Steuerprüfintervalle nicht verkürzt

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat es abgelehnt, Steuerpflichtige mit besonderen Einkünften häufiger prüfen zu lassen. Dies hatte die Fraktion Die Linke in einem Gesetzentwurf (18/9125) gefordert, mit dem die Abgabenordnung geändert werden sollte. Der Entwurf wurde jedoch in der Sitzung des Ausschusses am Mittwoch mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. Nur die Fraktion Die Linke votierte für den Entwurf.

Begründet worden war die Änderung mit der seit Jahren rückläufigen Zahl von Steuerprüfungen bei Steuerpflichtigen mit besonderen Einkommen. Die Zahl dieser Prüfungen sei von 1.838 im Jahr 2010 auf 1.391 Prüfungen im Jahr 2014 zurückgegangen. Entsprechend verringert hätten sich auch die zusätzlichen Steuereinnahmen durch diese Prüfungen – und zwar von 404 auf 313 Millionen Euro. Die Fraktion wollte daher erreichen, dass in der Abgabenordnung ein Mindestintervall einer Außenprüfung von drei Jahren festgeschrieben wird. Unter Berufung auf Medienberichte heißt es, bisher hätten diese Steuerpflichtigen nur alle sieben Jahre mit einer Prüfung zu rechnen. Mehrkosten durch die Schaffung neuer Planstellen für Steuerprüfer könnten durch die zu erwartenden Mehreinnahmen kompensiert werden.

Die CDU/CSU-Fraktion erklärte, wenn alle drei Jahre Prüfungen erfolgen sollte, müsste die Zahl der Prüfer von derzeit 14.000 auf 190.000 erhöht werden. Ein Beschluss des Gesetzentwurfs würde außerdem ein „Arbeitsbeschaffungsprogramm für Steuerberater“ auslösen. Die CDU/CSU-Fraktion warf der Linksfraktion vor, „absolut unrealistische Forderungen“ zu erheben. Die SPD-Fraktion erklärte, wenn es eine Bundessteuerverwaltung geben würde, „hätten wir mit dem Thema anders umgehen können“. Es sei allerdings absolut unrealistisch, dass der Bundesrat so einem Gesetz zustimmen würde. Andererseits wünschte sich aber auch die SPD-Fraktion mehr Prüfungen.

Die Linksfraktion verteidigte ihren Entwurf in der Sitzung mit Hinweis auf die zu erwartenden Mehreinnahmen durch zusätzliche Prüfungen. Eine Aufstockung der Zahl der Prüfer wolle man ausdrücklich. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezeichnete den Vorschlag als grundsätzlich gut, sah aber Probleme in der konkreten Ausgestaltung. In der nächsten Legislaturperiode solle über die Prüfintervalle geredet werden. Die bereits von der SPD-Fraktion angesprochene Schaffung einer Bundesteuerverwaltung wurde auch von Bündnis 90/Die Grünen befürwortet.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 385/2017

Von privat Versicherten selbst getragene Krankenbehandlungskosten steuerlich nicht absetzbar

Mit Urteil vom 19. April 2017 (Az. 11 K 11327/16) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um sich eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Nachdem das Finanzamt Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vorjahr gewährten Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerfestsetzung und berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung. Der Kläger machte dagegen geltend, dass er in Streitjahr für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese Aufwendungen seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass Sonderausgaben insoweit nicht vorlägen, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie dies in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes – EStG – gefordert ist, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen sei. Es lägen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG vor. Zwar zählten hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten. Diese seien steuerlich aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 15.06.2017 zum Urteil 11 K 11327/16 vom 19.04.2017

 

Einkünfte aus britischem Private Equity Fonds können steuerfrei sein

Mit zwei Urteilen vom 28. April 2017 (Az. 10 K 106/13 F und 10 K 3435/13 F) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Einkünfte aus einem in Großbritannien ansässigen Private Equity Fonds der inländischen Besteuerung unterliegen.

Die im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger waren an einem in London ansässigen Fonds beteiligt, dessen Rechtsform mit einer inländischen Kommanditgesellschaft vergleichbar war. Die Stellung der Kläger entsprach derjenigen von Kommanditisten. Insgesamt tätigte der Fonds zehn Investments in verschiedene Beteiligungen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die inländischen Anleger aus der Beteiligung an dem Fonds steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielten und stellte diese gesondert und einheitlich fest, wobei es die Höhe mangels Abgabe von Feststellungserklärungen schätzte. Demgegenüber trugen die Kläger vor, dass ihre Einkünfte als gewerblich zu qualifizieren und deshalb nach dem DBA-GB im Inland steuerfrei zu stellen seien. Ein an Großbritannien gerichtetes Auskunftsersuchen des Bundeszentralamts für Steuern führte zu dem Ergebnis, dass der Fonds dort (wohl mangels Abgabe von Steuererklärungen) keiner Besteuerung unterworfen wurde.

Die Klagen hatten in vollem Umfang Erfolg. Der Senat ging wie die Kläger davon aus, dass der Fonds gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Die Abgrenzungskriterien, nach denen ein ausländischer Private Equity Fonds als vermögensverwaltend oder gewerblich zu qualifizieren ist, seien im Kern dieselben wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei der Fonds als gewerblich anzusehen. Nach seiner Grundkonzeption habe er notleidende Unternehmen erworben und diese marktgängig gemacht, so dass nicht die Fruchtziehung, sondern der Substanzumschlag im Vordergrund gestanden habe. Hierfür spreche zusätzlich, dass der Fonds die aus den Verkäufen erzielten Überschüsse nicht reinvestiert, sondern ausgeschüttet habe und der Fonds tatsächlich Einfluss auf das Management der Portfolio-Gesellschaften genommen habe. Dass er sich für die Geschäftsleitung einer Managementgesellschaft bedient habe, stehe dem nicht entgegen, weil die jeweils verantwortlichen Personen identisch waren. Als Personengesellschaft habe der Fonds seinen Gesellschaftern jeweils eine Betriebsstätte in Großbritannien vermittelt, so dass Deutschland nach dem DBA-GB kein Besteuerungsrecht für die Einkünfte habe.

Die nach dem DBA steuerfreien Einkünfte seien auch nicht nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG der inländischen Besteuerung zu unterwerfen. Die Tatsache, dass der Fonds in Großbritannien keine Steuern bezahlt habe, beruhe nicht auf einer anderen Auslegung des DBA-GB, sondern auf rein innerstaatlichen Maßnahmen. Soweit Großbritannien den Fonds als vermögensverwaltend eingeordnet haben sollte, sehe bereits das britische Recht hierfür keine Besteuerung vor. Soweit in Großbritannien von einer Gewerblichkeit ausgegangen sein sollte, sei die Besteuerung unterblieben, weil der Fonds dort keine Steuererklärungen abgegeben habe.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2017

Elektronische Klageerhebung über das Elster-Portal ist unzulässig

Eine Klage, die elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt übermittelt wird, ist unzulässig. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26. April 2017 (Az. 7 K 2792/14 AO) entschieden.

Der Kläger erhob am letzten Tag der Klagefrist auf elektronischem Weg über das Elster-Portal beim Finanzamt Klage, das diese an das Finanzgericht per E-Mail weiterleitete. Nach Hinweis des Gerichts beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, was er damit begründete, dass das Finanzamt ihm keinen Hinweis auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur erteilt habe.

Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger die Klage nicht innerhalb der Klagefrist in der vorgeschriebenen Schriftform erhoben habe. Für die Schriftform sei grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, um den Aussteller unzweifelhaft zu identifizieren und um sicherzustellen, dass es sich um eine verbindliche Prozesserklärung handele. Die elektronische Form entspreche diesen Voraussetzungen nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO nur dann, wenn sie eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthalte. Dies sei bei einer Übermittlung durch das Elster-Portal nicht der Fall, da dieses zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, jedoch keine qualifizierte Signatur verwende. Die erhöhten Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung seien unabhängig davon anzuwenden, ob die Klage beim Finanzamt oder unmittelbar beim Finanzgericht erhoben werde.

Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren, weil er die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt habe. Vielmehr sei er durch die in der Einspruchsentscheidung des Finanzamts enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur hingewiesen worden. Danach habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass die strengen Voraussetzungen für eine Klageerhebung beim Finanzamt nicht gelten würden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 59/17 anhängig.

Hinweis

Für Klagen und andere bestimmende Schriftsätze (z. B. Klagerücknahme, Hauptsacheerledigung, Verzicht auf mündliche Verhandlung) kann die erforderliche Schriftform neben dem herkömmlichen Brief auch durch Telefax oder Computerfax gewahrt werden. Eine einfache E-Mail reicht dagegen – anders als bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt – nicht aus, wenn diese keine qualifizierte elektronische Signatur enthält. Nähere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr erhalten Sie im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2017

Anwendung des § 203 BewG

Die Änderungen der §§ 203 und 205 BewG durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BGBl. 2016 I Seite 2464) sind gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes mit Wirkung vom in Kraft getreten. § 203 Absatz 1 BewG mit dem für das vereinfachte Ertragswertverfahren vorgeschriebenen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 ist nach § 205 Absatz 11 BewG rückwirkend auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden. Er ersetzt damit für alle Bewertungsstichtage im Jahr 2016 den bisherigen Kapitalisierungsfaktor von 17,8571, der nach § 203 BewG a. F. auf der Grundlage des Basiszinses von 1,10 (vgl. , BStBl 2016 I S. 5) errechnet wurde.

1. Unmittelbare Folgen der rückwirkenden Anwendung

Die rückwirkende Anwendung des § 203 BewG betrifft alle nicht bestandskräftigen Wertfeststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 BewG für Bewertungsstichtage nach dem und vor dem .

In allen nicht bestandskräftig veranlagten Feststellungen, in denen das vereinfachte Ertragswertverfahren anwendbar ist, ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 BewG unter Anwendung des Kapitalisierungsfaktors von 13,75 erstmals festzustellen oder in geänderter Höhe festzustellen. Soweit ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid zu Ungunsten eines Beteiligten geändert wird, z. B. nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO, ist § 177 Absatz 1 AO zu beachten.

2. Mittelbare Folgen der rückwirkenden Anwendung für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Feststellungsbescheid nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 BewG für Bewertungsstichtage nach dem und vor dem ist grundsätzlich der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugrunde zu legen. Wenn sich der festgestellte gemeine Wert im Rahmen der Verschonung nach § 13a ErbStG a. F. bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Nachteil des Erwerbers auswirkt, ist jedoch im Einzelfall auf Antrag beim zuständigen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfinanzamt eine abweichende Steuerfestsetzung vorzunehmen. Den Berechnungen zur Prüfung der Grenze von 50 % bzw. 10 % bei der Quote des Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG a. F.) und der Berechnung des Sockelbetrags für die Finanzmittel (§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4a ErbStG a. F., § 13a Absatz 8 Nummer 3 ErbStG a. F.) ist der im vereinfachten Ertragswertverfahren auf der Grundlage des Kapitalisierungsfaktors von 17,8571 errechnete Wert des Werts des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften zugrunde zu legen. Dazu ermittelt das Betriebsfinanzamt nach Anforderung durch das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt im Wege der Amtshilfe den Wert unter Anwendung des Kapitalisierungsfaktors von 17,8571 sowie die auf dieser Grundlage ermittelten Werte der Finanzmittel und des Verwaltungsvermögens und teilt diese Angaben dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt mit. Sind im Rahmen des Feststellungsverfahrens Feststellungen für nachgeordnete Gesellschaften zu berücksichtigen und ergibt sich hieraus ein Nachteil für den Erwerber entsprechend Satz 2, ermittelt das für die Feststellung für die nachgeordnete Gesellschaft zuständige Betriebsfinanzamt im Weg der Amtshilfe die Werte entsprechend Satz 4 und teilt diese dem Betriebsfinanzamt der darüber liegenden Stufe mit.

Oberste Finanzbehörden der Länder v.

Künstlersozialabgabe sinkt 2018 auf 4,2 Prozent

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2018 deutlich von 4,8 auf 4,2 Prozent. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 09.06.2017 einen entsprechenden Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 in die Ressortabstimmung gegeben. Der Künstlersozialabgabesatz geht damit im zweiten Jahr hintereinander zurück und liegt im Jahr 2018 um einen Prozentpunkt niedriger als 2016 (5,2 Prozent). Dies ist im Wesentlichen das Ergebnis der verstärkten Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zu Beginn des Jahres 2015. In den Jahren 2015 und 2016 wurden rund 50.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst. Darüber hinaus haben sich im selben Zeitraum ca. 17.000 abgabepflichtige Unternehmen bei der Künstlersozialkasse gemeldet.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles: „Der Erfolg unseres Gesetzes zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe lässt sich an konkreten Zahlen ablesen: Die Abgabe kann auf 4,2 Prozent gesenkt werden. Das ist ein höchst erfreulicher Erfolg für die vielen selbständigen Künstler und Kulturschaffenden in Deutschland. Die Künstlersozialversicherung ist das Fundament ihrer sozialen Absicherung. Es ist wichtig, dass diese Absicherung solide und gerecht finanziert ist. Das haben wir erreicht dadurch, dass die Unternehmen ihrer Verpflichtung nachkommen und die Abgabepflichtigen spürbar entlastet werden, weil die Lasten insgesamt gerechter verteilt sind.“

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 185.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,8 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung soll bis spätestens Ende September 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 09.02.2017

 

Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) – USt 1 TN

Einführung einer bundeseinheitlichen Bescheinigung

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) II C 3 – S-7359 / 10 / 10002 vom 02.06.2017

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Neubekanntgabe des Vordruckmusters

(1) Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Daneben stellt das zuständige Finanzamt künftig auf Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung aus, wenn dieser für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt wird. Die Bescheinigungen werden auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt. Für die o. g. Bescheinigungen durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster

  • USt 1 TN Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)

anzuwenden. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 14. Mai 2010 – IV D 3 – S-7359 / 10 / 10002 (2010/0367256) -, BStBl I S. 517, bekannt gegebene VordruckmusterUSt 1 TN.

(2) Durch die Anpassung des bestehenden Vordruckmusters USt 1 TN wird eine bundeseinheitliche Bescheinigung für Zwecke der umsatzsteuerlichen Erfassung deutscher Unternehmer im Ausland eingeführt. Da diese Bescheinigung der Vorlage bei ausländischen Behörden dient, wurde der Inhalt zusätzlich in englischer Sprache bereitgestellt.

(3) Außerdem wurde eine Ergänzung für Zwecke der Ausstellung der Bescheinigung für Organgesellschaften aufgenommen.

(4) Die anderen Änderungen sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(6) Sofern die Bescheinigung zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten dienen soll, darf die Bescheinigung nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.

(7) Sofern der Nachweis der Eintragung als Unternehmer von ausländischen Behörden zwingend auf von dem jeweiligen ausländischen Staat vorgegebenen Vordrucken verlangt wird, bestehen keine Bedenken, die Eintragung als Unternehmer auf diesen Vordrucken zu bestätigen, wenn sie inhaltlich dem Regelungsgehalt des VordruckmustersUSt 1 TN entsprechen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017 – III C 2 – S-7105 / 15 / 10002 (2017/0439168), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 18.14 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „14. 5. 2010, BStBl S. 517,“ durch die Angabe „2. 6. 2017, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.

2. Abschnitt 18.16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für Zwecke der steuerlichen Erfassung im Ausland oder für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN (vgl. Abschnitt 18.14 Abs. 7) aus. 2Das gilt auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie fürOrgangesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören. 3Der Antrag im Sinne des Satzes 1 ist für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger von dem Organträger bei dem für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Angabe folgender Informationen zu stellen:

  • Steuernummer, unter der der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird,
  • Name und Anschrift des Organträgers,
  • Name und Anschrift der betreffenden Organgesellschaft,
  • Steuernummer, unter der die betreffende Organgesellschaft ertragsteuerlich geführt wird,
  • Bezeichnung des zuständigen Finanzamts, bei dem die betreffende Organgesellschaft ertragsteuerlich geführt wird.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Bescheinigung darf für Zwecke der Vorlage im Verfahren zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. 2Sie darf in den Fällen des Satzes 1 nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind ab dem Tag dieses Schreibens anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 Quelle: BMF

Reform der Betriebsrente und Renteneinheit

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat der Reform der betrieblichen Altersversorgung zugestimmt. In seiner Sitzung am 31.05.2017 stimmte er mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD dem Gesetzentwurf (18/11286) der Bundesregierung in der vom Ausschuss geänderten Fassung zu. Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen.

Ziel des Gesetzes ist es, die Betriebsrente in kleineren und mittleren Unternehmen zu verbreiten und Geringverdiener mit Zuschüssen zu unterstützen, sich für dieses Rentenmodell zu entscheiden. So ist unter anderem geplant, Betriebs-, aber auch andere freiwillige Zusatzrenten bis zu 200 Euro nicht auf die Grundsicherung im Alter anzurechnen. Bei Einkommen bis zu 2.200 Euro monatlich soll ein Arbeitgeberzuschuss von bis zu 480 Euro jährlich mit bis zu 144 Euro vom Staat bezuschusst werden. Neu ist auch, dass Arbeitgeber künftig keine Garantien mehr über die Höhe der Betriebsrente, sondern nur noch über die gezahlten Beiträge abgeben müssen. Allerdings sollen Arbeitgeber zu einem Zuschuss zur Betriebsrente verpflichtet werden, wenn die Beschäftigten diese über eine Entgeltumwandlung ansparen. Der Zuschuss soll 15 Prozent des Sparbeitrags der Arbeitnehmer betragen, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialbeiträge spart. Für Neuverträge soll dies ab 2019 und für bestehende Verträge ab 2022 gelten.

 Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 344/2017, Mitteilung vom 31.05.2017
 

Bundestag beschließt Verbesserungen bei der Rente

Der Deutsche Bundestag hat am 01.06.2017 drei wichtige rentenpolitische Gesetzesvorhaben beschlossen.

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz soll die vollständige Angleichung der Renten in Ost- und Westdeutschland auf den Weg gebracht werden. Die Angleichung soll 2018 beginnen und in sieben Schritten vollzogen werden. Zum 1. Juli 2024 soll in Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert gelten.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf freiwilliger Basis eine weitere Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden, erreichen.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) werden erneut wesentliche Leistungsverbesserungen für diejenigen auf den Weg gebracht, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können.

 Quelle: BMAS, Mitteilung vom 01.06.2017

 

Erfolgreiche Bundesratsinitiative: Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich wird gesetzlich verankert

Für all diejenigen, die durch eine befristete Nebentätigkeit ein höheres Einkommen als im Hauptberuf haben, gibt es Änderungen beim Lohnsteuereinbehalt. Das hat der Bundesrat Ende voriger Woche beschlossen.

Die neue Regelung geht auf eine Initiative Baden-Württembergs zurück, die Finanzministerin Edith Sitzmann eingebracht hatte. „Die Änderung bringt allen rechtliche und planerische Sicherheit, die beispielweise auf Wein- oder Volksfesten die Gäste bedienen und dort einen Knochenjob machen“, sagte die Ministerin. „Denn sie macht es möglich, dass für die befristete Nebentätigkeit direkt ein fairer Nettolohn auf dem Konto landet, nicht erst im Nachhinein.“

Dank des sogenannten permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese Regelung würde ein Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit, der nach Steuerklasse VI zu versteuern ist, auf das gesamte Jahr hochgerechnet. Die Lohnsteuer würde entsprechend einbehalten.

Für das Beispiel einer Servicekraft, die sich für ein Wein- oder Volksfest bei ihrer regulären Beschäftigung Urlaub nimmt und mit ihrer Nebentätigkeit innerhalb eines Monats 5.000 Euro verdient, bedeutet das: Ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich zahlt sie Lohnsteuer, als würde sie jeden Monat 5.000 Euro und damit 60.000 Euro im Jahr verdienen. Für das Einkommen vom Wein- oder Volksfest würden zunächst 1.542 Euro Steuern einbehalten. Ein Ausgleich könnte erst nachträglich mit der Steuererklärung erfolgen. Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann der einmalig erzielte hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden. Mit 685 Euro würden deutlich weniger Steuern einbehalten. Der Weg, bis zum Folgejahr zu warten und über die Steuererklärung die darüber hinaus gezahlten Steuern zurückfordern zu müssen, entfiele.

„Der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich mag eine kleine gesetzliche Änderung sein“, stellte Sitzmann fest. „Für die Servicekräfte bei Wein- oder Volksfesten bringt er handfeste und vor allem finanziell spürbare Erleichterungen mit sich.“

Weitere Informationen

Die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs, über die der Bundesrat zusammen mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften entschieden hat, ist auf eine genau definierte Zielgruppe beschränkt: auf Beschäftigte,

  • deren Beschäftigungsverhältnis nicht längerfristig besteht,
  • die neben der Neben- einer Hauptbeschäftigung nachgehen,
  • deren zeitlich befristete Tätigkeit maximal 24 aufeinander folgende Arbeitstage dauert und
  • deren Einkommen aus der Nebentätigkeit nach Steuerklasse VI besteuert wird.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg online

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin