Wenn ein „freier“ Kameramann eigens eine Arbeitnehmerverleihfirma gründet, sich als Geschäftsführer derselben selbst verleiht und damit eine vom Auftraggeber (Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts) vorgegebene Einsatzhöchstzahl für freie Mitarbeiter umgeht, sind bei einem Streit um den Arbeitnehmerstatus auch die als „Leiharbeitnehmer“ geleisteten Tätigkeiten zu bewerten. Der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann nicht wirksam verliehen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 1. Dezember 2015 entschieden (Az. 1 Sa 439 b/14).
Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.01.2016 zum Urteil 1 Sa 439 b/14 vom 01.12.2015