DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden

Verständigungsvereinbarung zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat

Zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten bereits im Jahr 2001 eine Verständigungsvereinbarung auf Grundlage des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 16. Juni 1959 in der durch das Zweite Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 geänderten Fassung geschlossen. Mit Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens vom 12. April 2012 (DBA Niederlande 2012) am 1. Dezember 2015 ist das alte DBA außer Kraft getreten. Damit verliert auch die Verständigungsvereinbarung von 2001 ihre Gültigkeit.

Auf Grundlage von Artikel 25 Abs. 3 DBA Niederlande 2012 wurde am 27. November 2015 mit dem niederländischen Finanzministerium die anliegende Verständigungsvereinbarung getroffen. Sie stellt sicher, dass für die Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat die Vereinbarung von 2001 weiterhin zur Anwendung kommt.

Nach Artikel 33 Abs. 5 DBA Niederlande 2012 ist das alte DBA und damit auch die Verständigungsvereinbarung von 2001 für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anwendbar. Die neue Verständigungsvereinbarung vom 27. November 2015 ist erstmals mit Anwendung des DBA Niederlande 2012 ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

 Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
 

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 07 / 10007 vom 16.12.2015

 

DBA: Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan unterzeichnet

Quellensteuersenkungen und verbindliches Schiedsverfahren vereinbart

Am 17. Dezember wurde in Tokyo ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Japan unterzeichnet. Das neue Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung wird nach seinem Inkrafttreten das im Jahr 1966 abgeschlossene und 1979 und 1983 durch Revisionsprotokolle geänderte DBA ersetzen.

Mit dem neuen Abkommen werden insbesondere die Quellensteuern gesenkt, in Verbindung mit wirksamen Anti-Missbrauchsvorschriften, um die künstliche Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteuerländer oder in Durchleitungsstaaten einzudämmen. Es wurden Nullsatzregelungen für Zinsen und Lizenzgebühren, sowie – bei Erfüllung von Mindestanforderungen an Umfang und Dauer der Beteiligung – für zwischengesellschaftliche Dividendenzahlungen vereinbart. Ferner soll die Abgrenzung der Besteuerungsrechte bei Unternehmenseinkünften u. a. unter Berücksichtigung der OECD-Grundsätze zur Gewinnzurechnung bei Betriebsstätten (Authorized OECD Approach – AOA) erfolgen.

Das DBA enthält außerdem die Einführung eines verbindlichen Schiedsverfahrens, das sicherstellt, dass auch in strittigen Fällen eine Doppelbesteuerung sicher vermieden werden kann. Die Vorschriften über den Informationsaustausch in Steuersachen wurden an die aktuellen Empfehlungen des OECD-Musterabkommens angepasst und die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen um die Beitreibungshilfe bei Steuerforderungen erweitert.

Der Text des unterzeichneten Abkommens wird in den nächsten Tagen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht werden. Zu seinem Inkrafttreten bedarf das neue DBA noch in beiden Vertragsstaaten der parlamentarischen Zustimmung.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 17.12.2015

 

Lohnsteuer: Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2016

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2016

 

 1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

 

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig ermäßigter voller insgesamt
Steuersatz Steuersatz
Bäckerei 1.199 404 1.603
Fleischerei/Metzgerei 930 835 1.765
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.172 983 2.155
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.616 1.764 3.380
Getränkeeinzelhandel 95 297 392
Café und Konditorei 1.158 647 1.805
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 647 68 715
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.320 754 2.074
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 297 216 513
 

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-1547 / 13 / 10001-03 vom 16.12.2015

EU-Recht: Empfehlungen zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung und Steuervermeidung

Am 16.12.2015 hat das Parlament eine Entschließung verabschiedet, in der es Gesetzesinitiativen zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der EU vorschlägt. Dieser Vorstoß des Parlaments, die EU-Mitgliedstaaten dazu zu drängen, gegen aggressive Steuerplanung und -vermeidung durch internationale Unternehmen vorzugehen, wurde durch die „Luxleaks“-Enthüllungen zu Steuerabsprachen mit multinationalen Firmen ausgelöst.

Die vom Wirtschafts- und Währungsausschuss des Parlaments vorbereitete Entschließung wurde mit 500 Stimmen angenommen, bei 122 Gegenstimmen und 81 Enthaltungen. Die EU-Kommission muss auf jede legislative Empfehlung in der Entschließung des Parlaments reagieren, auch, wenn sie keinen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegt.

„Dieser Bericht zeigt die Entschlossenheit sowohl des Europäischen Parlaments als auch der Bürger Europas, nun endlich wirksame Maßnahmen einzuführen, um Unternehmen daran zu hindern, durch Absprachen mit den Behörden eines anderen Landes fast alle Steuern zu vermeiden. Der „Luxleaks“-Skandal zeigt, wieviel diese Firmen eingespart haben. Diese Gelder hätten für Schulen, Krankenhäuser oder die Verringerung von Staatsschulden genutzt werden können“, sagte die Berichterstatterin Anneliese Dodds (S&D, UK).

„Steuerumgehung durch Unternehmen kostet die nationalen Haushalte jedes Jahr mehrere zehn Milliarden Euro. Sie führt zu unlauterem Wettbewerb zwischen Unternehmen und untergräbt das Vertrauen der europäischen Bürger in Staaten und Regierungen“, sagte Berichterstatter Luděk Niedermayer (EVP, CZ). „Die schnelle Umsetzung der von Parlament und OECD vorgeschlagenen Maßnahmen ist eine einzigartige Gelegenheit, nicht nur die Steuererhebung eines Mitgliedstaats zu verbessern, sondern auch, den Körperschaftsteuerwettbewerb fairer zu gestalten und die mit der Befolgung von Vorschriften verbundenen Kosten für Unternehmen zu verringern“, fügte er hinzu.

Empfohlene rechtliche Schritte

Diese Vorschläge bauen auf den Ergebnissen des Sonderausschusses für Steuervorbescheide auf, der infolge der „Luxleaks“-Enthüllungen eingerichtet wurde und dessen Empfehlungen am 26. November vom Plenum verabschiedet wurden.

Das Europäische Parlament fordert die Kommission unter anderem auf,

  • alle erforderlichen Schritte zu ergreifen, um spätestens im ersten Quartal 2016 eine umfassende und öffentlich zugängliche länderspezifische Berichterstattung durch multinationale Unternehmen aller Branchen einzuführen;
  • so bald wie möglich einen Vorschlag für ein freiwilliges europäisches „Fair Taxpayer“-Gütesiegel vorzulegen;
  • so bald wie möglich einen Legislativvorschlag zur Einführung einer gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB) vorzulegen. Als zweiter Schritt ist so bald wie möglich und spätestens bis Ende 2017 eine verbindliche gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) einzuführen;
  • einen Vorschlag für eine europäische Steueridentifikationsnummer (TIN) vorzulegen;
  • einen Legislativvorschlag vorzulegen, um Hinweisgeber (Whistleblower) rechtlich zu schützen;
  • bis zum Sommer 2016 einen Vorschlag vorzulegen, um die derzeitigen Mechanismen zur Beilegung grenzüberschreitender Steuerstreitigkeiten in der EU zu verbessern;
  • so bald wie möglich einen Vorschlag für einen neuen Mechanismus vorzulegen, durch den die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, andere Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich zu informieren, wenn sie beabsichtigen, neue Freibeträge, Ermäßigungen, Ausnahmen, Vergünstigungen oder ähnliche Maßnahmen einzuführen, die wesentliche Auswirkungen auf den effektiven Steuersatz in dem Mitgliedstaat oder auf die Besteuerungsgrundlagen in einem anderen Mitgliedstaat haben könnten;
  • ein Verfahren zu entwickeln, mit dem die Mitgliedstaaten das Ausmaß der direkten und indirekten Ausfälle der Körperschaftsteuer – also der Unterschied zwischen der geschuldeten und der entrichteten Körperschaftsteuer – in allen Mitgliedstaaten ermitteln können;
  • das Mandat der Gruppe „Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung“ des Rates zu stärken und deren Transparenz zu erhöhen;
  • den Mitgliedstaaten auch künftig Leitlinien zur Umsetzung von Patentbox-Regelungen an die Hand zu geben, um sicherzustellen, dass diese keine schädlichen Auswirkungen haben;
  • die Begriffe „Betriebsstätte“ und „wirtschaftliche Substanz“ EU-weit zu definieren, damit sichergestellt werden kann, dass Unternehmensgewinne auch dort besteuert werden, wo die Unternehmen wertschöpfend tätig sind;
  • den Begriff „Steueroase“ EU-weit zu definieren und Maßnahmen gegen Unternehmen vorzuschlagen, die Steueroasen nutzen.
  • den EU-Rahmen für Verrechnungspreise zu verbessern.

Die nächsten Schritte

Die Kommission muss binnen einer Frist von drei Monaten auf die Empfehlungen des Parlaments reagieren, entweder mit entsprechenden Legislativvorschlägen oder Erklärungen bei jenen Punkten, zu denen sie keine Gesetzesvorschläge vorlegen will.

Indessen hat das Parlament sich auf ein erneuertes sechsmonatiges Mandat für den Sonderausschuss zu Steuervorbescheiden geeinigt.

Unter anderem wird der Sonderausschuss die Arbeit der EU-Kommission in den Bereichen staatliche Beihilfen und Steuern verfolgen sowie untersuchen, ob die Mitgliedstaaten die Steuergesetzgebung beachten. Sie werden auch ein besonderes Augenmerk auf die aggressive Steuerplanung von Unternehmen richten.

Der Ausschuss wird ebenfalls genau darauf achten, welche Folgemaßnahmen die EU-Mitgliedstaaten und EU-Institutionen auf der Grundlage der bisherigen Empfehlungen seiner Mitglieder ergriffen haben. Er wird zudem die laufende Arbeit internationaler Institutionen wie der OECD und der G20 verfolgen.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 16.12.2015

Was ändert sich im Steuerrecht im Jahr 2016?

Zu Beginn des Jahres 2016 tritt eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Auswahl der für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung wesentlichen Neuregelungen.

 

Abbau der kalten Progression und Anpassung von Familienleistungen

Die Bunderegierung hat im Juli 2015 für Bürgerinnen und Bürger steuerliche Entlastungen in einem Volumen von über 5 Mrd. Euro pro Jahr auf den Weg gebracht. Entsprechend den Ergebnissen des 10. Existenzminimumberichts wurden Erhöhungen des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen. Zum vollständigen Abbau der kalten Progression auf tariflicher Ebene wird ergänzend mit Wirkung ab dem 01.01.2016 der Steuertarifverlauf entsprechend der Inflation der Jahre 2014 und 2015 angepasst. Hinzukommen Verbesserungen gezielt für Familien durch Erhöhungen des Kindergeldes, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Kinderzuschlags für Geringverdiener:

  • Anhebung des Grundfreibetrags ab 2015 von 8.354 Euro auf 8.472 Euro und ab 2016 auf 8.652 Euro.
  • Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte 2016 um die in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Projektion der Bundesregierung für die Jahre 2014 und 2015 enthaltenen Inflationsraten von insgesamt knapp 1,5 Prozent.
  • Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte 2016 um die in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Projektion der Bundesregierung für die Jahre 2014 und 2015 enthaltenen Inflationsraten von insgesamt knapp 1,5 Prozent.
  • Anhebung des Kinderfreibetrags für 2015 auf 2.256 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.512 Euro (Elternpaar), für 2016 auf 2.304 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.608 (Elternpaar).
  • Anhebung des Kinderfreibetrags für 2015 auf 2.256 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.512 Euro (Elternpaar), für 2016 auf 2.304 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.608 (Elternpaar).
  • Anhebung des Kindergeldes von monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte und 215 Euro ab dem vierten Kind um 4 Euro ab 2015 und weitere 2 Euro ab 2016.
  • Anhebung des Kinderzuschlags um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 01.07.2016.
  • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 1.908 Euro ab 2015 und Staffelung nach der Kinderzahl. Er steigt für das zweite und jedes weitere Kind nochmals um jeweils 240 Euro.

Abbau von Bürokratie

Zum 01.01.2016 werden die Grenzbeträge für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung angehoben. Dadurch wird eine größere Zahl von kleinen Unternehmen als bislang von der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit und damit von unnötiger Bürokratie entlastet. Für Umsätze pro Geschäfts-/Wirtschaftsjahr gilt nunmehr ein Schwellenwert von mehr als 600.000 Euro (bislang 500.000 Euro) und für Gewinne aus Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft pro Wirtschaftsjahr gilt ein Schwellenwert von mehr als 60.000 Euro (bislang 50.000 Euro).

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte und Gemeinden) wird zum 01.01.2016 auf eine neue Grundlage gestellt. Die Neuregelung setzt die verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts und die dazu ergangenen Rechtsprechung um. Bisher waren die betroffenen Einrichtungen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Was dazu zählt, ist nach Körperschaftsteuerrecht zu beurteilen.

Im neuen § 2b UStG werden jetzt die hoheitlichen Tätigkeiten aus dem unternehmerischen Bereich ausgeklammert, sofern es dadurch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die Neuregelung wird von einer fünfjährigen Übergangsregelung flankiert, in der die betroffenen Einrichtungen zur Anwendung des bisher geltenden Rechts optieren können. Ab dem 01.01.2021 ist das neue Recht dann zwingend anzuwenden.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 16.12.2015

 

Abgabenordnung: Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, und von Zinsen auf solche Steuern Folgendes:

I.

Die obersten Finanzbehörden der Länder werden auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einholen:

  1. Bei Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 Euro und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll;
  2. bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll, 200.000 Euro übersteigt;
  3. bei abweichender Festsetzung nach § 163 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 Euro übersteigt;
  4. bei Maßnahmen nach § 163 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen, 400.000 Euro übersteigt;
  5. bei Billigkeitsrichtlinien der obersten Finanzbehörden der Länder, die die abweichende Festsetzung, die Stundung oder den Erlass betreffen und sich auf eine Mehrzahl von Fällen beziehen.

II.

Die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ist nicht einzuholen, wenn

  1. einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt werden soll,
  2. eine Billigkeitsmaßnahme über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren oder im Regelinsolvenzverfahren gewährt wird oder
  3. die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 222 oder 227 AO durch BMF-Schreiben allgemein angeordnet oder durch eine im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichte BFH-Entscheidung vorgegeben ist.

Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen ist jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen dürfen nicht in einen Jahresbetrag umgerechnet werden. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Zinsen gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine Billigkeitsmaßnahme getroffen werden soll. Dabei sind für einen Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO und auf Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 AO die in den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Betragsgrenzen maßgebend.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28. Juli 2003 – IV D 2 – S-0457-17 / 03 – (BStBl I S. 401).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0336 / 07 / 10010 vom 11.12.2015

 

DBA: Abkommen vom 12. April 2012 zwischen Deutschland und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen – Verständigungsvereinbarung in Bezug auf grenzüberschreitende Gewerbegebiete

Das BMF übersendet die am 13. Oktober 2015 mit dem niederländischen Finanzministerium auf der Grundlage von Artikel 25 Abs. 3 des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 12. April 2012 (DBA Niederlande 2012) getroffene Verständigungsvereinbarung zur Behandlung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. Juni 1959 in der durch das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 geänderten Fassung (DBA Niederlande 1959) bestimmten grenzüberschreitenden Gewerbegebiete nach dem DBA Niederlande 2012.

Die Verständigungsvereinbarung zielt auf die Gewerbegebiete „Avantis“ und „Eurode Business Center“ ab, die nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 6 DBA Niederlande 1959 als grenzüberschreitende Gewerbegebiete bestimmt wurden. Die für „Avantis“ durch Notenwechsel vom 26. Juli/11. August 2006 geschlossene Vereinbarung wurde durch Rechtsverordnung vom 25. Mai 2007 in Kraft gesetzt. Für das Gewerbegebiet „Eurode Business Center“ wurde am 25. April/9. Mai 2007 eine entsprechende Vereinbarung getroffen, die durch Rechtsverordnung vom 7. Januar 2008 in Kraft gesetzt wurde. Mit Inkrafttreten des DBA Niederlande 2012 am 1. Dezember 2015 sind die vorgenannten Vereinbarungen und Rechtsverordnungen außer Kraft getreten.

Vorgreiflich einer nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. j DBA Niederlande 2012 noch zu treffenden Vereinbarung der Vertragsstaaten zur Bestimmung von „Avantis“ und „Eurode Business Center“ als grenzüberschreitende Gewerbegebiete nach dem neuen DBA, stellt die Verständigungsvereinbarung sicher, dass die nach dem DBA Niederlande 1959 bestimmten Gewerbegebiete auch nach dem DBA Niederlande 2012 als grenzüberschreitende Gewerbegebiete angesehen werden. Im Ergebnis kommen damit die im DBA Niederlande 2012 enthaltenen Regelungen zu grenzüberschreitenden Gewerbegebieten in Bezug auf „Avantis“ und „Eurode Business Center“ zur Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung ist ab dem 1. Dezember 2015 anzuwenden.

Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens vom 12. April 2012 in Bezug auf grenzüberschreitende Gewerbegebiete

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande die folgende Verständigungsvereinbarung in Bezug auf grenzüberschreitende Gewerbegebiete im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe j des Abkommens erzielt.
(1) Als ein grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe j des Abkommens soll auch ein räumlich abgeschlossenes Gebiet gelten, das nach dem Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete in der durch das Zusatzprotokoll vom 13. März 1980, das Zweite Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 sowie das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 geänderten Fassung von den Vertragsstaaten als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet bestimmt wurde und am Tag des Inkrafttretens des Abkommens vom 12. April 2012 bestand.
(2) Diese Verständigungsvereinbarung soll am letzteren der beiden Tage der Unterzeichnung durch die nachstehenden zuständigen Behörden wirksam werden. Diese Verständigungsvereinbarung wird mit Inkrafttreten des Abkommens anwendbar sein.
(3) Diese Verständigungsvereinbarung kann von jeder der zuständigen Behörden durch schriftliche Mitteilung beendet werden. Die Verständigungsvereinbarung wird am letzten Tag des Kalenderjahrs enden, in dem die schriftliche Mitteilung eingegangen ist.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 07 / 10002 vom 15.12.2015

Einkommensteuer: Aufteilung eines Mehrergebnisses nach Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis grundsätzlich nach Gewinnverteilungsschlüssel

Der 8. Senats hat mit Urteil vom 28. April 2015 – 8 K 1961/14 entschieden, dass der sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergebende Mehrgewinn im Regelfall auch dann allen Gesellschaftern einer Gemeinschaftspraxis nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen ist, wenn er auf nicht anerkannte vermeintliche Betriebsausgaben der Praxis zurückzuführen ist, von denen tatsächlich nur einzelne Gesellschafter profitiert haben.

Der Kläger betrieb mit einem anderen Arzt eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Am Gewinn war er vereinbarungsgemäß mit 40 % beteiligt. Der andere Arzt tätigte namens der Gemeinschaftspraxis Aufwendungen, die allein ihm zu Gute kamen. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und erfasste den Mehrgewinn anteilig zu 40 % beim Kläger. Der Kläger kündigte den Gesellschaftsvertrag und machte geltend, dass der andere Arzt es abgelehnt habe, ihm den eingestrichenen Mehrgewinn auszuzahlen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Maßgeblich sei der für die GbR vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel. Abweichungen davon seien nur zulässig, wenn nicht nur der Mehrgewinn lediglich einem anderen Gesellschafter zu Gute kommt, sondern, wenn zudem keine Möglichkeit mehr besteht, den daraus folgenden Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen Gesellschafter durchzusetzen. Im Streitfall hatte der Kläger den wegen des Mehrgewinns entsprechend erhöhten Auseinandersetzungsanspruch nach Kündigung und Auflösung der Gesellschaft noch nicht gerichtlich geltend gemacht. Damit stand noch nicht fest, dass der Kläger für die zu seinen Lasten getätigten Privataufwendungen des Mitgesellschafters keinen finanziellen Ausgleich mehr erhalten würde.

Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. III R 17/15).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 15.12.2015 zum Urteil 8 K 1961/14 vom 28.04.2015 (nrkr – BFH-Az. III R 17/15)

 

Lohnsteuer: ELStAM-Hotline ist ab 2016 passé – Wer hilft künftig weiter?

Die Einführung des ELStAM-Verfahrens lief weitestgehend reibungslos und ist seit 2014 in der Praxis angekommen. Die Einrichtung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird durch eine bundesweit kostenfreie Hotline unterstützt. Bis zum 31.12.2015 bietet sie Arbeitgebern die Möglichkeit, neben Auskünften beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt allgemeine Informationen zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und zur Nutzung von ElsterFormular im Zusammenhang mit ELStAM zu erhalten.

Inzwischen hat sich das ELStAM-Verfahren etabliert. Bund und Länder meinen, dass die Notwendigkeit einer gesonderten Hotline für die Erteilung von allgemeinen Auskünften während der Einführungszeit entfallen ist. Das BMF gab daher jüngst bekannt, dass die Hotline zum 31.12.2015 eingestellt wird. Für die Beantwortung allgemeiner Anfragen zu ELStAM stehen ab 01.01.2016 die zuständigen Finanzämter oder innerhalb der Länder eingerichtete zentrale Ansprechpartner zur Verfügung. Als Praxishilfe hat das BMF in einer hier abrufbaren Übersicht die zusätzlich erreichbaren Ansprechpartner der Länder unter Angabe der Rufnummer sowie Erreichbarkeitszeiten aufgelistet.

Bei Fragen rund um ELSTER, insbesondere zum ElsterOnline-Portal, zum Registrierungsprozess und zur Software ElsterFormular werden die Arbeitgeber – wie gewohnt – auch weiterhin durch das ELSTER-Call-Center unterstützt.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 15.12.2015

 

Erbschaft-/Schenkungsteuer: Zugewinnausgleichsforderung und vorangegangene Zinsschenkung sind für Zwecke der Erbschaftsteuer abzuzinsen

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 10. September 2015 (Az. 3 K 1870/13 Erb) entschieden, dass eine Zugewinnausgleichsforderung, die vom Erblasser gegenüber dem Erben zinslos gestundet worden war, mit dem abgezinsten Wert der Erbschaftsteuer unterliegt. Gleiches gilt für die vorangegangene Zinsschenkung.

Der Kläger und seine Ehefrau beendeten ihren bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Abschluss eines notariellen Ehevertrags und vereinbarten Gütertrennung. Danach stand der Ehefrau eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von rund 375.000 Euro zu, die sie dem Kläger auf seine Lebenszeit zinslos stundete. Weniger als zehn Jahre später verstarb die Ehefrau und der Kläger wurde Alleinerbe.

Das Finanzamt erfasste im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung die Zugewinnausgleichsforderung mit ihrem Nennwert und darüber hinaus den Zinsvorteil aus der zinslosen Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit einem Betrag von gut 190.000 Euro als Vorschenkung. Diesen Betrag kam durch Kapitalisierung des Jahreswerts auf die statistisch erwartete Lebenszeit des Klägers zustande. Der Kläger begehrte demgegenüber den Ansatz der Zugewinnausgleichsforderung mit einem abgezinsten Wert und die Bewertung des Zinsvorteils nach seiner tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer.

Das Gericht teilte die Ansicht des Klägers und gab der Klage statt. Durch den Untergang der Zugewinnausgleichsforderung mit dem Tod der Ehefrau als Gläubigerin habe der Kläger zwar einen Vorteil erworben. Dieser sei aber auf die Laufzeit der Forderung – hier die Dauer der statistischen Lebenserwartung des Klägers – abzuzinsen und daher nur mit einem Betrag von rund 177.000 Euro (statt 375.000 Euro) anzusetzen.

Die als innerhalb des Zehnjahreszeitraums bezogene Vorschenkung in Form der zinslosen Stundung der Forderung sei lediglich mit einem abgezinsten Wert in Höhe von rund 90.000 Euro (statt 190.000 Euro) zu erfassen. Hierbei sei nicht von der statistischen Lebenserwartung des Klägers auszugehen, sondern gemäß § 14 Abs. 2 BewG lediglich von der tatsächlichen Dauer der Nutzung zwischen Entstehung der Zugewinnausgleichsforderung und Tod der Ehefrau. Diese Vorschrift sei nicht durch die Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG gesperrt, wonach solche Rechtsverhältnisse, die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erlöschen, für Zwecke der Erbschaftsteuer als nicht erloschen gelten. Diese Vorschrift sei allein auf den Erwerb der Zugewinnausgleichsforderung, nicht aber auf die Vorschenkung anzuwenden. Die beiden Vorgänge seien vielmehr getrennt voneinander zu beurteilen. Da der Senat damit nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgte (Urteil vom 7. Oktober 1998, Az. II R 64/96), ließ er die Revision zu. Diese ist unter dem Aktenzeichen II R 51/15 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2015 zum Urteil 3 K 1870/13 vom 10.09.2015 (nrkr – BFH-Az.: II R 51/15)

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin