Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund des höheren Stundenlohnes nach dem Mindest-lohngesetz unwirksam

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des ab 1. Januar 2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und entsprechende Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.

In den zugrunde liegenden Arbeitsverträgen ist neben dem Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsentgelts, teilweise mit Kürzungsmöglichkeit im Falle von Krankheitszeiten, sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit gewährten Urlaubs und eine Leistungszulage vereinbart. Durch eine Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber gezahlt werden.

Die Änderungskündigungen sind nach mehreren Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts unwirksam. Jedenfalls bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld, abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der Sonderzuwendung, handle es sich in den vorliegenden Fällen um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich zu. Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies könne in den vorliegenden Fällen nicht festgestellt werden.

In einem darüber hinaus auf Zahlung der Leistungszulage gerichteten Verfahren hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, diese könne im vorliegenden Fall auf den Mindestlohn angerechnet werden und sei nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.10.2015 zu den Urteilen 9 Sa 570/15, 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15 und 9 Sa 1727/15 vom 02.10.2015

 

Stellungnahme des Bundesrats: Erben nicht stärker begünstigen

Der Bundesrat warnt davor, Unternehmenserben bei der Erbschaftsteuer stärker zu begünstigen. Wie es in einer von der Bundesregierung als Unterrichtung (18/6279) vorgelegten Stellungnahme der Länderkammer zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (18/5923) heißt, werfen einige Regelungen des Gesetzentwurfs verfassungsrechtliche Fragen auf. Dazu gehört laut Bundesrat insbesondere die vorgesehene Verschonung in Höhe von 20 beziehungsweise 35 Prozent bei sehr hohen vererbten Unternehmensvermögen ohne Durchführung einer entsprechenden Bedürftigkeitsprüfung. Diese Frage müsse im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden.

Kritisch hinterfragt werden auch Angaben der Regierung, dass durch die Gesetzesänderung Mehreinnahmen für die Länder in Höhe von 200 Millionen Euro zu erwarten seien. Diese Zahl könnte aus Sicht des Bundesrates zu hoch gegriffen sein, „da unter anderem die Voraussetzungen für eine vollständige Verschonung vererbten oder verschenkten Betriebsvermögens zum Teil erleichtert wurden und zudem Verhaltensreaktionen sowie neue Gestaltungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen sind“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2015

Bundesrat: Prüfung der Abgeltungsteuer

Angesichts des bevorstehenden automatischen Informationsaustausches zwischen verschiedenen Ländern über Finanzkonten hat der Bundesrat eine Überprüfung der deutschen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent verlangt. Mit der Abgeltungsteuer habe man der Verlagerung von Finanzvermögen deutscher Steuerpflichtiger ins Ausland entgegenwirken wollen, heißt es in der von der Bundesregierung als Unterrichtung (18/6291) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (18/5919). Der Informationsaustausch mache es notwendig, „die Wirkungsweise und die Frage der weiteren Notwendigkeit der bestehenden Abgeltungsteuer zu evaluieren. Insbesondere ist zu überprüfen, ob eine Rückkehr zur synthetischen Besteuerung aller Einkünfte angezeigt ist; Zinseinkünfte wären dann wie alle übrigen Einkünfte wieder mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.“

Die Bundesregierung vertritt in ihrer Gegenäußerung die Auffassung, „dass eine Evaluierung erst vorgenommen werden sollte, wenn der internationale Informationsaustausch über Finanzkonten etabliert ist und wirksam umgesetzt wurde“. Zieldatum für die Umsetzung sei 2017.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.10.2015

 

Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellung nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG und vorläufige Feststellung von Grundbesitzwerten

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juni 2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 – (BStBl II S. …) § 8 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine auf den 1. Januar 2009 rückwirkende Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser gesetzlichen Neuregelung dürfen für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 keine auf § 8 Abs. 2 GrEStG gestützte Festsetzungen der Grunderwerbsteuer und keine gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) mehr ergehen.

Die gleich lautenden Erlasse vom 17. Juni 2011 (BStBl I S. 575) werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Über die weitere Bearbeitung der bisher vorläufig durchgeführten, auf § 8 Abs. 2 GrEStG gestützten Festsetzungen der Grunderwerbsteuer sowie der hierfür maßgeblichen vorläufigen Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. BewG und der bisher vorläufig durchgeführten Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ergeht nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eine gesonderte Weisung.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-035.4/8 vom 05.10.2015 u. a.

 

Kommende Neuregelung der Erbschaftsteuer: Starke Vorzieheffekte bei Unternehmensübertragungen im Jahr 2014

DIW-Steuerexperte Stefan Bach aktualisiert Berechnungen zur Erbschaftsteuer auf Basis neuer Zahlen des Statistischen Bundesamtes – Höhe der steuerfreien Übertragungen ist im Jahr 2014 massiv gestiegen – Fiskus entgehen Einnahmen in Milliardenhöhe

Dem deutschen Fiskus sind infolge der Erbschaftsteuervergünstigungen für übertragene Unternehmensvermögen in den Jahren 2009 bis 2014 insgesamt rund 45 Milliarden Euro an Steuereinnahmen entgangen. Das geht aus einer aktuellen Analyse des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hervor, für die der DIW-Steuerexperte Stefan Bach eine Studie aus dem Frühjahr um aktuelle Zahlen aus der Erbschaftsteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes ergänzt hat. Demzufolge wurden zwischen 2009 und 2014 Unternehmensvermögen in Höhe von 171 Milliarden Euro steuerfrei übertragen, der Großteil davon in Form von Schenkungen (149 Milliarden Euro). Vor allem im vergangenen Jahr ist das Volumen der steuerbegünstigten Übertragungen von Unternehmensvermögen in die Höhe geschnellt, auf gut 66 Milliarden Euro. Im Jahr zuvor waren es noch rund 34 Milliarden Euro. „Offenbar haben viele Unternehmerfamilien die Diskussion vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass genommen, ihre Unternehmensnachfolge zu regeln, um die weitgehenden Steuervergünstigungen noch voll zu nutzen“, so Bach. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Erbschaftsteuergesetz aufgrund zu weitreichender Vergünstigungen für Unternehmensvermögen im Dezember des vergangenen Jahres teilweise für verfassungswidrig erklärt. Derzeit läuft das Gesetzgebungsverfahren für eine neue Regelung.

Bisher sind vor allem hohe Vermögensübertragungen bessergestellt: Sie blieben in den Jahren 2012 bis 2014 – sofern sie einen Wert von jeweils 2,5 Millionen Euro überstiegen – zu mehr als der Hälfte steuerfrei. Dieser Anteil steigt bei höheren Werten immer weiter, da die ganz hohen Übertragungen vor allem aus den bisher besonders bevorteilten Unternehmensvermögen bestehen. So waren Erwerbe ab 20 Millionen Euro zu 95 Prozent steuerbefreit. Die Steuerbelastung sinkt daher bei den sehr hohen Erbschaften fast auf null. Die Übertragungen der „normalen“ Wohlhabenden werden dagegen spürbar mit der Erbschaftsteuer belastet, sofern sie die persönlichen Freibeträge übersteigen. „Die hohe Ungleichheit bei der Vermögensverteilung in Deutschland wird durch die Erbschaftsteuer nicht reduziert, sondern eher verstärkt“, so Bach. Zudem sei das Erbschaftsteueraufkommen mit bisher jährlich fünf Milliarden Euro sehr moderat.

Links

Tabelle 1: Erbschaftsteuerpflichtige Erwerbe, Begünstigungen für Unternehmensvermögen und Steuerbelastungen bei unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben 2009 – 2014 | PDF, 16.78 KB

Tabelle 2: Steuerpflichtige Erwerbe, Abzüge und Steuerbelastungen bei unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben nach Höhe des Erwerbs vor Abzügen 2012 – 2014 | PDF, 7.73 KB

Abbildung: Erbschaftsteuerpflichtige Erwerbe, Begünstigungen für Unternehmensvermögen und Steuerbelastungen bei unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben 2007 – 2014 | PDF, 64.51 KB

Quelle: DIW Berlin, Pressemitteilung vom 09.10.2015

 

Konsultation zu einem neuem Vorschlag für gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)

Die Europäische Kommission hat in einer öffentlichen Konsultation die Frage gestellt, welche zentralen Elemente in die Neuvorlage ihres Vorschlags für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) einfließen sollten.

Die Konsultation ist Teil des im Juni dieses Jahres vorgestellten Aktionsplans der Kommission für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung. Die Kommission plant, die überarbeiteten Vorschriften im nächsten Jahr vorzulegen, und hofft auf ein breites Spektrum an Rückmeldungen aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und von anderen Interessenträgern.

Pierre Moscovici, für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständiger Kommissar, erklärte hierzu: „Ich bin weiterhin davon überzeugt, dass die GKKB unser bestes Instrument ist, um grenzüberschreitenden Missbrauch von Steuervorschriften und Steuerbetrug zu bekämpfen und die Verwaltungslasten für in der EU tätige Unternehmen zu senken. Wir gehen davon aus, dass die Meinungen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingehen, uns dabei helfen, 2016 einen überarbeiteten Vorschlag vorzulegen, der ausgewogen und für alle Beteiligten von Vorteil ist.“

Mit der Konsultation möchte die Kommission insbesondere Meinungen einholen, inwieweit die GKKB als wirksames Instrument gegen aggressive Steuerplanung fungieren kann, ohne ihr ursprüngliches Ziel eines unternehmensfreundlicheren Binnenmarkts auszuhöhlen. Begrüßt werden auch Rückmeldungen zu dem vorgeschlagenen „zweistufigen Ansatz“ der Initiative und zu Kriterien, anhand derer bestimmt werden könnte, welche Unternehmen einer verpflichtenden GKKB unterliegen sollen. Die Konsultation wird sich außerdem mit Ideen für eine weniger „verschuldungsfreundliche“ Besteuerung und mit der Ausgestaltung der Regeln im Hinblick auf eine optimale Förderung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten befassen.

Die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation ist bis zum 8. Januar 2016 möglich.

Was ist die „Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage“ (GKKB)?

Der neue Vorstoß der Kommission für ihren GKKB-Vorschlag beruht auf der Überzeugung, dass es im Interesse grenzüberschreitend tätiger Unternehmen liegt, diesen eine deutlich einfachere Methode zur Berechnung ihrer steuerpflichtigen Gewinne an die Hand zu geben. Bei einer GKKB müssten die Unternehmen ihren steuerbaren Gewinn nur noch anhand eines einzigen Systems ermitteln, während sie aktuell die jeweilige Regelung des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, anwenden müssen.

Nachdem die Verhandlungen im Rat vor allem wegen des Umfangs des ursprünglichen Vorschlags aus dem Jahr 2011 ins Stocken geraten waren, möchte die Kommission diese nun wieder anstoßen.

Bei dem neuen GKKB-Vorschlag würde deshalb schrittweise vorgegangen. Zunächst schlägt die Kommission eine gemeinsame, aber noch nicht konsolidierte Bemessungsgrundlage vor, so dass es einfacher werden dürfte, die Zustimmung der Mitgliedstaaten zu finden. Sobald die gemeinsame Bemessungsgrundlage geschaffen ist, erfolgt die Konsolidierung, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihren Anteil an der Bemessungsgrundlage zu ihrem eigenen Körperschaftsteuersatz besteuern können.

Wichtigstes Ziel der GKKB ist es, Unternehmen aus der EU und aus Drittländern das Leben einfacher zu machen; dies gilt insbesondere für Unternehmen, die innerhalb der EU in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. Neben der Schaffung eines unternehmensfreundlichen Umfelds mit weniger Verwaltungsaufwand, niedrigeren Compliance-Kosten und mehr Rechtssicherheit hätte die GKKB zudem den Vorteil, eine aggressive Steuerplanung wirksamer angehen zu können.

Weitere Informationen zur öffentlichen Konsultation finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.10.2015

 

Geerbtes und geschenktes Vermögen im Jahr 2014 auf über 100 Mrd. Euro gestiegen

Im Jahr 2014 erhöhte sich das geerbte und geschenkte Vermögen um 54,6 % gegenüber dem Vorjahr auf 108,8 Milliarden Euro. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes beliefen sich die von den Finanzverwaltungen veranlagten Vermögensübertragungen aus Erbschaften und Vermächtnissen auf 38,3 Milliarden Euro (+25,7 %) und aus Schenkungen auf 70,5 Milliarden Euro (+76,8 %).

Die Vermögensübergänge mit einem Wert von mehr als 20 Millionen Euro stiegen auf 51,1 Milliarden Euro und lagen damit um 131,6 % über dem Ergebnis des Vergleichszeitraumes. Diese Großerwerbe erreichten einen Anteil von 47,0 % am insgesamt geerbten und geschenkten Vermögen.

Insgesamt war das Betriebsvermögen mit 44,5 % die wertmäßig größte übertragene Vermögensart. Auch bei den Schenkungen entfiel darauf der höchste Anteil (62,7 %). Die Übergänge von Unternehmensvermögen beliefen sich insgesamt auf 48,5 Milliarden Euro brutto (+110,1 %) und bei Schenkungen auf 44,2 Milliarden Euro brutto (+120,6 %). Geerbt wurde im Jahr 2014 vorwiegend übriges Vermögen (58,1 %), wie Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und Bankguthaben.

Aufgrund von Freibeträgen und den umfangreichen Steuerbefreiungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), die auf Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften gewährt werden, betrug der Wert der steuerpflichtigen Vermögensübergänge nur 33,8 Milliarden Euro, das waren aber 17,4 % mehr als 2013. Die hierfür festgesetzte Steuer stieg im Jahr 2014 um 15,1 % auf rund 5,4 Milliarden Euro, davon waren 4,3 Milliarden Euro Erbschaft- und 1,1 Milliarden Euro Schenkungsteuer. Anteilmäßig mussten damit 11,3 % des geerbten und 1,6 % des geschenkten Vermögens als Steuern gezahlt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.10.2015

 

DBA Polen: Verständigungsvereinbarung zur Bestimmung der Max Weber Stiftung

Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Polen) – Verständigungsvereinbarung zur Bestimmung der Max Weber Stiftung – Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland als ähnliche Körperschaft gemäß Artikel 19 Abs. 4 DBA Polen

Das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2015 enthält die am 17. August 2015 mit dem polnischen Finanzministerium auf der Grundlage von Artikel 26 Abs. 3 des deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Polen) getroffene Verständigungsvereinbarung zur Anwendung von Artikel 19 Abs. 4 DBA Polen in Bezug auf die Max Weber Stiftung – Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland (Max Weber Stiftung). Danach ist die in der Republik Polen durch das Deutsche Historische Institut Warschau vertretene Max Weber Stiftung als ähnliche Körperschaft gemäß Artikel 19 Abs. 4 DBA Polen anzusehen, so dass für diese Artikel 19 Abs. 1 und 2 DBA Polen entsprechend anzuwenden ist. Demzufolge können die von der Max Weber Stiftung gezahlten Vergütungen der an das Deutsche Historische Institut Warschau entsandten Beschäftigten nach Artikel 19 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Buchst. a) DBA Polen nur von der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Die Vereinbarung ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-POL / 13 / 10001-01 vom 06.10.2015

 

Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags

Voraussetzungen für die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG und eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG

Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach den Vorschriften des UStG für die zugrunde liegende Leistung schuldet, schuldet der leistende Unternehmer nach § 14c Abs. 1 UStG auch den Mehrbetrag. Berichtigt der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist für die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags gegenüber der Finanzverwaltung grundsätzlich Voraussetzung, dass der Mehrbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt worden ist.

Mit Urteil vom 18. September 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, hat der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich in Fällen, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen ist. Diese Rechtsprechung beruht maßgeblich darauf, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die Solleinnahme zwar zunächst die Bemessungsgrundlage bildet, für eine Sollbesteuerung aber kein Raum bleibt, soweit der leistende Unternehmer das Entgelt vereinnahmt hat. Hat der Unternehmer das „Soll“-Entgelt bereits vereinnahmt, ändert sich die Bemessungsgrundlage nicht schon durch (bloße) Vereinbarung einer „Entgeltsminderung“, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts. Diese Grundsätze sind auch im Zusammenhang mit der Berichtigung von unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer i. S. v. § 14c Abs. 1 UStG zu beachten.

In Fällen, in denen unberechtigt i. S. des § 14c Abs. 2 UStG Steuer ausgewiesen wurde, erfolgt die Berichtigung des geschuldeten Betrags wie bisher nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG. Anstelle einer Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags kommt es in diesen Fällen also auf die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. September 2015 – III C 2 – S-7241 / 15 / 10001 (2015/0754558), BStBl I S. 738, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 14c.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 4 wie folgt gefasst:

4Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt und steht dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zu, ist die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 18. 9. 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, und vom 2. 9. 2010, V R 34/09, BStBl 2011 II S. 991).“

b) In Absatz 5 wird das Beispiel wie folgt gefasst:

„Beispiel:
1Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Umsatzsteuer mit 19 %, obwohl hierfür nach § 12 Abs. 2 UStG nur 7 % geschuldet werden.

Entgelt 1 000,- Euro
+ 19 % Umsatzsteuer 190,- Euro
Rechnungsbetrag 1 190,- Euro

2Wird der Rechnungsbetrag um die zu hoch ausgewiesene Steuer herabgesetzt, ergibt sich folgende berichtigte Rechnung:

Entgelt 1 000,- Euro
+ 7 % Umsatzsteuer 70,- Euro
Rechnungsbetrag 1 070,- Euro

3Diese berichtigte Rechnung ist für Zwecke der Berichtigung des Steuerbetrags nur anzuerkennen, soweit der leistende Unternehmer vom bereits vereinnahmten Rechnungsbetrag den Differenzbetrag in Höhe von 120 Euro (= 1 190 Euro – 1 070 Euro) an den Leistungsempfänger zurück gewährt.

4Bleibt der Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung unverändert, ergibt sich die richtige Steuer durch Herausrechnen aus dem bisherigen Rechnungsbetrag:

Rechnungsbetrag mit Steuer 1 190,- Euro
darin enthaltene Steuer auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes von 7 % = 7/107 77,85 Euro
Rechnungsbetrag ohne Steuer 1 112,15 Euro
Berichtigte Rechnung:
Entgelt 1 112,15 Euro
+ 7 % Umsatzsteuer 77,85 Euro
Rechnungsbetrag 1 190,- Euro

5Diese Rechnungsberichtigung ist für Zwecke der Berichtigung des Steuerbetrags auch ohne Rückgewähr des Entgelts anzuerkennen.“

2. In Abschnitt 14c.2 Abs. 3 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 angefügt:

6Die nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG erforderliche Zustimmung ist nicht von einer Rückzahlung eines vereinnahmten Betrags durch den Steuerschuldner an den Belegempfänger abhängig.“

3. Abschnitt 17.1 Abs. 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Berichtigung der wegen unrichtigen Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuer ist in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sowohl eine Rechnung mit geändertem Steuerausweis erteilt als auch bei Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs der zu hoch ausgewiesene Rechnungsbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 5).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7282 / 13 / 10001 vom 07.10.2015

 

Zur umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung einer privaten Arbeitsvermittlerin als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter

Mit Urteil vom 29. Juli 2015 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass eine private Arbeitsvermittlerin Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem sog. Vermittlungsgutschein umsatzsteuerfrei erbringen kann.

Die Klägerin war in den Streitjahren 2004 bis 2006 als private Arbeitsvermittlerin für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) tätig und erhielt ihr Honorar aufgrund der Vermittlungsgutscheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Das Finanzamt behandelte die Vermittlungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin sei nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG anerkannt; dies sei aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. Die Klägerin könne sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Sie erbringe Leistungen im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (dort Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) und sei auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. dieser Bestimmung anerkannt. Dies ergebe sich in den Streitjahren, in denen die private Arbeitsvermittlung ohne eine zuvor von der BA erteilte Erlaubnis zulässig war, aus der sich aus dem SGB III ergebenden Kostenübernahme durch die BA.

Offengelassen hat der BFH, ob dieses Ergebnis auch für die Zeit ab dem 1. April 2012 gilt. Seitdem bedürfen auch private Arbeitsvermittler (wieder) einer Zulassung (§ 176 SGB III).

Eine Steuerbefreiung auf nationaler Ebene wurde für Leistungen nach dem SGB III erst mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in § 4 Nr. 15b des Umsatzsteuergesetzes eingeführt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 69/15 vom 07.10.2015 zum Urteil XI R 35/13 vom 29.07.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin