Arbeitsrecht: Arbeitnehmerstatus eines Kameramanns und Selbstverleih über eigens gegründete Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft

Wenn ein „freier“ Kameramann eigens eine Arbeitnehmerverleihfirma gründet, sich als Geschäftsführer derselben selbst verleiht und damit eine vom Auftraggeber (Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts) vorgegebene Einsatzhöchstzahl für freie Mitarbeiter umgeht, sind bei einem Streit um den Arbeitnehmerstatus auch die als „Leiharbeitnehmer“ geleisteten Tätigkeiten zu bewerten. Der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann nicht wirksam verliehen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 1. Dezember 2015 entschieden (Az. 1 Sa 439 b/14).

Der Kläger ist seit den 90er Jahren als freiberuflicher Kameramann u. a. für die Beklagte, einer Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, tätig. Dort werden freie Mitarbeiter nach einer internen Vorgabe nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt. Der Produktionsleiter erklärte, eine umfangreichere Beschäftigung sei möglich, wenn der Kläger über ein Verleihunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 1 AÜG ausgeliehen werden könne. Darauf gründete der Kläger eine GmbH und wurde deren Geschäftsführer. In dieser Eigenschaft verlieh er in den Folgejahren sich und zwei bis drei weitere Mitarbeiter an die Rundfunkanstalt. Er war ganz überwiegend mit Dreharbeiten für zwei tägliche regionale Nachrichtensendungen des Senders betraut. Anfang 2014 berief sich der Kläger darauf, tatsächlich bestehe ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Kameramann zur Beklagten und forderte erfolglos die entsprechende Beschäftigung und Gehaltszahlung.Das Landesarbeitsgericht hat anders als das Arbeitsgericht (Az. 5 Ca 760 c/14) der Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus stattgegeben. Aufgrund des Umfangs der Einsätze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum für eigene – programmgestaltende – Tätigkeit lässt und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe, ist der Kläger bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer beschäftigt. Dass er offiziell über eine Drittfirma „verliehen“ wurde, steht dem nicht entgegen, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht für den Geschäftsführer der Verleihfirma gilt. Die Vertragsgestaltung ist auf eine Umgehung der zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt gewesen. Der Kläger kann sich im Verfahren auch auf die Unwirksamkeit seiner eigenen „Ausleihe“ berufen. Mit der Konstruktion über die Verleihfirma wollte er lediglich durch vermehrte Einsätze bei der Beklagten seinen Lebensunterhalt bestreiten. Den maßgeblichen Mitarbeitern der Beklagten war sein Geschäftsführerstatus bekannt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.01.2016 zum Urteil 1 Sa 439 b/14 vom 01.12.2015

 

Bewertungsrecht: Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016

Gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG gibt das BMF die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 8. Januar 2016 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2015; 2010 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016 anzuwenden sind.

Baupreisindizes (2010 = 100)

Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG: 111,1

Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG: 111,4

*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 7 – S-3225 / 16 / 10001 vom 11.01.2016

 

Prüfung: Überarbeitete ISA 800 und 805 veröffentlicht

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 7. Januar 2016 die überarbeiteten Standards ISA 800, Special Considerations – Audits of Financial Statements Prepared in Accordance with Special Purpose Frameworks, und ISA 805, Special Considerations – Audits of Single Financial Statements and Specific Elements, Accounts or Items of a Financial Statement, veröffentlicht.

Die ISA 800 und 805 befassen sich mit der Prüfung von Abschlüssen für einen speziellen Zweck sowie der Prüfung von Finanzaufstellungen oder deren Bestandteilen. Die Anpassungen sind Folgeänderungen aus den Änderungen der ISA zum Bestätigungsvermerk (insbesondere ISA 700, 701, 705, 706, 570 und 260), die am 15. Januar 2015 veröffentlicht wurden (vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 23. Januar 2015 ).Die Standards sollen in Übereinstimmung mit den Standards zum Bestätigungsvermerk für Abschlüsse, die am oder nach dem 15. Dezember 2016 enden, in Kraft treten. In Deutschland sind die ISA bei der Durchführung von Abschlussprüfungen erst nach Übernahme durch die EU-Kommission per Komitologieverfahren verpflichtend anzuwenden (vgl. § 317 Abs. 5 HGB). Vor diesem Hintergrund kann sich der tatsächliche Erstanwendungszeitpunkt der Standards verschieben.

Weitere Informationen zu ISA 800 und ISA 805 stehen auf der Internetseite des IAASB zur Verfügung.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 11.01.2016

 

Steuertermine Januar 2016

Fälligkeit

Montag, 11.01.2016

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Freitag, 15.01.2016

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Quelle: DATEV eG

Körperschaftsteuer: Pensionsrückstellung: Überversorgung bei Reduzierung des Gehalts

Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung von Pensionsrückstellungen im Streit. Der Sachverhalt stellt sich – soweit er die Rechtsfrage betrifft, die der Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof zugrunde liegt – wie folgt dar:

Gesellschafter der B-GmbH waren Herr A zu 40 % und die A-GmbH zu 60 %. Frau A war als Geschäftsführerin, Herr A als Bevollmächtigter für die B-GmbH tätig. Die B-GmbH hatte Herrn und Frau A im Jahr 1996 jeweils eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Dazu gehörte eine Altersrente von 65 % des rentenfähigen Einkommens. Ab November 2003 wurde das Gehalt von Frau A von 16.412 Euro auf 2.865 Euro und das Gehalt von Herrn A von 12.424 Euro auf 2.162 Euro herabgesetzt.

Das beklagte Finanzamt vertrat unter Berufung auf den Fachprüfer für die betriebliche Altersversorgung die Auffassung, dass die Pensionsrückstellungen zum 31.12.2003 aufgrund der Überversorgungsgrundsätze teilweise aufzulösen seien. Nach Absenkung der Bezüge ab November 2003 lägen die ermittelten Pensionen von 8.314 Euro (Herr A) bzw. 9.413 Euro (Frau A) bei über 380 bzw. 325 % des Barlohns. Unter Berücksichtigung der ab November 2003 geltenden Bezüge ergäben sich maximal Pensionsbeträge von 33.775 Euro (Herr A) bzw. 25.785 Euro (Frau A). Die Pensionsrückstellungen seien daher entsprechend anzupassen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. In der Vorwegnahme künftiger Entwicklungen in Gestalt ansteigender säkularer Einkommenstrends liege eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führe. Dies sei typisierend dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteige. Dabei stelle der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich auf die während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten im betreffenden Wirtschaftsjahr vom Arbeitgeber tatsächlich erbrachten Arbeitsentgelte ab.

Zwar spreche für die Auffassung des Finanzamts, dass das am Bilanzstichtag zugesagte Dezember-Gehalt auch für die Zukunft gelten solle. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme es jedoch allein auf die bis zum 31.12.2003 bezogenen Aktivbezüge des Wirtschaftsjahres 2003 an. Danach liege mangels Überschreitung der 75 %-Grenze keine Überversorgung vor.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.01.2016 zum Urteil 6 K 4456/13 K vom 10.11.2015

Einkommensteuer: Überlassung einer Mietwohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses.

Die Kläger vermieten seit November 2011 eine 54 qm große Wohnung in einem Zweifamilienhaus an ihre Tochter, die bei Abschluss des Mietvertrags noch das Gymnasium besuchte und im Anschluss daran ein Studium aufnahm. Der Mietvertrag sah eine Kaltmiete von 350 Euro und Nebenkostenvorauszahlungen von 125 Euro vor. Tatsächlich zahlte die Tochter jedoch keine Miete.

Vor diesem Hintergrund verneinte das beklagte Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger und ließ die geltend gemachten Werbungskosten nur anteilig zum Abzug zu. Dagegen machten die Kläger geltend, ihre Tochter habe die Miete von insgesamt 4.200 Euro und die abgerechneten Nebenkosten von 115 Euro aus dem Barunterhalt bestritten. Sie habe einen Unterhaltsanspruch von mindestens 781 Euro pro Monat. Der Differenzbetrag werde ihr je nach Bedarf bar ausgezahlt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis abgelehnt. Die Überlassung der Wohnung stelle sich nicht als entgeltliche Nutzungsüberlassung dar, sondern als Naturalunterhalt. Bereits der Mietvertrag halte dem anzustellenden Fremdvergleich nicht stand. Vereinbart worden sei die unbare Zahlung der Miete durch Überweisung. Tatsächlich sei aber kein Geld von einem Konto der Tochter der Kläger auf ein Konto der Kläger geflossen.

Auch die behauptete Verrechnung der Miete mit dem Unterhalt führe zu keinem anderen Ergebnis. So sei die Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht im Einzelnen festgelegt worden. Ebenso wenig seien die weiteren Barunterhaltsleistungen vereinbart und abgerechnet worden. Schließlich zeigten die weiteren Umstände („schrittchenweiser“ Einzug der Schülerin in die Wohnung der verstorbenen Urgroßmutter, keine Nutzung der Wohnung zum selbständigen hauswirtschaftlichen Leben), dass es den Beteiligten nicht um eine entgeltliche Vermietung, sondern um Naturalunterhalt in Gestalt der Wohnraumüberlassung gegangen sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (Az. IX R 28/15) zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.01.2016 zum Urteil 7 K 1077/14 E vom 20.05.2015 (nrkr – BFH-Az. IX R 28/15)

 

Strom- und Energiesteuer: Energieeffizienz verbessert: Produzierendes Gewerbe erhält Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2016 den sog. Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten. Mit dieser Regelung werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

Das Bundeskabinett hat am 6. Januar 2016 auf der Grundlage eines Monitoringberichts des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt, dass die Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität voll erreicht haben.

Seit 2013 erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Zieles ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antragsjahr 2016 maßgeblichen Bezugsjahr 2014 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 2,6 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 8,9 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug. Der Spitzenausgleich kann somit auch im Jahr 2016 in voller Höhe gewährt werden.

Der Monitoringbericht geht auf eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 zurück. Darin hatte die Wirtschaft zugesagt, als Gegenleistung für die Gewährung des Spitzenausgleichs unter anderem die Energieintensität der Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu reduzieren.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 06.01.2016

 

Investmentsteuer: Systematik der Abgeltungsteuer bei Investmentfonds – Vorlage von Nichtveranlagungs-Bescheinigungen bei inländischen Brokern

Das BMF antwortet auf eine E-Mail verschiedener Bankenverbände, mit der diese bestätigen, dass das mit Einführung der Abgeltungsteuer erstmals geregelte elektronisch gestützte Verfahren, welches insbesondere inländischen Brokern als Erleichterung bei der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Transaktionen für inländische Investmentvermögen dienen sollte, für die Praxis auch in der Zukunft relevant sein wird. Die letzte Verlängerung der Anwendung dieses Verfahrens bis zum 31. Dezember 2015 bzw. auf vor dem 1. Januar 2016 verwirklichte Abzugstatbestände hatte das BMF mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 mitgeteilt.

Entsprechend den Ausführungen der Bankenverbände in ihrer E-Mail bitten diese um weitere zeitliche Ausdehnung der Anwendbarkeit des von ihnen im Schreiben vom 24. September 2009 folgendermaßen beschriebenen Verfahrens:

  • Die Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragen weiterhin für die von ihnen verwalteten Investmentfonds NV-Bescheinigungen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 InvStG), die insbesondere der jeweiligen Depotbank vorgelegt werden.
  • Zudem werden die Ordnungsnummern mit den Angaben über die jeweilige Gültigkeitsdauer der NV-Bescheinigung von den Kapitalverwaltungsgesellschaften an zwei zentrale Datenbanken elektronisch übermittelt, die von inländischen Brokern abgefragt werden können.
  • Eine Datenbank wird bei WM geführt, eine weitere von OMGEO; über OMGEO findet die Nachhandelsabwicklung bei einer Vielzahl von Geschäften der inländischen Broker statt.
  • Eine Übermittlung der jeweiligen Daten erfolgt erst nach der Auflegung eines Investmentfonds.
  • Inländische Broker dürfen vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nehmen, wenn für das Investmentvermögen, für das sie jeweils handeln, eine Ordnungsnummer einer noch gültigen NV-Bescheinigung in den zentralen Datenbanken vorhanden ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das oben beschriebene Verfahren unter nachstehenden Voraussetzungen für Abzugstatbestände, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht werden, weiterhin zugelassen:

  • Dieses Verfahren darf nur in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und auf Alternative Investmentfonds (AIF) i. S. v. § 1 Abs. 3 KAGB angewendet werden, wenn die OGAW bzw. die AIF die Voraussetzungen für Investmentfonds gemäß § 1 Abs. 1b InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) erfüllen.
  • Das Verfahren darf nicht auf Investmentaktiengesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 11 KAGB und deren Teilinvestmentvermögen angewandt werden.
  • OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 15 KAGB und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 16 KAGB sind dazu verpflichtet, die für beide Datenbanken (WM-Datenbank und OMGEO-Datenbank) vorgenommenen Meldungen und (ggf.) vorzeitigen Löschungen parallel dem jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.
  • Ferner haben OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 15 KAGB und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 16 KAGB auf Anforderung einen Datenbankauszug mit den gespeicherten Ordnungsnummern und Gültigkeiten der NV-Bescheinigungen an das Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln.
  • Die Broker haben auf Anforderung die für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des unterbliebenen Abzugs in geeigneter Form nachzuweisen.

Das BMF geht weiterhin davon aus, dass sämtliche OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dieses Verfahren für die von ihnen verwalteten Investmentfonds nutzen werden. Damit verpflichten sie sich, entsprechende Meldungen beim Betriebsstättenfinanzamt vorzunehmen, um den sich für die Finanzverwaltung ergebenden Aufwand möglichst gering zu halten.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 08 / 10011 :003 vom 15.12.2015

 

Bewertungsrecht: Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Abs. 2 BewG

Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-3102 / 07 / 10001 vom 04.01.2016

Gemäß § 203 Abs. 2 BewG gibt das BMF den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 4. Januar 2016 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 1,10 Prozent errechnet.

Quelle: BMF

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen: Wann ist eigenes Vermögen geringfügig?

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen: Wann ist eigenes Vermögen geringfügig?

Unterhaltszahlungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Empfänger nur ein geringfügiges Vermögen hat. Geringfügig heißt, dass das Nettovermögen 15.500 EUR nicht überschreitet.

Hintergrund

Die Kläger machten mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 Unterhaltszahlungen i. H. v. 9.122,69 EUR geltend. Sie erklärten, ihr Sohn habe nur Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 607 EUR erzielt.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück, da das Vermögen des Sohnes nicht als gering angesehen werde. Als geringfügig gelte nach den Einkommensteuerrichtlinien i. d. R. ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR. Das Vermögen des Sohns betrage 27.020 EUR und liege damit deutlich über dieser auch vom Bundesfinanzhof gebilligten Grenze.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Der Verwertung des Vermögens des Sohns standen keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegen. Sowohl der Bausparvertrag, sowie der Prämiensparvertrag und die Verträge zum Wachstumssparen hätten gekündigt und ausgezahlt werden können. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass das Wachstumssparen erst nach Ablauf einer Kündigungssperrfrist von 9 Monaten, d. h. erstmals zum 10.1.2013 kündbar gewesen sei, müssen sie sich entgegen halten lassen, dass die entsprechende Anlageform erst innerhalb des für die hier streitigen Unterhaltszahlungen relevanten Zeitraums gewählt wurde (Vertragsbeginn 10.4.2012).

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin