Umzugskostenerstattung für Berufssoldaten nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand

Begründet ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Berufssoldat einen neuen Beruf, können auf Grund einer Ermessensentscheidung der Wehrverwaltung Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit der Grund für seinen Umzug ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.11.2015 entschieden.

Der im Januar 1953 geborene Kläger war Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt im Rang eines Oberstleutnants. Er trat mit Ablauf des 31. Januar 2012 und damit vor Erreichen der für Berufssoldaten seines Ranges geltenden allgemeinen Altersgrenze (Vollendung des 62. Lebensjahres) in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er in Köln. Ende Februar 2012 zog er nach Sylt, um nach eigenen Angaben als Rechtsanwalt auf freier Mitarbeiterbasis in einer dortigen Anwaltskanzlei tätig zu werden. Seinen Antrag, ihm die voraussichtlichen Kosten des mit dem Umzug beauftragten Unternehmens von etwa 7.600 Euro zu erstatten, lehnte die Beklagte ab. Die hiergegen gerichtete Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage ab. Nach dem Soldatenversorgungsgesetz sei die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich sei. Die Erforderlichkeit fehle, wenn es möglich und zumutbar sei, die neue berufliche Tätigkeit auch am bisherigen Wohnort aufzunehmen. Davon sei im Fall des Klägers auszugehen. Er hätte eine Tätigkeit als Rechtsanwalt auch in Köln aufnehmen können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Für die nach dem Soldatenversorgungsgesetz vorausgesetzte Erforderlichkeit des Umzugs ist unerlässlich, aber auch ausreichend, dass der Umzug einen berufsbezogenen Charakter aufweist. Hierfür genügt, dass die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die maßgebliche Ursache für den Umzug des vormaligen Berufssoldaten ist. Die Erforderlichkeit ist zu verneinen, wenn der Umzug erkennbar auf eine andere nicht berufsbezogene Motivation zurückgeht oder die berufsbezogene Motivation objektiv in den Hintergrund tritt. Ein Indiz hierfür kann beispielsweise der Umfang der zeitlichen Beanspruchung durch die berufliche Tätigkeit und/oder deren finanzieller Ertrag sein. Da das Oberverwaltungsgericht auf Grund seiner abweichenden Rechtsauffassung insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst abschließend entscheiden.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 26.11.2015 zum Urteil BVerwG 5 C 14.14 vom 26.11.2015

 

Keine versorgungsrechtliche Besserstellung von Beamten mit langen Vordienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses gegenüber „Nur-Beamten“

Außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachte Arbeitsjahre dürfen dann nicht zugunsten des Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die aus diesen Arbeitsverhältnissen erworbenen und gezahlten Altersversorgungsansprüche zusammen mit der Pension höher sind als die Pension, die der Beamte erhielte, wenn er von Anfang an Beamter gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 19.11.2015 entschieden.

Der Kläger war bis zu seinem Ruhestand ca. 19 Jahre lang verbeamteter Professor. Zuvor war er ca. 20 Jahre lang an Universitäten in den USA tätig und hat in dieser Zeit Altersversorgungsansprüche erworben. Bei der Festsetzung seiner Pensionsansprüche wurden fünf seiner Arbeitsjahre in den USA berücksichtigt. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der übrigen 15 Jahre. Sein Begehren ist bei seinem Dienstherrn und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil die Pension und die Altersversorgungsbezüge aus den USA nebeneinander gezahlt würden und er in der Summe dieser Beträge schon ohne Berücksichtigung der Arbeitsjahre in den USA mehr erhalte, als wenn er in seinem gesamten Berufsleben als Beamter tätig gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Zweck der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes abgestellt, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses bei der Beamtenpension ermöglichen (§§ 10 ff., § 67 Abs. 2 BeamtVG). Dieser Zweck besteht darin, Personen, die nach Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses erst im vorgerückten Lebensalter Beamte werden, unter bestimmten Voraussetzungen versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ gleichzustellen; der betroffene Personenkreis soll nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden. Wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu einem höheren Pensionsanspruch als bei einem „Nur-Beamten“ führen würde, hat sie zu unterbleiben. Das gilt auch dann, wenn die Altersversorgungsbezüge von einem ausländischen Versicherungsträger gezahlt werden und nur deshalb nicht zu einer entsprechenden Verringerung der auszuzahlenden Beamtenpension führen, weil sie nicht auf der Grundlage eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Abkommens gezahlt werden (§ 55 Abs. 8 BeamtVG). Auch in diesem Fall ist eine Besserstellung des betreffenden Beamten gegenüber dem „Nur-Beamten“ nicht gerechtfertigt.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 19.11.2015 zum Urteil 2 C 22.14 vom 19.11.2015

 

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen

Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2016

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 14 / 10002 vom 01.12.2015

(1) Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2016 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2016 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 32.308 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2016 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 416 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2016. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.

Quelle: BMF

Arbeitsrecht: Mindestlohn für Dachdecker steigt

Ab 1. Januar 2016 gelten für Dachdecker höhere Mindestlöhne: bundeseinheitlich 12,05 Euro. Ab Januar 2017 steigen sie auf 12,25 Euro. Das Kabinett hat die Mindestlohnverordnung für die Branche gebilligt.

Die Tarifparteien im Dachdeckerhandwerk haben im Juni 2015 einen Änderungstarifvertrag mit höheren Mindestlöhnen beschlossen. Sie beantragten, den neuen Mindestlohntarifvertrag per Verordnung auf die ganze Branche zu erstrecken.

Die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk soll zum 1. Januar in Kraft treten. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. Im Dachdeckerhandwerk arbeiten gut 63.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Der Mindestlohn gilt auch für Dachdecker, die in Betrieben anderer Baubranchen arbeiten, sofern dort kein anderer Tarifvertrag gilt. Sie werden erstmals in den Geltungsbereich des Dachdecker-Tarifmindestlohnes und der Mindestlohnverordnung einbezogen.

Der Mindestlohn gilt ebenfalls für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden.

Über gesetzlichem Mindestlohn

Der Mindeststundenlohn in Euro für Dachdecker beträgt:

  • ab 01.01.2016 bis 31.12.2016: 12,05 Euro
  • ab 01.01.2017 bis 31.12.2017: 12,25 Euro

Damit liegt der Mindestlohn für Dachdecker über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde.

Die siebte Mindestlohnverordnung für das Dachdeckerhandwerk läuft zum 31. Dezember 2015 aus. Bis dahin beträgt der Mindeststundenlohn 11,85 Euro.

In 18 Branchen verbindliche Mindestlöhne

In Deutschland gilt seit 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns sind bis längstens 31. Dezember 2016 erlaubt.

Aktuell gelten in 18 Branchen allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für diese Branchen für verbindlich erklärt. So kann der individuellen Situation der jeweiligen Branchen Rechnung getragen werden. Die meisten Branchenmindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 01.12.2015

 

Arbeitsrecht: Mehr Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildung

Ab 1. Januar 2016 steigt der Mindestlohn für das pädagogische Personal in der Aus- und Weiterbildung: in den alten Bundesländern auf 14 Euro, in den neuen Bundesländern auf 13,50 Euro. Ab Januar 2017 gelten 14,60 Euro bundesweit.

Das Kabinett hat die Mindestlohnverordnung für die Branche gebilligt. Der Mindestlohn gilt auch für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden. Der Branchenlohn geht dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro vor.

Die Tarifparteien hatten nach Abschluss ihres Änderungstarifvertrages vom 27. August 2015 beantragt, den ausgehandelten Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Damit gilt er auch in Aus- und Weiterbildungsunternehmen, die nicht tariflich gebunden sind.

Die vorherige Mindestlohnverordnung für die Branche wird am 31. Dezember 2015 außer Kraft treten.

Mindestens 29 Tage Urlaub

Auch der jährliche Urlaubsanspruch wird neu geregelt: Er beträgt bei einer 5-Tage-Woche mindestens 29 Arbeitstage.

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind weiterhin branchenbezogene Mindestlöhne möglich. Damit kann der individuellen Situation der jeweiligen Branche Rechnung getragen werden. Tarifpartner können gemeinsam beantragen, branchenbezogene Mindestlöhne für allgemeinverbindlich zu erklären, um sicherzustellen, dass dieser flächendeckend für in- und ausländische Arbeitnehmer angewendet wird.

Aktuell gelten in 18 Branchen Mindestlöhne, die die Bundesregierung gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt hat. Die meisten dieser Mindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.12.2015

 

Bewertung von Immobilien: Kaufpreisaufteilungen mit dem neuen Tool des BMF nicht sachgerecht

Ob als Eigenheim oder Kapitalanlage, Immobilien stehen bei Steuerpflichtigen zurzeit nicht nur wegen der Turbulenzen der Kapitalmärkte in den vergangenen Jahren hoch im Kurs. Der aufgeheizte Immobilienmarkt, insbesondere in Ballungsgebieten, verspricht Schutz vor Inflation und gute Renditen.

Ertragsteuerlich ist nach der Anschaffung der Immobilie für Zwecke der AfA eine Aufteilung des Kaufpreises in einen Teil für das abschreibungsfähige Gebäude und einen Teil für den Grund und Boden, der keiner Abschreibung unterliegt, erforderlich. Das dafür vom BMF auf seiner Homepage bereitgestellte Tool bedient sich einer weitreichenden Typisierung und Indexierung, die zu nicht sachgerechten Aufteilungen führt.

Ursächlich für nicht sachgerechte Ergebnisse ist die Ausgestaltung der in der Berechnungssystematik verwendeten Parameter: Danach bedürfen die Einzelwerte des Grund und Bodens sowie des Gebäudes laut BMF keiner Marktanpassung, da sich diese im gleichen Verhältnis auf vorgenannte Teile des Kaufpreises auswirken würden. Tatsächlich werden jedoch im Wert des Grund und Bodens Entwicklungen des Immobilienmarkts eingepreist, weil die dafür verwendeten Bodenrichtwerte von Gutachterausschüssen regelmäßig aktualisiert werden. Stark steigende Bodenrichtwerte schlagen sich somit in der Bewertung des Grund- und Bodenanteils nieder.

Darüber hinaus beinhaltet dieses Sachwertverfahren Vereinfachungen hinsichtlich der Gebäudebewertung, die zulasten der Genauigkeit gehen: Bei diesen handelt es sich beispielsweise um die Indexierung von Baukosten, wodurch zudem regionale Preisunterschiede unberücksichtigt bleiben. Für die Ermittlung der Wertminderung wegen Alters wird lediglich das Baujahr herangezogen, wodurch Wertsteigerungen durch später durchgeführte Sanierungen unbeachtet bleiben.

Da die Finanzverwaltung aktuell die Ergebnisse des Serviceprogramms ohne kritische Würdigung im Besteuerungsverfahren verwendet, fordert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV e.V.) in seiner Stellungnahme S 14/15 eine sachgerechte und individuelle Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch entsprechend ausgebildetes Personal.

Steuerpflichtigen, die diese Problematik umgehen wollen, empfiehlt der DStV e.V., im notariellen Kaufvertrag eine sachgerechte Aufteilung des Kaufpreises wirksam zu vereinbaren.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Einkommensteuer: BFH zur haushaltsnahen Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt

Mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 13/15 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann.

Die Kläger ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 Euro in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.

In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt versagte der Klägerin den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75). Danach sei u. a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.

Dem ist wie zuvor das Finanzgericht, nun der BFH entgegen getreten. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 79/15 vom 25.11.2015 zum Urteil VI R 13/15 vom 03.09.2015

 

Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das Steuergeheimnis

Insolvenzverwalter können vom Finanzamt regelmäßig Einsicht in die den insolventen Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen verlangen, ohne dass das Steuergeheimnis dem entgegensteht. Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen mit vier Urteilen vom 24.11.2015 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.

In den zugrunde liegenden Verfahren hatten Insolvenzverwalter unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bei dem jeweils für den Insolvenzschuldner zuständigen Finanzamt beantragt, ihnen die Steuerkontoauszüge des Schuldners zu näher bezeichneten Zeiträumen zur Verfügung zu stellen. Sie beabsichtigen, mit Hilfe der steuerlichen Unterlagen zu ermitteln, ob Zahlungen auf Steuerschulden gegebenenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegen. Nachdem der 8. Senat bereits im Jahr 2011 entschieden hatte, dass sich ein derartiger Anspruch aus dem IFG NRW ergibt, hatten die Klagen in erster Instanz Erfolg. Mit den dagegen eingelegten Berufungen machte das beklagte Land geltend, die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an die Insolvenzverwalter verletze das Steuergeheimnis.

Der 8. Senat hat nach Überprüfung an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach der geltend gemachte Informationsanspruch nach dem IFG NRW in derartigen Fällen grundsätzlich besteht. Zur Begründung hat der Vorsitzende ausgeführt, der Anspruch werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abgabenordnung (AO) keinen Akteneinsichtsanspruch im Steuerverwaltungsverfahren vorsehe. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO stehe der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des insolventen Schuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht entgegen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Insolvenzordnung – InsO). Das schließe auch die Verfügungsbefugnis über Informationen bzw. „Geheimnisse“ ein, deren Kenntnis zur Verwaltung der Insolvenzmasse und sachgerechten Wahrung der Gläubigerrechte erforderlich sei. Nach § 97 InsO sei der Schuldner ohnehin verpflichtet, dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Aus diesen Regelungen sei insgesamt zu schließen, dass das Steuergeheimnis bei einer Herausgabe der Steuerkontenauszüge an den Insolvenzverwalter nicht berührt werde, soweit diese die Insolvenzmasse beträfen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle:  OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.11.2015 zu den Urteilen 8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14 und 8 A 1126/14 vom 24.11.2015

Steuertermine Dezember 2015

Fälligkeit

Donnerstag, 10.12.2015

  • Einkommensteuer
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Montag, 14.12.2015

  • Einkommensteuer
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Quelle: DATEV eG

Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Anteiliger Werbungskostenabzug möglich

Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Anteiliger Werbungskostenabzug möglich

Lädt ein Arbeitnehmer zu einer Feier ein, die sowohl einen beruflichen als auch einen privaten Anlass hat, sind die entstandenen Kosten für den Werbungskostenabzug entsprechend aufzuteilen. Der abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen bzw. privaten Umfeld abgegrenzt werden.

Hintergrund

S war bei einer Steuerberatungs-GmbH mit rund 300 Mitarbeitern angestellt. Im Januar legte er die mündliche Prüfung ab und wurde am 19.2. zum Steuerberater bestellt. Am 17.4 hatte er seinen 30. Geburtstag. Für den 8.5. lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte zu einer Feier anlässlich der bestandenen Prüfung und seines Geburtstags ein. Von den Gästen waren 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte, dazu kam noch ein 21-köpfiger Posaunenchor.

Die Gesamtaufwendungen betrugen 3.413 EUR (pro Person rund 35 EUR). Diese teilte S nach Köpfen auf. 46 Personen (Geschäftsleitung und Berufskollegen) ordnete er dem beruflichen Bereich zu. Dementsprechend machte er 1.586 EUR (46,47 % von 3.413 EUR) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Werbungskostenabzug ab, da die Feier sowohl beruflich als auch privat veranlasst war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof vertritt eine deutlich großzügigere Auffassung. Wenn Aufwendungen auf beruflichen und privaten Umständen beruhen und der erwerbsbezogene Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, ist der Abzug des beruflich veranlassten Kostenanteils zulässig. Voraussetzung ist aber, dass sich dieser nach objektiven Maßstäben zutreffend und leicht nachprüfbar abgrenzen lässt.

Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Jedoch kann sich auch bei der Feier eines persönlichen Ereignisses aus den Umständen ergeben, dass die Aufwendungen gleichwohl beruflich veranlasst sind.

Bei der Einladung befreundeter Arbeitskollegen sind neben dem Anlass der Feier weitere Kriterien heranzuziehen, z. B. wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich um Kollegen, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter oder um private Bekannte handelt. Sind die Aufwendungen gemischt veranlasst, weil Gäste aus dem beruflichen und aus dem privaten Bereich teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen.

Der Bundesfinanzhof betont, dass die Bestellung zum Steuerberater, auch wenn sie ein persönliches Ereignis darstellt, in erster Line beruflichen Charakter hat.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin