AGB-Recht: Bearbeitungsentgelt für Privatkredite?

AGB-Recht: Bearbeitungsentgelt für Privatkredite?

Kernaussage
Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam. Hiermit werden die Kosten für Tätigkeiten durch die Kunden getragen, die die Bank in eigenem Interesse oder auf Grund bestehender Rechtspflichten zu erbringen hat.

Sachverhalt
Im ersten Verfahren klagte ein Verbraucherschutzverein auf die Unwirksamkeit der im Preisaushang der beklagten Bank für Privatkredite enthaltenen Klausel „Bearbeitungsentgelt einmalig 1 Prozent“. In einem weiteren Verfahren begehren die Kläger die Rückzahlung des von der beklagten Bank beim Abschluss eines Verbraucherdarlehens berechneten Bearbeitungsentgelts. In der Vertragsmaske, über die die Kläger im März 2012 den Online-Darlehensvertrag abschlossen, war ein automatisch berechnetes und in das Vertragsformular eingesetztes Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.200 EUR enthalten, welches für die Kapitalüberlassung geschuldet wurde. Das Entgelt sollte mitfinanziert werden und somit Bestandteil des Kreditnennbetrages sein. Bei Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages ist das Entgelt fällig und wird in voller Höhe einbehalten.

Entscheidung
In beiden Verfahren wurden die Revisionen der beklagten Banken zurückgewiesen, da nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) die Bestimmungen hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren der AGB-Inhaltskontrolle nicht standhielten. Ausreichend für die Klassifizierung als AGB ist die Tatsache, dass wiederholt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages das Bearbeitungsentgelt errechnet und in ein Leerfeld der Vertragsurkunde eingesetzt wird. Es handelt sich in beiden Fällen um der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden, nicht jedoch um kontrollfreie Preisabreden. Zu Recht sei von den Berufungsgerichten angenommen, dass das Bearbeitungsentgelt ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta darstellt. Demnach sei das Bearbeitungsentgelt weder Entgelt der Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung. Allein der zu zahlende Zins stelle den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar und sei somit das Entgelt für die Hauptleistung.

Konsequenz
Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, können gegenüber ihrem Kreditinstitut einen Erstattungsanspruch haben, jedenfalls bei allen Darlehensverträgen, die seit dem 1.1.2011 abgeschlossen worden sind.

BStBK: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“

05.06.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

für den konstruktiven fachlichen Austausch zu dem Entwurf der GoBD möchten wir uns zunächst bedanken. Die von Ihnen moderierten Fachgespräche haben im Wesentlichen dazu beigetragen, dass Missverständnisse ausgeräumt werden konnten und Anpassungen des Entwurfs an die Praxis erfolgten. Gleichwohl sehen wir weiteren Änderungsbedarf.

Die jetzt vorliegende Fassung vom 11. April 2014 haben wir unter Hinweis auf die bereits erfolgten Änderungen zur Diskussion und Stellungnahme an unsere entsprechenden Fachgremien gesandt. Dieses Vorgehen war in der Sitzung mit den Steuerabteilungsleitern am 29. Januar 2014 abgesprochen. Unsere Änderungsvorschläge sind in der Anlage dargestellt.

In unserer Ausschusssitzung am 28. Mai 2014 hatten Sie die Institutionalisierung einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der Finanzverwaltung und der Bundessteuerberaterkammer sowie ggf. weiterer Organisationen in Aussicht gestellt. Diese soll gewährleisten, dass die GoBD zeitnah an die Gegebenheiten der Praxis angepasst werden. Wir stehen für den weiteren konstruktiven Austausch zu den GoBD in einer solchen Arbeitsgruppe gern zur Verfügung.

Im Hinblick auf die von Ihnen avisierte zeitnahe geplante Veröffentlichung der GoBD haben wir in der Anlage konkrete Änderungsvorschläge sowie weitere Themen, die in der zu gründenden Arbeitsgruppe zeitnaher Erörterung bedürfen, dargestellt. Bei der weiteren Diskussion sollte berücksichtigt werden, dass BMF-Schreiben zwar in erster Linie die Verwaltung binden, die Unternehmen sich aber in der Praxis daran orientieren, um den entsprechenden Anforderungen zu genügen. Insofern halten wir eine angemessene Übergangsregelung für
unabdingbar, damit sowohl die Unternehmen als auch die Finanzverwaltung die Änderungen in der Praxis umsetzen können. Die GoBD sollten daher erst für Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeiträume gelten, die nach dem 1. Januar 2015 beginnen.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in der Praxis weder die Betriebsprüfer noch die Steuerpflichtigen den Entstehungsprozess der GoBD kennen und sich daher eine eigene
Meinung bilden werden, die möglicherweise nicht dem tatsächlich gewollten entspricht. Missverständnisse hinsichtlich der Auslegung der Grundsätze können vermieden werden,
wenn neben den notwendigen technischen Anpassungen entsprechende Schulungen erfolgen.

Nach Auswertung aller eingegangenen Stellungnahmen übersenden wir Ihnen weitere im Berufsstand aufgetretene Fragestellungen. Gern stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch zur Erläuterung unserer Anmerkungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
i. V.

Jörg Schwenker
Geschäftsführer

Anlage

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens zu den „ Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und  Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“

Vorbemerkung

Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass es für die Anwender hilfreich ist, wenn Begriffsdefinitionen in einem Glossar erfasst werden, welches Bestandteil des Schreibens ist. Damit werden unterschiedliche Definitionen der Begriffe innerhalb des Schreibens vermieden. Zugleich kann auf wiederholte Ausführungen verzichtet werden. Damit können Missverständnisse vermieden werden, die sich durch die Verwendung von Begrifflichkeiten ergeben, die
heute nicht mehr oder anders verwandt werden.

In den nachfolgenden Punkten werden konkrete Änderungsvorschläge genannt, die unseres Erachtens besonders praxisrelevant sind und eine Anpassung des Entwurfs erfordern. Weitere grundsätzliche Änderungsvorschläge schließen sich an, die in der zu gründenden Arbeitsgruppe der Diskussion bedürfen.

Zu Rz. 183: Anwendungsregelung – Übergangsfrist

Für die Anwendung der GoBD muss eine Übergangsfrist eingeräumt werden, da der aktuelle Entwurf in zahlreichen Punkten zu Verschärfungen gegenüber der heutigen Praxis führt. Das betrifft u. a. die Anforderungen an Inhalt und Umfang von Verfahrensdokumentationen, die Verfahren zur Sicherung von Belegen und Grund(buch)aufzeichnungen sowie die Ausgestaltung und Determinierung von Abläufen und Einzelfeldinformationen in verbreiteten IT-Buchführungs- und Archivsystemen.

Sowohl die betroffenen Steuerpflichtigen als auch deren steuerliche Berater müssen sich zunächst mit den Inhalten und Neuerungen (Begrifflichkeiten, konkretisierte zeitliche Anforderungen/Maßstäbe, konkretisierte Anforderungen an die Verfahrensdokumentationen, konkretisierte Anforderungen an Sicherungs- und Archivsysteme) vertraut machen.

So ist im Bereich der Unveränderbarkeitsanforderungen zu überprüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, damit die im Entwurf genannten Anforderungen eingehalten werden. Dies gilt auch bei Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten außerhalb der doppelten Buchführung. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen müssen sich in der Regel mangels eigenen detaillierten Wissens unter Hinzuziehung externer Berater zunächst ein Urteil über den evtl. Handlungsbedarf bilden können.

Insbesondere bei Kleinstunternehmen muss geprüft werden, ob und wie weiterhin mit Formaten (z. B. Office-Formaten wie Word und Excel) und Dateiablagen (z. B. Anschaffung von Dokumenten-Management-Systemen) angesichts der expliziten Problematisierung solcher Systeme durch die GoBD gearbeitet werden kann.

Kleine Unternehmen müssen sich auch mit der Frage der zeitnahen und unveränderbaren Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen auf der Ebene der Belege und der Grund(buch)aufzeichnungen sowie deren geforderten „Ordnung“ auseinandersetzen, indem sie die konkretisierten Anforderungen in den GoBD mit ihrer aktuellen praktischen Übung vergleichen.

Auch die IT-Hersteller, die Vor- und Hauptsysteme mit Beleg-, Grund(buch)aufzeichnungs oder Buchungsfunktion anbieten, müssen ihre Systeme ggf. an die Anforderungen der GoBD anpassen.

Aufgrund der dargestellten Prüfungs- und Anpassungsphase halten wir eine Übergangsvorschrift für zwingend erforderlich. Da die GoBD bislang fast ausschließlich auf Expertenebene zwischen Finanzverwaltung, Kammern und Verbänden diskutiert wurde, braucht die Praxis eine gewisse Zeit, sich auf die geänderten Anforderungen einzustellen. Eine Übergangszeit kann zudem dazu beitragen, die Akzeptanz der Regelungen zu erhöhen.

In die GoBD sollte eine angemessene Übergangsfrist aufgenommen werden, die zudem zu keiner Rückwirkung auf laufende Buchungsperioden oder Veranlagungszeiträume führt. Wir schlagen folgende Formulierung vor:

„Dieses BMF-Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 7. November 1995 – IV A 8 – S 0316 – 52/95- (BStBl. I S. 738) und vom 16. Juli 2001 – IV D 2 – S 0316 – 136/01 (BStBl. I S. 415), das durch BMF-Schreiben vom 14. September 2012 – IV A 4 – S 0316/12/10001 (BStBl. I S. 930) geändert wurde. Um den Buchführungs- bzw. Steuerpflichtigen sowie den IT-Herstellern eine angemessene Reaktionsmöglichkeit zur Überprüfung und ggf. Anpassung und Dokumentation ihrer bisher eingesetzten Verfahren zu gewähren, sind die GoBD erstmals auf Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2015 beginnen.“

Zu Rz. 47:

Es wird darauf abgestellt, dass „jede nicht durch die Verhältnisse des Betriebs oder des Geschäftsvorfalls zwingend bedingte Zeitspanne … bedenklich“ ist. Hier sollte das Wort „zwingend“ gestrichen werden. Gegebenenfalls könnte auf eine „unangemessen lange“ Zeitspanne abgestellt werden. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, was mit „bedenklich“ gemeint ist.

Zu Rz. 77:

Bei der Festlegung des Beleginhalts wird generell eine „Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls“ gefordert. Dies ist zu weitgehend. In vielen Fällen ergibt sich der Sachverhalt bereits durch die Buchung auf ein bestimmtes Konto (z. B. Porto oder Telekommunikation), eine Erläuterung ist dann nicht notwendig.

Wir regen an, in der rechten Spalte zu ergänzen, dass die Erläuterung nur erfolgen muss, soweit sie für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlich ist.

Zu Rz. 134:

Die Anforderungen in Rz. 134 waren bereits in den GDPdU enthalten und haben sich als nicht praxisgerecht erwiesen. In den meisten Fällen handelt es sich bei verschlüsselten Unterlagen um E-Mails, die zur Versendung von den Mitarbeitern in den Unternehmen/Kanzleien verschlüsselt werden. Sofern verschlüsselte Unterlagen steuerlich relevante Daten enthalten, müssen diese so abgelegt werden, dass eine Auswertung auch ohne die konkrete Unterstützung des Mitarbeiters möglich ist, d. h. es muss eine unverschlüsselte Ablage erfolgen. Dies ist technisch bereits sehr aufwendig und muss den Anforderungen an die Authentizität und Dokumentation genügen. Darüber hinaus auch eine Ablage der verschlüsselten Unterlagen zu fordern ist weder zweckmäßig noch verhältnismäßig und führt zu einer Doppelablage von inhaltlich gleichen Informationen.

Zudem müsste zur Lesbarmachung der verschlüsselten Unterlagen ohne den konkreten Mitarbeiter ein technisch aufwendiges System zur Aufbewahrung der Schlüssel vorgehalten werden. Dabei ist ebenfalls zu bedenken, dass Schlüssel in vielen Fällen mit Signaturkarten verbunden sind. Diese sind personenbezogen und sollen/dürfen – wie die entsprechenden Passwörter – aus Gründen des Datenschutzes nicht weitergegeben werden (digitale Identität). Nach Ausscheiden der betreffenden Personen wird die Signaturkarte, wenn sie zusätzlich dieser Unternehmung zugeordnet ist, vernichtet oder, wenn sie nur der Person zugeordnet ist, von dieser mitgenommen.

Darüber hinaus wird hier nicht deutlich, warum verwendete Signaturprüfschlüssel aufzubewahren sind.

Wir schlagen folgende Neuformulierung von Rz. 134 vor:

„Bei Einsatz von Kryptografietechniken ist sicherzustellen, dass die verschlüsselten Unterlagen im DV-System in entschlüsselter Form zu Verfügung stehen. Werden Signaturprüfschlüssel verwendet, sind die eingesetzten Schlüssel aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht endet, wenn keine der mit den Schlüsseln signierten Unterlagen mehr aufbewahrt werden müssen.“

Zu Rz. 139:

Im letzten Satz wird generell das erneute Einscannen eines bearbeiteten vorab bereits eingescannten Papierbelegs gefordert. Dies führt in der Praxis zu erheblichem Mehraufwand und ist völlig überflüssig, sofern z. B. bei einer internen Bearbeitung lediglich ein Haken gesetzt wird, in solchen Fällen erfolgt keine Veränderung des Belegs. Wir regen an, den Satz wie folgt zu ergänzen: „…, muss nach Abschluss der Bearbeitung der bearbeitete Papierbeleg
soweit aufzeichnungspflichtige Inhalte betroffen sind erneut eingescannt …. werden.“

Weitere Änderungsvorschläge zur Erörterung in der Arbeitsgruppe

Zu Rz. 46 – 52: Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen

Dieser Abschnitt geht insgesamt von überholten Vorstellungen der Abläufe in vielen Unternehmen aus; auch die zitierten Entscheidungen des BFH basieren auf heute nicht mehr zeitgemäßen und auch gar nicht mehr praktizierbaren Vorstellungen der Abläufe im Rechnungswesen. Problematisch sind schon die Begrifflichkeiten.

In heutigen Buchführungssystemen und Abläufen gibt es beispielsweise keine „Grundbücher“ mehr. Journale und Primanoten sind in modernen Buchführungssystemen lediglich eine (von vielen) Auswertungsmöglichkeiten. Heute praktizierte Verfahren und Begriffe, wie beispielsweise Stapelerfassung, Stapelverarbeitung und Dialogverbuchung kommen in diesem Abschnitt (und in dem Entwurf insgesamt) nicht vor.

Der Anspruch an die Zeitgerechtheit der Buchführung und Aufzeichnungen ist in der vorliegenden Form nicht für alle Unternehmen, insbesondere nicht für die kleineren, erfüllbar. Bei kleineren Unternehmen werden die Bücher einschließlich der Kontierung häufig vom Steuerberater geführt. In der Regel liefern die Betriebe monatlich Kontoauszüge, geordnete Belege und das Kassenbuch. Auch bei einer Bankdatenübernahme erfolgt in der Regel nur eine
monatliche Bearbeitung, da das Kassenbuch und die Belege zusätzlich meist auf Papier vom Mandanten geliefert werden. Ein kürzerer periodischer Verarbeitungsrhythmus als er für Zwecke der Umsatzsteuer erforderlich ist, ist für viele Betriebe weder sinnvoll, noch effizient oder wirtschaftlich. Auch der Informationsgehalt wird dadurch in der Regel nicht gesteigert.

Bei Kleinbetrieben, die weder monatlich noch quartalsmäßig die Umsatzsteuer voranzumelden haben, wird die Erfassung und Verbuchung der Geschäftsvorfälle meist für eine Einnahme- Überschussrechnung jährlich vorgenommen. Hier handelt es sich um Gewinnermittlungen, die häufig nur wenige Belege umfassen.

Es sollte klar sein, dass aufgrund unterschiedlicher Größen- und Organisationsverhältnisse Differenzierungen hinsichtlich der Zeitgerechtheit erforderlich sind. Die Mehrheit der deutschen Unternehmen beschäftigt im Rechnungswesen weniger als zwei Personen. Dies führt z. B. dazu, dass während eines zweiwöchigen Urlaubs die Buchhaltung nicht fortgeführt wird. Diese Realität sollte bei der Bemessung der „Zeitgerechtheit“ ebenfalls berücksichtigt werden.

Zu Rz. 46:

Es erfolgt keine ausreichend konsequente Differenzierung zwischen den Begriffen Grundbuch, Grundbuchaufzeichnung und Grundaufzeichnung. Eine Klarstellung könnte zumindest durch zusätzliche Beispiele erreicht werden.

Zu Rz. 49:

In der Praxis erfolgt die Zahlung vieler Geschäftsvorfälle unbar. Diese Rechnungen werden von den Steuerpflichtigen zeitnah in einem Zahlungsverkehrsprogramm erfasst. Die Festlegung von acht Tagen für eine verpflichtende Einrichtung einer offenen Postenbuchführung kann daher nicht nachvollzogen werden.

Mögliche Fristen sollten zudem in Abhängigkeit von der Komplexität des Buchungsstoffes gesehen werden. So wird die Ordnungsmäßigkeit nicht verletzt, wenn zum Beispiel die ca. zehn Buchungen p. a. einer Komplementär-GmbH einmal jährlich gebucht werden oder wenn bei kleinen Betrieben mit wenig Geschäftsvorfällen die Buchung einmal monatlich erfolgt (BFH BStBl. II 70, 307; 76, 210, 212).

Wir regen folgende Ergänzung an: „Betriebliche Arbeitsabläufe und besondere Umstände im Unternehmen können längere Zeiträume rechtfertigen“.

Zu Rz. 82 ff.: Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion)

In diesem Abschnitt wird vieles wiederholt was zuvor schon dargestellt ist. Wie in der Vorbemerkung angeregt, wäre es hilfreich wiederkehrende Begriffe in einem Glossar zu erfassen. Damit kann z. B. auch klargestellt werden, dass „alte Begriffe“ eine neue, andere Bedeutung erhalten (z. B. der Begriff des „Journals“ der in der herkömmliche Buchhaltung dem Grundbuch, Zeitbuch entspricht, hier aber anders verwandt wird.)

Weiteres Vorgehen

Im Hinblick auf die Akzeptanz der überarbeiteten Grundsätze halten wir es für erforderlich, dass die angekündigte Arbeitsgruppe zeitnah zusammen kommt, um die bislang noch offenen Punkte einer Lösung zuzuführen. Eine Veröffentlichung des Entwurfs in dieser Fassung kann vielfach zu Anwendungsfragen und Missverständnissen in der Praxis führen. Sofern klargestellt werden kann, dass nach einer Anwendungsphase eine Überarbeitung erfolgt, kann auch dies zur breiteren Akzeptanz beitragen. Insofern ist es zwingend notwendig die Erfahrungen aus der Praxis aufzugreifen und ggf. eine Änderung herbeizuführen.

Mietkaution: Zur Verwertung im laufenden Mietverhältnis

Mietkaution: Zur Verwertung im laufenden Mietverhältnis

Kernaussage
Eine Vereinbarung, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Verwertung streitiger Forderungen zu verwerten, ist unzulässig.

Sachverhalt
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung des Beklagten. Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin 1.400 EUR auf ein Kautionskonto. Eine Zusatzvereinbarung der Parteien zum Mietvertrag bestimmt: „Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen …“ Als die Klägerin später eine Minderung der Miete geltend machte, ließ sich der Beklagte während des laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen. Die Klägerin verlangt, den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung legte der Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Entscheidung
Die Revision blieb erfolglos. Die Richter entschieden, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der von der Klägerin bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. Das Vorgehen des Beklagten widerspreche dem Treuhandcharakter der Mietkaution. Der Vermieter habe die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhalte, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Die hiervon zum Nachteil der Klägerin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sei deshalb unwirksam.

Konsequenz
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Kaution soll die Ansprüche des Vermieters bei Mietbeendigung sichern – mehr nicht. Daher darf sie nicht zuvor verwendet werden.

Nahe Angehörige und Darlehensverträge

Nahe Angehörige und Darlehensverträge

Kernaussage
Bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen sind die üblichen Vertragsgestaltungen zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstituten sowie die Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen, wenn das Interesse auf eine gut verzinsliche Geldanlage gerichtet ist.

Neuerung
Dienen Darlehensverträge zwischen Angehörigen nicht nur der zusätzlichen Aufnahme von Finanzierungsmitteln außerhalb einer Bankfinanzierung, sondern auch dem Interesse an einer guten Kapitalanlage, so sind als Vergleichsmaßstab nicht mehr nur die üblichen Vertragsgestaltungen zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstitut zu berücksichtigen. Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) können zusätzlich auch die Vereinbarungen im Geldanlagebereich hinzugezogen werden. Mit dem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wird das Schreiben des BMF zur steuerlichen Anerkennung von Darlehnsverträgen zwischen Angehörigen aus dem Jahr 2010 entsprechend dieser Rechtsprechung abgeändert.

Konsequenz
Nach dem Urteil des BFH, welches nun die Finanzverwaltung auf alle offenen Fälle anwendet, kann neben der fremdüblichen Vertragsgestaltung auch im Rahmen des Fremdvergleichs berücksichtigt werden, welche Vereinbarungen im Anlagebereich üblich sind. Hierzu gehört auch das Stehenlassen von Zinsen. Insgesamt erweitert sich im Vergleich zur bisherigen sehr strikten Ansicht der Finanzverwaltung die Möglichkeit, spezifisch gestaltete Darlehensbeziehungen auch als fremdüblich zu qualifizieren.

Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung trotz Liebhaberei?

Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung trotz Liebhaberei?

Kernproblem
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2012 zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden, dass Schuldzinsen aus der Anschaffung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie auch noch nach Veräußerung des Gebäudes als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können. Das gilt allerdings nur insoweit, wie der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen. Ob die Veräußerung als Spekulationsgeschäft einer Besteuerung unterlag, ist dabei unerheblich, wie der BFH erst kürzlich klarstellte. Die neue Rechtsprechung hat der BFH jetzt in Kombination zur Liebhaberei bei den Vermietungseinkünften erweitert.

Sachverhalt
Ein Arzt hatte ein mit einer Gaststätte und Pächterwohnung sowie 7 Ferienwohnungen bebautes Grundstück erworben und hieraus negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2003 bis 2006 erzielt. Ursächlich dafür war die Insolvenz des Generalmieters im Jahr 2003. Hiernach betrieb der Arzt mit mäßigem Erfolg die Vermietung in Eigenregie und parallel dazu eine Veräußerung, was ihm erst im Jahr 2008 gelang. Bis dahin hatte er die Gaststätte in eine Wohnung umgewandelt und dauerhaft vermietet sowie die Ferienwohnungen über die Kurverwaltung vermarktet. Das Finanzamt unterstellte ab dem Jahr 2003 Liebhaberei. Davon ging auch das Finanzgericht (FG) aus, erkannte aber die von dem Arzt gezahlten nachträglichen Schuldzinsen nach der neueren Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten an. Hiergegen legte die Verwaltung Revision ein.

Entscheidung
Der BFH schloss sich der Auffassung des FG nicht an und wies die Sache an dieses zurück, da die Sache nicht spruchreif war. Ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach Auffassung der BFH-Richter dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt habe, die Absicht jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen sei. Dagegen sei der Wegfall der Absicht für das Gesamtobjekt erneut zu überprüfen. Denn das Finanzamt und das FG hätten den Wegfall der Absicht offensichtlich nicht objektbezogen für jede einzelne der Wohnungen beziehungsweise für die Gaststätte geprüft. Wenn mehrere Objekte auf Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse vermietet werden würden, sei jede Tätigkeit aber für sich zu beurteilen.

Konsequenz
Die zuletzt günstige Rechtsprechung des BFH zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen hilft bei Liebhaberei nicht weiter. Ob Liebhaberei jedoch überhaupt vorliegt, muss zumindest im Streitfall in Bezug auf die Ferienwohnungen nach den Grundsätzen des BFH zur Vermietung in Eigenregie ohne Selbstnutzung geprüft werden.

Werbungskostenabzug für Strafverteidigerkosten?

Werbungskostenabzug für Strafverteidigerkosten?

Kernaussage
Kosten im Rahmen einer Strafverteidigung sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn diese Kosten durch Handlungen ausgelöst wurden, die in einem objektiven Zusammenhang mit der Berufsausübung des Steuerpflichtigen stehen. Die zur Last gelegte Handlung muss dabei ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst sein.

Sachverhalt
Gegen den Kläger (Steuerberater) wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, da er unter anderem Verkäufe von Aktienoptionsrechten, die gegenüber der Gesellschaft bestanden, in seiner Einkommensteuererklärung nicht angegeben hatte. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Strafprozessordnung eingestellt. Die aus dem Strafverfahren resultierenden Rechtsanwaltskosten und aufgewendeten Zinsen, die der Kläger in seiner Steuererklärung geltend machen wollte, wurden vom Finanzamt nur zu 20 % anerkannt. Hiergegen klagte er vor dem Finanzgericht Hessen.

Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass eine Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters in keinem Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit steht. Die durch eine Strafverteidigung versuchte Vermeidung beruflicher beziehungsweise berufsrechtlicher Konsequenzen und eines (zukünftigen) Einnahmeverlustes heile diesen Mangel nicht. Strafverteidigerkosten im Rahmen der Verteidigung beim Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern könnten ebenfalls nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder verwendet wurden und sich dadurch die betrieblichen Steuern verringern. Darüber hinaus wurde auch der Abzug der Strafverteidigerkosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verneint, da die Kosten geringer als die zumutbare Belastung in Höhe von 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Klägers waren.

Konsequenz
Strafverteidigerkosten müssen im direkten Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, um als Werbungskosten abziehbar zu sein. Zielt die Strafverteidigung lediglich auf die Vermeidung berufsrechtlicher Konsequenzen ab, ist ein Werbungskostenabzug nicht zulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Steuerbegünstigung trotz SM-Studio in Ferienwohnung

Steuerbegünstigung trotz SM-Studio in Ferienwohnung

Kernfrage
Seit Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsumsätze häufen sich die Verfahren, die die Abgrenzung der Beherbergungsumsätze zu anderen, nicht begünstigten Umsätzen zum Gegenstand haben; nicht immer geht es um Alltägliches.

Sachverhalt
Der Kläger vermietete eine Ferienwohnung (100 qm). 70 qm der Wohnung bestanden aus Wohn-, Schlafzimmer, Küche und Bad. Die restlichen Räume (30 qm) waren für besondere Bedürfnisse eingerichtet. Sie beinhalteten ein SM-Studio sowie ein „ärztliches Behandlungszimmer“, das unter anderem mit einem Gynäkologiestuhl eingerichtet war. Das Finanzamt unterwarf die Vermietungsumsätze dem Regelsteuersatz, da nicht die Beherbergung im Vordergrund stehe, sondern die Nutzung der Räume für sexuelle Praktiken. Es verwies diesbezüglich auf die Internetseite des Klägers, die mit dem Slogan warb „Lust und Leidenschaft, Sinnlichkeit und Ekstase sowie Erotik und Geborgenheit“. Der Kläger verwies dagegen auf wissenschaftliche Studien, wonach der Geschlechtsverkehr ca. 15 Minuten dauere, so dass seine Gäste selbst bei mehrmaligen Sex genügend Zeit für die Nutzung der Wohnung hätten, zudem seien Hotelzimmer unstrittig begünstigt, obwohl hier das Bett im Mittelpunkt stehe und ebenfalls häufig dem sexuellen Vergnügen diene.

Entscheidung
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, dass der überwiegende Teil der Wohnung der Beherbergung diene. Die speziell eingerichteten Räume seien hierzu als Nebenleistungen zu qualifizieren. Diese seien jedoch nicht begünstigt, da das Umsatzsteuergesetz explizit nur die unmittelbar der Vermietung dienenden Umsätze begünstigt. Das FG teilte die Umsätze des Klägers daher entsprechend den Flächen in 70 % begünstigte und 30 % nicht begünstigte Umsätze auf.

Konsequenzen
Das Urteil dürfte sachgerecht sein. Zwar teilen Nebenleistungen in der Regel umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung, der Bundesfinanzhof hatte jedoch hinsichtlich der Frage, ob das Frühstück in Hotels begünstigt zu besteuern sei, die Vermietungen von diesem Grundsatz ausgenommen. Wichtig für die Praxis ist auch der Hinweis des FG, dass es lediglich darauf ankomme, dass Räume vermietet werden. Ob und in welchem Umfang diese tatsächlich von den Mietern genutzt werden sei unerheblich. Zu beachten ist aber, dass im vorliegenden Fall die Räumlichkeiten weder der Prostitution dienten, noch der Kläger zusätzliche Dienstleistungen (z. B. Getränkeverkauf) über die Vermietung hinaus erbrachte, was voraussichtlich schädlich für die Begünstigung gewesen wäre.

Wer muss eBay-Verkäufe versteuern?

Wer muss eBay-Verkäufe versteuern?

Kernfrage
Wer beim Kiosk um die Ecke kauft, weiß mit wem er es zu tun hat. Bei Internetkäufen hingegen ist dies selten eindeutig. Dies stellt auch den Fiskus vor das Problem, denjenigen zu bestimmen, der die Umsätze erbringt.

Sachverhalt
Ein Ehepaar verkaufte „private“ Gegenstände über eBay, die entweder einem der Ehegatten oder ihnen gemeinsam gehörten. Hierzu bedienten sie sich eines auf den Ehemann angelegten Nutzerkontos, das er unter einem Pseudonym (Nickname) betrieb. Im ersten Rechtsgang war zunächst streitig, ob die vorgenommene Veräußerung einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über „ebay“ der Umsatzsteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass diese Umsätze der Umsatzsteuer unterlägen, da die Eheleute wie Händler agierten. Offen blieb allerdings noch die Frage, wer von den Ehegatten (einzeln oder gemeinsam) diese Umsätze zu versteuern hatte. Das Finanzamt hatte hier die Eheleute gemeinschaftlich als Steuerschuldner herangezogen. Die Sache wurde vom BFH an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Entscheidung
Für das FG Baden-Württemberg ist hinsichtlich der Zurechnung der Umsätze allein entscheidend, wer im Außenverhältnis als Verkäufer auftritt. Bei Verwendung eines „Nicknamens“ sei dies derjenige, der sich bei Eröffnung des eBay-Kontos diesen anonymen Nutzernamen hat zuteilen lassen. Der Ehemann war daher alleine Schuldner der Umsatzsteuer.

Konsequenzen
Wer umfangreich über das Internet Verkäufe tätigt, muss zwei Dinge beachten: Tritt er wie ein Händler auf, unterliegen seine Umsätze der Umsatzsteuer, sofern er die Grenze für Kleinunternehmer überschreitet (17.500 EUR). Lässt er Verkäufe Dritter über sein Nutzerkonto zu, so muss er damit rechnen, dass diese ihm zugerechnet werden. Dies ist zum einen von Bedeutung im Hinblick auf das Erreichen der Kleinunternehmergrenze, zum anderen schuldet der Verkäufer dann auch die Umsatzsteuer für Dritte. Auch wenn Verkäufe über das Internet selten die umsatzsteuerlich relevanten Grenzen überschreiten, so können Verkäufer das Risiko der Umsatzsteuer zu unterliegen verringern, in dem sie ihr Nutzerkonto ausschließlich für eigene Umsätze nutzen.

Zinserträge aus Ehegattendarlehen

Zinserträge aus Ehegattendarlehen

Kernaussage
Der Abgeltungssteuersatz von 25 % findet auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen keine Anwendung. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen seitens des Finanzgerichtes nicht.

Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann gewährte seiner Frau verschiedene verzinsliche Darlehen. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinserträge aus diesen Ehegattendarlehen dem tariflichen Einkommensteuersatz, so der Beklagte, oder dem Abgeltungssteuersatz von 25 %, so die Kläger, unterliegen.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Der Abgeltungssteuersatz finde auf vereinnahmte Schuldzinsen aus Ehegattendarlehen keine Anwendung, da sie solchen Erträgen zuzurechnen sind, die durch nahe stehende Personen erzielt wurden. Zwar sei der der Begriff der nahe stehenden Person bislang noch nicht gesetzlich definiert worden, nach der Gesetzesbegründung wird ein Näheverhältnis angenommen, wenn einer der beteiligten Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Diese Definition hat die Finanzverwaltung übernommen. Da beide Ehegatten an der Erzielung der Einkünfte des jeweils anderen Ehegatten wirtschaftlich interessiert sind und sie zusätzlich von einer Steuerspreizung profitieren, treffe die angeführte Definition doppelt zu. Ein besonderes Näheverhältnis ergebe sich bei Eheleuten auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde aber wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Konsequenz
Zinseinkünfte aus Ehegattendarlehen zählen zu den Einkünften aus Näheverhältnissen und unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Der BFH wird im Revisionsverfahren zu klären haben, wie der Begriff der „nahe stehenden Person“ im Sinne der streitigen Norm auszulegen ist und ob diese Vorschrift verfassungsgemäß ist. Neben diesem Verfahren sind noch weitere Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Mit Berufung auf eines dieser Verfahren sollte in entsprechenden Fällen Einspruch eingelegt werden.

Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen

Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen

Kernaussage
Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen führen beim Einlösen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen.

Sachverhalt
Der Kläger erwarb Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbriefen. Im Jahr 2011 ließ er sich dreimal Gold liefern. Die Bank legte die Ausübung der Lieferansprüche als Einkünfte aus Kapitalvermögen (211.000 EUR) aus, wohingegen der Kläger die Auffassung vertritt, es könne lediglich ein Veräußerungsgewinn gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStGvorliegen, sofern die Veräußerung des erhaltenen Goldes innerhalb der Jahresfrist erfolge. Gegen die Einspruchsentscheidung wurde Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster erhoben.

Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung führe lediglich zum Untergang dieser und stelle keine Veräußerung dar. Weiterhin werde die Emittentin von ihrer Leistungspflicht – Auslieferung des Goldes – befreit, so dass keine Kapitalforderung vorliege. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Revision zum Bundesfinanzhof vom Finanzgericht zugelassen worden.

Konsequenz
Entsprechende Fälle sollten mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren offen gehalten werden. Zu beachten ist, dass das im Wege der Geltendmachung des Lieferrechts erhaltene Gold bei einer anschließenden Veräußerung innerhalb eines Jahres zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft führt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin