenindividueller Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, müssen dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bundesversicherungsamt.de undwww.bundesgesundheitsministerium.de.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung vom 28.10.2015

 

Zum Weltspartag: Erhöhung des Sparerfreibetrags geboten

Es wird Zeit für eine Entlastung der Sparer! Das fordert der Bund der Steuerzahler zum Weltspartag. In einem ersten Schritt sollte der Sparerfreibetrag von derzeit 801 Euro auf mindestens 1.050 Euro angehoben werden. Das wäre schnell und unbürokratisch möglich! Die Sparer brauchen ein Signal, dass sich Sparen und private Altersvorsorge auch in einem schwierigen Umfeld noch lohnt.

Denn am Weltspartag 2015 gibt es für Sparer keinen Grund zum Feiern. Im Gegenteil: Die extrem niedrigen Zinsen haben die Bundesbürger viel Geld gekostet. Häufig reichen die Erträge nicht einmal aus, um den Wert des Gesparten zu erhalten. Statt Vermögen aufzubauen, schrumpft sogar der Kapitalstock. Der Staat allerdings profitiert vom billigen Geld der Notenbanken. Seit 2010 haben die öffentlichen Haushalte rund 100 Milliarden Euro Zinsausgaben gespart.

Bei dieser Schieflage erschwert der Staat die Situation der Sparer noch zusätzlich. Denn Kapitalerträge, die 801 Euro im Jahr übersteigen, sind in voller Höhe zu versteuern. Auch Kursgewinne sind davon nicht ausgenommen: Werden Aktien oder Wertpapiere mit Gewinn verkauft, greift der Fiskus ebenfalls zu. Früher war das nur bei Verkäufen im ersten Jahr der Fall.

Besonders beim Sparerfreibetrag besteht Handlungsbedarf. Waren 1999 noch Kapitalerträge bis 3.119 Euro pro Jahr von der Steuer befreit, sind es heute lediglich 801 Euro. Zudem ist der Sparerfreibetrag seit 2009 nicht mehr an die Inflation angepasst worden. Die Politik muss die Sparer endlich ernst nehmen und handeln!

Zum Hintergrund:
Der Sparerfreibetrag bzw. Sparerpauschbetrag beläuft sich auf derzeit 801 bzw. 1.602 Euro pro Jahr (Ledige/Verheiratete). Kapitalerträge, die den Sparerpauschbetrag übersteigen, werden mit Abgeltungsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag belastet. Der effektive Steuersatz liegt damit in der Regel bei 26,4 Prozent. Wenn zusätzlich noch Kirchensteuer anfällt, steigt die Steuerlast auf rund 29 Prozent.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 30.10.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin