Zur Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der GKV für gesundheitsbewusstes Verhalten

Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 – X R 17/15

Nach dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 1. Juni 2016 – X R 17/15 – (BStBl II 2016, S. 989) über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Umsetzung dieses Urteils kann eine Änderung der betroffenen Einkommensteuerbescheide nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO1 und/oder nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung)2 bei Vorlage einer Bescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung3erfolgen.

Für die Änderung der Einkommensteuerbescheide gilt hierbei im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig ergangene Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010

Werden dem Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (§ 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind (sog. „Kostenerstattungsfälle“), liegt dem BFH-Urteil folgend eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und gerade keine Beitragsrückerstattung vor (siehe ausführlich BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016, BStBl I 2016, S. 1426). Soweit Einkommensteuerbescheide in solchen Fällen hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG um Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig ergangen und diese Vorläufigkeitsvermerke noch wirksam sind, sind diese Bescheide nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären. Für die Behandlung aller anderen, nicht streitgegenständlichen Bonusleistungen gilt weiterhin Rz. 71 f. des BMF-Schreibens zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 19. August 2013 (BStBl I 2013, S. 1087).

Wurde der Vorläufigkeitsvermerk erstmals anlässlich der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids dem Bescheid beigefügt, ist die ggf. betragsmäßige Beschränkung des Vorläufigkeitsvermerks (Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2011, BStBl I S. 464) zu beachten. Unabhängig hiervon kann eine betragsmäßig nicht beschränkte Änderung nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F. möglich sein (siehe Abschnitt II dieses Schreibens).

Im Übrigen sind Bescheide nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder die Bescheide aus anderen Gründen zu ändern sind (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Soweit Einkommensteuerbescheide nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist eine Bescheidänderung zur Berücksichtigung ungekürzter Krankenversicherungsbeiträge nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO möglich. Die Festsetzungsfrist endet gemäß § 171 Abs. 8 Satz 2 AO insoweit frühestens mit Ablauf des 6. Dezember 2018.

II. Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F.

Soweit keine Änderung gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO in Betracht kommt, wären in allen Kostenerstattungsfällen (siehe Abschnitt I), in denen die gesetzliche Krankenversicherung eine entsprechende elektronische Meldung an die Finanzverwaltung übermitteln würde und sich hierdurch eine Änderung der festgesetzten Steuer ergäbe, die Einkommensteuerbescheide bis einschließlich Besteuerungszeitraum 2016 nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F. zu ändern. Dies gilt aber nur, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 Satz 2 AO gilt für diese Änderung nicht.

Die Vorlage einer von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestellten Papierbescheinigung, aus der eine Korrektur der grundsätzlich elektronisch zu übermittelnden Beitragsrückerstattungen hervorgeht, ist für die Anwendung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F. ausreichend. Dies gilt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2016 (Näheres siehe Abschnitt III dieses Schreibens).

III. Weitere Voraussetzungen zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen

Die Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO4 und/oder nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F.5 hinsichtlich der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge erfolgt, sobald der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine von der gesetzlichen Krankenversicherung infolge des BFH-Urteils vom 1. Juni 2016 – X R 17/15 – ausgestellte Papierbescheinigung vorlegt. Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis einschließlich 2016 wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf eine Übermittlung korrigierter Datensätze verzichtet. Aus der jahresbezogenen Papierbescheinigung sollte dabei mindestens Folgendes hervorgehen:

  • Name und Adresse des Versicherungsnehmers und der versicherten Person,
  • die Höhe der bisher gemeldeten Beitragsrückerstattung,
  • die Höhe der (unter Berücksichtigung des BFH-Urteils) zutreffenden Beitragsrückerstattung und
  • ein Hinweis darauf, dass die Finanzverwaltung den Sachverhalt auf Initiative des Steuerpflichtigen unter Vorlage dieser Bescheinigung prüft und über eine eventuelle Anpassung des betroffenen Einkommensteuerbescheides entscheidet.

Ohne die Vorlage einer Papierbescheinigung kann eine Änderung von Amts wegen nicht in allen Fällen gewährleistet werden

Von einer Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO6 und/oder nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F.7unberührt bleiben die Änderungsmöglichkeiten im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 16 / 10004 vom 29.03.2017

 

Berliner Senat beschließt Gesetzentwurf zur Änderung der Zweitwohnungsteuer

Damit sich künftig mehr Menschen mit Erstwohnsitz im Land Berlin anmelden, will der Senat die steuerlichen Vorschriften zur Zweitwohnung ändern. Die in die Sitzung des Senats am 28.03.2017 von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen eingebrachte Vorlage sieht eine Erhöhung der Zweitwohnungsteuer von derzeit 5 auf künftig 15 Prozent der Jahresnettokaltmiete ab 01.01.2019 vor. Weiterhin soll die Zweitwohnungsteuerpflicht bereits mit Einzug in die Zweitwohnung beginnen und nicht mehr wie bisher erst ein Jahr nach Einzug.

Finanzsenator Kollatz-Ahnen: “Mit dem Gesetzesentwurf verbinden wir vor allem die Erwartung, dass Steuerpflichtige in Berlin ihren Hauptwohnsitz anmelden. Einwohner, die nicht mit Erstwohnsitz in Berlin gemeldet sind, nutzen die kommunale Infrastruktur, deren Kosten aus dem Berliner Landeshaushalt finanziert werden. Dagegen kommen die Steuereinnahmen der mit Zweitwohnsitz gemeldeten Einwohner grundsätzlich anderen Gebietskörperschaften zugute. Deshalb setzten wir mit der Erhöhung des Steuersatzes vor allem auf eine Lenkungsfunktion und wollen einen Anreiz schaffen, sich mit Erstwohnsitz hier anzumelden.”Der derzeitige Steuersatz in Berlin fällt im Bundesvergleich unterdurchschnittlich aus. So liegt er beispielsweise in Potsdam bei 20 Prozent, in Hannover bei 10 Prozent, in München bei 9 Prozent und in Hamburg bei 8 Prozent. Damit wird nicht nur auf Einnahmen aus der Zweitwohnungsteuer verzichtet, sondern auch ein Anreiz geschaffen, Erstwohnsitze in andere Gemeinden mit höherem Zweitwohnungsteuersatz zu verlegen oder dort zu belassen. Hinzu kommt, dass Berlin bundesweit die einzige Stadt ist, die Zweitwohnungsteuer erst ein Kalenderjahr nach Einzug in die Zweitwohnung erhebt. Dadurch gehen dem Land Berlin Einnahmen verloren.

Mit der Erhöhung des Zweitwohnungsteuersatzes soll dem Auseinanderfallen von Kosten und Einnahmen begegnet werden. Zusätzliche Erstwohnsitze führen zu Steuermehreinnahmen. Eine höhere Zahl gemeldeter Einwohnerinnen und Einwohner bedeutet zudem Mehreinnahmen über den Länderfinanzausgleich.

Für die Entstehung der Zweitwohnungsteuer ist der melderechtliche Status maßgeblich. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach § 17 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Für vorübergehende Aufenthalte, die nicht länger als sechs Monate dauern, regelt das Bundesmeldegesetz in § 27 Abs. 2 BMG die Freistellung von der Anmeldefrist für bestimmte Kurzaufenthalte. Somit ist sichergestellt, dass für Aufenthalte in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, ausbildungs- oder berufsbedingte Aufenthaltsverhältnisse, z. B. von Studierenden an bestimmten Fachhochschulen, sowie kurze Besuchsaufenthalte bei Verwandten oder Freunden (sog. Besucherprivileg) keine Zweitwohnungsteuer erhoben wird.

Auch was die Vorschriften zur Übernachtungsteuer angeht, sieht der Gesetzesentwurf Änderungen vor. Um sicherzustellen, dass zweckfremd genutzter Wohnraum im Bereich der Ferienwohnungen oder sonstiger Wohnraum, der für kurzfristige private Aufenthalte vermietet wird, besteuert wird, sieht das Übernachtungsteuergesetz jetzt eine Regelung zur Datenweitergabe vor. Künftig sollen Daten, die die Bezirksämter beim Vollzug des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes erheben, an die Steuerverwaltung weitergegeben werden.

Der Gesetzentwurf wird nun beim Abgeordnetenhaus eingebracht. Damit es nicht zu rückwirkenden Belastungen der Steuerpflichtigen kommt, erfolgt die Steuersatzerhöhung erst zum 01.01.2019. Die übrigen Regelungen des Gesetzes sollen mit der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 29.03.2017
 

Kindergeld bei Gendefekt auch nach Erreichen der Altersgrenze

Eltern erhalten für erwachsene Kinder zeitlich unbegrenzt Kindergeld, wenn das Kind behindert ist und es deshalb seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dies gilt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Köln vom 12.01.2017 (Az. 6 K 889/15) auch dann, wenn der Gendefekt erst nach Erreichen der Kindergeld-Altersgrenze diagnostiziert wird und das Kind davor seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten konnte.

Die 1968 geborene Tochter des Klägers leidet an einer erblichen Muskelerkrankung, bei der es zu einer fortschreitenden Abnahme der Muskelkraft kommt. Diagnostiziert wurde die Erberkrankung erst im Alter von 30 Jahren, als eine Verwandte ein stark behindertes Kind zur Welt gebracht hatte und sich daraufhin mehrere Familienmitglieder einer gentechnischen Untersuchung unterzogen. In der Folgezeit verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Tochter des Klägers. Mit 40 Jahren wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 100 % verbunden mit dem Merkzeichen G und aG festgestellt. Seit dem 43. Lebensjahr bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Den vom Kläger gestellten Kindergeldantrag für die Zeit ab Januar 2010 lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, dass die Behinderung des Kindes nicht, wie gesetzlich gefordert, vor dem Erreichen der „Altersgrenze“ eingetreten sei, die für vor 1982 Geborene noch bei 27 Jahren (heute 25 Jahre) lag. Der Gendefekt des Kindes habe erst wesentlich später zu einer Behinderung geführt.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg und führte zur Gewährung von Kindergeld. Sein Urteil begründet der Senat damit, dass es für die Frage des Vorliegens einer Behinderung auf den objektiven Befund der Erbkrankheit und nicht auf dessen Kenntnis ankomme. Damit habe die Behinderung unabhängig von der Diagnose bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahrs vorgelegen. Es sei auch nicht erforderlich, dass das Unvermögen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, vor Erreichen der Altersgrenze vorgelegen habe.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen (Az. des BFH: XI R 8/17).

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 30.03.2017 zum Urteil 6 K 889/15 vom 12.01.2017 (nrkr – BFH-Az.: XI R 8/17)

 

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet.

Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, läuft damit aus.

Informationen zur Übermittlung durch Datenfernübertragung sind unter https://www.elster.de/elfo_home.php erhältlich.

In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag weiterhin von einer Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für diese Fälle stehen in den Finanzämtern Papiervordrucke der Anlage EÜR zur Verfügung.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 30.03.2017

 

Die Gewinngrenze für den Investitionsabzugsbetrag bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ist verfassungsgemäß

Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 (Az. 4 K 37/16) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG geregelte Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags durch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, verfassungsgemäß ist.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die er durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Im Streitjahr 2013 beliefen sich diese Einkünfte nach der Einnahme-Überschussrechnung auf 142.341 Euro. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 30.800 Euro für die Anschaffung eines Pkw geltend. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag nicht an, da der Gewinn des Klägers über der Gewinngrenze von 100.000 Euro lag. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, mit der er geltend machte, dass die starre Gewinngrenze von 100.000 Euro gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot verstoße.

Der 4. Senat wies die Klage ab, da der Kläger im Streitjahr 2013 die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG in Höhe von 100.000 Euro überschritten hatte und die Gewinngrenze nicht verfassungswidrig war. Der mit dem Investitionsabzugsbetrag verfolgte Zweck der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe sei im Hinblick auf die Gewinngrenze gleichheits- und zweckgerecht ausgestaltet. Die Gewinngrenze von 100.000 Euro stelle ein zweckmäßiges Kriterium zur Abgrenzung kleiner und mittlerer Betriebe dar und stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Größenmerkmal des Betriebsvermögens von 235.000 Euro in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG für Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln.

Die Festlegung einer starren Gewinngrenze ist nach Auffassung des Senats nicht willkürlich, da der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sei, bei Subventionsnormen wie § 7g EStG im Übergangsbereich von Wertgrenzen eine Staffelung zur Abmilderung von Härten vorzusehen. Die vorübergehende Anhebung der Gewinngrenze auf 200.000 Euro in den Jahren 2009 und 2010 sowie die erneute Absenkung der Gewinngrenze auf 100.000 Euro ab 2011 stellten eine zeitlich befristete Reaktion auf die weltweite Konjunkturabschwächung dar, mit der der Gesetzgeber in verfassungsmäßiger Weise von seinem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht habe.

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden, das dortige Aktenzeichen lautet VIII B 18/17.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 03.04.2017 zum Urteil 4 K 37/16 vom 14.12.2016 (nrkr – BFH-Az.: VIII B 18/17)

 

Tätigkeit eines sog. Heilers – keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG

Keine vergleichbaren Regelungen zur Ausübung einer Tätigkeit als Podologe und als Heilpraktiker

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 03.04.2017 zum Urteil 4 K 153/13 vom 21.11.2016 (rkr)

Mit Urteil vom 21. November 2016 (Az. 4 K 153/13) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer [hier: polnischer] Prüfungsabschluss) nicht ausreicht; erforderlich sei grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 V R 22/12, BStBl II 2014, 126). Eine Tätigkeit als „Heiler“ (Handauflegen) sei keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes.

Der Kläger erbrachte in den Streitjahren Leistungen gegenüber Menschen, die verschiedene Leiden wie z. B. Warzen, Gürtelrosen, Raucherentwöhnung, Raucherbeine, Rückenprobleme, Herzerkrankungen oder Übergewicht hatten. Die Tätigkeit des Klägers erfolgte dabei im Wesentlichen so, dass er sich die Leiden der Menschen erklären ließ und dann seine Hand auf eine bestimmte Stelle legte, welche er nach dem erläuternden Gespräch mit dem Patienten für die richtige hielt. Durch dieses Handauflegen erfolgte die Heilung bzw. Linderung des jeweiligen Leidens. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit des Heilers – welcher ein polnisches Diplom aus dem Bereich der Naturheilkunde vorgelegt hatte – als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG begünstigt ist.

Er hat die Klage abgewiesen. Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG setze bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringe und dass er die dafür erforderliche Qualifikation besitze. Im Streitfall hat der Senat das Vorliegen eines Befähigungsnachweises (der Qualifikation) abgelehnt. Er musste dabei nicht entscheiden, ob das ausländische Diplom einer bestandenen deutschen Heilpraktikerprüfung entsprach; auch konnte er offen lassen, ob das Diplom über die Regelungen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Schleswig-Holstein anerkennungsfähig war. Dies begründete der Senat damit, dass allein eine erfolgreiche Prüfung bzw. eine Anerkennung der ausländischen Prüfung für den Qualifikationsnachweis als Heilpraktiker nicht ausreiche. Denn anders als bei den Podologen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 V R 22/12, BFHE 240, 428, BStBl II 2014, 126) sei aufgrund der unterschiedlichen Berufsregelungen bei einem Heilpraktiker neben der bestandenen Prüfung zwingend auch noch eine (hier nicht vorliegende) behördliche Erlaubnis für die Tätigkeit erforderlich.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2017

Erbschaftsteuer: Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer, auch wenn er nicht geltend gemacht wird

Urteil vom 7.12.2016   II R 21/14

Ein vom Erblasser (bisher) nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zu seinem Nachlass und unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Dezember 2016 II R 21/14 entschieden. Damit entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.

Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines im September 2008 verstorbenen Vaters. Dem Vater stand wegen einer Erbausschlagung ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 € zu, den er aber gegenüber dem Verpflichteten nicht geltend gemacht hatte. Nach dem Tod des Vaters beanspruchte jedoch der Kläger als neuer Anspruchsinhaber den geerbten Pflichtteil (im Januar 2009). Das Finanzamt rechnete den Pflichtteilsanspruch dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb des Klägers bereits auf den Todeszeitpunkt seines Vaters hinzu. Der Kläger machte hiergegen geltend, dass ein Pflichtteil immer erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung unterliege. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung bereits aufgrund des Erbanfalls. Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht. Dabei besteht nicht die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben. Der Erbe eines Pflichtteilsanspruchs muss nur beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs bezahlen. Eine spätere Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch ihn löst keine weitere Erbschaftsteuer aus. Macht der Erbe – anders als im Streitfall – den Anspruch gegenüber dem Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, bleibt es aber dabei, dass für den Erwerb des Anspruchs dennoch Erbschaftsteuer anfällt.

Demgegenüber unterliegt ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte kann also – anders als sein eigener Erbe – die Erbschaftsteuer dadurch vermeiden, dass er nicht die Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs verlangt.

BFH Urteil des II.  Senats vom 7.12.2016 – II R 21/14 –

Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden

BFH-Urteil vom 13.12.2016, X R 18/12

1. Einkünfte aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Vermietung ohne den Gewerbebetrieb nicht denkbar wäre.

2. Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer unterscheidet sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Arbeitsecke durch eine feste bauliche Abgrenzung gegen die privat genutzten Teile der Wohnung.
Details …

Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

Mit Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige sog. außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) weitergehend als bisher steuerlich geltend machen können.

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nach § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Eine Zumutbarkeitsgrenze („zumutbare Belastung“) wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).

Nach dem Urteil des BFH wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Danach erfasst z.B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.

Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von 4.148 € als außergewöhnliche Belastungen erklärt. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute über 51.130 € lag, berechnete das Finanzamt (FA) die zumutbare Belastung unter Anwendung des in der Situation des Klägers höchstmöglichen Prozentsatzes von 4 %. Die Krankheitskosten der Eheleute wirkten sich nach dem Abzug der zumutbaren Belastung nur noch mit 2.069 € steuermindernd aus.

Der BFH gab dem Kläger insoweit Recht, als er die vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung neu ermittelte. Bei der nun gestuften Ermittlung (im Streitfall 2 % bis 15.340 €, 3 % bis 51.130 € und 4 % erst in Bezug auf den die Grenze von 51.130 € übersteigenden Teil der Einkünfte) erhöhten sich die zu berücksichtigenden Krankheitskosten um 664 €. Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ abstellt, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.

Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden.

BFH
Urteil des VI.  Senats vom 19.1.2017 – VI R 75/14 –

 

Photovoltaikanlage: Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei zusammenveranlagten Ehegatten

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine GbR auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus der Gesellschafter (zusammenveranlagte Ehegatten) stellt einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO dar, sodass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht erforderlich ist.

Az. 9 K 230/16 – Urteil vom 22.02.2017

Revision zugelassen

Nds. Finanzgericht, Presseinformation vom 15. März 2017

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin